Urteil
118 KLs 6/19
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2020:0930.118KLS6.19.00
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Tenor
Der Angeklagte A wird wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 5 Monaten
verurteilt.
Gegen den Angeklagten A wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 954.963,97 EUR angeordnet.
Die Angeklagte B wird freigesprochen.
Der Angeklagte A trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt worden ist. Die notwendigen Auslagen der Angeklagten B trägt die Staatskasse.
Angewandte Vorschriften:
§§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 4 AO, § 18 UStG, §§ 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1, 53, 73 Abs. 1, 73 c S. 1 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte A wird wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten A wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 954.963,97 EUR angeordnet. Die Angeklagte B wird freigesprochen. Der Angeklagte A trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt worden ist. Die notwendigen Auslagen der Angeklagten B trägt die Staatskasse. Angewandte Vorschriften: §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 4 AO, § 18 UStG, §§ 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1, 53, 73 Abs. 1, 73 c S. 1 StGB Gründe (Bezüglich der Angeklagten B abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 S. 2 StPO) A. Zur Person des Angeklagten A Der Angeklagte A wuchs bei seiner Stiefmutter auf. Nach dem Besuch der Realschule schloss der Angeklagte eine Ausbildung zum Elektroinstallateur ab und arbeitete fortan in diesem Beruf. Danach machte sich der Angeklagte mit einem Franchiseunternehmen selbstständig. Mit diesem Unternehmen kam es zur Insolvenz, sodass es ihm künftig nicht mehr möglich war, erneut im eigenen Namen gewerblich tätig zu werden. Gleichwohl gründete er im Jahr 2005 oder 2006 in Köln die Firma S Service e.K. (im Folgenden: S ), die zunächst auf die Mutter seiner damaligen Freundin angemeldet war. Diese Firma betrieb er bis in das Jahr 2016. Inzwischen arbeitet der Angeklagte bei einer deutschen Firma in Friedrichshafen als „Inbetriebnehmer“ für Anlagen, z.B. Chemieanlagen, wo er 3.700 EUR im Monat verdient. Hiervon leistet er unter anderem Unterhalt an die Angeklagte B. Im Rahmen dieser Tätigkeit hält sich der Angeklagte oftmals für längere Zeiträume im Ausland auf. Der Angeklagte A war seit 2010 mit der Angeklagten B verheiratet. Seit dem 07.09.2019 sind die Angeklagten geschieden. Der Angeklagte hat keine Kinder und wohnt noch zusammen mit der Angeklagten B in einer Mietwohnung in Burscheid. Probleme mit Drogen und Alkohol hat der Angeklagte nicht. Er leidet auch nicht an schwerwiegenden Erkrankungen. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. B. Zur Sache I. Allgemein Der Angeklagte A war von Anfang an wirtschaftlicher Betreiber und faktischer Geschäftsführer der Firma S , die ihren Sitz in der Fstr. ## a in #### L hatte. Unternehmenszweck war insbesondere der Ein- und Ausbau von Multimediasystemen in Autos, wie Freisprechanlagen, Autoradios und Navigationssystemen. Nachdem die Mutter seiner Ex-Freundin 2011 aus der Rolle der formalen Betriebsinhaberin ausscheiden wollte, übernahm die Angeklagte B diese Funktion und wurde am 18.08.2011 in das Handelsregister (Abteilung A) des Amtsgerichts Köln eingetragen. Der Betrieb hatte keine Mitarbeiter. Der Angeklagte A traf sämtliche geschäftlichen Entscheidungen, pflegte den Kontakt zu Kunden, Lieferanten und Subunternehmern und führte die handwerklichen Arbeiten selbst aus. Er kümmerte sich auch um die Finanzen des Unternehmens und die Steuerangelegenheiten. Ob die Angeklagte B den Angeklagten A gelegentlich bei der Arbeit unterstützte, indem sie Kunden empfing oder bei der Buchhaltung bzw. dem Abheften von Belegen half, konnte in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden. Offen geblieben ist auch, ob ihr Einzelheiten der geschäftlichen Abläufe und Verhältnisse bekannt waren. Die Angeklagte stellte allerdings ihr privates Girokonto bei der Kreissparkasse Köln (im Folgenden: KSK) als Geschäftskonto zur Verfügung. Die Umsätze von S lagen monatlich bei circa 30.000 EUR bis 35.000 EUR. Der Gewerbebetrieb erfuhr ab dem Jahre 2014 wirtschaftliche Einbußen. Die Umsätze lagen seither bei ca.10.000 EUR, in einzelnen Fällen sank der Umsatz auf 8.000 EUR. II. Taten im Einzelnen 1. 