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Urteil

154 Ns 67/17

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:0512.154NS67.17.00
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Tenor

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 31.03.2017 (Az: 42 Ls 10/17) wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Schuldspruch wie folgt lautet und der Strafausspruch unberührt bleibt:

Der Angeklagte ist des vorsätzlichen Handeltreibens mit Schusswaffen und Munition in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz eines nach dem WaffG verbotenen Gegenstands, vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Schusswaffen und einer halbautomatischen Kurzwaffe, vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe, versuchtem Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe, vorsätzlichem Überlassen einer halbautomatischen Kurzwaffe an einen Nichtberechtigten, Beihilfe zum unerlaubten Herstellen von Schusswaffen, unerlaubtem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit vorsätzlicher unsachgemäßer Aufbewahrung von Schusswaffen und des vorsätzlichen Handeltreibens mit Schusswaffen schuldig.

Die Kosten der Berufung trägt der Angeklagte.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 31.03.2017 (Az: 42 Ls 10/17) wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Schuldspruch wie folgt lautet und der Strafausspruch unberührt bleibt: Der Angeklagte ist des vorsätzlichen Handeltreibens mit Schusswaffen und Munition in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz eines nach dem WaffG verbotenen Gegenstands, vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Schusswaffen und einer halbautomatischen Kurzwaffe, vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe, versuchtem Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe, vorsätzlichem Überlassen einer halbautomatischen Kurzwaffe an einen Nichtberechtigten, Beihilfe zum unerlaubten Herstellen von Schusswaffen, unerlaubtem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit vorsätzlicher unsachgemäßer Aufbewahrung von Schusswaffen und des vorsätzlichen Handeltreibens mit Schusswaffen schuldig. Die Kosten der Berufung trägt der Angeklagte. Gründe I. Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 31.03.2017, mit dem er wegen verschiedener Waffendelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufungshauptverhandlung begann am 23.10.2018 und hat seitdem an insgesamt 45 Hauptverhandlungstagen stattgefunden. Zum Fortsetzungstermin am 12.05.2020 (weitere Fortsetzungstermine waren auf den 18.05.2020 und den 02.06.2020 bestimmt) wurde der Angeklagte mit Verfügung vom 06.05.2020 geladen. In der Ladung waren folgende Hinweise enthalten: „Wenn Sie ohne genügende Entschuldigung in der Hauptverhandlung ausbleiben, wird die von Ihnen eingelegte Berufung ohne Verhandlung zur Sache verworfen. Im Falle einer Zurückverweisung durch das Revisionsgericht kann stattdessen Ihre Vorführung oder Verhaftung angeordnet werden. Sollten Sie sich durch eine/einen mit schriftlicher Vollmacht versehene Verteidigerin/versehenen Verteidiger vertreten lassen, so kann die Hauptverhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Die schriftliche Vollmacht muss auch die besondere Befugnis enthalten, Sie in Ihrer Abwesenheit zu vertreten. Zu Verteidigerinnen/Verteidigern können die bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrerinnen/Rechtslehrer an deutschen Hochschulen gewählt werden; die Zulassung anderer Personen als Verteidigerinnen/Verteidiger bedarf der Genehmigung des Gerichts. Das Rechtsmittel wird verworfen, wenn der Sie vertretende Verteidiger/in ohne genügende Entschuldigung nicht zu Beginn eines jeden Termins erscheint. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass 1. sich der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und Ihre Abwesenheit nicht genügend entschuldigt ist oder der Verteidiger Sie, wenn Sie ohne genügende Entschuldigung nicht anwesend sind, nicht weiter vertritt, 2. Sie sich ohne genügende Entschuldigung entfernt haben und kein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht anwesend ist oder 3. Sie sich vorsätzlich und schuldhaft in einen Ihre Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt haben und kein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht anwesend ist.“ Diese Ladung ging dem Angeklagten jedenfalls am 08.05.2020 zu, wie aus seinem eigenen Schreiben vom 12.05.2020 folgt, mit dem der Angeklagte einen Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden anbrachte, den er u.a. auf eine nach seiner Auffassung nicht eingehaltene Ladungsfrist infolge Zugangs der Ladung am 08.05.2020 stützte. Unter dem 11.05.2020 stellte der Angeklagte einen Antrag auf Aufhebung der für den 12.05.2020, 18.05.2020 und 02.06.2020 anberaumten Termine mit der Begründung, aufgrund der Corona-Pandemie betreue er derzeit seine fünf Kinder zu Hause und könne diese nicht alleine lassen, weshalb ihm eine Teilnahme an Terminen bis einschließlich Anfang Juni nicht möglich sei. Infolge der Neuregelung durch § 10 Abs. 1 EGStPO sei eine längerfristige Unterbrechung der Hauptverhandlung möglich und geboten. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Vorsitzenden vom selben Tage abgelehnt; zur Begründung heißt es hierin: „Die Aufhebung ist unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Angeklagten, des Gebots der Sachaufklärung, der Fürsorgepflicht und den Erfordernissen eines fairen Verfahrens nicht geboten. Insbesondere ist die Notwendigkeit der Betreuung der Kinder des Angeklagten generell und auch unter den derzeit angeordneten Vorsichtsmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie kein Grund, der die Aufhebung der Termine rechtfertigt. Die Einschätzung des Familienhelfers C, wonach die Inanspruchnahme der Notbetreuung aus Gründen des Kindeswohls nicht zu gestatten sei, bindet das Gericht unabhängig von der Frage, ob diese Einschätzung zutrifft, nicht. Die Durchführung des Strafverfahrens führt zwar zu einer Beeinträchtigung der Aufsicht über die und Erziehung der Kinder des Angeklagten. Diese nicht intendierte, aber unvermeidbare Folge ist im Lichte des öffentlichen Interesses an der Durchführung eines Strafverfahrens generell hinzunehmen; im Falle einer Verurteilung oder erneuten Inhaftierung des Angeklagten träte sie in gleicher Form ein und müsste dann auch von den zuständigen öffentlichen Stellen bewältigt werden. Strafrechtliche und strafprozessuale Erfordernisse können nicht durch allgemeine Kindeswohl-Erwägungen umgangen werden. Die Belange der Kinderbetreuung sind auch in Zeiten der Corona-Pandemie nicht geeignet, dem Angeklagten einen Grund für die Nichtwahrnehmung von Hauptverhandlungen des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens zu bieten. Es ist nicht maßgeblich, dass das Jugendamt bzw. die von diesem eingesetzten Familienhelfer – in erkennbarer Unkenntnis der strafprozessualen Vorgaben – aus ihrer fachlichen Perspektive eine Teilnahme des Angeklagten an Hauptverhandlungsterminen in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren „nicht befürworten“. Denn die Durchführung des Strafverfahrens genießt grundsätzlich Vorrang vor privaten Belangen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10.12.2010, 1 Ws 159/10 Rn. 11 - juris), zumal, wenn diesen – wie es durch das Jugendamt in Person des Herrn X auch bereits im Januar 2020 angekündigt worden ist – durch erweiterte Unterstützung des Angeklagten durch das Jugendamt oder andere öffentliche Stellen oder die Notbetreuung Rechnung getragen werden kann. Dem Angeklagten steht insoweit auch kein Wahlrecht zu. Insofern mag die bereits Ende Januar 2020 erfolgte Ankündigung, das Jugendamt werde die Unterstützung des Angeklagten intensivieren, um diesem die Wahrnehmung von Gerichtsterminen zu ermöglichen, endlich umgesetzt werden. Die gegenwärtig für das Jugendamt geltenden Kontaktbeschränkungen, die aus der Stellungnahme des Herrn C hervorgehen, rechtfertigen keine andere Beurteilung, weil diese Einschränkungen für die Notbetreuung in Schule und Kindergarten gerade nicht gelten. Auch aus folgenden Gründen ist eine Verlegung nicht veranlasst. Die angeführte Zugehörigkeit des Sohns Q des Angeklagten zu einer Risikogruppe mit erhöhter Gefährdung im Falle einer Corona-Erkrankung, die eine Inanspruchnahme der Notbetreuung in der Kindertagesstätte verhindere, ist in der Stellungnahme des Herrn C erwähnt, jedoch nicht durch ärztliches Attest glaubhaft gemacht oder näher dargelegt worden. Hierauf könnte auch nicht unter Berufung auf Gründe des Datenschutzes oder der Persönlichkeitsrechte des Sohnes verzichtet werden. Das Gericht hat in der Vergangenheit auf Vorlage ärztlicher Atteste notwendige medizinische Behandlungen des Sohns Q bei der Terminierung im Rahmen des Möglichen berücksichtigt. Unabhängig davon, dass ein solches Attest – wie ausgeführt – nun nicht vorliegt, sprechen inzwischen aber deutliche Anzeichen dafür, dass der Angeklagte seine Kinder und die Notwendigkeit ihrer Betreuung durch ihn persönlich als Vorwand für die Hinauszögerung des Verfahrensabschlusses einsetzt, weshalb die begehrte Terminsverlegung sich - ungeachtet des inhaltlichen Zutreffens der vom Angeklagten vorgetragenen Umstände – als rechtsmissbräuchlich darstellt. Der Angeklagte hat bereits seit dem 10.07.2019 und verstärkt ab dem 06.09.2019 vielfach Anträge auf Unterbrechung der Hauptverhandlung gestellt, die er mit einer Notwendigkeit der Kinderbetreuung