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Urteil

11 S 332/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:1006.11S332.19.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28.08.2019, 115 C 223/19, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28.08.2019, 115 C 223/19, wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e: I. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht der Zedentin I gegen die Beklagte Ausgleichsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geltend. Die Zedentin, Mitarbeiterin der Firma I1-M AG, war am 10.11.2018 und 12.11.2018 im Rahmen einer einheitlichen Buchung auf den von der Beklagten durchzuführenden Flügen M1 000 von San Francisco nach München und M1 0000 von München nach Basel gebucht. Planmäßige Ankunftszeit in Basel war am 12.11.2018 um 9:10 Uhr. Der Flug M1 000 wurde verspätet durchgeführt, sodass die Zedentin den Anschlussflug M1 0000 nicht erreichte. Die Zedentin wurde sodann mit dem Ersatzflug M1 0000 befördert und erreichte Basel am 12.11.2018 mit einer Verspätung von 7 Stunden und 11 Minuten. Die Entfernung zwischen San Francisco und Basel beträgt 9340 km. Die Flugbuchungen hatte die Zedentin bei der Beklagten zu einem reduzierten Corporate Tarif (CR-Tarif) abgeschlossen, welchen die Firma I1-M mit der Beklagten vereinbart hatte. Der CR-Tarif, welcher eine Tarifreduzierung gegenüber den regulären Flugpreisen der Beklagten vorsah, galt ausschließlich für Beschäftigte der Firma I1-M AG und auch nur für die Buchung von Geschäftsreisen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2018 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vorgetragen, dass die VO (EG) Nr. 261/2004 wegen der einheitlichen Buchung im Rahmen eines CR-Tarifs nicht anwendbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 28.08.2019 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits insgesamt der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, ein Anspruch nach Art. 7 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 bestehe nicht. Gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 EG (VO) Nr. 261/2004 sei der Anwendungsbereich der Verordnung nicht eröffnet. Ein reduzierter Tarif für Mitarbeiter eines bestimmten Unternehmens stehe der Öffentlichkeit nicht - auch nicht nur mittelbar - zur Verfügung. Der Tarif, zu dem die Zedentin bei der Beklagten gebucht habe, richte sich nur an Firmenkunden, die mit der Beklagten einen entsprechenden Vertrag geschlossen hätten. Damit werde an außerhalb der Person liegende Umstände angeknüpft, nämlich an die Firmenzugehörigkeit, zudem eingegrenzt auf einen bestimmten Zweck, die Durchführung von Geschäftsreisen. Der streitgegenständliche Tarif sei damit nicht von sämtlichen weiteren potentiellen Fluggästen buchbar gewesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie ist der Auffassung, dass eine systematische Auslegung des Art. 3 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 ergebe, dass der Verordnungsgeber nicht jeden reduzierten Tarif eines Luftfahrtunternehmens erfasse. Vielmehr seien nur solche Flüge gemeint, bei denen der Fluggast zu einen Sondertarife fliege, der am freien Markt nicht erhältlich sei, wie etwa Freiflüge oder Sondertarif für (aktive oder ehemalige) Mitarbeiter von Luftfahrtunternehmen oder Reiseveranstaltern. Nur dann, wenn das Interesse des ausführenden Luftfahrtunternehmens an der Beförderung nicht rein wirtschaftlich sei, das Luftfahrtunternehmen die Beförderung nicht innerhalb einer Vermarktungsstrategie mit Gewinnerzielungsabsicht tätige, solle es nach dem Regelungszweck des Art 3 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 nicht zu einer Haftung kommen. Als Öffentlichkeit könne im