OffeneUrteileSuche
Urteil

31 O 111/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:1006.31O111.20.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 24.06.2020 (31 O 111/20) wird bestätigt.

Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 24.06.2020 (31 O 111/20) wird bestätigt. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Tatbestand Die Parteien streiten über die Aufrechterhaltung einer einstweiligen Verfügung der Kammer vom 24.06.2020. Die Antragstellerin vertreibt unter der Marke „P“ Lebensmittel, unter anderem Mahlzeitersatzprodukte, die zur Gewichtsreduktion und Gewichtserhaltung beitragen sollen. Die Antragsgegnerin vertreibt ebenfalls Mahlzeitersatzprodukte, Nahrungsergänzungsmittel und andere Lebensmittel der allgemeinen Ernährung. Am 18.05.2020 warb die Antragsgegnerin für ein Produkt, das aus verschiedenen Lebensmitteln und Kosmetika besteht. Es enthält ein Mahlzeitersatzprodukt „T“, ein Nahrungsergänzungsmittel „T1 “ auf Basis von Glucomannan, ein Nahrungsergänzungsmittel „T2 “ mit Koffein sowie die Kosmetika „I “ und „I1 “. Das Paket unter dem Namen „G “ wird in Zusammenarbeit mit der Schauspielerin L über die Website „www.shapeworld.com“ vertrieben. Mit folgenden Angaben wird sowohl auf der Website (Screenshots vom 18.05.2020, AS 1), mit einem Interview mit L (Screenshots vom 18.05.2020, AS 3) als auch in einem Video mit ihr (Storyboard G , AS 2) geworben: a) „G “ und/oder b) „G1 mit L” und/oder c) “X ” und/oder d) „… Unsere G … Diese soll dafür sorgen, dass Du Dich sowohl von innen, als auch von außen rundum wohl fühlst.“ und/oder e) “T3 ” und/oder f) “Finde deinen Wohlfühl-Shape” und/oder g) „Nährwerte & Inhaltsstoffe, die Dich in Shape bringen 200 Kalorien 19 g Eiweiß 15 g Kohlenhydrate 645 mg Kalzium“ und/oder h) „Wenn Du abnehmen und Deine Ernährung langfristig umstellen möchtest, findest Du in unserer G den perfekten Partner.“ und/oder i) „Darüber hinaus haben wir Dir noch die I dazugelegt: Die exklusive Formel mit bioaktivem Hydrogel sorgen für sofortige Hautregenerierung…“ und/oder k) „Die 100% veganen T2 und 100% veganen T1 -Kapseln unterstützen Dich zusätzlich, indem sie Dich bei Deiner Ernährungsumstellung noch satter und fitter halten.“ und wie in Anlage AS 1 wiedergegeben 2. ein Produktpaket „G “, bestehend u.a. aus den Lebensmitteln „T“, „T1 “ und „T2 “ sowie den Kosmetika „I “ und „I1 “, mit der Angabe a) „G1 mit T3 ” und/oder b) “Ihr Lieben, gemeinsam mit T3 durfte ich euch eine G zusammenstellen und in dieser enthalten sind: Der Shaker, der T Mahlzeitersatz, die Stoffwechselkapseln, die T1 s, ein kleines Heftchen, in dem ihr nochmal ganz viele Tipps, Tricks und Anregungen bekommt, und damit ihr nicht nur ein inneres „G1“ Erlebnis bekommt, sondern auch noch ein äußeres, haben wir euch nochmal die Hollywood Skin Gesichtsmaske dazugelegt und die Hollywood Skin Augenpads. Also, „G1“ geht jetzt los…“. zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wie in Anlage AS 2 wiedergegeben und/oder 3. das Produkt „T“ mit der Angabe a) „Wenn ich dann nach ein paar Wochen wieder zuhause bin, habe ich da locker zwei, drei Kilo mehr auf den Hüften. Dann ersetze ich mal eine Zeit lang eine oder zwei Mahlzeiten am Tag mit einem „T“, und alles ist wieder gut.“ und/oder b) „Vor allem aber gefällt mir, dass ich voller Energie bin und das Gefühl habe, mir etwas Gutes damit zu tun. Sogar meine Haut profitiert davon.