begründet hat und die ausweislich der von dem Angeklagten in seinen Anträgen für notwendig erachteten zeitlichen Einschränkungen zu einer nur äußerst eingeschränkten Möglichkeit der Durchführung der Hauptverhandlung von zwei bis drei Stunden pro Hauptverhandlungstag geführt hätten. Auf die abschlägige Bescheidung entsprechender Anträge infolge mangelnder Glaubhaftmachung bzw. vorrangiger Belange der Strafrechtspflege (insoweit wird auf die Anordnungen vom 10.07.2019, Anlage 10 und 12 zum Protokoll der Hauptverhandlung dieses Tages, vom 05.02.2020, Anlage 3 zum Protokoll, vom 21.02.2020, Anlage 7 zum Protokoll, und – soweit ergangen – auf die bestätigenden Kammerbeschlüsse Bezug genommen) bzw. auf die Terminierung der Hauptverhandlung zu außerhalb dem Angeklagten genehmer Zeiten hat er sodann eine Vielzahl von Ablehnungsgesuchen gestützt, die als unbegründet oder unzulässig zurückgewiesen wurden. Auf die Beschlüsse vom 12.07.2019, vom 29.08.2019, vom 24.10.2019 und vom 30.10.2019, mit denen entsprechende Ablehnungsgesuche als unbegründet zurückgewiesen wurden, wird Bezug genommen. In der Folge wiederholte der Angeklagte derartige Anträge mit z.T. wortgleichen Erwägungen und stützte auf deren abschlägige Bescheidung erneut Ablehnungsgesuche, die die Kammer sodann mit Beschlüssen vom 04.11.2019, 15.11.2019, 26.11.2019 (Anlagen 2 und 10 zum Protokoll dieses Hauptverhandlungstages) und mehreren Beschlüssen vom 06.03.2020 wegen Verschleppungsabsicht bzw. fehlender Angabe eines Grundes als unzulässig verwarf; wegen der Begründung wird auf die vorgenannten Beschlüsse Bezug genommen. Das Gericht hat den Angeklagten mehrfach darauf hingewiesen, dass es in seinen Verantwortungsbereich falle, die Kinderbetreuung anderweitig zu organisieren oder sich entsprechende Hilfestellungen zu beschaffen. Für eine nachhaltige Lösung hat der Angeklagte indes nie gesorgt und stattdessen sein Betreuungsproblem weiter für Verlegungs- und Unterbrechungsanträge instrumentalisiert. Der Angeklagte selbst hatte beispielsweise im Termin vom 05.02.2020 mitgeteilt, für ihn sei die Betreuung der Kinder planbar, wenn der Termin Wochen vorher bekannt sei. Obwohl ihm die Termine vom 06.03.2020 und vom 13.03.2020 bereits im Termin vom 21.02.2020 bekannt gegeben worden waren, traf er entgegen seiner eigenen Ankündigung jedoch keine Vorkehrungen, sondern beantragte stets weitere Unterbrechungen, um die Betreuung angeblich im Rahmen des Hauptverhandlungstermins zu organisieren. Entsprechende Anträge wurden in aller Regel erst kurz vor oder in der Hauptverhandlung gestellt, was nach Lage der Dinge keinem anderen Zweck gedient haben kann, als deren Fortgang in der Sache zu verhindern. Vor diesem Hintergrund und im Lichte der Ausführungen in den Beschlüssen der Kammer vom 04.11.2019, 26.11.2019 und 06.03.2020 betreffend die Zurückweisung von Befangenheitsanträgen des Angeklagten, in der Anordnung des Vorsitzenden vom 05.02.2020 sowie in dem bestätigenden Kammerbeschluss vom selben Tage, auf die Bezug genommen wird, sind deshalb Anzeichen für eine rechtsmissbräuchliche Stellung von Unterbrechungsanträgen mit der Begründung der Notwendigkeit der Kinderbetreuung erkennbar. Dies gilt auch deshalb, weil der Angeklagte, wie in den vorgenannten Beschlüssen ausgeführt ist, aus seiner Sicht erhebliche Umstände erst im Rahmen von Ablehnungsgesuchen anbrachte; dies kann angesichts seiner Rechtskenntnisse nicht aus Unkenntnis erfolgt sein, sondern fügt sich in ein einheitliches Verzögerungs- und Verhinderungskonzept. Das Gericht hat zudem mit sitzungspolizeilicher Anordnung vom 06.05.2020 Vorkehrungen getroffen, die die Gefahr einer Ansteckung der Verfahrensbeteiligten mit dem Corona-Virus minimieren; seitens des Präsidenten des Landgerichts Köln sind bauliche und sonstige Vorkehrungen getroffen worden, durch die die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Eindämmung der Pandemie-Gefahren umgesetzt werden.“ Der Beschluss wurde den Verteidigern des Angeklagten noch am 11.05.2020 per Fax übersandt. Der Angeklagte war über seine Verteidiger über den Inhalt des Beschlusses informiert und wusste daher, dass der Termin stattfinden würde. Vor Beginn des Termins vom 12.05.2020 brachte der Angeklagte per Fax ein Ablehnungsgesuch an, mit dem er den Vorsitzenden ablehnte. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Zwischen Hauptverhandlungstag und Zugang der Ladung lägen keine sieben Tage, was für sich genommen bereits die Besorgnis der Befangenheit begründe. Diese Besorgnis bestehe auch deshalb, weil der Antrag auf Terminsaufhebung mit – aus Sicht des Angeklagten - nicht tragfähigen Erwägungen zum Vorrang der Durchführung des Strafverfahrens und zur familiären Situation des Angeklagten begründet worden sei, zu denen in dem Ablehnungsgesuch im Einzelnen ausgeführt wird. Im Termin vom 12.05.2020 erschien lediglich der Verteidiger Rechtsanwalt N, der dem Angeklagten zum Pflichtverteidiger bestellt ist; diesem war, ebenso wie dem weiteren Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt C1, die Ladung zum Termin am 06.05.2020 per Fax übersandt worden. Über eine schriftliche Vertretungsvollmacht im Sinne von § 329 Abs. 1 S. 1 StPO verfügte der erschienene Verteidiger nicht. Der Angeklagte erschien nach Aufruf der Sache um 10:28 Uhr nicht. Sein Verteidiger gab an, der Angeklagte habe ihm am heutigen Morgen mitgeteilt, dass er am Vortag Kontakt mit einer möglicherweise mit dem Corona-Virus infizierten Person gehabt und dies dem Gesundheitsamt des F-Kreises gemeldet habe. Da der Angeklagte den Namen der Person nicht habe nennen wollen, weil es sich um einen Mandanten gehandelt habe, habe das Gesundheitsamt es abgelehnt, eine Quarantäne auszusprechen. Auch gegenüber dem Gericht wurde der Name der Kontaktperson nicht offen gelegt. Die Sitzung wurde daraufhin unterbrochen und dem Verteidiger auf seinen Wunsch Gelegenheit zu einem weiteren Telefonat mit dem Angeklagten gegeben. Nach Wiedereintritt teilte der Verteidiger als Ergebnis dieses Telefonats mit, weitere Angaben zum Kontakt könnten nicht gemacht werden bzw. würden wegen der anwaltlichen Schweigepflicht des Angeklagten nicht gemacht. Der Angeklagte stelle sein Erscheinen in das Ermessen des Gerichts; wenn er – der Angeklagte – entscheiden könnte, würde er aber nicht erscheinen. Nach Verwerfung noch offener Ablehnungsgesuche des Angeklagten als unzulässig hat die Kammer sodann die Berufung verworfen. II. Die eingelegte Berufung war nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO zu verwerfen, weil bei Beginn des Fortsetzungstermins vom 12.05.2020 weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen sind und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Begriff der „genügenden Entschuldigung“ im Sinne von § 329 Abs. 1 StPO nicht eng ausgelegt werden darf. Das Erfordernis einer einschränkenden Auslegung von Abs. 1, der eine Ausnahme von der Regelung enthält, dass ohne den Angeklagten nicht verhandelt werden darf und deshalb die Gefahr eines sachlich unrichtigen Urteils in sich birgt, einerseits, hat andererseits zur Folge, dass bei Prüfung der vorgebrachten oder vorliegenden Entschuldigungsgründe eine weite Auslegung zugunsten des Angeklagten angebracht ist. Eine genügende Entschuldigung im Sinne der Vorschrift ist anzunehmen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls dem Angeklagten wegen seines Ausbleibens billigerweise kein Vorwurf zu machen ist (vgl. nur OLG Köln NJW 1993, 1345; BayObLG, Beschluss vom 06.09.2019, 202 ObOWi 1581/19 Rn. 5 - juris). Es genügt dabei, dass eine beim Vorhandensein von Anhaltspunkten von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, dass das Fernbleiben des Angeklagten genügend entschuldigt ist; nicht entscheidend ist, ob sich der Angeklagte genügend entschuldigt hat (OLG Köln NZV 1999, 261, 262 zu § 74 Abs. 2 OWiG). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte dem Fortsetzungstermin vom 12.05.2020 trotz ordnungsgemäßer Ladung (dazu 1.) unentschuldigt (dazu 2. und 3.) ferngeblieben ist. Im Einzelnen: 1. Der Angeklagte war zu dem Fortsetzungstermin ordnungsgemäß geladen, weil ihm die Ladung, was sich aus seinem eigenen Schreiben vom 12.05.2020 ergibt, am 08.05.2020 zugestellt worden ist. Dieser Zeitraum wahrte zwar nicht die Frist des § 217 Abs. 1 StPO; indes gilt diese Frist nicht für Fortsetzungstermine (vgl. nur BGH NJW 1982, 248; allgemeine Meinung). Insoweit kann auch nicht von einem entschuldbaren Rechtsirrtum des Angeklagten, der Rechtsanwalt ist, ausgegangen werden. Denn dass die von ihm im Ablehnungsgesuch vom 12.05.2020 vertretene Auffassung, dass die Ladungsfrist nicht eingehalten sei, aus dem vorstehend genannten Grund unzutreffend war, war dem Angeklagten bereits durch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden vom 27.08.2019 (Bl. 3017 GA) sowie die Beschlüsse von Vorsitzendem Richter am Landgericht T vom 29.08.2019 (Bl. 3026 GA) und vom 30.10.2019 (Bl. 3299 GA), die ihm jeweils übersandt worden waren, unter Anführung für ihn leicht zugänglicher Belegstellen vor Augen geführt worden. Die Ladung enthielt auch die oben wiedergegebenen erforderlichen Hinweise auf die Folgen unentschuldigten Ausbleibens, wie die Kammer durch Einsicht in das in der Aktenverwaltungssoftware „JUDICA“ als Datei hinterlegte Ladungsdokument festgestellt hat. 2. Darauf, dass der von ihm gestellte Antrag auf Terminsaufhebung bzw. die darin genannten Gründe oder der am 12.05.2020 gestellte Ablehnungsantrag zu