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Urteil

37 O 92/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:0915.37O92.19.00
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Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 106.000,00 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 28.090,98 EUR Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs Q Diesel mit der Fahrgestellnummer XX####### zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 106.000,00 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 28.090,98 EUR Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs Q Diesel mit der Fahrgestellnummer XX####### zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin begehrt im Wege des Schadensersatzes von den Beklagten die Rückzahlung eines an einen Dritten gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kaufgegenstandes an die Beklagten. Die Beklagten sind beide weltweit bedeutende Hersteller von Kraftfahrzeugen. Die Beklagte zu 2 stellte den im streitgegenständlichen Fahrzeug befindlichen Motor her und lieferte ihn an die Beklagte zu 1. Diese verbaute den 4,2L V8 TDI Euro 6 Dieselmotor der Beklagten zu 2 in ihren Q Diesel. Dieser Motor wurde tausendfach in Fahrzeugen der Beklagten verbaut. Der Kläger kaufte am 31.08.2015 bei der Q1 Niederlassung Hamburg GmbH einen Neuwagen Q Diesel mit einem 4,2L V8 TDI Euro 6 Motor, der von der Beklagten zu 2 hergestellt und von der Beklagten zu 1 in das Fahrzeug verbaut worden war, zu einem Kaufpreis von 106.000,00 EUR. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers forderten die Beklagte zu 1. außergerichtlich auf, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs den geltend gemachten Schadensersatz zu zahlen. Am 18.05.2018 veröffentlichte das Kraftfahrt-Bundesamt auf seiner Internetseite im zentralen Online-Rückrufregister den Hinweis, dass bei den Fahrzeugen Q Euro 6 4,2 Liter V8 TDI und N Euro 6 3,0 Liter V6 TDI eine durch das Kraftfahrt-Bundesamt überwachte Rückrufaktion durchgeführt wird (Bl. 178 d.A.). Wegen des Q nimmt das KBA in seiner Veröffentlichung Bezug auf den entsprechenden Bescheid vom 14.05.2018, mit dem ein verpflichtender Rückruf angeordnet worden war und mit dem dem Hersteller aufgegeben worden war, die unzulässigen Abschalteinrichtungen aus den betroffenen Fahrzeugen nach der Freigabe des Maßnahmenpakets durch das KBA zu entfernen. Das KBA führt aus, dass im Einzelnen vier Strategien, nämlich eine Aufheizstrategie, eine Strategie “Alternatives Aufheizen“, eine Strategie ReEntry-Aufheizen und eine Strategie Reduzierung Reagensverbrauch bei Restreichweite, in den Motor verbaut sind. Die erst- und letztgenannte Strategie werden vom KBA jeweils als unzulässige Abschalteinrichtungen eingestuft. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung hatte das streitgegenständliche Fahrzeug eine Gesamtfahrtleistung von 67.501 km. Der Kläger behauptet, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug seien die vom KBA festgestellten unzulässigen Abschalteinrichtungen verbaut, zu denen der Kläger weitere Ausführungen im Einzelnen macht. Hätte er gewusst, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine verbotene Abschalteinrichtung verwendet wird, hätte er den streitgegenständlichen Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Der Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung sei mit Wissen und Wollen des Vorstandes sowohl der Beklagten zu 1 als auch der Beklagten zu 2 erfolgt. Dies folge daraus, dass die Beklagte zu 2 den streitgegenständlichen Motor unstreitig hergestellt und in den Verkehr gebracht habe. Der Vorstand der Beklagten zu 2 habe Kenntnis von der Implementierung der unzulässigen Abschalteinrichtung gehabt und diese zur Ermöglichung der Erreichung der Unternehmensziele mindestens gebilligt. Da die Beklagte zu 1 den streitgegenständlichen Motor in ihre Fahrzeuge eingebaut habe, habe sie billigend in Kauf genommen, dass auch in ihre Fahrzeuge manipulierte Motoren eingebaut werden. Auch das von der Beklagten zu 1 angebotene Software-Update behebe den Mangel nicht. Es sei zu befürchten, dass sich das Software-Update nachteilig auf die Leistung und die Langlebigkeit des Fahrzeuges auswirke. Der Kläger beantragt mit der der Beklagten zu 1. am 27.03.2019 und der Beklagten zu 2. am 30.09.2019 zugestellten Klage, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger EUR 106.