Urteil
31 O 64/20
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2020:0922.31O64.20.00
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Tenor
1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 06.04.2020 in ihrer Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.04.2020 wird hinsichtlich des Tenors Ziffer 1.b bestätigt. Hinsichtlich des Tenors Ziffer 1a wird die einstweilige Verfügung in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.04.2020 aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 75% und die Antragsgegnerin zu 25%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 06.04.2020 in ihrer Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.04.2020 wird hinsichtlich des Tenors Ziffer 1.b bestätigt. Hinsichtlich des Tenors Ziffer 1a wird die einstweilige Verfügung in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.04.2020 aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 75% und die Antragsgegnerin zu 25%. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über die Aufrechterhaltung der im Tenor bezeichneten einstweiligen Verfügung der Kammer vom 06.04.2020 in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 21.04.2020, mit der es der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist, unter Ziffer 1.a des Tenors: im geschäftlichen Verkehr einen Druckminderer anzubieten, feilzuhalten und zu bewerben, wenn dieser aussieht wie nachfolgend eingeblendet: Bilddatei wurde entfernt. Unter Ziffer 1. b. des Tenors: einen Druckminderer anzubieten, feilzuhalten und zu bewerben, wenn dieser Druckminderer als „HXXF“ bezeichnet wird und wie zuvor eingeblendet aussieht. Bei der Antragstellerin handelt es sich um die deutsche Tochter der S Technologies Inc. mit Sitz in den USA. Diese ist 2018 als Abspaltung der Homes Business Products- Sparte des Unternehmens I International Inc. entstanden und vertreibt seither anstelle von dieser die Druckminderer der Baureihe EXXF. Auch die Antragsgegnerin vertreibt Druckminderer und stellt sie her. Druckminderer werden in Wohnhäusern und gewerblich genutzten Gebäuden eingesetzt und stellen sicher, dass in den Warm-und Kaltwassersystemen ein konstanter Druck herrscht und die Wasserleitungen nicht durch einen Überdruck im örtlichen Trinkwassernetz beschädigt werden. Sie werden üblicherweise hinter Wasseruhr und Filtereinheit eingebaut, bevor sich die Wasserleitung in das Warm- und das Kaltwassersystem trennt. In Deutschland werden jährlich rund 1 Million Druckminderer verkauft, womit ein Nettoumsatz von ca. 40 Millionen € erzielt wird. Im Jahr 1975 wurden von dem später in „I“ aufgegangenen Unternehmen C erstmals Druckminderer unter der Bezeichnung „EXXF“ als eine verschiedene Varianten umfassende Produktreihe und mit dem Erscheinungsbild wie aus Anlage Ast. 28 ersichtlich (Bl. 187 d.A.) auf den Markt gebracht. Seither wurden weltweit über 16 Millionen Einheiten verkauft, wobei die Druckminderer der Reihe vorzugsweise in Wasserinstallationen in Wohngebäuden zum Einsatz kommen. Im Jahr 2005 wurde das Jubiläum des erstmaligen Verkaufs bei damals 11 Millionen verkauften Einheiten mit einem vergoldeten Exemplar gefeiert, das dem Vizepräsidenten des Zentralverbandes Sanitär Heizung Klima auf einer Messe in Frankfurt übergeben wurde. Hinsichtlich der hierzu veröffentlichten Pressemitteilung und Presseberichterstattung wird auf die Anlagen Ast 29 und 30 Bezug genommen (Bl.188 ff. d.A.). Die aktuelle Baureihe wird seit 1991 verwendet. Zu ihr gehören u.a. vier Druckminderer mit grünem Verstellgriff, klarer Siebtasse und Gehäuse aus Messing, nämlich die Produktreihen EXXF-xA-/ xAM, EXXF-xE und EXXLFA. Das „x“ steht jeweils für den Durchmesser des Rohrs, an das der Druckminderer angeschlossen werden soll. Die Druckminderer existieren demgemäß in verschiedenen Anschlussgrößen. Im Übrigen unterscheiden sich die genannten Druckminderer wie folgt: Die Variante „A“ wird mit Schrauben verkauft, die Variante „AM“ mit Manometer. Die Variante „E“ wird ohne Schrauben und ohne Manometer verkauft. Bei der Variante LFA ist der Korpus aus bleifreiem Messing gefertigt. Die genannten Varianten haben – mit Verschraubungen und ohne angeschlossenen Manometer – folgendes Erscheinungsbild: Bilddatei wurde entfernt. (vgl. Anl. Ast. 3, Bl. 38 d.A.). Außer den vorstehend beschriebenen Druckminderern gehören zur Produktfamilie EXXF Druckminderer mit grünem Verstellgriff und schwarzer Federhaube, aber Siebtasse aus Messing (EXXF-xB), mit Gehäuse aus Edelstahl (EXXFI), eine Niederdruckvariante mit Siebtasse aus Messing und Verstellgriff in grau (EXXFN) und eine Hochdruckvariante mit Siebtasse aus Messing und Verstellgriff in rot (EXXFH). Hinsichtlich des Erscheinungsbildes der drei zuletzt genannten Produktvarianten wird auf die Abbildungen in der Widerspruchsbegründung der Antragsgegnerin vom 16.06.2020 Bezug genommen (Bl. 158 d.A.). Gegenwärtig arbeiten frühere Beschäftigte der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin, darunter die ehemals in der Forschung-und Entwicklungsabteilung der Antragstellerin