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Urteil

20 O 309/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:0527.20O309.19.00
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Tenor

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.       Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien sind über einen (Voll-)Kaskoversicherungsvertrag unter der Luftfahrtversicherungsvertragsnummer ##### miteinander verbunden. Dem Vertrag liegen die AVB 400/2008 zu Grunde. Ziffer 3.2.2 der AVB lautet: „Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn das Luftfahrzeug durch andere als nach dem Versicherungsvertrag als berechtigt genannte Luftfahrzeugführer geführt oder zu anderen als den versicherten Zwecken verwendet wurde.“ Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines Flugzeuges des Typs Cessna 195 mit dem amtlichen Eintragungskennzeichen X-XXXX. Neben der Steuerungsmöglichkeit von dem linken Flugzeugführersitz kann man das Flugzeug aufgrund einer Doppelsteuerung auch vom rechten Sitz aus ordnungsgemäß bedienen. Der Versicherungsschein weist im Hinblick auf die streitgegenständliche Maschine einen Piloten-Sitzplatz aus, sowie vier Fluggast-Sitzplätze. Als Pilot ist der Kläger namentlich eingetragen. Insoweit lautet der Verwendungszweck „Private Sport-, Reise- und Geschäftsflüge“ durch T. Am 23.05.2019 erlitt das Luftfahrzeug bei einer Landung eine Substanzverletzung, weil es unvorhergesehen beim Aufsetzen von der Landebahn abkam. Der Kläger befand sich auf dem rechten Flugzeugführersitz und der Zeuge S als berechtigter Flugzeugführer auf dem linken Flugzeugführersitz (Pilot in Command, PIC). Der Kläger zeigte der Beklagten mit Datum vom 29.05.2019 den Schaden an. Die Schadenanzeige weist den Zeugen S als Führer der Flugzeugmaschine aus. Nach mehreren Aufforderungen unter Fristsetzung zur Regulierung lehnte die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.10.2019 die Leistung ab. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte für den Versicherungsfall einzustehen habe, weil es keinen Unterschied gemacht habe, dass der Zeuge S als verantwortlicher und berechtigter Flugzeugführer auf der linken Seite gesessen habe. Überdies ist er der Ansicht, dass eine Klausel, wonach kein Versicherungsschutz besteht, wenn das Luftfahrzeug durch einen anderen als nach dem Versicherungsvertrag als berechtigt genannten Luftführer geführt wurde, unwirksam sei. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aufgrund des Unfallereignisses vom 29.05.2019 aus dem bei der Beklagten für den Kläger bestehenden Kaskoversicherungsvertrag Nr. #####, für die Beschädigung an dessen dort versicherten Luftfahrzeuges, Eintragungskennzeichen X-XXXX, Cessna 195, vertragsgemäßen Schadenersatz zu leisten, und zwar die Kosten zur Wiederherstellung und im Falle des Totalschadens den Wiederbeschaffungswert bis zur Höhe der Versicherungssumme abzüglich der Selbstbeteiligung in Höhe von 5.000,00 EUR; 2. weiter festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung gemäß Nr. 2300 VV RVG, §§ 13, 14 RVG in Höhe von 1.358,86 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Prozent über dem Basiszins seit dem 20.09.2019 gegenüber den Bevollmächtigten freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Flugzeug von einer nicht versicherten Person geführt worden sei. Der Ausschluss des Versicherungsschutzes sei auch zulässig, da die geschlossene Pilotenklausel die Prämie reduziere. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen, insbesondere auf die Versicherungsbedingungen und die Schadenanzeige. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, in der Sache hat sie keinen Erfolg. Die Feststellungsklage ist gemäß § 256 ZPO insbesondere im Hinblick auf das erforderliche Feststellungsinteresse zulässig. Letzteres fehlt (selbst) bei der Möglichkeit der Erhebung einer Leistungsklage dann nicht, wenn die Durchführung der Feststellungsklage unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf (BGH NJW-RR 2005, 619 mwN). Insbesondere bei großen Versicherungsgesellschaften ist dies danach der Fall. So liegt der Fall hier. Die Beklagte ist ein großes Versicherungsunternehmen, von dem man erwarten kann, dass es auf ein Feststellungsurteil hin leistet. Konsequenterweise gelten die genannten Maßstäbe auch für beide Feststellungsanträge. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte aus dem Unfallereignis vom 29.05.2019 vertragsgemäß einzustehen hat, denn insoweit besteht zwischen den Parteien aufgrund des Schadenereignisses vom 23.05.2019 kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis in Bezug auf eine Eintrittspflicht. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß § 1 VVG i.V.m dem Versicherungsvertrag auf bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus dem streitgegenständlichen Ereignis. Zwar ist der Eintritt des Versicherungsfalls unstreitig. Die Leistungspflicht ist jedoch gemäß Ziffer 3.2.2 AVB ausgeschlossen, weil entgegen den Angaben im Versicherungsschein zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Ereignisses der Zeuge S das Flugzeug geführt hat. Nach dieser Bestimmung liegt entgegen der Ansicht des Klägers ein Leistungsausschluss vor, wenn das versicherte Flugzeug durch einen anderen als den im Versicherungsvertrag genannten berechtigten Flugzeugführer geführt wird. Dies ist vorliegend der Fall gewesen. Ausweislich der Schadenanzeige ist zum Zeitpunkt des schadenbehafteten Ereignisses der nicht im Versicherungsvertrag genannte Zeuge S als Flugzeugführer genannt. Ebenso bestätigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, dass das Flugzeug zum Zeitpunkt des schadenbehafteten Ereignisses von dem Zeugen S und nicht von dem im Versicherungsvertrag genannten Piloten, dem Kläger, geführt worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger jederzeit die Möglichkeit gehabt habe, einzugreifen. Maßgebend ist allein die vertragliche Abrede. Insbesondere handelt es sich bei der Bestimmung gemäß Ziffer 3.2.2 AVB nicht um eine sogenannte verhüllte vertragliche Obliegenheit. Zum einen ist die Bestimmung klar und deutlich als Ausschluss gekennzeichnet und zum anderen wird der Versicherungsschutz nicht von einem Verhalten des Versicherungsnehmers abhängig gemacht, so wie es bei vertraglichen Obliegenheiten regelmäßig der Fall ist. Auf die Frage, ob der Versicherungsfall ebenso eingetreten wäre, wenn der Kläger das Flugzeug verantwortlich geführt hätte, kommt es daher nicht an. Eine Unwirksamkeit der Klausel gemäß Ziffer 3.2.2 der AVB 400/2008 wegen unangemessener Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegeben. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass eine sogenannte offene Pilotenklausel, die im Gegensatz zu einer – wie hier - geschlossenen Pilotenklausel, die verbunden mit einer geringeren Prämie ist, verbreitetet und möglich ist. Im Übrigen überwiegt das legitime Interesse des Versicherers zu wissen, welches Risiko er versichert. Dazu gehört das Wissen, welche Personen das Flugzeug vertragsgemäß führen sollen. Auch in vergleichbaren Fällen in der Kfz-Kaskoversicherung kann der Fahrerkreis zwecks Reduzierung der Prämie eingeschränkt werden. Der Antrag zu Ziffer 2 ist ebenso unbegründet. Die Rechtsanwaltskosten stehen und fallen mit dem Hauptanspruch. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 30.000 EUR festgesetzt.