2014 (Fall 1 der Anklageschrift) Anfang 2015 kam es zu einer Umsatzsteuersonderprüfung durch den Zeugen L1 für den Veranlagungszeitraum 2014. Aufgrund der Umsatzrückgänge ab 2014 entschloss sich der Angeklagte A dazu, dem Zeugen L1 gefälschte Eingangsrechnungen und Kontoauszüge vorzulegen, um das Finanzamt zur Auszahlung von Vorsteuerbeträgen zu veranlassen und die Erstattungen für sich zu vereinnahmen, obwohl er wusste, dass ihm entsprechende Vorsteuerbeträge nicht zustanden. Dabei war dem Angeklagten von Anfang an bewusst, dass die in den jeweiligen Belegen ausgewiesenen Leistungen nicht stattgefunden hatten. Für den Veranlagungszeitraum 2014 legte der Angeklagte A dem Zeugen L1 folgende gefälschte Eingangsrechnungen vor, die er mittels Bildbearbeitungssoftware am PC erstellt hatte: Firmenname Datum Betrag Enthaltene USt. S1 Shop 02.03.2014 4.124,54 EUR 658,54 EUR S1 Shop 23.04.2014 4.065,63 EUR 649,13 EUR S1 Shop 13.05.2014 5.581,10 EUR 891,10 EUR S1 Shop 28.07.2014 10.197,11 EUR 1.628,11 EUR V 02.03.2014 7.539,90 EUR 1.203,85 EUR K Design 14.01.2014 5.255,04 EUR 839,04 EUR Firma S2 Autoteile 04.06.2014 8.799,92 EUR 1.405,03 EUR Gesamt: 45.563,24 EUR 7.274,80 EUR Neben den Rechnungen erstellte der Angeklagte auch gefälschte Kontoauszüge, indem er tatsächliche Buchungen durch die tatsächlich nicht stattgefundenen Buchungen zu den gefälschten Rechnungen ersetzte. Eine Umsatzsteuerjahreserklärung für den Veranlagungszeitraum 2014 gab der Angeklagte nicht ab. Aufgrund der Umsatzsteuersonderprüfung berücksichtigte das Finanzamt für das Jahr 2014 Vorsteuern in Höhe von 7.274,80 EUR, die der Firma S nicht zustanden, und setzte unter dem 17.04.2015 Umsatzsteuer in Höhe von-15.906,39 EUR fest. Ein Betrag von 15.892,39 EUR wurde am 22.05.2015 auf das Konto der Angeklagten B ausgezahlt. Der Steuerschaden belief sich in 2014 auf 7.274,80 EUR . Eine Überprüfung der ihm vorgelegten Eingangsrechnungen auf Schlüssigkeit nahm der Zeuge L1 nicht vor. Dass ein den Rechnungen entsprechender Warenbestand in den übersichtlichen Geschäftsräumen der Firma S , die er im Rahmen der Prüfung in Augenschein nahm, nicht vorhanden war, fiel im nicht auf. 2. 2. Quartal 2015 (Fall 3 der Anklageschrift) Nachdem es ihm gelungen war, durch die gefälschten Eingangsrechnungen für 2014 eine unberechtigte Vorsteuererstattung zu erlangen, beschloss der Angeklagte den Finanzbehörden fortan gefälschte Eingangsrechnungen in großem Umfang vorzulegen, um so weitere unberechtigte Vorsteuererstattungen zu erhalten. Um höhere Eingangsrechnungen plausibel erklären zu können, erstellte er neben den Eingangsrechnungen und entsprechenden Kontoauszügen zudem gefälschte Belege über umfangreiche Ausfuhrlieferungen in die Türkei, die tatsächliche nicht stattgefunden hatten. Mit der von ihm unterzeichneten Umsatzsteuervoranmeldung für das zweite Quartal 2015 vom 15.07.2015 erklärte der Angeklagte A für die Firma S steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 37.078,00 EUR zu einem Steuersatz von 19 % sowie eine darin enthaltene Umsatzsteuer von 7.044,82 EUR. Ferner gab er Vorsteuerbeträge in Höhe von 76.061,01 EUR an, wovon 74.872,46 EUR auf folgenden von dem Angeklagten gefälschten Eingangsrechnungen beruhten, die er der Umsatzsteuervoranmeldung beifügte: Firmenname Datum Betrag Enthaltene USt. S1 Shop 18.05.2015 70.200,00 EUR 11.208,40 EUR S1 Shop 13.05.2015 48.790,00 EUR 7.790,00 EUR S1 Shop 17.06.2015 33.930,00 EUR 5.417,39 EUR S1 Shop 25.06.2015 26.100,00 EUR 4.167,23 EUR S1 Shop 29.06.2015 66.670,00 EUR 10.644,79 EUR C Electronics 11.05.2015 24.365,25 EUR 3.890,25 EUR C Electronics 18.06.2015 17.976,73 EUR 2.870,23 EUR V 29.06.2015 86.128,51 EUR 13.751,61 EUR K Design 22.06.2015 94.777,55 EUR 15.132,55 EUR Gesamt: 468.938,04 EUR 74.872,46 EUR Ebenfalls fügte der Angeklagte A der Umsatzsteuervoranmeldung gefälschte Kontoauszüge bei, in denen er tatsächliche Buchungen durch die tatsächlich nicht stattgefundenen Buchungen zu den gefälschten Rechnungen ersetzt hatte. Zudem gab er steuerfreie Ausfuhrlieferungen an die Firma C1 A.S in Höhe von 414.655,00 EUR unter Beifügung einer gefälschten Rechnung vom 30.06.2015 sowie ebenfalls gefälschter Frachtbriefe der Firma E Internationale Spedition GmbH an, um seinen Warenumsatz nachvollziehbar zu machen. Dem Angeklagten A war bei Abgabe der Erklärung bewusst, dass ihm die Vorsteuerbeträge in Höhe von 74.872,46 EUR aus den vorbezeichneten Rechnungen nicht zustanden und entsprechende Lieferungen und Leistungen nicht erfolgt waren. Aufgrund der eingereichten gefälschten Belege kam es am 04.08.2015 zu einer Erstattung von 74.285,17 EUR durch die Finanzverwaltung. Der Steuerschaden belief sich im zweiten Quartal 2015 auf 74.872,46 EUR . 