einer Aufhebung des Termins führen würden, konnte der Angeklagte nicht vertrauen, so dass dies ihn nicht entschuldigt. a) Denn zum einen war ihm bewusst, dass sein Aufhebungsantrag erfolglos geblieben war, wie aus dem Umstand folgt, dass er noch deutlich vor Beginn des Fortsetzungstermins vom 12.05.2020 ein Ablehnungsgesuch angebracht hat, in dem er sich mit dem Inhalt des Beschlusses vom 11.05.2020, mit dem sein Antrag abgelehnt worden war, auseinandergesetzt hat. b) Zum anderen stellen die in dem Aufhebungsantrag genannten Umstände, namentlich die von dem Angeklagten behauptete Unmöglichkeit der anderweitigen Betreuung seiner Kinder, keine ausreichende Entschuldigung und daher auch keinen Grund für eine Terminsaufhebung dar. Dabei hatte die Kammer eine Abwägung zu treffen zwischen der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, vor Gericht zu erscheinen, und den persönlichen oder privaten Gründen des Angeklagten, die ihn dazu bewogen haben, dieser Pflicht nicht nachzukommen. Grundsätzlich hat die Pflicht, vor Gericht zu erscheinen, Vorrang gegenüber privaten und geschäftlichen Interessen (vgl. OLG Köln StraFo 2011, 54). Die insoweit erforderliche Abwägung hat die Kammer im Beschluss vom 11.05.2020, dessen Gründe oben dargestellt sind und auf die Bezug genommen wird, vorgenommen und ist aufgrund einer Gesamtwürdigung des prozessualen Verhaltens des Angeklagten zu dem Ergebnis gelangt, dass die von dem Angeklagten vorgebrachten Belange diesen gerade nicht entschuldigen, sondern von ihm bewusst instrumentalisiert und zur Verfahrensverzögerung missbraucht werden. Diese Einschätzung einer nur vorgeschobenen Konfliktsituation ist dadurch bestätigt worden, dass der Angeklagte - wie aus der Stellungnahme des Familienhelfers C vom 12.05.2020 hervorgeht, die dem Ablehnungsgesuch vom 12.05.2020 beigefügt war - für den Terminstag eine Beaufsichtigung seiner Kinder dahin organisieren konnte, dass der älteste Sohn die übrigen Kinder beaufsichtigte und die Mutter des Angeklagten regelmäßig nach dem Rechten sah. Hieraus folgt, dass der Angeklagte bei Entfaltung entsprechender Bemühungen entgegen seinen zunächst getätigten Angaben durchaus in der Lage war, die Kinderbetreuung zumindest temporär sicherzustellen, was die Feststellung rechtfertigt, dass dieser – für sich genommen schon nicht ausreichende - Grund in Wahrheit auch nicht bestand und der Terminsaufhebungsantrag daher auf eine unwahre Tatsache gestützt war. c) Ebenso wenig vermag das am 12.05.2020 angebrachte Ablehnungsgesuch das Ausbleiben des Angeklagten zu entschuldigen. Denn dem Angeklagten war aus den vorangegangenen Verhandlungen, in denen er seit dem 08.07.2019 an nahezu jedem Hauptverhandlungstag ein Ablehnungsgesuch gestellt hatte, bekannt, dass das Gericht in der Vergangenheit stets in Anwendung von § 29 Abs. 2 StPO die Hauptverhandlung trotz gestellter Ablehnungsgesuche durchgeführt hatte. Zudem war ihm bekannt, dass - beginnend mit dem Beschluss der Kammer vom 04.11.2019 - seine Ablehnungsgesuche in den vergangenen Hauptverhandlungen durch die erkennende Kammer selbst u.a. wegen der Absicht der Verfahrensverschleppung als unzulässig verworfen worden waren, soweit sie auf die Nichteinhaltung der Ladungsfrist sowie auf abgelehnte Terminsverlegungs- bzw Unterbrechungsanträge gestützt worden waren, zuletzt etwa mit Beschluss vom 06.03.2020 (Anlage 12 zum Protokoll). Vor diesem Hintergrund konnte der Angeklagte nicht damit rechnen, dass bereits die Anbringung des Ablehnungsgesuchs die Aufhebung bzw. Verlegung des Termins zur Folge haben würde; im Gegenteil war es aufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufs nahe liegend, dass die Kammer – wie tatsächlich geschehen - auch sein neuerliches Ablehnungsgesuch, bei dem es sich um das 49. Gesuch in diesem Verfahren handelte, als unzulässig verwerfen würde. 3. Eine hinreichende Entschuldigung des Ausbleibens des Angeklagten ergibt sich auch nicht aus den Angaben des Verteidigers über die von dem Angeklagten ihm gegenüber abgegebene Erklärung für sein Fernbleiben. Hiernach hielt sich der Angeklagte an einem Erscheinen in der Hauptverhandlung angeblich dadurch für gehindert, dass er am Vortag Kontakt zu einer möglicherweise mit dem Corona-Virus infizierten Person gehabt habe. Diesen Angaben fehlt zum einen jede Überprüfbarkeit (dazu nachfolgend a.); die Kammer ist überdies davon überzeugt, dass dieser Umstand nicht zutraf, sondern vielmehr vorgeschoben und unwahr ist (dazu b.). Zwar kann eine Erkrankung auch dann, wenn sie keine Verhandlungsunfähigkeit begründet, als Entschuldigung für das Nichterscheinen ausreichen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 329 Rn. 26 m.w.N.). Auch ist der Angeklagte nicht zu einer Glaubhaftmachung oder gar zu einem Nachweis der vorgebrachten Entschuldigungsgründe verpflichtet; vielmehr hat er nur die Entschuldigungsgründe, die das Gericht nicht kennen kann, mitzuteilen und dem Gericht die Überprüfung zu ermöglichen (vgl. OLG Köln StraFo 2006, 413 m.w.N.). Erforderlich ist mit anderen Worten, dass der Angeklagte vor der Hauptverhandlung schlüssig einen Sachverhalt vorträgt oder vortragen lässt, der geeignet ist, sein Ausbleiben genügend zu entschuldigen, dem Gericht somit hinreichende Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung zur Kenntnis gebracht sind (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 14.01.2009, 2 Ss OWi 1623/08, BeckRS 2009, 4973; Paul, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 329 Rn. 8). Dabei muss bei Entschuldigungsgründen, die nur der Angeklagte selbst kennen kann, die Mitteilung mindestens so präzise und auf konkrete Tatsachen bezogen sein, dass aus der Sicht des Gerichts ein Entschuldigungssachverhalt naheliegt, dessen Gegebensein das Gericht überprüfen kann; die nicht näher konkretisierte generelle Behauptung der Verhinderung genügt demgegenüber nicht (vgl. Frisch, in: SK-StPO, 5. Aufl. 2016, § 329 Rn. 34 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Gemessen hieran liegt eine genügende Entschuldigung des Angeklagten nicht vor. a) Denn die Angaben des Angeklagten zu einem angeblichen Kontakt mit einer Person, die mit dem Corona-Virus infiziert sei, erschöpfen sich in der substanzarmen Mitteilung dieser Umstände durch ihn selbst. Solche Angaben erlauben dem Gericht jedoch weder die Prüfung, ob hierin ein entschuldigender Sachverhalt liegt noch ermöglichen sie Ermittlungen im Wege des Freibeweises, ob ein solcher Kontakt tatsächlich und wenn ja, mit wem und unter welchen Umständen, stattgefunden hat. Den Namen der Kontaktperson wollte der Angeklagte nicht nennen, weil es sich hierbei um einen seiner Mandanten gehandelt habe; auch innerhalb der vorgenommenen Unterbrechung der Hauptverhandlung, in der sein Verteidiger den Angeklagten telefonisch kontaktierte, um Näheres über den Kontakt herauszufinden, hat der Angeklagte solche Angaben nicht gemacht. Die Kammer konnte daher keine weiteren Ermittlungen zu der Frage anstellen, wie sich der Kontakt im Einzelnen abgespielt haben soll und weshalb bzw. auf welcher tatsächlichen Grundlage der Angeklagte die Gefahr einer Übertragung des Corona-Virus im Laufe dieses Kontakts annahm und ob dies unter Umständen darin begründet war, dass er die allgemein bekannten Sicherheitsvorkehrungen, namentlich die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern und/oder das Tragen eines Mundschutzes, nicht eingehalten hat. Ebenso fehlen Angaben dazu, wann der Angeklagte davon erfahren haben will, dass seine Kontaktperson mit dem Corona-Virus infiziert war; sollte er schon vor oder bei Kontaktaufnahme Kenntnis hiervon gehabt haben, stünde dies einer Entschuldigung bereits im Wege, denn in diesem Fall hätte der Angeklagte sich sehenden Auges am Vortag des Verhandlungstermins der naheliegenden Gefahr einer Ansteckung ausgesetzt. Auch eine Nachfrage bei dem für den Wohnort des Angeklagten zuständigen Gesundheitsamt des F-Kreises danach, ob dieses aufgrund der Mitteilung des Angeklagten bereits eine Quarantäne bzw. sonstige infektionsschutzrechtliche Anordnungen gegenüber dem Angeklagten getroffen habe, hätte nicht weitergeführt. Insoweit hat der Verteidiger des Angeklagten selbst mitgeteilt, dass derartige Anordnungen derzeit nicht ergangen seien, weil der Angeklagte sich auch dem Gesundheitsamt gegenüber geweigert habe, den Namen der Kontaktperson preiszugeben. Das Gesundheitsamt hätte demnach allenfalls wiedergeben können, was der Angeklagte dessen Bediensteten gegenüber geäußert hat; dies aber ging, wie der Verteidiger selbst angegeben hat, über die dem Gericht gegenüber geäußerten Tatsachen nicht hinaus. Die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung des Angeklagten war nicht veranlasst bzw. sinnlos, weil der Angeklagte gerade keine eigene Infektion, sondern nur den Kontakt zu einer nach seinen Angaben nur möglicherweise infizierten Person geltend gemacht hat; auch der Amtsarzt hätte seine Einschätzung - ebenso wie die Kammer - daher allein auf Angaben des Angeklagten stützen müssen und hätte insofern nicht über eine bessere Erkenntnisgrundlage verfügt. Hiervon abgesehen wäre eine ärztliche Untersuchung und ggf. Testung des Angeklagten auf eine Infektion (die zudem angesichts einer von dem Angeklagten als nur möglich geschilderten Infektion seiner Kontaktperson ins Blaue hinein erfolgt wäre) nicht innerhalb der terminierten Hauptverhandlung möglich gewesen, weil die Organisation einer amtsärztlichen Untersuchung des Angeklagten