Der Angeklagte X wird wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe, Munition und eines Laserpointers zu einer Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren verurteilt. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 7.568,50 € wird hinsichtlich des Angeklagten X angeordnet. Die Angeklagte C wird wegen Beihilfe zu unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition und eines Laserpointers zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt. Ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen, soweit eine Einstellung des Verfahrens erfolgt ist, werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Angewendete Vorschriften: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2, 33 BtMG, 52 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 a) und b) WaffG, 21, 27, 52, 64, 73, 74 StGB. Gründe: I. 1. Der am 00.00.0000 in L geborene ledige Angeklagte X ist deutscher Staatsangehöriger und hat einen Sohn. Soweit in früheren Urteilen die Angabe enthalten ist, er habe zwei Kinder, ist dies nicht zutreffend. Diese Angaben beruhten darauf, dass die Mutter des zweiten Kindes dem Angeklagten dieses habe „unterschieben“ wollen. Zwischenzeitlich hat ein DNA-Test jedoch ergeben, dass der Angeklagte nicht der Vater jenes Kindes ist. Vor seiner Verhaftung am 2.7.2019 wohnte der Angeklagte X gemeinsam mit der Angeklagten C im L1weg 00 in L. Der Angeklagte hat vier Geschwister, darunter ein Halbbruder. Er wuchs mit seiner Familie in L auf. Sein Vater war schwerstgradig alkoholabhängig. Er schikanierte und verprügelte die Familie. Meist richteten sich dabei die heftigsten körperlichen Attacken gegen die Mutter des Angeklagten. Wenn diese bei ihrer Arbeit in einer Kneipe war, wurden der Angeklagte und seine Geschwister angegriffen. Der Angeklagte flüchtete sich dann häufig in das gegenüber der Wohnung gelegene Bordell, wo er Schutz fand. 0000 verstarb der Vater des Angeklagten nach einem alkoholbedingten Delirium. Der Angeklagte wurde anschließend in verschiedenen Kinderheimen, u.a. in F, untergebracht. Der Angeklagte besuchte eine Grundschule im H und anschließend eine Sonderschule für Lernbehinderte, die er nach der achten Klasse ohne Abschluss verließ. Im Alter von 15 Jahren begann der Angeklagte X mit „Kiffen“ und dem Konsum von LSD. Im Alter von ca. 18 Jahren probierte er Kokain und Heroin aus. Mit ungefähr 20 Jahren wurde er heroinabhängig. Seit seinem 31. Lebensjahr wird er mit Methadon substituiert. Vor seiner Festnahme in dieser Sache wurde er hierzu von Dr. I in L betreut und erhielt täglich 16 „Metha“. In den 1980er Jahren unterhielt der Angeklagte eine Liebesbeziehung mit der Angeklagten C , die endete, weil der Angeklagte X wegen Drogendelikten in Haft musste. 1991 lernte der Angeklagte X die spätere Mutter seines Sohnes S, die Zeugin L2 , kennen und lebte mit ihr zusammen. 1992 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Der Angeklagte unterhält zu beiden, genau wie zu seinen drei Enkelkindern (zur Zeit der Hauptverhandlung geboren, 4 und 7 Jahre alt) ein gutes Verhältnis. Dabei beschreibt er die Beziehung zu L2 als immer noch von Liebe geprägt. Er habe diese jedoch beenden müssen, um L2 zu schützen. Diese sei völlig anders als er, rauche nicht, trinke nicht, lehne Drogen ab. Er habe daher „die Reißleine ziehen“ müssen, weil L2 seine Art zu leben nicht aushalten könne. Trotzdem versuche sie weiterhin, für ihn da zu sein. Der Angeklagte X leidet seit langem unter einem schweren Lungenschaden, den er darauf zurückführt, dass er auch viel „geblowt“ habe. Eine Seite seiner Lunge sei vernarbt und verfüge über keine Leistungsfähigkeit mehr, die andere Seite sei nur noch zu 30% leistungsfähig. Dies bemerkt der Angeklagte nach seinen Angaben insbesondere dann, wenn er etwas tragen muss. Seiner Ansicht nach könne ihm „medizinisches THC“ helfen, weshalb er zuletzt ca. 6 g Marihuana am Tag konsumiert habe. In der Untersuchungshaft wurde die Methadonsubstitution bis Mitte Januar 2020 auf 10 „Metha“ heruntergesetzt. Der Angeklagte empfindet diese Dosis als zu gering. Er habe einen schnellen Stoffwechsel, weshalb er abends unter Entzugserscheinungen leide und eine große Unruhe verspüre. Dies habe ihn noch nicht zu einem neuen Heroinkonsum verleitet, es sei aber ein sehr unangenehmer Zustand. Seinen Zigarettenkonsum hat der Angeklagte X inzwischen von „einer nach der anderen“ auf „nur noch“ 20 Stück pro Tag reduziert. Der Angeklagte X hat einmal einen Therapieversuch im „Haus B“ unternommen. Er musste diesen jedoch aufgrund von Regelverstößen abbrechen. Weitere suchttherapeutische Maßnahmen hat der Angeklagte noch nie versucht. Strafrechtlich ist der Angeklagte X bereits mehrfach in Erscheinung getreten: In den Jahren 1982 bis 1986 fiel er als Jugendlicher bzw. Heranwachsender wegen Diebstahls, zum Teil in einem besonders schweren Fall, gemeinschaftlicher Sachbeschädigung, Beförderungserschleichung, Fahren mit einem nicht versicherten Mofa und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr auf. In den Jahren 1986 bis 1987 wurde er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Am 