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2019 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 28.090,98 EUR Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs Q Diesel mit der Fahrgestellnummer XX##### zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1 seit dem 31.01.2019 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, und 3. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 3.600,94 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2019 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1 meint, weil sie den Motor nur in das streitgegenständliche Fahrzeug eingebaut, aber nicht entwickelt oder hergestellt habe, komme eine deliktische Haftung schon nicht in Betracht. Die Beklagte zu 2 trägt vor, sie habe das Fahrzeug nicht in Verkehr gebracht, weshalb eine deliktische Haftung ausscheide. Beide Beklagten sind der Ansicht, dass dem Kläger keine deliktsrechtlichen Ansprüche gegen sie zustünden. Hierzu tragen sie vor, dass das Fahrzeug über eine wirksame EG-Typengenehmigung verfüge und ohne Gebrauchseinschränkungen genutzt werden könne, da es technisch sicher und nicht in seiner Fahrbereitschaft eingeschränkt sei. Die Typengenehmigung sei nicht aufgehoben worden und damit unverändert wirksam. Zudem sei das Fahrzeug weiterhin als Fahrzeug der Abgasnorm EU6 klassifiziert. Der Einbau des Softwareupdates führe nicht zu einem Wertverlust der betroffenen Fahrzeuge. Eine Beeinträchtigung der Haltbarkeit des Motors und seiner Komponenten oder des Emissionskontrollsystems sei nicht zu befürchten. Auch blieben die Motorleistung, der Kraftstoffverbrauch und die CO²-Emmissionen unverändert. Der Kläger habe entgegen der ihm insoweit obliegenden Darlegungslast nicht substantiiert vorgetragen, dass ihr Vorstand zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses Kenntnis von der eingebauten Software gehabt habe oder mit Vorsatz hinsichtlich eines Schadens des Klägers oder sittenwidrig gehandelt habe. Dies sei nicht der Fall gewesen. Weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Schriftsätzen der Parteien einschließlich Anlagen und dem weiteren Akteninhalt, auf den Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I. Der mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 als Hauptforderung geltend gemachte Anspruch besteht im tenorierten Umfang aus § 826 BGB. Die Haftung aus § 826 BGB ist begründet, weil die Beklagten dem Kläger gesamtschuldnerisch einen Schaden zugefügt haben - dazu unten 1. -, welcher auf sittenwidrigem - dazu unten 2. - und vorsätzlichem - dazu unten 3. - Verhalten beruht. Die Beklagten sind daher im tenorierten Umfang als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verpflichtet - dazu unten 4. 1. Die Beklagten haben dem Kläger einen kausalen Schaden im Sinne von § 826 BGB zugefügt. a) Ein Schaden in diesem Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn sich bei einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt, sondern auch dann, wenn der Geschädigte durch eine auf sittenwidrigem Verhalten beruhende „ungewollte“ Verpflichtung belastet ist, selbst wenn dieser eine objektiv gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht (BGH, Urteil vom 28.10.2014 = WM 2014, 2318 Rdn. 19 m. zahlr.w.N. = NJW-RR 2015, 275, 276; Wagner, in: MünchKomm, BGB, 7. Aufl. 2017, § 826 Rdn. 41; Förster, in: BeckOK BGB, 43. Edition, Stand 15.6.2017, § 826 Rdn. 25). Entscheidend und ausreichend ist, dass der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH a.a.O. Rdn. 18 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor, weil der Kläger durch das Verhalten der Beklagten einen Vertrag abschloss, den er nicht abgeschlossen hätte, und aus diesem gem. § 433 Abs. 2 BGB zur Kaufpreiszahlung und Abnahme des Fahrzeugs verpflichtet wurde. Es