und die Durchführung und Auswertung eines Tests auf das Corona-Virus - so dieses am Folgetag des Kontakts überhaupt mit den zur Verfügung stehenden Tests hätte nachgewiesen werden können - umfangreich und zeitaufwendig gewesen wäre. Das Gericht ist aber bei der Prüfung der genügenden Entschuldigung nur zur Erhebung von solchen Beweisen verpflichtet, die sofort zur Verfügung stehen und eine Entscheidung noch in derselben Hauptverhandlung zulassen (vgl. KG, Beschluss vom 31.03.2004, 1 Ss 476/03 Rn. 5 - juris). Bei alldem verkennt die Kammer nicht, dass bloße Zweifel an der genügenden Entschuldigung nicht zu einer Verwerfung der Berufung führen dürfen; andererseits ist das Gericht jedoch nicht verpflichtet, gleichsam „auf Zuruf“ eine durch keinerlei tatsächliche Umstände belegte Behauptung des Angeklagten zu Grunde zu legen, wenn dieser - wie hier - eine Überprüfung dieser Behauptung nicht ermöglicht. b) Unabhängig hiervon ist die Kammer davon überzeugt, dass die Zurückhaltung des Namens der angeblichen Kontaktperson unter Berufung auf Belange des Mandantenschutzes allein dem Zwecke diente, die Angaben des Angeklagten einer näheren Nachprüfung zu entziehen und zu verschleiern, dass es einen solchen Kontakt bzw. die Gefährdung des Angeklagten durch eine Infektion mit dem Corona-Virus in Wahrheit nicht gegeben hat. (1) Dies folgt zunächst daraus, dass der Angeklagte das Mandatsgeheimnis ohne weiteres dadurch hätte wahren können, dass er lediglich den Namen seiner Kontaktperson nannte, ohne zu offenbaren, dass er mit dieser ein Mandatsverhältnis begründet hatte. Auffällig ist insoweit zunächst, dass der Angeklagte sich „ohne Not“ das Problem eines potenziellen Vertrauensbruchs im Mandatsverhältnis selbst geschaffen hat, indem er das Bestehen des Mandatsverhältnisses offenbarte, was in krassem Gegensatz zu seiner juristischen Vorbildung und seinem gesamten bisherigen Prozessverhalten steht, das gerade durch geschicktes Taktieren geprägt war; dies deutet darauf hin, dass der Verhinderungsgrund nur konstruiert ist. Zudem ist die Schweigepflicht des Rechtsanwalts, was dem Angeklagten als Berufsträger bekannt sein muss, nicht uneingeschränkt (§ 2 Abs. 3 BORA); so erfährt sie unter anderem Einschränkungen bei gewichtigen entgegenstehenden öffentlichen Belangen, etwa dem Vollzug der Steuergesetze (vgl. dazu Träger, in: Weyland, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 43a Rn. 27). Einen solchen gewichtigen öffentlichen Belang stellt auch die Ermittlungsbefugnis des Gesundheitsamts gemäß § 25 IfSG dar, die dem überragenden öffentlichen Interesse des Gesundheitsschutzes zu dienen bestimmt ist. Dies gilt insbesondere, wenn - wie vorliegend - die Ausbreitung einer Pandemie in Rede steht und die Kenntnis und Nachverfolgung der Übertragungswege von zentraler Bedeutung für die Unterbrechung eventueller Infektionsketten durch das Gesundheitsamt ist. (2) Zur Überzeugung der Kammer davon, dass der Angeklagte seinen Verhinderungsgrund nur vorgeschoben hat, trägt auch der Zeitpunkt des behaupteten Kontakts bei. Dieser erfolgte nach Behauptung des Angeklagten am Vortag der Hauptverhandlung, dem 11.05.2020, und damit an dem Tag, an dem der Antrag auf Aufhebung der anberaumten Termine zurückgewiesen worden war. Die späte Geltendmachung eines Entschuldigungsgrundes vermag zwar nicht in jedem Fall darauf hinzudeuten, dass der Grund tatsächlich nicht besteht, weil derartige Gründe, ohne dass dies ihrer Stichhaltigkeit entgegenstehen müsste, auch kurzfristig eintreten können und der Angeklagte nicht verpflichtet ist, dem Gericht frühzeitig Mitteilung hiervon zu machen. Anders verhält es sich jedoch in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation, in der konkrete Belege dafür existieren, dass die Behauptung des Angeklagten nur dem Zweck diente, den Fortgang des Verfahrens zu verhindern. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Zunächst ist der behauptete Kontakt zu einem Mandanten insofern widersprüchlich, als er nicht mit den Angaben des Angeklagten in seinem Terminsverlegungsantrag vom 11.05.2020 überein zu bringen ist. In der diesem Antrag beigefügten Stellungnahme des Familienhelfers C, auf die sich der Angeklagte zur Glaubhaftmachung bezogen hat, heißt es auf S. 2: „Zwar ist [der Angeklagte] sowohl Rechtsanwalt als auch alleinerziehend, allerdings ist er derzeit wegen der Anzahl der Kinder nicht berufstätig und kümmert sich ausschließlich um die Kinder“. Wenn sich der Angeklagte aber ausschließlich um seine Kinder gekümmert haben will, erschließt es sich nicht, warum er gleichwohl Kontakt zu einem Mandanten (unter, wie oben ausgeführt, zudem völlig unklaren Umständen) gehabt haben soll, dies zudem in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer für ihn ungünstigen Bescheidung des Terminsverlegungsantrags. Es kommt hinzu, dass der in jenem Antrag zunächst geltend gemachte Verhinderungsgrund der Kinderbetreuung tatsächlich nicht bestand, wie aus dem Ablehnungsgesuch vom 12.05.2020 hervorgeht und oben unter 2. b) dargestellt ist; hieraus schließt die Kammer, dass der Angeklagte nunmehr ein starkes Motiv hatte, einen weiteren Grund zu schaffen, um den Fortgang der Hauptverhandlung zu verhindern, der aber ebenfalls tatsächlich nicht bestand. (3) Die Überzeugung der Kammer von einer nur vorgeschobenen Entschuldigung stützt sich weiterhin auf das bisherige Prozessverhalten des Angeklagten. Dieses hat die Kammer im Beschluss vom 04.11.2019, mit dem ein Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen den Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen wurde, wie folgt zusammengefasst und gewertet: „Für die Annahme von Verschleppungsabsicht bzw. der Verfolgung verfahrensfremder Ziele durch das Ablehnungsgesuch reicht es aus, wenn dem Ablehnenden bewusst ist, dass sein Ablehnungsgesuch in der Sache keinen Erfolg haben kann und sich aus dem gesamten Prozessverhalten ohne jeden Zweifel - offensichtlich - ergibt, dass es ihm lediglich darum geht, das Verfahren zu verschleppen. Diese Voraussetzungen sind nach einstimmiger Auffassung der Kammer erfüllt. Zunächst ist insofern zusammenfassend festzuhalten, dass die Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren am 23.10.2018 begonnen hat und bis zum heutigen Tag 34 Hauptverhandlungstage stattgefunden haben. Die Kammer hatte zunächst bis zum 5. Hauptverhandlungstag am 10.12.2018 insgesamt fünf Zeugen vernommen; den in den Hauptverhandlungsterminen vom 10.12.2018, 20.12.2018, 11.04.2019 und 26.06.2019 gestellten Beweisanträgen des Angeklagten, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ist die Kammer durch Vernehmung von vierzehn weiteren Zeugen nachgegangen. Weiteren Anträgen des Angeklagten auf Verlesung von ihm beigebrachter Unterlagen ist die Kammer in diesem Zeitraum ebenfalls nachgegangen. Am 08.07.2019, dem 23. Hauptverhandlungstag, wies die Kammer einen Beweisantrag des Angeklagten auf Vernehmung der Zeugin X1 gestützt auf § 244 Abs. 3 S. 2, 2. Var. StPO (tatsächliche Bedeutungslosigkeit) zurück; wegen des Inhalts wird auf den diesbezüglichen Beschluss verwiesen. Die Kammer deutete an, dass die Beweisaufnahme aus ihrer Sicht bald geschlossen werden könne. Der Angeklagte, der in der Zeit bis zum 08.07.2019 insgesamt sechs Ablehnungsgesuche gegen das Gericht bzw. einzelne Mitglieder sowie den psychiatrischen Sachverständigen angebracht hatte, stellte im Nachgang zum Erlass dieses Beschlusses neben weiteren Beweisanträgen bis zum 04.11.2019 insgesamt 24 weitere Ablehnungsgesuche, und zwar – soweit erkennende Richter beteiligt waren - an den Hauptverhandlungstagen (= HVT) vom 08.07.2019 (23. HVT), 10.07.2019 (24. HVT), 09.08.2019 (25. HVT), 27.08.2019 (26. HVT), 04.09.2019 (27. HVT), 06.09.2019 (28. HVT), 13.09.2019 (29. HVT), 23.09.2019 (30. HVT), 14.10.2019 (31. HVT), 21.10.2019 (32. HVT), 28.10.2019 (33. HVT) und 04.11.2019 (34. HVT). Daneben brachte er weitere zwölf Ablehnungsgesuche gegen die (stellvertretenden) Vorsitzenden der Vertreterkammern an, die mit der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche befasst waren. Die Gesuche wurden als unbegründet oder unzulässig zurückgewiesen bzw. verworfen, mit Ausnahme des gegen Vorsitzenden Richter am Landgericht R gerichteten Befangenheitsgesuchs, dem allein auf der Grundlage der dienstlichen Äußerung dieses Richters, mit der dieser sich gleichsam selbst abgelehnt hatte, stattgegeben worden ist. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Beschlüsse verwiesen, mit denen die Befangenheitsgesuche zurückgewiesen worden sind. Nach dem 08.07.2019 hat die Kammer, einer Andeutung des Angeklagten folgend, wonach einer seiner ehemaligen Mandanten, dessen Name er aus berufsrechtlichen Gründen derzeit nicht nennen könne, relevante Erkenntnisse zur Täterschaft von G habe, ergänzend den Zeugen M vernommen und ist mehreren Beweisanträgen des Angeklagten auf Verlesung weiterer von ihm vorgelegter Urkunden nachgegangen; diese Beweiserhebungen erbrachten jedoch in der Sache nach vorläufiger Würdigung keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn. In Zusammenschau mit den nachfolgend geschilderten Umständen rechtfertigt dieser zeitliche Ablauf die Annahme, dass es dem Angeklagten in Wahrheit jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr um die Geltendmachung berechtigter Besorgnis der Befangenheit, sondern allein um die Verzögerung des Fortgangs des Verfahrens und die Vermeidung einer verfahrensabschließenden Entscheidung geht: Besonders augenfällig war das Vorgehen des Angeklagten im Termin vom 04.09.2019 und in der Folgezeit. In diesem Termin hat er zunächst den Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter wegen einer aus seiner Sicht unzutreffenden Bescheidung eines von ihm gestellten Unterbrechungsantrags abgelehnt. Nachdem ihm noch am selben Tage eine Frist zur Stellungnahme bis um 16:00 Uhr zu den dienstlichen Äußerungen (die sich in allen Fällen im Wesentlichen auf die Gründe des erlassenen Beschlusses stützte und im Falle der ehrenamtlichen Richter lediglich vier Zeilen und im Falle des Vorsitzenden wenig mehr als eine halbe DIN A4-Seite umfasste) durch Vorsitzenden Richter am Landgericht T gesetzt worden war, lehnte er auch diesen mit der Begründung ab, die gesetzte Frist, die rund 1 Stunde 10 Minuten betrug, sei zu kurz. Daraufhin wurde dem Angeklagten durch die zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzenden Richter am Landgericht T berufene Vorsitzende Richterin am Landgericht N1 eine Frist von einer Stunde ab Aushändigung der dienstlichen Äußerung von Vorsitzendem Richter am Landgericht T zur Stellungnahme auf dessen (ebenfalls kurze) dienstliche Äußerung gesetzt, die um ca. 18:30 Uhr desselben Tages endete; außerdem verlängerte die Richterin die von Vorsitzendem Richter am Landgericht T gesetzte Frist zur Stellungnahme auf die dienstlichen Äußerungen der ursprünglich abgelehnten Richter bis zum 06.09.2019 (dem nächsten Hauptverhandlungstag), 08:00 Uhr. Der Angeklagte brachte sodann noch am 04.09.2019 kurz vor Ablauf der gesetzten Frist zur Stellungnahme auf die dienstliche Äußerung von Vorsitzendem Richter am Landgericht T ein Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzende Richterin am Landgericht N1 an, dass er neben der von ihm als zu kurz beanstandeten Frist zur Stellungnahme damit begründete, diese habe den Vorsitz in dem Verfahren 156 Ns 65/15 (an dem der Angeklagte als Verteidiger des dortigen Angeklagten tätig gewesen war) geführt und in diesem Rahmen Rechtsansichten vertreten bzw. Handlungen vorgenommen, die ihre Besorgnis der Befangenheit auch im hiesigen Verfahren begründeten. Diesen Ablehnungsgrund brachte der Angeklagte erstmals zu diesem Zeitpunkt gegen Vorsitzende Richterin am Landgericht N1 vor, obwohl diese bereits zuvor mit einem von dem Angeklagten am 14.08.2019 gegen Herrn Vorsitzenden Richter am Landgericht T gestellten Befangenheitsgesuch befasst war und – von dem Angeklagten unbeanstandet – hierüber entschieden hatte. Das „Aufsparen“ von vermeintlichen Befangenheitsgründen deutet darauf hin, dass es dem Angeklagten gerade nicht auf die Geltendmachung von Bedenken an der Unbefangenheit beteiligter Richter ankam, sondern er vielmehr darauf abzielte, sich das mit dem Ablehnungsverfahren und dem Erfordernis der Abgabe dienstlicher Erklärungen verbundene Verzögerungspotenzial zu Nutze zu machen. Denn ansonsten hätte er diesen ihm lange bekannten Umstand bereits bei der erstmaligen Befassung von Vorsitzender Richterin am Landgericht N1 geltend machen müssen. Dem schlossen sich am 06.09.2019 zwei weitere Befangenheitsanträge gegen diese Richterin an, wobei das erste Gesuch (Bl. 3047 GA) im Wesentlichen mit den gleichen Gesichtspunkten wie das Gesuch vom 04.09.2019 begründet wurde (zu kurze Frist zur Stellungnahme am 04.09.2019); weiterhin vertiefte der Angeklagte seine Behauptungen zu einer Voreingenommenheit der Richterin wegen der Verfahrensführung in dem Verfahren 156 Ns 65/15 und leitete eine Besorgnis der Befangenheit aus der Behandlung des von ihm am 14.08.2019 gestellten Ablehnungsgesuchs gegen Vorsitzenden Richter am Landgericht T durch Frau Vorsitzende Richterin am Landgericht N1 her. Außerdem führte er an, diese habe sein Fristverlängerungsgesuch zur weiteren Begründung des am 04.09.2019 gestellten, gegen sie selbst gerichteten Befangenheitsgesuchs nicht beschieden. Am 06.09.2019 brachte der Angeklagte ein weiteres Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden an, das er auf dessen Äußerungen in der Hauptverhandlung vom 04.09.2019, namentlich die Mitteilung der von Vorsitzender Richterin am Landgericht N1 gewährten Fristverlängerung und die sich daran anschließende Frage, ob damit seinen Bedenken gegen die Unbefangenheit von Frau N1 Rechnung getragen sei und er an dem Ablehnungsantrag gegen diese festhalten wolle, stützte. Nachdem unter dem 10.09.2019 mit der eingangs genannten Ausnahme sämtliche Befangenheitsgesuche zurückgewiesen oder verworfen worden waren, lehnte der Angeklagte unter dem 11.09.2019 und 13.09.2019 Vorsitzenden Richter am Landgericht T (der nunmehr mit der Entscheidung über das am 06.09.2019 gegen den Vorsitzenden gestellte Ablehnungsgesuch befasst war) erneut ab (Begründung am 11.09.2019: zu kurze Frist zur Stellungnahme, keine Zustellung der dienstlichen Äußerung an ihn selbst, sondern nur an seine Verteidiger und keine Möglichkeit des Angeklagten zur Faxversendung in Köln). Das Gesuch vom 13.09.2019, das sich zugleich gegen Vorsitzende Richterin am Landgericht N1 richtete, war auf die Anforderung einer Leseabschrift durch Vorsitzenden Richter am Landgericht T hinsichtlich des (handschriftlich verfassten) Befangenheitsgesuchs vom 11.09.2019 gegen diesen Richter gestützt. Die in der Folge geschäftsplanmäßig zur Entscheidung berufene Richterin am Landgericht H lehnte der Angeklagte am 18.09.2019 mit der Begründung ab, ihm sei eine dienstliche Stellungnahme des Richters R nicht zugeleitet worden und es sei außerdem keine Besetzungsmitteilung ergangen (die der Angeklagte zuvor allerdings nicht beantragt hatte, § 24 Abs. 3 S. 2 StPO). Die am 19.09.2019 angebrachte Ablehnung der nachfolgend zur Entscheidung berufenen Richterin am Landgericht P begründete der Angeklagte mit einer von ihm zu kurz empfundenen Frist zur Stellungnahme auf die dienstliche Äußerung von Richterin am Landgericht H und beanstandete, dass deren dienstliche Äußerung nicht ihm, sondern allein seinen Verteidigern per Fax zugestellt worden sei. Auf dieselben Gesichtspunkte stützte der Angeklagte ein Befangenheitsgesuch gegen den nunmehr zuständigen Richter am Landgericht L, das dieser als unzulässig verwarf. Ab dem 18.09.2019 (Bl. 3172 GA) war der Versuch unternommen worden, dem Angeklagten ebenfalls Schriftstücke bzw. die dienstlichen Äußerungen per Fax zuzustellen; an die von ihm angegebene bzw. aus anderweitigen zur Akte gereichten Schreiben ersichtliche Faxnummer konnte indes eine Übersendung nicht erfolgen, wie sich aus dem Vermerk der Geschäftsstellenbeamtin vom 18.09.2018 (Bl. 3172) ergibt. Aus einem Vermerk der Geschäftsstellenbeamtin vom 20.09.2019 ergibt sich jedoch, dass der Verteidiger, Rechtsanwalt N, sämtliche dort per Fax eingehenden Schriftstücke betreffend das vorliegende Verfahren umgehend per E-Mail an den Angeklagten weiterleitet (Bl. 3185). Der Angeklagte hat zudem selbst mehrfach im Verfahren Schriftstücke per Fax eingereicht und tut dies fortlaufend; bei diesen ist allerdings die Absenderkennung bzw. –nummer, die üblicherweise in der Kopfzeile zu finden ist, nicht angegeben, was indiziell dafür spricht, dass der Angeklagte vermeiden will, zeitnah für die Justiz (passiv) per Fax erreichbar zu sein, obwohl er diesen Kommunikationsweg selbst aktiv nutzt. Bereits die dargestellte „Ablehnungskaskade“ begründet ein aussagekräftiges Indiz für die Verschleppungsabsicht bzw. das Verfolgen verfahrensfremder Ziele. Es wird bestärkt dadurch, dass der Angeklagte ganz überwiegend stereotype Ablehnungsgründe (zu kurze Fristsetzung, Übersendung der dienstlichen Äußerung) vorgebracht hat; in Zusammenschau mit dem Umstand, dass dem Angeklagten bekannt war, dass der Hauptverhandlungstermin vom 23.09.2019 zum damaligen Zeitpunkt der letzte bestimmte Termin war, ist daher insgesamt die Annahme gerechtfertigt, dass er die Ablehnungsgesuche, die mit der erwähnten Ausnahme sämtlich als unbegründet bzw. unzulässig zurückgewiesen wurden, in diesem Umfang allein anbrachte, um die Hauptverhandlung zu verzögern und das Stattfinden weiterer Termine zu erzwingen. Mit Blick auf seinen juristischen Sachverstand als Rechtsanwalt schließt die Kammer positiv aus, dass der Angeklagte aus Unkenntnis unbehelfliche Anträge gestellt hat. Auch ansonsten hat der Angeklagte in seinen Befangenheitsgesuchen Begründungselemente wiederholt, obwohl diese bereits beschieden waren; im Lichte der oben geschilderten Umstände sind auch diese Wiederholungen als Indiz für die Verfolgung verfahrensfremder Zwecke anzusehen, weil sie aufzeigen, dass der Angeklagte über keine tatsächlichen Anhaltspunkte für seine behauptete Besorgnis der Befangenheit verfügt, sondern sich immer wieder zumindest auch auf bereits beschiedene oder lange zurückliegende Vorfälle bezieht. Unter letzterem Gesichtspunkt wurden etwa die Befangenheitsgesuche des Angeklagten vom 23.09.2019 und vom 14.10.2019 gegen den Vorsitzenden als unzulässig verworfen, weil diese u.a. auf behauptete Rechtsfehler des Vorsitzenden in den viele Wochen zurückliegenden Hauptverhandlungsterminen vom Dezember 2018 bzw. vom Juli 2019 gestützt waren. Den Aspekt einer behaupteten Voreingenommenheit der Kammer wegen der eindeutig als vorläufig gekennzeichneten Auseinandersetzung mit dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen der Zurückweisung eines Beweisantrags wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit im Termin vom 08.07.2019 hat der Angeklagte zunächst im Befangenheitsgesuch vom 08.07.2019 und sodann nochmals