Beschluss
119 Qs 3/20 119 Qs 4/20 119 Qs 5/20 119 Qs 6/20 119 Qs 7/20 119 Qs 8/20 119 Qs 9/20 119 Qs 10/20
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2020:0624.119QS3.20.119QS4.00
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Tenor
Die Beschwerden der Beschwerdeführerin vom 30.08.2019 und 19.09.2019 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 06.06.2019 (Az.: 505 Gs 1015/19, 505 Gs 1016/19, 505 Gs 1019/19), 26.08.2019 (Az.: 505 Gs 1539/19), 27.08.2019 (Az.: 505 Gs 1543/19) sowie 29.08.2019 (Az.: 505 Gs 1566/19, 505 Gs 1568/19 und 505 Gs 1567/19) werden als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden der Beschwerdeführerin vom 30.08.2019 und 19.09.2019 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 06.06.2019 (Az.: 505 Gs 1015/19, 505 Gs 1016/19, 505 Gs 1019/19), 26.08.2019 (Az.: 505 Gs 1539/19), 27.08.2019 (Az.: 505 Gs 1543/19) sowie 29.08.2019 (Az.: 505 Gs 1566/19, 505 Gs 1568/19 und 505 Gs 1567/19) werden als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin. Gründe Die zulässigen Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffenen Beschlüsse sind rechtmäßig. I. Das Amtsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass sämtlicher Durchsuchungsbeschlüsse (Az.: 505 Gs 1015/19, 505 Gs 1016/19, 505 Gs 1019/19, 505 Gs 1539/19 und 505 Gs 1543/19) rechtsfehlerfrei bejaht. Die Anordnungsvoraussetzungen der §§ 103, 105 StPO waren vorliegend gegeben. 1. Zu Recht hat das Amtsgericht die erforderliche Auffindewahrscheinlichkeit hinsichtlich der in den Beschlüssen näher bezeichneten Beweismittel bejaht. Gemäߠ § 103 Abs. 1 StPO ist die Durchsuchung bei nicht tatverdächtigen Personen - abgesehen von anderen, hier nicht relevanten Zwecken - nur zulässig zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchten Sachen sich in den zu durchsuchenden Räumen befinden. Um den schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre zu rechtfertigen, müssen Tatsachen , nicht lediglich Vermutungen, vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Ein effektiver Grundrechtsschutz verlangt einen wenigstens wahrscheinlichen Durchsuchungserfolg (Tsambikakis in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2018, § 103, Rn. 14). Prüfungsmaßstab ist hierbei auch im Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses. Das Beschwerdegericht darf zur Begründung seiner Entscheidung daher keine Erkenntnisse heranziehen, die dem Ermittlungsrichter nicht bekannt waren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2010 – 2 BvR 2561/08). Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben begegnet die Annahme in den angegriffenen Beschlüssen, wonach das Auffinden beweisrelevanter Unterlagen in den jeweils zu durchsuchenden Räumlichkeiten zu erwarten sei, keinen Bedenken. Zum einen ließ der Umstand, dass die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, die I AG, im Jahr 2015 eine bankinterne Datenanalyse durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Q beauftragt hat, um den Anteil steuerlich nicht erklärter Vermögenswerte deutscher Kunden am von ihrer Tochtergesellschaft, der I Private Banking (Luxembourg) S.A. (nunmehr: I1 S.A.) verwalteten Anlagevermögen auszuweisen, im Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsbeschlüsse ohne Weiteres den Rückschluss zu, dass die Beschwerdeführerin spätestens im Zusammenhang mit diesem Auftrag - sei es zum Zweck seiner Vorbereitung oder im Rahmen der Übermittlung seiner Ergebnisse durch Q - Unterlagen bzw. Daten, welche Rückschlüsse auf die Identität der Gründer bzw. Erwerber der verfahrensgegenständlichen unechten Stiftungen zulassen, erlangt hat. Der Inhalt der diese Hypothese möglicherweise widerlegenden Auftragsbestätigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Q ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da das entsprechende Schriftstück erstmals im Beschwerdeverfahren aktenkundig geworden ist. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Staatsanwaltschaft Köln im Rahmen des in den Jahren 2015/16 gegen die I AG geführten Ordnungswidrigkeitsverfahrens von dieser mitgeteilt worden sei, dass sie aufgrund des luxemburgischen Bankgeheimnisses nicht im Besitz von beweisrelevanten Unterlagen zu den in Rede stehenden Sitzungen sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dabei kann dahinstehen, ob - was aus Sicht der Kammer aber zumindest zweifelhaft erscheint - eine entsprechende Mitteilung der Beschwerdeführerin zu einer grundlegend anderen Einschätzung der Auffindewahrscheinlichkeit hätte führen müssen. Denn jedenfalls ergibt sich aus dem Akteninhalt sowohl des hiesigen Beschwerdeverfahrens als auch des Verfahrens AG Köln, 585 OWi 7/16, kein Hinweis auf eine solche Erklärung der Beschwerdeführerin, so dass diese der Entscheidung der Beschwerdekammer nicht als erfolgt zugrunde gelegt werden kann. Hinzu kommt, dass die Tatsache, dass es sich bei der I Private Banking (Luxembourg) S.A. um eine - erst 2005 gegründete -Tochtergesellschaft der I AG handelte, es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt, dass Kunden der luxemburgischen Tochtergesellschaft vor deren Gründung und/oder nach deren Verkauf auch Kunden der Muttergesellschaft waren. Auch vor diesem Hintergrund begegnet die Annahme, in den durchsuchten Räumlichkeiten seien beweisrelevante Unterlagen zu finden, die einen Rückschluss auf die Identität der unbekannten Steuerflüchtigen zulassen, keinen Bedenken. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, in Bezug auf die Durchsuchung bei der L Office GmbH („L “) erschöpfe sich die Annahme der Auffindewahrscheinlichkeit in einer bloßen Vermutung, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Insbesondere vor dem Hintergrund des sich in zeitlicher Hinsicht zueinander fügenden - in dem angegriffenen Beschluss dargelegten - erheblichen Zuwachses an Vermögenswerten bei der L einerseits und Abfluss von Vermögenswerten bei der I Private Banking (Luxembourg) S.A. andererseits, sind die Anforderungen, die an die Auffindewahrscheinlichkeit zu stellen sind, auch insoweit noch gewahrt. 2. Die Durchsuchungsanordnungen waren auch verhältnismäßig. Insoweit ist das Beschwerdegericht aufgrund seiner Kompetenz zur eigenen Sachentscheidung berechtigt, die in den angegriffenen Beschlüssen fehlende Abwägung nachzuholen. Zwar ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass vorliegend, da es sich einerseits um eine Durchsuchung nach § 103 StPO handelt und sich andererseits der erforderliche Anfangsverdacht gegen die Kunden der I Private Banking (Luxembourg) S.A. bereits im Jahr 2015 - mithin rund 4 Jahre vor der Durchführung der Durchsuchung - ergeben hat, erhöhte Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchungen zu stellen sind. Auch unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kam vorliegend ein milderes, zur Erreichung des Durchsuchungszwecks ebenso geeignetes Mittel jedoch nicht in Betracht. a) Die Staatsanwaltschaft war in der vorliegenden Konstellation insbesondere nicht gehalten, die Beschwerdeführerin im Vorfeld der Durchsuchungen zur Herausgabe der streitgegenständlichen Beweismittel aufzufordern. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Durchsuchung bei einem der Tat nicht (mehr) verdächtigen Dritten nach § 103 StPO in der Regel erfordert, dass der Betroffene zunächst zur freiwilligen Herausgabe des Beweisgegenstandes aufgefordert wird (Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl. 2020, § 103, Rn. 1a). Ein entsprechendes Herausgabeverlangen war hier jedoch erkennbar nicht erfolgsversprechend nachdem die Beschwerdeführerin den Ermittlungsbehörden bereits im Jahr 2015 mitgeteilt hatte, sie wolle bzw. - nach eigener Sachverhaltsschilderung - könne die begehrten Beweismittel nicht herausgeben. Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Sachlage bis zum Erlass der angegriffenen Beschlüsse grundsätzlich geändert haben könnte, haben sich nicht ergeben. Vor diesem Hintergrund war auch eine - in vergleichbaren Konstellationen teilweise für geboten erachtete (vgl. Tsambikakis in Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 105, Rn. 38) - Anhörung der Beschwerdeführerin vor Erlass der Durchsuchungsbeschlüsse nicht zielführend. Dass eine solche den Ermittlungsbehörden erfolgsversprechende Ansätze zur Ermittlung der Identität der tatverdächtigen Kunden vermitteln und damit die erfolgten Durchsuchungsmaßnahmen obsolet machen würde, war zum Zeitpunkt des Erlasses der Beschlüsse nicht ersichtlich. Diese sich auf den Zeitpunkt „ex ante“ beziehende Annahme findet ihre eindrückliche Bestätigung darin, dass sich die von der Beschwerdeführerin den Ermittlungsbehörden im Nachgang aufgezeigten Möglichkeiten, die im Wege der Durchsuchungen angestrebten Erkenntnisgewinne auf anderem Wege zu erlangen, jedenfalls bis zum heutigen Tage allesamt als unbrauchbar erwiesen haben. b) Auch mussten sich die Ermittlungsbehörden vorliegend unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit nicht darauf verweisen lassen, sich die begehrten Beweismittel vorrangig durch Ermittlungen in Luxemburg zu beschaffen. Es kann dabei dahinstehen, ob im Wege der Rechtshilfe zu erbittende Ermittlungen grundsätzlich als gegenüber eigenen Ermittlungsmaßnahmen im Inland gleich geeignetes Mittel angesehen werden können, was insbesondere dann fraglich erscheint, wenn - wie im Fall des Gruppenersuchens nach dem „Tax Information Exchange Agreement“ (TIEA) - der Möglichkeit, selbst eine Durchsuchung beim Betroffenen durchzuführen ein bloßer Anspruch auf die Erteilung von Informationen gegenübersteht. Denn vorliegend war von einer gleichen Geeignetheit bereits wegen der Besonderheiten des luxemburgischen Rechts, welches von einer im Wege der Rechtshilfe zu verfolgenden Tat der Steuerhinterziehung erst dann ausgeht, wenn der ersuchende Staat den Tatverdächtigen bereits identifiziert hat, weder objektiv noch aus Sicht der - mit Rechtshilfeersuchen und deren Umsetzung regelmäßig befassten - Ermittlungsbehörden auszugehen. Hinsichtlich des vom Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf im März 2019 an Luxemburg gerichteten Gruppenersuchens nach dem TIEA ist darüber hinaus anzumerken, dass es sich bei diesem um ein Instrument der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung handelt, welches nach den hierzu erfolgten nationalen Vorgaben so gehandhabt werden soll, dass nach der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens nur noch um Auskünfte ersucht werden kann, wenn die Ermittlungsmaßnahme objektiv nicht der Verfolgung der Steuerstraftat dient, sondern das Besteuerungsverfahren gefördert werden soll (vg. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.11.2015 zur Anwendung des Abkommens über den steuerlichen Informationsaustausch (Tax Information Exchange Agreement - TIEA)). Vor diesem Hintergrund erscheint es zumindest fraglich, ob die im Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin vom 11.06.2020 geäußerte Auffassung, wonach ein nunmehr vorgelegtes Schreiben der I1 S.A. an die Luxemburger Regierung vom 09.06.2020 erweise, dass die Ermittlungsbehörden im Wege der Amtshilfe ohne Weiteres Erkenntnisse über die streitgegenständlichen Stiftungen hätten erlangen können, zutrifft. Denn die entsprechenden Auskünfte wurden - dem ausdrücklichen Inhalt des Schreibens nach zu urteilen - auf ein „Auskunftsersuchen (…) gemäß der Richtlinie 2011/16/EU“, mithin der vorgenannten Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, und nicht etwa im Rahmen einer - von den Ermittlungsbehörden ebenfalls angestrengten, jedoch aus den vorgenannten Gründen ergebnislos verlaufenen - Europäischen Ermittlungsanordnung in Strafsachen erteilt. c) Schließlich kommt auch die - von der Beschwerdeführerin angeregte - Beschlagnahme von seitens der I1 S.A. über die Luxemburger Bankaufsicht im Jahr 2016 an die C übermittelten Daten als gegenüber der Durchsuchung milderes Mittel nicht in Betracht. Dies folgt bereits daraus, dass die I1 S.A. die mit Anfrage der C vom 11.05.2016 erbetenen Daten ausweislich eines - mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin vom 11.06.2020 übermittelten - Schreibens der I1 S.A. an die Luxemburger Regierung vom 09.06.2020 „anonymisiert“ und damit ohne jeden möglichen Erkenntnisgewinn für die Ermittlungsbehörden an die C übermittelt hat. Auf die Frage, ob den Ermittlungsbehörden das Auskunftsersuchen der C zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Beschlüsse bekannt war bzw. hätte bekannt sein müssen, kommt es demnach nicht mehr an. II. Auch die Beschlüsse zur richterlichen Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung von Unterlagen und Datenträgern (Az.: 505 Gs 1566/19 und 505 Gs 1567/19) sowie von noch zu sichernden Daten (Az.: 505 Gs 1567/19), jeweils zur Durchsicht, sind zu Recht ergangen 1. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Sicherstellung der im Beschluss vom 29.08.2019 (Az.: 505 Gs 1566/19) im Einzelnen aufgeführten Unterlagen und Datenträger zur Durchsicht liegen vor. a) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt ein Beschlagnahmeverbot gemäß § 97 StPO hinsichtlich der in dem angegriffenen Beschluss unter den Ziffern 1 und 4 genannten Unterlagen aus dem Projekt „T“ auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei den Wirtschafsprüfern der Q Wirtschaftsprüfungsgesellschaft um Berufsgeheimnisträger im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO handelt, nicht vor. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist bereits deshalb nicht eröffnet, da das Beschlagnahmeverbot nach § 97 StPO nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ausschließlich das Vertrauensverhältnis zwischen einem Berufsgeheimnisträger und dem im konkreten Ermittlungsverfahren Beschuldigten schützt (vgl. Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 97, Rn. 10 f.). Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Auslegung der - die entsprechende Rechtsprechung der Fachgerichte bestätigenden - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17), wonach dies vorliegend aufgrund des - dem vorliegenden UJs-Verfahren sowie dem früheren OWi-Verfahren gegen die Beschwerdeführerin zugrundeliegenden - einheitlichen Lebenssachverhalts anders zu bewerten sei, geht erkennbar fehl. Wie in der Entscheidung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, ist für die Anwendbarkeit der Regelung des § 97 StPO entscheidend, ob der Betroffene in dem geführten Verfahren eine beschuldigtenähnliche Verfahrensstellung innehat, was - so das Bundesverfassungsgericht - etwa dann verfassungsrechtlich unbedenklich zu verneinen sein kann, wenn gegen den Betroffenen zwar ein Ermittlungsverfahren geführt wird, diesem jedoch eine andere prozessuale Tat zugrunde liegt. Vorliegend ist das gegen die Beschwerdeführerin geführte Ermittlungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen, so dass bereits wegen des Verbots der Doppelbestrafung von einer beschuldigtenähnlichen Verfahrensstellung im hiesigen Verfahren keine Rede sein kann. Darauf, dass darüber hinaus nicht erkennbar ist, inwieweit die mit dem angegriffenen Beschluss angeordnete Sicherstellung überhaupt nach § 53 StPO geschützte Unterlagen bzw. Kommunikation betreffen soll, kommt es danach nicht mehr an. b) Die Vorschrift des § 160a Abs. 1 StPO ist hier - unabhängig von der Frage, wie im konkreten Fall das Verhältnis von § 160a StPO zu § 97 StPO zu bewerten ist - schon deshalb nicht anwendbar, da von der Durchsuchung weder unmittelbar noch mittelbar Berufsgeheimnisträger im Sinne von § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 4 StPO bzw. Erkenntnisse, die von solchen erlangt wurden und über die diese das Zeugnis verweigern dürften, betroffen sind. Inwieweit der hiesige Sachverhalt mit der Durchsuchung von Kanzleiräumlichkeiten bzw. der Beschlagnahme von Verteidigungsunterlagen vergleichbar sein soll, lässt sich auch dem hierzu erfolgten - sich im Wesentlichen auf das Zitieren verschiedener Gerichtsentscheidungen beschränkenden - Vortrag der Beschwerdeführerin nicht entnehmen. Auch ein relatives Beweiserhebungsverbot nach § 160a Abs. 2 StPO lässt sich vorliegend nicht begründen. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit die in dem angegriffenen Beschluss aufgeführten Unterlagen solche Erkenntnisse beinhalten sollen, die einem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3-3b, Nr. 5 StPO unterliegen. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Sicherstellung besonders geschützte Unterlagen bzw. Kommunikation aus dem Mandatsverhältnis der Beschwerdeführerin zu den Wirtschaftsprüfern der Q Wirtschafsprüfungsgesellschaft betrifft. Im Übrigen dürfte die Sicherstellung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, insbesondere der Schwere der in Rede stehenden Steuerstraftaten, sowie des Umstands, dass die Beschwerdeführerin selbst die von der Q gefertigte Datenanalyse nebst Auftragsbestätigung den Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellt hat, selbst in diesem Fall zulässig sein. c) Auch die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung der unter den Ziffern 3 und 5 in dem Beschluss genannten Unterlagen bzw. Datenträger begegnet keinen Bedenken. Aufgrund der ausweislich des Beschlusses auf dem Datenträger zu Ziff. 5 aufgebrachten Aufschrift „Projekt T“ kommt dieser ohne Weiteres als Beweisgegenstand im Sinne des Durchsuchungsbeschlusses in Betracht, was für eine Sicherstellung zur Durchsicht nach § 110 StPO ausreicht. Den Ermittlungsbehörden muss zugestanden werden, den Vortrag der Beschwerdeführerin, wonach die Daten ausschließlich das - sich mit anderen Vorgängen befassende - Projekt „T II“ betreffen, durch eigene Auswertungen zu überprüfen. Andernfalls hätte es die Beschwerdeführerin in der Hand, durch bloßen Zuruf den möglichen Umfang der Sicherstellung zu bestimmen. 2. Schließlich stellt sich auch der Beschluss zur Bestätigung der Sicherstellung noch zu erhaltender Daten zur Durchsicht (Az.: 505 Gs 1567/19) als rechtmäßig dar. Abweichend von § 98 Abs. 2 S. 2 StPO kommt es für die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht nicht darauf an, ob die vorläufig sichergestellten Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen tatsächlich beschlagnahmt werden können. Zweck der Durchsicht ist es gerade, herauszufinden, ob die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme überhaupt vorliegen. Allein die – unter Umständen naheliegende und auch hier erkennbar bestehende – Möglichkeit, dass sich unter den durchzusehenden Daten auch solche befinden, die beschlagnahmefrei sind, macht die Durchsicht sowie die hierzu erforderliche vorläufige Sicherstellung nicht rechtswidrig. Dabei ist anerkannt, dass auch die Mitnahme einer Gesamtheit von Daten zur Durchsicht zulässig sein kann, was insbesondere dann der Fall ist, wenn - wie hier - ihre Beschaffenheit eine sofortige Durchsicht an Ort und Stelle nicht ermöglicht. In welchem Umfang die inhaltliche Durchsicht des Materials notwendig ist, wie sie im Rahmen von § 110 StPO im Einzelnen zu gestalten und wann sie zu beenden ist, unterliegt zunächst der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die hierbei einen eigenverantwortlichen Ermessensspielraum hat (vgl. BGH, Beschl. v. 05.08.2003 - 2 BJs 11/03-5 - StB 7/03). Für eine Überschreitung des Ermessensspielraumes der Ermittlungsbehörde ergeben sich derzeit keine Anhaltspunkte. III. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus unter Verweis auf die im Rahmen der Vollstreckung der Durchsuchungsbeschlüsse eingeforderte Abgabe einer Verpflichtungserklärung die Art und Weise des Vollzugs der Maßnahme rügt, ist eine Entscheidung der Beschwerdekammer nicht veranlasst. Insoweit hat die Beschwerdeführerin einen bislang noch nicht beschiedenen Antrag auf richterliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO gestellt (vgl. Bl. 251 d. A.). Jedenfalls dann, wenn - wie hier - die beanstandete Art und Weise des Vollzugs nicht ausdrücklicher und evidenter Bestandteil der richterlichen Anordnung war, handelt es sich bei dem Antrag nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO auch bei richterlich angeordneten abgeschlossenen Durchsuchungsmaßnahmen um den statthaften Rechtsbehelf zur Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs (vgl. BGH, Beschl. v. 25.08.1999 - 5 AR VS 1–99). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.