02.04.1987 verurteilte ihn das Amtsgericht Gelsenkirchen wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Haschisch zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, die für fünf Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Später wurde aus dieser und einer früheren Verurteilung eine Gesamtstrafe von einem Jahr gebildet, die der Angeklagte nach dem Widerruf der Strafaussetzung teilweise verbüßte. Ein Strafrest wurde zur Bewährung bis zum 30.9.1994 ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde bis zum 30.3.1996 verlängert. Mit Wirkung vom 3.5.1996 wurde der Strafrest erlassen. In der Zwischenzeit war der Angeklagte durch das Amtsgericht Remscheid am 15.7.1987 wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz am 8.6.1987 zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Wegen fortgesetzten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Einfuhr von und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bis zum 22.12.1988 verurteilte das Amtsgericht Köln den Angeklagten X am 9.2.1989 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung am 26.09.1991 erledigt war. Am 10.06.1994 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln wegen Diebstahls am 14.3.1994 zu einer Geldstrafe. Wegen Besitz von Heroin in nicht geringer Menge sowie Verstoß gegen das Waffengesetz verurteilte den Angeklagten X das Amtsgericht Köln am 23.8.1994 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, die für vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach dem Widerruf der Strafaussetzung wurde am 21.12.2000 die Entscheidung über die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zurückgestellt bis zum 21.12.2002. Diese Zurückstellung wurde später widerrufen und die Strafvollstreckung war erledigt am 14.4.2003. Wegen Erwerbs von Heroin am 12.12.1994 wurde der Angeklagte X am 7.12.1995 durch das Amtsgericht Köln zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die zunächst erfolgte Aussetzung zur Bewährung wurde später widerrufen und die Strafvollstreckung war erledigt am 10.7.1997. Am 29.10.1998 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Entscheidung über die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde unter dem 21.12.2000 zurückgestellt bis zum 21.12.2002. Diese Zurückstellung wurde später widerrufen und die Strafvollstreckung war erledigt am 6.11.2002. Am 15.12.2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 9 Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung am 6.5.2002 erledigt war. Am 13.4.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 20,- Euro. Am 31.10.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht Aachen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, am 7.6.2006 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Diebstahls in zwei Fällen verurteilte ihn das Amtsgericht Köln unter Einbeziehung der Strafen aus den Entscheidungen vom 31.10.2005 (AG Aachen) und 7.6.2006 (AG Aachen) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung am 17.4.2010 erledigt war. Im Anschluss wurde Führungsaufsicht bis zum 17.8.2015 verhängt. Am 25.1.2007 verurteilte den Angeklagten X das Amtsgericht Köln wegen unerlaubten Erwerbs und Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden war. Nach dem Widerruf der Strafaussetzung war die Strafvollstreckung am 16.8.2009 erledigt. Wegen unerlaubten Cannabisbesitz in drei Fällen und Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen verurteilte ihn das Amtsgericht Köln am 24.7.2007 zu einem Jahr Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung am 17.8.2010 erledigt war. Wegen Erschleichen von Leistungen in sechs Fällen verurteilte ihn das Amtsgericht Köln am 19.8.2011 zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,- €. Wegen des gleichen Delikts erging am 30.10.2012 ein weiterer Strafbefehl über 50 Tagessätze zu je 10,- €. Am 10.12.2012 verurteilte das Amtsgericht Aachen den Angeklagten X wegen Drogenverbrechens zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten, deren Vollstreckung am 22.9.2016 erledigt war. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 7.5.2012 fielen der Angeklagte X und sein Begleiter, der gesondert verfolgte X1 , im Rahmen der Grenzüberwachung am Bahnhof Aachen Rothe Erde den eingesetzten Beamten auf, die sodann eine Identitätsfeststellung durchführten. In deren Rahmen fielen der Angeklagte X und sein Begleiter wegen großer Nervosität und ständigem Hin- und Hergehen auf, so dass die Beamten eine körperliche Durchsuchung vornahmen, bei der im Schritt des Angeklagten X ein Paket mit der Aufschrift „280“ gefunden wurde, das nach Angaben des Angeklagten X Heroin enthielt. Die spätere Untersuchung ergab, dass es sich um 267,5 g Heroin mit einer Wirkstoffmenge von 64,6 g Heroinhydrochlorid handelte. Nach der nicht zu widerlegenden Einlassung des Angeklagten X ist das Amtsgericht Aachen davon ausgegangen, dass dieser in der Drogenszene am O in L von einer Person namens „S1“ gefragt worden war, ob er für ein Entgelt in Höhe von 200,- € in Aachen ein Paket abholen würde. Hierzu habe er sich bereit erklärt. Am Tattag sei er auf seinem Handy angerufen worden, ob er heute Zeit habe, nach Aachen zu fahren, was er bejaht habe. Unterwegs habe er seinen Bekannten X1 getroffen, der sich aus Langeweile angeschlossen habe. In der Aachener Innenstadt habe er den X1 auf sich warten lassen, während er einen Mc-Donalds-Imbiss aufsuchen wollte. Kurz vor Erreichen des Schnellrestaurants sei er von einem Ausländer in perfektem Deutsch angesprochen worden. Diesen habe er an der weißen Aufschrift „Alpha“ auf dessen Jacke erkannt. Er habe ihm das Paket mit dem Heroin übergeben und erklärt, in L würde ihn wieder jemand kontaktieren. Mit dem versteckten Paket habe er seinen Bekannten X1 wieder getroffen, dann sei man am Bahnhof kontrolliert worden. Am 18.3.