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Anerkenntnisurteil

101 Qs 64/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:1015.101QS64.20.00
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Tenor

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 08.06.2020 (503 Gs 800/20) wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschuldigten hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Entscheidungsgründe
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 08.06.2020 (503 Gs 800/20) wird aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschuldigten hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Gründe I. Der Haftbefehl leidet schon in formeller Hinsicht an durchgreifenden Mängeln. Denn er genügt nicht den in § 114 Abs. 2 StPO aufgestellten Mindestanforderungen. 1. Danach muss der Haftbefehl eine Begründung enthalten, aus der sich entnehmen lässt, welcher Taten der Beschuldigte dringend verdächtig ist, welcher Haftgrund vorliegt, auf welchen Beweismitteln diese richterliche Überzeugung beruht (vgl. § 114 Abs. 2 StPO) und aus welchen Gründen die Anordnung von Untersuchungshaft verhältnismäßig ist (§ 114 Abs. 3 StPO). Zur Angabe des dringenden Tatverdachts ist es erforderlich, die Tatsachen kurz zu schildern, auf denen dieser beruht. Die Beweismittel, aus denen der Tatverdacht hergeleitet wird, sind zu bezeichnen, zumindest soweit dies ohne Gefährdung der Ermittlungen möglich ist (vgl. Karlsruher Kommentar, Graf , StPO, 8. Auflage, 2019, § 114 Rz. 13). Ihr Beweiswert braucht zwar nicht zwingend erörtert zu werden (OLG Düsseldorf, StV 1988, 534; StV 1991, 521; Meyer-Goßner/Schmitt, Schmitt , 63. Auflage, 2020, § 114 Rz. 11), auch wenn dies zum Beispiel bei widersprüchlichen Zeugenaussagen angebracht sein wird. Andererseits ist der bloße Hinweis auf „die bisherigen polizeilichen Ermittlungen“, auch wenn Sachverständige und Zeugen benannt werden, nicht ausreichend (OLG Koblenz, Beschluss vom 21.01.2009, 1 Ws 9/09). 2. Diese Voraussetzungen erfüllt der angegriffene Haftbefehl nicht. a) So fehlt es bezüglich des Verdachts der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl bereits an der Beschreibung der jeweiligen Haupttat; insoweit ist jeweils nur die Rede von einer „Tatfahrt nach [ es folgt ein bestimmter Ort, Anm. der Kammer ]“ und einem dort angerichteten Gesamtschaden. Aus dieser Umschreibung geht aber weder hervor, welche Tat(en) in der jeweiligen Region zu welchen Zeiten zum Nachteil welcher Geschädigten begangen worden sein sollen. Hinzu kommt, dass auch die jeweilige Beihilfehandlung des Beschuldigten nicht konkretisiert wird. Hierzu heißt es nämlich lediglich pauschal, dass der Beschuldigte „durch die Anmietung von Fahrzeugen sowie die Bereitstellung von Mobiltelefonen und SIM-Karten“ die Haupttäter unterstütze. Auch wenn diese Formulierung – wie noch aufzuzeigen sein wird zu Unrecht – nahe legt, dass dies in jedem der sechs Einzelfälle derart erfolgt sei, bleibt unklar, durch welche konkrete Handlung der Beschuldigte im jeweiligen Einzelfall die Haupttat gefördert haben soll. Zumindest unglücklich ist insoweit auch die Formulierung, der Beschuldigte habe die Tätergruppierung jeweils „nach“ der Tatfahrt unterstützt. Als Beweismittel, auf die der dringende Tatverdacht gestützt wird, werden lediglich unspezifisch die „bisherigen Ermittlungen“, insbesondere die Finanzermittlungen, und die Auswertungen der Kommunikationsüberwachungsmaßnahmen und der technischen Observation der Fahrzeuge genannt. b) Gleiches gilt auch im Hinblick auf Fall 7, nämlich den Vorwurf des gemeinschaftlichen Menschenhandels zum Nachteil der D. T.. Auch hier beschränkt sich der Haftbefehl auf pauschale Ausführungen zur vermeintlich untergeordneten Stellung der D. T. innerhalb der Familie C. aufgrund einer erfolgten Unterdrückung, ohne dass andere hierfür sprechende Gründe (wie z.B. ihr Alter oder ihre erst durch Heirat begründete Familienzugehörigkeit) in den Blick genommen werden und ohne dass konkretisiert wird, wann und in welcher Art und Weise der Beschuldigte hieran unmittelbar mitgewirkt haben soll bzw. was sein Tatbeitrag gewesen sein soll. 3. Die Kammer ist sich bewusst, dass diese formellen Fehler nicht die Unwirksamkeit des Haftbefehls begründen (OLG Karlsruhe, NStZ 1986, 434; KG, StV 1994, 318) und im Beschwerdeverfahren – anders als im Haftprüfungsverfahren gemäß §§ 121, 122 StPO – durch eine Neufassung des Haftbefehls behoben werden können (OLG Brandenburg, StV 1997, 140; NStZ-RR 1997, 107; OLG Koblenz, NStZ-RR 2006, 143). Eine Grundlage dafür könnte neben der erfolgten Auswertung des Akteninhalts durch die Kammer auch der derzeit bei dem Amtsgericht Köln anhängige neue Haftbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft Köln vom 29.09.2020 bieten, in dem einige der aufgezeigten Mängel behoben werden und auf den in der Stellungnahme vom 15.10.2020 Bezug genommen wird – wobei aber etwa weiter offen bleibt, ob in den 30 benannten Haupttaten ein Wohnungseinbruchdiebstahl im Sinne des § 244a Abs. 1 i.V.m. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfolgt oder die Wohnungstür nur angelehnt gewesen sein soll. Die Kammer sieht sich gleichwohl zu einer Neufassung des Haftbefehls nicht veranlasst, da auch im Übrigen die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht vorliegen. II. Es fehlt nämlich auch an den materiellen Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 112 StPO. So liegt ein dringender Tatverdacht allein bezüglich drei Fällen der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl vor (vgl. 1.). Die damit einhergehende geringe Straferwartung hat zur Konsequenz, dass bereits ein Haftgrund nicht erkennbar ist (vgl. 2.), jedenfalls aber ein Haftbefehl nicht verhältnismäßig wäre (vgl. 3.). 1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 08.06.2020 (503 Gs 800/20) zur Last gelegten Taten, nämlich der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in sechs Fällen in Tateinheit mit Bildung einer kriminellen Vereinigung sowie des Menschenhandels, überwiegend schon nicht dringend verdächtig im Sinne des § 112 Abs. 1 StPO. Lediglich in den Fällen 4, 5 und 6 hat die Kammer den dringenden Tatverdacht der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl erkennen können. a) Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat (Münchener Kommentar, Böhm/Werner , StPO, 1. Auflage 2014, § 112 Rz. 22; BGH, StV 2008, 84; OLG Köln, StraF 1999, 214). Dieses auf die Verurteilungschance bezogene Wahrscheinlichkeitsurteil darf nur aufgrund bestimmter Tatsachen abgegeben werden. Dabei sind die im Zeitpunkt der Haftentscheidung vorliegenden und in den Akten ausgewiesenen Ermittlungsergebnisse zu berücksichtigen. Während für den hinreichenden, die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Verdacht die gleich hohe Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung ausreicht, muss der dringende Tatverdacht im Zeitpunkt der Anklageerhebung stets stärker sein als der hinreichende (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, Schmitt , aaO, § 112 Rz. 6 und § 203 Rz. 2). b) Auf Grundlage dieses Beurteilungsmaßstabes liegt ein dringender Tatverdacht bezüglich einer Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl lediglich in den Fällen 4, 5 und 6 vor. Im Übrigen begründen die Ermittlungsergebnisse nicht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass dem Beschuldigten eine Beteiligung an schweren Bandendiebstählen nachgewiesen werden wird. Bei der folgenden Darstellung der Einzelfälle hat die Kammer mangels konkreter Angaben im Haftbefehl zu Haupttaten und Beihilfehandlungen die diesbezüglichen Darlegungen der Staatsanwaltschaft Köln im Haftbefehlsantrag vom 29.09.2020 vorangestellt, um zu veranschaulichen, welche Vorwürfe dem Beschuldigten jeweils angelastet werden. aa) Soweit die Staatsanwaltschaft dabei dem Beschuldigten zur Last legt, die Tätergruppierung bei schweren Bandendiebstählen durch Handlungen „insbesondere im logistischen Bereich“ unterstützt zu haben, sind nur in den drei genannten Fällen 4, 5 und 6 nach Aktenlage Beweismittel ersichtlich, die dies voraussichtlich werden belegen können. Dabei ist sich die Kammer bewusst, dass eine Beihilfehandlung nicht zur unmittelbaren Ausführung der Tat geleistet werden muss, sondern die Hilfe bei einer vorbereitenden Handlung genügen kann ( Fischer , StGB, 67. Auflage 2020, § 