im Gesuch vom 10.07.2019 aufgeführt; Gleiches gilt für die Beanstandung, die Ladungsfrist sei nicht eingehalten, in den Gesuchen vom 27.08.2019 und vom 28.10.2019, obwohl dem Angeklagten bereits mit Beschluss von Vorsitzendem Richter am Landgericht T vom 29.08.2019, mit dem das Gesuch vom 27.08.2019 zurückgewiesen wurde, unter Hinweis auf eine einschlägige Literaturstelle vor Augen geführt worden war, dass es der Einhaltung einer Ladungsfrist bei Fortsetzungsterminen nicht bedarf. Auch die von ihm als fehlerhaft bewertete nur mündliche Ladung zu Hauptverhandlungsterminen hat der Angeklagte in den Gesuchen vom 23.09.2019 und vom 14.10.2019 wiederholt. Gerade sein in den vorgenannten Gesuchen von ihm selbst dokumentiertes Vorgehen, die mündliche Ladung zunächst kommentarlos hinzunehmen und sodann (erst) im Rahmen des Befangenheitsgesuchs die Auffassung zu vertreten, infolge seines Schweigens auf die Frage, ob alle Anwesenden sich als geladen bekennen, sei er nicht ordnungsgemäß geladen, deutet auf die Rechtsmissbräuchlichkeit seines Vorgehens hin. In diese Richtung weist auch seine (oben bereits angesprochene) Beanstandung, von dienstlichen Äußerungen nicht zeitnah Kenntnis erlangt zu haben, obwohl ihm diese durch seinen Verteidiger zur Verfügung gestellt worden waren. Auch den im heutigen Befangenheitsantrag genannten Grund, die Terminierung trage seiner familiären Situation nicht hinreichend Rechnung, hat der Angeklagte schon mehrfach vorgebracht; dieser wurde u.a. im Beschluss vom 24.10.2019, mit dem das Befangenheitsgesuch des Angeklagten vom 21.10.2019 als unbegründet zurückgewiesen wurde, bereits als nicht die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigend zurückgewiesen. Auf jenen Beschluss wird inhaltlich Bezug genommen. Dass dem Angeklagten klar war, dass seine Ablehnungsgesuche in der Sache keinen Erfolg haben könnten und er diese nur aus verfahrensfremden Gründen bzw. zur Verzögerung des Verfahrens angebracht hat, ergibt sich auch daraus, dass er Umstände, die für die von ihm mit den Gesuchen beanstandeten Verfahrenshandlungen der bzw. des abgelehnten Richters relevant waren, nicht im Rahmen dieser Entscheidungen, sondern erst mit der Begründung seines Befangenheitsgesuchs mitgeteilt hat. Dies betrifft zum einen das Gesuch vom 10.07.2019, in dem der Angeklagte erst im Nachhinein weitere Gründe für die von ihm begehrte Unterbrechung wegen schulischer Belange seines ältesten Sohnes angegeben hat, obwohl ihm bereits in der Hauptverhandlung deutlich gemacht worden war, dass die bisher angebrachten Gründe nicht ausreichend seien. Zum anderen hat er erst im Befangenheitsgesuch vom 09.08.2019 die aus seiner Sicht unzureichende Konfrontation des Zeugen M mit einer verlesenen Urkunde im Hauptverhandlungstermin vom 10.07.2019 gerügt, nicht aber unmittelbar nach Verlesung der Urkunde. Hierdurch konnte eine erneute ergänzende Vernehmung des Zeugen M nicht im nächsten auf den 10.07.2019 folgenden Hauptverhandlungstermin vom 09.08.2019, sondern erst am 27.08.2019 erfolgen. Weiterhin hat er im Befangenheitsgesuch vom 27.08.2019, das er im Termin überreicht hat, erstmals, obwohl ihm eine frühere Mitteilung dieses Umstands ohne weiteres möglich gewesen wäre, geltend gemacht, dass an diesem Tag sein jüngster Sohn Geburtstag habe und er daher an diesem Termin an sich verhindert sei, weshalb sich die gleichwohl vorgenommene Terminierung als Ausdruck der Befangenheit des Vorsitzenden darstelle. Auch hat der Angeklagte erst im Ablehnungsgesuch vom 14.10.2019, das er im Termin zur Hauptverhandlung überreicht hat, einen geplanten Herbsturlaub bzw. die notwendige Kinderbetreuung, die ihn nach seiner Behauptung an einer längeren Wahrnehmung der Hauptverhandlung bzw. an seinem Erscheinen an bestimmten Hauptverhandlungstagen hindern, aufgeführt. Auf die Beschlüsse der Kammer vom 14.10.2019, mit denen die Befangenheitsgesuche des Angeklagten vom 23.09.2019 und vom 14.10.2019 als unzulässig verworfen worden sind, wird zur Begründung ergänzend Bezug genommen. Gleiches gilt für den Befangenheitsantrag vom 28.10.2019, in dem er als Grund für die Besorgnis der Befangenheit (erstmals) angab, an jenem Hauptverhandlungstermin auch frisches Obst und Gemüse für die Kindergartengruppe seiner jüngsten Kinder beschaffen zu müssen. Als weiteres Indiz für die Verschleppungsabsicht erweist sich der bereits oben erwähnte Umstand, dass das von der Kammer vorgesehene Beweisprogramm am 08.07.2019 schon geraume Zeit abgeschlossen war. Soweit die Kammer im Nachgang zu den von Amts wegen angeordneten Beweiserhebungen, die im Wesentlichen mit der Vernehmung des Zeugen S im Termin vom 10.12.2018 abgeschlossen waren, im Rahmen der erstmaligen Anberaumung der Hauptverhandlung noch Zeugen geladen oder Urkunden verlesen hat, erfolgte dies, wie oben bereits dargestellt, zum ganz überwiegenden Anteil allein auf entsprechende Beweisanträge oder –anregungen des Angeklagten. Dieser hat im eigenen Namen bislang über 45 Beweisanträge gestellt. Auch wenn die bloße Anzahl der Anträge noch kein Indiz für die Annahme von Verschleppungsabsicht zu begründen vermag, ergibt sich jedoch aus dem Verhalten des Angeklagten, dass er diese nicht mehr als legitimes Mittel der ergänzenden Sachaufklärung, sondern – ebenso wie die Ablehnungsgesuche – als Mittel der Verzögerung der Hauptverhandlung einsetzt. Hierfür ist zum einen von Bedeutung, dass die Kammer bereits in den Beschlüssen vom 08.07.2019 und vom 10.07.2019 (Anlage13 und 16 zum Protokoll der Hauptverhandlung von diesem Tage), auf die inhaltlich Bezug genommen wird, zum Ausdruck gebracht hatte, dass die Beweisaufnahme alsbald geschlossen werden könne. Zum anderen hat der Angeklagte trotz der bereits im Hauptverhandlungstermin vom 08.07.2019 geäußerten Absicht der Verteidigung, angesichts des Beschlusses der Kammer zur Zurückweisung des Beweisantrags betreffend die Zeugin X1 nunmehr die verbleibenden Beweisanträge sichten zu wollen und die noch relevanten alsbald stellen zu wollen, im Hauptverhandlungstermin vom 06.09.2019 mitgeteilt, er habe zwar noch eine Mehrzahl von Anträgen vorbereitet, wolle diese aber derzeit nicht stellen. Soweit er dies damit begründet hat, erst den Ausgang eines von ihm gegen den Vorsitzenden gestellten Befangenheitsgesuchs abwarten zu wollen, ist dies angesichts des Umstandes, dass es sich bei diesem Termin nach dem Gesetz (§ 29 Abs. 2 S. 1 StPO) trotz noch nicht erfolgter Bescheidung eines Befangenheitsgesuchs um einen regulären Hauptverhandlungstermin handelte, in Zusammenschau mit den bereits geschilderten und den nachfolgend aufgeführten Umständen eine nur vorgeschobene Begründung für sein taktisch motiviertes Vorgehen mit dem Ziel, die Schließung der Beweisaufnahme zu verhindern. Für einen Missbrauch von im Verfahren grundsätzlich vorgesehenen Vorkehrungen spricht auch, dass der Angeklagte einen Unterbrechungsantrag zur Ermöglichung der Einsicht in sichergestellte Datenträger (erst) am 03.06.2019, mithin über sechs Monate nach Beginn der Hauptverhandlung, mit der Behauptung gestellt hat, diese für weitere Beweisanträge zu benötigen. Nachdem ihm bzw. seinen Verteidigern mit Verfügung vom 05.08.2019 (Bl. 2955) mitgeteilt worden war, dass die Rücksicherungen der sichergestellten Mobilgeräte nunmehr zur Verfügung stünden, ist der Angeklagte allerdings hierauf nicht wieder zurückgekommen, obwohl er im Unterbrechungsantrag behauptet hatte, hierauf befänden sich erhebliche entlastende Beweismittel in Gestalt von Dateien, auf deren Durchsicht er angewiesen sei.“ Auch in der Folgezeit hat der Angeklagte dieses auf eine Verfahrensverschleppung gerichtete Verhalten fortgesetzt. Hierzu hat die Kammer im Beschluss vom 26.11.2019, mit dem ein Ablehnungsantrag vom 15.11.2019 zurückgewiesen worden ist, ausgeführt: „Auch anhand des vorliegenden Gesuchs ist erkennbar, dass es dem Angeklagten lediglich darum geht, das Verfahren zu verschleppen. Seit dem 04.11.2019 hat er neben dem hier in Rede stehenden Ablehnungsgesuch am 15.11.2019 ein (zeitlich früheres) Gesuch angebracht, bei dem er sich auf Vorgänge in der Hauptverhandlung vom 04.11.2019 bezog und das inhaltlich die von ihm geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Kinderbetreuung betraf; dabei finden sich unter I. und II. des Ablehnungsgesuchs teilweise wortgleiche Passagen wie in dem Gesuch vom 28.10.2019 (dort unter II. und III.). Das Gesuch wurde durch die Kammer wegen nicht unverzüglicher Geltendmachung der Ablehnungsgründe verworfen; wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss der Kammer vom 15.11.2019 Bezug genommen. Inhaltliche Aspekte des vorliegenden Verfahrens hat der Angeklagte letztmals in der Hauptverhandlung vom 13.09.2019 aufgegriffen; seine Anträge in den sechs Hauptverhandlungsterminen seit diesem Tag betrafen dagegen allein die Verfahrensgestaltung, namentlich die Unterbrechung der Hauptverhandlung. Vorliegend handelt es sich erneut um eine Fallgestaltung, in der der Angeklagte zunächst bestimmte Anträge (vornehmlich auf Unterbrechung der Hauptverhandlung, wie sie auch Gegenstand der Ablehnungen vom 23.09.2019, 14.10.2019, 21.10.2019, 28.10.2019 und vom 04.11.2019 waren; auf die insoweit ergangenen Entscheidungen über die Befangenheitsgesuche wird Bezug genommen) gestellt und deren Bescheidung durch den Vorsitzenden bzw. die Kammer sodann zum Anlass eines Ablehnungsgesuchs genommen hat. Die Anträge auf Unterbrechung wie auch die Befangenheitsgesuche zeichnen sich jeweils durch die Wiederholung bereits beschiedener Begründungselemente aus. So war die Kinderbetreuung bereits Gegenstand der den vorstehend aufgeführten Ablehnungsgesuchen vorausgehenden Unterbrechungsanträge. Die am 01.10.2019 stattgefundene Durchsuchung bei dem Angeklagten war bereits am 14.10.2019 von seinem Verteidiger und ihm zum Gegenstand eines Unterbrechungsantrags gemacht und am 21.10.2019 beschieden worden. Der nunmehr auf letzteren Umstand gestellte Unterbrechungsantrag wiederholt lediglich die bereits in der Vergangenheit angeführten Umstände, namentlich die Tatsache, dass der Angeklagte gegen die am 01.10.2019 getroffenen strafprozessualen Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt hat. Ohne dass es einer inhaltlichen Wertung dieses Umstands bedarf, lässt allein die Wiederholung der Begründung und der Umstand, dass der Angeklagte in allen Fällen auf insofern ablehnende Beschlüsse bzw. Anordnungen (im Ergebnis ohne Erfolg) die Besorgnis der Befangenheit gestützt hat, in Zusammenschau mit den bereits im Beschluss vom 04.11.2019 genannten Gesichtspunkten den Schluss zu, dass der Angeklagte über keine aktuellen Anhaltspunkte für die geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit verfügt, sondern sich immer wieder auf bereits beschiedene oder länger zurückliegende Vorfälle bezieht, um hierdurch das Verfahren zu verzögern.