beschäftigten Herren C1 (Wechsel Mai 2018) und T. Die Mitarbeiter waren aufgrund von Geheimnisschutzklauseln zu Stillschweigen hinsichtlich von Betriebs-und Geschäftsgeheimnissen und Know-How verpflichtet. Im Rahmen eines seit dem Jahr 2015 laufenden internen Projekts zur Weiterentwicklung der Designs, unter anderem der Druckminderer EXXF, wurde Herrn C1 am 29.01.2018 per E-Mail eine Abbildung einer beabsichtigten überarbeiteten Gestaltung des Gehäuses übersandt. Für den Inhalt der E-Mail wird auf die Anlage Ast. 26 (Bl. 115 ff. d.A.) Bezug genommen. Durch eine Werbe-E-Mail vom 10.03.2020 wurde die Antragstellerin auf das neue und mit dem Slogan „The better choice“ beworbene Produkt „EXXF“ der Antragsgegnerin aufmerksam, in dem der Druckminderer wie aus dem Tenor der angegriffenen einstweiligen Verfügung ersichtlich abgebildet war. Beworben wird der Druckminderer, der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht am Markt käuflich war, auch auf der Webseite der Antragsgegnerin sowie in einer Variante mit durchsichtiger Siebtasse (vgl. Bl. 56 d.A.). Die Einbaumaße der Verschraubungen des Druckminderers HXXF – d.h. der Abstand von links nach rechts sowohl mit („L“) als auch ohne („l“) Verschraubungen – sind identisch zu den Einbaumaßen des Druckminderers EXXF der Antragstellerin, wobei die Installationslänge („l“) je nach Anschlussgröße des Modells, die wiederum vom Durchmesser der Wasserleitung abhängt, variiert. Auch ein weiterer Druckminderer der Antragsgegnerin (Typ ###) hat die entsprechenden Einbaumaße. Am Markt werden außer den Produkten der Antragstellerin insbesondere noch die folgenden Druckminderer angeboten: Bilddateien wurden entfernt. Es ist im Handel mit technischen Erzeugnissen einschließlich von Druckminderern üblich, mittels Konkordanzlisten auf die Baugleichheit oder die Kompatibilität eines Druckminderers mit Mitbewerberprodukten hinzuweisen. Die Antragstellerin erblickte in dem Druckminderer HXXX aufgrund seines Erscheinungsbildes einerseits und der Bezeichnung andererseits eine wettbewerbswidrige Nachahmung der Druckminderer EXXX und in dem Slogan „The better choice“ eine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung. Sie mahnte deshalb die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 20.03.2020 ab (Anl. Ast 8, Bl. 57 ff. d.A.). Unter dem 27.03.2020 ließ der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin die Abmahnung zurückweisen (Anl. Ast 9, Bl. 63 ff. d.A.) und führte unter anderem aus, dass die Bezeichnung „HXXX “ auf den Namen seiner Mandantin (G), das bleifreie Material (0), die Nennweiten (6) sowie Flüssigkeit (F) hinweise. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass das Produkt der Antragsgegnerin eine unlautere Nachahmung der Druckminderer EXXX in den Varianten mit grüner Federhaube, schwarzem Verstellgriff und klarer Siebtasse darstelle. Der Druckminderer EXXX in den hier gegenständlichen Varianten habe wettbewerbliche Eigenart. Hierzu bezieht sich die Antragstellerin auf folgende Produktmerkmale: - Farbliche Gestaltung von Federhaube (schwarz) und Verstellgriff (grün), die zudem senkrecht nach oben ragen - leicht abgeschrägte und an der oberen Kante befindliche Einstellskala, die aufgrund dessen sowohl von vorne als auch von oben einsehbar sei - symmetrische Gehäuseform und lediglich leichte Verjüngung in der Mitte, zudem Gehäuse frei von Verzierungen – Einprägung lediglich eines stilisierten Pfeils, der auf die Einbaurichtung hinweist - Gehäuse aus Messing, wobei der Einsatz eines anderen Materials (Edelstahl, Messing, Rotguss) möglich sei. - die Einbaumaße der Verschraubungen. Diese seien, anders als die Verschraubung als solche, nicht technisch zwingend. - beidseitiger Manometeranschluss jeweils mittig vom Gehäuse mit schwarzen, runden Manometerstopfen - kuppelförmige Siebtasse aus klarem Kunststoff, wobei dieser unten ein sechseckiger Ring als Standfuß angefügt ist Da das Produkt der Antragsgegnerin eine sklavische Nachahmung ihres eigenen Produkts sei, trete selbst bei den angesprochenen Fachleuten eine vermeidbare Herkunftstäuschung ein. Das Produkt der Antragstellerin genieße weiter auf dem Markt eine hohe Wertschätzung. Hierzu behauptet die Antragstellerin, dass 2019 in Deutschland 98.000 Geräte der Produktreihe EXXX verkauft und hiermit ein Nettoumsatz von ca. 5,3 Millionen € im Großhandel erwirtschaftet worden sei. Der Marktanteil läge damit bei 15-20%. Bei etwa 80% der verkauften Produkte handele es sich um die Varianten mit grünem Verstellgriff, klarer Siebtasse und Gehäuse aus Messing (79.223 Produkte). Es sei damit ein Nettoumsatz von knapp 4,4 Millionen US $ erzielt worden. Der Marktanteil liege demnach für diese Varianten bei 8% bezogen auf die verkauften Einheiten und bei 10% bezogen auf den Nettoumsatz. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass der Marktanteil in der Sparte der Anwendungen für Wohngebäude höher liege. Zudem werde das Produkt der Antragstellerin im Markt als Referenz benutzt, wie sich daraus ergebe, dass andere Hersteller auf „Einbaumaße wie EXXX “ hinwiesen (vgl. Anl. Ast 17, Bl. 94; Anl. Ast 33, Bl. 211 ff.d.A). Zuletzt liege auch ein Fall von § 4 Nr. 3 lit. c UWG vor. Das Timing der Produktentwicklung, die hohe Ähnlichkeit und der Zugriff auf interne und vertrauliche Dokumente der Antragstellerin, insbesondere durch Herrn C1 , lasse keinen anderen Schluss zu, als dass die Nachahmung auf der Verletzung, von Geschäftsgeheimnissen beruhe, die Mitarbeiter der Antragsgegnerin anlässlich ihrer früheren Beschäftigung bei der Antragstellerin erlangt hätten. Unter dem 02.04.2020 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragstellerin beantragt, mit der dieser bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt werden sollte, einen Druckminderer anzubieten, feilzuhalten und zu bewerben, wenn dieser aussieht wie aus der obigen Einblendung des Druckminderers HXXX ersichtlich (Antrag 1) und bzw. oder wenn dieser als „HXXX “ bezeichnet wird (Antrag 2). Ferner sollte der Antragsgegnerin die Bewerbung eines unter die Anträge fallenden Druckminderers mit den Worten „The better choice“ untersagt werden (Antrag 3). Am 06.04.2020 hat die Kammer im Beschlusswege die streitgegenständliche einstweilige Verfügung erlassen und die weitergehenden Anträge – mittlerweile rechtskräftig – zurückgewiesen. Nachdem die Antragsgegnerin gegen die Beschlussverfügung Widerspruch eingelegt hat, beantragt die Antragstellerin nunmehr, die einstweilige Verfügung der Kammer vom 06.04.2020 zu bestätigen. die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 06.04.2020, Az. 31 O 64/20, aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass dem Produkt der Antragstellerin im Hinblick insbesondere auf das Marktumfeld keine wettbewerbliche Eigenart zukomme und darüber hinaus auch keine Nachahmung vorliege. Bezogen auf Federhaube und den Verstellgriff, deren Farbgebung wie auch die des Manometerverschlusses völlig beliebig sei, seien insbesondere die signifikanten Unterschiede hinsichtlich der Formgebung zu berücksichtigen. Eine symmetrische Gehäuseform sei üblich, bei der Antragstellerin aber gar nicht vorhanden. Der Druckminderer der Antragstellerin weise zudem Vertiefungen, Einkerbungen und sonstige Oberflächenausformungen auf, wohingegen das Produkt der Antragsgegnerin tatsächlich unverziert sei. Auch identische Einbaumaße seien üblich, wie die Existenz von Konkordanzlisten belegten. Die Identität der Maße sei speziell für die Antragsgegnerin erforderlich gewesen, um eine Austauschbarkeit mit ihrem Druckminderer 681 zu gewährleisten. Die Siebtassen unterschieden sich. Bekannt oder gewertschätzt sei das Produkt der Antragstellerin nicht. Insoweit ist die Antragsgegnerin der Ansicht, dass die Bezugnahme von Konkurrenten auf das Produkt der Antragstellerin für das Maß von Druckminderern außer wegen der Üblichkeit von Konkordanzlisten bereits deshalb irrelevant sei, weil nicht klar sei, auf welche Ausführungsform des EXXX sich der Kompatibilitätsnachweis jeweils beziehe. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien ausgetauschten Schriftsätze nebst deren Anlagen, auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 01.09.2020 und auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die als Anlage zu Protokoll genommenen Druckminderer in Augenschein genommen. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 15.09.2020 hat die Antragstellerin weitere Varianten des Druckminderers übersandt, ergänzenden Tatsachenvortrag gehalten und Hilfsanträge angebracht. Hinsichtlich des Inhalts des Schriftsatzes im Einzelnen wird auf Bl. 239 ff. d.A. Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die einstweilige Verfügung ist nur hinsichtlich deren Ziffer 1b) aufrechtzuerhalten, weil im Übrigen ein Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Das Gericht ist für die Entscheidung sachlich gemäß § 13 UWG und örtlich gemäß § 14 Abs. 2 UWG zuständig. Begehungsort der in Frage stehenden Wettbewerbsverletzung war auch Köln, da die Antragsgegnerin das streitbefangene Produkt über ihre Unternehmenshomepage beworben hat, die – es handelt sich um ein deutsches Unternehmen – bestimmungsgemäß auch in Köln abgerufen werden kann und soll. Der Verfügungsgrund wird vermutet, § 12 Abs. 2 UWG. Die Dringlichkeitsvermutung ist durch das Verhalten der Antragstellerin, die ihren Antrag binnen eines Monats nach Kenntnisnahme des Produkts gestellt hat, nicht widerlegt. I. Jedoch fehlt es an einem Verfügungsanspruch, soweit die Antragstellerin der Antragsgegnerin untersagen lassen möchte, den aus dem Tenor ersichtlichen Druckminderer unabhängig von seiner Namensgebung anzubieten, feilzuhalten oder zu bewerben. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 3 UWG. 1. Die Antragstellerin ist Mitbewerberin der Antragsgegnerin und damit nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG grundsätzlich befugt, die Antragsgegnerin nach § 8 Abs. 