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln wegen unerlaubten Anbaus und Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,- €. Am 30.3.2017 verurteilte das Amtsgericht Köln den Angeklagten X wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Hierzu hat das Schöffengericht folgende Feststellungen getroffen: Bei seiner Haftentlassung am 22.9.2016 erhielt der Angeklagte 2.289,55 € Bargeld ausgehändigt, zudem erhielt er im Oktober und November 2016 jeweils ALG I in Höhe von jeweils ca. 700,- €. Am 7.12.2016 kaufte der Angeklagte sich ein Getränk und trank dieses auf einer der Bänke bei dem Spielplatz L3. Dabei beobachtete er eine arabisch aussehende Person dabei, wie sie etwas unter der dort befindlichen Rutsche heimlich versteckte. Aufgrund seiner Erfahrung und des gesamten Geschehensablaufs vermutete der Angeklagte, dass es sich bei dem versteckten Gegenstand um Betäubungsmittel handeln würde. Nachdem die arabisch aussehende Person den Spielplatz verlassen hatte, ging der Angeklagte zu der Rutsche und nahm den Gegenstand an sich. Dabei konnte er aufgrund seiner Erfahrungen erkennen, dass es sich bei dem Gegenstand - 3 größere orangene Plastikbeutel - um eine insgesamt erhebliche, jeweils einzeln abgepackte Menge Heroin handelte. Nachdem er dies erkannt hatte, beschloss er, das Betäubungsmittel zu behalten, ohne sich dabei konkret Gedanken darüber zu machen, wie er das Betäubungsmittel weiter verwenden wollte. Vielmehr ging er in Richtung Tgasse 00, wo er ein am Vortag verlorenes Handy seinem rechtmäßigen Besitzer zurückgeben wollte, da er dort mit diesem verabredet war. Bei der Durchsuchung des Angeklagten in der Tgasse wurden dann 11,64 Gramm/netto einer Heroinzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 34,4 % Heroinhydrochlorid, d.h. einer Gesamtmenge von 4 Gramm Heroinhydrochlorid, in den im Besitz des Angeklagten befindlichen drei größeren orangenen Plastikbeuteln gefunden. Das Heroin war in 57 Einheiten verpackt. Darüber hinaus führte der Angeklagte 0,6 Gramm/netto Marihuana und einen Joint, jeweils zum Eigenkonsum bestimmt, mit. Zuletzt verurteilte den Angeklagten X das Amtsgericht Köln am 28.3.2019 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, wobei bereits im Urteil einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG zugestimmt wurde. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei seiner Entlassung aus der Strafhaft aufgrund der soeben ausgeführten Verurteilung des Amtsgerichts Köln vom 30.3.2017 am 30.5.2018 erhielt der Angeklagte ein Übergangsgeld in unbekannter Höhe, zudem bezog er ab Juni monatlich ca. 760,- € ALG I. Am 18.7.2018 hielt sich der Angeklagte gegen 01.45 Uhr in einem Holzverschlag in einem Garageninnenhof an der H1 Straße 00 in L auf. In seiner Geldbörse bewahrte er 20 Verkaufseinheiten Kokain mit einem Gewicht von 4,01 Gramm/netto sowie 21 Verkaufseinheiten Heroin mit einem Gewicht von 4,06 Gramm/netto und einer Wirkstoffmenge von 1,67 Gramm Heroinhydrochlorid auf. Die Drogen wollte der Angeklagte gewinnbringend für insgesamt 250,00 € weiterverkaufen, nachdem er sie zuvor von einer unbekannt gebliebenen Person wegen einer alten Schuld ohne eine aktuelle Gegenleistung erhalten hatte. Zudem wurde bei dem Angeklagten 930,00 € Bargeld sichergestellt. Seine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat der Angeklagte X in der Verhandlung vor der Berufungskammer des Landgerichts Köln am 15.07.2019 zurückgenommen (151 Ns 68/19). 2. Die am 00.00.0000 in L geborene Angeklagte C ist deutsche Staatsangehörige. Sie ist geschieden und hat eine erwachsene Tochter, bei der sie seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft in dieser Sache am 28.10.2019 lebt. In dem Haushalt lebt außerdem die Enkeltochter der Angeklagten, die Tochter ihrer Tochter. Vor ihrer Festnahme am 2.7.2019 wohnte die Angeklagte im L1weg 00, gemeinsam mit dem Angeklagten X , hielt sich teilweise aber auch bei ihrer Tochter oder Bekannten oder an ihrer Meldeadresse in der B1-Straße 00 auf. Die Angeklagte wuchs gemeinsam mit ihren Eltern und drei Brüdern in L auf. Ihre Mutter C1, geb. 0000, verstorben 0000, arbeitete als Reinigungskraft, ihr Vater C2, verstorben 0000, war KfZ-Monteur. Die Angeklagte besuchte von 1966-1968 die Grundschule „QStr.