“ und/oder c) „Die Shakes … enthalten keinen Zucker“ wie in Anlage AS 3 wiedergegeben. Innerhalb des Werbetextes fand sich auch folgender Hinweis: „Das Erzeugnis erfüllt nur im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung den angestrebten Zweck. Andere Lebensmittel müssen Teil dieser Ernährung sein. Die Angaben zur Zubereitung müssen eingehalten werden. Zusätzlich 2 – 3 Liter Flüssigkeit aufnehmen.“ Hinsichtlich des genauen Standorts dieser sowie der weiteren Angaben und der Aufmachung der Werbung im Übrigen wird auf AS 1 – AS 3 Bezug genommen. Das Mittel „T“ verfügt über einen hohen Proteingehalt und trägt daher zu einem schnelleren Sättigungsgefühl bei. Es kann bei Ersatz von zwei täglichen Hauptmahlzeiten im Rahmen einer kalorienreduzierten Kost gewichtsreduzierend oder beim Ersatz einer täglichen Hauptmahlzeit unter denselben Voraussetzungen gewichtserhaltend wirken. Wegen der Aussagen mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 27.05.2020 ab, woraufhin allerdings keine Reaktion erfolgte. Die Antragsgegnerin hinterlegte eine Schutzschrift vom 04.06.2020 und hatte mit Schriftsatz vom 18.06.2020 die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 05.06.2020. Die Antragstellerin hatte die Gelegenheit, zu der Schutzschrift der Antragsgegnerin vom 04.06.2020 Stellung zu nehmen. Auf Antrag der Antragstellerin vom 05.06.2020 hat die Kammer sodann eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Antragsgegnerin bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel die Werbung mit den oben genannten Aussagen untersagt worden ist, wenn dies wie in den dem Antrag nachgehefteten Anlagen AS 1 – AS 3 geschieht. Den Antrag im Hinblick auf die Aussage zu 1 j), mit der die Antragstellerin ihre I1 mit Hyaluronsäure beworben hat, hat die Kammer zurückgewiesen. Gegen die einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin am 15.07.2020 Widerspruch erhoben. Die Antragstellerin ist der Ansicht, es handele sich bei den Angaben um unzulässige gesundheitsbezogene Angaben. Die Angaben seien nicht in der Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben nach Artt. 13 oder 14 der Verordnung Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (HCVO) aufgenommen, Art. 10 Abs. 1 HCVO. Das Produktpaket „G “ mit den dort enthaltenen Lebensmitteln soll nach dem Gesamtverständnis der werblichen Angaben im Rahmen der Ernährungsumstellung zur Reduktion des Gewichts führen. Die Angaben zu „T4“ seien unzulässig und irreführend, weil die Antragsgegnerin damit suggeriere, dass der Verzehr der in der Box enthaltenen Lebensmittel und die Anwendung der Kosmetika zu einer Veränderung des Körpers im Sinne einer Gewichtsreduktion und zu einer Straffung schlaffer Körperpartien führe. Tatsächlich formen die Produkte allein nicht den Körper in diesem Sinne. Die Verwendung der Gesichtsmaske I führe nicht zu einer sofortigen Hautregeneration. Die T Shakes enthielten entgegen der Angaben der Antragsgegnerin laut Zutatenverzeichnis Zucker. Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 24.06.2020 zu bestätigen. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 24.06.2020 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner ist der Ansicht, die Abmahnung der Antragstellerin sei rechtsmissbräuchlich, da es sich um eine Retourkutsche handele. Die Antragstellerin wolle ihren ehemaligen Arbeitgeber schädigen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass die streitigen Aussagen zu 1 a – d nicht wettbewerbswidrig seien, weil es sich nicht um „gesundheitsbezogene Angaben“ i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO handele, die zu einer Anwendbarkeit von Art. 10 Abs. 1 HCVO führen würde. L stelle keine Beziehung zu ihrer Gesundheit her. Auch ein Verweis i.S.v. Art. 10 Abs. 3 HCVO liege nicht vor, da die Äußerungen weder einen Bezug zur Gesundheit aufwiesen noch auf irgendwelche „allgemeinen, nichtspezifischen Vorteile“ der „G “, die keinen Nährstoff oder ein Lebensmittel i.S.v. Art. 10 Abs. 3 HCVO darstelle. Die Antragsgegnerin suggeriere im Hinblick auf 1 e und f mit der Angabe „Finde Deinen Wohlfühl-T4“ nicht, dass der Inhalt der Box ein „Bodyshaping“ zur Folge habe. Die Angabe müsse im Zusammenhang mit allen Angaben auf der Website www. entfernt / gesehen werden, die sich mit dem Thema „in T4 bringen“ befassen. „T3 “ stelle auch lediglich das Unternehmenskennzeichen der Antragsgegnerin dar. Diese Angabe benutze die Antragsgegnerin schon lange, so dass die Antragstellerin bereits seit November 2019 Kenntnis habe, da sie zum 15.11.2019 bereits eine Abmahnung ausgesprochen habe, die sich auf die Website bezogen habe. „In shape bringen“ meine nicht zwingend eine Gewichtsreduktion. Die Angabe im Antrag zu Ziff. 1 g sei keine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe. Die Antragsgegnerin werbe gar nicht mit der Angabe „T3 “. Auch sei die Angabe zu Ziff. 1 h zulässig. Die Aufnahme von Lebensmitteln mache satter und fitter, da die Kapseln nachweislich Coffein enthielten. Schließlich sei die Angabe zu 1 k zulässig, da die Shakes keinen Zucker enthielten, wie sich aus der Zutatenliste ergebe. Das Video enthalte gar keine Aussage, dass die Shakes keinen Zucker beinhalten. Ziff. 3 a) sei so vage, dass keine gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. HCVO vorliege. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 15.09.2020, auf die zwischen den Parteien ausgetauschten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die einstweilige Verfügung war auf den zulässigen Widerspruch der Antragsgegnerin hin zu bestätigen, weil sie sich auch nach dem weiteren Vortrag der Parteien als gerechtfertigt erweist. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Insbesondere ist er nicht gemäß § 8 Abs. 4 UWG als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Nach § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs unzulässig, wenn es unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Konkrete Anhaltspunkte hierfür sind nicht erkennbar. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin vor dem Landgericht Berlin „eine Vielzahl“ von Verfahren gegen die Antragsgegnerin führt, wegen derer diese dort eine Vielzahl von Schutzschriften hinterlegt habe und das Landgericht Berlin die Antragstellerin daraufhin um Erläuterung gebeten habe, reichen für die Annahme eines missbräuchlichen Vorgehens nicht aus. Auch der Umstand, dass es sich um eine „Retourkutsche“ handeln könnte, ist ebenfalls – ohne weiteren Sachvortrag – allein aufgrund der personellen Verbindungen nicht ausreichend, um missbräuchliches Vorgehen anzunehmen. Jeder Wettbewerber hat sich schließlich lauter zu verhalten. II. Der Verfügungsgrund wird nach § 12 Abs. 2 UWG widerleglich vermutet. Es obliegt der Antragsgegnerin, die Vermutung zu widerlegen (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Retzer, 4. Aufl. 2016 Rn. 304, UWG § 12 Rn. 304). Die Antragstellerin hat mit der eidesstattlichen Versicherung von D (AS 11) glaubhaft