27, Rz. 5). Gleichwohl sind die Anforderungen an eine kausale Verknüpfung zwischen der Beihilfehandlung und der Haupttat umso größer, je weiter die Handlung des Gehilfen im Vorbereitungsstadium vorgelagert ist. Dies vorausgeschickt gilt in Bezug auf die einzelnen Fälle Folgendes: aaa) Fall 1 – Hannover, Mai 2019 Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass es am Abend des 21.05.2019 in Hannover zu einem Diebstahl, begangen durch D. T., H. C. und X. A. gekommen sei und der Beschuldigte seiner Partnerin D. T. die SIM-Karte für das als Tathandy genutzte Mobiltelefon beschafft habe. Überprüfbare und belastbare Ermittlungsergebnisse dazu, um welches Mobiltelefon (IMEI-Nr.) oder welche SIM-Karte (Handynummer) es sich gehandelt haben soll, wann der Erwerbsvorgang stattgefunden haben soll und ob die SIM-Karte bei der Tat tatsächlich zum Einsatz gekommen sein soll, werden aber weder dargelegt noch sind sie sonst aus der Akte ersichtlich. Es fehlt damit bei vorläufiger Würdigung an einer Verknüpfung zwischen der behaupteten Gehilfenhandlung und der Haupttat. Vor diesem Hintergrund kommt es auf den – ansonsten ebenfalls in den Blick zu nehmenden – Umstand nicht mehr an, dass der Erwerb einer SIM-Karte für sich genommen ein neutraler und auch legaler Vorgang ist, zumal wenn es sich bei der Empfängerin der Karte um die eigene Lebensgefährtin handelt. bbb) Fälle 2 und 3 – M., August 2019 Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass es am 26.08.2019 in W. und am 30.08.2019 in N. zu jeweils einem Diebstahl, begangen durch D. T., H. C., U. I. R. und J. C. gekommen sei und der Beschuldigte zuvor mehrere SIM-Karten besorgt habe, unter anderem für D. T. und J. C. sowie die Karte mit der Rufnummer Tel01. In einem Telefonat am 22.08.2019 um 21:50.33 Uhr (Bl. 478 SH TÜ-Protokolle EG Pin) unterhält sich der Beschuldigte nach Aktenlage tatsächlich mit seinem Gesprächspartner „Y.“ (J. C.) und dessen Mutter „V.“ (V. C.) über die Beschaffung von Telefonkarten für „morgen“, womit womöglich der Tag des Aufbruchs zu einer neuen Tatserie gemeint sein könnte. Ob es dann aber zur Beschaffung von SIM-Karten durch den Beschuldigten gekommen ist und ob diese zur Tatbegehung genutzt worden sind, ist unklar. Jedenfalls in Bezug auf V. C. ist festzuhalten, dass diese selbst nach Angaben der Staatsanwaltschaft Köln nicht an den Taten vom 26./30.08.2019 beteiligt gewesen sein soll. Soweit der Beschuldigte sich in einem weiteren Gespräch mit „P.“ (mutmaßlich der U. I. R.) am 23.08.2019 um 11:41:34 Uhr (Bl. 480 SH TÜ-Protokolle EG Pin) nach deren Nummer erkundigt (Tel02), ist dies zum Nachweis, dass der Beschuldigte in den Erwerb der entsprechenden SIM-Karte eingebunden war, nicht geeignet. Vielmehr weist dieser Umstand – wenn auch nicht zwingend – eher darauf hin, dass der Beschuldigte die entsprechende SIM-Karte zuvor nicht erworben hat, da er sich ansonsten auch die zugehörige Rufnummer hätte merken beziehungsweise notieren können. Auch soweit die Ermittlungsbehörden aufgrund des Umstands, dass die oben genannte Rufnummer mit der Endung Tel03 dem Anbieter O. zuzuordnen ist und V. C. um Beschaffung einer Karte von „Q.“ gebeten hatte, gemutmaßt wird, dass es der Beschuldigte gewesen sein könnte, der (auch) die Karte mit der Rufnummer Tel01 besorgt haben könnte (siehe Bl. 495 SH TÜ EG Pin), lässt sich derart ein dringender Tatverdacht bezüglich der Beschaffung nicht ableiten. Gleiches gilt für die Verwendung ebendieser Nummer bei der Tatbegehung. Es handelt sich ausweislich der o.g. Fundstelle lediglich um einen vagen „Verdacht, dass ein Mobiltelefon mit dieser Rufnummer durch D. T., H. C. oder eine weitere weibliche Person bei der Begehung von Eigentumsdelikten mitgeführt wurde“. Woraus sich ergeben soll, dass ein entsprechender Nachweis mit hoher Wahrscheinlichkeit geführt werden können sollte, bleibt offen. Ein dringender Tatverdacht bezüglich einer Beihilfehandlung lässt sich – anders als von der Staatsanwaltschaft ausgeführt – auch nicht damit begründen, dass der Beschuldigte am 29.08.2020 den Ehemann der V. C., den B. S., in ein Krankenhaus gefahren habe, damit V. C. weiterhin auf seine und Rominas Kinder und die Kinder der U. R. aufpassen könne und die beiden Frauen ihre Tatfahrt nicht hätten abbrechen müssen. Zum einen ist schon nicht klar, ob der Beschuldigte (genannt „Z.“) – der zwar gegenüber V. seine Unterstützung telefonisch zugesagt haben mag – diese Fahrt auch tatsächlich durchgeführt hat (siehe Auswertevermerk Bl. 600 SH TÜ EG Pin: „In dem Telefonat sagt K. V. seine Unterstützung zu. Es kann davon ausgegangen werden, dass Z. oder L. [Hervorhebung durch die Kammer] die Fahrt übernimmt, damit den gemeinsamen familienübergreifenden Tathandlungen nichts im Wege steht.“). Zum anderen ist aber auch durch nichts belegt, dass anderenfalls die Tatfahrt abgebrochen worden wäre. Weder stellt V. C. diesen Zusammenhang selbst her etwa durch eine Äußerung, dass sonst die Kindsmütter zwingend zurückkehren müssten, noch stand zu erwarten, dass sich kein anderes Mitglied der personenstarken Familie C. für den Krankentransport oder die Kinderbetreuung würde finden lassen. Im Übrigen handelt es sich auch hierbei wieder um eine „neutrale Handlung“ in Form einer innerfamiliären Gefälligkeit. ccc) Fall 4 – E., Oktober 2019 Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass es am 12., 13., 15., 19. und 21.10.2019 und im Zeitraum 10.-14.10.2019 in E. zu sechs Haupttaten gekommen sei, begangen durch H. C., D. T., X. A. und G. F., und dass der Beschuldigte sich am 10./11.10.2019 für H. C. nach geeigneten und verfügbaren Mietwagen erkundigt habe. Diese habe letztlich einen VW LO. (N02) gemietet, den der Beschuldigte mit ihr zusammen hätte abholen sollen, was er jedoch zeitlich nicht habe einrichten können. Er habe außerdem ein Arbeitshandy und eine SIM-Karte für D. T. besorgt. Bezüglich letzterem steht der Annahme eines dringenden Tatverdachts auch hier aber entgegen, dass offen bleibt, um welches Handy und welche SIM-Karte es sich in Bezug auf D. gehandelt haben soll, wann der Beschuldigte diese erworben haben soll und – vor allem – ob diese Gegenstände bei der jeweiligen Tatbegehung überhaupt eingesetzt worden sind. Soweit in Telefonaten am 11.10.2019 nach Aktenlage die Rede davon ist, der Beschuldigte werde der H. C. ein neues Handy und eine SIM-Karte besorgen, dürfte dies darauf zurückgehen, dass diese ihr Mobiltelefon auf einem Friedhof verloren zu haben glaubte, es aber wiederfand (siehe Vermerk Bl. 1012f. SH TÜ EG Pin). Ein Bezug zu einem „Arbeitshandy“ als Tatmittel lässt sich hieraus nicht ableiten. Bezüglich des Mietwagens hat sich der Beschuldigte zwar nach Aktenlage am 11.10.2019 in Telefonaten mit H. C. über einen solchen unterhalten. Letztlich ist H. C. aber – ausweislich des Vermerks Bl. 1012 des SH TÜ EG Pin – selbst fündig geworden und hat sich auch eigenständig um die Anmietung gekümmert. Das Tätigwerden des Beschuldigten hat sich somit bei vorläufiger Würdigung – sieht man von einer psychischen Unterstützung (dazu sogleich unter bb)) ab – nicht kausal auf die Haupttat ausgewirkt. ddd) Fall 5 - E., Dezember 2019 Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass es am 16., 20. 