Umkehrschluss nur die Gesamtheit von Personen gemeint sein, die außerhalb des Unternehmens der Fluggesellschaft stünden. Weil der streitgegenständliche CR-Tarif für alle Mitarbeiter der Firma I1-M AG gelte, handele es sich zumindest um einen mittelbar verfügbaren Tarif. Auch die in Art. 3 Abs. 3 S. 2 VO (EG) geregelte Rückausnahme spreche für die Ansicht der Klägerin. Unternehmensförderprogramme, wie der hier streitgegenständliche Firmentarif, seien den darin aufgeführten Kundenbindungs- und Werbeprogrammen, welche der Verordnung unterfielen, gleichzustellen. Mit der Rückausnahme solle sichergestellt werden, dass nur die Fälle, in denen kein originäres wirtschaftliches Interesse des Beförderers als auch keine Inkorporation der Fluggäste bestehe, von dem Anwendungsbereich der Verordnung herausgenommen seien. Die zeitliche Begrenzung von Kundenbindungs- und Werbeprogrammen sei kein taugliches Kriterium zur Abgrenzung, weil auch Corporate-Tarife immer einer Vereinbarung mit zeitlicher Begrenzung unterlägen, die Rabattstaffelung in Abhängigkeit von dem Umfang der Inanspruchnahme zudem wie eine integrierte zeitliche Begrenzung und damit punktuelle Werbemaßnahme wirke. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin 600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil und nimmt hierzu Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. II. Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Er ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 7 Abs. 1 lit. c), Art. 5 Abs. 1 lit. c) analog der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Das Amtsgericht ist auf Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die mit der Berufung nicht angegriffen werden, zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die VO (EG) Nr. 261/2004 im streitgegenständlichen Fall nicht anwendbar ist. Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1, 2. Var. VO (EG) Nr. 261/2004 gilt die Verordnung nicht für Fluggäste, die zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Diese beiden Voraussetzungen – 1) ein reduzierter Tarif, der 2) für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist – sind hier erfüllt. Ferner liegt auch kein Fall der Rückausnahme des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 VO (EG) Nr. 261/2004 vor (3). 1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der streitgegenständliche CR-Tarif der Zedentin ermöglichte, zu einem niedrigeren als dem regulären Tarif der Beklagten die Flugtickets für den streitgegenständlichen Flug mit Anschlussflug zu buchen. Damit liegt eine Reduzierung im Sinne der Vorschrift vor. Dahinstehen kann, in welchem Prozentsatz im konkreten Fall eine Reduzierung des Firmentarif gegenüber dem Normaltarif der Beklagten erfolgte, weil bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 S.1, 2.Var. VO Voraussetzung für deren Anwendung weder ein „ um mindestens x% reduzierter Tarif “ noch ein „ erheblich reduzierter Tarif “ ist. Es gibt auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorschrift anders zu verstehen ist. Allein der generelle Aspekt des Verbraucherschutzes vermag eine Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut nach Ansicht der Kammer nicht zu rechtfertigen (vgl. LG Köln, Urteil vom 1703 20,11 S 33/19). 