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Sie ist als alleinige Vertreiberin der Druckminderer EXXX auch im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch aus § 4 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert. Denn aktivlegitimiert aus § 4 Nr. 3 UWG sind außer dem Originalhersteller des nachgeahmten Produkts oder dessen Nachfolger auch die Vertriebsgesellschaften (OLG Köln GRUR-RR 2016, 203 Rn. 28 – Crocs). 2. Allerdings besteht weder eine durch einen Erstverstoß indizierte Wiederholungsgefahr, noch eine Begehungsgefahr. Der im Tenor der angegriffenen einstweiligen Verfügung eingeblendete Druckminderer HXXX der Antragsgegnerin ist zwar eine Nachahmung des Produkts der Antragstellerin. Es fehlt jedoch – bei Außerachtlassung der durch die Namensgebung gegebenen Annäherung an das Produkt der Antragstellerin – an der Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung. Der Vertrieb eines Nachahmungserzeugnisses ist wettbewerbswidrig, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung als unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den die Unlauterkeit begründenden Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (vgl. BGH, GRUR 2019, 196, 197 – Industrienähmaschinen; GRUR 2017, 734/735 – Bodendübel; GRUR 2016, 720, 721 – Hot Sox; GRUR 2010, 80,82 – LIKEaBIKE; OLG Köln, Urt. v. 26.04.2019, Az. 6 U 164/18 – Rotationsrasierer; Urt. v. 18.10.2013, Az. 6 U 11/13 – Seilwinde – jeweils zit. nach juris). a. Die Druckminderer EXXX in den Varianten mit schwarzer Federhaube, grünem Verstellgriff, Messinggehäuse und durchsichtiger Siebtasse verfügen über wettbewerbliche Eigenart. Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Hierbei kommt es zwar nicht darauf an, ob der Verkehr den Hersteller der Ware namentlich kennt; erforderlich ist aber, dass der Verkehr annimmt, die Ware stamme von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden (vgl. BGH, GRUR 2016, 720,721 – Hot Sox, m.w.N.). Der Gesamteindruck eines Erzeugnisses kann dabei durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf dessen Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Derartige Gestaltungsmerkmale können in ihrem Zusammenwirken eine wettbewerbliche Eigenart verstärken oder begründen, da diese von dem Gesamteindruck abhängt, den die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des jeweiligen Erzeugnisses vermitteln (vgl. OLG Köln, Urt. v. 26.04.2019, Az. 6 U 164/18 – Rotationsrasierer; Urt. v. 18.10.2013, Az. 6 U 11/13 – Seilwinde – zit. nach juris). Die Darlegungs- und Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast liegt bezogen auf die Merkmale, aus denen sich die wettbewerbliche Eigenart ergibt, bei der Antragstellerin. Allerdings kann das Gericht sich auch auf Merkmale stützen, die nicht vorgetragen sind, sofern das Produkt selbst vorgelegt oder bildlich wiedergegeben wird (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020 Rn. 3.33, UWG § 4 Rn. 3.33). Ist danach im Ausgangspunkt von einer wettbewerblichen Eigenart auszugehen, trifft den Antragsgegner die Darlegungs- und Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast für die Tatsachen, die das Entstehen einer an sich gegebenen wettbewerblichen Eigenart hindern oder deren Schwächung oder Wegfall begründen (BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 22 - Handfugenpistole). Die Druckminderer EXXX der Antragstellerin in den hier interessierenden Varianten weisen danach aufgrund ihres Erscheinungsbildes wegen der Kombination folgender Merkmale eine durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart auf: Die Druckminderer verfügen über einen grünen Verstellgriff, eine schwarze Federhaube, schwarze Manometeranschlussstopfen und eine schwarz-weiße Einstellskala. Der Manometeranschluss befindet sich sowohl längs als auch hinsichtlich der Breite etwa in der Mitte des Gehäuses. Die Einstellskala ist in den Verstellgriff eingelassen. Das symmetrisch erscheinende Gehäuse verjüngt sich zur Mitte hin etwas; dass das Produkt der Antragstellerin tatsächlich nicht symmetrisch ist, sondern einen Versatz von etwa einem halben Zentimeter aufweist (vgl. die Abbildung auf Bl. 165 d.A.), ist mit dem bloßen Auge nicht sichtbar. Eine Siebtasse befindet sich am unteren Ende des Gehäuses. Eine relevante Schwächung der wettbewerblichen Eigenart durch das wettbewerbliche Umfeld hat die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht. Sie kommt nicht bereits dann in Betracht, wenn im wettbewerblichen Umfeld einzelne Gestaltungselemente verwendet werden – was vorliegend insbesondere hinsichtlich einzelner Farbelemente (v.a. schwarzer Verstellgriff, schwarzer Stopfen) von anderen Druckminderern, hinsichtlich Symmetrie des Gehäuses und Verjüngung zur Mitte hin und hinsichtlich des Siebtassenstandorts der Fall ist –, sondern erst dann, wenn Produkte einen übereinstimmenden Gesamteindruck erzeugen (OLG Köln GRUR-RR 2015, 441, 443 – VITA-SED). Einen übereinstimmenden Gesamteindruck erzeugt vorliegend indes allenfalls der Druckminderer Herz Membran. Im Übrigen lässt sich ein solcher hingegen nicht feststellen. Teils ergibt sich dies bereits aus der gänzlich abweichenden, unsymmetrischen Form der auf dem Markt befindlichen