21. und 22.12.2019 zu insgesamt 10 Haupttaten in E. gekommen sei, begangen durch H. C., D. T., X. A. und G. F. und FL. QF.. Der Beschuldigte habe für diese Fahrt im Vorfeld einen Mietwagen (N03) ausfindig gemacht, reserviert und diesen später auch mit H. C., der Mieterin, abgeholt. Insoweit wird sich bei vorläufiger Würdigung mit hoher Wahrscheinlichkeit nachweisen lassen, dass der Beschuldigte der H. C. bei der Suche nach einem Mietfahrzeug geholfen hat, auch wenn diese den Wagen letztlich selbst anmietete. So lässt sich dem Vermerk auf Bl. 1106 SH TÜ EG Pin entnehmen, dass H. und der Beschuldigte sich offenbar am Abend des 16.12.2019 über die Beschaffenheit eines Mietfahrzeugs unterhalten (luxuriöses Auto, LO. Automatik mit 300-400 PS, verdunkelte Scheiben), das der Beschuldigte „reservieren“ solle. Auch am nächsten Tag geht es in einem Telefonat offensichtlich um die Beschaffenheit eines Fahrzeugs, nach dem der Beschuldigte suchen solle (Bl. 1107 SH TÜ EG Pin), wobei H. C. einen konkreten Vorschlag des Beschuldigten (C-Klasse Limousine) ablehnt, und beide später am Abend offenbar gemeinsam ein Auto in SZ. besichtigen, das H. C. sodann auf ihren eigenen Namen mietet und bar bezahlt (Bl. 1109f. SH TÜ EG Pin). Bereits an dieser Stelle ist im Hinblick auf den Unrechtsgehalt dieser voraussichtlich nachweisbaren Gehilfenhandlung allerdings darauf hinzuweisen, dass sich diese in einer bloßen Unterstützung der H. C. im Vorbereitungsstadium bei der Auswahl eines Fahrzeugs erschöpft, das letztlich maßgeblich auf Grundlage ihrer Vorstellungen von ihr selbst angemietet wird. eee) Fall 6 – TI., Februar 2020 Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass es am 17., 18. und 21.02.2020 zu insgesamt 11 Haupttaten, davon fünf Versuchsfälle, in TI. gekommen sei, begangen durch H. C., D. T. und FL. QF.. Der Beschuldigte habe hierfür am 15.02.2020 zwei Mobiltelefone und SIM-Karten sowie Haarfärbemittel beschafft. Außerdem habe er sich am 27.01.2020 darum bemüht, dass H. C. bei der Mietwagenfirma WK. wieder „freigeschaltet“ wird. Anhaltspunkte dafür, dass diese Bemühungen, H. C. eine weitere Anmietung von Fahrzeugen bei WK. zu ermöglichen, tatsächlich erfolgreich waren, werden zwar nicht angeführt. Der Auswertevermerk der KHKin PR. vom 28.09.2020, dort Seite 33, legt dies allerdings nahe, da es dort heißt, H. C. sei eine Anmietung bei der Firma WK. gelungen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese Handlung des Beschuldigten Ende Januar 2020 dem zugrunde gelegten Tatzeitraum (17.-21.02.2020) deutlich vorgelagert ist, besteht nach Aktenlage die hohe Wahrscheinlichkeit, dass dem Beschuldigten derart eine Gehilfenhandlung nachzuweisen sein wird. Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschuldigte habe die Taten auch durch Besorgung von Mobiltelefonen und SIM-Karten unterstützt, gilt dies jedoch nicht. Zwar wird nach Aktenlage in einem Telefonat zwischen dem Beschuldigten und OP. C. am 15.02.2020 thematisiert, dass der Beschuldigte zwei Mobiltelefone und zwei Karten besorgt habe. Inwieweit diese Gegenstände – gleiches gilt für das Besorgen von Haarfärbemittel („Farbe“) – aber konkret bei späteren Haupttaten verwendet worden sind, bleibt offen und lässt sich erneut nur vermuten. Die Kammer verkennt bei alldem nicht, dass die Beschaffung von SIM-Karten, Mobiltelefonen und Mietfahrzeugen innerhalb der Familie C. eine ungewöhnlich hohe Frequenz hatte, was den Verdacht nahe legt, dass es sich bei diesen Beschaffungen tatsächlich um Tatmittel handelte. Gleichwohl ist es zum Nachweis einer konkreten Gehilfenhandlung erforderlich, bestimmte Tatbeiträge bestimmten Straftaten zuzuordnen. Dies gilt umso mehr, wenn es sich – wie hier – für sich betrachtet um legale Handlungen des Gehilfen handelt, die zudem ausschließlich das Vorbereitungsstadium betreffen. Dass dies in einem Ermittlungsverfahren wie dem vorliegenden schwierig sein mag, steht außer Frage, vermag aber die Anforderungen an das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und das Erfordernis hierfür sprechender Beweismittel nicht herabzusenken. bb) Soweit die Staatsanwaltschaft darauf abstellt, der Beschuldigte habe die gesondert verfolgten Täter psychisch in ihrem Tatentschluss zu schweren Bandendiebstählen bestärkt, ist zu beachten, dass die Annahme einer „psychischen“ Beihilfe genauer Feststellungen, insbesondere zur objektiv fördernden Funktion bedarf (Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 27, Rz. 13). Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Förderung durch den Beschuldigten – außer in den Fällen 4, 5 und 6, in denen er tatsächliche Unterstützungshandlungen vornahm – eingetreten ist, werden aber weder von der Staatsanwaltschaft dargetan noch sind sie sonst aus der Akte ersichtlich. Soweit seitens der Staatsanwaltschaft eine Bestärkung des Tatentschlusses speziell der D. T. durch den Beschuldigten darauf gestützt wird, dass er traditionsbedingt berechtigt gewesen sei, über die „Arbeitskraft“ seiner Partnerin zu verfügen, weshalb sein Einverständnis notwendige Voraussetzung für D. Teilnahme an den Taten gewesen sei, ist diese Vermutung nicht belegt. Zudem wäre ein nach Ort, Zeit und Inhalt konkretisierbarer Tatbeitrag den bisherigen Ermittlungsergebnissen nicht zu entnehmen. Soweit die Staatsanwaltschaft des Weiteren darauf abstellt, dass der Beschuldigte „bei sämtlichen Tatfahrten der Gruppierung zumindest zeitweise für die Betreuung seiner beiden Kleinkinder, LH. und BU. C., vorgesehen“ gewesen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich dabei um ein für den leiblichen Vater der Kinder völlig sozialadäquates Verhalten, mithin eine „neutrale Handlung“ handeln würde. Im Übrigen bestehen nach Aktenlage aber auch Anhaltspunkte dafür, dass es sich gerade nicht so wie behauptet zugetragen hat. So lehnt es der Beschuldigte beispielsweise in einem Telefonat mit seiner Tante CL. C. vom 24.05.2020 um 14:40 Uhr (Bl. 1503 SH TÜ EG Pin) ausdrücklich ab, heimzukommen und sich um seinen Sohn zu kümmern. Auf Seite 7 (Mitte) des Haftbefehlsantrags vom 29.09.2020 heißt es, dass DJ. C. am 29.08.2019 unter anderem die Kinder des Beschuldigten und seiner Partnerin D. T. gehütet hat, während D. T. sich auf einer Tatfahrt befunden habe. Dies zeigt, dass es keinesfalls einer permanenten Verfügbarkeit des Beschuldigten zu Zwecken der Kinderbeaufsichtigung bedurfte, damit sich D. T. ggf. mit anderen Personen zusammen auf Diebestour begeben konnte. Nur am Rande sei bemerkt, dass dies auch nur schwer mit dem Auswertevermerk der KHKin PR. vom 28.09.2020 in Einklang zu bringen wäre, in dem es auf Seite 29 oben heißt, der Beschuldigte habe seine Tage größtenteils selbstbestimmt und außerhalb seiner eigentlichen Pflichten verbracht, und auf Seite 35 weiter ausgeführt wird, dass sich J. C. gegenüber SP. C. im August (2019) darüber beschwert habe, K. sei nie zu Hause, um auf seine Kinder aufzupassen. Soweit angeführt wird, der Beschuldigte sei während der Abwesenheiten der gesondert Verfolgten „absichernder Ansprechpartner“ gewesen, der zeitnah über alles informiert worden sei, vermisst die Kammer Ausführungen dazu, inwieweit der Beschuldigte die gesondert Verfolgten aus der Ferne „abgesichert“ haben soll, d.h. wie er die Haupttat erleichtert haben soll, und inwieweit eine nachträgliche Unterrichtung des Beschuldigten über etwaige Tatfahrten (und deren mögliche Erträge) diese Taten noch gefördert haben soll. Der Akte sind entsprechende Anhaltspunkte, soweit ersichtlich, nicht zu entnehmen. c) Ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der Bildung einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 StGB beziehungsweise der Mitgliedschaft in einer solchen besteht nicht, da es bereits an einer Vereinigung in diesem Sinne fehlt. aa) Nach der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 StPO ist eine Vereinigung ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses. Die Vereinigung setzt demnach letztlich zwei Merkmale voraus: zum einen den organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, was eine gewisse Organisationsstruktur, instrumentelle Vorausplanung und Koordination erfordert, sowie zum anderen ein übergeordnetes gemeinsames Interesse (BGH, Beschluss vom 05.09.2019, AK 49/19, zitiert nach juris; BT-Drucks. 18/11275, S. 11). bb) Vorliegend fehlt es jedenfalls an einem übergeordneten Interesse. aaa) Ein derartiges übergeordnetes Ziel liegt typischerweise bei politisch, ideologisch, religiös oder weltanschaulich motivierter Kriminalität vor (BGH, Beschluss vom 03.12.2009, 3 StRr 277/09, BGHSt 54, 216 = NJW 2010, 1979). Darüber hinaus kann es aber auch bei organisierter Wirtschaftskriminalität in Form eines über den Willen zur gemeinsamen Deliktsbegehung geteilten gemeinsamen Gewinn- oder Machtstrebens bestehen, das sich in der Verwendung von zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder der Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft zeigt (BT-Drucks. 