“ in L . Nach vier absolvierten Grundschuljahren, von denen zwei sog. Kurzschuljahre waren, wechselte sie auf die Hauptschule „H2“ in L . Nach dem erreichten Hauptschulabschluss durchlief die Angeklagte eine Ausbildung zur Friseurin, die sie mit der Gesellenprüfung abschloss. Bis 1978 arbeitete sie in diesem erlernten Beruf. In den Jahren 1978-1979 war sie als ungelernte Schuhverkäuferin tätig. Nach der Geburt ihrer Tochter H3 im 00.0000 arbeitete die Angeklagte als Thekenhilfe in verschiedenen Lokalen in der L Altstadt, überwiegend im Restaurant „L4“. Im Zeitraum von 1986 bis 1989 kellnerte die Angeklagte im „C3“ in L . 1991 zog sie nach C4 zu ihrem damaligen Freund T1, der sich seinen Lebensunterhalt mit Jacht-Überführungen verdiente. Bis zum Ende der Beziehung im Jahre 1994 begleitete die Angeklagte ihren Freund auf diesen Überfahrten. Ab 1995 arbeitete die Angeklagte erneut als Thekenhilfe in der Gastronomie in M. 1998 heiratete sie Q1, der sich 2001 scheiden ließ, nachdem er die ihm bislang unbekannte Drogensucht der Angeklagten bemerkt hatte. Etwa zeitgleich mit dem Ende ihrer Ehe begannen ab den 2000er Jahren die strafrechtlichen Probleme der Angeklagten, was sie selbst auch auf den Verlust von Sicherheit durch die Beendigung ihrer Beziehung zurückführt. In den Jahren 2007 bis 2010 arbeitete die Angeklagte als Reinigungskraft bei der Fa. T2 in L . Seit dem ist sie dauerhaft arbeitslos, was sie vor allem auf ihren Drogenkonsum und ihren schlechten Gesundheitszustand zurückführt. Die Angeklagte C begann im Alter von ungefähr 28 Jahren mit dem Konsum von Cannabis, mit ca. 35 Jahren wurde sie auch Heroinkonsumentin und abhängig. Im Jahre 1999 durchlief die Angeklagte ihre erste Entgiftungsmaßnahme, ca. 16 weitere folgten. In einer der Entgiftungsmaßnahmen lernte die Angeklagte aus Erzählungen von anderen Patienten den Konsum von Heroin-Kokain-„Cocktails“ kennen, was sie nach ihrer eigenen Einschätzung noch weiter in die Drogenabhängigkeit brachte. Die absolvierten Entgiftungsmaßnahmen beschreibt die Angeklagte als meist nur kurze Klinikaufenthalte mit wenig bis gar keiner Nachsorge. Sie berichtet jedoch auch von längerfristigen stationären Therapiemaßnahmen, die sie jedenfalls teilweise erfolgreich durchlief und die dazu führten, dass die Angeklagte monate- oder zum Teil sogar jahrelang drogenabstinent leben konnte. Die Angeklagte wird seit ca. 20 Jahren substituiert, wobei es immer wieder zu Rückfällen in den Heroin-/Kokainkonsum kam. Die Angeklagte C befindet sich in einem altersüberschreitenden sehr schlechten Gesundheitszustand. Neben einer chronischen Hepatits-C-Erkrankung, die erstmalig etwa im Jahre 2012 diagnostiziert worden war, leidet sie v.a. an diversen Gefäßerkrankungen, die zu deutlichen Einschränkungen führen. So wurden bereits die Bauchaorta und beide Beckenarterien durch eine künstliche Gefäßprothese ersetzt. Derzeit ist die entsprechende Narbe aufgebrochen und verursacht starke Schmerzen und soll möglichst bald nachoperiert werden. Es wurden auch bereits Eingriffe an weiteren Adern und Venen vorgenommen, die jedoch nicht zu einer nachhaltigen Besserung des Gesamtzustandes führen konnten. Insbesondere der linke Unterschenkel ist aktuell sehr schlecht durchblutet, weshalb die Angeklagte schmerzfrei nur wenige Meter laufen kann. Im Hinblick auf die insgesamt fortgeschrittene Arteriosklerose wird auch unbedingt eine Herzkatheteruntersuchung erforderlich sein, um weitere wahrscheinlich erforderliche Maßnahmen zeitnah erkennen und angehen zu können. Neben ihrer Ehe gab es zwei weitere wichtige Beziehungen im Leben der Angeklagten C . Zum einen zum Vater ihrer Tochter, den sie als „erste große Liebe“ bezeichnet, zum anderen zum Angeklagten X , den sie 1985 kennengelernt hatte. Diese Beziehung, die die Angeklagte ebenfalls als „große Liebe“ einordnet, endete nach ungefähr einem Jahr Dauer, weil der Angeklagte X eine Strafhaft antreten musste. Später trafen die beiden Angeklagten sich immer wieder und blieben gute Freunde, wurden aber kein Paar mehr. Strafrechtlich ist die Angeklagte C bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Am 03.09.2003 verurteilte das Amtsgericht Köln sie wegen Handel mit Betäubungsmitteln in 41 Fällen, davon in einem Fall wegen Handels mit einer nicht geringen Menge, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde später widerrufen, der Strafrest wurde dann wieder zur Bewährung ausgesetzt bis zum 09.03.2011. Mit Wirkung vom 23.03.2011 wurde der Strafrest erlassen. Mit Urteil vom 21.10.2005 verurteilte das Amtsgericht Köln die Angeklagte C zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in 15 Fällen, in einem Fall lediglich versucht, in Tateinheit mit Handeltreiben mit Heroin in nicht geringer Menge in 15 Fällen. Ein Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt bis zum 20.02.2011 und mit Wirkung vom 25.02.2011 erlassen. II. Nach der Einstellung der Vorwürfe II. und III. der Anklage gemäß § 154 Abs. 2 StPO hat die Kammer in der Sache folgende Feststellungen treffen können: Zur allgemeinen Situation im Tatzeitraum: Ab ungefähr Februar 2019 bewohnten die beiden Angeklagten, die zu keiner Zeit im Besitz einer betäubungsmittelrechtlichen Erlaubnis nach § 3 BtMG waren, was ihnen auch