3. 3. Quartal 2015 (Fall 4 der Anklageschrift) Mit der von ihm unterzeichneten Umsatzsteuervoranmeldung vom 07.10.2015 für das dritte Quartal 2015 erklärte der Angeklagte A für die Firma S steuerpflichtige Umsätze zu einem Steuersatz von 19 % in Höhe von 63.766,00 EUR und eine damit verbundene Umsatzsteuerverbindlichkeit in Höhe von 12.115,54 EUR. Zudem deklarierte er abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 319.885,36 EUR, obwohl für die Firma S , wie er wusste, lediglich Vorsteuern in Höhe von maximal 3.415,87 EUR angefallen waren. Ferner deklarierte der Angeklagte A steuerfreie Ausfuhrlieferungen in Höhe von 1.753.526 EUR, die tatsächlich nicht stattgefunden hatten, um seine Umsätze nachvollziehbar zu machen. Der Umsatzsteuervoranmeldung legte der Angeklagte A gefälschte Eingangsrechnungen, Kontoauszüge und Belege für die Ausfuhrlieferungen. Um welche Belege es sich im Einzelnen handelte konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. Aufgrund der eingereichten gefälschten Belege kam es am 19.10.2015 zu einer Erstattung von 307.728,78 EUR durch die Finanzverwaltung. Der Steuerschaden belief sich im dritten Quartal 2015 auf 316.469,49 EUR . 4. 4. Quartal 2015 (Fall 5 der Anklageschrift) Mit der von ihm unterzeichneten Umsatzsteuervoranmeldung für das vierte Quartal 2015 vom 18.01.2015 erklärte der Angeklagte A für die Firma S steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 58.898,00 EUR zu einem Steuersatz von 19 % sowie eine darin enthaltene Umsatzsteuer von 11.190,62 EUR. Ferner gab er Vorsteuerbeträge in Höhe von 556.906,11 EUR an, wovon 556.331,78 EUR auf folgenden von dem Angeklagten gefälschten Eingangsrechnungen beruhten, die er der Umsatzsteuervoranmeldung beifügte: Firmenname Datum Betrag Enthaltene USt. S1 Shop 21.12.2015 825.500,00 EUR 131.802,52 EUR S1 Shop 10.12.2015 340.000,00 EUR 54.285,71 EUR S1 Shop 21.10.2015 122.400,00 EUR 19.542,86 EUR S1 Shop 09.10.2015 489.500,00 EUR 78.155,46 EUR N .de 09.12.2015 335.600,00 EUR 53.583,19 EUR N .de 20.10.2015 209.750,00 EUR 33.489,50 EUR C Electronics 09.12.2015 202.835,50 EUR 32.385,50 EUR C Electronics 19.10.2015 202.835,50 EUR 32.385,50 EUR V 01.10.2015 106.453,71 EUR 16.996,81 EUR K Design 10.12.2015 115.959,55 EUR 18.514,55 EUR K Design 21.10.2015 115.959,55 EUR 18.514,55 EUR D .de 05.10.2015 119.850,00 EUR 19.135,71 EUR D .de 31.11.2015 297.750,00 EUR 47.539,92 EUR Gesamt: 3.484.393,81 EUR 556.331,78 EUR Ebenfalls fügte der Angeklagte A der Umsatzsteuervoranmeldung gefälschte Kontoauszüge bei, in denen er tatsächliche Buchungen durch die tatsächlich nicht stattgefundenen Buchungen zu den gefälschten Rechnungen ersetzt hatte. Zudem gab er steuerfreie Ausfuhrlieferungen an die Firma C1 A.S in Höhe von insgesamt 2.472.563,00 EUR unter Beifügung von gefälschten Rechnungen vom 22.12.2015 in Höhe von 1.428.100,00 EUR und 26.10.2015 in Höhe von 1.044.463,17 EUR sowie ebenfalls gefälschter Frachtbriefe der Firma E Internationale Spedition GmbH an, um einen Warenumsatz nachvollziehbar zu machen. Ebenso fügte er zur Nachvollziehbarkeit eine gefälschte Ausgangsrechnung vom 28.12.2015 an die Fa. D1 Germany GmbH in Höhe von 78.500,00 EUR bei. Dem Angeklagten A war bei Abgabe der Erklärung bewusst, dass ihm die Vorsteuerbeträge in Höhe von 556.331,78 EUR aus den vorbezeichneten Rechnungen nicht zustanden und entsprechende Lieferungen und Leistungen nicht erfolgten. Aufgrund der eingereichten gefälschten Belege kam es am 29.01.2016 zu einer Erstattung von 545.354,49 EUR durch die Finanzverwaltung. Der Steuerschaden belief sich im vierten Quartal 2015 auf 556.331,78 EUR . Durch das zuständige Festsetzungsfinanzamt wurde der Zeuge L1 in das Festsetzungsverfahren eingebunden, der die Angaben des Angeklagten A laut einer Notiz als „soweit o.k.“ bestätigte. 5. 