18/11275, S. 11). Hingegen scheidet die Verfolgung eines übergeordneten gemeinschaftlichen Interesses aus, wenn bei den in Aussicht genommenen Straftaten lediglich das persönliche Gewinnstreben des Täters im Vordergrund steht (BGHSt 54, 216). Gerade in dem übergeordneten Interesse besteht nämlich der Unterschied der kriminellen Vereinigung zur Bande, deren Mitglieder vorrangig ihre eigenen Interessen an einer risikolosen und effektiven Tatausführung sowie der Beute- und Gewinnerzielung verfolgen (BGH aaO; vgl. auch BGHSt, 46, 321). bbb) Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die zur Bestimmung des „übergeordneten Interesses“ in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.12.2009 (BGHSt 54, 216) datiert, also vor dem 54. Gesetz zur Änderung des Strafrechts vom 21.07.2017 ergangen ist, mit dem der Rahmenbeschluss 2008/841/JUI des Rates der Europäischen Union vom 24.10.2008 umgesetzt werden sollte. (1) Höchstrichterliche oder obergerichtliche Entscheidungen zu der Frage, ob und in welchem Maße die vorstehend dargestellten Grundsätze zur Beurteilung des übergeordneten Zwecks auch nach der Neuregelung des § 129 StGB fortgelten sollen, sind bislang – soweit ersichtlich – nicht ergangen. Der Bundesgerichtshof hat lediglich in einem Beschluss vom 17. Oktober 2019 (AK 56/19) darauf hingewiesen, dass durch die geringeren Anforderungen an die Organisationsstruktur und Willensbildung der Vereinigungsbegriff ausgeweitet worden sei. Auch in dieser Entscheidung verhält sich der Bundesgerichtshof aber nicht zu der hier relevanten Fragestellung, sondern führt allein aus, dass nunmehr nicht allein Personenzusammenschlüsse erfasst werden sollen, deren Mitglieder sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen, sondern auch hierarchisch organisierte Gruppierungen mit bloßer Durchsetzung eines autoritären Anführerwillens ohne Gruppenidentität. (2) Eine Gesetzesauslegung zeigt aber, dass die vom Bundesgerichtshof vorgenommene subjektive Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 129 StGB in Form des „übergeordneten Zwecks“ weiterhin nicht nur gesetzeskonform, sondern auch dringend geboten ist. (a) So legt bereits der Wortlaut „übergeordnetes Interesse“ in § 129 StGB nahe, dass durch dieses Merkmal Fallgestaltungen ausgeschlossen werden sollen, in denen sich Täter letztlich nur zu dem Zweck zusammenschließen, ihre eigene Gewinnerzielungsabsicht zu verfolgen. Denn allein der Umstand, dass dieses Eigeninteresse durch ein Zusammenwirken effektiver erreicht werden kann, gibt dem verfolgten Ziel noch nicht das Gepräge eines übergeordneten Interesses. Zuzugestehen ist zwar, dass der Wortlaut des Art. 1 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses in eine andere Richtung weist. Denn danach ist eine kriminellen Vereinigung „ein auf längere Dauer angelegter organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die, um sich unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen, in Verabredung handeln, um Straftaten zu begehen, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens vier Jahren oder einer schwereren Straftat bedroht sind“. Der deutsche Gesetzgeber hat aber den Zweck, sich einen unmittelbaren oder mittelbaren materiellen Vorteil zu verschaffen, gerade nicht in die Legaldefinition der Vereinigung einfließen lassen, sondern stattdessen auf das Merkmal des „übergeordneten Interesses“ abgestellt. Dieses ist einerseits weiter gefasst – ermöglicht nämlich auch die Verfolgung von Gruppierungen, die auf die Begehung politisch, ideologisch, religiös oder weltanschaulich motivierter Kriminalität gerichtet sind –, andererseits aber vom Sprachverständnis her – in Fallgestaltungen wie der vorliegenden – auch durchaus restriktiver. Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Begrenzung des „übergeordneten Interesses“ auf Zusammenschlüsse, im Rahmen derer nicht bloß die eigene Gewinnerzielungsabsicht vorrangig verfolgt wird, wird vom Wortlaut der auszulegenden Norm mithin nahe gelegt, jedenfalls aber zweifelsfrei gedeckt. (b) Eine historische Auslegung stützt ebenfalls das Ergebnis, dass eine kriminelle Vereinigung ausscheidet, wenn bei den Straftaten, auf deren Begehung die Vereinigung ausgerichtet ist, das persönliche Gewinnstreben im Vordergrund steht. So lag nach der zur früheren Rechtslage entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB bei einem auf Dauer angelegten organisatorischen Zusammenschluss von mindestens drei Personen vor, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit kriminelle Ziele verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 31, 202; 45, 35; 46, 354; 49, 271; Schönke/Schröder, Sternberg-Lieben/Schittenhelm , StGB, 30. Auflage, 2019, § 129 Rz. 4 mwN). Während das personelle (mindestens drei Personen) und zeitliche Element (gewisse Dauer) vergleichsweise geringe praktische Probleme aufwiesen, scheiterte eine Nachweisbarkeit sehr häufig an dem organisatorischen und voluntativen Element. Letzteres wiesen nämlich weder hierarchisch strukturierte Organisationen (z.B. Mafia- oder Rocker-Gruppierungen) auf, bei denen sich die Mitglieder nicht dem in der Gruppe entwickelten Willen, sondern dem autoritären Willen eines Anführers unterordnen (BGH, StV 1991, 14; NJW 1992, 1518; BT-Drucks. 18/11275, S. 7), noch netzwerkartige Zusammenschlüsse, bei denen der Wille des Einzelnen maßgeblich bleibt ( Dessecker , NStZ 2009, 184). Zudem erfüllten aufgrund des fehlenden Grads an Organisation auch nur wenige der Organisierten Kriminalität zurechenbare Gruppierungen die Voraussetzungen des § 129 StGB ( Kinzig , Die rechtliche Bewältigung von Erscheinungsformen organisierter Kriminalität, 2004, S. 169; Fischer , StGB, 67. Auflage, 2020, § 129 Rz. 5). Mit dem Ziel, derartigen Anwendungsschwierigkeiten entgegen zu wirken und die gemeinsamen Fähigkeiten der Europäischen Union im Kampf gegen grenzüberschreitende Organisierte Kriminalität zu verbessern, erging am 24.10.2008 der Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union 2008/841/JI. Dieser sah eine Angleichung des materiellen Strafrechts in den Mitgliedsstaaten vor, um die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit ebenso wie die Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zu erleichtern ( Maletz , Kriminalistik 2010, 428); konkret sollte dies durch eine Ausweitung des Begriffs der kriminellen Vereinigung durch ein Herabsenken der Anforderungen an die Organisationsstruktur und die Willensbildung erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 05.09.2019, AK 49/19). Zu diesem Zweck wurde – wie bereits ausgeführt – in Art. 1 Nr. 1 der Begriff der kriminellen Vereinigung als „ein auf längere Dauer angelegter organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die, um sich unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen, in Verabredung handeln, um Straftaten zu begehen, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens vier Jahren oder einer schwereren Straftat bedroht sind“ definiert. Gemäß Art. 1 Nr. 2 verlangt ein solcher „organisierter Zusammenschluss“, dass dieser nicht bloß zufällig zur unmittelbaren Begehung eines Verbrechens gebildet wird, aber nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für seine Mitglieder, eine kontinuierliche Mitgliedschaft oder eine ausgeprägte Organisationsstruktur aufweisen muss. Dieser Rahmenbeschluss wurde vom Gesetzgeber entgegen dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV) zunächst nicht umgesetzt. In seinem grundlegenden Beschluss vom 03.12.2009 (BGHSt 54, 216) legte der Bundesgerichtshof dar, dass er sich trotz des Grundsatzes der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung (EuGH, NJW 2005, 2839) an einer rahmenbeschlusskonformen Auslegung des Merkmals der Vereinigung im Sinne von § 129 StGB gehindert sehe. Denn – so wurde zur Begründung ausgeführt – diese würde zu einem „unauflösbaren Widerspruch zu wesentlichen Grundgedanken des Systems der Strafbarkeit mehrerer zusammenwirkender Personen führen, auf dem das deutsche materielle Strafrecht beruht“ (BGH, aaO). Die Umschreibung einer kriminellen Vereinigung in Art. 1 des Rahmenbeschlusses unterscheide sich nämlich nur noch in unwesentlichen Randbereichen von derjenigen einer Bande. Eine europarechtsfreundliche Modifikation des Vereinigungsbegriffes sei allein Sache des Gesetzgebers, der allerdings dafür Sorge tragen müsse, dass das „deutsche materielle Strafrechtsgefüge insgesamt in sich stimmig bleibt“ (BGH, aaO; vgl. auch Beschluss vom 14.08.2009, 3 StR 552/08, NJW 2009, 3448; Beschluss vom 20.12.2007, StB 12--13/07, 47/07, BGHR StGB § 129 Vereinigung 3). Der deutsche Gesetzgeber ließ im Nachgang zu dieser Entscheidung die Umsetzungsfrist, die bis zum 11.05.2010 lief, ebenso wie die fünfjährige Übergangsfrist verstreichen. Erst nach Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland (vgl. BT-Drucks. 