2. Nach Ansicht der Kammer ist der streitgegenständliche Corporate Tarif (CR-Tarif), welchen die Arbeitgeberin der Zedentin, die Firma I1-M AG, mit der Beklagten für Geschäftsreisen ihrer Beschäftigten vereinbart hatte, auch nicht im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 2. Var. VO (EG) Nr. 261/2004 unmittelbar oder mittelbar für die Öffentlichkeit verfügbar. Die Frage, ob Firmentarife, die nur für Unternehmen nach Abschluss eines Vertrages mit dem Luftfahrtunternehmen gelten, einen für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbaren Tarif darstellen, ist in Rechtsprechung und Literatur äußerst umstritten. a) In der Literatur wird überwiegend vertreten, dass von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, 2. Var. VO nur solche nicht am freien Markt zu findenden Funktionsrabatte erfasst werden, die namentlich Mitarbeitern von Fluggesellschaften oder kooperierenden Reiseveranstaltern bzw. -büros zugestanden werden, wie der „J E“ (JE), der B E (BE) und der Q Program-Tarif (Q) ( Steinrötter in Beck’scher Großkommentar, Art. 3 Fluggastrechte-VO, Stand: 01.01.2020, Rn. 35; Schmid , NJW 2015, 513; ders in Beck’scher Onlinekommentar zur Fluggastrechte-Verordnung, Stand: 01.01.2020, Art. 3, Rn. 45, 46, 47a). Als Öffentlichkeit könne nur die Gesamtheit der Personen außerhalb des Unternehmens der Fluggesellschaft anzusehen sein, nicht aber Mitarbeiter der Fluggesellschaft oder kooperierender touristischer Unternehmen ( Schmidt in Beck’scher Onlinekommentar zur Fluggastrechte-Verordnung, Stand: 01.01.2020, Art. 3, Rn. 46), wobei es genüge, dass der Tarif auch nur für an individuelle Merkmale der Kunden anknüpfende Teile der Öffentlichkeit – Kinder, Schüler, Studenten, Senioren – zugänglich sei ( Ansgar Staudinger in Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-Verordnung, 1. Aufl. 2016, Art. 3, Rn. 16). Auch Firmentarife stünden einer so definierten Teilöffentlichkeit jedenfalls mittelbar zur Verfügung ( Schmidt in Beck’scher Onlinekommentar zur Fluggastrechte-Verordnung, Stand: 01.01.2020, Art. 3, Rn. 47a; Steinrötter in Beck’scher Großkommentar, Art. 3 Fluggastrechte-VO, Stand: 01.01.2020, Rn. 37). Dies ergebe sich jedenfalls aus dem aus der Rückausnahme des Art. 3 Abs. 3 S. 2 VO erkennbaren Sinn und Zweck der Vorschrift ( Ansgar Staudinger in Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-Verordnung, 1. Aufl. 2016, Art. 3, Rn. 19). Die Rechtsprechung ist – soweit ersichtlich und veröffentlicht – geteilter Ansicht und nicht gefestigt. Nach Ansicht des AG Hamburg zum Beispiel ist die Anwendbarkeit der Verordnung bei reduzierten Firmentarifen nicht ausgeschlossen (AG Hamburg, Urteil v. 01.11.2019, 23a C 83/19), während das AG Köln (AG Köln, Urteil vom 04.11.2016, 136 C 155/15) und das AG Bremen (AG Bremen, Urteil vom 16.01.2020, 16 C 313/19) die Verordnung bei reduzierten Firmentarifen für nicht anwendbar halten. Das LG Frankfurt am Main hat entschieden, dass sogar ein einer gesamten Berufsgruppe – Journalisten – gewährter Rabatt nicht als für die Öffentlichkeit unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stehend angesehen werden kann (LG Frankfurt, Urteil vom 06.06.2014 – 24 S 207/134, zitiert nach Schmid , NJW 2015, 513, Fn. 5). b) Nach Ansicht der Kammer ist ein Firmentarif der streitgegenständlichen Art nicht als „für die Öffentlichkeit verfügbar“ anzusehen (vgl. hierzu LG Köln, Urteil vom 17.03.2020, 11 S 33/19). Abweichend von der Ansicht der Literatur, die sich vorliegend auch die Klägerin zu eigen macht, vermag die Kammer insbesondere keine Anhaltspunkt dafür erkennen, dass Art. 3 Abs. 3 S. 1, 2. Alt. VO (EG) Nr. 261/2004 allein für Funktionsrabatte für Mitarbeiter der Fluggesellschaften und Touristikunternehmen gelten soll. Zwar werden Funktionstarife auch in den Leitlinien der Kommission für die Auslegung der Verordnung genannt. Dort heißt es zu Art. 3 Abs. 3 S. 1: „ Unter diese Bestimmung fallen Sondertarife, die Luftfahrtunternehmen ihrem Personal anbieten “. Dem lässt sich aber – unabhängig von der fehlenden Verbindlichkeit dieser Leitlinien – nicht entnehmen, dass ausschließlich solche Tarife gemeint sind. Dagegen spricht bereits die Rückausnahme