bekannt war, gemeinsam die Dachgeschosswohnung im L1weg 00 in L . Mieter dieser Wohnung war der Zeuge E , der ein Cousin der Angeklagten C ist, und dieser die Wohnung unentgeltlich überließ, weil er sie seinerzeit selbst nicht benötigte. Die Wohnung ist ca. 50 qm groß, verfügt über ein Bad und ist aufgeteilt in einen großen Wohnbereich mit offener Küchenzeile, an die sich ein Balkon anschließt, und einen ca. 2 m erhöhten Schlafbereich. Den erhöhten Schlafbereich nutzte der Angeklagte X ausschließlich, die Angeklagte C schlief auf einer Matratze hinter dem Sofa im Wohnbereich. In der Wohnung befanden sich diverse Drogen und Waffen. Die Drogen befanden sich in einem Safe unter dem Wohnzimmertisch, in einem Schuhkarton unter dem Küchentisch, auf dem Sofa im Wohnzimmer und in diversen großen Pasta-Gläsern und Pasta-Dosen in einem offenen Stauraum unter dem Schlafbereich. Munition für scharfe Schusswaffen (Kaliber 45 und Kaliber 38 Spezial) befanden sich unter dem Wohnzimmertisch, ein Patronengurt mit 20 Stück Langwaffenmunition (Kaliber 7,62 mm) lag auf dem Küchentisch. Ebenfalls auf dem Küchentisch befand sich eine Softair-Waffe, an der ein Laserpointer angebracht war. Über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfügten die Angeklagten nicht, was ihnen bewusst gewesen war. Neben der Wohnungseingangstür hing an einem Nagel griffbereit ein Baseballschläger. Beide Angeklagte wurden in dieser Zeit in der Praxis des sachverständigen Zeugen Dr. I substituiert. Zu der täglichen Methadonvergabe am Morgen fuhren die Angeklagten häufig gemeinsam. Dabei fuhr die Angeklagte C in der Regel mit dem Fahrzeug des Angeklagten X und nahm diesen mit. Gemeldet war die Angeklagte C in dieser Zeit in der Wohnung B1-Straße 00 in L , die ihr über ihren früheren Bewo-Betreuer in Wohngemeinschaft mit dem Zeugen E1 vermittelt worden war. Die Angeklagte C hatte ab dem 1.8.2018 einen Mietvertrag abgeschlossen, den sie im Herbst 2019 kündigte, die Miete wurde direkt durch die Sozialbehörden bezahlt. Der monatliche Abschlag für Strom betrug 50,00 € und wurde zwischen den beiden Mietern (E1 und C) geteilt. Nur in seltenen (Not-)Fällen hielt sich die Angeklagte C in dieser Wohnung auf, was sie damit begründet, dass diese Wohnung am sog. L5, einem sozialen und kriminellen Brennpunkt L, liegt und sie dort nicht wohnen mochte. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 2.7.2019 überließ die Angeklagte C dem Angeklagten X ihr Zimmer in der Wohnung B1-Straße 00, L , damit er dieses zum Anbau von Marihuana nutzen konnte, was die Angeklagte C wusste und billigte. Sie räumte dafür das Zimmer leer und verwahrte ihre Sachen im Wohnzimmer. Der Angeklagte X richtete in diesem Zimmer eine professionell ausgestattete Plantage mit 13 Pflanzen ein und baute bis zum 2.7.2019 Marihuana zum Eigenkonsum an. Das bei der Durchsuchung am 2.7.2019 auf der Plantage sichergestellte Pflanzenmaterial belief sich auf 220 g. Auch nachdem der Angeklagte X der Angeklagten C die Plantage gezeigt hatte, behielt die Angeklagte C die Wohnung, ließ ihren Mietanteil weiter durch die Sozialbehörden begleichen und zahlte auch fortlaufend von ihrer Grundsicherung den Anteil am Stromabschlag. Gleichzeitig konsumierte sie weiter das vom Angeklagten X zur Verfügung gestellte Marihuana, von dem sie ausging, dass er es zuvor auf der Plantage in der B1-Straße angebaut hatte. Nach der Ernte auf der Plantage nahm der Angeklagte X jeweils das Marihuana in die von beiden Angeklagten gemeinsam bewohnte Wohnung im L1weg 00 mit und bewahrte es dort überwiegend in Pastagläsern und -dosen auf, die er in einem Staubereich im Wohnzimmer unterhalb seines Schlafbereiches aufstellte. Der Angeklagte X verbrauchte täglich mehrere Gramm dieses Marihuanas. Zum Teil überließ er dabei auch der Angeklagten C etwas davon und die Angeklagten rauchten gemeinsam Joints in ihrer Wohnung. Bei der Durchsuchung am 2.7.2019 wurde in der Wohnung L1weg 00 insgesamt 532,079 g Cannabismaterial sichergestellt, das einen Wirkstoffgehalt von 51,1 g THC aufwies. Am 2.7.2019 verließ die Angeklagte C gegen 10.20 Uhr das Wohnhaus L1weg 15, entfernte sich mit dem Fahrzeug Mercedes A-Klasse, grün, amtliches Kennzeichen: X-XX 000, dessen Halter der Angeklagte X war, parkte in der Nähe einer Bäckerei und suchte diese auf. Bei ihrer Rückkehr zum Fahrzeug wurden sie und das Fahrzeug durch Polizeibeamte durchsucht. Dabei wurden in der Ablage unter dem Lenkrad mit Quarzsand gefüllte Lederhandschuhe, in der mittleren Ablage unterhalb des Rückspiegels ein fertiger Joint und, in einer Bauchtasche auf dem Beifahrersitz, in der sich in einem Mäppchen die Versichertenkarte der Angeklagten C befand, eine kleine Dose mit jeweils zwei verkaufsfertigen Einheiten Marihuana und Kokain gefunden. Entsprechende Dosen wurden später bei der Durchsuchung der Wohnung L1weg 00 aufgefunden. Im Kofferraum befanden sich sieben Uhren, zu deren Wert keine weiteren Feststellungen getroffen wurden. Außerdem fanden sich im Fahrzeug drei Mobiltelefone. In der Mittelkonsole befand sich ein Schlüsselbund, der auf die Wohnung/Plantage in der B1-Straße passte. Aus