Der Angeklagte ist der Steuerhinterziehung in sechs Fällen und der versuchten Steuerhinterziehung in zwei Fällen schuldig. Ferner ist er eines Verstoßes gegen das Antidopinggesetz durch Anwendung eines Dopingmittels bei sich in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Antidopinggesetz durch Teilnahme an einem Wettbewerb des organisierten Sports unter Anwendung eines Dopingmittels bei sich in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt wurde. Im Übrigen sind die Kosten des Verfahrens sowie die insoweit angefallenen notwendigen Auslagen des Angeklagten von der Staatskasse zu tragen. Angewendete Strafvorschriften: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 4, 149, 150 AO, § 25 EStG, § 14a GewSt, §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 1, 49 Abs. 1, 52, 53, 54 StGB, §§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, Abs. 2 und Abs. 3, 4 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5, Abs. 7 Nr. 2 AntiDopG Gründe: Vorspann pp. Ferner nahm er während der Vorbereitung auf den Weltmeisterschaftskampf des Boxverbandes World Boxing Association (nachfolgend kurz „WBA“) gegen den russischen Boxer D1 am 20.02.2016 in Oberhausen in seinem Trainingslager in Kitzbühel (Österreich) auch nach dem 17.12.2015 das leistungssteigernde Mittel Stanozolol, ein anaboles Steroid, ein, um seine Chancen auf einen Sieg in diesem Kampf zu erhöhen. Er wusste, dass Stanozolol ein nach dem am 18.12.2015 in Kraft getretenen Antidopinggesetz ein verbotenes Dopingmittel war. Aufgrund des Selbstdopings hatte er in diesem Kampf tatsächlich einen Wettbewerbsvorteil. Er wusste, dass der Gegner seine Einwilligung in die mit dem Boxkampf verbundenen Körperverletzungen lediglich unter der Bedingung abgegeben hatte, dass er kein nach den Regeln der WBA verbotenes Dopingmittel in der Kampfvorbereitung zu sich genommen hatte. Ihm war klar, dass Stanozolol auch nach den Regeln der WBA ein verbotenes Dopingmittel war. Die mit dem Boxkampf verbundenen Verletzungen seines Gegners nahm er billigend in Kauf. Sein Ziel war es, den Kampf zu gewinnen und zum fünften Mal Boxweltmeister zu werden. Feststellungen Die Kammer hat folgende Feststellungen getroffen, deren Gliederung zur vereinfachten Lesbarkeit wie folgt voran gestellt wird: Gliederungspunkt Seite Feststellungen zur Person (I.) Feststellungen zur Sache (II.) Teil 1. Feststellungen Steuerstrafverfahren (Anklage 113 Js 1609/13) pp. Teil 2: Feststellungen Dopingstrafverfahren 1.) Vorgeschichte ab dem Jahr 2014 2.) Kampfvorbereitung und Kampf Teil 3: Feststellungen zu den Geschehnissen nach dem Kampf vom 20.02.2016 I. Feststellungen zur Person Der Angeklagte wurde am ##.##.19### in K geboren. Er ist einziges Kind seiner Eltern, die Mitte der Siebziger Jahre von Jugoslawien aus nach K übersiedelten und dort als Handwerker bzw. als Reinigungskraft arbeiteten. Zu seinen Eltern hatte der Angeklagte seit jeher ein sehr inniges Verhältnis, was sich allerdings nach dem Tode seiner Mutter im Jahr 2006 auf seinen Vater beschränken muss. Der Angeklagte besuchte nach der Grundschule eine Hauptschule in K, wo er den Realschulabschluss absolvierte. Schon in früher Jugend fand der Angeklagte zum Boxsport: Nachdem er mit elfeinhalb Jahren einen Freund zum Boxen begleitet hatte, wusste er, dass er sich mit Leib und Seele diesem Sport widmen wollte. Sein Vorhaben setzte er in die Tat um und war bald überaus erfolgreich. So bestritt er bis ins Jahr 2000 insgesamt 186 Amateurkämpfe, von denen er 177 Kämpfe gewann. Unter anderem gewann er 1995 und 1996 die Internationale Deutsche Juniorenmeisterschaft. Aufgrund seines Erfolges kämpfte er sodann bereits mit 17 Jahren auch im Seniorenbereich. Nach Erhalt der Deutschen Staatsangehörigkeit wurde er 1997 in die deutsche Nationalmannschaft berufen und gewann im gleichen Jahr bei der Box-Junioren-Europameisterschaft Gold im Halbmittelgewicht. 1998 und 1999 gewann er die deutsche (Senioren-) Meisterschaft im Halbmittelgewicht. Ebenfalls 1999 boxte er bei der Weltmeisterschaft in Houston/U.S.A. Im Jahr 2000 wurde er erneut Europameister und nahm an den Olympischen Spielen in Sydney teil. Der Angeklagte entschloss sich zum Ende der Neunziger Jahre in den Profibereich zu wechseln. Dies bot ihm die Aussicht, sich durch das Boxen finanzieren zu können und brachte zudem das Potential größerer sportlicher Herausforderungen und höherer medialer Aufmerksamkeit mit sich. Im Profibereich gab und gibt es drei untereinander konkurrierende Weltboxverbände, die jeweils Weltmeisterschaftskämpfe in unterschiedlichen Gewichtsklassen organisieren. Es handelt sich um die bereits im Vorspann erwähnte WBA, die International Boxing Federation (nachfolgend kurz „IBF“) und die World Boxing Organization (nachfolgend kurz „WBO“). Auch im Profibereich war der Angeklagte – bis 2014 im Mittelgewicht, danach im Supermittelgewicht – überaus erfolgreich, womit er sich recht schnell als herausragender Boxer profilieren und etablieren konnte. So konnte er, nachdem er am 27.01.2001 seinen ersten Kampf als Profi-Boxer absolviert hatte, bereits im März 2003 die IBF-Youth-Meisterschaft gewinnen und im Mai 2003 verteidigen. Im Juli desselben Jahres wurde er Interkontinentalmeister der WBO und sodann durch Sieg über den Argentinier W Weltmeister der WBO. Diesen Titel konnte er bei einem Kampf gegen den Spanier W1 im Dezember 2003 verteidigen, bevor er im Juni 2004 bei einem Kampf in Las Vegas/U.S.A. aufgrund einer in Fachkreisen umstrittenen Punkte-Entscheidung seine erste Niederlage als Profi-Boxer gegen den Amerikaner I einsteckte. Trotz der Niederlage erfuhr das sportliche Ansehen des Angeklagten aufgrund dieses äußerst medienträchtigen und allseits als großartig angesehenen Kampfes massive Aufwertung, so dass er aus diesem Kampf erfolgreicher hervorging als er in ihn gegangen war. Schon im Herbst 2004 konnte der Angeklagte seine – gegen I einmalig gerissene – Siegesserie fortsetzen und errang den Titel des Interkontinentalmeisters der WBO, den er danach mehrfach verteidigen konnte, sowie im März 2006 den Weltmeistertitel des Boxverbandes WBA. Diesen Titel verlor er allerdings im Juli 2006 im Kampf gegen den spanischen Boxer D2, bei dem er wegen einer Kiefer- und Jochbeinfraktur – zum ersten und letzten Mal in seiner Karriere – einen technischen K. o. erlitt. Nach einem Sieg in einem Boxkampf gegen den Australier U im Dezember 2006 konnte er bereits im April 2007 den WBA-Weltmeistertitel in einem Rückkampf gegen D2 zurückgewinnen. In der Folge gelang es dem Angeklagten, diesen Titel insgesamt zwölfmal (2007: gegen B und H, 2008 gegen Q, H und T1, 2009 gegen T2 und H1, 2010 gegen K, 2011 gegen I1, N und N1 und im April 2012 gegen A) zu verteidigen, wobei er seit März 2010 auch den Titel eines WBA-Superweltmeisters innehatte. Die Titelverteidigung gegen den Australier H2 im September 2012 verlor er jedoch. Den nächsten Kampf bestritt der Angeklagte im Februar 2013 gegen den Australier T3. Diesen Kampf verlor der Angeklagte ebenfalls, jedoch wurde T3 nachträglich des Dopings überführt, weshalb der Kampf nachträglich als „ohne Wertung“ bewertet wurde. Seinen nächsten Sieg konnte der Angeklagte im Juli 2013 gegen S erzielen. Im Dezember 2013 gewann er gegen den Briten C den Weltmeistertitel des Boxverbandes IBF, den er sodann im Mai 2014 in einem weiteren Kampf gegen T3 verteidigen konnte, der nach Verbüßen einer neunmonatigen Sperre wegen seiner Dopingverfehlung von Februar 2013 wieder zu Boxkämpfen zugelassen war. In der Folge beschloss der Angeklagte künftig statt in der Mittelgewichtsklasse in der Supermittelgewichtsklasse zu boxen. Er bestritt dabei zunächst im November 2014 einen Boxkampf gegen T4 (bei einer eigens vereinbarten Gewichtsgrenze), den er gewann. Sodann bestritt er zwei Kämpfe im Supermittelgewicht gegen den Russen D1. Zunächst boxte er mit diesem im Mai 2015 um den seinerzeit vakanten Weltmeistertitel des Boxverbandes IBF und sodann im Februar 2016 um den Titel des WBA-„Superweltmeisters“ im Supermittelgewicht. Während er den ersten Kampf nach Punkten verlor, konnte er den zweiten Kampf – ebenfalls nach Punkten – für sich entscheiden. Den so errungenen Titel des WBA-„Superweltmeisters“ im Supermittelgewicht gab der Angeklagte im Nachgang des Kampfes vom 20.02.2016 und der für positiv befundenen Dopingprobe, die er unmittelbar nach diesem Kampf abgegeben hatte (vgl. zu II.), zurück und bestritt in der Folge – bis zum heutigen Tage – keine weiteren Boxkämpfe mehr. Er plant aber, im Laufenden weitere Profi-Kämpfe zu bestreiten. Konkret plant der Angeklagte derzeit, im Sommer 2020 einen Aufbaukampf durchzuführen und Ende 2020 einen von ggfs. mehreren fernsehvermarktbaren Kämpfen durchzuführen. Hierbei hofft er auf sportlich ambitionierte und finanziell lukrative Kämpfe. Insgesamt bestritt der Angeklagte seit 2006 folgende Boxkämpfe die übersichtshalber wie folgt wiedergegeben werden: Am 11.03.2006 gegen N2 (WBA-Weltmeisterschaft, Sieg), am 15.07.2006 gegen D2 (WBA-Titelverteidigung, Niederlage), am 02.12.2006 gegen U (Sieg), am 28.04.2007 gegen D2 (WBA-Weltmeisterschaft, Sieg), am 30.06.2007 gegen B (WBA-Titelverteidigung, Sieg), am 20.10.2007 gegen H (WBA-Titelverteidigung, Unentschieden) am 05.04.2008 gegen Q (WBA-Titelverteidigung, Sieg), am 05.07.2008 gegen H (WBA-Titelverteidigung, Sieg), am 01.11.2008 gegen T1 (WBA-Titelverteidigung, Sieg), am 25.04.2009 gegen T2 (WBA-Titelverteidigung, Sieg), am 11.07.2009 gegen H1 (WBA-Titelverteidigung, Sieg), am 04.09.2010 gegen K (WBA-Titelverteidigung, Sieg), am 19.02.2011 gegen I1 (WBA-Titelverteidigung, Sieg), am 25.06.2011 gegen N (WBA-Titelverteidigung, Sieg), am 02.12.2011 gegen N1 (WBA-Titelverteidigung, Unentschieden), am 13.04.2012 gegen A (WBA-Titelverteidigung, Sieg), am 01.09.2012 gegen H2 (IBF/WBA-Titelverteidigung, Niederlage), am 01.02.2013 gegen T3 (wegen Dopings Solimans ohne Wertung), am 06.07.2013 gegen S (Sieg), am 07.12.2013 gegen C (IBF-Weltmeisterschaft, Sieg), am 31.05.2014 gegen T3 (IBF-Titelverteidigung, Niederlage), am 08.11.2014 gegen T4 (Unentschieden), am 09.05.2015 gegen D1 (vakante WBA-Weltmeisterschaft, Niederlage), am 20.02.2016 gegen D1 (WBA-Weltmeisterschaft, Sieg). Diese seine Profi-Karriere begann der Angeklagte bei der seinerzeit vom Zeugen L geführten V Box-Promotion GmbH (i.F.: „V GmbH“ oder kurz „V“), einem Boxstall in I2 . Mit dieser schloss er am 11.10.2000 einen Vertrag über eine Laufzeit von drei Jahren ab dem 01.01.2001 mit einer einseitigen Verlängerungsoption zugunsten der V GmbH um weitere drei Jahre, den er am 29.09.2002, am 20.02.2004 und zuletzt am 16.11.2006 (sämtlich wiederum mit einer Vertragslaufzeit von drei Jahren, zuletzt bis zum 16.11.2009 laufend, und jeweils einer entsprechenden Verlängerungsoption der V GmbH für drei Jahre) verlängerte. Ab 2006 stand der Angeklagte in vertraglichen Verhältnissen zu einer in T5 am Rhein ansässigen D3 Marketing und Werbe AG (i.F.: „D3 AG“ oder kurz „D3“), einer Aktiengesellschaft Schweizer Recht, deren alleinvertretungsberechtigter Verwaltungsrat der gesondert Verfolgte N3 war, worauf zu II. näher eingegangen werden wird. Der Berufsalltag des Angeklagten sah so aus, dass er von Sonntagabend bis Donnerstag oder Freitag in einer von der V GmbH angemieteten Wohnung in I2 lebte und das Wochenende in der Wohnung der Eltern in K verbrachte. Nachdem die V GmbH im Juli 2009 ihre Verlängerungsoption ausgeübt hatte, kündigte der Angeklagte den Vertrag mit der V GmbH „fristlos und mit sofortiger Wirkung“ und machte sich zum Jahreswechsel 2009/2010 unter zu II. genauer dargelegten Umständen selbstständig, indem er seine medialen Verwertungsrechte an die D3 AG abtrat, die diese an die V1 Sports GmbH (i.F.: „V1 GmbH“ oder kurz „V1 “) vermarktete. Die V1 GmbH wiederum vermarktete die Kämpfe des Angeklagten an die ProSiebenSat.1 Media AG (die heutige ProSiebenSat.1 Media SE, i.F.: „Sat.1“). In diesem Zusammenhang wurde die (zunächst als Q1 promotion GmbH firmierende) T6 Boxpromotion GmbH mit dem Zeugen C1 und der Zeugin D4 als Geschäftsführern gegründet. Diese kümmerte sich in der Folge um die den Angeklagten und dessen Kämpfe betreffenden Angelegenheiten. Unter anderem war sie mit der Organisation der Boxkämpfe des Angeklagten befasst. Ebenfalls in diesem Zusammenhang richtete sich der Angeklagte ab Herbst 2009 in Köln in einem Teil eines vom Zeugen C1 betriebenen Fitnesscenters am C2 eine separierte Trainingsstätte ein, in der er seit Anfang 2010 sein Training durchführen konnte. Hier schuf er für sich optimale Trainingsbedingungen. Dort waren in der Folge sein Trainer, sein Physiotherapeut, sein Ernährungsberater und die Zeugen C1 und N4 tätig und es boxten hier auch weitere Boxer und Boxerinnen. Mit Blick auf die im Gym des Angeklagten trainierenden Boxer und Boxerinnen wurde in der Folge die T7 Sportspromotion GmbH mit dem Zeugen C1 als Geschäftsführer gegründet, die im Unterschied zur T6 Boxpromotion GmbH mit denjenigen Belangen befasst war, die die weiteren dort trainierenden Boxer betrafen. Für die Kämpfe und das Training des Angeklagten hatte sie keine Bedeutung. Von seiner ersten großen Kampfbörse in 2004 kaufte der Angeklagte ein Haus in der X-Straße in K, in das seine Eltern und er im Herbst 2004 einzogen. Im Jahr 2005 lernte der Angeklagte seine Frau, die Zeugin D4, kennen. Nachdem er im Sommer 2006 den Tod seiner Mutter zu beklagen hatte und die Zeugin D4 zur Familie gezogen war und diese unterstützte, ließen sich er und die Zeugin D4 im Dezember 2006 in Köln religiös trauen. Die standesamtliche Trauung der Eheleute erfolgte im September 2009. Im Oktober 2009 gebar die Zeugin D4 einen Sohn, der ab 2012 einen englisch-bilingualen N5-Kindergarten in Köln-# besuchte. In 2011 zogen die Eheleute in eine Wohnung in der Mststraße in Köln-# um, die näher an der Trainingsstätte des Angeklagten am C2 in Köln gelegen war. Gleichwohl verbrachte der Angeklagte mit Frau und Sohn an Wochenenden und nach Kämpfen viel Zeit auch in dem von seinem Vater bewohnten Haus in der K X-Straße. In 2014 erwarb die Zeugin D4 , wie weiter unten zu II. genauer dargestellt werden wird, mit Mitteln aus dem Angeklagten und ihr gewährten Krediten der Kreissparkasse Köln in Höhe von 1,15 Mio. € und 0,85 Mio. € ein Haus in der Kölner S1-Straße, das sie allerdings schon 2015 wieder veräußerte. Dieser Erwerb erfolgte aus dem Wunsch der Eheleute heraus, in Köln-# ein eigenes Haus zu besitzen, jedoch waren sie im Ergebnis nicht in der Lage, den Erwerb wirtschaftlich zu meistern. Zu einem Einzug in dieses Haus, das erst noch umgebaut werden sollte, kam es nicht mehr. Stattdessen beschlossen die Eheleute D, nachdem sich die Familie durch die Geburt einer Tochter im Januar 2015 vergrößert hatte, eine größere Mietswohnung für sich zu suchen und zogen in der Folge von der Mstraße nach Köln-# um – auch mit Blick auf den dort gelegenen N5-Kindergarten, den ihr Sohn besuchte. Dort fühlten sich die Eheleute jedoch nicht wohl und zogen alsbald in die – zwischenzeitlich zu ihrem Glück noch nicht anderweitig vermietete – Wohnung in der Mstraße zurück. Das Leben des Angeklagten und – seit 2005 – seiner Frau war seit jeher geprägt von den sportlichen Aktivitäten des Angeklagten. So trainierte der Angeklagte im Regelfall an sechs Tagen in der Woche, wobei er sehr häufig zwei Trainingseinheiten am Tag absolvierte. In den circa drei Monaten, die jeweils einem Boxkampf vorausgingen, steigerte der Angeklagte seine Vorbereitungen nochmals, unterwarf sich einem rigiden Trainings- und Ernährungsregime – er musste zumeist zwischen zehn und fast 15 kg Gewicht verlieren, um der Gewichtsgrenze seiner Gewichtsklasse zu genügen – und wurde zunehmend angespannt und nervös. Nach den Kämpfen gönnte der Angeklagte sich und seiner Familie jeweils eine mehrwöchige Pause, die er meist in Bosnien-Herzegowina bei seinen dort lebenden Verwandten verbrachte. Nachdem er am 01.06.2011 strafrechtlich verurteilt worden war (vgl. unten), verbrachte der Angeklagte mit seiner Familie ab Ende Juli 2011 eine gleich mehrmonatige Auszeit in Bosnien. Auch nach dem verlorenen Kampf gegen D1 in 2015 kam im Angeklagten neuerlich das Bedürfnis auf, Abstand zu dem mit Belastungen und Entbehrungen verbundenen Berufsalltag zu gewinnen. Aus diesem Grund verbrachte er in 2015 einige Monate in Bosnien-Herzegowina. Auch überlegte er, dauerhaft nach Österreich zu ziehen. Hierbei hatte er zunächst Kitzbühel im Sinn, da dies ihm bei wiederholten Besuchen dort sehr gut gefallen hatte, so dass er dort im Dezember 2015 auch das Trainingslager vor dem Kampf gegen D1 verbrachte. Sodann plante er einen Umzug nach Wien. Schließlich beschloss der Angeklagte nach dem im Februar 2016 gewonnenen Rückkampf gegen D1 und der Mitteilung einer positiven Dopingprobe zu diesem Kampf mit seiner Familie für zunächst unbestimmte Zeit nach Bosnien-Herzegowina überzusiedeln. Mit Blick hierauf lösten der Angeklagte und seine des Bosnischen nicht mächtige Ehefrau im Frühjahr 2016 die Wohnung in der Mstraße auf und zogen nach Ende des Schuljahres 2015/2016 im August 2016 mit ihren Kindern nach Sarajevo um, von wo sie später nach Mostar in ein dem Vater des Angeklagten gehörendes Haus umzogen. Der Betrieb der Trainingsstätte des Angeklagten im H3 im C2 kam dabei zum Erliegen, den Mitgliedern seines Teams wurde mitgeteilt, dass sie sich eine neue Arbeit suchen müssten, die weiteren Boxer trainierten ebenfalls nicht länger im H3. Im Sommer 2018 allerdings beschlossen die Eheleute D nach Deutschland zurückzukehren, da sie in einem weiteren Verbleib in Bosnien-Herzegowina für sich und ihre Kinder keine angemessene Zukunft sahen. So vermisste die Zeugin D4 die Ausflüge in den Kölner Zoo und den Stadtwald oder die Möglichkeit mit den Kindern Eis essen zu gehen; besonders im Winter vermisste sie das Leben in Köln sehr schmerzlich. Eine gute Schulausbildung des Sohnes war ein weiteres Motiv für die Rückkehr nach Deutschland. So kehrte die Familie vor Beginn des neuen Schuljahres nach Deutschland zurück und der Sohn wurde in einer englisch-bilingualen Schule in Köln-# eingeschult, wo er derzeit die vierte Klasse besucht. Das Schulgeld von monatlich 1.200 € wird, weil die Eheleute D derzeit für dieses nicht aufkommen können, von einem Vetter des Angeklagten, Herrn D5, überwiesen. Dieser wird auch, solange es nicht der Angeklagte zahlt, das Schulgeld für das fünfte Schuljahr des Sohnes für die Privatschule aufbringen. Für die Tochter steht ab dem Sommer 2020 ein Kindergartenplatz zur Verfügung. Die Ehefrau des Angeklagten arbeitet derzeit nicht. Die Familie erfuhr und erfährt bei der Kinderbetreuung – insbesondere in der Zeit der über achtmonatigen Inhaftierung des Angeklagten in vorliegender Sache – Hilfe durch den heute 74-jährigen Vater des Angeklagten. Finanzielle Unterstützung erfahren die Eheleute auch