“ Im Beschluss vom 13.12.2019 betreffend die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs des Angeklagten ist zur Frage der Verschleppungsabsicht ausgeführt: „Zur Begründung und zur Darstellung der bislang angebrachten Ablehnungsgesuche und deren Inhalt sowie des Verfahrensablaufs im Allgemeinen wird zunächst auf den Beschluss der Kammer vom 04.11.2019 betreffend die Zurückweisung des an diesem Tage gestellten Befangenheitsgesuchs Bezug genommen. Die dort aufgeführten und für die Annahme von Verschleppungsabsicht bzw. der Verfolgung verfahrensfremder Ziele durch die Ablehnungsgesuche sprechenden Umstände gelten fort; am 26.11.2019, dem 36. Hauptverhandlungstag, hat der Angeklagte neben dem hier in Rede stehenden Gesuch ein weiteres Ablehnungsgesuch angebracht, das allein auf die Beteiligung der abgelehnten Richter an auf seinen Antrag hin ergangenen Entscheidungen über die Verfahrensgestaltung – namentlich die Unterbrechung der Hauptverhandlung – gestützt war; auf die Beschlüsse vom 26.11.2019 betreffend das vorgenannte sowie das Befangenheitsgesuch vom 15.11.2019 wird ergänzend Bezug genommen. Für Verschleppungsabsicht sprechen insbesondere die von dem Angeklagten allein an diesem Hauptverhandlungstag weiterhin gestellten drei Anträge auf Verfahrensunterbrechung, die – wie sich aus den entsprechenden Anordnungen des Vorsitzenden und den sie bestätigenden Kammerbeschlüssen ergibt, auf die Bezug genommen wird – lediglich eine Wiederholung bereits gestellter und beschiedener Anträge waren. Hierauf deutet auch der Antrag des Angeklagten auf Aushändigung sämtlicher von ihm selbst verfasster Schriftstücke in diesem Verfahren hin. Auch das Verhalten des Angeklagten bei der Einreichung von Anträgen kurz vor Beginn der Hauptverhandlung lässt auf seine Absicht schließen, das Verfahren zu verschleppen. Insoweit war dem Angeklagten im vorletzten Hauptverhandlungstermin mitgeteilt worden, dass eine rechtzeitige Kenntnisnahme von gefaxten Anträgen (die der Angeklagte nach eigenem Bekunden durch einen Dritten namens „Frau U“ stets kurze Zeit vor Beginn der Hauptverhandlung versenden lässt) erschwert ist, wenn er diese an die zentrale Faxannahmestelle des Amts- und Landgerichts Köln unter der Nummer 0221/477-3333 sendet, bei der täglich bis zu tausend Faxeingänge zu verzeichnen sind; im Hauptverhandlungstermin vom 15.11.2019 hatte dies zu einer Unterbrechung von ca. 3 Stunden geführt. Dem Angeklagten war daher die Fax-Nummer der Geschäftsstelle der 4. kleinen Strafkammer (0221/477-3054) bereits im Vorfeld mehrfach mitgeteilt worden. Der Angeklagte hatte diesbezüglich im vorletzten Hauptverhandlungstermin vom 15.11.2019 die Nummer notiert und angegeben, diese künftig verwenden zu wollen. Tatsächlich wurde ein Verlegungsantrag betreffend den ursprünglich anberaumten Hauptverhandlungstermin vom 22.11.2019 von dem Angeklagten am 18.11.2019 an die Fax-Nummer der Geschäftsstelle versandt, ebenso wie am 10.12.2019 eine Stellungnahme des Angeklagten betreffend die sichergestellten Gegenstände. Gleichwohl erfolgte am letzten Hauptverhandlungstag erneut eine Übersendung an die zentrale Faxannahmestelle, was zur Folge hatte, dass das gegen 09:00 Uhr gesendete Fax erst um 11:27 Uhr auf die Geschäftsstelle gelangte, was den Schluss zulässt, dass der Angeklagte sich die Verzögerungen, die sich bei laufender Hauptverhandlung aus der Übersendung an diese Nummer in der Vergangenheit ergeben hatten, zunutze machen will, um den Verfahrensfortgang zu verhindern und das Verfahren zu verschleppen.“ Mit Anordnung des Vorsitzenden vom 05.02.2020 (Anlage 10 zum Protokoll), bestätigt durch Beschluss der Kammer vom selben Tage (Anlage 11 zum Protokoll), ist dem Angeklagten und seinem Verteidiger gemäß § 244 Abs. 6 S. 3 StPO eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen gesetzt worden. In der Anordnung heißt es: „Wegen der Darstellung des Verfahrensablaufs wird zunächst auf die Beschlüsse der Kammer vom 04.11.2019 und vom 26.11.2019 betreffend die Zurückweisung von Befangenheitsanträgen des Angeklagten Bezug genommen. Die Hauptverhandlung erstreckt sich seit dem 23.10.2018 auf nunmehr über vierzig Verhandlungstage. Der Angeklagte hat im eigenen Namen über fünfzig Beweisanträge gestellt, die jeweils sukzessive gestellt wurden. Trotz der bereits im Hauptverhandlungstermin vom 08.07.2019 geäußerten Absicht der Verteidigung, angesichts des Beschlusses der Kammer zur Zurückweisung des Beweisantrags betreffend die Zeugin X1 nunmehr die verbleibenden Beweisanträge sichten zu wollen und die noch relevanten alsbald stellen zu wollen, hat der Angeklagte bereits im Hauptverhandlungstermin vom 06.09.2019 mitgeteilt, er habe noch eine Mehrzahl von Anträgen vorbereitet, wolle diese aber derzeit nicht stellen. Inhaltliche Aspekte des vorliegenden Verfahrens hat der Angeklagte sodann letztmals in der Hauptverhandlung vom 13.09.2019 aufgegriffen; seine Anträge in den Hauptverhandlungsterminen seit diesem Tag betrafen dagegen abgesehen von den Ausführungen im Rahmen seines letzten Wortes nahezu ausschließlich die Verfahrensgestaltung, namentlich die Unterbrechung der Hauptverhandlung. Hinzu kommen die in den vorgenannten Beschlüssen aufgeführten über dreißig Befangenheitsgesuche. Die Kammer sieht vor diesem Hintergrund Anzeichen für die Absicht der Verfahrensverschleppung. Der Beschleunigungsgrundsatz gebietet, das Verfahren in einem angemessenen zeitlichen Rahmen abzuschließen. Die gesetzte Frist ist angemessen. Der Angeklagte und sein Verteidiger wurden mehrfach darauf hingewiesen, dass die von der Kammer vorgesehene Beweisaufnahme beendet sei und wurden mehrfach ersucht, notwendig erscheinende Beweisanträge umgehend zu stellen.“ Zuletzt hatte die Kammer im Beschluss vom 06.03.2020, mit dem ein weiteres Ablehnungsgesuch des Angeklagten wegen Verschleppungsabsicht als unzulässig verworfen wurde, ausgeführt: „Zwischen dem 26.11.2019 und dem 21.01.2020 hat der Angeklagte insgesamt drei weitere Befangenheitsgesuche gegen die Kammer angebracht, die sämtlich als unzulässig bzw. in einem Fall als unbegründet zurückgewiesen wurden; auf die insoweit ergangenen Beschlüsse vom 13.12.2019, 18.12.2019 und 23.12.2019 wird inhaltlich verwiesen. Neben den bereits in den vorgenannten Beschlüssen aufgeführten Gründen spricht für die Annahme von Verschleppungsabsicht insbesondere, dass der Angeklagte in seinem Gesuch eine Vielzahl von länger zurückliegenden Vorgängen aufführt, die von ihm bereits zum Gegenstand anderer (zurückgewiesener bzw. verworfener) Ablehnungsgesuche gemacht worden waren. Insbesondere hat er von ihm behauptete Schwierigkeiten bei der Kinderbetreuung, wie im Beschluss vom 26.11.2019 betreffend das Ablehnungsgesuch vom 15.11.2019 näher ausgeführt ist, und die negative Bescheidung von Unterbrechungsanträgen bzw. die aus seiner Sicht unzuträgliche Terminierung der Hauptverhandlung schon mehrfach zum Gegenstand von Ablehnungsgesuchen gemacht. Die stetige Wiederholung von Begründungselementen und die erneute Antragstellung, an deren negative Bescheidung stets ein Ablehnungsgesuch angeschlossen wird, sprechen in der Gesamtschau für die Absicht der Verschleppung.