steht außer Zweifel, dass unter normalen Umständen, d.h. etwa für den gewöhnlichen Privatgebrauch, kein verständiger Autokäufer ein Kraftfahrzeug kauft, welches zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entscheidenden gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und dessen Hersteller die behördenseits gleichwohl erteilte Typengenehmigung durch Täuschung erschlichen hat. Er müsste befürchten, dass das Kraftfahrt-Bundesamt die Typengenehmigung gemäß § 25 Abs. 3 EG-FGV ganz oder teilweise widerruft, was in der Folge zu einer Betriebsuntersagung durch die zuständige Zulassungsbehörde gemäß § 5 Abs. 1, 2 FZV führen kann. Dies gilt jedenfalls solange, wie nicht ersichtlich ist, dass der Käufer das Risiko bewusst einging, etwa um von einem besonderen Preisnachlass zu profitieren. Dies ist indes vorliegend nicht ersichtlich. Das streitgegenständliche Fahrzeug entsprach weder zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger den Kaufentschluss fasste, noch bei Abschluss des Kaufvertrages den gesetzlichen Anforderungen. Es ist nämlich offenkundig, dass der streitgegenständliche Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist. Das folgt für das Gericht aus der Veröffentlichung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 18.05.2018, in der ausdrücklich ausgeführt wird, Q mit dem im hiesigen Fall gegebenen Motor 4,2L V8 TDI Euro 6, seien mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen. Das Bestreiten der Beklagten insoweit erscheint vor diesem Hintergrund unbeachtlich, nicht zuletzt, weil die Beklagte zu 1 Adressatin des vorgenannten Bescheids des KBA ist und dementsprechend weiter dazu vortragen können muss, warum sie diesen - soweit ersichtlich, bestandskräftigen - Bescheid für inhaltlich falsch hält. Dass die Leistung, die die Klägerin im Gegenzug für die ungewollt eingegangene Verbindlichkeit erhalten hat, für ihre Zwecke nicht voll brauchbar sein darf, ist als einschränkendes Korrektiv für die weite Fassung des Vermögensschadensbegriffes zu sehen. Insoweit besteht eine Vergleichbarkeit zur strafrechtlichen Bewertung solcher Konstellationen im Rahmen des Betrugstatbestandes (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16.8.1961 - 4 StR 166/61). Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt demnach voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH, Urteil vom 26.9.1997 = WM 1997, 2309 m.w.N. = DNotZ 1998, 349, 354). Nach diesen Maßstäben besteht kein Zweifel daran, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Leistung für Zwecke des Klägers nicht voll brauchbar war. Es drohte - was die Eigennutzung des Fahrzeugs angeht - nicht nur theoretisch die Betriebsuntersagung und Außerbetriebsetzung, sondern - mindestens bei einer ex ante Betrachtung, unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus dem „Abgasskandal“ bei W - auch eine erhebliche Einschränkung der Fungibilität. Denn mindestens solange die abschließende Haltung des Kraftfahrt-Bundesamtes zu dem Komplex nicht bekannt war und mit den vorgenannten Folgen ernsthaft gerechnet werden musste, dürfte ein betroffenes Fahrzeug - so wie das streitgegenständliche - quasi unhandelbar gewesen sein; jedenfalls hätte der Kläger als Verkäufer wohl im Vergleich zum Anschaffungswert Preisabschläge hinnehmen müssen. Ob sich die Fungibilität der betroffenen Fahrzeuge später verbesserte und ob heute gegebenenfalls sogar davon auszugehen ist, dass eine objektiv messbare Wertminderung an den betroffenen Fahrzeugen nicht mehr gegeben ist, ist ohne Relevanz. b) Das Verhalten der Beklagten ist jeweils mindestens mitursächlich für die Schädigung. Dies ist bzgl. der Beklagten zu 2 nach allgemeinen Grundsätzen bereits deshalb der Fall, weil die Beklagte zu 2 das Antriebsaggregat, welches die (unzulässige) Abschalteinrichtung beinhaltet, entwickelt und in Verkehr gebracht hat. Hätte sie ein gesetzeskonformes Produkt entwickelt, gäbe es für den Kläger keinen Grund zu Beanstandungen und es wäre nicht von einem für sie nachteiligen Vertrag auszugehen. Daran ändert es auch nichts, dass nicht die Beklagte