der Geldbörse der Angeklagten wurde ein Betrag von 210,00 € sichergestellt. Am selben Tag gegen 10:35 Uhr fuhr der Zeuge N mit seinem PKW vor dem Haus L1weg 00 vor, nachdem er zuvor telefonisch bei dem Angeklagten X nach Heroin gefragt hatte. Kurz darauf begab sich der Angeklagte X von der Wohnung im Dachgeschoss aus zum Fahrzeug des Zeugen und verkaufte ihm 2,08 g Heroin für 50,00 €, die bei der anschließenden Durchsuchung und Festnahme des Angeklagten X sichergestellt wurden. Das Heroin ließ der Zeuge N beim Zugriff durch die Polizeibeamten auf die Straße fallen. Bei der anschließenden Durchsuchung der Dachgeschosswohnung im L1weg 00 wurden 25,21 g Heroinbase-Zubereitung mit einer Wirkstoffmenge von 9,99 g Heroin aufgefunden. Dieses Heroin wollte der Angeklagte X verkaufen. Aus demselben Vorrat hatte der Angeklagte X auch bereits Verkäufe getätigt. Der Angeklagten C war beides bekannt. Sie billigte und unterstützte durch das gemeinschaftliche Zusammenleben und eigene Drogenverkäufe (s.u.) den Heroinhandel des Angeklagten X . Im Schlafbereich des Angeklagten X , einer Art Hochbett auf einer Empore mit Matratze und Schlafzeug, lag griffbereit ein vollständig mit scharfer Munition geladener Revolver 357er Magnum der Marke Sturm Ruger. Die Waffe befand sich in einem offenen Alukasten unterhalb der Matratze, der Griff zeigte nach außen und konnte direkt gezogen werden. Ebenfalls im Schlafbereich des Angeklagten X befand sich Bargeld in Briefumschlägen und einer Geldbörse, insgesamt 17.518,50 €. Eine Teilsumme in Höhe von 10.000,00 € war dem Angeklagten X im Frühjahr 2019 von der Zeugin L2 übergeben worden. Darüber hinaus konnte die Kammer zu den bereits bei Anklageerhebung nach § 154 StPO eingestellten Taten folgende Feststellungen treffen: Am 3.6.2019 verließ die Angeklagte C das Haus L1weg 00 und entfernte sich mit dem bereits näher beschriebenen Fahrzeug Mercedes. Am S-Bahnhof I1 verließ sie das Fahrzeug und ging zu einer am Gleis wartenden, unbekannt gebliebenen männlichen Person. Es kam zu einem Austausch, die unbekannte männliche Person steckte etwas in ihre Hosentasche und stieg sofort im Anschluss in die S-Bahn und fuhr weg. Kurze Zeit später stieg der Zeuge N1 aus einer S-Bahn und es gab auch zwischen ihm und der Angeklagten C einen Austausch, bei dem der Zeuge N1 etwas in seine Geldbörse steckte. Der Zeuge N1 fuhr dann mit der S-Bahn nach L –N2. Dort wurde er nach durchgehender Beobachtung durch Polizeibeamte am X2 angehalten und durchsucht, wobei in seiner Geldbörse u.a. ein Bubble Kokain (0,23 g) und ein Tütchen Marihuana (0,83 g) gefunden wurden. Am 4.6.2019 hielt vor dem Wohnhaus L1weg 00 ein mit zwei männlichen Personen besetztes Fahrzeug der Marke BMW, amtl. Kennzeichen: XX-XX 000. Die Angeklagte C kam aus dem Haus und beugte sich in das Fahrzeug. Es wurden Gegenstände ausgetauscht. Das Fahrzeug fuhr weg, die Angeklagte ging ins Haus zurück. Einige Zeit später traf die Angeklagte C am S-Bahnhof I1 den Zeugen N1 und übergab ihm etwas. Am 22.6.2019 fuhr die Angeklagte C den Angeklagten X mit dem bereits näher bezeichneten Fahrzeug Mercedes zum Q2weg. Der Angeklagte X stieg aus, traf auf den Zeugen I2 und ging mit diesem in Richtung Rhein. Auf dem Weg kam es zu einem Austausch zwischen den beiden Personen. Sodann ging der Angeklagte X alleine weiter Richtung Rhein, der Zeuge I2 kehrte zur Straße zurück und bestieg ein Fahrzeug als Beifahrer. Dort wurde er kurze Zeit später kontrolliert. Beim Anhalten des Fahrzeuges ließ er etwas hinter den Fahrersitz fallen. Fahrerin war die Freundin des Zeugen I2 , L6. Hinter dem Fahrersitz wurde ein großes Bubble mit mehreren kleinen Einheiten Heroin (insgesamt 2,47 g Heroin) gefunden, von dem L6 behauptete, dies gehöre ihr. In der Geldbörse des I2 wurde zudem ein 0,91 g schwerer Brocken Haschisch aufgefunden. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass die Angeklagte C einen eigenen Gewinn aus den Betäubungsmittelgeschäften erzielt hat. Beide Angeklagte haben auf sämtliche Rechte an allen im Verfahren sichergestellten Gegenständen, mit Ausnahme des bei ihnen jeweils sichergestellten Geldes, verzichtet. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten X sowie seinem Werdegang, seinem Gesundheitszustand und Drogenkonsumverhalten beruhen auf den schriftlichen und mündlichen Erklärungen seiner Verteidigerin, die sich der Angeklagte zu eigen gemacht und teilweise durch eigene Schilderungen ergänzt hat, dem Bundeszentralregisterauszug vom 17.09.2019 und 14.01.2020, der verlesen, mit dem Angeklagten erörtert und von ihm als richtig anerkannt worden ist, auf den nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls auszugsweise verlesenen Urkunden und Urteilen sowie den Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. E2. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten C sowie ihrem Werdegang, ihrem Gesundheitszustand und Drogenkonsum und den bisherigen strafrechtlichen Verurteilungen beruhen auf den Schilderungen der Angeklagten und den Angaben, die ihr Verteidiger schriftlich und mündlich für sie gemacht hat und die die Angeklagte sich zu eigen gemacht hat, dem in der Hauptverhandlung verlesenen und von der Angeklagten für richtig befundenen Bundeszentralregisterauszug vom 17.12.2019, sowie den nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls auszugsweise verlesenen Urkunden und Urteilen sowie den Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. E2. 