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Urteil

9 S 12/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:0826.9S12.20.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 18.10.2019 wird zurückgewiesen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 18.10.2019 wird zurückgewiesen. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe: I. Die gemäß § 321a ZPO erhobene Anhörungsrüge der Beklagten vom 21.07.2020 ist zulässig, da die prozessleitende Verlängerungsverfügung der Vorsitzenden vom 07.07.2020 nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine unanfechtbare gerichtliche Entscheidung darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 30.09.1987 - IVb ZR 86/86, NJW 1988, 268). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Vorsitzende ist gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 ZPO entscheidungsbefugt. Hieran ändert auch die Durchführung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nichts. Den durch die COVID-19 Pandemie bedingten Einschränkungen wurde im Rahmen der Fristverlängerung Rechnung getragen, ohne Einwilligung des Gegners bleibt es indes auch hier bei dem gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO zur Verfügung stehenden Verlängerungszeitraum von bis zu einem Monat. Die nur gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO mögliche weitere Verlängerung war mangels Einwilligung des Gegners nicht möglich. In Anbetracht der bereits am 21.04.2020 ausdrücklich verweigerten Einwilligung war die erneute Anhörung bezüglich der späteren Fristverlängerungsanträge entbehrlich, zumal der Klägervertreter in den mündlichen Verhandlungen deutlich zum Ausdruck gebracht hat, weitere Verzögerungen nicht hinnehmen zu wollen. II. Soweit die Beklagten im Rahmen der vorgenannten Anhörungsrüge vom 21.07.2020 beantragt haben, das Verfahren fortzusetzen, wird dies als Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 233 ZPO) in die Berufungsbegründungsfrist ausgelegt. Nach dieser Vorschrift ist einer Partei auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor. Eine Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, weil sich die Beklagten das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen müssen, der mit einer Verlängerung der Frist über den der Beklagten zu 1) gewährten Zeitraum hinaus nicht hat rechnen können. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, dass eine Wiedereinsetzung schon dann zu versagen ist, wenn das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wenigstens mitursächlich für die Fristversäumung wurde. Der Rechtsmittelführer bleibt mit dem Risiko belastet, dass der Vorsitzende in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist versagt. Grundsätzlich kann er im Wiedereinsetzungsverfahren deshalb nicht geltend machen, er habe mit Fristverlängerung rechnen dürfen. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn der Prozessbevollmächtigte "mit großer Wahrscheinlichkeit" von einer Fristverlängerung ausgehen konnte. Ein solcher Fall wird in der Regel beim ersten Verlängerungsantrag angenommen, soweit er mit Gründen versehen ist. Da der Vorsitzende die Frist auch auf einen kürzeren Zeitraum als beantragt verlängern kann und es auch bei nachträglicher Fristverlängerung weder eine zeitliche Grenze noch ein irgendwie geartetes Vertrauen der Parteien hierauf gibt, musste der Prozessbevollmächtigte der Beklagten für seine Berufungsbegründung die Tatsache der noch nicht erfolgten Verlängerung stets berücksichtigen und im Rahmen seiner Pflicht zur Wahl des sichersten Weges den Zeitraum einhalten (BGH, Urt. v. 14.10.1993 - LwZB 2/93, NJW 1994, 55). Dies war vorliegend der Zeitraum, welcher der Beklagten zu 1) gewährt worden war. Erst recht durfte der Prozessbevollmächtigte nicht davon ausgehen, dass es zu einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist über den in § 520 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO genannten maximalen Zeitpunkt hinaus kommen würde. Da schon das dargestellte Mitverschulden die Wiedereinsetzung ausschließt, kann unberücksichtigt bleiben, dass auch die Kammer selbst zur Unsicherheit der Fristberechnung mit beitrug, weil sie über den Fristverlängerungsantrag nicht innerhalb vertretbarer Frist entschieden hat (BGH a.a.O.). III. Die Berufung ist unbegründet i.S.d. § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 1. Das zweite Versäumnisurteil vom 