durch einige der in Deutschland lebenden Vettern des Angeklagten. Derzeit wohnen der Angeklagte, dessen Familie und der Vater des Angeklagten in dem Haus in der X-Straße in K. Das Haus gehört nicht mehr dem Angeklagten. Zunächst hatte er es an seine Ehefrau durch Schenkung übertragen. Infolge finanzieller Schwierigkeiten des Angeklagten und seiner Ehefrau wurde jedoch die Zwangsversteigerung in das Haus betrieben. Zur Abwendung derselben verkaufte die Ehefrau des Angeklagten die Immobilie an eine auf den Erwerb von der Zwangsversteigerung unterworfenen Grundstücken unter Rückverkauf-Garantie spezialisierte Gesellschaft. Von dieser kann das Grundstück noch bis zum Sommer 2020 für einen Preis von 308.000 € zurückerworben werden. Neben dem Boxsport sind Frau und Kinder für den Angeklagten zentraler Bestandteil seines Lebens. Darüber hinaus besteht zum Teil intensiver Kontakt zu seiner in Deutschland und in Bosnien-Herzegowina lebenden Verwandtschaft, etwa zu seinen Vettern D5 und D6. pp. Der Angeklagte leidet unter Asthma bronchiale. Dies therapiert er mit dem Medikament Viani (Wirkstoffe: Salmeterol (ein β-Symphatikomimetikum) und Fluticason (ein Glucocorticoid)). Zudem hatte er in der Vergangenheit Sehnenprobleme in den Armen. Zur Therapie erhielt er gelegentlich Spritzen mit dem Wirkstoff Triamcinolon (ein Glucocorticoid). Weitere Erkrankungen des Angeklagten sind nicht bekannt. Der Angeklagte ist derzeit einkommen- und mittellos und lebt von Unterstützungszahlungen seitens seiner Verwandtschaft. Der Angeklagte muss mit Blick auf die Verurteilung in diesem Verfahren einerseits und die parallel bei dem Angeklagten seit dem Jahr 2013 laufende, jedoch noch nicht abgeschlossene steuerliche Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 2008 bis 2015 andererseits mit Steuernachzahlungen rechnen, deren Höhe noch nicht feststeht. Weitere Verbindlichkeiten des Angeklagten sind nicht bekannt. Der Angeklagte beabsichtigt sich finanziell dadurch zu sanieren, dass er noch einige Boxkämpfe bestreitet. Zudem beabsichtigt er, sich längerfristig mit einer Sportagentur ein Einkommen zu verschaffen. Hier hat er schon erste Schritte unternommen und betreut gemeinsam mit zwei Geschäftspartnern eine Handvoll von Fußball-Profis. Gewinn fließt ihm hieraus allerdings augenblicklich noch nicht zu. pp. II. Feststellungen zur Sache Teil 1: Feststellungen Steuerstrafverfahren (Anklage 113 Js 1609/13): pp. Teil 2: Feststellungen Dopingstrafverfahren (Anklage 118 Js 364/16 StA Köln) 1.) Vorgeschichte ab dem Jahr 2014 Wie bereits im Einzelnen ausgeführt, vgl. dazu die Ausführungen unter II., Teil 2, dort Abschnitt 11 wusste der Angeklagte seit dem 14.03.2014, dass gegen ihn das diesem Urteil zugrunde liegende Steuerstrafverfahren, zunächst nur hinsichtlich der Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer in den Jahren 2008 bis 2011, geführt wird. Dabei hatte der Angeklagte zu gegenwärtigen, dass die Bewährungsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten Freiheitsstrafe aus dem im Steuerstrafverfahren I ergangenen Urteils des Amtsgericht Köln vom 01.06.2011 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erlassen war. Die Bewährungsstrafe lief erst im Jahr 2015 ab und wurde im Jahr 2017 erlassen. Am 31.05.2014 verlor der Angeklagte den WM-Titelverteidigungskampf des Boxverbands WBA gegen T3. In der Folge trennte sich der Angeklagte von seinem langjährigen Trainer T8, um mit einem neuen Trainer wieder erfolgreich zu sein. Er engagierte den Zeugen T9, der seit langen Jahren erfolgreich als Boxtrainer tätig war und hierbei namhafte Boxer betreut hatte. Den Zeugen T9 kannte der Angeklagte schon seit langen Jahren. T9 hatte Ende der neunziger Jahre noch einige Zeit parallel mit dem Angeklagten im Boxstall der V GmbH geboxt und betreute zu der Zeit, in der der Angeklagte bei der V GmbH boxte, dort andere Boxer dieses Boxstalls. Nachgehend holte der Zeuge C1 ihn zur T6 Box Promotion GmbH, wo er als Trainer die im H3 des Angeklagten trainierenden Boxer betreute, bevor er das Training des Angeklagten übernahm. Trotz des verlorenen WM-Kampfes und der Konfrontation mit dem neuen steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren trugen sich der Angeklagte und seine Frau mit dem Gedanken, sich den lange gehegten Wunsch des Kaufes einer repräsentativen Immobilie in Köln zu erfüllen. Als ihnen im Sommer 2014 die zum Erwerb stehende Immobilie S1straße 71 in bester Kölner Wohnlage (Stadtteil #) bekannt wurde, trafen sie die Entscheidung, diese zu kaufen. Die Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin D4, erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 14.11.2014 die Immobilie zu einem Kaufpreis von 2.600.000 €, zahlbar in Höhe von 50.000 € zum 15.12.2014, im Übrigen (bei Vorliegen der sonstigen Fälligkeitsvoraussetzungen) zum 30.06.2015. Zur Finanzierung des Kaufpreises erhielten der Angeklagte und seine Ehefrau Darlehen der Kreissparkasse Köln in einer Gesamthöhe von 2 Mio. € (vgl. oben zu I.), nachdem N3 zwecks Bonitätsnachweis am 24.03.2015 vom Konto der D3 AG einen Betrag von 1 Mio. € an die Kreissparkasse überwiesen hatte. Die Immobilie sollte nach den Vorstellungen der Eheleute D im Jahr 2015 noch grundlegend umgestaltet werden. In sportlicher Hinsicht entschied sich der Angeklagte mit Blick darauf, dass sich sein Gewicht mit zunehmendem Lebensalter trotz hohen Trainingsaufwands leicht nach oben entwickelte, künftig nicht mehr im Mittelgewicht (160 lbs = 72,574 kg), sondern im Supermittelgewicht (168 lbs = 76,203 kg) zu boxen. Trainiert vom Zeugen T9 , bestritt er zur Vorbereitung von möglichen WM-Kämpfen in der neuen Gewichtsklasse zunächst am 08.11.2014 den Kampf bei einer eigens festgelegten Gewichtsgrenze bei 75,5 kg gegen T4. Dieser Kampf endete unentschieden (vgl. oben). Anfang des Jahres 2015 wurde die Tochter der Eheleute D geboren. Sie ist deren zweites Kind. Anfang April 2015 wurde dem Angeklagten bekannt gegeben, dass das ihm seit März 2014 bekannte neue Steuerermittlungsverfahren für die Steuerjahre 2008 bis 2012 auf das Steuerjahr 2013 erweitert wurde. Neben erneuter strafrechtlicher Verfolgung – diesmal als einschlägig Vorbestrafter – hatte er wiederum auch erhebliche Steuernachzahlungen zu gewärtigen. Der Angeklagte erhielt die Möglichkeit, am 09.05.2015 in Frankfurt am Main um die seinerzeit vakante WBA-Weltmeisterschaft zu boxen. Es handelte sich um den ersten Kampf in der höheren Gewichtsklasse, dem Supermittelgewicht. Gegner war der 27-jährige, und damit deutlich jüngere russische Boxer D1, der seine letzten zwölf Kämpfe allesamt gewonnen hatte, davon zehn Kämpfe durch einen k. o.-Sieg. Der Kampf endete mit einer hohen Niederlage des bereits 36 Jahre alten Angeklagten nach Punkten. D1 war ihm deutlich überlegen. In der Folge dieser Niederlage, für die der Angeklagte – wie immer – sehr intensiv trainiert und „Gewicht gemacht“ hatte, durchlief er eine Motivationskrise von mehreren Monaten, die er teilweise im Rahmen einer erneuten „Auszeit“ in Bosnien-Herzegowina verbrachte (vgl. oben zu I.). Er hatte seit dem 31.05.2014 keinen Kampf mehr gewonnen und war seit diesem Tag nicht mehr Weltmeister. Bei alledem drückte ihn auch der Gedanke daran, dass seine Familie und die Mitglieder seines Teams allesamt wirtschaftlich abhängig von seinem Erfolg waren. Es fiel dem Angeklagten sehr schwer, sich zu weiterem Training anzuhalten. In der zweiten Jahreshälfte 2015 hatte der Angeklagte zudem einige andere „Baustellen“ zu bearbeiten: Die Immobilie in # erwies sich bereits im Sommer 2015 als zu kostspielig für den alleine das Geld für die Eheleute D verdienenden Angeklagten (vgl. unten). Die bei der Kreissparkasse Köln aufgenommenen Darlehen konnten nicht bedient werden. Dieser Umstand lag maßgeblich darin begründet, dass die Zahlungen der D3 AG an den Angeklagten auf die Jahresvergütungen in 2015 anfingen zu stocken und die Zahlungen sodann im Herbst 2015 – abgesehen von der Auszahlung eines weiteren Darlehens am 03.11.2015 in Höhe von 20.000 € – ganz ausblieben. Der Angeklagte hatte große finanzielle Probleme. Es war klar, dass der Angeklagte mit seiner Familie nie in das Haus würde einziehen könne. Es wurde nach einem Käufer für die Immobilie gesucht. Der Angeklagte trug sich auch mit Überlegungen, ins Ausland überzusiedeln. Zwar war – entgegen einer Mitteilung L1 an das Finanzamt Köln-# vom 27.08.2015, dass der Angeklagte und seine Ehefrau „ins Nicht-EU-Ausland verzogen seien und demgemäß in der Bundesrepublik nicht mehr steuerpflichtig“ seien – der Aufenthalt in Bosnien nur vorübergehender Natur und der Angeklagte kehrte alsbald wieder nach Köln und in sein Sportlerleben in Deutschland zurück. Jedoch erwog der Angeklagte im Herbst 2015 – u.a. aus steuerlichen Gründen – tatsächlich, sich in Kitzbühel oder in Wien niederzulassen und zog hierbei schon Erkundigungen über zur Vermietung stehende Wohnungen ein. Immerhin konnte die Immobilie mit Vertrag vom 11.11.2015 zu einem Mehrbetrag von 914.424,15 € gegenüber dem Kaufpreis aus 2014 verkauft werden. Zur Zeit des Vertragsschlusses (genauer: zum 01.12.2015) valutierten die Darlehen der Kreissparkasse Köln noch in Höhe von 1.978.340,36 €. Der von Seiten N3 für den Immobilienerwerb erbrachte Bonitätsnachweis in Höhe von 1.000.000 € wurde bereits im April 2015 seitens der Kreissparkasse Köln in Höhe von 863.000 € an die D3 AG zurücküberwiesen. Der Restbetrag der Bonitätsleistung wurde durch den Angeklagten Ende 2015/Anfang 2016 in voller Höhe an die D3 AG zurückgezahlt. Die finanziellen Sorgen des Angeklagten wurden durch den erfolgreich durch seine Ehefrau bestrittenen Immobilienverkauf kurzfristig abgemildert, bestanden jedoch mit Blick auf die Einstellung der monatlichen Zahlungen durch die D3 AG fort. 2.) Kampfvorbereitung und Kampf Nach der am 31.05.2015 erlittenen Niederlage gegen D1 nahm der Angeklagte keinen weiteren Kampf im Jahr 2015 in den Blick. Nach der mehrmonatigen „Auszeit“ entschied er sich, den bereits vor dem ersten Kampf gegen D1 vereinbarten Rückkampf durchzuführen. Dieser wurde auf den 20.02.2016 verabredet. Von der D3 AG und ihrem Verwaltungsrat, N3, erhielt er die Zusage, dass die D3 AG die für den Kampf erforderlichen Zahlungen Anfang des Jahres 2016 erbringen werde. Dieser Zusage kam die D3 AG in der Folge auch nach. Der Angeklagte hoffte, dass die D3 AG im Falle eines erfolgreichen Rückkampfes die vertraglich vereinbarten monatlichen Zahlungen an ihn in Höhe von 54.166,66 € wieder aufnehmen werde. Auf den Rückkampf um die WBA-Weltmeisterschaft im Supermittelgewicht wollte sich der Angeklagte mit aller Kraft vorbereiten. Er trug sich mit dem Gedanken, seine erfolgreiche Karriere als Profiboxer nach dem Rückkampf zu beenden. Seine Karriere wollte er nicht mit einer weiteren Niederlage beenden. Deshalb stellte er in der Vorbereitung auf den Rückkampf alle Elemente seiner langjährig eingeübten Kampfvorbereitung auf den Prüfstand. So begann er die Zusammenarbeit mit einem US-amerikanischen Fitness- und Gewichtsreduktions-„Papst“ namens E. Diesen hatte der Angeklagte von einem Freund empfohlen bekommen und engagierte ihn nachgehend, um seine seit jeher bestehenden Probleme das Kampfgewicht zu erreichen anzugehen. E stand dem Angeklagten ab seinem Engagement telefonisch mit Rat zur Seite und gab aus der Ferne detaillierte Instruktionen, wie der Angeklagte „Gewicht machen“ sollte. Seinem Arzt, dem Zeugen U1 , seinem Trainer, dem Zeugen T9 , und auch seinem langjährigen Konditionstrainer und Ernährungsberater, dem Zeuge H4 , der dem Angeklagten weiterhin seine wöchentlichen Ernährungspläne schrieb, sagte er hiervon nichts. Diese erfuhren allesamt auch nicht auf anderem Weg von dem Engagement E. Weiterhin plante er, zur Vorbereitung auf den Rückkampf erstmals ein Trainingslager in Kitzbühel (Österreich) zu machen. Ihn trieb der Gedanke um, ob er sich während der Zeit des intensiven Trainingslagers im Ausland nicht einen Wettbewerbsvorteil in dem anstehenden Rückkampf durch Einnahme des anabolen Steroids Stanozolol verschaffen sollte. Ihm war bewusst, dass die Stiftung Nationale Anti Doping Agentur (nachfolgend kurz „NADA“) bei anderen Sportlern unangemeldete Trainingskontrollen durchführt und dass dieses Dopingmittel während der akuten Einnahmephase durch eine Urinprobe sehr gut nachweisbar ist. Er fürchtete, in seinem Trainingslager als Dopingsünder enttarnt zu werden. Vor diesem Hintergrund rief er im Herbst 2015 im Ressort Doping-Kontroll-System der NADA in Bonn an und erkundigte sich, ob er Verpflichtungen gegenüber der NADA oder deren Abmeldesystem habe. Dort wurde ihm zu seiner Beruhigung mitgeteilt, dass er keinem Testpool der NADA angehöre und er keine Verpflichtungen gegenüber der NADA und deren Abmeldesystem habe. Seine Vorbereitung für den Kampf am 20.02.2016 intensivierte er sodann in einem im gesamten Dezember 2015 und über den Jahreswechsel 2015/2016 hinaus durchgeführten Kraft- und Konditions-Trainingslager in Kitzbühel (Österreich) – auch dies ein Novum, ein mehrwöchiges Trainingslager im Ausland hatte er bisher nie durchgeführt. Dort mietete sich der Angeklagte, der das Bedürfnis verspürte, das Kölner Umfeld für einige Wochen zu verlassen, zugleich aber auch die Vorzüge eines Höhentrainings erfahren wollte, mit seinem Team im dortigen Hotel H5 ein. Er unternahm mit dem Zeugen T9 dreimal in der Woche ausgedehnte Märsche von sechs bis sieben Stunden durch den Schnee als erste Trainingseinheit. Alternativ unternahm er als erste Trainingseinheit ein ausgedehntes Boxtraining, als zweite Trainingseinheit am Tag schwamm er extensiv. Während der gesamten Dauer dieses Kraft- und Aufbautrainings im Trainingslager führte der Angeklagte an sich Selbstdoping durch täglich Einnahme von leistungssteigernden Mengen von Stanozolol in Tablettenform durch mit dem Vorsatz, sich durch diese Einnahme eines verbotenen leistungssteigernden Mittels einen Vorteil für den geplanten Kampf am 20.02.2016 zu verschaffen. Stanozolol ist ein anaboles Steroid, das die Stimulierung von Gewichtszunahme und Muskelaufbau bewirkt, aber auch zum Erhalt von weitgehend fettfreier Muskulatur während Zeiten des Gewichtsabbaus dienlich ist. Dieses Anabolikum ist eines der meistbenutzen Anabolika in Kreisen dopender Sportler, u.a. auch im Bereich des Boxens. Stanozolol findet sich – wie der Angeklagte wusste – auf der Liste verbotener Substanzen sowohl in der Anlage zu § 2 Abs. 3 AntiDopG, der entsprechenden Substanzen-Liste der Welt-Anti-Doping-Agentur (World Anti-Doping Agency, i.F.: „WADA“) sowie den Dopingregeln des Boxverbandes WBA. Dies galt unverändert für die Zeit der Einnahme des Stanozolols durch den Angeklagten wie auch im Zeitpunkt des Kampfes mit der Maßgabe, dass das Antidopinggesetz erst am 18.12.2015 in Kraft getreten ist. Da der menschliche Körper nicht in der Lage ist, Stanozolol selbst zu synthetisieren, ist jedwede Konzentration dieses Stoffes im Körper Beweis für die externe Aufnahme dieses Stoffes in den Körper. Als Ausfluss dieses Umstandes sehen die Anlage des Antidopinggesetzes wie auch die entsprechenden Regularien der WADA und der WBA keinen dopingrelevanten Schwellenwert für Stanozolol vor, vielmehr stellt jedwede Menge im Körper einen (jedenfalls objektiven) Dopingverstoß dar, was der langjährig dopingprobenerfahrene Angeklagten ganz genau wusste. Der Angeklagte wollte mit der Einnahme von Stanozolol in Kenntnis des Verbots dieses Mittels nach dem Antidopinggesetz wie auch nach den Regeln des Boxverbandes WBA seine Chancen auf einen Sieg gegen den im Mai 2015 dominanten D1 dadurch erhöhen, dass er im Trainingslager leichter Muskulatur aufbaute die sich bei Gewichtsreduktion nicht so schnell verlor. Eine medizinische Indikation für den Einsatz des Stanozolol gab es bei dem Angeklagten nicht. Nach Rückkehr von Kitzbühel nach Köln setzte er das Doping mit Stanozolol ab, um das Risiko der Aufdeckung des Dopings für die nach dem Kampf am 20.02.2016 anstehende Urinprobe zu minimieren. Er führte seine Vorbereitung auf den Kampf nach Abschluss des intensiven Ausdauer- und Krafttrainings mit boxtechnik-orientiertem Training in Form intensiven Sparrings mit dem Zeugen T9 fort. Zugleich hatte er mit nahendem Kampftermin sein – ohnehin durchgeplantes – Ernährungsprogramm darauf auszurichten, dass er zum Termin am 20.02.2016 das für Supermittelgewichtler zulässige Höchstgewicht von 76,203 kg nicht überschritt. Auch hier hatte sein neuer Ernährungsberater E ein neues Konzept vermittelt. Hierzu gehörte, dass der Angeklagte in Ergänzung zu seiner in der Vergangenheit verzehrten Kost aus Rind, Fisch, Gemüse, Folienkartoffeln, Reis, Milch und Obst in den letzten vier Wochen vor dem Kampf regelmäßig sog. Whey Isolat (Molkenproteinisolat mit einem Proteingehalt von 90 Prozent und darüber) einnahm. Mittels des Whey Isolats wollte er, nachdem der Angeklagte das Stanozolol mit Blick auf die zu erwartende Dopingprobe nach dem Kampf zum Ende des Trainingslagers in Kitzbühel Anfang Januar abgesetzt hatte, einem zu starken Muskelabbau während der Phase vorbeugen, in der er insgesamt gut zwölf Kilogramm abnehmen musste. Neben dem Whey Isolat, dass der Angeklagte durchgängig von der Firma ZEC+ Nutrition des Zeugen D7 erhielt, nahm der Angeklagte in der Vorbereitungsphase außerdem Vitamin C- und Magnesium-Präparate, die er entweder von seinem Werbepartner STADA oder aus der Apotheke bezog, sowie Kräuterblut zu sich. Eine Woche vor dem Kampf am 20.02.2016 in der König-Pilsener-Arena in Oberhausen bezog der Angeklagte mit seinem Team ein dortiges Hotel, um hier die Woche vor dem Kampf zu verbringen. Hier wurde der Angeklagte mit speziell für ihn geordertem Essen versorgt. Hierzu gehörten an die vorgesehene Gewichtsverlustkurve angepasste Mahlzeiten mit Fleisch, Fisch, Folienkartoffeln, frischem Gemüse und Obst. Über die Woche im Hotel hatte der Angeklagte noch zwischen sieben und acht Kilogramm abzunehmen. Auch für diese letzte Woche vor dem Kampf griff der Angeklagte auf Methoden E zurück, der ihm auch in dieser Phase täglich neue Instruktionen gab, wie er Gewicht machen könne. Hierzu bediente sich der Angeklagte einer speziellen Trink- und Diurese-Kur, die vorsah, dass der Angeklagte täglich enorme Mengen an Wasser trank, um sodann – gesteigert durch Entwässerungstabletten – mehr Gewicht zu verlieren, als er sich zuvor über das Wasser zugeführt hatte. Konkret trank der Angeklagte am Montag, dem 15.02.2016, sechs Liter Flüssigkeit, am Dienstag acht Liter, am Mittwoch neun Liter, sodann am Donnerstag drei Liter. Vor dem durch die WBA angeordneten Wiegetermin am 19.02.2016 schwitzte er das letzte überzählige Kilogramm dadurch weg, dass er – dick gekleidet und mit Vaseline eingecremt – ein kurzes „explosives“ Training von 15 bis 20 Minuten Dauer unternahm. Den Kampf um das Kampfgewicht empfand der Angeklagte – wie immer – als anstrengend und psychisch belastend. Am 19.02.2016 fing er sodann sofort nach dem Wiegetermin an, sich Nahrung zuzuführen. Er aß Reiswaffeln und Apfelmus und nahm Mandeltrunk zu sich. Dies machte er portions- und löffelweise im Abstand von jeweils fünf Minuten über 30 Minuten. Außerdem setzte er sein Trinkprogramm fort und trank anderthalb Liter nach dem Konzept E mit Honig und Meersalz versetzten Wassers. Anschließend nahm er die erste richtige Mahlzeit an diesem Tag zu sich und verzehrte ein großes Steak sowie Folienkartoffeln. Später nahm er Bananen zu sich und abends Fisch. Vor dem Schlafen nahm er nochmals Whey Isolat zu sich. In einem durch die WBA für ihren Weltmeisterschaftskampf angesetzten sog. Rules Meeting (einem Treffen am Vortag des Kampfes, in dem die Regeln des Kampfes erörtert und sodann vereinbart werden), das am 19.02.2016 im Anschluss an den Wiegetermin stattfand, vereinbarten der Angeklagte und D1 die Regeln des Kampfes, unter anderem den Verzicht auf nach den Regeln des Boxverbandes WBA verbotene leistungssteigernden Substanzen in der Vorbereitung auf den Kampf und während des Kampfes, und stimmten unter Bezugnahme auf diese Regeln wechselseitig dem Erleiden von Schlägen während des Kampfes zu, was dem Angeklagten so auch bewusst war. Wie bereits ausgeführt, war Stanozolol nach den Regeln des Boxverbandes WBA als anaboles Steroid ein verbotenes Dopingmittel. Am 20.02.2016 selbst trank der Angeklagte nochmals fünfeinhalb Liter mit Honig und Meersalz versetzten Wassers, um eine weitere Abführung von Flüssigkeit zu bewirken, auch dies Teil der „E ’schen“ Methoden. Diesen Effekt erzielte die Methode so gut, dass der Angeklagte trockene Lippen bekam. Zudem nahm er hochdosiertes Vitamin C und Magnesium ein und aß zum Frühstück Haferflocken, Chia- und Leinsamen, Erd- und Heidelbeeren, dazu trank er Mandelmilch, zum Mittagessen aß er Steak und Folienkartoffeln, nachmittags einen Apfel und abends zwei Stunden vor dem Kampf noch Reiswaffeln, wozu er wiederum Mandelmilch trank. Nach Bezug der Kabine in den Katakomben der König-Pilsener-Arena mit seiner Mannschaft ließ sich der Angeklagte eine halbe Stunde vor dem Kampf – dem Reglement entsprechend unter Aufsicht eines Mitgliedes des Teams D1 – sodann die Hände tapen und mit Boxhandschuhen versehen, machte sich anschließend warm und begab sich dann in den Boxring. Der Kampf fand am 20.02.2016 ab 23:00 Uhr in der mit mehr als 12.000 Zuschauern ausverkauften Arena Oberhausen statt und wurde live im frei empfangbaren Fernsehen durch den Sender Sat.1 übertragen. Es handelte sich um einen Weltmeisterschaftskampf im Supermittelgewicht des austragenden Boxverbandes WBA. Örtlicher Veranstalter des Kampfes war die T6 Box-Promotion GmbH. An der Kampfveranstaltung beteiligt war auch der Bund Deutscher Berufsboxer (nachfolgend kurz „BDB“). Aufgabe des BDB war es als nationaler Boxverband die Einhaltung der nationalen Regeln für Profiboxveranstaltungen, wie z.B. den regelkonformen Aufbau des Boxrings, zu kontrollieren. Dafür erhielt der BDB von dem örtlichen Veranstalter eine Vergütung. Mit der Dopingkontrolle im Anschluss an den Kampf beauftragte der Boxweltverbandes WBA die Q2 GmbH aus Giesing bei München, die die entnommenen Dopingproben nach Kampfende entnehmen und im Auftrag der WBA an das Labor des Institutes für Biochemie, Zentrum für Präventive Dopingforschung, der Deutschen Sporthochschule Köln versenden sollte. Während des sodann von 23:00 Uhr über zwölf je 3 Minuten lange Runden (50 Minuten Gesamtkampfzeit inklusive Pausen) ausgetragenen Boxkampfes musste der Angeklagte 297 Treffer und sein Kontrahent D1 lediglich 184 Treffer nach der Zählweise des Fernsehsenders Sat.1 wegstecken. Gleichwohl gewann der Angeklagte den Kampf knapp nach Punkten. Während ein Punktrichter den Kampf als unentschieden wertete (114:114), überstimmten ihn die beiden anderen Kampfrichter dahingehend, dass der Angeklagte den Kampf mit 115 zu 113 Punkten gewonnen habe. Hintergrund der Wertung der Punktrichter ist es, dass bei einem Boxkampf nicht allein die Anzahl der Treffer, sondern auch die Qualität der Treffer im Sinne von klaren Treffern und deren Schlagwirkung – für jede Runde gesondert – als maßgebliches Kriterium bewertet wird. Als weiteres Kriterium wird in jeder Runde ergänzend die Aggressivität im Sinne von Aktivität des Boxers sowie die Überlegenheit im Ring bewertet. In diesem Kampf erzielte der Angeklagte eine Vielzahl von klaren Treffern auf Kopf, Körper und Arme des Gegners, die Wirkung auf diesen entfalteten, mithin eine erhebliche Krafteinwirkung auf dessen Körper erzeugten. Der Gegner D1 erlitt durch diese Wirkungstreffer Schmerzen, die sein körperliches Wohlbefinden erheblich beeinträchtigten. So konnte der Angeklagte bereits in der ersten Runde des Kampfes mehrere klare Treffer landen, so dass die Stirn des Gegners D1 in der Pause nach der ersten Runde gekühlt werden musste. An der linken Schulter erlitt D1 durch einen Schlag des Angeklagten – gleichfalls bereits in der ersten Runde – eine deutlich sichtbare Hautverletzung, die stark gerötet war. Auch in den weiteren Runden landete der Angeklagte klare Treffer. Bereits nach der vierten Runde war die Haut D1 im Bereich von Nase und Stirn sowie an der Brust deutlich gerötet. In der siebten Runde stießen beide Boxer so heftig mit dem Kopf gegeneinander, so dass der Ringrichter den Kampf mit Rücksicht auf die Gesundheit der Boxer unterbrach. Auch in der zehnten Runde stießen die Boxer mit den Köpfen zusammen. Dabei erlitt der Angeklagte einen Hauteinriss („Cut“) an der rechten Augenbraue, der blutete und in der Pause mit Vaseline und Adrenalin geschlossen wurde. Am Ende des Kampfes waren bei D1 Hautrötungen im Bereich von Bauch und Brust, an den Schultern und beiden Armen sowie im Gesicht deutlich erkennbar. Bei dem Kampf wirkte sich das während des Trainingslagers in Kitzbühel eingenommene Stanozolol und die damit erzeugten Effekte noch immer noch leistungssteigernd aus, da der Angeklagte bei seinen Schlägen und seiner Deckungsarbeit noch immer von der verbesserten Faserkraft seiner Muskeln profitierte. Ab Ende des Kampfes nahm der Zeuge C3 als Mitarbeiter der Fa. Q2 GmbH seine Aufgabe als sog. Chaperon auf. Ein solcher hat die Aufgabe, den Boxer, für den er eingeteilt ist, ab Ende des Kampfes jederzeit im Blick zu behalten und in seiner Nähe zu bleiben, um Manipulationen oder unbeabsichtigte Einflussnahmen mit Blick auf die nach einem Kampf anstehende Abgabe einer Urinprobe auszuschließen. In der Folge nahm der Zeuge C3 diese Aufgabe bis zur Abgabe der Urinprobe durch den Angeklagten gewissenhaft und erfolgreich wahr. Nach Abläuten der letzten Runde dauerte es vier Minuten bis zur Bekanntgabe des Sieges des Angeklagten. Unmittelbar nach Verkündung des Kampfergebnisses bedrängten Mitglieder des Teams D1 den Angeklagten. Der Trainer D1 s forderte den Angeklagten dazu auf, seine Niederlage einzuräumen. Trotz dieses Umstandes konnte sich der Angeklagte aber als Sieger feiern und fotografieren lassen. Noch im Ring gab er SAT.1 ein Interview. Darin betonte er unter anderem, dass es möglichweise sein letzter Kampf gewesen sei. Er werde intensiv über die Beendigung seiner Karriere nachdenken. Elf Minuten später verließ er das Halleninnere, um sich in seine Kabine zu begeben. Ab dem Verlassen des Boxrings wurde der Angeklagte durch den Zeugen C3 lückenlos bis zu dessen Eintreffen in der Dopingkontrollstation begleitet. Der Zeuge C3 übte die Funktion eines Chaperons aus. In der Kabine des Angeklagten herrschte ein großes Gedränge und auch Mitglieder des Teams D1 waren in der Kabine, wurden dieser aber alsbald verwiesen. Fünf Minuten nach Verlassen der Halle führte der Angeklagte sodann ein etwa sechsminütiges Interview mit den Reportern von Sat.1 zu seinem Kampf. Anschließend wurde der Angeklagte von seinem Chaperon, dem Zeugen C3 , zur Dopingkontrollstation begleitet. An der Station wurde der Angeklagte von den Zeugen und Eheleuten I 3 , gleichfalls Mitarbeiter der Fa. Q2 GmbH, in Empfang genommen und ihm wurde eine Sammlung von drei Urinabgabesets angeboten, aus denen er eines auswählte. Sodann begab er sich zusammen mit dem Zeugen C3 auf die für die Abgabe der Urinprobe vorgesehene Kabine und reichte nach erfolgter – vorschriftskonformer – Befüllung des Sammelbechers diesen an die Zeugen I3 (sie als Verantwortliche für die Dopingprobe, er als zweiter Kontrolleur) weiter, die den Inhalt des Bechers in die hierfür vorgesehenen selbstversiegelnden Flaschen für die A- und B-Probe umfüllten, die selbstversiegelnden Flaschen sodann verschlossen und – bei der Erfassung der Vorgänge der Dopingkontrolle in einem hierfür benutzten Dienst-ipad – den Zeitpunkt der Urinabgabe mit 1.21 Uhr vermerkten. Diese Eintragungen und die Ordnungsgemäßheit der Dopingkontrolle zeichnete der Angeklagte auf dem ipad ab. Die Proben wurden durch die Eheleute I3 im Auftrag der WBA als „testing authority“ couvertiert und an das Dopinglabor der Deutschen Sporthochschule Köln versendet, wo sie am 23.02.2016 eingingen. Dieses Labor ist – als eines von zwei Laboren in Deutschland – zertifiziert durch die WADA und erfüllt mithin die Anforderungen der WADA für Doping-Analyse-Labore – diese Anforderungen sehen u.a. vor, dass das Labor in der Lage sein muss, eine Verunreinigung von Urin mit einer Konzentration von 1000 pg/ml Urin (1000 Pikogramm ja Milliliter Urin) zu detektieren. Dort wurde die A-Probe am 27.02.2016 auf verbotene Substanzen hin analysiert und es ergaben sich Hinweise auf das Vorhandensein von Steroid-Anabolika in dieser Urinprobe. Nach Auswertung einer Bestätigungsanalyse vom 07.03.2016 ergab sich das Resultat, dass die Urinprobe des Angeklagten die Substanz 3‘-Hydroxy-Stanozolol Glucuronid in einer Konzentration von 30 pg/l Urin (also 30 Pikogramm je Liter Urin) aufwies. Diese Substanz ist ein Metabolit der Substanz Stanozolol, entsteht mithin bei der Verstoffwechselung der Substanz Stanozolol mit dem Ziel der renalen Ausscheidung des Stanozolols bzw. seiner Metaboliten. Zugleich wies die Probe ein Profil verschiedener weiterer Metaboliten nach Stanozolol auf. Die Analyse erbrachte somit ein positives Ergebnis für die Einnahme der Substanz Stanozolol durch den Angeklagten. Dieses Analyse-Ergebnis der A-Probe wurde daraufhin durch das Labor am 14.03.2016 über das System Adams kommuniziert an die NADA und die WADA. Die über dieses System gleichzeitig beabsichtigte Mitteilung an den Boxverband WBA schlug zunächst fehl, da in dem System noch nicht der neue Sitz des Boxverbands WBA eingepflegt war. Dies wurde durch das Labor später nachgeholt. Mitte April wurde das Testergebnis auch dem Angeklagten kommuniziert. Im Juni 2016 wurde dem Angeklagten das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln mit dem Aktenzeichen 118 Js 364/16 bekannt. Am 03.11.2016 erfolgte auf Antrag der Staatsanwaltschaft Köln die Öffnung der kryokonservierten B-Probe, deren Analyse das Ergebnis der A-Probe aufgrund gleichen Analyseergebnisses bestätigte. Im Nachgang der Mitteilung über die positive A-Probe gab der Angeklagte bekannt, dass er wegen Sehnenproblemen im Ellbogen-Bereich seinen Titel nicht verteidigen werde, wodurch der WM-Titel im Supermittelgewicht der WBA vakant wurde. Angesichts dieses Umstandes hatte der positive Dopingtest keine weiteren Konsequenzen seitens der Weltboxverbands WBA oder des BDB; der Kampf des Angeklagten gegen D1 wurde nie aus der Wertung der WBA genommen oder dem Angeklagten der Sieg durch die WBA aberkannt; vielmehr wird er bis zum heutigen Tage als vom Angeklagten gewonnen gewertet. Mit Schreiben seines Rechtsanwaltes vom 17.06.2016 erstattete D1 Strafanzeige gegen den Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen das Antidopinggesetz. Zuvor hatte schon die NADA mit Schreiben vom 18.04.2016 Strafanzeige gegen den Angeklagten eingereicht. Teil 3: Feststellungen zu den Geschehnissen ab 2016 Nach dem Kampf vom 20.02.2016 entschied der Angeklagte – wie bereits zu I. dargestellt – mit seiner Familie nach Bosnien-Herzegowina überzusiedeln und so zog die Familie im August 2016 nach Sarajevo fort. Bei N3 wurde in 2016 Morbus Crohn diagnostiziert, er musste sich einer Operation unterziehen und erhielt einen künstlichen Darmausgang. Dem folgten weitere Operationen, zum Teil mit Notindikation, und auch eine Pneumonie hatte er zu bewältigen. Aufgrund dieser gesundheitlichen Probleme kontaktierte er den Angeklagten und fragte ihn, ob die vertragliche Zusammenarbeit beendet werden könnte, was in 2017 (siehe nachfolgend) zu einer vergleichsweisen Regelung führen sollte. Am 19.09.2017 wurde über die D3 AG (nach Schweizer Recht) der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren mangels Aktiven am 15.11.2017 eingestellt. Am 23.11.2017 schließlich erfolgte eine Schlichtungsverhandlung vor dem Friedensrichteramt des Kreises Schaffhausen, bei der der Angeklagte das Rechtsbegehren stellte, dass N3 zu verpflichten sei, ihm 2.800.000 € nebst Zins zu 3 % seit dem 08.10.2017 zu zahlen. Es wurde in gleicher Verhandlung das Zustandekommen eines Vergleiches festgestellt des Inhalts, dass der Angeklagte die eingeklagte Forderung auf pauschal 2.800.000 € reduziere und auf Geltendmachung des Mehrbetrages verzichte und N3 den so reduzierten Forderungsbetrag anerkenne und sich verpflichte, diese Summe in zwei Raten à 1.400.000 €, zahlbar bis Ende November 2017 und Ende Mai 2018 zu bezahlen. Am 04.09.2018 wurde über das Vermögen N3 s (nach Schweizer Recht) Konkurs beschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war N3 allerdings noch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nach bosnischem Recht, der L2 Natural Resources d.o.o. Mit dem Ziel, jedenfalls teilweise die Schuld gegenüber dem Angeklagten zu tilgen, räumte N3 in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der L2 Natural Resources, GmbH nach bosnischem Recht, und beruhend auf einem Entscheid der Gesellschaft vom 24.08.2018 dem Angeklagten Prokura ein, der daraufhin in seiner Eigenschaft als Prokurist und in Umsetzung eines weiteren Gesellschaftsentscheids vom 10.10.2018 eine der Gesellschaft gehörende Eigentumswohnung in Sarajevo an seinen Vetter D6 zum Preis von 580.000 BAM (konvertible Mark, fester Wechselkurs zum Euro: 1 €:1,95583 BAM), umgerechnet 296.549,29 €, verkaufte (notarieller Kaufvorvertrag vom 17.10.2018, Urkundenrollennummer OPU-IP-###/18, und notarieller Kaufvertrag vom 22.11.2018, Urkundenrollennummer OPU-IP-###18). In Folge des Verkaufes erhielt der Angeklagte auf sein in konvertibler Mark (BAM) geführtes Konto bei der bosnisch-herzegowinischen ZiraatBank BH am 19.10.2018 eine Zahlung in Höhe von 268.616,30 BAM (konvertible Mark, fester Wechselkurs zum Euro: 1:1,95583 (Euro:BAM)), mithin 137.341,33 €. Angegeben war der Zahlungszweck „KÄUFER D5 ZAHLUNG GEMÄSS KAUFVERTRAG OPU IP ###/2018 0 D 1/“. Am 10.12.2018 ging auf diesem Konto bei der ZiraatBank BH zudem ein Betrag von 205.000 BAM (104.814,83 €) mit dem Zahlungszweck „Schuldenabzahlung gemäß gerichtlicher Anordnung“ ein und schließlich auf einem weiteren, in Euro geführten Konto des Angeklagten bei der gleichen Bank am 20.02.2019 ein Betrag von 74.876,50 €. Beide Zahlungen hatte N3 vorgenommen, einmal (2018) selbst und einmal (2019) über seinen Sohn T10. Weitere Zahlungen erhielt der Angeklagte in der Folge nicht mehr, weder von der D3 AG, noch von N3 persönlich. Am 07.06.2019 schließlich erging an den Angeklagten eine Kollokationsverfügung des Beitreibungs- und Konkursamtes Schaffhausen im Konkursverfahren N3 unter Anfügung eines Auszuges aus dem Kollokationsplan N3 s, Konkurs Nr. ###, in dem der Angeklagte (mit der Adresse C4 BB, #### N4, Bosnien und Herzegowina) unter Klasse 3, lfd. Nr. 16 mit einem angemeldeten und zugelassenen Betrag von CHF 3.159.240 eingetragen war. Eine Sperre für den Fall einer Feststellung eines Dopingverstoßes betreffend den Kampf vom 20.02.2016 hat der Angeklagte nicht mehr zu gewärtigen, nachdem die WBA das Dopingverfahren infolge der Rückgabe des Titels durch den Angeklagten eingestellt hat und seit dem Kampf mehr als vier Jahre vergangen sind. Wegen des Vorwurfes, dass der Angeklagte für die Steuerjahre 2008 bis 2015 insgesamt gut 6,3 Mio. € an Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuern (ESt nebst SolZ) hinterzogen habe und die Hinterziehung in Höhe von knapp 3 Mio. € versucht habe (Summe: gut 9.3 Mio. €), erwirkte die Staatsanwaltschaft Köln beim Amtsgericht Köln am 15.02.2019 einen Haftbefehl wegen Fluchtgefahr gegen den Angeklagten. Als dieser Anfang April 2019 zur FIBO, der in Köln stattfindenden Weltleitmesse für Fitness, Wellness und Gesundheit, anreiste und diese besuchte, wurde der Angeklagte auf dem Messegelände verhaftet. Seitdem saß er bis zur Haftverschonung durch die Kammer am 23.12.2019 in Haft. Anklage erfolgte am 30.07.2019 mit dem Vorwurf, dass er in den besagten Jahren Einkommen- und Gewerbesteuer (ESt nebst SolZ) in Höhe von gut 5,8 Mio. € (Einkommensteuer in Höhe von 3.890.625 €, davon 1.844.438 € im Versuch, und Gewerbesteuer in Höhe von 1.956.484 €, davon 1.153.007 € im Versuch) hinterzogen habe. Diese Anklage wurde dem Angeklagten über seinen vormaligen Verteidiger S2 am 02.08.2019 sowie über seinen Verteidiger L3 am 09.08.2019 zugestellt. III. Beweiswürdigung Die Feststellungen zu I.: Die Feststellungen zu I. beruhen im Ausgangspunkt auf der Einlassung des Angeklagten und den mit dieser Einlassung insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeugin D4. Irgend gearteter Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, bestand für die Kammer nicht. Ergänzend hat die Kammer ihre Feststellungen auf die nachfolgend benannten Beweismittel gestützt. Das betrifft die folgenden Tatsachen: Die Feststellungen zum Vertragsdatum, den Laufzeiten sowie zum Inhalt der vom Angeklagten und dem jeweiligen Geschäftsführer der V GmbH (zunächst Herr I3, später der Zeuge C5) unterschriebenen Verträge zwischen dem Angeklagten und der V GmbH beruhen auf den Blättern 253 bis 328 der Beiakte Landgericht Hamburg 28 O 588/09, die die Verträge und ihren jeweiligen Text wiedergeben. Die Feststellungen zur Ausübung der Verlängerungsoption durch die V GmbH, zur Kündigung des Angeklagten und die zu den zu I. erwähnten weiteren Schreiben der V GmbH bzw. ihres Rechtsvertreters im Nachgang zu dieser Kündigung beruhen auf den Blättern 443 bis 449 der Beiakte Landgericht Hamburg 28 O 588/09, die die entsprechenden Schreiben wiedergeben. Die Belastungsanzeigen der SHKB für das Konto der D3 AG weisen die Zahlungen von diesem Konto an die V GmbH in 2010 nach (wiedergegeben auf den Kontenauszugsblättern auf den Blättern 608, 662-664 des SLV 6). Die Feststellungen zur Höhe der Darlehen der Kreissparkasse Köln für den Erwerb des Hauses in der S1straße beruhen auf dem notariellen