2016 (Fall 6 der Anklageschrift) Mit der von ihm unterzeichneten Umsatzsteuervoranmeldung für das erste und zweite Quartal 2016 vom 08.06.2016 erklärte der Angeklagte A für die Firma S steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 197.899,16 EUR zu einem Steuersatz von 19 %. Ferner gab er Vorsteuerbeträge in Höhe von 98.286,76 EUR an, wovon 98.286,76 EUR auf folgenden von dem Angeklagten gefälschten Eingangsrechnungen beruhten, die er der Umsatzsteuervoranmeldung beifügte: Firmenname Datum Betrag Enthaltene USt S1 Shop 11.01.2016 412.750,- EUR 65.901,26 EUR C Electronics 07.01.2016 202.835,50 EUR 32.385,50 EUR Gesamt: 615.585,50 EUR 98.286,76 EUR Ebenfalls fügte der Angeklagte A der Umsatzsteuervoranmeldung gefälschte Kontoauszüge bei, in denen er tatsächliche Buchungen durch die tatsächlich nicht stattgefundenen Buchungen zu den gefälschten Rechnungen ersetzt hatte. Zudem gab er steuerfreie Ausfuhrlieferungen an die Firma C1 A.S in Höhe von insgesamt 582.700,00 EUR unter Beifügung einer gefälschten Rechnungen vom 28.01.2016 sowie ebenfalls gefälschter Frachtbriefe der Firma E Internationale Spedition GmbH an, um einen Warenumsatz nachvollziehbar zu machen. Ebenso fügte er zur Nachvollziehbarkeit eine gefälschte Ausgangsrechnung vom 06.06.2016 an die Fa. D1 Germany GmbH in Höhe von 235.500,00 EUR bei. Dem Angeklagten A war bei Abgabe der Erklärung bewusst, dass ihm Vorsteuerbeträge in Höhe von 98.286,76 EUR aus den vorbezeichneten Rechnungen nicht zustanden und entsprechende Lieferungen und Leistungen nicht erfolgten. Zu einer Erstattung der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern durch das Finanzamt kam es nicht, da das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung bereits die Ermittlungen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung im Jahr 2015 aufgenommen hatte. 6. Gesamtschaden Die Angeklagten hoben einen großen Teil der erstatten Vorsteuern jeweils kurz nach dem Eingang auf dem Konto der Angeklagten B in bar ab, wobei die Angeklagte B die Auszahlungsbelege unterzeichnete. Der Angeklagte A erklärte seiner Ehefrau zu den hohen Geldeingängen, dass er aufgrund günstiger Geschäftsabschlüsse Steuererstattungen erhalten habe, was diese hinnahm. Der Verbleib der abgehobenen Gelder konnte in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden. Insgesamt erlangte der Angeklagte A durch die Geltendmachung von tatsächlich nicht angefallenen Vorsteuerbeträgen Steuervorteile in Höhe von insgesamt 954.948,54 EUR . Die Firma S wurde am 01.01.2017 aus dem Gewerberegister der Stadt Köln abgemeldet. 7. Angeklagte B Dass die Angeklagte B an den Taten über die Unterzeichnung der Auszahlungsquittungen hinaus mitwirkte und dass ihr bekannt war oder sie damit rechnete, dass die Steuererstattungen der Fa. S nicht zustanden, konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. III. Prozessuales 1. Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens erfolgte Anfang 2016 aufgrund einer Geldwäscheverdachtsmeldung der KSK. 2. In der Hauptverhandlung hat die Kammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Falls 1 der Anklageschrift (Veranlagungszeitraum 2014) gemäß § 154a StPO auf die Vorsteuerbeträge aus den gefälschten Eingangsrechnungen beschränkt und im Hinblick auf den Vorwurf der Urkundenfälschung in allen Fällen eingestellt. Hinsichtlich des Falls 2 der Anklageschrift (1. Quartal 2015) hat die Kammer das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt. C. Beweiswürdigung I. Feststellungen zur Person Die Feststellungen zur Person des Angeklagten A beruhen auf dessen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung und dem Bundeszentralregisterauszug vom 29.06.2020. II. Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten A, der Einlassung der Angeklagten B und der weiteren nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme. 1. a) Der Angeklagte A hat die Taten eingeräumt. Er hat die Gründung der Firma S und deren geschäftliche Entwicklung, die alleinige Führung des Betriebs durch ihn selbst und die Ummeldung auf die Angeklagte B sowie die Begehung der abgeurteilten Steuerstraftaten wie festgestellt geschildert. Seine Ex-Frau habe mit dem Geschäftsbetrieb nichts zu tun gehabt. Er hat erläutert, wie er auf den Gedanken gekommen sei, dem Zeugen L1 gefälschte Belege vorzulegen, um die Umsatzrückgänge finanziell aufzufangen, und wie der die gefälschten Belege am Computer erstellt habe. Auch die Abhebung der Vorsteuererstattungen vom Konto seiner Ex-Frau und seine Erklärungen für die hohen Erstattungsbeträge hat er den Feststellungen entsprechend dargestellt. Die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen habe er unterschrieben. Über die getroffenen Feststellungen hinaus hat der Angeklagte A erklärt, er habe die bar abgehobenen Gelder in die Türkei verbracht, wo er sie durch Straftaten zu seinem Nachteil wieder verloren habe. Nähere Angaben hierzu wollte der Angeklagte nicht machen, so dass die Kammer keine Feststellungen zum Verbleib der Gelder treffen konnte. b) Die Angeklagte B hat die Angaben des Angeklagten A hinsichtlich der Ummeldung der Firma S auf sie und den Betrieb der Firma durch ihren Ex-Mann bestätigt. Zu den geschäftlichen Abläufen im Einzelnen und den angeklagten Taten könne sie keine Angaben machen. Sie sei lediglich tagsüber in den Geschäftsräumen anwesend gewesen, sei aber in den Geschäftsbetrieb nicht involviert gewesen. Sie habe gelesen oder für Weiterbildungsmaßnahmen gelernt. Sie habe lediglich die Barauszahlungsquittungen unterschrieben. Den Erklärungen ihres Mannes zu den Steuererstattungen habe sie vertraut. 