Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 900,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2019 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 729,23 EUR zur Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.06.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die Vollstreckung des jeweils anderen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. T A T B E S T A N D: Der Kläger ist Berufsfotograf und spezialisiert unter anderem auf Porträts deutscher Schriftsteller. Er erstellte das auf Bl. 15 in der Klagebegründung und nachfolgend eingeblendete Lichtbild des deutschen Schriftstellers L im Auftrag des T1verlages: Es folgt eine Bilddatei. Die Beklagte veranstaltete am 31.10.2014 eine musikalische Lesung mit den Künstlern X und L. Im Rahmen des mit den beiden Künstlern, vertreten durch die „T“, und der Beklagten abgeschlossenen Vertrages war in § 6 unter anderem vorgesehen, dass die Beklagte zu Werbezwecken kostenlos digitale Fotos und Pressematerial erhalte. Die T überließ der Beklagten das streitgegenständliche Lichtbild. Die Beklagte hatte das Lichtbild in der Zeit vom 28.10.2014 bis zum 07.02.2019 auf ihrem Internetauftritt www.wismar.de auf zwei Unterseiten eingestellt. Dabei konnte das Lichtbild über den Internetauftritt der Beklagten auch als einzelnes Lichtbild über eine gesonderte Bild-URL abgerufen werden. Ferner war das Lichtbild im Rahmen eines Berichts des Stadtanzeigers als PDF von dem Internetauftritt der Beklagten abrufbar. Dies geschah u.a. wie folgt: Es folgenden Bilddateien. Mit Schreiben des Klägers persönlich vom 05.01.2019 (Anl. K7, Bl. 31 ff. der Akte) erteilte der Kläger der Beklagten eine Abrechnung, wobei er sich auf die MFM-Bildhonorare bezog und so einen Lizenzschadensersatz in Höhe von 7.893,76 EUR ermittelte. Der Kläger verweist darauf, dass ein gutgläubiger Erwerb urheberrechtlicher Nutzungsrechte nicht möglich sei und die Beklagte zumindest fahrlässig gehandelt habe. Wenn sich die Beklagte auf die Zusicherung eines Dritten verlasse, falle dies in ihre Verantwortung. Anders als in dem Parallelverfahren des Klägers gegen die Schaubühne Lindenfels vor dem Amtsgericht Leipzig sei es jedoch so, dass die Beklagte das streitgegenständliche Foto ohne jedes redaktionelle Beiwerk jedermann zum weltweit freien Download angeboten habe und jeglichen Urheberrechtsvermerk heraus gelöscht worden sei. Mit nur einem Klick auf den von der Beklagtenseite dazu bereitgehaltenen Download-Button habe das Bild direkt in den Download-Ordner des Kunden heruntergeladen werden können. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Darstellung eines Bildes unter seiner Direkt-URL eine urheberrechtlich relevante Zweitnutzung darstelle. Der Kläger meint, er könne der Höhe nach seinen Lizenzschaden auf der Grundlage der MFM-Bildhonorare berechnen. Dazu legt er ein Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 23.08.2017 (Anlage K 14, Bl. 58 der Akte) vor sowie ein Sachverständigengutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen I vom 05.03.2019 (Anlage K 15, Bl. 67 ff. der Akte) vor. Auf den Hinweis des Gerichts legt der Kläger ferner eine Reihe von Rechnungen als Anlagen K 17 bis K 28 (Bl. 94 ff. der Akte) vor, auf die Bezug genommen wird. Der Kläger macht ferner vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu einem Streitwert von 14.493,76 EUR geltend, wobei er 1029,35 EUR ermittelt. Er begehrt ferner Zinsen i.H.v. 9 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wobei er auf § 288 Abs. 2 BGB verweist. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7893,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2019 zu zahlen; 2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zur Erstattung von außergerichtlichen Anwaltskosten 1029,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.06.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich auf die Zweckübertragungsregel. Der Zweck der Übertragung der Nutzungsrechte sei vorliegend die Nutzung des Lichtbildes zur Bewerbung der Veranstaltung gewesen, was auch die Internetankündigungen und den Abdruck in Zeitungen wie dem Stadtanzeiger umfasse. Die Beklagte bestreitet, dass die Agentur T bereits Schadensersatz gezahlt habe. Zur Schadenshöhe trägt die Beklagte vor, nur 2 der vom Kläger vorgelegten Rechnungen würden die Lizenzierung bereits vorhandener Fotos betreffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die Klage ist nur teilweise begründet. 