18.10.2019 unterliegt nicht bereits deshalb der Aufhebung, weil es erst am 10.02.2020 vom zuständigen Richter unterschrieben worden ist. Nach § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Urteil von sämtlichen Richtern zu unterschreiben, die es gefällt haben. Die schriftliche Abfassung des im Termin vom 18.10.2019 verkündeten zweiten Versäumnisurteils ist zunächst nicht unterschrieben worden. Wird - wie hier - das Urteil verkündet (§ 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO), so genügt allerdings diese förmliche öffentliche Bekanntgabe (vgl. § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO), um es auch ohne Unterschrift des erlassenden Richters als endgültigen, verbindlichen hoheitlichen Ausspruch erscheinen zu lassen. Demgemäß ist eine verkündete Gerichtsentscheidung kein Entwurf mehr, sondern auch ohne Unterschrift existent geworden (BGH, Urteil vom 27. Januar 2006 – V ZR 243/04 –, Rn. 13, juris). Fehlende richterliche Unterschriften können jedoch mit Wirkung für die Zukunft nachgeholt werden können und zwar auch noch in der Rechtsmittelinstanz (BGH a.a.O. Rn. 14 mit weiteren Nachweisen). Die Nachholung muss dabei in einer Frist von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung erfolgen (BGH a.a.O.). Dies ist vorliegend am 10.02.2020 erfolgt. Das zweite Versäumnisurteil ist den Beklagten auch zugestellt worden, dem Beklagten zu 1 per Postzustellungsurkunde am 12.02.2020 (Bl. 143 GA) und der Beklagten zu 2) an ihren Prozessbevollmächtigten. Dieser sandte das Empfangsbekenntnis nicht zurück, teilte jedoch unter dem 13.02.2020 mit, bzgl. des 2. Versäumnisurteils lediglich (sinngemäß) “zwei Ablichtungen eines angeblichen 2. VU, keine ordnungsgemäß beglaubigte Abschrift” erhalten zu haben (Bl. 150 GA). Ihm wurde unter dem 26.02.2020 mitgeteilt, dass ausweislich der EB/ZU der übrigen Verfahrensbeteiligten jeweils auch eine beglaubigte Abschrift zugestellt worden sei (Bl. 151 GA). 2. Gemäß § 514 Abs. 2 ZPO unterliegt ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall einer schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen hat. Gründe, aus denen ein Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen haben könnte, werden nicht schlüssig dargelegt, vielmehr wurde nach Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2020 allein auf die Formalitäten der Ladung zum Termin am 18.10.2019 Bezug genommen. Diese sind jedoch nicht zu beanstanden. Soweit die Berufung beanstandet, Richter Dr. C habe die Ladungsverfügung nicht ordnungsgemäß unterschrieben, sondern nur paraphiert, so ist dies nicht zutreffend. Bei der Unterschrift muss es sich um einen kennzeichnenden individuellen Schriftzug handeln, der die Absicht erkennen lässt, mit vollem Familiennamen zu unterschreiben. Der Schriftzug muss charakteristische Merkmale einer Unterschrift ausweisen und die Nachahmung durch einen Dritten jedenfalls erschweren; anzulegen ist ein großzügiger Maßstab, wenn im Übrigen an der Autorenschaft und der Absicht, eine volle Unterschrift zu leisten, keine Zweifel bestehen. Lesbarkeit für jedermann ist nicht Voraussetzung; es genügt, wenn der Name für denjenigen erkennbar ist, der den Namen des Unterschreibenden kennt (zum Vorstehenden insgesamt BGH NJW-RR 17, 386, 387). Der Unterschriftzug des Richters Dr. C ist unter der Ladungsverfügung vom 27.08.2019 angebracht und kann diesem auch namentlich zugeordnet werden. Dabei besteht hier die Besonderheit, dass der Nachname des Richters ohnehin sehr kurz ist. Hinzu kommt, dass der Richter ausweislich der Gerichtsakte auch im Übrigen mit demselben Schriftzug unterzeichnet. Die Unterschrift ist zwar nicht unbedingt lesbar, es lassen sich ihr jedoch mindestens andeutungsweise einzelne Buchstaben entnehmen, namentlich das „B“ und das „g“. Das Erscheinungsbild macht zudem deutlich, dass eine volle Unterschriftsleistung gewollt war. Die Ladungsverfügung ist sodann mit den üblichen Hinweisen zur Ladung versehen worden und gegen Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Ausweislich der Postzustellungsurkunden vom 30.08.2019 sind die Ladungen an beide Beklagten ordnungsgemäß zugestellt worden, die Beklagte zu 2) hat persönlich beide Ladungsschreiben entgegen genommen (Bl. 51 und 52 GA). 3. Die Widerklage ist aus den vorstehenden Gründen nicht zulässig. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Streitwert wird auf 43.203,00 EUR festgesetzt.