2. Die Feststellungen unter II. zum Tatgeschehen resultieren aus den teilweise geständigen Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, den Aussagen der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls vernommenen Zeugen, den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Urkunden, den Angaben der Sachverständigen Dr. E2 sowie den übrigen Beweismitteln. Der Angeklagte X hat die angeklagten Taten im Wesentlichen wie festgestellt eingeräumt und hierfür auch die strafrechtliche Verantwortung übernommen. Seine Darstellung war allerdings vom Bestreben geprägt, die Angeklagte C, seine ehemalige Partnerin und lebenslange Gefährtin, zu entlasten. Die Angeklagte C hat die tatsächlichen Umstände ebenfalls im Sinne der getroffenen Feststellungen im Wesentlichen eingeräumt, will sich aber nach der gewählten subjektiven Darstellung durch ihre Verteidigung hierdurch letztlich nicht strafbar gemacht haben, obwohl sie sich sowohl im Haftprüfungstermin als auch im Rahmen der Hauptverhandlung mehrfach (wenn auch generell) für das Geschehene entschuldigt hat. Im Einzelnen: Der Angeklagte X hat eingeräumt, in der Wohnung B1-Straße 00 eine Plantage eingerichtet und dort Marihuana für den Eigenkonsum angebaut zu haben. Die dort angefallenen nicht geringen Mengen habe er dann in der Wohnung L1weg 00 gelagert und konsumiert. Diese Angaben werden bestätigt durch die Ergebnisse der Durchsuchung der Wohnung B1-Straße 00 und die Angaben der Durchsuchungsbeamten. Der Angeklagte X hat weiter im Wesentlichen eingeräumt, dass er in der Wohnung L1weg 00 über einen vollständig geladenen Revolver, weitere Munition, eine Anscheinswaffe mit aufgebrachtem Laserpointer sowie einen neben der Tür hängenden Baseballschläger verfügt und von dort aus mit einer nicht geringen Menge Heroin gehandelt habe. Soweit er erklärt hat, die Waffen hätten nicht ihm gehört und seien quasi zufällig in der Wohnung gewesen, kommt es hierauf nicht an. Der Angeklagte X hat eingeräumt, dass ihm die Waffen in der Wohnung bewusst gewesen seien. Die weitere Darstellung des Angeklagten X , wonach er das Heroin erst einige Tage vor dem 2.7.2019 in die Wohnung gebracht habe, hält die Kammer für eine widerlegte Schutzbehauptung. Der Angeklagte X erläutert, er sei nach seiner letzten Strafverhandlung (vor dem Amtsgerichts Köln am 28.3.2019) so beeindruckt gewesen, dass er „sein Leben ändern wollte“. Er habe jedoch noch von einem Heroinvorrat gewusst, irgendwann sei die Versuchung zu groß geworden und er habe doch aus diesem Vorrat Verkäufe getätigt. Hierzu habe er irgendwann das Heroin in einem Erdloch in der Nähe der Wohnung L1weg 00 gelagert. Erst als dies zu unsicher geworden sei, habe er es, kurz vor der Festnahme am 2.7.2019, in die Wohnung geholt. Nach Auffassung der Kammer versucht der Angeklagte X mit dieser Schilderung, die zu seinen Lasten feststehenden Fakten zu relativieren und eine Entlastung für die Angeklagte C zu erreichen. Eine solche Art der Darstellung zeigte sich bereits in anderen Strafverfahren. Als der Angeklagte X in Aachen mit verstecktem Heroin angetroffen wurde, erklärte er dies mit einem Auftrag eines Unbekannten. Sein Begleiter habe von nichts gewusst und sei nur aus Langeweile von L nach Aachen mitgefahren (Urteil des AG Aachen v. 10.12.2012). Den Besitz von Heroin in nicht geringer Menge im Dezember 2016 erklärte der Angeklagte X damit, zufällig auf einem Spielplatz beobachtet zu haben, wie eine arabisch aussehende Person ein Paket mit 57 Einheiten Heroin unter einer Rutsche versteckt habe, das er dann ohne besondere Verwendungsabsicht mitgenommen habe (Urteil des Amtsgerichts Köln vom 30.3.2017). Das bei der letzten Verurteilung (AG Köln, Urteil v. 28.3.2019) veräußerte Heroin stammte nach Darstellung des Angeklagten X von einer unbekannt gebliebenen Person, die es dem Angeklagten wegen einer alten Schuld ohne aktuelle Gegenleistung überlassen haben sollte. In die Reihe dieser Darstellungen fügt sich die hiesige Einlassung ein, die die Kammer daher schon für sich genommen nicht für glaubhaft hält. Darüber hinaus ist sie aber auch dadurch widerlegt, dass ein Handel aus der Wohnung heraus nicht nur für ein paar Tage vor der Festnahme feststeht. Zum einen haben die Nachbarn, die Zeugen T3 und L7, insoweit übereinstimmend bekundet, dass bereits ab dem Einzug der beiden Angeklagten ungefähr im Februar 2019 reger Besuchsverkehr im L1weg 00 herrschte. Dies zum einen in der Art, dass der Angeklagte X per Handy angerufen wurde und dann kurz aus der Wohnung nach unten ging und kurze Zeit später wieder nach oben, wie der Zeuge T3 klar und eindrücklich geschildert hat. Zum anderen aber auch in der Art, dass auffallend viele Besucher durch das Treppenhaus nach oben liefen, wie der Zeuge L7 bekundet hat. Auch wenn die Zeugen nichts weiter