18/11275, S. 8) wurde zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses die Vereinigung in § 129 Abs. 2 StGB legal definiert. Anders als im Rahmenbeschluss vorgesehen wurde in diese Legaldefinition allerdings nicht das Motiv, „sich unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen“ (Art. 1 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses), sondern der Zusatz „zur Verfolgung eines übergeordneten Interesses“ aufgenommen. Vor dem Hintergrund der vorstehend dargestellten Historie – insbesondere den vom Bundesgerichtshof erhobenen erheblichen Bedenken und der darauf folgenden, langen Untätigkeit des Gesetzgebers – spricht viel dafür, dass der Gesetzgeber auf eine vollständige Angleichung der Legaldefinition in § 129 Abs. 2 StGB an die Vorgaben des Rahmenbeschlusses bewusst verzichtet hat, um eine zu extensive, geradezu uferlose Ausweitung der kriminellen Vereinigung zu vermeiden (vgl. auch BT-Drucks. 18/11275, S. 11, wonach der Begriff der Vereinigung von dem der Bande abzugrenzen sei). Damit auf einer Linie liegt auch, dass in der Gesetzesbegründung ausgeführt wird, die kriminelle Vereinigung unterscheide sich gerade durch die Verfolgung eines übergeordneten Interesses von der Bande (BT-Drucks., aaO). Auch die in den Motiven genannten Beispiele (Verfolgung politischer Ziele, gemeinsames Gewinn- oder Machtstreben im Rahmen der Wirtschaftskriminalität in Form der Anwendung von einschüchternden Mitteln oder der Einflussnahme auf Politik, Medien, Verwaltung Justiz oder Wirtschaft) legen nahe, dass nicht jedes – auch nur materielle – Interesse als voluntatives Element der Vereinigung ausreichen soll. (c) Einer solchen extensiven Auslegung stünden auch erhebliche systematische Bedenken entgegen, auf die bereits der Bundesgerichtshof zutreffend hingewiesen hat. Denn tatsächlich wäre eine kriminelle Vereinigung letztlich nicht mehr von einer Bande abzugrenzen, wenn man nicht an den vom Bundesgerichtshof (u.a. in seiner Entscheidung vom 03.12.2009, BGHSt 54, 216) aufgestellten Anforderungen an die Bestimmung eines „übergeordneten Interesses“ festhalten würde. Dies gilt umso mehr, als die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu § 129 Abs. 2 StGB, dass sich die Vereinigung von der Bande neben der Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses auch durch „eine – möglicherweise nur rudimentäre – Organisationsstruktur“ unterscheide (BT-Drucks. 18/11275, S. 11) lediglich auf den ersten Blick zutreffen. In aller Regel weist nämlich auch eine Bande eine gewisse Organisation, Vorausplanung und Koordination auf. Ansonsten wäre im Übrigen auch die Formulierung in § 98a Abs. 1 Nr. 6 StPO, der für eine Rasterfahndung voraussetzt, dass die Straftat „von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert“ begangen worden sein muss (ebenso für den Einsatz verdeckter Ermittler in § 110a Abs. 1 Nr. 4 StPO), nur schwer nachvollziehbar (vgl. Selzer , KriPoZ 2018, 224). Vor diesem Hintergrund kommt der Auslegung des verbleibenden Merkmals des „übergeordneten gemeinsamen Interesses“ aber entscheidende Bedeutung zu, will man weiterhin eine Bande von einer kriminellen Vereinigung trennscharf abgrenzen (so auch Leipold/Tsambikakis/Zöller, Gazeas , Anwaltkommentar StGB, 3. Auflage, 2020, § 129 Rz. 10, 18; Schönke/Schröder, Sternberg-Lieben/Schittenhelm , StGB, aaO, 129 Rz. 4a mwN ; Münchener Kommentar, Schäfer , StGB, 3. Auflage, 2017, § 129 Rz. 36; Martin , Kriminalistik 2018, 269; vgl. auch Fischer , aaO, § 129 Rz. 25, der darauf hinweist, dass sich eine Bande bei einer Zweckänderung in eine Vereinigung wandeln könne). Dass eine solche Abgrenzung aus gesetzessystematischen Gründen nach wie vor dringend geboten ist, ergibt sich daraus, dass im deutschen Strafrecht die Bande lediglich als strafschärfendes Merkmal (nämlich als Qualifikationsmerkmal etwa in § 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 2, 263 Abs. 5, 267 Abs. 4 StGB, § 30a Abs. 1 BtMG beziehungsweise als Regelbeispiel etwa in § 263 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB) ausgestaltet ist (BGHSt 54, 216). Eine Strafbarkeit für ein Bandenmitglied ergibt sich also nicht bereits aus der Mitgliedschaft als solcher, sondern erst dann, wenn sich das Mitglied an einer konkreten Bandentat beteiligt, die vollendet wird oder jedenfalls die Grenze zum strafbaren Versuch gemäß § 22 StGB oder zur gegebenenfalls strafbaren Vorbereitung gemäß § 30 StGB überschreitet (vgl. auch BGHR § 129 Vereinigung 3). Die kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 StGB stellt hingegen ein strafbarkeitsbegründendes Merkmal dar; hier ist bereits – zu den diesbezüglichen Gründen sogleich – die bloße mitgliedschaftliche Beteiligung, also der Anschluss an die Vereinigung, unter Strafe gestellt (vgl. BGHSt 54, 216). Dies im Blick schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs an, dass durch eine Verwischung der Grenzen von Bande und krimineller Vereinigung ein unauflösbarer Widerspruch zu wesentlichen Grundgedanken des Systems der Strafbarkeit mehrerer zusammenwirkender Personen (BGHSt 54, 216) ebenso wie zum abgestuften System der Strafbarkeit von Vollendung, Versuch und Vorbereitungshandlung (BGHR § 129 Vereinigung 3; Münchener Kommentar, Schäfer , aaO, § 129 Rz. 36) entstünde; das deutsche materielle Strafrechtsgefüge wäre dann nicht länger stimmig (vgl. BGHSt 54, 216). (d) Eine solche Ausweitung des Begriffs der kriminellen Vereinigung, die faktisch zu einem Gleichlauf mit dem Bandenbegriff führen würde, wäre zudem aus teleologischen Gründen sachwidrig. Denn der Zweck des § 129 StGB besteht darin, die erhöhte kriminelle Intensität zu erfassen, die in der Gründung oder Fortführung einer Organisation ihren Ausdruck findet und die kraft der ihr innewohnenden Eigendynamik eine erhöhte Gefährlichkeit in sich birgt (BGH, NJW 2009, 3448; Schönke/Schröder, Sternberg-Lieben/Schittenhelm , aaO, § 129 Rz. 1 mwN; Münchener Kommentar, Schäfer , aaO, § 129 Rz. 2). Kann man nun aber nach der in § 129 Abs. 2 StGB eingeführten Legaldefinition nicht mehr an die Organisation – insoweit reichen nun schließlich rudimentäre Organisationsstrukturen aus – anknüpfen, gewinnt der zweite Aspekt nur umso mehr an Gewicht, nämlich die der Personengruppe innewohnende Eigendynamik. Diese Eigendynamik – und die von ihr ausgehende spezifische Gefahr – wird aber vor allem dadurch in Gang gesetzt, dass die Beteiligten sich einem gemeinsamen Ziel verbunden haben, das über die Begehung konkreter Straftaten hinausreicht (BGHSt 54, 216; BGH NJW 2009, 3448; so auch Münchener Kommentar, Schäfer , aaO, § 129 Rz. 26). Würde man nun auch auf dieses Merkmal verzichten, wäre kein Grund mehr für eine Vorverlagerung des Strafrechtsschutzes – bei § 129 StGB handelt es sich um ein sog. Vorfelddelikt – gegeben. Soweit der Gesetzgeber angedacht hat, eine Eingrenzung dieser Vorfeldstrafbarkeit anhand der in Aussicht genommenen Straftaten bzw. deren Strafrahmen zu ermöglichen, ist dies nicht gelungen; denn die in § 129 Abs. 1 StGB erfolgte Beschränkung auf Straftaten, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind, stellt faktisch keine relevante Begrenzung dar, da derart nur Bagatelldelikte ausgesondert werden ( Zöller , KriPoZ 2017, 26). (e) Nimmt man die vorstehend dargestellten Auslegungserwägungen – die jeweils bereits einzeln betrachtet für eine Begrenzung des übergeordneten Interesses sprechen – in ihrer Gesamtheit in den Blick, erscheint es zwingend geboten, auch nach der Gesetzesänderung vom 21.07.2017 an der zuvor ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 03.12.2009, BGHSt 54, 216) festzuhalten, dass ein übergeordnetes Interesses ausscheidet, wenn bei den in Aussicht genommenen Straftaten lediglich das persönliche Gewinnstreben des Täters im Vordergrund steht. (f) Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass auch auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen dem vom Rat im Rahmenbeschluss verfolgten – äußerst begrüßenswerten – Ziel genüge getan wird, durch ein Herabsenken der Anforderungen an das organisatorische und voluntative Element eine Ausweitung des Begriffs der kriminellen Vereinigung und damit einhergehend eine Verbesserung der Fähigkeiten zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Organisierten Kriminalität herbeizuführen. Denn das mit der Modifikation des voluntativen Elements verbundene Kernanliegen des Rats war es, künftig auch hierarchisch strukturierte Organisationen und netzwerkartige Verbindungen als Vereinigungen im Sinne der §§ 129 ff. StGB erfassen zu können. Auch unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze zur Beurteilung des übergeordneten Interesses ist dies zweifelsfrei weiterhin möglich. Die hier vorgenommene subjektive Begrenzung des Vereinigungsbegriffs reicht allein so weit, wie dies zur Vermeidung von Brüchen im System des deutschen Strafrechts unbedingt erforderlich ist. ccc) Auf Grundlage des damit maßgeblichen Beurteilungsmaßstabes ist aber nach Aktenlage vorliegend keine kriminelle Vereinigung gegründet worden. So geht die Staatsanwaltschaft und ihr folgend der angegriffene Haftbefehl davon aus, dass der Zusammenschluss allein erfolgte, „um durch in verschiedener Zusammensetzung begangene Straftaten – insbesondere Vermögensdelikte zum Nachteil älterer Menschen und Sozialleistungsbetrug – ein Familieneinkommen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zu erwirtschaften“. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte und die übrigen von den Ermittlungsbehörden als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung eingestuften weiteren Personen einen gemeinsamen Zweck verfolgen, der über ein solches bloßes Gewinnstreben beziehungsweise das Interesse an einer gemeinsamen effektiven Tatbegehung und Beuteerzielung hinausgeht, werden hingegen weder im Haftbefehl dargelegt noch sind sie im Übrigen der Akte zu entnehmen. d) Auch soweit dem Beschuldigten (als Fall 7) vorgeworfen wird, gemeinschaftlich mit den gesondert Verfolgten OP. C., CL. C. sowie PD. und SP. C. seine noch nicht 21 Jahre alte Lebensgefährtin D. T. unter Ausnutzung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Zwangslage beherbergt zu haben, wobei diese bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen ausgebeutet werden sollte, findet sich hierfür in den bisherigen Ermittlungsergebnissen keine belastbare Stütze. Im angefochtenen Beschluss heißt es dazu, dass D. T. im Alter von 16 Jahren an die Familie des Beschuldigten zu einem mutmaßlich fünfstelligen Betrag verkauft worden und seit dem 31.10.0000 unter der Anschrift des gleichaltrigen Beschuldigten, mit dem sie nach Roma-Art verheiratet ist, wohnhaft sei. Innerhalb der Familie sei sie für niedere Tätigkeiten bestimmt und im Fall der Zuwiderhandlung Drohungen ausgesetzt (Abrasieren der Haare, Wegnahme ihrer beiden minderjährigen Kinder, Hausverweis). Sie dürfe sich nicht ohne Begleitung außerhalb des Hauses bewegen, eine Schul- oder Berufsausbildung werde ihr nicht ermöglicht. Aus den bestehenden Verhältnissen könne sie sich auch wegen Verwerfung mit ihrer Ursprungsfamilie nicht lösen. Sie werde zur Begehung von Eigentumsdelikten eingesetzt, wobei sie nicht persönlich von den Taterträgen profitiere, sondern ihren Beuteanteil abgeben müsse. Ihren Wünschen und Bedürfnissen werde bei der Tatplanung nicht Rechnung getragen, wie z.B. einer längeren Pause nach der Geburt ihres zweiten Kindes. aa) Der Haftbefehl benennt schon keine konkreten Handlungen des Beschuldigten im Hinblick auf seine Partnerin, die den Tatbestand des § 232 StGB erfüllen würden. Sie sind auch sonst aus der Akte nicht ersichtlich. Nach Aktenlage verhält es sich vielmehr sogar so, dass zwischen dem Beschuldigten und seiner Lebensgefährtin eine echte Liebesbeziehung besteht, die von Zuneigung und Loyalität geprägt ist und in der sich D. mit ihren Sorgen und Nöten ihrem Partner anvertraut. Beispielhaft seien an dieser Stelle überwachte Gespräche genannt, in denen sie sich gegenseitig beteuern, wie sehr sie sich vermissen (Bl. 1627ff., 1630ff. SH TÜ EG Pin). Wenn D. dem Beschuldigten anvertraut, sie werde von anderen Familienmitgliedern nicht gut behandelt, indem man ihr beispielsweise damit drohe, ihr die Kinder wegzunehmen (dazu sogleich mehr), reagiert er hierauf beschwichtigend und verspricht ihr, sich nach seiner Rückkehr hierum zu kümmern und das Gespräch mit anderen Familienmitgliedern, insbesondere seiner Mutter, zu suchen. Er zeigt sich ihr gegenüber verständnisvoll und bestärkt sie unter anderem auch in ihrem Wunsch, vorerst nicht mehr mit den anderen „ins Dorf zu gehen“, womit die Begehung von Straftaten gemeint sein könnte. Sie solle sich beruhigen, bis er nach Hause komme. Er werde mit seinem Großvater reden und die Sache klären. Umgekehrt zeigt sich auch eine gewisse Selbstständigkeit und Souveränität der D. im Verhältnis zu dem Beschuldigten. So ergibt sich etwa aus telefonischen Kontakten zwischen den beiden am Nachmittag des 03.01.2020, an dem mutmaßlich in Geschäften nach Stehlenswertem Ausschau gehalten wird – so der Auswertebericht vom 15.01.2020, Bl. 1092 ff. SH TÜ EG Pin –, dass der Beschuldigte (dem nach dem Gesprächsinhalt die Rolle des absichernden Beobachters zuzukommen scheint) eher vorsichtig vorgeht und auch seine Partnerin wiederholt zur Umsicht ermahnt, während diese ihm „Mut zuspricht“ und erwidert, er solle keine Angst haben, bzw. einmal sogar erwidert, dass er sie – aus dem Sinnzusammenhang heraus wohl mit seiner Ängstlichkeit – nerve. Dies lässt sich mit dem von der Staatsanwaltschaft skizzierten Bild einer unter Druck gesetzten, fremdgesteuerten jungen Frau, die zur Begehung von Straftaten genötigt bzw. instrumentalisiert wird, nicht vereinen. Dass der Beschuldigte D. „für die Zwecke der Familie gefügig gemacht“ haben könnte (so Seite 36 des Auswertevermerks der KHKin PR. vom 28.09.2020), entbehrt nach dem Vorstehenden jeder Grundlage. Dementsprechend besteht kein Tatverdacht dahingehend, dass der Beschuldigte durch eigenes Verhalten eine Straftat im Sinne des § 232 StGB zum Nachteil von D. T. begangen haben könnte. bb) Soweit im Haftbefehl auf bestimmte Indizien abgestellt wird, die für einen Menschenhandel im Sinne des § 232 StGB sprechen sollen, werden diese ausnahmslos anderen, älteren Familienmitgliedern zugeordnet, namentlich den Schwestern CL. und OP. C. und deren Eltern PD. und CO. C., nicht aber dem Beschuldigten selbst. Auch insofern fehlt es aber zum einen an der Benennung von Tatbeiträgen des Beschuldigten, die seine Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB begründen sollen. Zum anderen erweisen sich diese Indizien – sofern sie über bloße Vermutungen hinausgehen – nach Auffassung der Kammer als nicht stichhaltig. Soweit von einem „Verkauf“ der D. an die Familie C. zu einem „Brautpreis“ im fünfstelligen Bereich die Rede ist, handelt es sich der Höhe nach um eine Vermutung, die allein auf – vor dem Hintergrund einer Familienfehde kritisch zu betrachtenden – Äußerung der gesondert Verfolgten OP. C. basiert, nach deren Angaben sich Guki Adochalovic, D. Vater, dahingehend geäußert haben soll, er hätte seine Tochter besser nach Italien verkauft, denn dort habe man ihm eine Ablösesumme in Höhe von 85.000 € geboten, damit sie dort als Einbrecherin oder Taschendiebin arbeite. Ungeachtet dessen wäre eine solche „Ablösesumme“, so sie denn gezahlt worden sein sollte, auch von einer strafrechtlich unbedenklichen und im Kulturkreis der Familie C. offenbar auch heutzutage durchaus noch üblichen Vorgehensweise einer sogenannten Mitgift abzugrenzen. Ausweislich der überwachten Telefongespräche (siehe Auswertevermerk Bl. 246 der Hauptakte EG Pin) dürfte nämlich z.B. auch für die gesondert Verfolgte EE. C., die in eine andere Familie (die Familie NA.) eingeheiratet hat, ein entsprechender Betrag gezahlt worden sein. Angesichts des Umstandes, dass D. T. über keine Berufsausbildung verfügt, die es ihr ermöglicht, durch legale Erwerbstätigkeit zum Familienunterhalt beizutragen, und sie somit eine finanzielle Belastung für die aufnehmende Familie darstellt, ist diese Art des finanziellen Ausgleichs durch die Ursprungsfamilie der Braut auch plausibel. Im Übrigen heißt es im angefochtenen Beschluss bezeichnenderweise nicht, dass der „Verkauf“ „zum Zwecke der Ausbeutung“ erfolgt sei, sondern „zum Zweck der Verheiratung nach Roma-Tradition mit dem Beschuldigten K. C.