Kaufvertrag vom 11.11.2015 (Blatt 156 ff. des Sonderheftes „SH Selbstleseverfahren 3“ – Anmerkung: Im Folgenden wird auf die im Sonderband Beweismittel ‚Schweiz‘ und in den Sonderheften SH „Selbstleseverfahren 2“, SH „Selbstleseverfahren 3“, SH „Selbstleseverfahren 4“, SH „Selbstleseverfahren 5“ und SH „Selbstleseverfahren 6“ enthaltenen Urkundensammlungen zu den einzelnen Selbstleseverfahren in abgekürzter Form rekurriert als „SLV 1“, „SLV 2“, „SLV 3“, „SLV 4“, „SLV 5“ und „SLV6“.), in dem die Darlehenshöhen und auch die Restverbindlichkeiten dieser Darlehen zum Stand 01.12.2015 benannt sind. Die Feststellung, dass der Trainingsbetrieb nach dem Kampf gegen D1 vom 20.02.2016 nicht mehr aufgenommen wurde und die Mitarbeiter des Angeklagten entpflichtet wurden, beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen H4 , der bekundete, dass der Angeklagte ihm gesagt habe, dass die Arbeit nun erst einmal nicht weitergehe und auch die anderen Teammitglieder nicht weiter beschäftigt worden seien. So hat auch der Zeuge T9 glaubhaft ausgesagt, dass nach dem Kampf die Arbeit am C2 für ihn vorbei gewesen sei und er sich in Frankfurt eine neue Arbeit als Boxtrainer habe suchen müssen. Die Feststellungen zur Untersuchungshaft, zur Verschonung und zur Kautionszahlung beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Angeklagten und zusätzlich auch auf dem in der Hauptverhandlung verkündeten Verschonungsbeschluss vom 18.12.2019. Die Feststellungen zu II. Die Feststellungen zu Teil 1 (Steuerstrafverfahren): pp. Teil 2: Die Feststellungen zum Dopingstrafverfahren (Anklage 118 Js 364/16): 1.) Vorgeschichte ab dem Jahr 2014 Die Feststellungen zum Wunsch der Eheleute D, ein Haus in Köln-# zu erwerben und speziell das in der S1straße zu kaufen und umzugestalten wie auch die Feststellungen zum Bonitätsnachweis durch N3 und die nachfolgenden zwei Darlehenszahlungen der Kreissparkasse Köln beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Mit Blick auf die Immobilienerwerbswünsche und die geplante Umgestaltung beruhen die Feststellungen auch auf den glaubhaften Angaben der Zeugin D4. Die Feststellungen zu den Kaufverträgen von Kauf und Verkauf des Hauses finden außerdem Bestätigung durch die im SLV 3 enthaltenen Urkunden: Die Feststellungen zum Kauf beruhen auf dem notariellen Kaufvertrag vom 14.11.2014 (Blatt 134 ff. des SLV 3). Auch die Feststellungen zum Weiterverkauf des Hauses, da es sich als zu kostspielig erwies, nachdem die D3 AG ihre Zahlungen eingestellt hatte, sowie zum Veräußerungsgewinn und zu den Rückzahlungen an N3 beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten sowie auf Blatt 133 des SLV 3. Die Feststellung zur Restdarlehensschuld gegenüber der Kreissparkasse sowie zum Verkauf als solchem und zum Verkaufspreis bzw. dem „Plus“ im Vergleich zum Kaufpreis in 2014 beruhen des Weiteren auf dem notariellen Kaufvertrag vom 11.11.2015 (Bl. 156 ff. des SLV 3). 2.) Kampfvorbereitung und Kampf: Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten, soweit er sich zu seiner Motivation zum Wechsel der Gewichtsklasse, seinem Trainerwechsel, zur Niederlage gegen D1 in 2015, zu seiner nachfolgenden Motivationskrise, seinem Aufenthalt in Bosnien, zur Überprüfung und Neugestaltung seiner Kampfvorbereitung, seinem Trainingslager in Kitzbühel, der Zeit danach und der Woche bis zum Kampf sowie zum Kampf selbst eingelassen hat. Insoweit ist die Einlassung glaubhaft. Sie folgt ihm aber nicht in seinem Bestreiten vorsätzlichen Selbstdopings und gedopter Kampfteilnahme. Der Angeklagte hat sich zum Vorwurf vorsätzlichen Selbstdopings wie folgt eingelassen: Er habe nie bewusst Stanozolol zu sich genommen. Zwar gebe es an der positiven Probe nichts zu deuteln, aber die Aufnahme müsse ohne sein Wissen erfolgt sein. Entweder habe ihm jemand vorsätzlich Stanozolol in Nahrung oder Getränke appliziert, um ihn – etwa zugunsten D1 s – ungerechtfertigterweise dem Vorwurf des Dopings auszusetzen oder er habe das Stanozolol über verunreinigte Produkte aufgenommen, mutmaßlich über verseuchtes Fleisch oder verunreinigte Nahrungsergänzungsmittel. Es komme regelmäßig vor, dass solche Produkte positive Dopingtests bewirkten. Zudem sei er schon dutzende Male – und immer negativ – getestet worden. Und zudem wäre das Doping mit Stanozolol sinnlos, da er keinen Muskelzuwachs benötigt habe, sondern vielmehr seine Gewichtsprobleme im Auge habe halten müssen. Zudem sei in seinem Bereich Schnelligkeit gefragt und keine Maximalstärke. Er könne sich insgesamt aber nicht sicher erklären, wie das Stanozolol in seinen Körper gekommen sei. Er habe über diese Frage viel und intensiv nachgedacht. Er habe etwa daran gedacht, ob das Team seines Gegners D1 ihm Stanozolol in seine Trinkflaschen gefüllt habe, ob er mit Stanozolol verunreinigtes Fleisch gegessen habe oder ob er mit Stanozolol kontaminierte Nahrungsergänzungsmittel zu sich genommen habe. Seine Gedanken seien so weit gegangen, dass er sich auch gefragt habe, ob sein positiver Dopingbefund etwas damit zu tun habe, dass das Hotel H5 in Kitzbühel von einem Russen geführt werde. Er habe jedenfalls nie bewusst Stanozolol zu sich genommen. Vielmehr habe er sich regelmäßig gegen Doping engagiert und sich für sauberen Sport stark gemacht. Zu Nahrungsergänzungsmittel hat der Angeklagte die folgenden Angaben gemacht: Er habe einerseits vom Zeugen D7 Whey Isolat bezogen; diese Präparate seien allesamt solche der Marke ZEC+ gewesen. Der Zeuge D7 habe ihm diese kostenlos zur Verfügung gestellt im Gegenzug dafür, dass er mit dem Angeklagten für seine Produkte habe werben können. Andererseits habe er Vitamin C- und Magnesium-Produkte kostenlos von seinem Werbepartner STADA erhalten. In zwei Einzelfällen habe er diese Produkte der Firma STADA in einer (ihm auf Nachfrage nicht mehr genau erinnerlichen) Apotheke auf der C6 Straße nahe seines H3 im C2 gekauft. An Nahrungsergänzungsmitteln habe er neben den Mineral- und Vitaminpräparate (Vitamin C, Magnesium) und dem Whey Isolat auch Kräuterblut zu sich genommen. Daneben habe er Entwässerungstabletten von E bezogen und von diesem hätten auch die Salz-Honig-Getränke gestammt, die dem Gewichtsabbau vor dem Kampf dienen sollten. Diese Einlassung sieht die Kammer als widerlegt an. Denn sie ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sich der Angeklagte – bis und nach dem Inkrafttreten des Antidopinggesetzes am 18.12.2015 – durch die vorsätzliche Aufnahme von Stanozolol mit dem Zweck der Leistungssteigerung selbst gedopt hat und nachfolgend, bei weiter fortdauerndem Wettkampfvorteil aufgrund des durchgeführten Dopings, den Kampf gegen D1 am 20.02.2016 bestritten hat. Im Einzelnen beruhen die Feststellungen zu II., Teil 2, auf folgenden Erwägungen: a) Geschehnisse vor dem Kampftag Die Feststellungen zum von der Kammer für erwiesen erachteten Dopingvorwurf der Anklage StA Köln 118 Js 364/16 beruhen auf den folgenden Erwägungen: Die Feststellungen zu dem verlorenen Kampf gegen T3 nach dessen Dopingsperre beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten und der diese bestätigenden Aussage des Zeugen T9 . Gleiches gilt für die Trennung des Angeklagten von seinem langjährigen Trainer T8 im Nachgang dieses Kampfes und den Gewichtsklassenwechsel des Angeklagten und dessen diesbezügliche Motivation. Die Feststellungen zur Geburt des zweiten Kindes des Angeklagten im Januar 2015 beruht ebenfalls auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten sowie auf der diese bestätigenden Aussage der Zeugin D4. Die Feststellungen zum Boxkampf gegen T4 beruhen ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten. Gleiches gilt für die Feststellungen zur eindeutigen Niederlage des Angeklagten gegen D1 im Mai 2015. Der Angeklagten kommentierte in der Hauptverhandlung – während der Inaugenscheinnahme der seitens Sat.1 zur Verfügung gestellten Videosequenzen des Kampfes vom 20.02.2016 – in dieser Sequenz zu sehende Ausschnitte des Kampfes von Mai 2015 und äußerte dabei, dass seine Performance beim Kampf in 2015 schlecht gewesen sei und das Trefferverhältnis sehr zugunsten D1 s gewesen sei. Auch die Feststellungen zur tiefen Motivationskrise des Angeklagten nach dem Kampf gegen D1 , zur Überprüfung aller Punkte seiner überkommenen Kampfvorbereitungsstrategie durch den Angeklagten sowie zu seinem Willen, den Revanchekampf gegen D1 zu gewinnen, beruhen auf der Einlassung des Angeklagten. Auf seiner Einlassung beruhen auch die Feststellungen zu den Einzelheiten der Zusammenarbeit mit E . Die Zusammenarbeit mit E findet Bestätigung auch in dem Umstand, dass der Angeklagte, wie in der seitens Sat.1 zur Verfügung gestellten Videosequenz, die den Angeklagten bei der Ankunft an der König-Pilsener-Arena in Oberhausen zeigt, zu sehen ist, einen Beutel mit der Aufschrift „E Diet“ trägt. Ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten beruht die Feststellung, dass die Zusammenarbeit mit E den Zeugen H4 und T9 nicht bekannt war, wobei diese konsequenterweise von E auch nichts berichteten. Auch die Feststellungen zu den notorischen Problemen des Angeklagten, sein Kampfgewicht zu erreichen, da sein „Alltagsgewicht“ höher lag als sein Kampfgewicht, beruhen auf der insoweit ebenfalls glaubhaften Aussage des Angeklagten. Der Zeuge T9 hat diese Probleme bestätigt. Er hat dazu glaubhaft ausgeführt, dass es dem Angeklagten mit steigendem Lebensalter immer schwerer fiel, sein Kampfgewicht zu erreichen. Dies sei auch der Grund des Wechsels in eine höhere Gewichtsklasse gewesen, der für den Angeklagten ein wenig Entspannung gebracht habe. Die Feststellungen zu der Situation des Angeklagten vor dem Rückkampf gegen D1 beruhen auf folgenden Beweismitteln: Zum Steuerstrafverfahren ist hierzu bereits unter „Die Feststellungen zu II.11“ ausgeführt worden. Zu den Umständen des Kaufes und Verkaufes des Hauses in der S1straße ist bereits unter Teil 2 zu Nr. 1 („Vorgeschichte ab dem Jahr 2014“) ausgeführt worden. Zur Geburt der Tochter im Januar 2015 ist schon vorstehend ausgeführt worden. Die Feststellungen zum Stocken und zum Ende der Zahlungen seitens der D3 AG an den Angeklagten beruht auf der Einlassung des Angeklagten. Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser Angaben überzeugt. Zwar gab der Angeklagte zunächst an, dass es Zahlungen in 2015 bzw. im Herbst 2015 gar nicht mehr gegeben habe und bestätigte dies erst auf Vorhalt von Kontoverdichtungen seines Kontos im Sinne bis Herbst 2015 – wenn auch unregelmäßig erfolgender – Zahlungen auf seine Jahresvergütungsanspruch und bejahte später auch aufwendungsbezogene Zahlungen der D3 AG in 2016 zur Bestreitung vor dem 20.02.2016 anfallender Kosten des Kampfes vom 20.02.2016. Gleichwohl ist die Kammer davon überzeugt, dass die unter dem Druck der Vorhalte erfolgten bestätigenden Angaben des Angeklagten wahrheitsgemäß erfolgt sind. Ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten beruhen die Feststellungen zu Überlegungen des Aufenthaltsortes des Angeklagten und seiner Familie in Richtung Österreich oder Bosnien-Herzegowina. Diese Angaben finden Bestätigung in einer E-Mail Kochs vom 11.09.2015 (Blatt 570 der Hauptakte), in der dieser einen österreichischen Kollegen wie folgt anschreibt: „Guten Tag Herr Kollege, vielen Dank für Ihre mail vom 09.09.2015. Mir geht es gut, ich hoffe Ihnen ebenso. Wir betreuen in Köln den Berufsboxer D (T ), viermaliger Weltmeister im Mittelgewicht. Herr D beabsichtigt, mit seiner Familie einen Wohnsitz in Kitzbühel zu begründen, um von der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 15.12.2000 (Sportler-Erlass) zu profitieren. […] Mit besten Grüßen aus Köln L1“. Weiter spricht hierfür eine E-Mail des Angeklagten an L1 vom 16.09.2015 (Blatt 573 der Hauptakte), in der es heißt: „Hallo L1, wir sind ja in den nächsten Tagen. Fliegen von Sarajewo nach Kitzbühel ! Wir werden uns da einige Wohnungen anschauen. Sobald uns eine gefällt, unterschreiben wir sofort und ich lass es dir zukommen. Kann aber auch sein das wir in Bosnien bleiben, Sag dir sobald wir uns entschieden haben. Das wird in den nächsten 14 Tagen passieren. Liebe Grüße T“. Schließlich ergibt sich das Interesse an einer Mietwohnung in Wien aus der E-Mail einer Immobilienmaklerin vom 06.10.2015 an den Angeklagten (Blatt 614 der Hauptakte), in der es heißt: „Sehr geehrter Herr T! Herzlichen Dank für Ihr Interesse. Bezugnehmend auf das geführte Telefonat, schicke ich Ihnen gerne das Exposé von interessanten Mietwohnungen in Wien. […] Mit besten Grüßen […]“. Die Feststellungen zu den erheblichen finanziellen Problemen ergeben sich – neben den Angaben des Angeklagten zur teilweisen und dann vollständigen Einstellungen von Zahlungen der D3 AG an ihn – aus einer Würdigung der Umstände, dass nämlich ein neues Steuerstrafverfahren gegen den Angeklagten anhängig war und dieser Nachzahlungen zu gewärtigen hatte und auch dass er und seine Frau das lange herbeigeträumte Haus in Köln-#, direkt gelegen am S3, wieder aufgeben mussten. Auf der Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugin C4, des Zeugen C1, der Zeugin N4, des Zeugen H4 und des Zeugen T9 ergeben sich schließlich die Feststellungen zum Empfinden einer Verantwortung gegenüber Familie und Umfeld, dass „der Laden“ – auch finanziell – „laufen musste“. Dass sich hieraus eine deutliche psychische und physische Mehrbelastung des Angeklagten ergab, entspricht der allgemeinen und damit allgemeinbekannten Lebenserfahrung. Die Feststellungen zum Trainingslager in Kitzbühel und zu den dort unternommenen Trainingseinheiten beruhen wiederum auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten sowie der diese bestätigenden Aussage der Zeugen H4 und T9 . Die Feststellungen zur weiteren Kampfvorbereitung nach Rückkehr aus dem Trainingslager beruhen wiederum auf der Einlassung des Angeklagten und der mit dieser übereinstimmenden Aussage des Zeugen T9 . Die Feststellungen zur Woche zwischen Einzug ins Hotel in Oberhausen bis zum Beginn des Boxkampfes beruhen auch auf der Einlassung des Angeklagten. Die insofern erfolgten Angaben des Angeklagten hält die Kammer sämtlich für glaubhaft. Die Feststellungen zum Geschehen im nach dem Wiegetermin erfolgten Rules Meeting beruht auf der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen Q3. b) Geschehnisse am Kampftag Die Feststellungen zum Kampf selbst, der Siegerehrung, der Halle und der Pressekonferenz beruhen auf dem seitens Sat.1 zur Verfügung gestellten Bildmaterial. Die kürzere der beiden Sequenzen zeigt den Angeklagten bei der Ankunft vor der Halle, die weitaus längere Sequenz zeigt, neben Hintergrundberichten (u.a. zum Kampf vom Mai 20##), die komplette Bildberichterstattung aus der Halle sowie dem Kommentator-Raum, in dem auch das Interview nach dem Kampf stattfand. Die Feststellungen zum Geschehen nach dem Kampf bis zur Begebung zur Dopingprobe beruhen ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten. Insbesondere hat die Kammer den vom Angeklagten geschilderten und von den Zeugen T9 , C1 und U1 bestätigten Tumult, hervorgerufen durch ungebetene und sodann „hinausgeworfene“ Mitglieder des Teams D1 , die er antraf, als er in seine Kabine zurückkehrte, ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass der Zeuge C3 mitteilte, dass er keine schlechte Stimmung und keinen Tumult in der Kabine des Angeklagten bemerkt hatte. Denn dieser gab zugleich an, dass er sich wegen seiner Aufgabe als Chaperon nur auf den Athleten, also den Angeklagten konzentriert habe und weniger auf das Umfeld bzw. die Situation um den Angeklagten herum. Auch die Aussage des Zeugen Q3, in der Kabine habe eine super Stimmung geherrscht und es sei alles entspannt und freudig gewesen, spricht weder allein noch in der Gesamtwürdigung mit der Aussage des Zeugen C3 gegen die Schilderung eines Tumultes, bewies der Zeuge Q3 doch während seiner Aussage, dass er die Gesamtumstände des Abends durch die Brille des Präsidenten des BDB insgesamt „rosarot“ schilderte. Die Geschehnisse im Zusammenhang mit der Dopingprobe beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen C3 , I3 und I3 . So hat der Zeuge I3 , seinerzeit tätig für die Q2 GmbH als mit der Dopingkontrolle beauftragter Firma, glaubhaft und belastbar ausgesagt, dass die Urinabgabe des Angeklagten als ohne jede Auffälligkeit erfolgt im entsprechenden Dopingkontrollformular der Urinprobe vermerkt sei, das nicht nur von ihm, sondern auch von seiner Frau, dem Angeklagten, dem Zeugen C3 als auch dem Zeugen U1 als korrekt ausgefüllt unterschrieben worden sei. Er nehme, wenn er DCO sei, den Urinbecher des Athleten entgegen – und könne sich ganz konkret noch daran erinnern, dass der Urin des Angeklagten sehr dunkel gewesen sei, was bei Boxern normal sei wegen erlittener Nierenschläge – und fülle diesen sodann zu 2/3 in den A-Proben-Becher und zu 1/3 in den B-Proben-Becher ab, die beide sodann mit einem selbstversiegelnden Deckel verschraubt verschlossen würden. Dieses System der Firma Berlinger aus der Schweiz sei sehr sicher, da eine Manipulation der Probenbecher nicht unbemerkt bleiben könne. Mit im Sammelbecher verbleibendem Rest-Urin führe er sodann eine Dichtemessung des Urins durch. Als Ergebnis sei im Formular ein normwertiger Wert der spezifischen Dichte des Angeklagten von 1,014 vermerkt. Das Probenset sei anschließend mit der Fa. DHL ins Labor nach Köln übersendet worden. Er könne aufgrund des allgemeinen Verfahrens und des von der konkreten Urinkontrolle stammenden Formulars sowie seiner Erinnerung sicher sagen, dass die Urinkontrolle regelgerecht und ohne Auffälligkeiten abgelaufen sei. Denn Auffälligkeiten seien nicht vermerkt und solche würde er mit Sicherheit auch erinnern, hätten solche vorgelegen. Diese Aussage findet Stütze in der Aussage der Zeugin I3 und des Zeugen C3 , die ebenfalls angaben, dass ihnen keine Auffälligkeiten der Urinprobe des Angeklagten erinnerlich seien. Bestätigung findet sie auch in dem Dopingkontrollformular, auf dem – unterschrieben von den Zeugen und I3 , C3 und U1 sowie dem Angeklagten die Urinprobennummer #####, das Volumen der Urinprobe (110 ml), der Dichtewert von 1,014 g/ml, die Quittung der Aufforderung zur Dopingkontrolle durch den Angeklagten nebst Unterschrift des Zeugen C3 , die Q2 GmbH als authorisierte Agentur, die Ankunftszeit an der Dopingkontrollstation sowie die Zeit der Urinabgabe und die Angabe „Triamcinolon, 20 mg, ca. Vor 14 Tagen, paratendinös“ zu finden sind sowie die WBA als Stelle des Ergebnismanagements, die Zeugin I3 als DCO und der Zeuge I3 als zweiter Kontrolleur, außerdem die Kommentare „alles gut“ des Angeklagten und „alles okay“ des DCO, hier der Zeugin I3 . Auch steht für die Kammer fest, dass ab dem Zeitpunkt der Befüllung des Urinbechers durch den Angeklagten keine Manipulation an der Probe stattgefunden hat und auch der Urinsammelbecher selbst keine Manipulationen