Urteil
16 O 414/19
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2020:0825.16O414.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Mit Kaufvertrag vom 19.02.2018 (Anlage K1, Bl. 27 der Akte) erwarb der Kläger von der I Automobile C GmbH das im Antrag näher bezeichnete Gebrauchtfahrzeug W XX 2.0 TDI zum Kaufpreis von 46.890,00 € brutto. In diesem von der Beklagten hergestellten Fahrzeug, Baujahr 2016, ist ein Motor EA 000 XX 2,0 l Diesel EU 6 verbaut. Mit Schreiben vom 14.11.2018 beantragte die Beklagte gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt das Ausbringen einer Softwaremaßnahme betreffend den hier streitgegenständlichen Motor, mit dem das Stickoxid-Emissionsverhalten während der Regeneration des Diesel-Partikelfilters verbessert und ein für die Ki-Familie repräsentativer Ki-Wert sichergestellt werden solle. Mit Bescheid vom 19.11.2018 (Anl. B1, Bl. 90 der Akte) - auf welchen wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird - gab das Kraftfahrtbundesamt die Umrüstung der im Verkehr befindlichen Fahrzeuge frei. In dem Bescheid heißt es u.a.: „Bewertung der Emissionstrategie Ergebnis: Es wurden keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt.“ Zu dem – hier nicht streitgegenständlichen, von der Beklagten entwickelten – Motor EA 000 gibt es die Veröffentlichung des Kraftfahrtbundesamtes vom 23.12.2015 zu der Rückrufaktion Herstellercode 23R7 mit der Beschreibung: „Bedingt durch manipulierte Software werden die Abgasgrenzwerte im Feld nicht eingehalten.“ In der Motorsteuerungssoftware wird – wie von jedem Hersteller von Dieselmotoren – ein sog. Thermofenster verwendet. Unstreitig stellt dies grundsätzlich eine sog. Abschalteinrichtung im Sinne der VO EG Nr. 715/2007 dar. Innerhalb dieses Thermofensters ist die Abgasreinigung und -kontrolle nur eingeschränkt aktiv bzw. ganz ausgeschaltet. Sinn dieser Thermofenster ist es, den Motor während extremen Konditionen (Hitze oder Kälte) vor der zusätzlichen Belastung der Abgasreinigung und eventuellen Schäden zu schützen. Das Fahrzeug hatte zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Kilometerstand von 36.443 km. Der Kläger behauptet, er sei aufgrund der Herstellerverlautbarungen für ein Fahrzeug dieses Typs davon ausgegangen, dass der NOx- und der CO2 Ausstoß innerhalb der für die Abgasnorm Euro 6 geltenden Bestimmung liege. Ihm sei es auf die Zuordnung zu der angegebenen Schadstoffklasse, Steuerklasse, Abgas- und Verbrauchswerte bei seiner Kaufentscheidung angekommen. Tatsächlich aber würden die für die Zulassung des Fahrzeuges als Euro 6 einzuhaltenden Schadstoffwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, die tatsächlichen Schadstoffwerte des Fahrzeugs im normalen Fahrbetrieb lägen erheblich oberhalb der gesetzlichen Vorgaben der VO EG Nr. 715/2007 für eine Zulassung. Das streitgegenständliche Fahrzeug könne aufgrund der massiv erhöhten Emissionen nach dieser Verordnung nicht in die Abgasnorm Euro 6 eingestuft werden. Die Einstufung in die Abgasnorm Euro 6 hätte nur deshalb erfolgen können, weil die Beklagte eine unerlaubte Abschalteinrichtung eingesetzt und damit ihre Kunden betrogen habe. Auch alle beteiligten Behörden seien belogen worden. Es sei eine Zulassung erschlichen worden, die es unter diesen Voraussetzungen nie gegeben hätte. Es liege auf der Hand, dass die Manipulation der Motoren EA 000 identisch zu den Motoren EA 000 sei und jeglicher Vortrag und Erkenntnisse zu den EA 000 Motoren auf die EA 000 Motoren übertragbar seien. Das Fahrzeug verfüge über mehrere Abschalteinrichtungen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007: Insbesondere sei das in dem Motor enthaltene Thermofenster in dieser Art und Weise unzulässig. Das von der Beklagten verwandte Thermofenster sei so konstruiert, dass es nicht nur bei den extremen Konditionen (Hitze oder Kälte) die Abgasreinigung einschränke, sondern auch im normalen Fahrbetrieb. Es handele sich hierbei um ein bewusstes technisches Verstecken einer illegalen Abschalteinrichtung. Die Abgasreinigung werde bei Außentemperaturen bereits außerhalb von 20 °C bis 30 °C reduziert bzw. komplett ausgeschaltet. Für die üblichen europäischen Breitengrade und die hiesigen Jahresdurchschnittstemperaturen führe dies nahezu zu einem Dauerbetrieb. Dies habe der EU-Gesetzgeber erkennbar nicht gewollt. Von einer bloßen – zulässigen – Ausnahme einer solchen Abschalteinrichtung könne nicht mehr die Rede sein. Eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung liege in dem in dem Fahrzeug vorhandenen sog. SCR-System, einem System zur Abgasnachbehandlung, also Abgaskatalysatoren, die Stickoxide reduzieren könnten. Bei diesem System werde dem Abgas eine wässrige Harnstofflösung (Adblue) beigemischt, welche mit den Abgasen chemisch reagiere, wodurch beide Arten von Gasen zu ungefährlichen Substanzen abgebaut würden. Die Verwendung von SCR-Katalysatoren funktioniere dabei nur, wenn dem Abgas eine passende Menge Harnstofflösung (Adblue) beigemischt werde. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug werde beim Durchfahren des NEFZ eine erhöhte Menge an diesem benötigten Harnstoff (Adblue) im SCR-System beigemischt, während dies im realen Fahrbetrieb nicht der Fall sei. Hinzu komme, dass die Beklagte über das On-Board-System (OBD) getäuscht habe. Es sei in der Weise programmiert, dass eine Fehlermeldung bzgl. des nicht ordnungsgemäßen Betriebs der Abgasreinigung unterbleibe, vielmehr bei der Inspektion fälschlicherweise meldete, dass das Abgassystem ordnungsgemäß funktioniere. Der Kläger behauptet ferner, die Beklagte habe mit Kenntnis der Unzulässigkeit den Motor in Verkehr gebracht. Er ist der Auffassung, die Beklagte habe ihm in sittenwidriger Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt, als er sich für den Kauf des Fahrzeuges entschieden habe. Die Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten ergebe sich aus dem nach Ausmaß und Vorgehen besonders verwerflichen Charakter der Täuschung von Kunden, unter Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in eine öffentliche Institution, nämlich das Kraftfahrtbundesamt, welches von der Beklagten ebenfalls durch Nichtoffenlegung der unzulässigen Abschalteinrichtung getäuscht worden sei und unter Inkaufnahme nicht nur der Schädigung der Käufer, sondern auch der Umwelt, wobei auch die vorsätzliche Täuschung die Sittenwidrigkeit begründe. Ihm drohe die Zwangsstillegung des Fahrzeuges ohne das Software-Update oder die Anordnung nachträglicher Nebenbestimmungen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 48.890,00 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 19.02.2018 bis zum 05.07.2019 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.07.2019 Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges U, Typ XX 2.0 TDI, FIN: 00000, zu zahlen abzüglich einer nach der folgenden Formel berechneten Nutzungsentschädigung in Euro: von der Klagepartei gezahlter Kaufpreis mal gefahrene Kilometer 36.443 geteilt durch die Gesamtlaufleistung von 400.000 km. 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet. 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.099,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Es gebe auch keine unzulässige Einwirkung auf das OBD-System. Sie bestreitet, dass es sich bei dem in ihrer Motorsteuerungssoftware verwendeten Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 VO (EG) 715/2007 handele. Es sei zu unterscheiden zwischen einer unzulässigen Abschalteinrichtung und einer Konformitätsabweichung. Das in Art. 5 VO (EG) 715/2007 normierte Verbot der Abschalteinrichtung, welches den maßgeblichen Verbotstatbestand im Fahrzeug-Emissionsrecht darstelle, sei bei einer Konformitätsabweichung nämlich nicht einschlägig. Der vom Kläger angeführte Auslieferungsstopp habe lediglich Neufahrzeuge zwischen November 2017 und Januar 2018 betroffen und sei daher für den vorliegenden Rechtsstreits ohne Relevanz. Hinsichtlich des Weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt die von ihm geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu. Ein solcher Schadensersatzanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 826 BGB, denn es fehlt an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Klägers durch die Beklagte. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte kann zunächst nicht darin gesehen werden, dass, wie der Kläger behauptet, das den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildende Kraftfahrzeug in unzulässiger Weise mit einer Steuerungssoftware ausgestattet ist, welche erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte oder im üblichen Straßenverkehr befindet, so dass die eingebaute Software auf dem Prüfstand beim Stickstoffausstoß ein anderes Motorprogramm abspielt als im Normalbetrieb und hierdurch geringere Stickoxidwerte erzielt werden, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Fahrzeug über eine solche unzulässige Abschalteinrichtung verfügt. Der Kläger stützt seine diesbezügliche Behauptungen im Wesentlichen darauf, dass der in dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Kraftfahrzeug vorhanden Motor der Baureihe EA 000 nahezu baugleich mit dem Vorgängermodell EA 000 ist und Messungen diverser Institute bei vielen Modellen des U-Konzern einen zu hohen der EU-Typengenehmigung nicht entsprechenden Stickoxidausstoß aufweisen. Beide Argumente vermögen indessen nicht zu überzeugen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die von der Beklagten hergestellten Motoren des Typs EA 000 eine solche unzulässige Abschalteinrichtung aufwiesen und der hier vorliegende Motor des Typs EA 000 einige Ähnlichkeiten zu dem Motor EA 000 aufweisende Weiterentwicklungen dieses Motortyps enthält, würde dies keine belastbare Grundlage für die Annahme darstellen, dass auch das den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildende Fahrzeug des Klägers mit dem Motor EA 000 mit einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist. Dem steht insbesondere entgegen, dass seitens des für die Erteilung der Typengenehmigung zuständigen Kraftfahrtbundesamtes – anders als beim Motortyp EA 000 – in Bezug auf den Motor EA 000 keinerlei Beanstandungen erklärt worden sind und insbesondere auch eine Rückrufaktion, wie sie beim Motor EA 000 der Beklagten aufgegeben worden ist, in Bezug auf diesen Motor nicht verlangt worden ist. Vielmehr hat das KBA durch Bescheid vom 19.11.2018 bezüglich des hier in Rede stehenden Motors EA000 und Fahrzeugtyps festgestellt, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde. Der Kläger setzt sich im Rahmen der von ihm behaupteten Vergleichbarkeit auch nicht näher mit den unterschiedlichen Rückrufaktionen auseinander. Die Rückrufaktion betreffend den Motor EA 000 (Hersteller-Code 23R7) ist beschrieben „Bedingt durch manipulierte Software werden die Abgaswerte im Feld nicht eingehalten“. Die Rückrufaktion betreffend den streitgegenständlichen Motor (Hersteller-Code 23Z7) ist beschrieben „Konformitätsabweichung führt zur Überschreitung des Euro-6-Grenzwertes für Stickoxide“. Der Kläger trägt keinerlei tragbare Anhaltspunkte vor, dass angenommen werden müsste, dass – wie bei den Motoren EA 000 – auch bei dem streitgegenständlichen Motor eine besondere Umschaltungslogik dergestalt zum Einsatz kommt, dass das Emissionskontrollsystem im Prüfstand einen abgasoptimierten Modus verwendet, also der das Durchfahren des „Neuen europäischen Fahrzyklus“ (NEFZ) erkennt und hiervon abhängig die Abgasaufbereitung anders als im Echtbetrieb regelt. Fehlt es nach alledem an jeglichen belastbaren tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass auch das dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildende Fahrzeug mit dem Motor EA 000 über eine Software verfügt, die das Durchfahren des „neuen europäischen Fahrzykluses“ (NEFZ) erkennt und hiervon abhängig die Abgasaufbereitung regelt, so liefe die vom Kläger angebotene Erhebung eines diesbezüglichen Sachverständigenbeweises auf eine unzulässige Ausforschung hinaus. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers kann auch nicht darin gesehen werden, dass das von ihm erworbene den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildende Kraftfahrzeug über unzulässig hohe Stickoxidemissonen verfügt. Abgesehen davon, dass, wie vorstehend ausgeführt, für das tatsächliche Vorliegen überhöhter Emissionen keine ausreichenden Anhaltspunkte dargetan sind, würden solche überhöhten Emissionen für sich genommen auch allenfalls vertragliche Gewährleistungsansprüche - die vorliegend mangels eines Vertrages zwischen den Parteien nicht gegeben sind - wegen des Vorliegens eines Sachmangels i.S.v. § 434 BGB begründen, ohne das damit auch schon die Voraussetzungen für die Annahme einer vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung i.S.v. § 826 BGB erfüllt wären. Schließlich kann eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers auch nicht darin erblickt werden, dass das Fahrzeug über eine Abschalteinrichtung in Gestalt eines sogenannten „Thermofensters“ verfügt, welches bei bestimmten, insbesondere niedrigen Außentemperaturen Einfluss auf die Abgasreinigung nimmt, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich insoweit um einen unzulässigen Vorgang handelt. Auch hier ist festzuhalten, dass seitens des zuständigen Kraftfahrtbundesamtes trotz vorgenommener Untersuchungen keine Beanstandungen ausgesprochen worden sind und hinsichtlich der Existenz dieses sogenannten „Thermofensters“ keine Einwände gegenüber der Beklagten erhoben worden sind. Für eine Beweiserhebung fehlt es daher