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Beschluss

1 S 210/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:0916.1S210.19.00
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Tenor

Die Gehörsrüge des Beklagten vom 06.09.2020 (Bl. 291 der Akte) gegen den Beschluss der Kammer vom 19.08.2020 (Bl. 284 der Akte), mit dem das Aussetzungsgesuch des Beklagten vom 03.08.2020 zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Gehörsrüge des Beklagten vom 06.09.2020 (Bl. 291 der Akte) gegen den Beschluss der Kammer vom 19.08.2020 (Bl. 284 der Akte), mit dem das Aussetzungsgesuch des Beklagten vom 03.08.2020 zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen. Gründe: Die Kammer hat mit Beschluss vom 19.08.2020 das Aussetzungsgesuch des Beklagten vom 03.08.2020 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Gehörsrüge des Beklagten vom 06.09.2020. Das Rechtsmittel ist gemäß § 321 a Abs. 1 ZPO statthaft. Denn gegen den Beschluss der Kammer ist eine sofortige Beschwerde nicht gegeben. Die Beschwerdemöglichkeit nach den §§ 252, 567 ZPO scheidet aus, weil es sich vorliegend nicht um eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung der Kammer handelt. Es bleibt in der Sache jedoch erfolglos; die erhobene Rüge ist unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten durch die genannte Entscheidung der Kammer ist nicht gegeben. Soweit der Beklagte darauf abstellt, sein Vorbringen aus dem Verfahren Amtsgericht Köln 205 C 273/17 = Landgericht Köln 1 S 238/19 = Bundesgerichtshof VIII ZA 6/20 sei in dem Beschluss der Kammer nicht berücksichtigt worden, fehlt es bereits an einem konkreten Vortrag, auf den der Beklagte seine Rüge insoweit stützen will. Bei dem genannten Verfahren ging es um die von der Vermieterseite begehrte Zutrittsgewährung zu der angemieteten Wohnung für die Anbringung von Rauchmeldern; ein Zusammenhang zu dem hier geltend gemachten Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Garage ist nicht erkennbar. Das Vorbringen des Beklagten im Zusammenhang mit dem Aussetzungsgesuch ist ebenfalls umfassend berücksichtigt worden. Wie ausgeführt worden ist, besteht zwischen dem Wohnraummietverhältnis und dem Garagenmietvertrag keine rechtliche Einheit. Unbeschadet der Frage, ob die Kündigung des Garagenmietverhältnisses durch die Vermieterseite am 15.03.2019 oder die Klageschrift vom 01.04.2019 ausgesprochen worden ist, bleibt es bei dem Argument, dass die bereits sieben Monate zuvor gesondert ausgesprochene Kündigung des Wohnungsmietvertrages deutlich erkennen lässt, dass - auch aus Sicht der Klägerin - von unterschiedlichen und getrennt zu behandelnden Mietverhältnissen auszugehen ist. Die von dem Beklagten ins Feld geführte einheitliche Zahlung auf beide Mietverhältnisse ändert nichts an der abschließenden Bewertung der Kammer, dass beide Mietverhältnisse getrennt voneinander zu bewerten sind und deswegen ein Zusammenhang, der eine Aussetzung gebieten würde, nicht vorliegt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt sich letzlich nicht daraus, dass das Gericht weiteres Vorbringen des Beklagten zu dem Aussetzungsgesuch weder abgewartet noch angefordert hat. Der Aussetzungsantrag ist mit Schriftsatz vom 03.08.2020 von dem Beklagten gestellt und begründet worden; der Beklagte war insoweit schon in eigenem Interesse gehalten, seine hierfür erforderlich gehaltene Argumentation vollständig in diesem Schriftsatz vorzutragen. Im Anschluss daran konnte die Kammer unter Berücksichtigung dieses Vortrags pflichtgemäß darüber entscheiden. Es bestand kein Anlass, durch weiteres Zuwarten auf weiteren Vortrag des Beklagten oder Einfordern zusätzlichen Sachvortrags die Entscheidung über den Aussetzungsantrag hinauszuzögern. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Köln, 16.09.2020 1. Zivilkammer