des Art. 3 Abs. 3 S. 2 VO (EG) Nr. 261/2004, wonach Kundenbindungsprogramme von der Regelung des Satzes 1 ausgenommen sind. Wären von Satz 1 von vornherein nur Tarife für eigene oder assoziierte Mitarbeiter erfasst, wäre diese Rückausnahme vollkommen unnötig, denn bei solchen Tarifen handelt es sich ohnehin nicht um Kundenbindungsprogramme. Der Verordnungsgeber hätte, wenn er ein solches Verständnis der Vorschrift beabsichtigt hätte, den Satz 2 ersatzlos weglassen können. Daraus, dass er dies nicht getan hat, folgt nach Ansicht der Kammer zwingend, dass Satz 1 nicht allein Funktionsrabatte für eigene Mitarbeiter und solche von Touristikunternehmen erfasst. Die dem entgegenstehende Ansicht der Literatur legt auch nicht dar, wie ein solches Verständnis mit Satz 2 in Einklang zu bringen sein soll. Lediglich an einer Stelle wird hierzu angeführt, dass es sich bei Satz 2 nur um eine deklaratorische Regelung handele, da Satz 1 ja ohnehin keine Kundenbindungsprogramme umfasse – es handele sich lediglich um eine „Servicenorm“ der EU-Legislative ( Steinrötter in Beck’scher Großkommentar, Art. 3 Fluggastrechte-VO, Stand: 01.01.2020, Rn. 40). Dabei handelt es sich nach Ansicht der Kammer aber um einen Zirkelschluss. Umgekehrt erscheint es – ohne dass die Kammer dies entscheiden müsste – aber nicht zwingend, dass ein Tarif der gesamten Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglich sein muss. Insoweit mag es für das Merkmal der Öffentlichkeit durchaus auch genügen, wenn ein Tarif nur einer bestimmten, nach objektiven persönlichen Kriterien definierten Teilöffentlichkeit zugänglich ist, wie dies etwa bei Kinder- und Seniorentarifen der Fall ist (so auch z.B. AG Bremen, Urteil vom 16.01.2020, 16 C 313/19). Es stellt sich dann aber die Frage, welcher Art die Kriterien zur Festlegung der Gruppe sein müssen, dass man bei einem Tarif noch von einem für die Teilöffentlichkeit zugänglichen im Sinne der Vorschrift sprechen kann. Nach Ansicht der Kammer kann eine solche Teilöffentlichkeit nur dann angenommen werden, wenn die Gruppe anhand von persönlichen Merkmalen bestimmt wird, die den Mitgliedern anhaften, wie zum Beispiel das Alter oder ggf. auch die Eigenschaft als Schüler oder Student. Bei einem Firmentarif wird eine Gruppenzugehörigkeit aber nicht durch ein solches persönliches Merkmals des Fluggastes ausgelöst, sondern durch ein Vertragsverhältnis des Arbeitgebers mit dem Luftfahrtunternehmen. So genügt es nicht, dass ein Reisender bloß Mitarbeiter eines Unternehmens einer bestimmten Größe ist. Vielmehr muss dieses Unternehmen einen Rahmenvertrag geschlossen haben. Die Gewährung des Tarifs knüpft also an ein Kriterium inter partes an, das von den Parteien des Rahmenvertrages festgelegt wurde (AG Bremen, Urteil vom 16.01.2020, 16 C 313/19). Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass eine Gruppenangehörigkeit im Sinne des Art. 3 Abs. 3 S. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 daran festgemacht werden kann, dass ein Kunde Mitarbeiter eines Unternehmens ist, das einen Vertrag mit dem Luftfahrtunternehmen abgeschlossen hat, würde es bei dem streitgegenständlichen Tarif jedenfalls an einer – und sei es auch nur mittelbaren – freien Zugänglichkeit des Tarifs für diese „Teilöffentlichkeit“ fehlen. Denn auch die Mitarbeiter eines Unternehmens, das einen Rahmenvertrag über einen vergünstigten Tarif der streitgegenständlichen Art abgeschlossen hat, können auf diesen nicht frei zugreifen. Vielmehr ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der streitgegenständliche CR-Tarif zweckgebunden allein für dienstlich veranlasste Flüge im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, nicht aber für private Reisen der Mitarbeiter