auch insoweit an einer ausreichenden Grundlage. Unter den vom Kläger vorgetragenen Umständen ist zudem selbst das Vorhandensein einer solchen Einrichtung nicht geeignet, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung seitens der Beklagten schlüssig darzulegen. Dabei kann dahinstehen, ob die rechtliche Einschätzung des Klägers betreffend die europarechtliche Unzulässigkeit eines solchen „thermischen Fensters“ zutrifft. Denn selbst wenn sich die konkrete Ausgestaltung dieser Einrichtung bei einer nunmehr vorzunehmenden Begutachtung und einer darauf aufbauenden rechtlichen Bewertung durch die Kammer als unzulässig herausstellte, wäre dies kein Indiz, das den Schluss auf die Haupttatsache (hier: vorsätzliches und sittenwidriges Verbauen einer Vorrichtung, die keinem anderen Zweck als der Umgehung der Grenzwerte dienen konnte) zuließe. Die Frage, ob eine solche Einrichtung und, wenn ja, in welchem Umfang notwendig ist, wird überaus kontrovers diskutiert (s. hierzu OLG Köln, Beschluss v. 06.08.2019, 7 U 199/19, BeckRS 2019, 25896, beck-online), wobei gewichtige Stimmen, namentlich die für die Auslegung im konkreten Anwendungsfall zuständigen Behörden (insbesondere das Kraftfahrtbundesamt), sich auf den Standpunkt stellen, diese Gestaltung sei zulässig. Selbst wenn dies objektiv nicht der Fall sein sollte, begründete dies jedoch noch nicht den Vorwurf sittenwidriger Schädigung. Denn anders als im Falle des Motors EA 000, bei dem eine offenkundig unzulässige und schon aufgrund der objektiven Umstände (Umschalten des Betriebsmodus nur auf dem Prüfstand) nicht durch Zwecke des Motorenschutzes etc. gerechtfertigte Abschalteinrichtung im Raum stand, hinsichtlich derer ausweislich des späteren Eingreifens der Behörden von einer bewussten Verschleierung deren Vorhandenseins durch die Beklagte auszugehen sein dürfte, kann der Kläger keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür aufzeigen, dass eine solche bewusste Verschleierung auch in der vorliegenden Fallgestaltung anzunehmen ist. Der Einsatz einer aus Sicht des Klägers kritikwürdigen, von den Behörden aber jeweils gebilligten und zudem verbreitet eingesetzten Technologie wie hier des „thermischen Fensters“ ist in der vorzunehmenden Gesamtwürdigung daher nicht geeignet, einen Sittenverstoß zu begründen; zudem stellt ein solcher Auslegungsstreit, bei dem das richtige Ergebnis keineswegs auf der Hand liegt, das Vorliegen eines entsprechenden Schädigungsvorsatzes der Beklagten durchgreifend infrage (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 06.08.2019, 7 U 199/19, BeckRS 2019, 25896, beck-online; ähnlich OLG Koblenz, Beschluss vom 18.06.2019, 3 O 416/19 Rn. 37 ff. - juris). Sonstige Gesichtspunkte, aus denen sich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers seitens der Beklagten herleiten lassen könnte, sind nicht erkennbar. Der Kläger kann sein Schadensersatzbegehren auch nicht mit Erfolg auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 16 UWG oder Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/20107 stützen. Die oben dargelegten Gesichtspunkte, aufgrund derer eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte zu verneinen ist, stehen auch der Annahme der Verwirklichung des Tatbestands des § 263 StGB entgegen, die vorstehenden Ausführungen gelten insoweit entsprechend. Gleiches gilt für eine strafbare Werbung i.S.v. § 16 UWG. Hinsichtlich des vom Kläger gerügten Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 gilt, dass, wie vorstehend ausgeführt, zwar vom Vorliegen einer Abschalteinrichtung ausgegangen werden kann, nicht jedoch auch davon, dass diese unzulässig im Sinne der vorgenannten Bestimmung ist, auf die vorstehende Ausführung wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen. Darüber hinaus scheiden Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB wegen fehlenden Stoffgleichheit einer etwaigen angestrebten Bereicherung aus (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 06.08.2019, 7 U 199/19, BeckRS 2019, 25896, beck-online). Andere Gesichtspunkte, aus denen sich ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Leistung von Schadensersatz herleiten lassen könnte, sind nicht erkennbar. Ebenso wenig befindet sich die Beklagte in Annahmeverzug. Mangels Hauptanspruch besteht kein Anspruch auf Zinsen und auch nicht auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten. Die Klage unterliegt daher in vollem Umfang der Abweisung. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Streitwert: 48.890,00 €