1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf (materiellen) Schadensersatz gegen die Beklagte in Höhe von 900,00 EUR zu, §§ 97 Abs. 2, 15, 19 a UrhG. a) Der Kläger ist aktivlegitimiert. Denn unstreitig ist er der Fotograf dieses Lichtbildes. b) Die Beklagte ist passiv legitimiert, da das Lichtbild auf dem von ihr verantworteten Internetauftritt www.XXX.de unstreitig in der Zeit vom 28.10.2014 bis zum 07.02.2019 zum Abruf durch Dritte vorgehalten worden ist. c) Dies geschah auch rechtswidrig, da die Beklagte keine Lizenz von dem Kläger erworben hat. Soweit sie sich darauf beruft, von einer Agentur T ausschließliche Nutzungsrechte erhalten zu haben und sich auf einen entsprechenden Vertrag bezieht (Anlage B1, Bl. 121 der Akte), führt dies nicht zu einer Berechtigung der Beklagten. Denn die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Agentur T oder auch der (wohl) dahinter stehende Streitverkündete Herr X Nutzungsrechte von der Klägerin erworben hätte, die die von der Beklagten vorgenommene Nutzung rechtfertigen könnte. Die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Einräumung bzw. deren Umfang und Reichweite der Nutzungsrechte (Spezifizierungslast) trägt hier die Beklagte als Verwerterin (BGHZ 131, 8, 14; OLG Hamburg GRUR 1991, 599, 600 – Rundfunkwerbung). Wer sich auf die Nutzungsberechtigung beruft, muss konkret darlegen und beweisen, dass er die hierfür einschlägigen Rechte in dem von ihm behaupteten Umfang erworben hat (BGH , Urteil vom 27. September 1995 – I ZR 215/93, GRUR 1996, 121, 123 - Pauschale Rechtseinräumung, BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – I ZR 18/09 – Der Frosch mit der Maske, Rn. 29 nach juris). Als demjenigen, der sich auf eine abgeleitete Berechtigung zur Nutzung fremder urheberrechtlich geschützter Leistungen beruft, obliegt es der Beklagten jedoch, Nutzungsrechte darzulegen und den Erwerb in der Rechtekette im Einzelnen zu belegen und gegebenenfalls zu beweisen. Daran fehlt es. Insbesondere ist ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten nicht möglich (allgemeine Meinung, vgl. etwa BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 – I ZR 129/08 – UsedSoft; BGH, Urteil vom 26. März 2009 – I ZR 153/06 – Reifen Progressiv; Wandtke/Grunert in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage 2014, Vor §§ 31 f., Rn. 47, mit weiteren Nachweisen). d) Die Beklagte handelte auch schuldhaft. Die Schutzrechtsverletzung muss schuldhaft erfolgen, also jedenfalls fahrlässig begangen werden, indem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, § 276 Abs. 1 S. 2 BGB, außer Acht gelassen wird. An das Maß der zu beachtenden Sorgfalt werden bei den absolut geschützten urheberrechtlichen Rechtspositionen strenge Anforderungen gestellt (vgl. BGH, GRUR 1998, 568 (569) – Beatles-Doppel-CD). Derjenige, der von fremden Lichtbildern Gebrauch macht, indem er diese in seinem Internetauftritt veröffentlicht, muss sich vergewissern, dass dies mit Erlaubnis des Berechtigten geschieht (vgl. Wolff, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2009, § 97, Rn. 52). Insoweit besteht eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht. Da ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten im Urheberrecht ausscheidet, schließt dies eine Überprüfung der Rechtekette mit ein, von der ein etwaiger Lizenzgeber seine behauptete Rechtsposition ableitet. Dass sie sich über den ausreichenden Erwerb der Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Lichtbild durch die Agentur T auch nur erkundigt hätte, trägt die Beklagte indes nichts vor. Sie räumt im Gegenteil ein, dass sie keine Erkundigungen vorgenommen hätte, sondern keinen Grund gehabt habe, daran zu zweifeln, dass die Agentur T im Besitz der Nutzungsrechte gewesen sei. Diese Rechtsauffassung ist ausweislich des dargestellten Sorgfaltsmaßstabs unzutreffend. e) Der Höhe nach steht dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte von 900,00 EUR zu. Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Rn. 23 = WRP 2006, 274 - Pressefotos; Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild). Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Rn. 25 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train; BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild). Im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet wird es dabei unter anderem auf die Intensität der Nutzung, insbesondere ihre Dauer, und die Qualität des Lichtbilds ankommen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 39 f. = WRP 2010, 927 - Restwertbörse I). Soweit damit objektiv eine Erhöhung des wirtschaftlichen Werts der Bildernutzung verbunden ist, wird ferner der für die Erstellung des Lichtbilds erforderliche Aufwand zu berücksichtigen sein (vgl. Forch, GRUR-Prax 2016, 142, 144). Maßgebliche Bedeutung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu (LG Kassel, GRUR-Prax 2010, 560; Forch, GRUR-Prax 2016, 142, 143). Fehlt es daran, liegt es für die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 27 - Pressefotos; BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild, st. Rspr.; BGH, Urteil vom 13. September 2018 – I ZR 187/17 – Sportwagenfoto, Rn. 18 - 19, juris). Eine derartige Lizenzierungspraxis, wonach er wie von ihm behauptet, regelmäßig nach den Bildhonoraren der MFM abrechne, hat der Kläger jedoch für vergleichbare Fälle wie den vorliegenden nicht vorgetragen. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus den von ihm vorgelegten Rechnungen (Anlagen K 17 bis K 28). Die Bildhonorare der MFM werden in keiner dieser Rechnungen in Bezug genommen. Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (BGH, Urteil vom 13. September 2018 – I ZR 187/17 – Sportwagenfoto, Rn. 24, juris). Allerdings zeigen die Rechnungen, dass der Kläger ein nicht nur unerhebliches Entgelt für die jeweils betroffenen Nutzungen erzielt, auch wenn es sich um andere Nutzungsarten handelt. Da der Kläger als professioneller Fotograf tätig ist und auch das streitgegenständliche Lichtbild in Ausübung seiner Profession erstellt hat, gehört er grundsätzlich zu den professionellen Marktteilnehmern, für die die Bildhonoraren der MFM für die Bestimmung des Lizenzentgelts in Betracht kommen (vergleiche BGH, Urteil vom 13. September 2018 – I ZR 187/17 – Sportwagenfoto, Rn. 22, juris), so dass die Kammer bei der Schadensschätzung die Bildhonorare jedenfalls als ein Kriterium für die Bemessung des Lizenzentgelts heranzieht. In diesem Zusammenhang kann zwar die Wertung aus dem von dem Kläger vorgelegten Gutachten vom 05.03.2019 des Sachverständigen I nicht übernommen werden, da dieser den dortigen Gutachtenauftrag dahin verstanden hat, dass er zu prüfen habe, „ob die Berechnungen durch den Kläger, für die Nutzung durch die Beklagte, den Angaben der MFM-Liste entsprechen“ (Seite 3 des Gutachtens). Angesichts dieser Prämisse des Sachverständigen ist nachvollziehbar, dass er sich in dem Gutachten allein mit der Frage auseinandersetzt, welche Sätze aus den Bildhonoraren anwendbar seien, ohne die Angemessenheit der MFM-Bildhonoraren als solche infrage zu stellen. Dies ist für den vorliegenden Fall jedoch nicht zugrundezulegen, da der Kläger eben nicht regelmäßig diese Honorare für seine Lizensierungen zugrunde legt. Daher kann eine Übernahme des von dem Sachverständigen in dem Gutachten gefundenen Ergebnisses auch nicht im Ausgangspunkt für den vorliegenden Fall übernommen werden. Ebenso wenig kann der Maßstab aus dem Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 23.08.2017 (Anlage K 14) herangezogen werden. Denn das Amtsgericht Leipzig hat zur Begründung der Heranziehung der Bildhonorare der MFM ausgeführt, dass dies insbesondere gerechtfertigt sei, „da der Kläger durch Vorlage verschiedener Rechnungen belegt hat, dass er derartige Honorare erzielen kann.“ (Seite 6 des Urteils, Bl. 63 der Akte). Wie dargelegt hat der Kläger jedoch im vorliegenden Rechtsstreit derartige Rechnungen, aus denen sich die Heranziehung der MFM-Bildhonorare ergibt, nicht vorgelegt. Für den vorliegenden Fall ergibt sich mithin, dass im Rahmen der Berichterstattung über eine musikalische Lesung zum Jubiläum der „Friedlichen Revolution“ am 31.10.2014 ein Artikel im Stadtanzeiger der Stadt Wismar erstellt worden ist, in dem das streitgegenständliche Lichtbild verwendet worden ist. Damit liegt im Ausgangspunkt eine redaktionelle Nutzung des Lichtbildes vor, wobei – unstreitig – dieser Artikel im Vorwege erstellt und auf