zu 2, sondern die Beklagte zu 1 das Fahrzeug in Verkehr gebracht hat. Die Entwicklung und Inverkehrbringung des in das Fahrzeug verbauten Motors geht jedenfalls auf die Beklagte zu 2 zurück. Bezüglich der Beklagten zu 1 gilt das Zuvor gesagte. Sie hat durch den Einbau des streitgegenständlichen Motors in ihre Fahrzeuge diese Fahrzeuge mit dem Motor in Verkehr gebracht. Hätte sie den Motor mit der (unzulässigen) Abschalteinrichtung nicht in ihre Fahrzeuge eingebaut, bestünde für den Kläger ebenfalls kein Grund zur Beanstandung. Da die Beklagten so letztlich gemeinsam dafür verantwortlich sind, dass der streitgegenständliche Motor in Verkehr gebracht wurde, führt ihr Verhalten zusammengenommen dazu, dass es zu einer Schädigung des Klägers kam. c) Die Beklagten haben den Kläger darüber hinaus auch arglistig getäuscht und damit den nachteiligen Vertragsschluss kausal herbeigeführt. Arglistig täuscht, wer einen anderen zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums bewusst über einen erheblichen Umstand täuscht, wobei die Täuschung sowohl durch positives Tun als auch Unterlassen begangen werden kann (vgl. nur Ellenberger, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 123 Rdn. 2 m.w.N). Das Verschweigen von Tatsachen stellt allerdings nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht. Eine solche Aufklärungspflicht kann sich aus § 242 BGB ergeben, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise entsprechende Aufklärung erwarten durfte (BGH, Urteil vom 25.10.2017 = WM 2008, 40 Rdn. 20 m.w.N. = NJW-RR 2008, 258, 259). Als diejenige, die das in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eingesetzte und mit der unzulässigen Abschalteinrichtung versehene Antriebsaggregat entwickelt und über die Beklagte zu 1 in den Verkehr gebracht hat, trifft in erster Linie aufgrund ihrer umfassenden Kenntnis ihres eigenen Produktes die Beklagte zu 2 die Verantwortlichkeit für dessen Ordnungsgemäßheit. Ist eine solche von vornherein nicht gegeben oder bestehen jedenfalls Zweifel daran, ist sie als deren Schöpfer nach Treu und Glauben verpflichtet, potentielle Käufer zu unterrichten, jedenfalls dann, wenn aus der Nichtordnungsgemäßheit für den potentiellen Kunden erhebliche tatsächliche und wirtschaftliche Risiken folgen und es sich somit um einen Umstand handelt, der für die Willensbildung in besonderem Maße von ausschlaggebender Bedeutung ist. Auch die Beklagte zu 1 traf insofern eine entsprechende Aufklärungspflicht, die sie nicht erfüllt hat. Sie hat den streitgegenständlichen Pkw hergestellt und den von der Beklagten zu 2 entwickelten Motor eingebaut und ihn so zusammen mit ihren Pkw in den Verkehr gebracht. Als Herstellerin des streitgegenständlichen Pkw traf sie jedenfalls die Pflicht zu prüfen, wie der von der Beklagten zu 2 entwickelte Motor arbeitete und ob dieser ordnungsgemäß funktionierte. Durch die Verletzung der Aufklärungspflicht wurde der Kläger getäuscht. Er hat sich nämlich vorgestellt, ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Fahrzeug zu erwerben. Auch liegt arglistiges Verhalten der Beklagten vor. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagten wussten, dass die Beklagte zu 2 ein nicht gesetzeskonformes Produkt entwickelt und zusammen mit der Beklagten zu 1 in den Umlauf gebracht haben und durch die unterlassene Aufklärung des Klägers hierüber diesen dazu veranlassten, einen Vertrag zu schließen, den er bei Offenlegung nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Wegen der Einzelheiten wird auf die umfassende Begründung des Vorsatzes unter Ziff. 3. (nachfolgend) Bezug genommen. 2. Das Verhalten der Beklagten ist als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB zu werten. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und recht Denkenden verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15.10.2013 = WM 2013, 2322 Rdn. 8 m. zahlr.w.N. = NJW 2014, 1380). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Zwar haben die Beklagten sich zu den Gründen ihres Verhaltens nicht - jedenfalls nicht in plausibler Art und Weise - erklärt, doch liegt es auf der Hand, dass das im Rahmen des sog. Dieselskandals zu Tage getretene Verhalten einzig und allein dazu diente, sich auf rechtswidrigem Wege Wettbewerbsvorteile zu verschaffen und dadurch die Unternehmensgewinne in nicht unerheblicher Art und Weise zu steigern. Natürlich ist es völlig unbedenklich, wenn wirtschaftlich tätige Unternehmen derartige Ziele verfolgen, indem sie sich durch überdurchschnittliche Leistung, besondere Qualität, technische Überlegenheit, herausragenden Service oder Ähnliches von der Konkurrenz abheben. Es ist auch nicht verwerflich, wenn diese Unternehmen nicht nur im Verhältnis zu den Wettbewerbern, sondern auch im Verhältnis zu den Kunden die eigenen wirtschaftlichen Interessen voranstellen. Soweit nicht eine marktbeherrschende Stellung dieses entscheidend behindert, ist der Erfolg solchen Verhaltens letztlich abhängig vom Verhandlungsgeschick und damit Ausfluss der Privatautonomie, die zentraler Eckpfeiler des deutschen Zivilrechtssystems ist. Die Grenze wird jedoch dort überschritten, wo die an sich legalen Ziele mit verwerflichen Mitteln zu erreichen versucht werden. Von einer solchen Grenzüberschreitung ist bei einer Gesamtwürdigung der Einzelumstände im vorliegenden Fall sowohl bei der Beklagten zu 1 als auch bei der Beklagten zu 2 auszugehen, wobei die nachfolgenden Aspekte für das Gericht von entscheidender Bedeutung waren. Die Beklagte zu 2 verfügte über einen erheblichen und entscheidenden Wissensvorsprung. Sie war diejenige, die originäre Kenntnis nicht nur von der unzulässigen Abschalteinrichtung an sich, sondern auch von dem Umstand hatte, dass diese Abschalteinrichtung bzw. deren genaue Funktion den maßgeblichen Behörden bei Erteilung der EG-Typengenehmigung nicht angezeigt wurde, mit der Folge, dass die zuständige Behörde im Falle der Aufdeckung dieses Umstandes Prüfungen anordnen, Nebenbestimmungen erlassen oder die EG-Typengenehmigung gänzlich zurücknehmen oder widerrufen könnte. Bei den zurückgehaltenen Informationen handelt es sich nicht lediglich um solche, die gewöhnliche Schwachstellen, Ineffizienzen oder hinter den erwarteten Ansprüchen zurückbleibende Qualitätsmerkmale offenbart hätten, sondern um solche, welche für den Wert des Fahrzeugs abstrakt von essenzieller Bedeutung sind. Zu bedenken ist nämlich, dass vor dem Hintergrund des Ausmaßes der Täuschung gegenüber den Genehmigungsbehörden der damit verbundene Vertrauensverlust durchaus dazu hätte führen können, dass das Kraftfahrt-Bundesamt anders reagiert, indem es etwa gemäß § 25 Abs. 3 EG-FGV die Typengenehmigung widerruft oder zurücknimmt. Dies hätte dazu geführt, dass auch dem streitgegenständlichen Fahrzeug mit hoher Wahrscheinlichkeit gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 FZV die Betriebserlaubnis entzogen worden und dieses stillgesetzt worden wäre. Dass das Kraftfahrt-Bundesamt sein ihm zustehendes Ermessen tatsächlich anders ausgeübt hat, ändert daran nichts, weil dies ein Umstand ist, der sich erst im Nachhinein herausgestellt hat und der aus den vorgenannten Gründen nicht von vornherein zu erwarten war. Auch in Bezug auf die Beklagte zu 1 ist insofern von Sittenwidrigkeit auszugehen. Ohne einen substantiierten und nachvollziehbaren Vortrag dahingehend, dass die Beklagte zu 1 keine Kenntnis davon hatte, wie der von ihr in ihre Fahrzeuge eingebaute Motor funktionierte und ob er den gesetzlichen Vorgaben entsprach, kann sich die Beklagte zu 1 nicht darauf berufen, dass der streitgegenständliche Motor nicht von ihr, sondern der Beklagten zu 2 entwickelt worden ist. In einem Unternehmen der Größenordnung der Beklagten zu 1, die auch hohe Qualitätsansprüche an ihre Fahrzeuge anlegt, ist nicht davon auszugehen, dass sie von der Beklagten zu 2 einen Motor - das Herzstück eines leistungsstarken Fahrzeugs - einbauen lässt, ohne sich detailliert über die Wirkungsweise des Motors Kenntnisse zu verschaffen. 