aufwies, als er – zusammen mit zwei weiteren originalverschweißten „Sammelkits“ zur zufälligen Auswahl durch den Angeklagten – diesem ausgehändigt wurde. Die Zeugen I3 sind langjährig als DCO tätig gewesen und es ist keinerlei Interesse erkennbar, dass diese dem Angeklagten ein manipuliertes bzw. kontaminiertes Set zur Verfügung stellen sollten. Auch Anhaltspunkte für eine Manipulation eines Dritten sind nicht erkennbar. Auch Anhaltspunkte für eine Vertauschung sind nicht ersichtlich und es ist das Ganze Verfahren der Dopingprobe darauf ausgelegt, dass die Urinproben keine Vertauschung erfahren (nur jeweils ein Athlet in der Kontrollstation, sofortige Etikettierung durch den DCO nach Umfüllung in die Probenbecher, sodann Nachverfolgung anhand dieser Nummer (und später der vergebenen Labornummer) im Labor. Daher steht für die Kammer fest, dass die durch das Dopinglabor des Institutes für Biochemie, Zentrum für Präventive Dopingforschung, der Deutsche Sporthochschule Köln zum Probencode ##### (bzw. #### aus 2016) untersuchte Urinprobe diejenige ist, die der Angeklagte am 20.02.2016 nach dem Kampf gegen D1 abgegeben hatte. Die Behandlung der Urinprobe ist insgesamt bis zum Versand des Paketes lückenlos verfolgbar (und sodann wieder ab dem Moment der Abgabe lückenlos dokumentiert bis zum Moment der Analyse, vgl. nachfolgende Ausführungen zur Aussage des Zeugen Dr. H6), dies garantiert die Identität von abgegebenem und eingesendetem Urin. c) Geschehnisse nach dem Kampftag Die Feststellungen zur weiteren Behandlung der Dopingprobe #####, dort geführt unter der Nummer #### (aus 2016) ab Eingang beim Dopinglabor des Institutes für Biochemie, Zentrum für Präventive Dopingforschung, der Deutsche Sporthochschule Köln einschließlich der durchgeführten Analytik beruhen auf der Aussage des seit langen Jahren in diesem Institut als Chemiker und Wissenschaftler tätigen Zeugen Dr. rer. nat. H6. Dieser schilderte in seiner minutiösen, widerspruchsfreien und auf Nachfrage jederzeit präzise ergänzten Aussage, die die Kammer für uneingeschränkt glaubhaft erachtet, das Folgende: Das Paket, das A- und B-Probe mit der Probennummer ##### sei am 23.03.2016 per DHL-Paket im Labor angekommen. Es sei klar gewesen, dass die Probe diejenige eines der beiden Boxer des Boxkampfes sein musste, denn die Probe sei mit Datum der Kontrolle und der Sportart bezeichnet gewesen. Die WBA sei die zuständige Dopingkontrollstelle („Doping Control Authority“) gewesen, an die zu berichten gewesen sei. Es sei dann am 26.03.2016 die sogenannte Initial testing procedure als Screening per Gaschromatographie und Massenspektrometrie und für den endgültigen Nachweis dann mit der sensibleren Flüssigkeitschromatographie und Massenspektrometrie angelaufen, bei der sich am 27.02.2016 Hinweis auf Steroid-Anabolika in der Urinprobe ergeben hätten. Die daraufhin vorgenommene Bestätigungsanalyse am 07.03.2016 habe sodann den Nachweis von 3‘-Hydroxy-Stanozolol-Glucuronid erbracht, einer Substanz, die Stoffwechselprodukt mittlerer Nachweisdauer von Stanozolol sei. Detektiert worden seien auch die Metaboliten Epi-Stanozolol-N-Glucuronid, 16-Hydroxy-Stanozolol-Glucuronid und 3’-Hydroxy-Epi-Stanozolol-Glucuronid, außerdem auch mit schwachem Signal Stanozolol-O-Glucuronid. Nicht detektiert worden sei der Metabolit Stanozolol-N-Glucuronid. Die streng gemäß den Vorgaben der NADA vorgegebenen Analyseroutinen seien ordnungsgemäß und ohne Auffälligkeiten durchgeführt worden; zu diesen führte der Zeuge nachvollziehbar und widerspruchsfrei im Einzelnen aus (gründliche und vorschriftsmäßige Reinigung der Analysegeräte vor einer jeden Probenanalyse, Aliquotierung der Probe, Screening, Gaschromatographie und Massenspektrometrie nach Konzentrierung, Reinigung und chemischer Modifikation der Probe zwecks Säulendurchlauf der Chromatographie. Interpretation der eigentlichen Probe sowie der Blank-/Negativ- und Positivkontrolle). Aus diesen Ausführungen ergaben sich für die Kammer keinerlei Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Beprobung und keinerlei Anhaltspunkte für die Möglichkeit des Erhaltes eines verfälschten Analyseergebnisses, etwa durch Verunreinigungen oder nicht ordnungsgemäßes Arbeiten von Menschen oder Maschinen. Die Analyse, so der Zeuge Dr. H6 weiter, sei am 08.03.2016 abgeschlossen gewesen und am 14.03.2016 sei sowohl der WBA als Dopingkontrollstelle berichtet worden, als auch der Fall ins sogenannte ADAMS-System der NADA eingetragen worden. Die Nachricht an die WBA sei allerdings irrtümlich an deren früheren Sitz in Venezuela versandt worden und erst nachgehend an den neuen Sitz in Panama verschickt worden. Im sog. Documentation Package zur A-Probe sei die sog. Chain of Custody aufgeführt worden, in der aufgeführt sei, wo die Probe gewesen sei, wer damit gearbeitet habe, welche Ergebnisse die Analyse gezeitigt habe und was die Leistung der analysierenden Apparate gewesen sei. Die Dichte der Probe sei normgerecht gewesen. In der sog. Summary of Findings seien zudem auch die Ergebnisse der Analyse dargestellt worden. Die A-Probe #### habe im Ergebnis in der qualitativen Analytik (eine quantitative Analytik sei mit der gewählten Analytik nur äußerst eingeschränkt möglich gewesen und wegen der geringen Menge an Stanozolol-Metaboliten auch nicht anders durchführbar gewesen) folgende Metaboliten aufgewiesen: 3’- Hydroxy-Stanozolol Glucuronid (der Standardmetabolit zum Nachweis der Stanozolol-Einnahme, der auch als Referenzmetabolit für die Doping-Analytik kommerziell produziert wird), 16‘-Hydroxy-Stanozolol-Glucuronid (ein Kurzzeitmetabolit), Epi-Stanozolol-N-Glucuronid (Langzeitmetabolit; am längsten im Körper nachweisbar), Stanozolol-O-Glucuronid (schwaches Signal), 3’-Hydroxy-Epi-Stanozolol Glucuronid. Der Sachverständige Dr. U2 äußerte, dass aufgrund des Vorhandenseins des Langzeitmetaboliten Epi-Stanozolol-N-Glucuronid auszuschließen sei, dass die Einnahme von Stanozolol nach dem Kampf oder wenige Stunden vor dem Kampf erfolgt wäre. Denn innerhalb dieser kurzen Zeit sei es dem menschlichen Körper nicht möglich, Stanozolol schon in diesen Metaboliten zu verstoffwechseln. Weitergehende Schlüsse könnten jedoch nicht gezogen werden. Insbesondere könne wegen des Vorhandenseins des Kurzzeitmetaboliten 16‘-Hydroxy-Stanozolol-Glucuronid nicht darauf geschlossen werden, dass die Einnahme von Stanozolol schon mehrere Tage oder gar noch länger zurückliege. Andererseits spreche das Vorhandensein dieses Kurzzeitmetaboliten nicht gegen seine vorgehende Angabe, dass die Einnahme des Stanozolol nicht wenige Stunden vor oder gar nach dem Kampf erfolgt sein könne. Denn durch das starke Gewichtmachen und die Verausgabung des Angeklagten vor dem Kampf könnten Fettzellen des Angeklagten abgebaut worden sein, in die Stanozolol als lipophile Substanz eingebaut werde und hierdurch könne Stanozolol frei geworden sein, dass daher erst kurz vor dem Kampf in die Verstoffwechselung gekommen seien. Mehr, so beide Sachverständige, könne zur Pharmakokinetik (also zu den Details der Verstoffwechselung) von Stanozolol nicht gesagt werden, denn die Datenlage hierzu ergebe sich aus einer einstelligen Anzahl von Ausscheidungsstudien mit zu diesem Thema forschenden Wissenschaftlern, die nur je einmal eine mittlere Menge Stanozolol zu sich genommen hätten. Die Aussagekraft dieser Untersuchungen sei für weitergehende Angaben nicht stark genug. Der Sachverständige Dr. U2 ist Rechtsmediziner und Toxikologe. Als Direktor des Instituts für Dopinganalytik und Sportbiochemie Dresden in Kreischa, eines der beiden deutschen WADA-akkreditierten Dopinglabore, ist er besonders qualifiziert auf dem Gebiet des Dopings und der Doping-Analytik. Er hat langjährige praktische und umfangreiche wissenschaftliche Erfahrungen mit dem Thema Doping. Der Zeuge und Sachverständige Dr. H6 ist Chemiker. Seit vielen Jahren ist er im Institut für Biochemie, Zentrum für Präventive Dopingforschung, der Deutschen Sporthochschule Köln, des zweiten der beiden deutschen WADA-akkreditierten Dopinglabore, in leitender Funktion tätig. Er ist auf dem Gebiet der Dopinganalytik in praktischer und wissenschaftlicher Hinsicht äußerst erfahren. Der Zeuge Dr. H6 hat weiter berichtet, dass der BDB das Ergebnis der A-Probenanalyse haben wollen, jedoch darauf gedrungen, dass das Ergebnis noch nicht berichtet werden solle. Die WBA habe sich als vollkommen unerfahren mit der weiteren Vorgehensweise nach positiv getesteter Dopingprobe gezeigt. Seitens der WBA sei mitgeteilt worden, dass ihnen nicht bekannt sei, ob der Athlet die Öffnung der B-Probe wolle. Stattdessen sei mitgeteilt worden, dass die Proben langzeitgelagert werden sollten, da der Athlet die Analyse der B-Probe in einem anderen Labor wünsche. Seitens des Instituts sei dazu mitgeteilt worden, dass die B-Probe laut NADA-Statut im gleichen Labor analysiert werden müsse wie die A-Probe. Am 16.06.2016 sei die Beschlagnahme der A- und B-Probe durch das Amtsgericht Köln erfolgt. In der Folge sei auf Aufforderung durch die Staatsanwaltschaft Köln die Öffnung der bis dahin noch versiegelten B-Probe erfolgt. Nachdem dies zunächst im September 2016 erfolgen sollte, der seinerzeitige Verteidiger des Angeklagten während des Termins zur Öffnung der B-Probe aber moniert habe, dass sein Mandant keine Kenntnis vom Termin erhalten habe, sei der Termin neu angesetzt worden auf den 03.11.2016. Dort sei in Anwesenheit von Frau Staatsanwältin P und zwei Rechtsanwälten der NADA – allerdings ohne den terminbenachrichtigten Verteidiger des Angeklagten – die Öffnung erfolgt (also das Auftauen der Probe, deren Öffnung und Analyse und sodann das nun unversiegelte Wiederverschließen, und das erneute Tiefgefrieren). Die Analyse der B-Probe habe die Analyse der A-Probe bestätigt. Eine DNA-Analyse, die zunächst noch im Raum gestanden habe, sei nicht mehr durchgeführt worden, da an ihr niemand mehr Interesse gehabt habe. Diese Angaben hat die Kammer für glaubhaft und belastbar erachtet und sie den entsprechenden Feststellungen zugrunde gelegt. Insbesondere hat sie keinen Zweifel an der Geeignetheit der Untersuchungsmethoden im Hinblick auf die Analytik der Urinprobe und deren korrekte Durchführung. Sie hat dabei insbesondere bedacht, dass der Sachverständige Dr. U2 das Kölner Labor als eines der weltweit führenden Dopinglabore bewertet hat. d) Feststellungen zum vorsätzlichen Handeln des Angeklagten Die Feststellung, dass der Angeklagte vorsätzliches Selbstdoping durch Einnahme von Stanozolol betrieb, beruht auf folgenden Beweismitteln: Stanozolol (und seine Stoffwechselprodukte, etwa die in der Urinprobe des Angeklagten oben bezeichneten detektierten Metaboliten) können vom menschlichen Körper nicht selbst synthetisiert werden (außer natürlich – im Falle der Metaboliten – als Abbauprodukte eingenommenen Stanozolols), womit bewiesen ist, dass das Stanozolol von außen – bewusst oder unbewusst – in den Körper des Angeklagten gelangt sein, also von ihm aufgenommen worden sein muss. Mit Blick auf die bereits dargestellte Einlassung des Angeklagten, der über die ganze Dauer der Hauptverhandlung wiederholt und vehement bestritten hat, wissentlich Stanozolol eingenommen zu haben, war zunächst von der Nullhypothese auszugehen, dass die Aufnahme des Stanozolols durch den Angeklagten akzidentell erfolgt war. Jedoch hat die Kammer sämtliche möglichen – realistischen und nicht nur denktheoretischen – Möglichkeiten einer solchen unvorsätzlichen Aufnahme der Substanz in den Körper des Angeklagten durchgeprüft. Hierbei hat sie sich von den vom Bundesgerichtshof statuierten Leitsätzen leiten lassen, die bei einer Beweiswürdigung, die auf dem Ausschluss von Alternativ-Sachverhalten beruht, zu beachten sind. Danach gilt: Der Staat muss den Angeklagten überführen. Dem Angeklagten darf kein Nachteil daraus erwachsen, dass er die Tat bestreitet. In einem solchen Fall ist von der für ihn günstigsten Möglichkeit auszugehen, die nach den gesamten Umständen in Betracht kommt. Dabei sind jedoch nicht alle nur denkbaren Gesichtspunkte, zu denen keine Feststellungen getroffen werden können, zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen. Vielmehr berechtigen nur vernünftige Zweifel, die reale Anknüpfungspunkte haben, den Tatrichter zu Unterstellungen zu Gunsten der Angeklagten (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – 4 StR 585/01 –, Rn. 6, zitiert nach juris). Die Feststellung von Tatsachen verlangt jedoch keine absolute, von niemandem anzweifelbare Gewissheit. Es genügt vielmehr, dass ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht laut werden können. Außer Betracht zu bleiben haben solche Zweifel, die eines realen Anknüpfungspunktes entbehren und sich lediglich auf die Annahme einer bloß gedanklichen, abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen (BGH NStZ 1988, 236 f. m.w.Nachw.). Die bloße gedankliche Möglichkeit, dass der Tathergang auch anders gewesen sein könnte, kann die Verurteilung nicht hindern (BGH, Urteil vom 23. Juni 1999 – 3 StR 132/99 –, Rn. 8, zitiert nach juris). Vorweggeschickt sei, dass zur Überzeugung der Kammer bewiesen ist, dass der Angeklagte in 2015 und 2016 Kenntnis davon hatte, dass Stanozolol eine verbotene leistungssteigernde Substanz ist. Er kannte als jahrelang erfahrener Spitzensportler und mehrjährig wettkampfkontrollenerfahrener Athlet sowohl die WBA-Bestimmungen zu solchen verbotenen Mitteln als auch die WADA-Liste verbotener leistungssteigernder Mittel. Auch wusste er als Spitzensportler um das Gesetzgebungsverfahren zur Verabschiedung des Antidopinggesetzes im Herbst 2015. Zunächst war hier die Möglichkeit zu bedenken, dass der Angeklagte – unvorsätzlich – unmittelbar vor dem Kampf, während des Kampfes oder in der Zeit zwischen Ende des Kampfes und der stattfindenden Urinabgabe – etwa aus einer kontaminierten Wasserflasche – Stanozolol in sich aufnahm. Diese Sachverhaltsmöglichkeit ist jedoch aufgrund der Ergebnisse der Beweisaufnahme nicht haltbar. Zunächst ist eine Aufnahme vor dem Kampf schon deshalb als sehr unwahrscheinlich anzusehen, weil die für die Boxer bereitstehenden Getränke allesamt originalverpackt waren, wie dies die Zeugen C3 und I3 für die Dopingstation und der Zeuge T9 für die Kabine glaubhaft bekundet haben. Die während des Kampfes vom Angeklagten getrunkenen Getränke, die diesem ausschließlich von denjenigen Teammitgliedern des Angeklagten gereicht wurden, die diesen während des Kampfes unmittelbar betreuten, waren laut den glaubhaften Bekundungen des Zeugen T9 ebenso allesamt originalverpackt. Es ist nicht ersichtlich, wie an diesen Getränkeflaschen Manipulationen vorgenommen worden sein sollen, ohne den Teammitgliedern des D1 Methoden und Befähigungen zuzuschreiben, wie sie mitunter im Zusammenhang mit staatlichen Stellen diskutiert werden, aber in Bezug auf ein Ereignis wie den Kampf vom 20.02.2016 als absurd zu beschreiben sind. Hinzu kommt, dass gemäß den sachverständigen Darlegungen des Sachverständigen Dr. U2 eine Aufnahme von Stanozolol im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang vor oder nach dem Kampf nicht mit dem Metabolitenprofil der Urinprobe des Angeklagten vereinbar ist. Der Sachverständige Dr. U2 hat hierzu für die Kammer nachvollziehbar das Folgende ausgeführt: Stanozolol sei ein Stoff, den der menschliche Körper zeitnah zu eliminieren versuche. Hierbei erfolge die Elimination vor allem renal. Da das Stanozolol nicht gut wasser- und damit blutlöslich sei, werde es in der Leber einerseits durch Anhängen von Hydroxy-Gruppen an das Gerüst des Stanozolol zu verschiedenen Hydroxy-Stanozololen oxidiert und sodann durch Konjugation mit Zuckerresten zu verschiedenen Hydroxy-Stanozolol-Glucuroniden verstoffwechselt, denn Stanozolol als solches sei nicht renal eliminierbar. Zum Teil erfolgten auch noch Epimerisierungen, bei denen es zu Umlagerungen von funktionellen Gruppen komme. Diese Glucuronide würden, da ihre Synthese eine gewisse Zeit in Anspruch nehme, vom Körper verzögert ausgeschieden und seien daher noch länger im Urin feststellbar. Dabei erfolge die Synthese verschieden schnell, weshalb auch die Ausscheidung verschieden lange dauere. Die epimerisierten Substanzen verblieben am längsten im Urin, da der zusätzliche Stoffwechselvorgang weitere Zeit in Anspruch nehme. Der Sachverständige Dr. U2 erläuterte weiter, dass sich die sog. Langzeitmetaboliten, insbesondere Epi-Stanozolol-N-Glucuronid, in einer Blutprobe definitiv nicht hätten auffinden lassen, wenn die Einnahme erst wenige Stunden vor der Urinprobe in den Körper gelangt wären, da der Körper das Stanozolol nicht so schnell in diese Metaboliten umsetzen könne. Dies sei sicher auszuschließen. Im Übrigen seien die Analyseergebnisse allerdings nicht aussagekräftig mit Blick auf die Frage, wann wieviel Stanozolol in den Körper des Angeklagten Eingang gefunden habe, und ob dies einmalig oder regelmäßig erfolgt sei. Denn aus den Daten, die qualitativer Natur seien, ließen sich solche Aussagen nicht ableiten, hier komme die Analytik an ihre Grenzen und auch die Interpretierbarkeit der Daten. Auch aus den Verhältnissen der Metaboliten zueinander, wie von der Kammer nachgefragt, könnten solche Schlüsse nicht gezogen werden. Über die allerdings feststehende Tatsache hinaus, dass die Einnahme des Stanozolols nicht wenige Stunden vor oder gar nach dem Kampf erfolgt sein könne, da ansonsten die detektierten Langzeitmetaboliten noch nicht hätten im Urin sein können, müssten daher weitergehende Fragen zu Zeit und Umfang der Aufnahme unbeantwortet bleiben. Denn die Probe weise neben Langzeitmetaboliten auch Kurzzeitmetaboliten auf, insbesondere 16β‘-Hydroxy-Stanozolol-Glucuronid, jedoch könnten beiderlei Metaboliten auch deswegen im Urin sein, weil der Körper in Zeiten des Gewichtmachens Fettreserven auflöse, in denen Stanozolol gespeichert sein könnte, die aufgrund des Freiwerdens nunmehr noch detektiert werden könnten, obwohl die Aufnahme schon Wochen oder Monate zuvor erfolgt sein könnte. Insgesamt gebe es nur sehr wenige sog. Ausscheidungsstudien mit Stanozolol, die sich in der Summe auf ca. zehn Probanden aus Mittel- und Westeuropa beschränkten und bei denen jeweils nur einmalig Stanozolol in eher geringer Dosis von den Probanden aufgenommen worden sei. Hieraus könne man schon wegen der kleinen Probandenzahl wenige allgemeingültige Rückschlüsse ziehen, erst recht sei dies aber so mit Blick auf Verhältnisse bei längerfristiger Einnahme. Größere Untersuchungen mit regelmäßiger Einnahme würden auch von Ethikkommissionen kaum bewilligt werden. Anlass, an der Richtigkeit dieser sehr präzisen, widerspruchsfreien und auf Nachfragen jeweils erschöpfend ergänzten Ausführungen zu zweifeln, hat die Kammer nicht. Mithin ist aufgrund dieser Umstände auch eine Aufnahme von Stanozolol direkt nach dem Kampf am 20.02.2016, etwa dadurch, dass