dem Internetauftritt der Beklagten seit dem 28.10.2014 abrufbar war. Das Vorliegen einer redaktionellen Nutzung ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass mit dem Artikel für die Veranstaltung „geworben“ worden ist. Insbesondere liegt keine kommerzielle Nutzung vor, da vom Kläger weder vorgetragen noch sonst erkennbar ist, dass die Beklagte mit der Veranstaltung bzw. der Bewerbung der Veranstaltung im Internet unter Nutzung des streitgegenständlichen Lichtbildes kommerzielle, also auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Absichten verfolgt hat. Die Dauer dieser redaktionellen Nutzung ist jedoch mit nicht mehr als einem Monat anzusetzen, während im Anschluss daran schon mangels Aktualität der Veranstaltung von einer Langzeitarchivierung auszugehen ist. Daher sieht die Kammer als Ausgangspunkt für die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO eine Anlehnung an den Tarif der MFM-Empfehlungen für „Online-Zeitungen und Zeitschriften, Intranet, Informationsdienste (redaktionelle Nutzung)“ als angemessen an (vergleiche zu dieser Wertung für archivierte Lichtbilder OLG Köln, Urteil vom 11.01.2019 – 6 U 10/16 – Palast der Republik – Rn. 99 juris). Da die von der Beklagten vorgenommene Nutzung einem Informationsdienst über die Aktivitäten in der Stadt nahe steht, wäre hierfür die nicht kostenpflichtige Nutzung eine Lizenz von 150,00 EUR für 5 Jahre anzusetzen. Hinzu käme wegen der Langzeitarchivierung eine 50 %iger Zuschlag auf das nutzungsbezogene Honorar, sodass sich insgesamt 225,00 EUR ergäben. Ferner kann in gleicher Weise eine Anlehnung an die Honorare für sog. Page-Impressions in Online-Zeitungen für das Jahr 2014, vom Kläger als Anlage K 16 (Bl. 79 ff. der Akte), dort Seite 68 (Bl. 81 der Akte), vorgelegt, erfolgen. Es handelt sich demgegenüber jedoch nicht um eine Nutzung in einer Pressemappe, so dass die auf Seite 69 angegebenen Honorare der MFM-Empfehlungen für das Jahr 2014 nicht maßgeblich sein können. Beim Page-Impressions-Modell wird für die Langzeitarchivierung eine „aktuelle“ Laufzeit von einem Monat zugrundegelegt und für die anschließende Online-Archivierung ein Zeitraum bis zu 5 Jahren. Geht man von Page Impressions von bis zu 1.000.000 pro Monat aus, ergibt sich für die nicht kostenpflichtige Nutzung eine Lizenzgebühr von 200,00 EUR. Dabei meint der Begriff Page Impressions die Anzahl der Abrufe einer vollständigen Einzelseite mit all seinen Teilelementen innerhalb einer Website, wie sie als Seite auf dem Bildschirm des Nutzers erscheint, ohne dass es auf die tatsächliche Klickrate ankäme, wo das tatsächliche Anklicken eines Werbebanner auf einer Website als Grundlage für die Bewertung genommen wird. Demgegenüber ist nicht eine gesonderte Nutzung dadurch erfolgt, dass nach der Behauptung des Klägers das Lichtbild als freier Download angeboten worden sei. Zwar ist richtig, dass das Lichtbild über den Internetauftritt der Beklagten auch für sich und ohne Begleit-Text abrufbar war. Dies ist jedoch nach Kenntnis der Kammer aus zahlreichen vergleichbaren Fällen in aller Regel der Fall, weil die einzelnen Inhalte der Webseiten häufig gesondert auf dem von dem Betreiber der Webseite genutzten Server abgelegt sind und die Inhalte dann jeweils mit den einzelnen Webseiten bzw. Unterseiten verknüpft werden. Wird die Seite dann über den Internetauftritt aufgerufen, sind dort sämtliche Informationen in verbundener Weise zu sehen (siehe oben: „Page Impression“). So war es auch im vorliegenden Fall; das streitgegenständliche Lichtbild war gesondert unter einer Bild-URL abgelegt und daher auch einzelnen aufrufbar. Keine andere Wertung ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers dazu. Insbesondere ist es auch bei Zugrundelegung der vom Kläger in den Rechtsstreit eingeführten objektiven Fakten nicht völlig losgelöst von dem Artikel über die musikalische Lesung vorgehalten worden, sondern nur im Zusammenhang damit. Dies folgt anschaulich schon aus den in der Klageschrift vom Kläger eingeführten Screenshots. Denn auf Seite 6 der Klageschrift, wo der Kläger die Informationen zu dem gesondert von ihm aufgerufenen Lichtbild eingeblendet hat, ergibt sich schon aus der Überschrift des oberen Screenshots zu dem streitgegenständlichen Lichtbild der Verweis auf die „Musikalische Lesung zum