3. Die Beklagten handelten im Hinblick auf die Schadenszufügung auch vorsätzlich. a) Nach im Zivil- wie Strafrecht allgemeiner Ansicht muss sich der Vorsatz auf die Tatsachen beziehen, die den konkreten Tatbestand ausmachen, vgl. § 16 StGB. Für § 826 BGB ist somit zu fordern, dass der Täter Kenntnis von dem Eintritt eines Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände hat (vgl. nur Wagner, in: MünchKomm, BGB, 7. Aufl. 2017, § 826 Rdn. 25). Es reicht dabei aus, wenn der Schädiger die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken konnte und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und billigend in Kauf genommen hat (BGH, Urteil vom 20.11.1990 = WM 1991, 241 = NJW 1991, 634, 636). Daran, dass die mit der Entwicklung bzw. Implementierung der unzulässigen Abschalteinrichtung betrauten Mitarbeiter der Beklagten bezüglich der vorgenannten Punkte vorsätzlich handelten, bestehen keine Zweifel. Solche werden auch nicht in substantieller Art und Weise durch die Beklagten selbst erhoben. b) Ist der im Rahmen des § 826 BGB in Anspruch genommene eine juristische Person, so hat diese gemäß § 31 BGB für den Schaden einzustehen, den ihr „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ (zur weiten Auslegung dieses Begriffs vgl. BGH, Urteil vom 30.10.1967 = WM 1968, 35 = NJW 1968, 391 ff.) durch eine unerlaubte Handlung einem Dritten zugefügt hat. Im Rahmen des § 826 BGB ist somit Voraussetzung, dass ein solcher Vertreter auch den subjektiven Tatbestand dieser Anspruchsgrundlage verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 28.6.2016 = WM 2016, 1975 Rdn. 13 m.w.N. = NJW 2017, 250, 251). Dies ist vorliegend hinsichtlich beider Beklagten anzunehmen. Der Kläger hat nachvollziehbar vorgetragen, dass der Vorstand oder jedenfalls Teile des Vorstandes Kenntnis von der eingebauten Software gehabt haben. Dieser Vortrag ist auch naheliegend. Der Vorstand hat das Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen gemäß zu organisieren und zu führen (sog. Compliance). Gegenüber dem Vorstand bestehen Berichtspflichten im Hinblick auf alle wesentlichen Entscheidungen, deren Einhaltung wiederum durch entsprechende Kontrollmaßnahmen gewährleistet ist. Es spricht daher eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Entscheidung, sämtliche Motoren mit dieser Software zu produzieren und in den Verkehr zu bringen, bereits aufgrund des Entwicklungsaufwandes in technischer und finanzieller Hinsicht eine wesentliche vom Vorstand zu treffende oder jedenfalls zu billigende Entscheidung ist. Zu den internen Vorgängen, in welcher Organisationseinheit der Beklagten die Software entwickelt und verwendet worden ist, wer die Entscheidung dazu getroffen hat und wie die Entscheidung kommuniziert worden ist, kann der Kläger als Außenstehender nicht substantiiert vortragen. Die Beklagten trifft daher eine sekundäre Darlegungslast bezüglich der Kenntnis des Vorstandes. Eine sekundäre Darlegungslast besteht dann, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner zumutbar nähere Angaben machen kann (vgl. BGHZ 140, 156, 158 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Kläger kann nicht - wie oben ausgeführt - näher dazu vortragen, in welcher Organisationseinheit der Beklagten die Motorsteuerungssoftware entwickelt, verwendet und verbaut worden ist, wer die Entscheidung dazu getroffen und wie die Entscheidung wann weiterkommuniziert worden ist. Dagegen sind die Beklagten allein aus Compliance-Gesichtspunkten dazu verpflichtet, entsprechende Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen und die Ergebnisse dieser im Rahmen der sekundären Darlegungslast mitzuteilen. Aufgrund des vorsätzlichen Inverkehrbringens der mit der Software versehenen Fahrzeuge bzw. Motoren ist auch von einem entsprechenden Schädigungsvorsatz und einer Bereicherungsabsicht der Beklagten auszugehen. Der Vorstand der Beklagten hat die Schädigung der Vermögensinteressen der Käufer zumindest billigend in Kauf genommen. Den Beklagten kam es offenkundig darauf an, mit Hilfe der rechtswidrigen Software Umsatz und Gewinn zu steigern. Dabei wurde zumindest billigend in Kauf genommen, den Kunden nicht den Zulassungskriterien entsprechende und damit rechtswidrige und mangelhafte Fahrzeuge zu