Druckminderer (insbesondere bezüglich der Produkte von X5 , D und L , Nr. 6-8). Wo dies nicht der Fall ist, führt eine unterschiedliche Farbgestaltung in Kombination mit weiteren Elementen zu einem abweichenden Gesamteindruck (Nr. 2-5, S1 , S2 , T1 , K : jeweils blauer Verstellgriff; Nr. 2, S1 : zudem gelb-schwarze Einstellskaka; Nr. 3, S2 : zudem langgezogene, aufgedruckte Messanzeige in blau-weiß-schwarz und blauer Manometerstopfen, der sich außerdem im unteren Bereich des Gehäuses befindet; Nr. 4, T1 : Manometerstopfen im untersten Bereich des Gehäuses, das knapp unterhalb der Verschraubungen endet, zudem grün-weiße Einstellskala; Nr. 5: gedrungeneres Gehäuse, Manometeranschluss farblich nicht vom Gehäuse abgesetzt). Auch die Existenz des Herz-Druckminderers hindert oder schwächt die wettbewerbliche Eigenart der hier in Frage stehenden Druckminderer EXXX nicht. Insoweit fehlt es jedenfalls an Vortrag der Antragsgegnerin zu der Marktbedeutung des betreffenden Druckminderers, ohne die sich eine Schwächung der wettbewerblichen Eigenart nicht feststellen lässt (OLG Köln GRUR-RR 2018, 207 Rn. 73 – Jeanshose mit V-Naht, m.w.N.). Es ist davon auszugehen, dass die wettbewerbliche Eigenart der Druckminderer EXXX in den hier fraglichen Varianten aufgrund der langjährigen Marktpräsenz der bereits seit 1991 vertriebenen Modelle eine gewisse Steigerung erfahren hat. Ob sich eine weitere Steigerung aus den von der Antragstellerin vorgetragenen und durch den Geschäftsführer Herrn M eidesstattlich versicherten (Anl. Ast. 31, Bl. 200 f. d.A.) Marktanteilen von 8% bezogen auf die Anzahl der verkauften Einheiten und 10% bezogen auf den Nettoumsatz eine weitere Steigerung der wettbewerblichen Eigenart ergibt, kann offen bleiben. Die wettbewerbliche Eigenart wäre angesichts des zwar nicht unbedeutenden, aber dennoch moderaten Marktanteils jedenfalls nicht dergestalt gesteigert, dass daraus bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände die Unlauterkeit der gegebenen Nachahmung auch unabhängig von der Namensgebung des Druckminderers folgen würde (s. hierzu unter c). b. Der Druckminderer HXXX stellt eine Nachahmung der hier in Frage stehenden Varianten des Druckminderers EXXX dar, wobei es sich allerdings lediglich um eine nachschaffende Nachahmung handelt. Eine Nachahmung setzt voraus, dass das nachahmende Produkt mit dem Originalprodukt übereinstimmt oder ihm zumindest so ähnlich ist, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020, UWG § 4 Rn. 3.34a). Dabei kommt es auf die Gesamtwirkung der sich gegenüberstehenden Produkte an, wobei gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein müssen, die die wettbewerbliche Eigenart des Produkts ausmachen, für das Schutz beansprucht wird. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr die in Rede stehenden Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung auf Grund eines Erinnerungseindrucks gewinnt. In diesem Eindruck treten regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor als die Unterschiede, so dass es maßgeblich nicht so sehr auf die Unterschiede als auf die Übereinstimmungen ankommt (OLG Köln, Urt. v. 18.10.2013, Az. 6 U 11/13 – Seilwinde – juris, m.w.N.). Eine nahezu identische Nachahmung liegt hier nicht vor. Sie ist nur dann gegeben, wenn die Nachahmung nur geringfügige, im Gesamteindruck unerhebliche Abweichungen vom Original aufweist (vgl. BGH GRUR 2000, 521, 524 – Modulgerüst I; BGH GRUR 2010, 1125 Rn. 25 – Femur-Teil; BGH WRP 2018, 950 Rn. 49 – Ballerinaschuh). Die vorliegenden Abweichungen sind jedoch nicht lediglich geringfügig, sondern für den Gesamteindruck der Druckminderer erheblich. Eine nicht unbedeutende Abweichung ergibt sich bereits daraus, dass das Gehäuse des angegriffenen Produkts kupferfarben und das des Antragstellerinnenprodukts messingfarben ist. Zudem weisen die Verschraubungen des HXXX anders als die des EXXX in den hier fraglichen Varianten eine andere Farbe als das Gehäuse auf. Darüber hinaus hat das Produkt der Antragsgegnerin in der konkret angegriffenen Gestaltung, auf die allein abzustellen ist, einen zusätzlichen Farbakzent, nämlich die weiße Siebtasse. Diese ist zudem abweichend geformt. Die Siebtasse des Druckminderers HXXX weist eine kuppelartige Form auf; diejenige der fraglichen Varianten des EXXX haben am unteren Ende einen zylinderförmigen Aufsatz. Ein weiterer für den Gesamteindruck bedeutender Unterschied ergibt sich daraus, dass sich im Falle des HXXX am unteren Ende der schwarzen Federhaube Einbuchtungen, im Falle der Druckminderer EXXX demgegenüber Ausbuchtungen befinden. Federhaube und Verstellgriff sind zudem bei den Antragstellerprodukten gegenüber dem Gehäuse verjüngt, was auf das Produkt der Antragsgegnerin nicht zutrifft. Auch ist der Verstellgriff im Verhältnis zur Federhaube im Fall des HXXX größer und der „Deckel“ des Verstellgriffs ist zur Mitte hin abgesenkt. Allerdings liegt eine nachschaffende Nachahmung vor. Eine solche ist zu bejahen, wenn eine fremde Leistung ersichtlich als Vorbild benutzt und nachschaffend unter