gemacht, dass sie am 10.05.2020 die inkriminierte Werbung der Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen hat. Selbst wenn sie bereits zuvor Kenntnis davon gehabt hätte, dass die Antragsgegnerin die Formulierung „in T4 bringen“ oder „T3 “ für einen Shake nutzt, konnte sie sich erst nach Veröffentlichung gegen eine konkrete Werbung der Antragsgegnerin wenden, so wie sie diese mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung angegriffen hat. Daher kommt es nach Ansicht der Kammer auch nicht darauf an, ob oder inwieweit die Antragsgegnerin „T3 “ als Unternehmenskennzeichen nutzen würde. Zudem ist sie mit der Abmahnung vom 15.11.2019 gegen den Verstoß vorgegangen. III. 1. Aussagen 1 a, b, c, d, h und k, 3 a und b Der Verfügungsanspruch folgt aus den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG, Artt. 10 Abs. 1, 13 Abs. 3 HCVO i.V.m. Anh. zu Art. 1 VO (EU) 432/12, weil die angegriffenen Äußerungen unzulässige gesundheitsbezogene Angaben darstellen. a. Die Regelungen der HCVO dienen dem Schutze der Verbraucher und stellen daher Marktverhaltensregelungen iSd § 3a UWG dar (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020, UWG § 3a Rn. 1.242). Antragstellerin und Antragsgegnerin sind Mitbewerber, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. b. Gesundheitsbezogene Angaben sind nach Art. 10 Abs. 1 HCVO verboten, sofern sie nicht den in Art. 3 – 7, 10-19 HCVO gestellten Anforderungen entsprechen, gemäß der HCVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Artt. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind. Verweise auf nichtspezifische Vorteile eines Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder für das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind nach Art. 10 Abs. 3 HCVO nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ihnen eine der in einer der Listen nach Artt. 13, 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Die streitigen Angaben sind gesundheitsbezogen, weil darin ein Zusammenhang zwischen der Einnahme des beworbenen Produkts und einer Gewichtsabnahme hergestellt wird. Gem. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO ist eine gesundheitsbezogene Angabe jede Angabe, durch die erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „Zusammenhang" ist dabei weit auszulegen. Er erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert. Ob eine Aussage auf das gesundheitliche Wohlbefinden abzielt, ist dabei auch anhand der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 HCVO aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 04. November 2016 – 5 U 3/16 –, Rn. 72, juris). Demnach ist eine Angabe, mit der eine schlankmachende Wirkung eines Produkts behauptet wird, stets als gesundheitsbezogen und bei Nichtaufnahme in die in Art. 13 Abs. 3 HCVO vorgesehene Liste dem Verbot des Art. 10 Abs. 1 HCVO unterfallend anzusehen (vgl. Zipfel/Rathke LebensmittelR/Rathke/Hahn, 175. EL November 2019, VO (EG) 1924/2006 Art. 10 Rn. 5a). Das folgt bereits aus Art. 13 Abs. 1 lit. c HCVO, der als gesundheitsbezogene Angabe Angaben über die schlankmachenden Eigenschaften eines Lebensmittels bezeichnet (vgl. ebd; KG Berlin, a.a.O., Rn. 73). Die streitigen Aussagen beinhalten die Angabe, dass der beworbene Mahlzeitersatz der Gewichtsreduktion dient. Die Antragstellerin hat durch Vorlage der in den Anlagen eingeblendeten Screenshots, des Story-Boards und weiterer Screenshots der Homepage glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin über das Internet die im Tenor angegriffenen Angaben über das Produkt der Antragsgegnerin macht. Zwar ergibt sich nicht aus jeder Angabe direkt, dass es sich um schlankmachende Eigenschaften des Produkts der Antragsgegnerin handelt. Im Rahmen einer Gesamtschau der angefügten Anlagen beziehen sich die Angaben aber einzig auf eine gewichtsreduzierende oder gewichtskontrollierende Wirkung. Dies ergibt sich direkt und unmissverständlich aus der Angabe der Antragsgegnerin auf eine FAQ Frage: „In der G findest Du alles, was Du für 31 Tage mit der T-Abnehm Kur brauchst.“ Die Screenshots von der Website der Antragsgegnerin zeigen, dass sich die Werbung für die G unter der Rubrik „Abnehm-Konzept“ befindet. Es handelt sich um ein „X zur Ernährungsumstellung“ (S. 1 AS 1). Die Antragsgegnerin beschreibt ihr Produkt als „Vollwertige Mahlzeit“ mit einer „Super Sättigung durch Sättigungskapseln“ (S. 2 AS 1). In der G sind unter anderem enthalten der „C mit Tipps &Tricks zum Abnehmen, Gewicht halten und vielem mehr“. Unter der Rubrik „Zu den Rezepten“ lässt sich ausserdem dem Screenshot entnehmen, dass die Antragstellerin unter „Anwendung“ erklärt, wie die „Abnehm Kur“ funktioniert (S. 6 AS 1). Vor den Zutaten & Inhaltsstoffen ist beschrieben, dass sich die Abnehm Kur aus drei Phasen zusammensetzt, die Detoxphase, indem dem Körper Zucker entzogen werden soll, damit der Körper wieder zu seinem natürlichen Hunger-Satt-Rhythmus finden soll, eine Abnehmphase, in der der Körper beginnen soll, Fettdepots zu reduzieren ohne Muskelmasse abzubauen sowie die Balancephase, in der die Nutzer ihrem Körper die Zeit geben sollen, sich an ein neues Gewicht zu gewöhnen und die Balance zu finden (S. 7 AS 1). Unter Zusatz & Inhaltsstoffe für den T Vanille Shake findet sich die Information, dass es sich um einen vollwertigen Mahlzeitersatz mit wichtigen Vitaminen und Mineralstoffen sowie hochwertigen Proteinen sowie um einen Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung nach der auf der Website enthaltenen Verkehrsbezeichnung handele (S. 7 AS 1). Unter „Hinweise“ ist zu finden, dass das Erzeugnis nur im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung den angestrebten Zweck erfülle. Andere Lebensmittel müssten Teil dieser Ernährung sein. Die Angaben zur Zubereitung müssten eingehalten werden. Zusätzlich 2-3 l Flüssigkeit sollten aufgenommen werden. Auf eine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung sowie eine gesunde Lebensweise sollte geachtet werden (S. 11 AS 1). Im Rahmen der Beschreibung der anderen Geschmacksrichtungen sowie der weiteren Produkte aus der G finden sich teilweise die gleichen, teilweise ähnliche Angaben. Unter FAQ stellt die Antragsgegnerin an mehreren Stellen besonders heraus, dass das Ziel der Käufer einer G die Gewichtsabnahme bzw. die langfristige Ernährungsumstellung sei. Besonders deutlich wird dies aus der Beantwortung der Frage: „Wie lange komme ich mit der G aus?“ Die Antragsgegnerin antwortet darauf: „In der G findest du alles, was du für 31 Tage mit der T-Abnehm Kur brauchst.“ In der Folge antwortet die Antragsgegnerin auf die Frage: „Wie viel kann ich mit einer G abnehmen?“, „Kann ich auch nur mit dem T abnehmen?“ oder „Gibt es einen Jo-Jo-Effekt?