des Unternehmens I1-M AG gilt. Jedenfalls aufgrund dieser Voraussetzung ist eine Zugänglichkeit des reduzierten Tarifs nicht mehr allein von persönlichen Merkmalen des Fluggastes abhängig, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat. Dies ist auch ein maßgeblicher Unterschied zu anderen möglichen Tarifen, die für eine Teilöffentlichkeit gelten. Reduzierte Tarife für Kinder oder Senioren etwa gelten für diese unabhängig vom Reisezweck. Auch bei Schüler- bzw. Studententarifen dürfte es regelmäßig nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesen sein, dass der Flug durch die Schule oder das Studium veranlasst ist. 3. Zuletzt fällt der streitgegenständliche Firmentarif auch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht unter die Rückausnahme des Art. 3 Abs. 3 S. 2 VO, wonach die Verordnung unabhängig von Satz 1 für Fluggäste mit Flugscheinen gilt, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden. Weitgehend unstreitig werden unter diese Vorschrift jedenfalls sogenannte Vielflieger- bzw. Meilenprogramme gefasst. Nach Ansicht der Kammer können die Begriffe der Kundenbindung und Werbung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 S. 2 VO jedoch nicht so weit verstanden werden, dass hierunter, wie die Klägerin meint, auch Firmentarife zu zählen seien, weil auch diese von zeitlich begrenzter Laufzeit seien. Denn letztlich dient jeder reduzierte Tarif der Kundenbindung und mittelbar auch der Werbung weiterer (hier: Firmen-)Kunden. Würde man aber die bloße Reduzierung schon ausreichen lassen, um die Rückausnahme des Satzes 2 greifen zu lassen, würde dies wieder zu dem Ergebnis führen, was bereits oben beschrieben wurde: Es würde letztlich kein einziger reduzierter Tarif, der an Personen außerhalb eines Unternehmens (letztere sind ja keine Kunden im eigentlichen Sinne) vergeben wird, unter den Art. 3 Abs. 3 S. 1, 2. Alt. VO fallen. Dies würde wiederum dazu führen, dass die Vorschrift des Satzes 1 nur für Funktionsrabatte gelten würde. Wenn dies vom Verordnungsgeber aber beabsichtigt gewesen wäre, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, dies auch ausdrücklich so in Satz 1 niederzuschreiben und den Satz 2 wegzulassen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber erst über einen umständlichen Umweg über die Rückausnahme in Satz 2 regeln wollte, dass nur Funktionstarife von der Anwendbarkeit der Verordnung ausgenommen sind. Aus den vorstehenden Gründen geht die Kammer vielmehr davon aus, dass Satz 2 keine Firmentarife erfasst, sondern er lediglich für Fluggäste gilt, die mit Flugscheinen reisen, die als Prämie im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen oder Werbeprogrammen an sie ausgegeben wurden (so schon LG Köln, Urteil vom 17.03.2020, 11 S 333/19, vgl. auch AG Köln, Urteil vom 04.11.2016, 136 C 155/15). 4. Die Zinsforderung teilt das Schicksal der geltend gemachten Hauptforderung. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 97 Abs. 1 ZPO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. III: Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Frage zuzulassen, ob die Anwendbarkeit der VO (EG) Nr. 261/2004 gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1, 2. Var. der Verordnung ausgeschlossen ist, wenn ein Fluggast zu einem vergünstigten Firmentarif reist, der ausschließlich Firmenkunden in der hier streitgegenständlichen Weise zugänglich ist. Das Auftreten dieser Frage ist in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten, weshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist. Zu der Frage liegt eine höchstrichterliche Entscheidung noch nicht vor. Sie wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (s.o.). Streitwert der Berufung : 600,00 €