2. Die Einlassungen der Angeklagten sind durch die Beweisaufnahme wie folgt bestätigt und ergänzt worden: Die Angaben des Angeklagten A zur Gründung der Firma S und zu deren geschäftlichen Verhältnissen werden durch die im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden, namentlich die Auskunft aus dem Gewerberegister der Stadt Köln und den Handelsregisterauszug gestützt. Dass der Angeklagte den Betrieb alleine führte, hat der Vermieter der Firma S , der Zeuge E1 , bestätigt. Auch die Lieferanten des Angeklagten, deren Aussagen bis auf diejenige des Zeugen F1 , der in der Hauptverhandlung vernommen worden ist, durch Verlesung gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, haben angegeben, stets nur mit dem Angeklagten A Kontakt gehabt zu haben. Soweit der Zeuge L1 bekundet hat, dass er auch von der Angeklagten B Auskünfte zum Betrieb erhalten habe, konnte er dies auf Nachfrage nicht konkretisieren. Die Aussage des Zeugen war auch nicht frei von Widersprüchen. So hat er einerseits von einer Zuständigkeit der Angeklagte B für die Buchführung gesprochen, andererseits hat er auf Nachfrage erklärt, dass es gar keine Buchführung gegeben habe. Die Kammer vermochte der Aussage des Zeugen insoweit daher nicht zu folgen. 3. Zu den einzelnen Taten wird die Einlassung des Angeklagten durch die Angaben des Zeugen X , der die steuerstrafrechtlichen Ermittlungen geführt hat, bestätigt. Der Zeuge hat unter anderem bekundet, die angeblichen Aussteller der in den Feststellungen zu B. II. genannten Eingangsrechnungen angeschrieben zu haben, die sämtliche erklärt hätten, dass die Rechnungen nicht von ihnen stammten. Diese Erklärungen hat die Kammer zudem durch Verlesung gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt bzw. den Zeugen F1 von der Fa. S1 Shop in der Hauptverhandlung vernommen. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen auf den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, namentlich den Umsatzsteuervoranmeldungen für das zweite bis vierte Quartal 2015 und das erste und zweite Quartal 2016, den gefälschten Eingangsrechnungen, Kontoauszügen und sonstigen Belegen (mit Ausnahme derjenigen für das dritte Quartal 2015) sowie den tatsächlichen Kontoauszügen und Umsatzübersichten des Kontos bei der KSK für den Zeitraum vom 02.01.2015 bis 05.09.2016. Ergänzende Angaben zum Veranlagungszeitraum 2014 hat der Zeuge L1 gemacht, dem die Kammer aus den Gründen zu oben C. II. 2. indes nur soweit gefolgt ist, wie seine Aussage durch andere Beweismittel gestützt wird. Auch soweit die Belege für das dritte Quartal 2015 nicht mehr vorhanden waren, ist die Kammer aufgrund des Geständnisses des Angeklagten A davon überzeugt, dass die geltend gemachten Vorsteuerbeträge größtenteils auf gefälschten Belegen beruhten. Hierfür spricht auch, dass Höhe der Vorsteuern in einem krassen Missverhältnis zu den früheren Umsätzen der Firma S steht und sich mit deren regulärem Geschäft nicht erklären lässt. Anhaltspunkte dafür, dass die Firma S gerade im dritten Quartal 2015 tatsächlich Waren in einem den angemeldeten Vorsteuern entsprechenden Umfang eingekauft haben könnte, haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben. 4. Bei der Berechnung des Steuerschadens für das Jahr 2014 und das zweite und vierte Quartal 2015 sowie des unberechtigten Steuervorteils, auf den die falsche Umsatzsteuervoranmeldung für das erste und zweite Quartal 2016 gerichtet war, hat die Kammer die gefälschten Eingangsrechnungen zugrunde gelegt. Der Steuerschaden entspricht jeweils der in diesen Belegen ausgewiesenen Umsatzsteuer. Er entspricht zudem der Gesamtsumme der gefälschten Eingangsrechnungen für den jeweiligen Zeitraum dividiert durch 119 und multipliziert mit 19. Für das dritte Quartal 2015, für das die gefälschten Eingangsrechnungen nicht vorlagen, hat die Kammer den Steuerschaden wie folgt berechnet: Ausgangspunkt war die angemeldete Vorsteuer in Höhe von 319.885,36 EUR . Bei der Ermittlung der zurecht geltend gemachten Vorsteuer hat die Kammer zunächst die der Fa. S zuzuordnenden Sollumsätze aus dem Konto der KSK berücksichtigt und aus dem Bruttobetrag der Buchungen die tatsächlich anzurechnende Vorsteuer errechnet. Bei der Zuordnung der Buchungen ist die Kammer vom Buchungstext ausgegangen und hat Buchungen im Zweifelsfall (z.B. bei Telefonrechnungen) dem Betrieb zugeordnet. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Umsätze: Datum Aufwendungen/ Buchungstext Betrag Enthaltene Vorsteuer 06.07.2015 D2 902,20 EUR 144,05 EUR 08.07.2015 U GmbH 29,99 EUR 4,79 EUR 15.07.2015 U GmbH 24,99 EUR 3,99 EUR 17.07.2015 U GmbH 54,64 EUR 8,72 EUR 20.07.2015 D2 20,05 EUR 3,20 EUR 21.07.2015 U1 230,00 EUR 36,72 EUR 04.08.2015 RA S3 1.000,00 EUR 159,66 EUR 04.08.2015 S etc. I 6.000,00 EUR 957,98 EUR 04.08.2015 Miete E1 4.104,00 EUR 655,26 EUR 04.08.2015 U GmbH 29,99 EUR 4,79 EUR 05.08.2015 RF65X569039366 276,38 EUR 44,13 EUR 05.08.2015 DRII-0878/15 T 341,84 EUR 54,58 EUR 11.08.2015 U GmbH 39,99 EUR 6,38 EUR 12.08.2015 U GmbH 29,99 EUR 4,79 EUR 26.08.2015 S1 Shop 1.000,00 EUR 159,66 EUR 26.08.2015 U1 103,90 EUR 16,59 EUR 27.08.2015 U GmbH 29,99 EUR 4,79 EUR 08.09.2015 BMW CIC Navigation X6 W 650,00 EUR 103,79 EUR 10.09.2015 U GmbH 84,02 EUR 13,41 EUR 14.09.2015 T1 31,65 EUR 5,05 EUR 14.09.2015 U GmbH 29,99 EUR 4,79 EUR 17.09.2015 T2 202,40 EUR 32,32 EUR 25.09.2015 305-9581230-1299513 C2 99,00 EUR 15,81 EUR 29.09.2015 U GmbH 29,99 EUR 4,79 EUR 30.09.2015 C3 AG 57,83 EUR 9,23 EUR Summe: 15.402,83 EUR 2.459,27 EUR Darüber hinaus hat die Kammer zugunsten des Angeklagten A Energiekosten in Höhe von 1.700,50 EUR berücksichtigt, weil nicht auszuschließen war, dass der Angeklagte Zahlungen an den Energieversorger C4 in bar leistete. Die Kammer hat daher statt der aus dem Konto ersichtlichen Zahlung von 400 EUR ein Viertel des durch den Zeugen L1 ermittelten Betrags für das Jahr 2014 zugrunde gelegt. Schließlich hat die Kammer die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Originaleingangsrechnungen an die Firma S aus dem dritten Quartal in die Berechnung einbezogen und einen Sicherheitsaufschlag von 100 % der Rechnungssumme hinzuaddiert, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass möglicherweise nicht alles Eingangsrechnungen zur Akte gelangt sind. Die Gesamtberechnung stellt sich wie folgt dar: Position Bruttobetrag Vorsteuer Aufwand lt. Bankkonto 15.402,83 EUR 2.459,27 EUR Strom/Gas wie 2014 1.700,50 EUR 271,51 EUR Vorhandene Belege S1 767,00 EUR 122,45 EUR C Electronics 1.281,69 EUR 204,64 EUR N .de 96,77 EUR 15,45 EUR Sicherheitsaufschlag 2.145,46 EUR 342,55 EUR Gesamt 21.394,25 EUR 3.415,87 EUR Angemeldete Vorsteuer ./. geschätzte Vorsteuer 319.885,36 EUR 3.415,87 EUR Verkürzte Steuer 316.469,49 EUR Da die berücksichtigte, zurecht geltend gemachte Vorsteuer die über die gefälschten Eingangsrechnungen im zweiten und dritten Quartal 2016 hinausgehenden Vorsteuerbeträge deutlich übersteigt, bestand keine Veranlassung für weitere Sicherheitsaufschläge im Rahmen der Schätzung. 5. Zu den Barabhebungen hat die Kammer neben den Kontoauszügen die Barauszahlungsquittungen in die Hauptverhandlung eingeführt. D. Rechtliche Würdigung I. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte A wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen (Fälle 1-4) sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung (Fall 5) gemäß §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 4 AO, § 18 UStG, §§ 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1, 53 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte A hat gegenüber den Finanzbehörden in den Umsatzsteuervoranmeldungen der Quartale II. - IV. 2015 sowie der ersten beiden Quartale in 2016 unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen -hier anrechenbare Vorsteuerbeträge- gemacht (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) sowie die Finanzbehörden im Veranlagungszeitraum 2014 pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Umstände in Unkenntnis gelassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Dadurch hat der Angeklagte A in den Fällen 1-4 nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt beziehungsweise Steuern verkürzt, während es im Fall 5 beim Versuch blieb. Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 Abs. 1 kommt in Fall 5 nicht in Betracht. Die abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Quartale II. bis IV. 2015 stehen in Tatmehrheit zueinander. Dem steht die Beschränkung gemäß § 154a Abs. 1 StPO hinsichtlich der Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2015 konkurrenzrechtlich nicht entgegen, da der Unrechtsschwerpunkt auf den aktiv abgegebenen und nicht zutreffenden Umsatzsteuervoranmeldungen liegt. Dieser Unrechtsgehalt geht nicht in der unterlassen Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung auf (vgl. Handel, NZWiSt 2019, 429 (432), m.w.Nw.). II. Die Angeklagte B war nach den getroffenen Feststellungen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. E. Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: I. 1. Die Kammer ist im Fall 1 von dem Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO ausgegangen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren vorsieht. Zwar liegen die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 AO vor, da der Angeklagte A unter Verwendung falscher Belege fortgesetzt Steuern verkürzte und nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangte. Indes wird die Indizwirkung des Regelbeispiels im Fall 1 kompensiert, sodass der Regelstrafrahmen nach § 370 Abs. 1 AO anzuwenden war. Eine solche Kompensation kann angenommen werden, wenn strafmildernde Umstände vorliegen, die jeweils für sich oder in ihrer Gesamtheit so gewichtig sind, dass sie bei der Gesamtabwägung aller Faktoren die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräften und die Anwendung des Strafrahmens des besonders schweren Falles unangemessen erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 09.05.2001, Az. 3 StR 36/01, Rn. 5, zitiert nach juris). Dies ist hier der Fall, weil die strafmildernden Umstände die strafschärfenden Umstände deutlich überwiegen. Insoweit wird auf die noch folgenden Ausführungen zu E. II. und die dortigen Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere zu Fall 1, verwiesen. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung hat die Kammer dem umfassenden Geständnis des Angeklagten A sowie dem Umstand, dass in Fall 1 nur ein überschaubarer Steuerschaden eingetreten ist, besonderes Gewicht beigemessen. 2. In den Fällen 2-4 ist die Kammer jeweils von dem Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 1 AO ausgegangen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Es liegen jeweils die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und Nr. 4 AO vor. Zum einen erlangte der Angeklagte A nicht gerechtfertigte Steuervorteile beziehungsweise verkürzte Steuern im großen Ausmaß, nämlich von über 50.000 EUR, zum anderen erlangte er diese fortgesetzt unter Verwendung nachgemachter Belege. Die Indizwirkung der Regelbeispiele wird in den Fällen 2-4 nicht durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert. Die strafmildernden Umstände überwiegen in den Fällen 2-4 insgesamt die strafschärfenden Umstände nicht in einem Ausmaß, dass die Indizwirkung der beiden verwirklichten Regelbeispiels entkräftet wird. Insoweit wird betreffend die gebotene Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB auf die noch folgenden Ausführungen zu E. II. verwiesen. Die Kammer hat insoweit insbesondere berücksichtigt, dass in allen drei Fällen die Voraussetzungen zweier Regelbeispiele vorliegen und in den Fällen 3 und 4 zudem die Grenze des großen Ausmaßes von 50.000 EUR um ein Vielfaches überschritten wird. c) Die Kammer ist im Fall 5 wiederum vom Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO ausgegangen. Zwar liegen auch hier die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und Nr. 4 AO vor, da der Angeklagte versuchte, Steuervorteile im großen Ausmaß zu erlangen beziehungsweise Steuern zu verkürzen, und unter Verwendung falscher Belege versuchte, fortgesetzt Steuern verkürzen und nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Die Kammer konnte indes unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrunds der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB von der Anwendung des erhöhten Strafrahmens absehen und die Strafe für diesen Fall dem Regelstrafrahmen entnehmen. Ohne Berücksichtigung der Versuchsmilderung kam eine Kompensation der Indizwirkung der beiden verwirklichten Regelbeispiele dagegen aus den Gründen zu E. I. b) nicht in Betracht. Die Kammer hat auch bedacht, ob anstatt des Regelstrafrahmens der gemilderte Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO anzuwenden war, was aber angesichts des höheren Strafrahmens für den Angeklagten A ungünstiger gewesen wäre. II. Bei der Bemessung der tat- und schuldangemessenen Einzelstrafen hat sich die Kammer an § 46 StGB orientiert und insbesondere die folgenden Strafzumessungsgesichtspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen: Erheblich zu Gunsten des Angeklagten A fiel zunächst ins Gewicht, dass der Angeklagte A