“ Die Antwort auf die letzte Frage lautet: „Wenn du unserer Abnehm Kur folgst: Nein! …“ Insgesamt ergibt sich aus einzelnen Angaben, jedenfalls aber aus der Gesamtschau der einzige Zweck der G mit den enthaltenen Produkten, dass der Anwender sein Gewicht hält bzw. reduziert. In der Liste der zugelassenen Angaben nach Artt. 13 und 14 HCVO oder in der in Ausführung zu Art. 13 Abs. 3 HCVO ergangenen VO (EU) 432/12 (Art. 1 Abs. 1) ist als zulässiger Health Claim für einen Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Hinblick auf eine Gewichtsabnahme keine Angabe eines „Sich gut fühlen durch Abnehmen“ ersichtlich. Selbst wenn die Angaben gem. Art. 10 Abs. 3 HCVO allgemeine, nicht spezifische Vorteile versprechen würden, fehlt es an der Beifügung einer in einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 enthaltenen speziellen gesundheitsbezogenen Angabe. Die Begründung der einstweiligen Verfügung hat die Antragsgegnerin nicht angegriffen. Sie hat insbesondere keine Gründe vorgetragen, die die Annahme der Kammer, dass die Produkte aus der angebotenen Box eine schlankmachende Wirkung erzielen soll, überzeugend widerlegt. 2. Aussage 1 e, f, g und 2 a und b Die Angaben der Antragsgegnerin, die die Antragstellerin in dem Antrag zu 1 e, f, g sowie 2 a und b beanstandet hat, sind ebenfalls in dem genannten Kontext der Werbung zu sehen und stellen daher gesundheitsbezogene Angaben dar. Diese sind ebenfalls nach Artt. 10 Abs. 1 HCVO verboten, da sie nicht in die zugelassenen Health Claims nach Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen sind, bzw. ihnen nach Art. 10 Abs. 3 HCVO keine spezielle gesundheitsbezogene Angabe nach Art. 13 und 14 HCVO beigefügt ist. Der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, versteht die Angabe „T“ und „X“ im Zusammenhang des gesamten veröffentlichten Videos in der konkreten Verletzungsform so, dass der Verzehr der in der Box enthaltenen Lebensmittel allein zu einer Gewichtsreduktion und einer Straffung schlaffer Körperpartien führen würde. 3. Aussage zu 1 i Die Angabe unter 1 i verstößt gegen Art. 20 Abs. 1 der Kosmetik-VO. Mit dieser Angabe wird dem Produkt Gesichtsmaske die Wirkung beigelegt, dass eine sofortige Hautregenerierung eintrete.Die Darlegungslast bei Art. 20 Abs. 1 Kosmetik-Verordnung dafür, dass einem kosmetischen Mittel Merkmale oder Funktionen fehlen, über die es nach seiner Aufmachung oder nach der dafür betriebenen Werbung verfügen soll, liegt grundsätzlich bei demjenigen, der dies geltend macht. Abweichendes gilt, wenn der mit der Werbung angesprochene Durchschnittsverbraucher die Werbung dahin versteht, dass die Wirksamkeit des Mittels wissenschaftlich abgesichert ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2016 - I ZR 36/13, NJOZ 2016, 1614 ff.). Mit der von der Antragsgegnerin angepriesenen Absolutheit tritt allerdings eine sofortige Hautregeneration nicht ein. 4. Angabe zu 3 c Die Angabe unter 3 c) ist gem. Art. 8 Abs. 1 HCVO irreführend, da die Angabe „zuckerfrei“ die Einhaltung bestimmter Höchstmengen für Zucker voraussetzen. Es dürfen nur Mono- und Disaccharide verwendet werden (vgl. Zipfel/Rathke, LebensmittelR/Rathke/Hahn, VO (EG) 1924/2006 Art. 8 Rdn. 13). In der Inhaltsliste ist die Zutat Maltdextrin enthalten, die zuckerhaltig ist. Zudem ist unter den Kohlenhydraten die Angabe enthalten, dass zumindest in dem Produkt T Vanille 4,2 g Zucker pro 100 g enthalten ist. Die von der Antragsgegnerin bestrittene Angabe, „die Shakes … enthalten keinen Zucker“ ist in dem Interview mit L enthalten (S. 4 AS 3). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Streitwert wird auf 48.000,00 € (§ 51 Abs. 4 GKG) festgesetzt.