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Beschluss

33 O 45/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:0519.33O45.20.00
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Tenor

hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Screenshots der Homepage der Antragsgegnerin sowie weiterer Unterlagen.

Die vorgerichtliche Korrespondenz (Abmahnung vom 15.04.2020, Antwortschreiben vom 22.04.2020) sowie die Schutzschrift der Antragsgegnerin vom 21.04.2020 haben vorgelegen.

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 3, 3a, 12, 14, 8 UWG, 9 StBerG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung Folgendes angeordnet:

1.

Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise  Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

              im geschäftlichen Verkehr für die Vermittlung von Mandatsanfragen von Steuerberatern eine Gebühr wie folgt zu verlangen:

Es folgt eine Bilddatei

2.

Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Antragsgegnerin eine anwaltlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift vom 13.05.2020 mit Anlagen zu Informationszwecken sowie eine beglaubigte Anschrift des geänderten Antrags vom 15.05.2020 mit zuzustellen.

3.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 75% und die Antragstellerin zu 25%.

Streitwert:16.000 €  (§ 51 Abs. 4 GKG)

Entscheidungsgründe
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Screenshots der Homepage der Antragsgegnerin sowie weiterer Unterlagen. Die vorgerichtliche Korrespondenz (Abmahnung vom 15.04.2020, Antwortschreiben vom 22.04.2020) sowie die Schutzschrift der Antragsgegnerin vom 21.04.2020 haben vorgelegen. Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 3, 3a, 12, 14, 8 UWG, 9 StBerG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung Folgendes angeordnet: 1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für die Vermittlung von Mandatsanfragen von Steuerberatern eine Gebühr wie folgt zu verlangen: Es folgt eine Bilddatei 2. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Antragsgegnerin eine anwaltlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift vom 13.05.2020 mit Anlagen zu Informationszwecken sowie eine beglaubigte Anschrift des geänderten Antrags vom 15.05.2020 mit zuzustellen. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 75% und die Antragstellerin zu 25%. Streitwert: 16.000 € (§ 51 Abs. 4 GKG) Gründe: Die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung liegen vor. Der Verfügungsgrund wird vermutet, § 12 Abs. 2 UWG. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 3, 3a, 8 UWG, 9 StBerG. Nach § 9 StBerG ist die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten oder zu einem Dritten gleich welcher Art unzulässig. Die Antragstellerin hat durch Vorlage von Screenshots des Angebots der Antragsgegnerin – u.a. des im Tenor eingeblendeten Screenshots – glaubhaft gemacht, dass diese gegen § 9 StBerG verstößt, indem sie Steuerberatern „validierte Mandatsanfragen bereits ab 18 €" anbietet. Das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin erschöpft sich danach insbesondere nicht in der zulässigen (vgl. für die Parallelvorschrift für Rechtsanwälte in § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO Weyland / Brüggemann, 10. Aufl. 2020, BRAO § 49b Rn. 25) bloßen Bereitstellung einer Infrastruktur, über die Steuerberater gegen Zahlung eines pauschalen Entgelts Mandanten aquirieren können. Aus den vorgelegten Screenshots ergibt sich vielmehr, dass die Antragsgegnerin ihren Kunden anhand von deren Wünschen ausgewählte und aufbereitete Mandate vorstellt („Ageras validiert und segmentiert alle Mandatsanfragen. [...] So können sie sich zum Beispiel auf Mandate beschränken, welche komplett digital aufgestellt sind [...]") und die Vergütung zudem nicht pauschal, sondern anhand der in Betracht kommenden Mandate („validierte Mandatsanfrage bereits ab 18 €") erhebt. Der Vortrag der Antragsgegnerin in ihrer Schutzschrift vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es ist irrelevant, dass die Gebühren unabhängig davon anfallen, ob der Vermittlungsprozess letztlich mit einer Mandatierung endet. Die Steuerberater zahlen eine Gebühr je „Lead", d.h. je ihnen unterbreitetem Mandant, auf dass sie sodann ein Angebot abgeben können, dass nach Auswahl der Antragsgegnerin – gemeinsam mit zwei weiteren Angeboten – weitergeleitet werden kann oder nicht. Es handelt sich demnach um eine Gebühr, die mandatsspezifisch mit Blick auf eine Vermittlungsleistung der Antragsgegnerin erhoben wird, deren Erfolg lediglich – wie dies allerdings bei Vermittlungstätigkeiten regelmäßig der Fall ist – unklar ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Die Umstellung des Antrages zog eine teilweise Kostentragungspflicht nach sich, weil es sich nicht lediglich um eine sprachliche Neufassung handelte.