Jubiläum der friedlichen Republik“. Insbesondere aber in dem unteren Screenshot ist nicht nur diese Überschrift zu sehen, sondern als „Quelle“ die URL des Artikels angegeben. Damit ist jedoch gerade keine gesonderte Nutzung als „freier Download“ gegeben. Angesichts dieses von der Beklagten vorgenommenen und für den Nutzer erkennbaren Zusammenhangs führt auch nicht zu einem anderen Ergebnis, sondern kann unterstellt werden, dass das Bild bei Eingabe des Namens des abgebildeten Schriftstellers L in der Suchfunktion der Pressemitteilungen der Beklagten aufgerufen werden konnte, wie von dem Kläger behauptet. Zu berücksichtigen ist allerdings des Weiteren, dass es sich bei den Bildhonorare an der MFM um Durchschnittswerte handelt, in die sämtliche von der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing ermittelten Honorarsätze eingegangen sind. Für den vorliegenden Einzelfall ist daher auch zu berücksichtigen, dass ausweislich der sich aus den von ihm vorgelegten Rechnungen über die Lizenzierung der Kläger nicht unerhebliche Lizenzentgelte erzielt, die die so ermittelten Beträge von 200,00 EUR-225,00 EUR meist überschreiten, auch wenn es sich dabei teilweise um andere Nutzungen handelt. Insbesondere ist aus den Rechnungen erkennbar, dass der Kläger Aufträge und damit verbundene Lizenzierung durchweg im 4-stelligen Euro-Bereich tatsächlich erhält, auch wenn die Kammer sich dabei bewusst ist, dass die einzelnen Aufträge teilweise mehrere Lichtbilder betreffen. Diesen Umstand wertet die Kammer als lizenzerhöhend. Dies gilt in gleicher Weise für den Umstand, dass es sich bei dem Lichtbild um ein sehr hochwertiges Porträtfoto handelt. Nach Abwägung aller Umstände hält die Kammer nach Abwägung aller Umstände eine Lizenzgebühr in Höhe von 450,00 EUR für angemessen. Hinzuzusetzen ist ein 100 %iger Aufschlag wegen der Verletzung des Urheberbenennungsrechts des Klägers. Wegen der Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft kann der Kläger gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 und 3 UrhG eine weitere Entschädigung in Höhe von 450,00 EUR verlangen. Die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines für die fehlende Urhebernennung verursachten Vermögensschadens geschuldet ist, kann in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen werden, die für die jeweilige Nutzung (hier das Vervielfältigen und öffentliche Zugänglichmachen der Fotografie) zu zahlen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, GRUR 2015, 780 Rn. 36 bis 40 = WRP 2015, 972 - Motorradteile, mwN; BGH, Urteil vom 13. September 2018 – I ZR 187/17 – Sportwagenfoto, Rn. 28, juris). Die fehlende Benennung des Urhebers oder des Lichtbildners führt insbesondere dann zu einem Vermögensschaden, wenn dem Urheber oder Lichtbildner dadurch Folgeaufträge entgehen (BGH, Urteil vom 15.01.2015 – I ZR 148/13 – Motorradteile, Rn. 39 nach juris). Davon geht die Kammer bei dem Kläger, der beruflich als Fotograf tätig ist, aus. Es liegt auf der Hand, dass die Angabe des Namens für den Fotografen gerade bei gelungenen Lichtbildern und – wie hier – bei dem Lichtbild von einer bekannten Persönlichkeit mit einem nicht unerheblichen Werbeeffekt verbunden ist. Nach allem hält die Kammer eine Lizenz von 450,00 EUR für angemessen, die wegen der fehlenden Urheberbenennung auf 900,00 EUR zu verdoppeln ist. 2. Der Kläger kann von der Beklagten Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR für die vorgerichtlichen Abmahnungen vom 20.02.2019 (Anlage K 9) gemäß § 97 a Abs. 1 UrhG verlangen. Die Voraussetzungen von § 97 a Abs. 1 UrhG liegen nach den vorgenannten Erwägungen vor. Der Gegenstandswert beträgt allerdings abweichend von der Angabe des Klägers 7500,00 EUR (6000,00 EUR für die Unterlassung, 600,00 EUR für die begehrte Auskunft und 900,00 EUR für den Schadensersatz), so dass die geltend gemachte 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer die geltend gemachte Summe von 729,23 EUR ausmacht. 3. Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 280, 281, 286 BGB. Da es sich indes nicht um Entgeltforderungen, sondern um Schadensersatzansprüche handelt, ist nur ein Zinssatz i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins gerechtfertigt, § 288 Abs. 1 BGB. 4. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 8193,88 EUR