der Angeklagte etwas aus einer in seiner Kabine stehenden Flasche getrunken hätte, die zu vor von einem aufgebrachten Mitglied des Teams seines Gegners bewusst mit Stanozolol verunreinigt worden wäre, auszuschließen. Weiter hatte die Kammer zu überlegen, ob eine unvorsätzliche Aufnahme von Stanozolol in der im Hotel in Oberhausen verlebten Woche bis hin zur Abfahrt des Angeklagten unmittelbar vor dem Kampf, in der Zeit zwischen dem Trainingslager und der Woche in Oberhausen, im Trainingslager in Kitzbühel oder in der Zeit vor dem Trainingslager hat erfolgen können oder ob eine solche Möglichkeit realistischerweise auszuschließen war. Die Kammer sah hier drei realistischerweise zu betrachtende Fallgestaltungen, die eine solche Zuführung von Stanozolol ohne Wissen des Angeklagten mit sich hätten bringen können. So hätte der Angeklagte zufällig kontaminierte Nahrung, insbesondere Fleisch, verzehren können. Er hätte zufälligerweise kontaminierte Nahrungsergänzungsmittel zu sich nehmen können. Und wiederum hätte er Opfer bewusster Kontamination durch Dritte werden können, die heimtückisch einen positiven Dopingbefund des Angeklagten herbeiführen wollten. Die Kammer ist dabei im Ergebnis davon überzeugt, dass alle drei Möglichkeiten sicher auszuschließen sind. Zur Möglichkeit der Aufnahme mit Stanozolol kontaminierter Lebensmittel haben die Sachverständigen Dr. H6 und Dr. U2 tätig sind, ausgeführt. Gemäß beiden Sachverständigen ist eine akzidentelle Verunreinigung von Lebensmitteln von vorne herein nur im Bereich der Fleischproduktion denkbar, da anabole Steroide allein, dort jedoch des Öfteren in der Schlachttierproduktion zu Mästungszwecken eingesetzt würden. Allerdings sei, wie beide Sachverständige angaben, ihnen kein einziger Fall einer Kontamination von Fleisch mit Stanozolol bekannt. Dies sei auch nur logisch, da Stanozolol in der Tiermast nicht (wie der Sachverständige Dr. U2 präzisierte: seit den 90-iger Jahren nicht mehr) eingesetzt werde. Als Masthilfe eingesetzt werde vielmehr – etwa in Mexiko und China – Clenbuterol und tatsächlich seien Kontaminationen von Fleischprodukten mit Clenbuterol sehr häufig zu beobachten und es seien in der Vergangenheit auch positive Dopingproben auf den unvorsätzlichen Verzehr von mit Clenbuterol verseuchtem Fleisch zurückzuführen gewesen. Etwa sei, wie der Sachverständige Dr. H6 ausführte, die komplette deutsche Tischtennisnationalmannschaft nach einem Trainingslager in China positiv auf Clenbuterol getestet worden. Auch der Sachverständige Dr. U2 berichtete von Fällen, in denen zeitgleich 100 Fälle „kontaminierter Athleten“ offenbar geworden wären. Hingegen gebe es, wie beide Sachverständigen erklärten, keine vergleichbaren Fälle für Stanozolol, eben weil es auch kein mit Stanozolol verseuchtes Fleisch gebe. Aufgrund dieser die Kammer überzeugenden Angaben des insoweit als Sachverständiger bekundenden Dr. H6 und des Sachverständigen Dr. U2 ist die Einnahme von Stanozolol über akzidentell verseuchtes Fleisch auszuschließen. Dies betrifft mithin einerseits die Zeit im Hotel in Oberhausen sowie im Trainingslager in Kitzbühel, wo der Angeklagte seitens des jeweiligen Hotels eine Spezialkost zubereitet erhielt, die genau seinen Vorstellungen von einer optimalen Kampfvorbereitung entsprach. Als auch betrifft es die Zeit in Köln, in der der Angeklagte sich selbst versorgte. Schließlich ist auch für die Zeit in Bosnien-Herzegowina eine Aufnahme verseuchten Fleischs auszuschließen. Zur Möglichkeit der Aufnahme von Stanozolol mit damit verseuchten Nahrungsergänzungsmitteln ist die Kammer von den oben unter Teil 2, zweiter Abschnitt wiedergegebenen Angaben des Angeklagten zu seinen Bezugsquellen von Nahrungsergänzungsmitteln ausgegangen. Die Kammer hat keine Zweifel, dass die Angaben des Angeklagten zutreffen. Es ist absolut lebensnah und dies beweist zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte als langjährig und überaus erfahrener Spitzensportler mit der Thematik „Doping und verunreinigte Lebensmittel“ vertraut war, da diese Thematik in regelmäßigen Abständen Eingang in die allgemeinen Nachrichten fand. Allein die Akribie, mit der er insbesondere die letzte Woche seiner Kampfvorbereitung unternahm, lässt dies als vollkommen fernliegend erscheinen. Insofern erscheint es bereits abwegig, dass der als überaus gründlich und konzentriert beschriebene Angeklagte bei der Wahl von Nahrungsergänzungsmitteln unvorsichtig gewesen sein soll. Dies bestätigt im Übrigen die Aussage des Zeugen T9 , der äußerte, dass er dem Angeklagten zu einem jeweils benötigten Nahrungsergänzungsmittel jeweils immer gesagt habe welche Produkte zu diesem Nahrungsergänzungsmittel NADA- bzw. WADA-geprüft sei. Hierbei war auch die Aussage des Zeugen H4 zu berücksichtigen, der angab, dass er den Angeklagten im Bereich der Ernährung als überaus kompetent erlebt habe und dass im Einzelfall Magnesium Anwendung fand, das entweder direkt vom Sponsor des Angeklagten (der Firma STADA) bezogen wurde oder das entsprechende STADA-Produkt in der Apotheke erworben wurde. Der Zeuge D7 hat zudem die Angaben des Angeklagten bestätigt, dass er aus Marketing-Gründen dem Angeklagten schon zur Vorbereitung des Kampfes gegen D1 im Februar 2016 (und im Übrigen schon zur Vorbereitung des Kampfes gegen D1 im Mai 2015) nach dessen Wunsch Produkte seiner Firma, also der Marke ZEC+ zur Verfügung gestellt hat und dass er einerseits Whey Isolat produziert habe als auch andererseits Mineralstoff- und Vitamin-Supplements. Auch hat er bekundet, dass der Angeklagte nach dem positiven Dopingbefund bei ihm angerufen habe und gesagt habe, wie das möglich sei, er habe doch ausschließlich ZEC+-Produkte genommen. Dass der Angeklagte im Ausnahmefall das STADA-Produkt in der Apotheke kaufen musste, ist ebenso plausibel wie der Umstand, dass er auch hier die gebotene Vorsicht an den Tag legte und seine Produkte in einer Apotheke erwarb und nicht aus einer dubiosen oder sonst unsicheren Quelle. Schließlich hat der Zeuge U1 angegeben, dass der Angeklagte Eiweißpräparate und Aminosäuren genommen habe und zwar stets Präparate der Firma ZEC+, die er, U1 , dem Angeklagten jedoch nicht verordnet habe. Beruhend hierauf ist nicht erklärbar, dass der Angeklagte über die von ihm verzehrten Whey Protein-Produkte oder Mineralstoff- und Vitamin-Supplements Stanozolol aufgenommen hat. Die Kammer ist aufgrund der Ergebnisse der Beweisaufnahme nämlich davon überzeugt, dass sowohl die Produkte der Linie ZEC+, als auch die Produkte der Firma STADA nicht als Quelle für das Stanozolol im Körper des Angeklagten detektierte Stanozolol (bzw. seine Metaboliten) verantwortlich sein können. Dies betrifft zum einen Produkte der Firma ZEC+ des Zeugen D7 . Der Zeuge D7 bekundete hierzu ausgiebig und detailreich dahingehend, dass er als Chef der Firma ZEC+ schon seit langer Zeit, insbesondere vor 2015 im Nahrungsergänzungsmittelgeschäft tätig sei. Er habe seit jeher darauf geachtet, qualitativ einwandfreie Produkte zu verkaufen. So habe er seinerzeit, also er noch auf fremden Produktionsstraßen produzieren ließ, immer darauf geachtet, dass auf diesen Produktionsstraßen nur einwandfreie Markenprodukte renommierter Hersteller (beispielsweise Golden Toast oder Wagner Pizza) produziert wurden, um jegliches Risiko der Verunreinigung mit schädlichen bzw. dopingrelevanten Substanzen auszuschließen. Insgesamt habe er in den immer gleichen vier Fabriken in Deutschland produzieren lassen. Heute habe er sogar eigene Produktionsstraßen in einer Fabrik, mit der er seinerzeit schon partnerschaftlich verbunden gewesen sei, auf denen nur seine Produkte produziert würden und er könne mittlerweile ein sehr breites Sortiment an Nahrungsergänzungsmitteln anbieten, noch breiter als 2015 und 2016. Weiter bekundete der Zeuge D7 , dass das Whey-Protein von ZEC+ aus der Milch des gleichen Lieferanten produziert werde, der die Milch für die Milbona-Milchprodukte von Lidl liefere. Jeder Rohstoff, der für Produkte von ZEC+ verwendet werde, werde zuvor getestet und er teste seine fertigen Endprodukte nochmals selbst. Deswegen habe er sich auch nicht auf Eintragungen in der „Kölner Liste“ verlassen, sondern nur auf sich selbst. Weiter ergänzte der Zeuge D7 noch, dass eine Stanozolol-Aufnahme durch Verzehr von Fischöl in Kapseln nicht möglich sei, da dieses zuvor gefiltert werde. Bei Lachs selbst bestehe nur die Problematik mit Antibiotika, die aber auch im Leitungswasser enthalten seien, weshalb er dieses filtere. Wenn irgendetwas anabole Steroide enthalten könne, dann Fleisch, etwa Rindersteaks. In seinen Proteinprodukten seien Verunreinigungen jedoch ausgeschlossen und über Produkte seines Hauses könne man keine Kontamination mit Stanozolol erfahren. Die Kammer hält diese Angaben des Zeugen D7 für uneingeschränkt glaubhaft. Sie hat den Zeugen als engagierten Unternehmer mit sehr gutem Ruf erlebt, was auch vom Zeugen Dr. H6 bestätigt wurde. Dieser teilte mit, dass ihm nicht bekannt sei, dass es bei Produkten der Marke ZEC+ jemals positive Kontaminationsbefunde gegeben habe. Aufgrund der Angaben des Zeugen D7 schließt sie zudem aus, dass Produkte von dessen Firma Ursache für den positiven Dopingtest des Angeklagten gewesen sein können. Auch der Zeuge und Sachverständige Dr. H6 bestätigte in seiner Eigenschaft als mit der Kölner Liste befasstem Wissenschaftler, dass die Produkte der Marke ZEC+ namhafte deutsche Qualitätsprodukte seien, bei denen davon auszugehen sei, dass diese keine Verunreinigungen mit dopingrelevanten Substanzen aufwiesen. Zum anderen betrifft es aber auch Produkte der Firma STADA. Hierzu haben sowohl der Zeuge D7 als auch die Sachverständigen Dr. H6 und Dr. U2 Angaben gemacht, die die Kammer davon überzeugen, dass hier keine Quelle des Stanozolols im Körper des Angeklagten sein kann. So hat der Zeuge D7 erklärt, dass in deutschen Apotheken verkaufte oder in Deutschland produzierte Produkte „sauber“ seien in dem Sinne, dass sie keine Verunreinigungen durch anabole Steroide enthielten. Er verwies dabei auf sein großes Wissen und seine erheblichen Erfahrungen als in dem Feld der Nahrungsergänzungsmittel besonders kundigen namhaften Unternehmer, der selbst in diesem Segment produziert bzw. produzieren lässt. Die Sachverständigen Dr. H6 und Dr. U2 äußerten ihrerseits, dass Produkte der Firma STADA, auch wenn es keine Arzneimittel wären, sondern Mineralstoff- und Vitamin-Supplements, einem rigiden Qualitätsmanagement unterlägen. Auch das Markenprodukt Kräuterblut® Floradix® der bayerischen Firma Salus kann die Kammer als Quelle des Stanozolols im Körper des Angeklagten ausschließen. Nach den belastbaren und überzeugenden Angaben des Sachverständigen Dr. H6 ist zudem bei in Apotheken freiverkäuflichen Arzneimitteln wie diesem Produkt davon auszugehen, dass sie keine Verunreinigungen enthalten. Schließlich gibt es auch keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass die Entwässerungstabletten und diuresefördernden Getränke der „E Diet“ Stanozolol enthalten haben. Vielmehr hat der Zeuge und Sachverständige Dr. H6 in überzeugender Weise gutachterlich erklärt, dass es auszuschließen sei, dass in Entwässerungstabletten Stanozolol enthalten ist. Dem folgt die Kammer. Der Sachverständige Dr. U2 und der insoweit als Sachverständiger bekundende Dr. H6 haben schließlich auch nachvollziehbar und überzeugend gutachterlich erklärt, dass weder Triamconolon noch das Asthmamedikament des Angeklagten (Viani, Wirkstoffe: Salmeterol und Fluticason) für die Stanozolol-Detektion verantwortlich sein können. Schließlich ist die Kammer auch davon überzeugt, dass die Möglichkeit einer Verunreinigung von Nahrungs(ergänzungs)mitteln mit Stanozolol durch Dritte ohne Wissen des Angeklagten in der Woche vor dem Kampf zwar denktheoretisch nicht ausgeschlossen ist, aber als absolut fernliegend zu verwerfen ist. Hierfür ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte und es sind weder mögliche Täter noch mögliche Motive hierfür ersichtlich. Insbesondere ist weder ein Motiv seines Gegners D1 oder seines Teams ersichtlich noch ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass und wie eine solche bewusste Verunreinigung praktiziert worden sein soll. Der deutlich jüngere D1 hatte vielmehr im Mai 2015 den ersten Kampf deutlich gewonnen. Er konnte sich gute Chancen auf einen erneuten Sieg ausrechnen. Bei Ertappen bei einer Verunreinigung hingegen, stattfindend im Ausland und nicht in seinem Heimatland, hätten für D1 massive sportrechtliche, strafrechtliche Sanktionen und ein vernichtender Verlust seiner Reputation im Raume gestanden. Ausgeschlossen hält die Kammer auch die Möglichkeit einer Verunreinigung des Angeklagten schon im Hotel in Kitzbühel. Schon deshalb ist dies abwegig, da ein etwaiger Täter überhaupt nicht sicher sein konnte, dass dem Angeklagten bis kurz nach Silvester zugeführtes Stanozolol am 20.02.2016 noch im Urintest detektierbar gewesen wäre, selbst wenn dieser gewusst hätte, wie genau die Detektionsmöglichkeiten der Analytik in Köln waren. Auch hier besteht – abgesehen von dem Umstand, dass das Hotel in Kitzbühel nach den ungeprüften Angaben des Angeklagte von einem russischen Staatsbürger geführt werde – kein irgend gearteter konkreter Anhaltspunkt für eine bewusste Zuführung von Stanozolol in den Angeklagten mit dem Ziel, diesen nach dem WM-Kampf zu diskreditieren. Insbesondere gilt das im Übrigen auch für die Mitglieder des Teams des Angeklagten. Alle hier gehörten Zeugen aus dem Team haben den Angeklagten glaubhaft aufrichtig als großartigen und sympathischen Menschen und „Chef“ beschrieben und niemand von Animositäten mit diesem berichtet. Es steht zur Überzeugung fest, dass die Gesamtheit der Teammitglieder hinter dem Angeklagten stand und niemand dem Angeklagten etwas Arges wollte. Hingegen hat die Kammer eine deutliche Motivlage des Angeklagten ausgemacht, sich mit der Einnahme von Stanozolol auf den Kampf am 20.02.2016 vorzubereiten. So hatte der Angeklagte, wie bereits zu II. dargestellt, seit Verlust des Weltmeistertitels ausgerechnet bei der verlorenen Verteidigung seines IBF-Titels gegen den Dopingsünder T3 nach dessen Sperre von nur neun Monaten am 31.05.2014 in 2014 und auch in 2015 keinen Kampf mehr gewonnen. Vielmehr erreichte er im Nicht-WM-Kampf vom 08.11.2014 nur ein Unentschieden und verlor den Kampf gegen D1 im Mai 2015. Dieser Kampf in 2015 war dabei der einzige, da D danach eine größere Motivationskrise zu überwinden hatte. Dabei hatte er gemäß Vertragsverlängerung zwischen dem Angeklagten und der D3 AG im Januar 2015 in 2015 und 2016 vier Kämpfe anzutreten. Auch wenn der Zeuge T9 aussagte, dass der Kampf gegen T4 aus seiner Sicht gut gelaufen sei und für den Angeklagten ein gutes Ergebnis gewesen sei, so hat dieser Kampf doch mit Blick auf den künftigen Marktwert des Angeklagten keinen Sieg mit sich gebracht. Schlimmer war allerdings die deutliche Niederlage gegen den im Mai 2015 27-jährigen D1 in der nun neuen, höheren Gewichtsklasse, den der Angeklagte im Mai 2015 einstecken musste, zu einem Zeitpunkt, wo er zudem schon seinen 36. Geburtstag hinter sich hatte. Es ist zwar richtig, dass es Beispiele von Boxern gibt, die auch noch im Alter von mehr als 40 Jahren Weltmeisterschaftskämpfe bestritten und gewannen. Nach der Einlassung des Angeklagten selbst und der Aussage des Zeugen T9 spürte der Angeklagte jedoch sein steigendes Lebensalter insofern, als es ihm immer schwerer fiel, das Kampfgewicht zu erreichen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte nach dem nach Punkten gewonnenen Rückkampf gegen D1 selbst erklärte, er werde möglicherweise nicht wieder in den Ring steigen. Sowohl der Angeklagte selbst als auch die Zeugen H7, L1 und N6 haben geäußert, dass eine einzelne Niederlage den Marktwert eines Boxers in der Regel noch nicht nachhaltig herabsetzen, jedoch die zweite, spätestens die dritte Niederlage ein echtes Problem darstelle und der Marktwert des Boxers steil bergab gehe. So bekundete der Zeuge N6, dass es seitens Sat.1 weniger Geld für die Kämpfe des Angeklagten gegeben habe, der nun nicht mehr Weltmeister gewesen sei. Der Angeklagte musste also damit rechnen, dass er bei einer Niederlage im Februar 2020 – jedenfalls außerhalb Deutschlands – ggfs. nicht mehr zur Weltspitze zählen würde, auch wenn seine Kampfhistorie beeindruckend war und sich in speziellen Konstellationen, beispielsweise für einen Kampf des Angeklagten gegen B, noch würden hohe Börsen realisieren lassen und der Zeuge N6 angab, dass aufgrund der speziellen Rückkampfkonstellation der Kampf vom 20.02.2016 noch gut zu vermarkten gewesen sei. Zu den hieraus resultierenden sportlichen und aber auch finanziellen Sorgen gesellte sich im Herbst 2015 die Einsicht, dass aus der Schweiz ggfs. dauerhaft keine Zahlungen mehr erfolgen könnten und dort in Ansprüchen auf Jahresvergütungen bis 2030 bestehende Vermögensanwartschaften verloren sein könnten. Der Angeklagte hoffte, wie in seiner Einlassung angab, dass die D3 AG ihre vertraglich geschuldeten Zahlungen von 54.166,66 € monatlich wieder aufnehmen werde, wenn er den Kampf gegen D1 gewönne. Die Konsequenz erfuhren der Angeklagte und seine Frau und Familie sehr bald sehr real, als der Traum von einem Leben in der eigenen Villa in bester Kölner Wohnlage am Rautenstrauchkanal in Lindenthal im Spätherbst 2015 jäh platzte. An dem Einkommen des Angeklagten hingen zudem seine berufliche Entourage und insgesamt auch sein Traumberuf, den er anders zu beenden gedachte als durch eine weitere Niederlage. Zudem drohten hohe Steuernachzahlungen durch das dem Angeklagten seit März 2014 bekannte erneute steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren, von dessen Erweiterung er knapp zwei Monate vor dem ersten Kampf gegen D1 erfahren hatte. Zu diesen Motiven des Angeklagten sowie dem Umstand, dass eine nicht vorsätzliche Aufnahme des Stanozolols für die Kammer aufgrund der konkreten Umstände des Falles nicht erklärlich ist, treten Indizien, die für sich genommen in ihrer Aussage neutral sind, jedoch in ihrer Summe und ihrer Zusammenschau mit Vorgenanntem weitere Belastungsmomente bedeuten mit Blick auf die Annahme einer vorsätzlichen Einnahme von Stanozolol zu Dopingzwecken. So hat der Angeklagte, wie sich aus der Aussage des Zeugen U1 und von ihm im Einverständnis mit dem Angeklagten eingereichten ärztlichen Unterlagen ergibt, zwischen April 2015 und Februar 2016 (also insbesondere im Zeitraum zwischen dem ersten und dem zweiten Kampf gegen D1 ) keine Behandlung mehr durch seinen langjährigen Vertrauensarzt U1 vornehmen lassen, insbesondere keine Laboruntersuchungen mehr vornehmen lassen, obschon der Zeuge U1 dies zuvor regelmäßig tat. Dabei bekundeten der Zeuge T9 und die Zeugin N4 , dass U1 während der Zeit, in der er den Angeklagten betreute, sehr oft im H3 aufgetaucht sei, da er