Einsatz eigener Leistung wiederholt wird (BGH GRUR 1992, 523, 524 – Betonsteinelemente), somit eine bloße Annäherung an das Originalprodukt vorliegt (BGH GRUR 2007, 795 Rn. 22 – Handtaschen; BGH WRP 2018, 950 Rn. 50 – Ballerinaschuh). Entscheidend ist, ob die Nachahmung wiedererkennbare prägende Gestaltungselemente des Originals aufweist oder sich deutlich davon absetzt (OLG Hamburg MarkenR 2011, 275, 280; OLG Köln WRP 2014, 337 Rn. 15). Eine nachschaffende Nachahmung ist danach gegeben. So ist insbesondere die spezifische Kombination der Farbgebung der Antragstellerinnenprodukte aus grünem Verstellgriff, schwarzer Federhaube, schwarzen Manometeranschlussstopfen und schwarz-weißer Einstellskala beim HXXX vollständig übernommen. Des Weiteren stimmen der Standort des Manometeranschlusses in der Mitte des Gehäuses (der Länge und Breite nach) und insbesondere der Einstellskala im Verstellgriff überein, wobei letzteres im Marktumfeld ansonsten nicht vorkommt. Desgleichen erscheint das Gehäuse auch beim Druckminderer HXXX symmetrisch und verjüngt sich in der Mitte etwas. Die Siebtasse ist am unteren Gehäuseende angebracht. Vor dem Hintergrund dieser Übereinstimmungen setzt sich das Produkt von den hier relevanten Varianten des Druckminderers EXXX nicht ausreichend deutlich genug ab, um eine naschschaffende Nachahmung verneinen zu können. Die für eine Nachahmung erforderliche Kenntnis der Antragsgegnerin von dem nachgeahmten Produkt wird vermutet, weil die Antragstellerin mit ihren Produkten vor der Antragsgegnerin am Markt erschienen ist (hierzu OLG Köln, Urt. v. 18.10.2013, Az. 6 U 11/13 – Seilwinde – zit. nach juris, m.w.N.). Dass es sich dennoch um eine selbstständige Zweitentwicklung handelt, müsste die Antragsgegnerin darlegen und glaubhaft machen, was indes nicht geschehen ist. c. Es kann jedoch – bei Außerachtlassung der Namensgebung des Produkts – nicht von einer Unlauterkeit der Nachahmung ausgegangen werden. aa. Eine Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 3 lit. a UWG) liegt nicht vor. Erfolgt ein Vertrieb von Produkten wie im vorliegenden Fall an Fachleute oder fachkundige Erwerber, ist davon auszugehen, dass sie sich – anders als das breite Publikum bei Alltagsgeschäften – genauer mit dem jeweiligen Produkt befassen und sich im Hinblick insbesondere auf Service-und Garantieleistungen auch für den Hersteller interessieren. Daher ist auch das Bestehen einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne etwa über die Annahme von gesellschaftsrechtlichen Verbindungen zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin ausgeschlossen. Denn in Fachkreisen besteht ein höherer Wissensstand nicht nur hinsichtlich der auf dem Markt angebotenen Produkte, sondern auch bezüglich der Hersteller und Vertriebsgesellschaften (vgl. zum Vorstehenden m.w.N. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020, UWG § 4 Rn. 3.42a). bb. Die unredliche Erlangung von für die Nachahmung erforderlichen Kenntnissen oder Unterlagen (§ 4 Nr. 3 lit. b UWG) ist gleichfalls nicht glaubhaft gemacht. Der Wechsel mehrerer, auch in der Entwicklungsabteilung tätiger Beschäftigter zur Antragsgegnerin reicht hierfür nicht aus, da die Nachahmung auf äußerlichen Merkmalen fußt, die offenkundig sind. Zwar ist wegen der optischen Übereinstimmung die Annahme der Antragstellerin naheliegend, dass die Antragsgegnerin für die Entwicklung der Gehäuseform die Abbildung genutzt hat, die jedenfalls ihrem Mitarbeiter Herrn C1 bekannt war. Indes war die Kenntnis der Abbildung nicht für die Nachahmung erforderlich. Die Gestaltung des Gehäuses des HXXX , wie sie jedenfalls hochgradig ähnlich in der an Herrn C1 gesandten E-Mail zu erkennen war, stimmt mit dem Antragstellerinnenprodukt lediglich insoweit überein, als das Gehäuse in der Mitte verjüngt ist. Auf einer Gehäuseverjüngung beruht jedoch der übereinstimmende Gesamteindruck der in Frage stehenden Produkte nicht. cc. Es liegt in der lediglich äußeren Annäherung des Produkts der Antragsgegnerin an das der Antragstellerin auch noch keine Rufausnutzung, § 4 Nr. 3 lit. c UWG. Eine unlautere Rufausnutzung kann auch ohne Herkunftstäuschung der angesprochenen Verkehrskreise auf einer Anlehnung an eine fremde Leistung beruhen, sofern eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte vorliegt. Voraussetzung ist, dass das nachgeahmte Originalprodukt bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine gewisse Wertschätzung dergestalt genießt, dass es in der Wahrnehmung der potenziellen Käufer mit positiven, sich etwa auf die Qualität beziehenden Vorstellungen besetzt ist (OLG Köln, GRUR-RR 2014, 65, 69 – Pandas). Die Frage, ob eine Gütevorstellung unangemessen ausgenutzt wird, ist jeweils im Wege einer Gesamtwürdigung zu beantworten, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs des nachgeahmten Produkts, zu berücksichtigen sind. Dabei kann grundsätzlich schon die Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts als solche zu einer für die Annahme einer Rufausbeutung erforderlichen Übertragung der