verkaufen und die Kunden hierdurch zu schädigen. Der von der Beklagten zu 1 hervorgehobene Umstand, dass der Motor für das streitgegenständliche Fahrzeug nicht von ihr, sondern von der Beklagten zu 2 entwickelt und hergestellt worden ist, führt zu keiner abweichenden Einschätzung hinsichtlich der Beklagten zu 1. Hier muss, wenn Gegenteiliges nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt wird, davon ausgegangen werden, dass der Fahrzeughersteller - die Beklagte zu 1 - der den Motor eines anderen Herstellers - der Beklagten zu 2 - für seine Fahrzeuge verwendet, sich hinreichende Kenntnis davon verschafft, wie der Motor im Einzelnen funktioniert und ob er den gesetzlichen Vorgaben gerecht wird. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte zu 1 konkret darlegen müssen, von wem die Entscheidung zum Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtungen getroffen worden ist und warum dies ohne Einbeziehung der Vorstandsebene möglich gewesen sein soll. Die Beklagte zu 1 ist ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. 4. Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz aller kausal aus der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung resultierenden Schäden. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB haben die Beklagten mithin den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, wenn die Parteien also den Kaufvertrag des Fahrzeugs nicht geschlossen hätten. Danach haben die Beklagten den Kaufpreis Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückzuerstatten, wobei sich der Kläger im Wege der Vorteilsausgleichung einen Betrag für die Nutzung des Fahrzeugs anrechnen lassen muss. Der Kläger hat mit dem Fahrzeug 67.501 km zurückgelegt. Die vom Kläger zurückgelegte Strecke ist mit dem Kaufpreis zu multiplizieren und dann durch die verbleibende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 300.000 km abzüglich der bereits gefahrenen Kilometer zu teilen. Nach der vorgenannten Berechnung ergibt sich eine Nutzungsentschädigung, die hinter dem im Antrag ausgewiesenen Betrag zurückbleibt, so dieser voll in Abzug zu bringen ist. Unbeachtlich für die Schadensberechnung hingegen ist der Umstand, dass die Beklagten zwischenzeitlich technische Maßnahmen anbieten, die die betroffenen Fahrzeuge in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzen sollen, ohne dass sich dadurch andere - gegebenenfalls kaufrelevante - Kriterien (wie z.B. Treibstoffverbrauch, Motorabnutzung etc.) nachteilig verändern. Es ist nämlich aus Sicht des Gerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch zum heutigen Zeitpunkt von einer nicht nur unerheblichen Wertminderung des streitgegenständlichen Fahrzeuges auszugehen. Eine solche lässt sich freilich nicht zuverlässig beziffern, weil es - dies ist offenkundig - an geeigneten Vergleichsmaßstäben fehlt. Zu bedenken ist nämlich, dass nicht nur einzelne Fahrzeuge oder eine Gruppe von Fahrzeugen aus einer Produktionsserie mangelhaft waren bzw. sind - in einem solchen Fall könnte die Wertentwicklung der betroffenen Fahrzeuge mit den nicht betroffenen, im Übrigen identischen Fahrzeugen verglichen werden -, sondern alle Fahrzeuge der gesamten Serie. Diese Wertminderung erscheint auch nicht nur unerheblich, wozu das Verhalten der Beklagten bei der Aufklärung des Gesamtsachverhaltes sowie im Umgang mit den betroffenen Kunden einen entscheidenden Beitrag geleistet haben dürfte. II. Soweit der Kläger weiter Verzugszinsen, Feststellung des Annahmeverzugs und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend macht, ist der Vortrag zu all diesen Punkten nicht schlüssig, weil der Kläger zwar vorträgt, die Beklagte zu 1. vorgerichtlich angeschrieben zu haben. Da das als Anlage K12 angekündigte Schreiben aber nicht zur Akte gelangt ist und der Kläger auch nicht vorträgt, welches Datum dieses Schreiben tragen und welchen genauen Inhalt es haben soll, kann diesseits nicht nachvollzogen werden, ob die Nebenforderungen bestehen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 106.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.