“. Ein Bezug zu einem strafrechtlich relevanten Menschenhandel lässt sich dadurch nicht herstellen. Die Kammer hat dabei bedacht, dass D. Vater in einem Ermittlungsverfahren angegeben haben soll, seine Tochter werde von der Familie C. zu Diebstählen gezwungen (Bl. 249 d. HA EG Pin). Diese Äußerungen sind aber mit äußerster Zurückhaltung zu behandeln, dies zum einen angesichts einer bereits angesprochenen bestehenden Fehde zwischen den beiden Familien (siehe hierzu Bl. 249f. d. HA EG Pin), zum anderen weil D. Vater offenbar selbst einen solchen „Arbeitseinsatz“ seiner Tochter – in welcher Familie auch immer – vorgesehen hatte (siehe ebendort). Inwieweit die gesondert Verfolgte D. T. innerhalb der Familie zu „niederen Tätigkeiten“ bestimmt worden sein soll und welche dies konkret sein sollen, wird weder seitens der Staatsanwaltschaft oder im angefochtenen Haftbefehl dargelegt noch ist dies sonst aus der Akte ersichtlich. Soweit vermeintliche Drohungen angeführt werden, basiert die Annahme, dass es solche gegeben habe, offenbar allein auf Angaben der gesondert Verfolgten D. T. gegenüber ihrem Ehemann in überwachten Telefonaten (z.B. Gespräch vom 28.09.2019, 20:47:39 Uhr, Bl. 1623 SH TÜ, EG Pin; Gespräch vom 29.09.2019, 19:09:34 Uhr, Bl. 1627 SH TÜ, EG Pin). Dabei ist allerdings in den Blick zu nehmen, dass es sich hierbei nicht um ernstgemeinte Drohungen – wohl seitens der Mutter des Beschuldigten, Frau OP. C. – gehandelt haben muss, sondern auch temperamentsbedingte Übertreibungen erfolgt sein mögen. Im Übrigen steht diese Äußerung – so sie gefallen sein sollte – ausweislich der Übersetzung dieses Gesprächs gerade nicht im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen der D. T. (im Haushalt oder sonst), sondern mit einer scheinbaren Verärgerung der drohenden Person bei Bekanntwerden, wer bei einem bestimmten Goldverkaufsgeschäft zugegen war. Es heißt dort (Bl. 1624 SH TÜ, EG Pin) nämlich: „D. sagt, dass sie [die andere Person, Anm. der Kammer] gefragt hat, wer dabei war, als sie das Gold verkauft haben. Sie (D.) hat es ihr dann gesagt, woraufhin sie ihr dann gesagt hat, dass sie ihr die Haare abrasieren, die beiden Kinder abnehmen und sie auf die Straße werfen wird.“ Woraus abgeleitet wird, D. T. dürfe sich nicht ohne Begleitung außerhalb des Hauses bewegen, ist unklar. Dass diese im Rahmen von Observationen stets in Begleitung anderer Personen gesichtet worden sein mag, belegt dies noch nicht. Dies gilt umso mehr, als D. T. bandenmäßig begangene Diebstähle angelastet werden, bei denen schließlich typischerweise mehrere Personen gemeinschaftlich die Tat ausführen. Zudem mögen auch D. junges Alter und etwaige Sprachschwierigkeiten Grund für eine häufige Begleitung durch ältere Familienangehörige sein. Keineswegs verhält es sich so, dass D. nie unbeaufsichtigt gelassen, sondern ständig überwacht wurde. So teilt D. in dem vorgenannten Telefonat vom 28.09.2019 (Bl. 1623 SH TÜ, EG Pin) dem Beschuldigten mit, sie sei jetzt alleine und überlege zu gehen. Lediglich ergänzend sei ausgeführt, dass die im TÜ-Auswertebericht vom 10.10.2019 (Bl. 1056 ff. SH TÜ, EG Pin) seitens der Ermittlungsbeamten geäußerte Vermutung, D. T. verfüge nicht über ein Handy, mit dem sie unbeeinflusst Kontakt zur Außenwelt aufnehmen könne, im Widerspruch zu anderen Ermittlungserkenntnissen steht, so dass auch hieraus keine „systematische“ Unterdrückung und Ausbeutung abgeleitet werden kann. Im Vermerk auf Bl. 314 SH TÜ EG Pin heißt es nämlich beispielsweise, am 22.05.2019 habe innerhalb der Familie Aufruhr darüber geherrscht, dass man „D. Mobilfunknummer“ in einem Inserat für einen Autoverkauf angegeben habe, woraus die Ermittlungsbeamten schlussfolgern, dass es sich hierbei um das „Arbeitshandy“ der D. T. handeln dürfte. Woraus sich ergeben soll, dass jemand aus dem Familienkreis es ihr verwehrt, eine Schule zu besuchen oder eine Ausbildung zu machen, ist nicht ersichtlich. Dass D. T. derartiges nicht macht, mag kulturelle Gründe haben, womöglich aber auch darauf zurückzuführen sein, dass sie bereits früh Mutter von zwei Kindern geworden ist. Es ist auch durch nichts belegt, dass sie selbst eine Schul- oder Berufsausbildung anstrebt. Soweit es heißt, D. werde im Familienkreis zur Begehung von Vermögensdelikten ausgenutzt, ist dem in zeitlicher Hinsicht entgegenzuhalten, dass sie erst seit dem 31.10.0000 in der ZS.-straße, wo sie dem Einfluss der dort wohnhaften Familienmitglieder schutzlos ausgeliefert sein soll, gemeldet ist. Dagegen soll sie schon einige Zeit vorher, nämlich seit Sommer 0000, bundesweit als Tatverdächtige von Wohnungseinbrüchen in Zusammenwirken mit Mitgliedern der Familie C. in Erscheinung getreten sein (Bl. 248 d. HA EG Pin). Soweit darauf abgestellt wird, dass D. T. von Taterträgen nicht profitiere, kann die Kammer – die Begehung von Eigentumsdelikten als wahr unterstellt – dem nicht folgen. Nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sollen Beuteanteile, die D. T. zustünden, an CL. C. abgeführt worden sein, um den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten und insbesondere die Darlehensraten für die Immobilie ZS.-straße 000 in SZ. zu zahlen. Auch dies als wahr unterstellt würde D. T., die in dieser Immobilie wohnt und dort auch verpflegt wird, durchaus von etwaigen Taterträgen profitieren. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb CL. C. die gesondert Verfolgte D. unentgeltlich unter ihrem Dach beherbergen und sie an dem durchaus gehobenen Lebensstil der Großfamilie teilhaben lassen sollte. Dass D. T. Bedürfnissen bei der Tatplanung nicht hinreichend Rechnung getragen wird, wird allein daran konkret festgemacht, dass ihr nach der Geburt ihres zweiten Kindes lediglich 11 Tage Erholungszeit bis zum Aufbruch zu einer weiteren Einbruchstour zugestanden worden seien. Inwieweit dies zwingend Ausdruck von Unterdrückung und Ausbeutung sein soll, erschließt sich nicht. Ebenso kann ein akuter Finanzbedarf Grund für eine rasche Wiederaufnahme von (etwaigen) Geldbeschaffungsmaßnahmen gewesen sein. Fehlende Einflussnahmemöglichkeiten auf Tatplanungen und sonstige Entscheidungsprozesse mögen im Übrigen auch einer gewissen natürlichen Hierarchie innerhalb der Familie C., D. Lebensalter und dem Umstand geschuldet sein, dass sie in die Familie lediglich eingeheiratet hat. Die Kammer verkennt nicht, dass in Gesprächen zwischen D. und K. durchaus thematisiert wird, dass sich D. im Familienkreis sehr unwohl fühlt. So berichtet sie etwa am 29.09.2019 in einem Gespräch um 19:09:34 Uhr (Bl. 1627 SH TÜ, EG Pin), sie sei bei ihnen „verloren“ und nicht mehr das, was sie mal gewesen sei. Es mag auch sein, dass innerhalb der Familie ein konfliktreiches Spannungsverhältnis insbesondere zwischen D. und ihrer Schwiegermutter herrscht. Gleichwohl lässt sich hieraus keine strafrechtliche Relevanz im Sinne des § 232 StGB herleiten, insbesondere nicht eine solche, die dem Beschuldigten anzulasten wäre. 3. Ein Haftgrund im Sinne der §§ 112 ff. StPO liegt nicht vor. a) Der im Haftbefehl angeführte Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist nicht einschlägig. aa) Fluchtgefahr im Sinne von § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO liegt vor, wenn es wahrscheinlicher erscheint, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entzieht, als dass er sich ihm zur Verfügung stellt (BGH, NJW 2014, 2372; OLG Köln, NStZ 2003, 219; StV 1995, 475; Münchener Kommentar, Böhm/Werner , aaO, § 112 Rz. 41 mwN).. Dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls, insbesondere der Art der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat, seiner Persönlichkeit, seinen Lebensverhältnissen, seinem Vorleben sowie seinem Verhalten vor und nach der Tat zu beurteilen (Meyer-Goßner/Schmitt, Schmitt , aaO, § 112 Rz. 19); eine bloß schematische Beurteilung ist hingegen zu vermeiden (KG, Beschluss vom 13.09.2016, 4 Ws 130/16). Dabei reicht es nicht aus, dass günstige Fluchtbedingungen vorliegen; vielmehr muss es wahrscheinlich sein, dass der Beschuldigte diese auch ausnutzen wird (OLG München, Beschluss vom 20.05.2016, 1 Ws 396/16; OLG Köln, NJW 1959, 544). Als bedeutsamer Abwägungsfaktor zur Beurteilung der Fluchtgefahr ist dabei die Straferwartung in den Blick zu nehmen. Diese vermag allein eine Fluchtgefahr zwar nicht zu begründen; sie ist aber als Ausgangspunkt für die Erwägung zu berücksichtigen, ob der sich aus ihr ergebende Anreiz zur Flucht unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände so erheblich ist, dass er die Annahme rechtfertigt, der Beschuldigte werden ihm wahrscheinlich nachgeben und flüchten (Meyer-Goßner/Schmitt, Schmitt , aaO, § 112, Rz. 24). Die Anforderungen an zusätzliche Umstände, welche die Fluchtgefahr begründen, sind umso geringer, je höher die Straferwartung ist (OLG Karlsruhe, NJW 1978, 333). Bei der Beurteilung dieses Fluchtanreizes kommt es auf