“ Insofern ist das von dem Angeklagten im Terminsverlegungsantrag vom 11.05.2020 (dort S. 2) behauptete „Eigeninteresse an einem zügigen Fortgang“ des Verfahrens durch den bisherigen Verfahrensverlauf eindrücklich widerlegt. Das geschilderte Verhalten lässt vielmehr ein Muster dahin erkennen, dass der Angeklagte rechtlich im Grundsatz vorgesehene Verfahren und Rechtsbehelfe dazu missbraucht, einen Verfahrensabschluss hinauszuzögern und das Verfahren zu verschleppen. Dazu hat er in der Vergangenheit in vielen Fällen die Betreuungsproblematik seiner Kinder instrumentalisiert und in auffälliger Weise inszeniert – bis hin zu dem Punkt, dass er am 21.02.2020 als Pirat kostümiert zur Hauptverhandlung in Begleitung seiner ebenfalls kostümierten Tochter erschien und zur Begründung angab, dies sei wegen einer Karnevalsfeier im Kindergarten erforderlich. Bei der Behauptung eines Kontakts mit einer mit dem Corona-Virus infizierten Person gegenüber dem Gesundheitsamt handelt es sich der Sache nach in der Gesamtschau ebenfalls um nichts anderes als einen weiteren (versuchten) Missbrauch eines solchen Rechts. Die Behauptung einer „möglichen“ eigenen Infektion stellt sich als logische Fortentwicklung seines vorausgegangenen Versuchs dar, durch behauptete besondere Schwierigkeiten der Kinderbetreuung wegen der Corona-Pandemie eine Terminsaufhebung zu erreichen, der infolge des Beschlusses vom 11.05.2020 gescheitert war. Dabei wollte sich der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer die Chance zunutze machen, dass das zuständige Gesundheitsamt den Erlass infektionsschutzrechtlicher Anordnungen bis hin zur häuslichen Quarantäne möglicherweise zunächst – und insoweit für den Angeklagten zur Verhinderung des nächsten Hauptverhandlungstermins ausreichend – ohne nähere Nachprüfung in tatsächlicher Hinsicht allein auf die (unüberprüfbaren) Angaben des Angeklagten stützen könnte, vergleichbar der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch bestehenden Möglichkeit der Erlangung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne persönliche Vorsprache beim Arzt, sondern allein aufgrund telefonischer Angaben diesem gegenüber (§ 4 Abs. 1 S. 3 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB V - Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, veröffentlicht im BAnz AT 05.05.2020 B4). Dass entsprechende Anordnungen unterblieben, weil der Angeklagte gegenüber dem Gesundheitsamt den Namen seiner Kontaktperson unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht nicht nennen wollte, steht dieser Annahme nicht entgegen, sondern stellt aus Sicht der Kammer schlicht eine von dem Angeklagten nicht bedachte Hürde bei der Umsetzung seines Plans zur Verhinderung des Fortgangs der Hauptverhandlung dar. (4) Hinzu kommt, dass der Angeklagte diese (Verschleierungs-)Methode – angeblich besonders wichtige Tatsachen wegen einer vorgeblichen Mandatsbeziehung nicht offenbaren zu „können“ – bereits früher eingesetzt hat, um den Fortgang der Hauptverhandlung zu verhindern, insbesondere indem er Schwierigkeiten mit der Namhaftmachung eines Zeugen wegen seiner anwaltlichen Schweigepflicht vorgab. So hat er sich im Hauptverhandlungstermin vom 08.07.2019 dahin eingelassen, dass ein wichtiger Entlastungszeuge sein Mandant sei und er zunächst mit diesem bzw. der Rechtsanwaltskammer abklären müsse, ob er diesen als Zeugen benennen dürfe. Der in diesem Zusammenhang gestellte Unterbrechungsantrag des Angeklagten wurde durch Anordnung des Vorsitzenden (Anlage 6 zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 08.07.2019), die auf Beanstandung des Verteidigers durch Kammerbeschluss bestätigt wurde, mit folgender Begründung zurückgewiesen: „Die Unterbrechung ist nicht geboten. Ein gesetzlich geregelter Fall, in dem die Unterbrechung der Hauptverhandlung anzuordnen ist, liegt nicht vor. Auch bei voller Berücksichtigung des Gebots der Sachaufklärung, der Fürsorgepflicht und den Erfordernissen eines fairen Verfahrens hatte der Angeklagte im Laufe des bisherigen Verfahrens alle Gelegenheit, den von ihm für relevant gehaltenen Zeugen namentlich zu benennen. Die ins Feld geführten Gründe betreffend die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht des Angeklagten hätten bereits weit im Vorfeld der heutigen Hauptverhandlung geklärt werden können und müssen; bei einer Abwägung mit dem Beschleunigungsgebot kommt eine weitere Unterbrechung der bereits über 20 Tage andauernden Hauptverhandlung nicht in Betracht.“ Im Nachgang zum Termin vom 08.07.2019, der in der Folge wegen eines Ablehnungsgesuchs des Angeklagten unterbrochen wurde, ist der Angeklagte dann aber nicht mehr auf diesen Zeugen zurückgekommen und hat keine erkennbaren eigenen Bemühungen entfaltet, diesen namhaft zu machen. Dies stützt in der Zusammenschau mit dem von ihm im Nachgang zu diesem Hauptverhandlungstermin entwickelten Verhalten, wie es soeben dargestellt worden ist, den Schluss, dass der Angeklagte seine berufliche Stellung und hieraus folgende Pflichten bereits damals nur vorgeschoben hat, um die Hauptverhandlung, deren baldiges Ende er am 08.07.2019 mit Blick auf die an diesem Tag geäußerte Einschätzung der Kammer, die Beweisaufnahme könne alsbald geschlossen werden, zu gewärtigen hatte, zu verzögern. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte sich zu einem Zeitpunkt auf einen Zeugen von nach seiner Behauptung erheblicher Bedeutung berief, den er angeblich nicht benennen konnte, als gerade seine übrigen Beweisanträge wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit zurückgewiesen worden waren, was die Schlussfolgerung stützt, dass diese Behauptung in Wahrheit nicht zutraf, sondern nur aufgestellt wurde, um eine Vertagung der Hauptverhandlung zu erreichen. Auf die Darlegungen der Kammer im oben wiedergegebenen Beschluss vom 04.11.2019 betreffend das Prozessverhalten des Angeklagten ab dem 08.07.2019 wird Bezug genommen. Entsprechend verhält es sich zur Überzeugung der Kammer hier. (5) Nach alldem vermag auch die von dem Verteidiger zuletzt mitgeteilte vage Äußerung des Angeklagten, er stelle sein Erscheinen in das Ermessen des Gerichts, nicht zu entschuldigen. Insbesondere war die Kammer nicht verpflichtet, dem Angeklagten vorab das Ergebnis ihrer Prüfung mitzuteilen, ob sie sein Ausbleiben als genügende Entschuldigung ansah, um diesem sodann zu ermöglichen, sich auf den Weg zum Landgericht zu machen und in der Hauptverhandlung zu erscheinen. Dies widerspräche dem Regelungskonzept des § 329 StPO. Denn insoweit ist es anerkannt, dass dem Angeklagten zum Ergebnis etwaiger im Freibeweis gewonnener Erkenntnisse nicht erneut rechtliches Gehör zu gewähren ist, sondern die Berufung sogleich verworfen werden kann (vgl. OLG Hamm NJW 1965, 410; Eschelbach, in: BeckOK StPO, 36. Ed. Stand 01.01.2020, § 329 Rn. 23). Nichts anderes kann gelten, wenn – wie vorliegend – die Angaben des Angeklagten vollständig unüberprüfbar sind, aus diesem Grunde keine weiteren Ermittlungen im Wege des Freibeweises angestellt werden können, das Gericht aber aufgrund anderer aus dem Verfahren bekannter Umstände den Schluss auf eine nicht genügende Entschuldigung zieht. Auch in diesem Fall trägt der Angeklagte das Risiko, dass das Gericht den von ihm vorgebrachten Entschuldigungsgrund nach Prüfung nicht als genügend ansieht und die Berufung sodann verwirft (vgl. Frisch, in: SK-StPO, a.a.O., § 329 Rn. 32 m.w.N.). Weder die gerichtliche Fürsorgepflicht noch der Grundsatz des fairen Verfahrens gebieten es unter den konkreten Umständen des Falles, dem Angeklagten dieses von ihm selbst eingegangene Risiko abzunehmen. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Kammer weiter zuwarten würde, konnte sich bei dem Angeklagten nach alldem nicht bilden. III. Die Kammer hat den Schuldspruch gemäß § 329 Abs. 6, 1. Hs. StPO klargestellt. Dies betrifft zum einen die Anpassung des Schuldspruchs an die gesetzlichen Bezeichnungen (vgl. Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 51 WaffG Rn. 12) und die Ergänzung um die jeweilige Schuldform, die sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2017, 1 RVs 304/17 Rn. 5, BeckRS 2017, 145418). Zum anderen hat die Kammer dem Wegfall einzelner im Verhältnis der Tateinheit zu den verbleibenden Vorwürfen stehender Gesetzesverletzungen, der im Berufungsverfahren eingetreten ist, Rechnung getragen. Dies betrifft die Verfolgungsbeschränkungen nach § 154a StPO mit Beschluss vom 11.04.2019 (Anlage 2 zum Protokoll) in Bezug auf das Feilbieten sowie den Besitz einer Stahlrute sowie den Besitz von sieben Schuss Patronenmunition im Kaliber 5,56 x 45 mm mit Hartkern- bzw. Leuchtspurgeschoss (rote und grüne Geschossspitzen) und mit Beschluss vom 23.09.2019 (Anlage 1 zum Protokoll) in Bezug auf den Vorwurf des Feilbietens zweier Butterflymesser im Forum „ Link wurde gelöscht “ sowie dem auf das Ergebnis der Durchsuchung vom 21.04.2016 gestützten Vorwurf des Besitzes insgesamt dreier Butterflymesser. Der Bildung einer neuen Gesamtstrafe bedurfte es nicht, weil nur tateinheitlich begangene Gesetzesverletzungen bzw. Teilakte einer tatbestandlichen Bewertungs- oder Handlungseinheit von der Verfolgung ausgenommen worden sind. In diesem Fall bleibt die Gesamtstrafe bestehen, weil keine Einzelstrafe wegfällt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 329 Rn. 32; Quentin, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2016, § 329 Rn. 74). Schließlich hat die Kammer den Tenor dahin klargestellt, dass der sich aus den Gründen des amtsgerichtlichen Urteils ohne weiteres ergebende, jedoch offenbar aufgrund eines Versehens durch das Amtsgericht nicht in dessen Schuldspruch enthaltene, Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Nr. 7 a) WaffG (vorsätzliche unsachgemäße Aufbewahrung von Schusswaffen) aufgenommen wurde. Hierauf sowie auf die insoweit fehlende Einschlägigkeit des Verschlechterungsverbots (§ 331 StPO) hatte die Kammer bereits in der Hauptverhandlung vom 11.04.2019 hingewiesen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO; ein Teilerfolg liegt – unabhängig davon, dass die Berufung verworfen worden ist – auch nicht deshalb vor, weil eine Klarstellung bzw. geringfügige Reduzierung des Schuldspruchs erfolgt ist. Denn dies hat jedenfalls keine Auswirkungen auf den Strafausspruch und stellt daher keinen Teilerfolg im Sinne von § 473 Abs. 4 StPO dar (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 473 Rn. 25a m.w.N.).