Gütevorstellung führen (vgl. BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 42 – Femur-Teil; OLG Köln, GRUR-RR 2006, 278, 279 f. – Arbeitselement für Resektoskopie). Ein solcher Imagetransfer kommt in Betracht, wenn sich ein Wettbewerber ohne sachlichen Grund in so starkem Maß an die bekannte Aufmachung eines Konkurrenzprodukts anlehnt, dass er sich an das „Image“ des Originals „anhängt“ und auf diese Weise unlauter an der vom Anbieter des Konkurrenzprodukts durch eigene, unter Umständen intensive und langjährige Anstrengungen am Markt erworbenen Wertschätzung partizipiert (vgl. OLG Köln, NJOZ 2010, 1130, 1131 – Der Eisbär hustet nicht). Allerdings reicht für eine Rufausbeutung nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2014, 65 - Pandas). Von einem guten Ruf der Baureihe EXXX auch in den hier in Frage stehenden Gestaltungen ist bereits aufgrund von deren langjährigen Marktpräsenz seit 1991 auszugehen (vgl. zu einem Schluss von im dortigen Fall neunjähriger Marktpräsenz auf Bekanntheit OLG Köln GRUR-RR 2014, 65, 69- Pandas). Allerdings ist nicht glaubhaft gemacht, dass der gute Ruf und die für die Produkte bestehende Wertschätzung derart stark ausgeprägt ist, dass trotz der nur nachschaffenden Nachahmung und bei Würdigung der weiteren Umstände von einer Unlauterkeit ausgegangen werden könnte. Die mit der eidesstattlichen Versicherung des Herrn M vom 06.07.2020 (Bl. 200 f. d.A.) glaubhaft gemachten Marktanteile von 8% bezogen auf Verkaufseinheiten und 10% bezogen auf den Umsatz sprechen nicht für eine besonders herausgehobene Marktstellung der Druckminderer EXXX . Jedenfalls ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die weiteren am Markt befindlichen Druckminderer überwiegend deutlich geringere Marktanteile erzielen. Von einem Marktanteil von 15-20% kann, anders als in dem angegriffenen Beschluss noch angenommen, nicht ausgegangen werden, weil sich die in der eidesstattlichen Versicherung des Herrn M vom 01.04.2020 genannten Zahlen auf die gesamte Produktfamilie, nicht aber auf die hier allein interessierenden Gestaltungen beziehen. Der Marktanteil dieser ist auch nicht aufgrund des nicht bestrittenen Vortrages höher anzusetzen, wonach der Druckminderer EXXX hauptsächlich in Wohnhäusern eingesetzt werde. Zum einen macht die Antragstellerin keine Angaben zur Größe eines entsprechenden Marktes. Zum anderen kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass eine entsprechend engere Marktabgrenzung überhaupt sachgemäß wäre. Es ist nicht vorgetragen, dass für Wohnhäuser und andere Gebäude grundsätzlich andere Druckminderer verwendet werden; der Vortrag, wonach das Produkt der Antragstellerin lediglich „vorzugsweise“ in Wohnhäusern eingesetzt wird, lässt sogar auf anderes schließen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Konkurrenten gerade die Produkte der Antragstellerin in ihrer hier infrage stehenden Ausgestaltung als Referenz nutzen. Zwar legt die Antragstellerin mehrere Produktbeschreibungen anderer Produkte vor, in der die Hersteller nicht die Einbaumaße ihrer Druckminderer benennen, sondern sich mit der Angabe „wie EXXX “ u.ä. begnügen (vgl. Ast. 17, Ast 33, Bl. 92 ff., 211 ff. d.A.). Auch kommt diesen Produktbeschreibungen dem für die Wertschätzung des insoweit in Bezug genommenen Produkts eine gewisse Bedeutung zu, weil es sich nicht um eine Konkordanzliste mit Auflistung sämtlicher verkehrsüblicher, kompatibler Produkte handelt, sondern lediglich auf ein einziges Produkt verwiesen wird. Dass in den Produktbeschreibungen gerade auf die hier fraglichen Produktvarianten und nicht auf die abweichend gestalteten Druckminderer Bezug genommen wird, ist jedoch nicht glaubhaft gemacht und ergibt sich zumindest für nicht-fachkundige Kreise insbesondere nicht aus den Beschreibungen selbst. Zwar hat die Antragstellerin ein gutes Image des Druckminderers EXXX gerade auch in den hier infrage stehenden Ausgestaltungen durch die anlässlich des Jubiläums der Produktfamilie veröffentlichte Pressemitteilung glaubhaft gemacht, in der der Druckminderer EXXX unter den vorgestellten „Klassikern“ an erster Stelle genannt, als „absoluter Star“ bezeichnet worden und hierzu ein Lichtbild gerade einer der hier in Frage stehenden Varianten abgebildet worden ist (vgl. Anl. Ast. 89, Bl. 189 d.A.). Dies belegt, dass die Druckminderer auch in ihren hier gegenständlichen Ausführungen prominent beworben worden sind, was einen Hinweis auf positive Gütervorstellungen liefert (BGH GRUR-RR 2014, 117,120 – Knoppers). In zwei der vorgelegten Artikel aus der Fachpresse, in der über das Jubiläum bzw. die Messe ISH 2005 berichtet wird, wird zudem der Druckminderer EXXX als „Klassiker“ bezeichnet und dabei der Druckminderer EXXX wie hier in Frage stehend abgebildet (Anl. Ast. 30, Bl. 196, 199 d.A.). Die Bezeichnung als „Klassiker“ deutet darauf hin, dass der Verkehr die fraglichen Druckminderer als marktbewährt und daher in ihrer Qualität verlässlich bewerten. Im Ergebnis reichen die vorgenannten Umstände jedoch nicht aus, um den hier gegenständlichen