Urteil
36 O 328/19
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2020:0924.36O328.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal. Die Klägerin erwarb das streitgegenständliche Kfz B XX B1 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXXX0000 mit Kaufvertrag vom 17.12.2015 (Anlage K9,Bl. 207 GA) von der Dipl.-Ing H. S GmbH & Co.KG zu einem Kaufpreis von 40.035,00 €. Das Fahrzeug wies bei der Abschluss des Kaufvertrages einen Kilometerstand von 2.009 Kilometern auf. Die Beklagte zu 2.) ist die Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein Dieselmotor F 000 EU 6 verbaut, der von der Beklagten zu 1.) entwickelt und produziert wurde. Im streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein Thermofenster verbaut, wobei die Parteien über dessen Zulässigkeit streiten. Zudem verfügt das Kfz über eine Fahrkurvenverkennung (auch Zykluserkennung genannt). Dabei handelt es sich um eine Softwarefunktion, die erkennt, ob das Kfz einen Prüfzyklus durchläuft. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) ordnete am 17.04.2019 einen verpflichtenden Rückruf (Code 0000) für verschieden Modelle des W, die ebenfalls mit einem Diesel-Motor vom Typ F 000 versehen sind, im Hinblick darauf an, dass eine Konformitätsabweichung zu einer Überschreitung des Euro-6-Grenzwertes für Stickoxide führe (vgl. Anlage K2, Bl. 39 GA). Ein Rückruf durch das KBA für das Fahrzeugmodell der Klägerin erfolgte nicht. Mit anwaltlichen Schreiben vom 30.09.2019 (Anlage K11, Bl. 209 GA) forderte die Klägerin die Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises und Rücknahme des Fahrzeuges unter Fristsetzung bis zum 02./15.10.2019 auf. Die Beklagten kamen dieser Forderung nicht nach. Die Klägerin begehrt von den Beklagten ebenfalls die Freistellung von ihren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.354,30 € (1,8 Gebühr zum Gegenstandswert 40.035,00 €). Die Klägerin behauptet, dass der streitgegenständliche Motor vom Typ F 000 eine identische Konfiguration wie der vom Rückruf Code 0000 betroffene Motor aufweise und daher jederzeit mit einem Rückruf auch für das streitgegenständliche Kfz zu rechnen sei. Die Klägerin behauptet, dass in dem streitgegenständlichen Kfz unzulässige Abschalteinrichtungen vorhanden seien. So würden bei der Abgasrückführung zur Reduktion des Stickoxidausstoßes (NOx) nur unter Prüfstandsbedingungen die Grenzwerte eingehalten und bei Außentemperaturen außerhalb der standardisierten Prüfstandsbedingungen die Abgasrückführung reduziert oder gänzlich abgeschaltet werden (sog. Thermofenster). Zudem sei das streitgegenständliche Kfz mit einer Software ausgestattet, die erkenne, ob sich das mit einem SCR-Katalysator ausgestattete Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde und dann den Stickoxidausstoß derart optimiere, dass bei Durchlaufen des Prüfstandes mehr der Abgasreinigung dienender Harnstoff (AdBlue) eingespritzt werde als bei Fahrbetrieb im Straßenverkehr. Die Klägerin ist der Ansicht, dass das sog. Thermofenster nicht unter die Ausnahmeregelung des Art. 5 Abs. 2 S. 2 a VO (EG) 2007/15 falle. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagten ihr zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet seien. Die Beklagten hätten sich aus eigenem Gewinnstreben dafür entschieden, wegen der Implementierung dieser besonderen Software technisch mangelhafte Fahrzeuge/ Motoren auf den Markt zu bringen. Sie hätten darüber getäuscht, dass die Fahrzeuge der Euro 6 Norm entsprächen und einen dementsprechend zugelassenen Ausstoß an NOx aufwiesen, der tatsächliche Ausstoß indes weit darüber läge. Die Klägerin behauptet, dass hochrangige Führungspersönlichkeiten der Beklagten von der Manipulation gewusst, diese angewiesen und gebilligt hätten. Die Klägerin ist der Ansicht, dass den Beklagten kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zustehe. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 40.035,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 15.01.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs vom Typ B XX B1 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXXX0000 nebst diesem zugehörigen Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. 2. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des im Klageantrag zu Ziffer 1.) genannten Fahrzeuges im Verzug befinden. 3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin Schadensersatz zu bezahlen, für Schäden, die aus der Manipulation des vom Typ B XX B1 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXXX0000 durch die Beklagten resultieren. 4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.354,30 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, dass im streitgegenständlichen Kfz keine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Umschaltlogik wie beim Vorgängermotor F 111 zum Einsatz komme. Dies hätten Untersuchungen des KBA im Auftrag des BMVI ergeben. Die Beklagten sind der Ansicht, dass das im streitgegenständlichen Kfz zum Einsatz kommende Thermofenster zulässig sei. Dazu behaupten sie, dass die Abgasrückführung in sämtlichen F 000 Fahrzeugen in einem Temperaturbereich von -24° bis +70° in Abhängigkeit zur Umgebungstemperatur zu 100 % aktiv sei und nur bei höheren oder niedrigeren Temperaturen aus Gründen des Motorschutzes und zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes abgeschaltet werde. Die Beklagten behaupten weiter, dass der im streitgegenständlichen Kfz vorhandene SCR-Katalysator im Prüfstand keine unterschiedliche AdBlue- Einspritzung als im realen Straßenbetrieb vornehme. Auch die Fahrkurvenerkennung habe keine Auswirkungen auf das Emissionsverhalten des Kfz. Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Klägerin kein kausaler Schaden entstanden sei. Jedenfalls bestehe ein Schaden nicht in der geltend gemachten Höhe. Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Antrag zu 3.) unzulässig sei. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB zu. Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Nach § 31 BGB, der auf Kapitalgesellschaften wie die Beklagten Anwendung findet, sind diese für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urteil v. 3.12.2013 – XI ZR 295/12, zitiert nach juris). In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urteil v. 3.12.2013, a.a.O.; BGH, Urteil v. 20.11.2012 – VI ZR 268/11, zitiert nach juris, jeweils m.w.N.). Vorliegend ist die Beklagte zu 1.) zwar nicht Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges. Ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu 1.) könnte jedoch in dem Inverkehrbringen eines Motors mit einer bewusst manipulierten Motorsteuerung liegen (vgl. auch Beschluss des OLG Köln vom 27.09.2018, 15 U 104/18). Vorliegend bleibt die Klägerin jedoch darlegungs- und beweisfällig hinsichtlich des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung an dem streitgegenständlichen Motor F 000 . Soweit die Klägerin die Zulässigkeit des unstreitig verbauten Thermofensters bestreitet, ist ihr Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Ein sog. Thermofenster wird unstreitig von jedem Hersteller eines Dieselmotors verbaut und stellt eine Abschalteinrichtung im Sinne des Art 5 der VO (EG) 715/2007 dar. Ausnahmsweise ist eine solche Abschalteinrichtung u.a. zulässig, wenn sie dem Schutz von Bauteilen des Motors und dem sicheren Betrieb des Kfz dient, Art. 5 Abs. 2 S. 2 a VO (EG) 2007/15. Die Beklagte ist der Auffassung, das von ihr verwandte Thermofenster bewege sich im Rahmen des Zulässigen. Die Klägerin, die sich auf eine arglistige, sittenwidrige Schädigung der Beklagten beruft, trifft hierzu (neben der letztendlichen Beweislast) zunächst die primäre Darlegungslast. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des BGH im Beschluss vom 28.01.2020, VIII ZR 57/19, wird die Klägerin hier dieser primären Darlegungslast nicht gerecht. So beschränkt sich der Vortrag der Klägerin auf die Behauptung, dass bei der Abgasrückführung zur Reduktion des Stickoxidausstoßes (NOx) nur unter Prüfstandsbedingungen die Grenzwerte eingehalten und bei Außentemperaturen außerhalb der standardisierten Prüfstandsbedingungen die Abgasrückführung reduziert oder gänzlich abgeschaltet werde. Es fehlen aber jegliche weitere konkrete Angaben zu den einzuhaltenden Prüfstandsbedingungen sowie Vortrag zu greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass und inwieweit diese vorliegend nicht eingehalten werden (vgl. auch Beschlüsse des OLG Brandenburg vom 20.04.2020 und 14.05.2020, 1 U 103/19). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Beklagte auch ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, da sie substantiiert dargelegt hat, dass und in welchem Temperaturrahmen die Abgasrückführung aktiviert oder deaktiviert ist. Auch soweit die Klägerin behauptet, dass das streitgegenständliche Kfz mit einer Software ausgestattet sei, die erkenne, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde und dann die AdBlue Einspritzung optimiere, ist ihr Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Die Beklagten haben substantiiert zu der Funktionsweise des SCR-Katalysators vorgetragen. Es genügt nicht die Ausführungen der Beklagten zu bestreiten, sondern es sind seitens der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin konkrete Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass der SCR-Katalysator anders funktioniert als seitens der Beklagten behauptet und damit in unzulässiger Weise auf das Emissionsverhalten des Kfz Einfluss genommen wird. Soweit die Klägerin bestreitet, dass die Fahrkurvenerkennung keine Auswirkungen auf das Emissionsverhalten des Kfz habe, verkennt sie die Darlegungs- und Beweislast. Es fehlt an jeglichem Vortrag zu den konkreten Auswirkungen der sog. Zykluserkennung und deren fehlender Rechtmäßigkeit. Soweit die Klägerin behauptet, dass jederzeit mit einem Rückruf auch für das streitgegenständliche Kfz zu rechnen sei, da der streitgegenständliche Motor eine identische Konfiguration wie der vom Rückruf Code 0000 betroffene Motor F 000 des W aufweise, erfolgt der Vortrag erkennbar ins Blaue hinein. Zudem ist seit dem Rückruf des W über ein Jahr vergangen, ohne dass ein Rückruf des klägerischen Kfz seitens des KBA veranlasst wurde. Der von der Klägerin angebotenen Beweis für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung an ihrem Kfz durch Einholung eines Sachverständigen-gutachtens ist mangels substantiierten Vortrag nicht nachzugehen. Es handelte sich insoweit um eine Beweiserhebung ins Blaue hinein. Mangels Hauptforderung stehen der Klägerin auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert : 40.035,00 €