seinerseits im öffentlichen Teil des H3- Gebäudes trainiert habe und regelmäßig auf einen Kaffee in den nichtöffentlichen Bereich herüber gekommen sei. Zwar war in diesem Zusammenhang zu würdigen, dass der Sachverständige Dr. U2 nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlegte, dass bei Einnahme von Stanozolol zu Dopingzwecken „Leberwerte“ wie ALT (Alanin-Aminotransferase), AST (Aspartat-Aminotransferase) und -GT (Gammaglutamyltransferase), die sämtlich Standardwerte einer Laboruntersuchung von Blut (Leber-Biomarker) seien, im Regelfall nicht erhöht seien, sondern sich dieses Phänomen könnten, erst einstellten bei massiver Einnahme, beispielsweise der Einnahme von 50 mg Stanozolol an jedem zweitem Tag, wie es Bodybuilder betrieben. Gleichwohl hält die Kammer es für eine naheliegende Möglichkeit, dass der Angeklagte eine detektierbare Veränderung seiner Blutwerte bzw. Leberparameter besorgte, die er geheim halten wollte. Insofern ist der Umstand nicht erfolgender Laboruntersuchungen des Angeklagten in der Zeit von Mai 2015 bis Februar 2016 ein weiterer Umstand, der im Rahmen der nachgehend angestellten Gesamtwürdigung bei Beantwortung der Frage nach einem Selbstdoping des Angeklagten zu berücksichtigen ist. Sodann hat der angeklagte nicht nur ohne Wissen seines Fitness- und Ernährungsberaters H4 Whey Isolat zu sich genommen, sondern vor allem die Existenz und Mitwirkung des E dem Zeugen H4 komplett verschwiegen. So bekundete der Zeuge H4 , dass ihm nicht bekannt sei, dass der Angeklagte überhaupt Nahrungsergänzungsmittel genommen habe. Weiter sagte er aus, dass er persönlich von Mineral- und Vitaminsupplements nur etwas bei entsprechender Indikation halte, die beim Angeklagten seines Wissens nach nicht vorgelegen habe. Whey Isolat halte er generell für überflüssig. Auch dem Zeugen T9 waren die Person und die Rolle E nicht bekannt. Gründe für dies sind nicht offenbar geworden. Sodann hat die Kammer durch Vernehmung des Zeugen U3 festgestellt, dass im Herbst 2015 eine Person, die sich als „T “ ausgab, bei der NADA anrief und sich erkundigte, ob er irgendwelchen Pflichten gegenüber der NADA unterliege (was verneint wurde, da der Angeklagte aufgrund der Verweigerung des BDB gegenüber dem Reglement der NADA keinem Testpool angehörte). Zwar ist weder aufklärbar gewesen, wann genau dieser Anruf erfolgte und auch nicht, wer genau ihn bei der NADA entgegennahm. Die Kammer ist aber überzeugt davon, dass es diesen Anruf, der im Datenbestand der NADA abgespeichert wurde, gegeben hat. Sie zweifelt auch nicht daran, dass dieser Anruf durch den Angeklagten erfolgt ist. Dass irgendjemand bei der NADA anruft, sich als T ausgibt und nach Pflichten gegenüber der NADA fragt, ist aus Sicht und nach Überzeugung der Kammer lebensfremd. Selbstverständlich hätte im Übrigen der Anruf bei der NADA den alleinigen Zweck haben können anzufragen, ob sich der Angeklagte mit Blick auf das geplante Trainingslager in Kitzbühel gegenüber der NADA abmelden müsse. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass dieser Anruf erfolgte, als sich der Angeklagte – ohne Abmeldung gegenüber der NADA – schon seit einigen Monaten in Bosnien-Herzegowina aufhielt. Naheliegender ist es, dass der Angeklagte durch diesen Anruf sicherstellen wollte, dass er keine Trainingskontrollen zu gewärtigen hatte. Dem Ganzen lag dabei zugrunde, dass der BDB nicht mit der NADA kooperierte (und bis heute nicht kooperiert), so dass die in diesem Verband organisierten Boxer – so auch der Angeklagte in 2015 und 2016 – keine Trainingsdopingkontrollen zu gewärtigen hatte. Mithin bestand das Risiko eines Dopings für den Angeklagten allein in Wettkampfkontrollen, vorliegend also der am 20.02.2016 anstehenden Kontrolle. Die Gefahr von unangekündigten Trainingskontrollen hingegen, die Doping um ein Vielfaches riskanter machen, bestand aufgrund der konsequenten Verweigerungshaltung des BDB gegenüber der NADA nicht. Aufgrund dieser Verweigerungshaltung hatte der Angeklagte – wie jeder über den BDB lizensierte Profiboxer in Deutschland – Gelegenheit, die Einnahme verbotener leistungssteigernder Mittel so zu betreiben, dass ihre Nachweisbarkeit in der Dopingkontrolle nach dem Kampf weitestmöglich erschwert wäre, obschon die eingenommenen Substanzen bei einer unangemeldeten Trainingskontrolle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit detektiert würde. So äußerte der Sachverständige Dr. U2, für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend, dass man bei Besorgung von Trainingskontrollen Stanozolol nicht mit leistungssteigernder Wirkung anwenden könne. Man höre immer wieder die Empfehlung, so der Sachverständige Dr. U2 weiter, dass Stanozolol spätestens vier Wochen vor dem Kampf abzusetzen sei, eine Empfehlung, die aber mit Blick auf die unterschiedlichen Analyse-Leistungsfähigkeiten von WADA-akkreditierten Laboren als unsicher bezeichnet werden müsste. So reiche für eine Akkreditierung seitens der WADA die Fähigkeit eines Labores, eine Urinkonzentration von 3‘-Hydroxy-Stanozolol-Glucuronid von 1000 pg/ml Urin nachzuweisen, das Labor Institut für Biochemie, Zentrum für Präventive Dopingforschung, der Deutschen Sporthochschule Köln, schaffe hingegen den Nachweis einer Konzentration von 0,5 pg/ml Urin . Zu würdigen gehalten hat sich die Kammer auch, dass der Angeklagte – entgegen seinem über Jahre bewiesenen Wesen, auch nach Niederlagen und Problemen nach wenigen Wochen oder Monaten immer wieder in den Erfolg zurückzukommen und sich an die Spitze zurück zu kämpfen, sich nach dem positiven Dopingbefund über lange Zeit nach Bosnien-Herzegowina zurückzog und keinerlei Wettkampf-Aktivitäten mehr entfaltete. Er nahm keine neuen Boxkämpfe mehr in Angriff, nahm keinen Anteil an der Öffnung der B-Probe, ließ seine in der Trainings- und Kampfvorbereitungszeit konsumierten Nahrungsergänzungsmittel nicht testen (von denen – davon ist die Kammer überzeugt – noch Reste beim Angeklagten vorhanden waren oder die jedenfalls neu beschafft werden konnten) und setzte sich auch sonst nicht gegen die Vorwürfe zur Wehr, sondern gab unter Verweis auf Sehnenprobleme, die ihn schon seit längerem beschäftigten, jedoch den Kämpfen in 2015 und 2016 nicht entgegengestanden hatten, seinen Weltmeistertitel zurück, wodurch eine weitere Behandlung des Dopingfalles durch die WBA nicht mehr stattfand. Zu berücksichtigen hatte die Kammer auch, dass der Angeklagte jedenfalls in steuerstrafrechtlicher Sicht fähig und willens war, strafrechtlich bewehrte Gesetze zu brechen. Dabei tat er dies sogar wiederholt und nach Erfolgen von Hausdurchsuchung bzw. Vorverurteilung als durch strafprozessuale Maßnahmen Gewarnter bzw. als vorbestrafter Proband und somit als Bewährungsversager. Hieraus kann natürlich nicht schon der Schluss gezogen werden, dass der Angeklagte jenseits des gelegentlich als solchem bezeichneten „Volkssports“ Steuerhinterziehung auch im Bereich seines Traumberufes Straftaten begeht, jedoch ist es bei der Überzeugungsfindung in Bezug auf vorsätzliches Selbstdoping zu berücksichtigen. Gleiches gilt dafür, dass die Kammer des Weiteren auch zu berücksichtigten hatte das Prozessverhalten des Angeklagten. Zwar hat der Angeklagte – was ihm im Rahmen der Strafzumessung in erheblicher Weise strafmildernd zugutegekommen ist, einerseits die erfolgende Sachaufklärung ungestört stattfinden lassen und andererseits darüber hinaus auch in erheblicher Weise teilgeständige Angaben zur Sache gemacht. Gleichwohl hatte die Kammer festzustellen, dass der Angeklagte sich im Steuerteil und mit Blick auf seitens der D3 AG nach 2014 erhaltener Zahlungen nicht dazu durchringen konnte, vollumfänglich die Wahrheit zu sagen. So zog er sich in Bezug auf die Steuerjahre 2008 und 2009 darauf zurück, dass im Jahr 2006 ein „sauberes“ Geschäftsmodell verabredet worden sei und nur aufgrund der Weigerung des Zeugen L die vertragliche Verbindung zwischen ihm und der D3 AG nicht wie geplant gelebt werden konnte und er bei der Steuererklärung für die Jahre 2008 und 2009 (erfolgt nach Hausdurchsuchung bzw. verantwortlicher Beschuldigtenvernehmung im „Altverfahren“) gleichwohl die vertraglich vereinbarten Provisionszahlungen an die D3 AG angegeben habe, obschon die D3 AG ihre Leistungen nicht erbringen konnte. Er habe, so wörtlich, es „laufen lassen.“ Gleiches gilt für die Zahlungen der D3 AG. Hatte der Angeklagte sich zunächst noch dahingehend eingelassen im Jahr 2015 keine Zahlungen mehr erhalten zu haben, gab er auch Vorhalt von Kontoverdichtungen seiner Konten aus dem Jahr 2015 an, dass er auch noch im Herbst 2015 Beträge von der D3 AG erhalten habe, aber danach nicht mehr. Auf an späterem Hauptverhandlungstag erfolgenden Vorhalt weiterer Kontoverdichtungen, diesmal aus dem Jahr 2016, räumte er sodann ein, dass es auch noch zu Anfang 2016 Zahlungen der D3 AG gegeben habe, diese seien aber Vorauszahlungen auf die Kosten des Kampfes gegen D1 gewesen. An Vergütungen auf diesen Kampf oder an Jahresvergütung für 2016 habe er jedoch „keinen Cent“ gesehen. Weitere Zahlungen durch die D3 AG oder N3 habe es nie mehr gegeben, auch nicht nach dem Vergleichsschluss mit N3 vor dem Friedensrichter in Schaffhausen am Rhein. Auf Vorhalt von im Rahmen der Rechtshilfe aus Bosnien-Herzegowina erhaltenen Unterlagen räumte der Angeklagte im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung ein, dass es zum Verkauf eines Grundstückes durch die bis dahin nie Erwähnung gefundene L2 Natural Resources gegeben habe, aus der ihm der zu II. festgestellte sechsstellige Betrag zugeflossen sei. Schließlich räumte der Angeklagte dann auf Vorhalt der Verdichtungen seines Kontos bei der ZiraatBank ein, dass er noch am 20.02.2019 den zu II. festgestellten mittleren fünfstelligen Betrag von N3 erhalten habe. Auch hier hat die Kammer selbstverständlich bedacht, dass aus solchem Verhalten nicht schon auf ein wahrheitswidriges Verschweigen eines vorsätzlichen Dopings geschlossen werden kann, jedoch kann dem Angeklagten aufgrund dieser Lügen kein Vertrauensbonus mehr zukommen mit Blick auf sein Bestreiten vorsätzlichen Dopings und lässt dieses Prozessverhalten, auch wenn es erlaubt und nicht strafschärfend zu berücksichtigen ist, Schlüsse auf eine nicht gegebene Ehrlichkeit des Angeklagten und seine grundsätzliche Bereitschaft zur Vertuschung zu. Gegen ein Doping mit Stanozolol spricht dabei auch nicht, dass die Zeugen C1 und D7 Stanozolol als billiges und schlechtes Dopingmittel bezeichnet haben. So sagte der Zeuge C1 aus, dass Stanozolol ein billiges und schlechtes Dopingmittel sei und nur von Leuten benutzt werde, die aus Geldmangel schlechtere Ergebnisse und eine höhere Gesundheitsgefahr in Kauf nähmen. Zudem baue Stanozolol die Muskeln auf, dabei habe der Angeklagte doch immer mit seinem Gewicht kämpfen müssen. Es sei schon von daher abwegig anzunehmen, dass der Angeklagte ausgerechnet mit Stanozolol gedopt hätte, selbst wenn man diesem Doping unterstelle. Allerdings könne er sich ohnehin nicht vorstellen, dass der Angeklagte verbotene leistungssteigernde Mittel zu sich genommen hätte; dies wiederspräche seinem Charakter und er hätte es auch gar nicht nötig gehabt zu dopen. Insgesamt sei Doping im Boxsport sinnlos, da man dadurch Muskeln aufbaue, man aber doch auf sein Gewicht achten müsse. Zudem zähle beim Boxen Schnelligkeit und nicht Maximalkraft. Der Zeuge T9 sagte aus, dass der Angeklagte Geld gehabt habe und sich bessere Substanzen hätte kaufen können, wenn er denn hätte dopen wollen. Auch der Zeuge D7 bezeichnete Stanozolol als billiges und schlechtes Dopingmittel. Zu berücksichtigen war jedoch, dass die Sachverständigen Dr. H6 und Dr. U2 die Wirkung von Stanozolol ganz anders beschrieben haben und auch zu einer diametral anderen Wertung im Hinblick auf die Eignung von Stanozolol im Bereich des Boxens in gewichtsbeschränkten Klassen gekommen sind. Dieser Beschreibung nach handelt es sich bei Stanozolol um ein nur schwach androgen und mittelmäßig anabol wirkendes Steroid, dass weniger zur Zunahme der Muskelmasse, also des Muskelgewichts, führt als vielmehr über die Bewirkung einer steigenden Festigkeit der Muskelfasern zu einer Zunahme der Faserkraft. Zudem beuge die Einnahme in Phasen des Abnehmens einem Verlust von Muskeln vor. Dabei habe Stanozolol, verglichen mit anderen anabolen Steroiden, sozusagen keine verweiblichenden Effekte. Daher bedürfe es keiner Komedikation wie bei anderen anabolen Steroiden um einer Gynäkomastie vorzubeugen. Die Nebenwirkungen von Stanozolol seien bei „vernünftigem“ Doping gut beherrschbar. Typischerweise werde Stanozolol phasenweise genommen, nämlich etwa bei „Doping-Anfängern“ für die Dauer von sechs Wochen und bei „fortgeschrittenen Dopern“ für die Dauer von bis zu zwölf Wochen, jeweils mit einer sich anschließenden Ruhepause von sechs bis acht Wochen. Seine Wirksamkeit entfalte Stanozolol dabei nur, so die beiden Sachverständigen, wenn zeitgleich trainiert werde, ansonsten bleibe das Mittel ohne nennenswerte Wirkung. Die Einnahme von Stanozolol mache dabei am meisten Sinn bei Kraft- und Ausdauertraining. Typischerweise werde das Mittel spätestens vier Wochen vor einem Wettkampf abgesetzt, um in der Wettkampf-Dopingkontrolle nicht ertappt zu werden. Die Substanz gehöre zu den meistgenutzten Dopingmitteln, sie sei gerade im Bereich „Mixed Martial Arts“, einschließlich des Boxens, sehr beliebt. Der Sachverständige Dr. U2 ergänzte, dass Stanozolol bei Sicherstellungen von Dopingmitteln durch den Zoll München in der Substanzgruppe der Anabolika an fünfter Stelle stehe und überall und jederzeit verfügbar sei, was auch der Zeuge D7 bekundete. Gegen ein Doping mit Stanozolol spricht im Übrigen auch nicht, dass Stanozolol deutliche und schwerwiegende unerwünschte Wirkungen auf den Körper aufweist, nämlich die Blutfettwerte sehr negativ beeinflussen kann, Gelenkprobleme verursachen kann und leberschädlich ist. Der Sachverständige Dr. U2 hat hierzu ausgeführt, dass bei Einnahme der Substanz in dopingrelevanter Menge von 5 mg je Tag über einen Zeitraum eines guten Monats nicht mit Auftreten der vorbeschriebenen Nebenwirkungen zu rechnen ist. Vielmehr würden diese Probleme typischerweise bei mit Stanozolol dopenden Bodybuildern auftreten, die wesentlich höhere Dosen über einen wesentlich längeren Zeitraum einnähmen. Die Kammer hat auch insoweit keine Veranlassung, die nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Darlegungen des Sachverständigen Dr. U2 in Zweifel zu ziehen. Gegen ein Doping spricht schließlich auch nicht, dass der Angeklagte nicht so unvernünftig gewesen sei, mit noch nachweisbaren Substanzen sehenden Auges in die vorhersehbare, da sicher stattfindende Dopingkontrolle am 20.02.2016 zu laufen, also nicht nur das Risiko einer Trainingskontrolle in Kauf zu nehmen, bei der dann erst das Risiko einer Entdeckung bestünde, sondern die sicher vorhersehbare Kontrolle zu gehen mit dem hohen Risiko der Entdeckung eines Dopings mit Stanozolol. Denn die allerdings schon 2013 bekannt gewordene Nachweisgrenzen-Senkung durch das von Schänzer et al. entwickelte und daher nicht mehr neue Verfahren kann auch in 2016 noch dahingehend überraschend gewesen sein, dass auch nach 2013 bei dopenden Personen entwickelte „Sicherheitskonzepte“ eines noch früheren Absetzens des Stanozolols trotzdem – für den Dopenden überraschend – noch zu spätes Absetzen vorsahen. Insofern spricht nichts dagegen, dass der Angeklagte, obwohl die Verbesserung der Analytik schon in 2013 bekannt geworden war, gleichwohl noch von der Dramatik der Verbesserung der Analytik auf bis zu unter ein Pikogramm Substanzmenge überrascht worden ist. Dabei ist auch zu bemerken, dass bereits die Urinkonzentration von 30 pg 3‘-Hydroxystanozolol Glucuronid/ml Urin weit unter dem Wert der von der WADA verlangten Genauigkeitsgrenze von 1000 pg/ml für die Approbation von Doping-Laboren lag, die der Sachverständige Dr. H6 gutachterlich belastbar berichtet hat. Insbesondere können sich Erfahrungsberichte dopender Sportler daher auf schlechtere Analytik beziehen und daher Absetzzeitspannen nennen, die bei einer Detektionsfähigkeit von wenig unter 1000 pg/ml sicher sind, bei 30 pg/ml, also über einer Zehnerpotenz weniger, jedoch nicht. Bedacht hat die Kammer auch, dass der Angeklagte ganz offenbar vor dem Kampf vom 20.02.2016 nie gedopt hatte, denn alle seine Wettkampfkontrollen waren bis dato negativ ausgefallen. Bedacht hat sie weiter auch, dass Doping für den Angeklagte ein großes Risiko bedeutete; weniger unter dem Gesichtspunkt der seit dem 18.12.2015 gegebenen Strafbarkeit als vielmehr in Bezug auf sein Ansehen, seine bisherigen „unbefleckten“ Erfolge, sein Team, seine Familie und seine Fans und dass ein Dopingbefund seinen Marktwert beschädigen würde, auch wenn der Zeuge N6 bekundete, dass man an T3 sehe, dass es möglich sei, trotz Dopings nach kurzer Zeit wieder auf Weltklasseniveau Weltmeisterschaftskämpfe zu boxen und zu gewinnen. Damit steht fest, dass der Angeklagte ein eindeutiges Motiv für das Selbstdoping mit Stanozolol hatte und zugleich sieht die Kammer keine Möglichkeit, dass das Stanozolol unvorsätzlich in den Körper des Angeklagten gelangt ist. Hinzu kommen Indizien, die – jedenfalls in der Gesamtheit aller zu berücksichtigenden Umstände – für eine vorsätzliche Einnahme des Stanozolols sprechen. Aus diesen Feststellungen wiederum folgt die Überzeugung, dass der Angeklagte vorsätzlich während der gesamten Dauer des intensiven Kraft- und Ausdauertrainings im Trainingslager in Kitzbühel, also insbesondere auch in der Zeit vom 18.12.2015 bis zum Ende des Trainingslagers nach Neujahr 2016 mittels Stanozolol Selbstdoping betrieb, um sich in verbotener Weise seine Leistung zu steigern. Fest steht aufgrund der gutachterlichen Darlegungen der Sachverständigen Dr. H6 und Dr. U2 auch, dass aufgrund der einmonatigen Einnahme von Stanozolol eine wirksame Leistungssteigerung hervorgerufen wurde. Im Übrigen ist auch evident, dass der Angeklagte, nachdem er sich zum Doping entschieden hatte, kein wirkungsloses Doping betreiben wollte und also das Doping in Menge und Frequenz so betrieb, dass es auch leistungssteigernd war und auch noch im Kampf am 20.02.2016 sein sollte (dazu vgl. unten). Die Kammer schließt es im Übrigen aus, dass der Angeklagte das Doping bis zum Inkrafttreten des das Selbstdoping unter Strafe stellenden Gesetzes Stanozolol einnahm, um es dann ab dem 18.12.2015 nicht mehr zu betreiben. Hätte er es getan, was voraussetzen würde, dass er das Gesetzgebungsverfahren einschließlich Ausfertigung und Verkündung im Blick gehabt hätte, hätte er gleichwohl sämtliche sportrechtlichen und persönlichen Konsequenzen bei einem Offenbarwerden seines Selbstdopings zu tragen gehabt, aber einen sehr viel kleineren Nutzen aus dem – vorzeitig unterbrochenen – Doping gezogen. Denn der Angeklagte hat sich eingelassen und der Zeuge T9 bekundet, dass erst im Trainingslager das Training wieder in voller Härte im Sinne eines Kraft- und Aufbautrainings aufgenommen wurde und der Sachverständige Dr. U2 hat gutachterlich erklärt, dass geeigneter Weise ein Doping mit Stanozolol so betrieben werden sollte, um Erfolg zu zeigen, dass man es etwa vier Wochen nehme und sodann spätestens vier Wochen vor dem Wettkampf absetze, um die Wettkampf-Dopingkontrolle mit negativem Ergebnis „zu bestehen“. Insofern hat das Doping mit Stanozolol erst ab Beginn des Trainingslagers gute Früchte tragen können und musste aber über das (im Übrigen nicht in der Durchführung berücksichtigungsfähige, da von der Veröffentlichung im Bundesanzeiger abhängige) Datum des 17./18.12.2015 hinaus fortgesetzt werden. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Angeklagte über die gesamte Dauer des Trainingslagers in Kitzbühel Stanozolol in leistungssteigernder Dosis einnahm, um gerade während des harten Kraft- und Aufbautrainings maximal von der Wirkung des Stanozolols auf die Muskelformung zu profitieren. Die Sachverständigen Dr. H6 und Dr. U2 haben hierzu nachvollziehbar angegeben, dass Stanozolol nur dann wirke, wenn dieses parallel zu körperlichem Training eingenommen werde. In der anschließenden Sparringsphase, in der boxspezifisches Training und nicht mehr Kraft-und Aufbautraining im Vordergrund stand, war die Einnahme von Stanozolol einerseits nicht mehr so wirksam. Andererseits war sei auch nicht vonnöten, da die leistungssteigernde Wirkung der Einnahmen während des Trainingslagers bis zum Kampf anhielt. Das fügt sich auch damit, dass der Angeklagte wusste, dass nach dem WM-Kampf eine Dopingkontrolle stattfinden würde. Um dabei möglichst nicht aufzufallen, musste er die Einnahme frühzeitig beenden. Zur Überzeugung der Kammer steht dabei auch fest, dass der Angeklagte sich das Stanozolol (auch nach dem 17.12.2015) durch tägliche Einnahme von Tabletten zuführte. Zwar haben die Sachverständigen Dr. H6 und Dr. U2 sowie der Zeuge U3 übereinstimmend angegeben, dass Stanozolol sowohl durch tägliche Einnahme von Tabletten als auch im Wege von Injektionen mittels Spritzen angewendet werden kann. Eine Zuführung durch Spritzen schließt die Kammer aber aus. Diese Zuführung ist mit Schmerzen und zusätzlichen Risiken verbunden, der Angeklagte hätte sich die Spritzen selbst verabreichen müssen und ggfs. hätten sich auf für andere sichtbare Spuren an den Punktionsstellen ergeben. Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte während der gesamten Dauer des Trainingslagers Selbstdoping betrieb, steht auch nicht im Widerspruch zu den Gutachten der Sachverständigen Dr. U2 und Dr. H6 . Denn anhand der Interpretation des Stanozolol-Metabolismus‘ konnte lediglich ausgeschlossen werden, dass die Einnahme von Stanozolol unmittelbar vor oder nach dem Kampf am 20.02.2016 erfolgte. Weitere Rückschlüsse konnten weder zum Zeitpunkt der Einnahme noch zu der Menge des eingenommenen Stanozolols gezogen werden. Umgekehrt steht die bei dem Angeklagten detektierte Konzentration von 3‘-Hydroxy-Stanozolol-Glucuronid im Urin von 30 pg/ml Urin nicht im Widerspruch zu der festgestellten Einnahme im Trainingslager. Denn beide Sachverständige haben auch dieses Szenario als mit dem Analyseergebnis vereinbar beschrieben. e) Weitere Feststellungen Die Feststellung, dass sich das im Trainingslager in Kitzbühel unternommene Selbstdoping beim Kampf am 20.02.2016 noch leistungssteigernd auswirkte, beruht auf den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. U2. Dieser führte aus, dass er sagen könne, dass eine mehrwöchige Einnahme erfahrungsgemäß zu einem auch nach anschließenden acht Wochen Abstinenz noch erhaltenen Muskelzuwachs führe. Bei einem solchen Vorgehen wären folglich die Vorteile vorherigen Dopings beim Wettkampf selbst noch da, aber das Risiko einer Entdeckung deutlich gemildert. Dabei ist die Kammer davon überzeugt, dass dem Angeklagten klar war, dass das durchgeführte Dopingprozedere bei normalem Gang der Dinge auch am 20.02.2016 noch leistungssteigernd sein würde und er auch mit einem solchen Effekt rechnete. Dies folgt schon daraus, dass der Angeklagte das Selbstdoping ansonsten nicht betrieben hätte. Die Feststellungen zur Körperverletzung D1 beruhen auf den im Fernsehbeitrag zu sehenden Schlägen, die dieser einstecken musste, auf der Schlagstatistik, zu der sich auch der Angeklagte bestätigend einließ und der Aussage des Zeugen T9 , der meinte, dass beide Kontrahenten nach dem Kampf „schön ausgesehen hätten“; insbesondere habe D1 viele Treffer erlitten, die ordentlich weh getan hätten. Zur Überzeugung der Kammer steht dabei fest, dass D1 nur unter der Bedingung in den Kampf eingewilligt hat, dass der Kampf seitens des Angeklagten in nicht gedoptem Zustand durchgeführt würde. Die Kammer hat ausschließen können, dass D1 auch in einen Kampf und in Körperverletzungen eingewilligt hätte, wenn er gewusst hätte, dass der Angeklagte durch Einnahme verbotener Dopingmittel leistungsgesteigert in den Kampf ging. Zwar hat die Kammer zur Kenntnis genommen und berücksichtigt, dass es im Boxsport auch in jüngerer Zeit wiederholt zu Dopingverstößen gekommen ist, so dass ein Boxer ggfs. eher als andere Sportler mit einem Doping ihres Gegner rechnen müssen und sich ggfs. trotzdem aus wirtschaftlichen Gründen für einen Kampf entscheiden unter Billigung der Möglichkeit, dass das Gegenüber gedopt ist. Dies führt aber nicht dazu, dass davon auszugehen wäre, dass eine Einwilligung in einen Kampf auch bei Billigung dieser Möglichkeit diese einschließen soll. Weiter hat die Kammer auch bedacht, dass die Strafanzeige D1 allein aus dem Kalkül eingereicht worden sein könnte, doch noch seinen Titel behalten zu können, und dass die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche unbeschadet einer etwaigen Billigung eines gedopten Kampfantrittes geltend gemacht wurde. Entscheidend ist aber, dass zum einen keinerlei greifbare Umstände für eine entgegen allem Anschein vorliegende Einwilligung in einen Kampf gegen einen gedopten Gegner vorliegen, vielmehr beide Boxer noch am Vortag eingewilligt haben nur in einen Kampf ohne Doping, und zum anderen D1 einen Kampf gegen T gar nicht nötig hatte. Denn er, D1 , – und nicht der Angeklagte – war Titelverteidiger und sein nächster WM-Kampf hätte auch genauso gut (und bei vergleichbarer Börse) gegen einen anderen Top-Boxer stattfinden können. Der Angeklagte nahm dabei jedenfalls billigend in Kauf, dass D1 seine Einwilligung in Körperverletzungen während des Kampfes an die Einhaltung der Dopingbestimmungen knüpfte und Schläge durch einen gedopten Boxer nicht von seiner Einwilligung umfasst waren. Die Feststellung, dass der Angeklagte im Sommer 2016 den Titel des Weltmeisters zurückgab und bisher keine sportrechtlichen Sanktionen erfahren hat, beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie diese bestätigenden Angaben des Zeugen Q3 sowie der Angabe des Zeugen N6 der bekundete, dass das internationale Verbandsverfahren so abgewickelt worden sei, dass der Nachweis des Doping nicht zu führen sei. Sie beruhen weiter auch auf den Angaben des Zeugen U1 , der bekundete, dass er dem Angeklagten das entsprechende Attest geschrieben hätte. Die Feststellung der Erstattung einer Strafanzeige seitens D1 gegen den Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen das Antidopinggesetzes beruht auf den Blättern 64-66 des SLV 5, die Feststellung zur Strafanzeige der NADA folgt aus den glaubhaften Angaben des Zeugen Trinks. Teil 3: Feststellungen zu den Geschehnissen ab 2016 pp. IV. Rechtliche Würdigung 1.) Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung des Körperverletzungsvorwurfes bejaht. 2.) pp. 3.) Die Kammer hat das einheitliche Boxkampf-Geschehen vom 20.02.2016 als eine Körperverletzungshandlung gewertet. Auch der Umstand, dass das Boxgeschehen durch die Pausen zwischen den Runden in zwölf Abschnitte geteilt war, steht dieser Wertung eines einheitlichen Verletzungsgeschehens nicht entgegen. Denn wird dieselbe Person durch mehrere Handlungen des Täters verletzt, handelt es sich nur um eine Körperverletzung, wenn diese Akte in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und mit der Mehrheit der Handlungen das tatbestandliche Unrecht intensiviert wird (MüKoStGB/Joecks (Hardtung), 3. Aufl. 2017, StGB § 223 Rn. 123). Diese Voraussetzungen, insbesondere auch den geforderten engen zeitlichen Zusammenhang hat die Kammer über die gesamte Dauer des in seiner Dauer (12 Runden) von Beginn an feststehenden einheitlichen Kampfgeschehens als gegeben gesehen. 4.) Die Kammer hat die festgestellten Dopingtaten (Selbstdoping ab dem 18.12.2015 einerseits, Wettkampfteilnahme am 20.02.2016 andererseits) als zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehend gewertet. Die Verbotsvorschrift des § 3 Abs. 2 AntiDopG dient zur Ergänzung der Tathandlungen des Selbstdopings und soll insbesondere einer möglichen Umgehung des Straftatbestandes durch Doping von Ausländern im Ausland entgegenwirken (Körner/Patzak/Volkmer/Volkmer, 9. Aufl. 2019, AntiDopG § 4 Rn. 123 unter Verweis auf die Ausführungen in der Bundestags-Drucksache 18/6677, dort Seite 12: „Durch die neue Nummer 5 soll die Teilnahme an einem Wettbewerb des organisierten Sports unter den Voraussetzungen des neu einfügten § 3 Absatz 2 unter Strafe gestellt werden. Der Strafrahmen ist wegen des insoweit vergleichbaren Unrechtsgehalts mit demjenigen des Selbstdopings nach Nummer 4 identisch.“). Es widerspräche dem einheitlichen Geschehen, sich für die Teilnahme an einem einzigen konkreten Boxkampf leistungssteigernd zu dopen und sodann so gedopt den Boxkampf zu bestreiten, nähme man hier ein tatmehrheitliches Geschehen an. 5.) Die Körperverletzung steht hierzu im Verhältnis der Tateinheit (Graf/Jäger/Wittig/Eschelbach, 2. Aufl. 2017, AntiDopG § 4 Rn. 43, MüKoStGB/Freund, 3. Aufl. 2018, AntiDopG §§ 1-4 Rn. 137, Lehner/Nolte/Putzke, AntiDopG, 1. Auflage 2017, § 4, Rn. 90). 6.) pp. 7.) pp. 8.) pp. V. Strafzumessung Zur erkannten Strafe hat die Kammer wie folgt gefunden: Grundlage für die Zumessung der Strafe ist die persönliche Schuld des Täters. Dabei sind auch die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 StGB). § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmt, dass bei der Zumessung der Strafe die Umstände gegeneinander abzuwägen sind, die für und gegen den Täter sprechen. Namentlich kommen die in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB genannten Umstände in Betracht (BGH, Urteil vom 25. April 2017 – 1 StR 606/16 –, Rn. 15, juris). 1.) Steuerstraftaten (Steuerhinterziehungen) pp. 2.) Tateinheitliche Straftaten nach dem Antidopinggesetz und Körperverletzung a) Strafrahmenfindung Mit Blick auf den anzuwendenden Strafrahmen war vorliegend zu berücksichtigen, dass der Strafrahmen der Körperverletzung, § 223 Abs. 1 StGB, der schärfere gegenüber demjenigen der Dopingvergehen ist und daher anzuwenden war. b) Milderungsgründe Auch mit Blick auf die aus dem Selbstdoping des Angeklagten resultierenden Taten war zunächst zugunsten des Angeklagten in erheblicher Weise zu berücksichtigen, dass dieser jedenfalls dahingehend ein prozessförderndes Prozessverhalten an den Tag gelegt hat, dass er einen zügigen Gang der Beweisaufnahme und einen schnellen Abschluss des Verfahrens ungeachtet der besonderen Belastungen in der Hauptverhandlung durch die COVID-19-Pandemie geschehen ließ. Weiterhin war in erheblichem Maße der Zeitablauf zwischen den begangenen Taten und der Verurteilung zu würdigen. Die zwischen dem 18.12.2015 und dem 20.02.2016 liegenden Tatakte liegen mittlerweile mehr als vier Jahre zurück. Mildernd war auch hier zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich – wie bereits zu V.1 dargelegt – seit längerem der Strafverfolgung in Bezug auf die diesem Urteil zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung (seit 2014) sowie Doping nebst Körperverletzung (seit 2016) gegenübersieht. Außerdem hatte die Kammer auch hier mildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte, wie oben dargestellt, besonders haftempfindlich ist und bereits achteinhalb Monate – wenn auch nicht aufgrund des Dopingvorwurfes – in Untersuchungshaft eingesessen hat. Auch hier war zu seinen Gunsten zudem zu bedenken, dass die Verurteilung – hier in besonderer Weise – Probleme für das weitere Berufsleben des Angeklagten mit sich bringen wird. Insbesondere eine Vermarktung über das öffentlich-rechtliche Fernsehen wird durch die Verurteilung wegen Dopings ganz erheblich erschwert werden. Bei der Strafzumessung hat die Kammer auch mildernd gewertet, dass D1 auch in einem regulären Kampf zahlreiche Schläge hätte einstecken müssen, die bei ihm erhebliche Schmerzen und körperliche Beeinträchtigungen, wie Hautrötungen, Hauteinrisse, Schwellungen oder Hämatome herbeigeführt hätten. Gemessen an den typischen Folgen eines Boxkampfes konnte die Kammer nach dem hier in Rede stehenden Kampf weder ein erhöhtes Maß an Wirkungstreffern noch ein erhöhtes Maß an Gesundheitsschädigung oder an körperlichem Unwohlsein feststellen. Vielmehr beschränkten sich die sichtbaren Verletzungen D1 auf Hautrötungen und Schwellungen. Schwerere Verletzungen wie z.B. Hauteinrisse („Cuts“), Hämatome („blaues Auge“), Gehirnerschütterung oder innere Verletzungen D1 konnte die Kammer nicht feststellen. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang auch bedacht, dass sie nicht feststellen konnte, inwieweit sich der abstrakte Wettbewerbsvorteil des Angeklagten durch die Einnahme des unerlaubten Dopingmittels in Form einer erhöhten Schlag- und Schnellkraft konkret in den Treffern des Körpers D1 realisiert hat. Hinsichtlich des erstmaligen und einmaligen Dopingverstoßes und der in diesem Rahmen begangenen Körperverletzung (Tateinheit, Tatmehrheit) ist der Angeklagte zudem nicht einschlägig vorbestraft. Dies war strafmildernd zu würdigen. Zudem war mildernd zu berücksichtigten, dass der Angeklagte nach den zuletzt erlittenen sportlichen Misserfolgen am möglichen Ende einer erfolgreichen Karriere unter großem Erfolgsdruck stand. Die Kammer hat auch bedacht, dass den Angeklagten auch sein Verantwortungsgefühl in finanzieller Hinsicht gegenüber seiner Familie und den von ihm wirtschaftlich abhängigen Personen unter Druck gesetzt hat. Dies hat seine Tatneigung erhöht. Mildernd hat die Kammer auch berücksichtigt, dass das Antidopinggesetz erst am 18.12.2015 in Kraft trat und das Selbstdoping des Angeklagten in der Zeit von Anfang Dezember 2015 bis zum 17.12.2015 nicht strafbar war. Mithin steht hier ein relativ kurzer Tatzeitraum in Rede. c) Strafschärfungsgründe Strafschärfend zu würdigen war, dass der Angeklagte sich nicht nur wegen Körperverletzung, sondern tateinheitlich auch wegen zwei Verstößen gegen das Antidopinggesetz in den Varianten des Selbstdopings und der Teilnahme an einem Wettbewerb des organisierten Sports unter Anwendung eines Dopingmittels strafbar machte. Die Kammer hat hier jedoch auch bedacht, dass das Selbstdoping und die Teilnahme an dem Wettbewerb eng zusammenhängen. Das Selbstdoping zielte darauf ab, sich in dem anstehenden Wettbewerb einen Vorteil zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund hat sie den Aspekt der tateinheitlichen Begehung von zwei Verstößen gegen das Antidopinggesetz nicht strafschärfend berücksichtigt. Die Kammer ist sich bewusst, dass die Teilnahme an einem Wettbewerb des organisierten Sports bereits Tatbestandsmerkmal der Strafvorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 5 Antidopinggesetzes ist und gemäß § 4 Abs. 7 Nr. 2 des Antidopinggesetzes nur bestraft wird, wer aus der sportlichen Betätigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang erzielt. Allein die Teilnahme an einem Profiboxkampf kann also nicht strafschärfend berücksichtigt werden. Die Kammer hat jedoch bei der Strafzumessung schärfend berücksichtigt, dass es sich hier um einen sportlich und wirtschaftlich sehr bedeutenden Weltmeisterschaftskampf handelte, der in einer ausverkauften Arena in Oberhausen vor mehr als 12.000 Zuschauern stattfand und live im frei verfügbaren Fernsehen übertragen wurde. Außerdem war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er die tateinheitliche Doping- und Körperverletzungsstraftat als Vorbestrafter beging, wenngleich auch in sehr geringem Maße, da die beiden Rechtsverletzungen (Doping vor einem Boxkampf einerseits, Steuerhinterziehung andererseits) sehr verschiedene Rechtsgüter betreffen. Nicht zusätzlich schärfend hat die Kammer gewürdigt, dass der Angeklagte noch bis zum 31.12.2015, also lediglich noch für 14 Tage nach Inkrafttreten des Antidopinggesetzes, unter laufender Bewährung stand. Für das tateinheitlich begangene Delikt der Körperverletzung und der beiden Verstöße gegen das Antidopinggesetz entfaltete die auslaufende Bewährung wegen eines nicht einschlägigen Delikts keine nennenswerte Appellfunktion mehr. d) Einzelstrafe Insgesamt hat sie unter Abwägung der für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als tat- und schuldangemessene Einzelstrafe erkannt. 3.) Gesamtstrafenbildung Mit Blick auf die Bildung einer Gesamtstrafe hatte die Kammer von der Einsatzstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten auszugehen und diese angemessen zu erhöhen. Hierbei hat sie nochmals und erneut alle für und wider den Angeklagten sprechenden Gründe berücksichtigt. Insbesondere war hier erneut die Höhe des Steuerschadens zu würdigen. Außerdem waren maßgeblich mildernd zu berücksichtigen die Abstände der Taten zur nun erst ergangenen Verurteilung, die Dauer der Ermittlungsverfahren, das Prozess- und Einlassungsverhalten des Angeklagten, die eingeleitete Teilwiedergutmachung des Gesamtsteuerschadens, und die erlittene Untersuchungshaft. Zu seinen Lasten hatte die Kammer auch bei der Gesamtstrafenbildung zu würdigen, dass die Verurteilung des Angeklagten im Steuerstrafverfahren I vom 01.06.2011 keinen ausreichenden Eindruck beim Angeklagten hinterlassen hat, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Nach alledem hat die Kammer die tenorierte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren als tat- und schuldangemessen erachtet sowie zudem als erforderlich, aber auch ausreichend, um den Angeklagten nunmehr so zu beeindrucken, dass er künftig keine weiteren Straftaten mehr begeht. VI. Teilfreispruch Hinsichtlich der Tatvorwürfe 7 bis 10 der Anklage 113 Js 1609/13 StA Köln vom 30.07.2019 des Inhalts pp. war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da in diesen beiden Jahren aufgrund der Einkommenssituation des Angeklagten kein Steueranspruch des Staates bestand. VII. Nebenentscheidungen Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht, insoweit Verurteilung erfolgt ist, auf § 465 Abs. 1 StPO. Im Übrigen resultiert sie aus § 467 Abs. 1 StPO.