Druckminderern einen besonders guten Ruf attestieren zu können. So erscheint der Aussagegehalt der vorgelegten Artikel angesichts der überschaubaren Auflage (25.000, Bl. 196; 32.088, Bl. 99) begrenzt; jedenfalls hat die Antragstellerin nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass es sich um eine nach der Größe des Markts hohe Auflage handelt. Auch die Bedeutung der Pressemitteilung ist begrenzt, weil sie im Rahmen einer einzigen Messe (ISH) ergangen ist, zu deren Bedeutung nichts vorgetragen ist. Bei Würdigung aller Umstände ist es danach nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise ihre mit den fraglichen Druckminderern der Reihe EXXX verbundenen Qualitätserwartungen und Gütevorstellungen allein aufgrund der äußeren Annäherung auf das Produkt HXXX übertragen werden. Die äußeren Übereinstimmungen reichen vielmehr angesichts des dennoch abweichenden Gesamteindrucks und eines zwar gegebenen, aber nicht besonders starken guten Rufs nicht aus, um von einer erkennbaren Bezugnahme auf die Druckminderer EXXX ausgehen zu können. II. Indes ist bezogen auf Tenor Ziff. 1 b) des angegriffenen Beschlusses ein Verfügungsanspruch aus § 4 Nr. 3 lit. c UWG zu bejahen. Insoweit liegt ein die Wiederholungsgefahr indizierender Erstverstoß vor. Denn in der Kombination von wie dargelegt nachahmender Gestaltung und der Wahl der Bezeichnung „HXXX “ liegt eine derart offensichtliche Bezugnahme auf die bekannten Produkte der Antragstellerin vor, dass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise ihre mit den fraglichen Druckminderern der Reihe EXXX verbundenen Gütevorstellungen auf das Produkt der Antragsgegnerin übertragen werden. So ist davon auszugehen, dass dem Verkehr bekannt ist, dass die hier fraglichen Produkte der Antragstellerin, an die der Druckminderer HXXX der Antragsgegnerin äußerlich angelehnt ist, die Bezeichnung „EXXX “ tragen. Dies ergibt sich bereits aufgrund der langjährigen Nutzung der Bezeichnung für ebenjene Gestaltungen. Die Bezeichnung „EXXX “ für Druckminderer eines bestimmten Herstellers hat überdies eine Bekanntheit, die über die Bekanntheit der einzelnen Produktvarianten hinausgeht. Dies folgt insbesondere aus der Verwendung bereits seit 1975 sowie aus dem Marktanteil der gesamten unter dieser Bezeichnung veräußerten Baureihe von 15-20 % und wird belegt durch Presseberichte aus dem Jahre 2005, in denen die Baureihe EXXX durchgehend als „Klassiker“ bezeichnet wird (Ast. 30, Bl. 190 ff. d.A.). Ebenso belegt die Übergabe eines goldenen Modells eines Druckminderers der Baureihe EXXX anlässlich des Jubiläums der Produktfamilie 2005 auf einer Fachmesse die Bekanntheit derselben. Die Zweifel der Antragsgegnerin an der Glaubhaftigkeit der eidesstattlich versicherten Angaben des Herrn M teilt die Kammer nicht. Bereits in der eidesstattlichen Versicherung vom 01.04.2020 hat der Geschäftsführer ausgeführt, dass der Druckminderer in verschiedenen Ausführungen angeboten werde (Anl. Ast. 2, Bl. 36 f. d.A.). Lediglich die Angaben in der Antragsschrift selbst, in der von „dem Gerät“ die Rede war und dessen Erscheinungsbild mit grünem Verstellgriff, schwarzer Federhaube und Messingfarbe abgebildet worden ist, suggerierten eine einheitliche Gestaltung sämtlicher Druckminderer EXXX. Die Wahl der Bezeichnung „HXXX “ stellt aus Sicht des Verkehrs auch einen erkennbaren Verweis auf die Druckminderer der Antragstellerin dar, denn es unterscheidet sich nur ein einziger Buchstabe von der durch die Antragstellerin genutzten Produktfamilienbezeichnung „EXXX “. Es ergibt sich aus den durch die Antragstellerin vorgelegten und im Tatbestand dieses Urteils eingeblendeten Nachweisen zum wettbewerblichen Umfeld außerdem, dass die Kombination von Buchstaben und Zahlen zur Bezeichnung von Druckminderern am Markt nicht etwa standardmäßig erfolgt. Die Begründung der Antragsgegnerin für die Namenswahl ist vor diesem Hintergrund und angesichts der hohen Annäherung an die Bezeichnung „EXXX “ nicht glaubhaft, worauf es indes ohnehin nicht ankommt, weil lediglich entscheidend ist, dass es unter Berücksichtigung auch der Namensgebung zu einer Übertragung von Gütevorstellungen kommt, wovon die Kammer hier nach dem vorstehend Dargelegten ausgeht. III. Der Vortrag der Antragstellerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.09.2020 war für die Entscheidung nicht zu berücksichtigen, § 296a ZPO. Entgegen ihrem Vorbringen konnten auch die darin gestellten Hilfsanträge nicht als „Minus“ zu den ursprünglich gestellten Anträgen angesehen werden, weil sie den auf die Hilfsanträge bezogenen Tatsachenvortrag (unterschiedliche Nennweiten des HXXX im Einzelnen und Auswirkungen der Nennweiten auf den Gesamteindruck der Produkte beider Parteien) erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gehalten hat. Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand nach pflichtgemäßen Ermessen nicht, § 156 ZPO. IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 6 ZPO. Streitwert: ursprünglich 160.000 €; bis 140.000 € ab 30.04.2020; bis 110.000 € ab 14.05.2020