frühzeitig, am ersten Hauptverhandlungstag, ein umfassendes und rückhaltloses Geständnis abgelegt hat und für Rückfragen uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hat. Dies hat die Beweisaufnahme erheblich abgekürzt. Auch ansonsten hat sich der Angeklagte kooperativ verhalten und unter anderem der Verlesung zahlreicher Zeugenangaben aus dem Ermittlungsverfahren zugestimmt. Strafmildernd hat sich weiter ausgewirkt, dass der Angeklagte A glaubhaft Reue und Einsicht bekundet hat und bisher ein straffreies Leben geführt hat. Zu Gunsten des Angeklagten A konnte auch berücksichtigt werden, dass die Taten ihm sehr leicht gemacht worden sind. Schon im Jahr 2014 hat der Zeuge L1 keine ernsthafte Plausibilitätsprüfung der vorgelegten Eingangsrechnungen vorgenommen und insbesondere nicht überprüft, ob ein den Rechnungen entsprechender Warenbestand vorhanden war, obwohl er bei der Umsatzsteuersonderprüfung in den Geschäftsräumen der Firma S anwesend war. Auch die im Jahr 2015 noch einmal erheblich gestiegenen Umsätze, die mit einem umfangreichen Exportgeschäft in die Türkei erklärt wurden, das es vor 2015 nicht gegeben hatte, nahmen weder der in die Umsatzsteuerfestsetzung eingebundene Zeuge noch der zuständige Sachbearbeiter zum Anlass, die dem Finanzamt vorgelegten Eingangsrechnungen zu hinterfragen. Strafmildernd hat sich schließlich ausgewirkt, dass die Taten bereits längere Zeit zurückliegen und dass ab Fall 2 von einer sinkenden Hemmschwelle für die Begehung weiterer Taten auszugehen war. Hinsichtlich Fall 1 war darüber hinaus zu berücksichtigen, dass, auch im Verhältnis zu den nachfolgenden Fällen, nur ein überschaubarer Steuerschaden eingetreten ist. Hinsichtlich Fall 5 war über die Anwendung des vertypten Strafmilderungsgrundes der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB hinaus zu berücksichtigen, dass die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist und angesichts der zum Zeitpunkt der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bereits aufgenommenen Ermittlungen, die Vollendung von vorn herein ausgeschlossen war. Strafschärfend hat sich dagegen das gesteigerte Maß an krimineller Energie ausgewirkt, dass der Angeklagte A bei der Tatbegehung an den Tag gelegt hat. Der Angeklagte hat nicht nur am Computer gefälschte Eingangsbelege produziert, die, wie auch der Zeuge X bestätigt hat, von sehr guter Qualität waren. Er hat darüber hinaus korrespondierende Kontoauszüge und Belege für steuerfreie Ausfuhrlieferungen hergestellt, um die geltend gemachten Vorsteuererstattungen plausibler erscheinen zu lassen Strafschärfend fiel darüber hinaus in den Fällen 2-5 ins Gewicht, das jeweils zwei Regelbeispiele verwirklicht worden sind. In den Fällen 3 und 4 war außerdem strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Steuerschaden jeweils die Grenze des großen Ausmaßes um ein Vielfaches überschreitet. Insgesamt hat die Kammer folgende Einzelstrafen verhängt: Fall 1 90 Tagessätze à 90 EUR Fall 2 9 Monate Freiheitsstrafe Fall 3 1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe Fall 4 1 Jahr 9 Monate Freiheitsstrafe Fall 5 6 Monate Freiheitsstrafe Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe ist die Kammer von dem Einkommen des Angeklagten in Höhe von 3.700 EUR unter Abzug von 25 % für den Unterhalt zugunsten der Angeklagten B ausgegangen. Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe gebildet. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe hat die Kammer alle bereits aufgeführten Strafzumessungserwägungen erneut gegeneinander abgewogen und darüber hinaus zu Lasten des Angeklagten den hohen Gesamtsteuerschaden von fast 1 Mio. EUR berücksichtigt. Tat- und schuldangemessen und zur Erreichung sämtlicher Strafzwecke erforderlich, aber auch ausreichend erschien der Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten. Die Kammer hatte dabei keine Veranlassung, vom Regelfall des § 53 Abs. 2 S. 1 StGB, der bei Zusammentreffen von Geld- und Freiheitsstrafe die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe vorsieht, abzuweichen. F. Einziehungsentscheidung Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 954.963,97 EUR beruht auf den §§ 73 Abs. 1, 73c StGB. Aus den Taten der Steuerhinterziehung hat der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 954.948,54 EUR erlangt. Die Abweichung zwischen dem tenorierten und dem tatsächlich erlangten Betrag beruht auf einem Berechnungsfehler bei der Schätzung für das dritte Quartal 2015. G. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.