die konkret zu erwartende Strafe an (Meyer-Goßner/Schmitt, Schmitt , aaO, § 112 Rz. 23); d.h. es wird regelmäßig erforderlich sein, Erwägungen zu Strafzumessungsfaktoren (u.a. Vorstrafen) anzustellen. bb) Auf Grundlage dieses Beurteilungsmaßstabs scheidet vorliegend eine Fluchtgefahr aus. aaa) Dies ergibt sich maßgeblich daraus, dass bei vorläufiger Würdigung nur eine geringe Straferwartung besteht. Der Beschuldigte ist nach den obigen Ausführungen dringend verdächtig, in drei Fällen (Fälle 4, 5 und 6) Beihilfe zum Bandendiebstahl, ggf. sogar schweren Bandendiebstahl, geleistet zu haben. Für den Fall der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf den zur Tatzeit heranwachsenden Beschuldigten sieht das Gesetz für jeden einzelnen Fall höchstens einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten bis zu 7 Jahren und 6 Monaten (§§ 244a Abs. 1, § 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) vor. Im Falle der Anwendung von Jugendstrafrecht (§§ 105 Abs. 1, 32 Abs. 1 JGG) und Bejahung der Voraussetzungen, die zur Verhängung einer (Einheits-)Jugendstrafe erforderlich sind (§ 17 Abs. 2 JGG), ergäbe sich ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren Jugendstrafe (§ 18 Abs. 1 JGG). Anders als die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 15.10.2020 ausführt sieht die Kammer durchaus erhebliche strafmildernde Faktoren: Wenn dem Beschuldigten die oben dargestellten Beihilfehandlungen letztlich nachgewiesen werden sollten, wären seine Tatbeiträge von nur geringem Gewicht. Er soll die jeweilige Tätergruppierung ausschließlich im Vorbereitungsstadium von seinem Wohnort durch Beschaffung von Tatmitteln (Handys SIM-Karten, Mietfahrzeuge) unterstützt haben, ohne bei der eigentlichen Tatbegehung selbst vor Ort gewesen zu sein und auf diese Einfluss genommen zu haben. Seine Unterstützungsleistungen waren auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, denn wie sich aus der Telekommunikationsüberwachung ergibt waren auch andere Familienmitglieder durchaus in der Lage, Mobiltelefone, SIM-Karten und Mietfahrzeuge zu besorgen und haben dies offenbar auch getan. Spezielles Wissen oder besondere Fähigkeiten, über die nur der Beschuldigte verfügte, waren dafür nicht erforderlich. Gleiches gilt für die sonstigen unterstützenden Maßnahmen wie als telefonischer Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen oder gelegentlich die (eigenen) Kinder zu beaufsichtigen. Eine deutliche und nachhaltige Förderung der Haupttaten vermag die Kammer daher – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft vom 15.10.2020 – nicht zu erkennen. Dass der Beschuldigte unmittelbar an Taterträgen teilgehabt hat, lässt sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft und dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 05.10.2020 enthält zwar vier Eintragungen, darunter aber keine Verurteilung. Es handelt sich vielmehr um zwei Verfahren, in denen gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung abgesehen worden ist (Tatvorwürfe: § 315b/§ 240 StGB und § 263 StGB) und zwei Verfahren, die gemäß § 47 JGG eingestellt worden sind (Tatvorwurf: § 240 StGB und §§ 242/248a StGB/Verstoß gegen das PflVersG). Auf Grundlage der sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden nur geringen Straferwartung ist nicht ersichtlich, warum sich der Beschuldigte dem Verfahren durch Flucht entziehen sollte. bbb) Dies gilt umso mehr, als auch fluchthemmende Faktoren gegeben sind. Der Beschuldigte verfügt über einen festen Wohnsitz in der Immobilie seiner Tante CL. C.. Soweit die Staatsanwaltschaft argumentiert, diese sei allerdings beschlagnahmt worden, ist dem entgegenzuhalten, dass die Kammer den Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Köln inzwischen aufgehoben hat (101 Qs 61/20). Der Beschuldigte hat mit einer Partnerin zwei kleine Kinder, die derzeit in der Obhut des Jugendamtes sind und deren Mutter sich derzeit in Haft befindet. Auch dies spricht dagegen, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen und seine Kinder zurücklassen wird, zumal der generationsübergreifende Zusammenhalt in der Familie des Beschuldigten offensichtlich einen hohen Stellenwert hat. Gegen eine Fluchtgefahr spricht auch, dass sich der Beschuldigte, wie die Beschwerdebegründung ausführt, der Hauptverhandlung in einem früheren Strafverfahren gestellt hat. ccc) Die Kammer übersieht nicht, dass der Beschuldigte über kein festes Arbeitsverhältnis verfügt. Dies und der Umstand, dass die Familie C. im europäischen Ausland weit vernetzt sein mag, vermögen aber die Annahme, es sei wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren durch Flucht oder Untertauchen entziehen wird als dass er sich ihm stellen wird, nicht zu begründen. b) Auch eine Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO liegt nicht vor. aa) Dieser Haftgrund ist gegeben, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, dass er Beweismittel vernichten, verändern, beiseiteschaffen, unterdrücken oder fälschen (lit. a)), auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken (lit. b)) oder andere zu solchem Verhalten veranlassen wird (lit. c)), und deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird. Dies verlangt die hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigte versuchen wird, die Beweislage durch eine der aufgezählten Handlungen zu verändern, wenn er nicht verhaftet wird (OLG München, StV 1995, 86; OLG Köln, StV 1994, 582). Grundlage für dieses Wahrscheinlichkeitsurteil müssen bestimmte, einzelfallbezogene Tatsachen sein, die sich aus der Person, den Lebensumständen und Beziehungen oder dem Verhalten des Beschuldigten ergeben (OLG Köln, StV 1999, 323; OLG München, NJW 1996, 941; OLG Düsseldorf, StV 1997, 534). Hingegen reicht für die Annahme einer Verdunkelungsgefahr die allgemeine Vermutung, der Beschuldigte werde alles unternehmen, um nicht überführt zu werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.10.2006, 1 Ws 87-88/06), ebenso wenig aus wie der Umstand, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind (OLG Schleswig, SchlHA 1954, 25; Meyer-Goßner/Schmitt, Schmitt , aaO, § 112 Rz. 28); auch die die bloße Gelegenheit zur Vornahme von Verdunkelungshandlungen ist insoweit zu wenig (OLG Köln, StV 1997, 37; OLG München, NJW 1996, 941). bb) Dies im Blick sind keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme von Verdunkelungsgefahr erkennbar. Soweit im neuen Haftbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft Köln vom 29.09.2020 diesbezüglich darauf abgestellt wird, dass der Beschuldigte durch Haftpost versuche, auf die gesondert Verfolgte und ebenfalls Inhaftierte D. T. einzuwirken, überzeugt dies nicht. Die Staatsanwaltschaft knüpft dabei daran an, dass der Beschuldigte ihr Anweisungen zu einem Verhalten gegenüber Familienangehörigen (auch ihrer Ursprungsfamilie) erteile. Da aber die Angaben der Geschädigten zu ihrer Stellung zwischen der Herkunfts- und der neuen Familie für die Beurteilung der persönlichen wirtschaftlichen Zwangslage im Sinne des § 232 StGB von Bedeutung sei, werde die Ermittlung des Sachverhalts dadurch erschwert. Diese Argumentation kann vorliegend – jedenfalls wenn man die Ausführungen der Kammer zum dringenden Tatverdacht zugrunde legt – aber bereits aus dem Grund nicht verfangen, dass der Haftgrund stets bezüglich der Taten gegeben sein muss, die Gegenstand des Haftbefehls sind (OLG Karlsruhe, StV 2001, 686), es aber vorliegend an einem dringenden Tatverdacht bezüglich eines Menschenhandels fehlt. 3. Selbst wenn man entgegen der vorstehenden Ausführungen einen Haftgrund bejahen wollte, stünde die Fortdauer der Untersuchungshaft außer Verhältnis (§ 112 Abs. 1 S. 2 StPO) zum Gewicht der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten und der Höhe der dafür zu erwartenden Strafe (vgl. bereits unter 2.). Aufgrund der nur geringen Straferwartung wäre vorliegend auch die Aufrechterhaltung des Haftbefehls bei gleichzeitiger Verschonung gemäß § 116 StPO nicht mehr verhältnismäßig. Dieses Ergebnis, das auch für einen Erwachsenen Geltung beanspruchen würde, gilt hier nur umso mehr, als bei Heranwachsenden die Wertungen des – allerdings gemäß § 109 GG nicht originär anwendbaren – § 72 JGG zu beachten sind (Münchner Kommentar, Kaspar , StPO, 1. Auflage, 2018, § 72 JGG Rz. 1 mwN). III. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.