beobachtet haben, ist die Kammer überzeugt, dass es sich jedenfalls bei einer Vielzahl der geschilderten Kontakte um Heroinverkäufe durch den Angeklagten X handelte. So hat etwa auch der Zeuge L7 bekundet, dass es ihm nach der Wohnungsdurchsuchung und den Medienberichten hierüber „wie Schuppen von den Augen gefallen“ sei, dass die verschiedenen Kontakte Betäubungsmittelkunden gewesen sein mussten. Nach seinen eigenen, nicht widerlegbaren Angaben, hat der Angeklagte X ausschließlich mit Heroin gehandelt, so dass nicht unterstellt werden kann, dass die beschriebenen Geschäftskontakte sich auf andere Drogen bezogen haben könnten. Die teilweise geständige Einlassung des Angeklagten X wird durch die Angaben der Zeugen und die weiteren Beweismittel gestützt und stimmig ergänzt: Der Zeuge N hat bekundet, den Angeklagten X in der Substitutionsstelle kennengelernt zu haben. Dort habe er ihn gefragt, ob er bei ihm Heroin bekommen könne, was der Angeklagte X bejaht habe. Am 2.7.2019 habe er den Angeklagten X angerufen und gefragt, ob er kommen könne, was dieser bestätigt habe. Er sei dann in der Erwartung, beim Angeklagten X Heroin zu kaufen, zu dem Haus L1weg 00 gefahren. Der Angeklagte X sei zu ihm vor das Haus gekommen und habe ihm für 50,- € Heroin verkauft. Bestätigt wird diese Darstellung durch die Aussagen der Zeugen POK M1 und PHK N2, die am 2.7.2019 die Anschrift L1weg 00 überwachten, den Verkauf an den Zeugen N beobachteten und sodann den Angeklagten X festnahmen und neben weiteren Polizeibeamten die Wohnung durchsuchten. Die in den Wohnungen vorgefundenen Gegenstände (Plantage, Drogen, Waffen, Geld etc.) ergeben sich im Einzelnen aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Durchsuchungsberichten und Sicherstellungsprotokollen sowie den Aussagen der Polizeibeamten, die die Durchsuchungen vorgenommen haben und den in Augenschein genommenen Lichtbildern der durchsuchten Räumlichkeiten. Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt beruhen auf dem verlesenen Gutachten. Entgegen der Auffassung der Verteidigerin des Angeklagten X besteht weder hinsichtlich der Aussagen aller vernommenen Polizeibeamten noch bezüglich der Aktenvermerke, Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolle und Lichtbilder ein Beweisverwertungsverbot. Ein Beweisverwertungsverbot ergibt sich zunächst nicht daraus, dass es bezüglich des Angeklagten X keinen Observations- und Durchsuchungsbeschluss gab. Anfang Juni 2019 hatte es anonyme Hinweise auf einen Betäubungsmittelhandel aus dem Objekt L1weg 00 heraus gegeben. Als man hierauf am 3. und 4.6.2019 das Objekt überwachte, fiel allein die Angeklagte C auf. Für diese wurden daher in der Folgezeit ein Observationsbeschluss und zwei Durchsuchungsbeschlüsse (für den L1weg und die Meldeanschrift der Angeklagten C in der B1-Straße 00) beantragt und erlassen. Diese sollten am 2.7.2019 durchgesetzt werden. Den Umstand, dass die Anschrift L1weg 00 weiter beobachtet wurde, nachdem die Angeklagte C diese am Morgen des 2.7.2019 verlassen hatte, hat der Zeuge PHK N2 nachvollziehbar damit begründet, dass man schauen wollte, ob und gegebenenfalls wer vielleicht noch erscheinen würde. Eine Observation des Angeklagten X im Sinne von § 163f StPO, für die ein richterlicher Beschluss erforderlich gewesen wäre, liegt darin nicht. Es ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, dass man nach der Festnahme des Angeklagten X nicht auch einen auf ihn lautenden Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung im L1weg erwirkt hat. Zum einen könnte dieser im Hinblick auf möglicherweise bestehende Gefahr im Verzug (z.B. Gefahr der Beweisvernichtung durch möglicherweise weitere Personen in der Wohnung) entbehrlich gewesen sein. Zum anderen wäre ein solcher Beschluss aber höchstwahrscheinlich erlassen worden und es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bewusst das Erfordernis eines Durchsuchungsbeschlusses missachtet worden ist. In einem solchen Fall zieht der -etwaige - Verfahrensfehler kein Beweisverwertungsverbot nach sich (BGH, Urteil v. 17.2.2016, 2 StR 25/15). Gegen ein bewusstes Handeln ohne Durchsuchungsbeschluss spricht, dass nach der Aussage der Zeugen PHK N2 und PHK F diese davon ausgegangen waren, dass sich die von ihnen umzusetzenden Beschlüsse auch gegen den Angeklagten X richteten. Eine bewusste Verfolgung des Angeklagten X ohne entsprechende richterliche Beschlüsse ergibt sich auch nicht aus dem von der Verteidigung geäußerten Verdacht, man habe im gesamten hier zugrundeliegenden Ermittlungsverfahren versucht, durch erfundene Anfangsverdachtslagen Beweisergebnisse zu erzwingen. Diesen Verdacht hatte die Verteidigung nach der Vernehmung des Zeugen N1 geäußert und zum Gegenstand eines Antrages auf Vernehmung des Zeugen O1 gemacht, den die Kammer mit Beschluss in der Hauptverhandlung vom 19.2.2020 abgelehnt hat. Die Kammer hält an den Einschätzungen dieses Beschlusses auch nach dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme und Inhalt der Hauptverhandlung fest. Sie vermag nicht festzustellen, dass die Ermittlungsbehörden versucht haben, Beweisergebnisse zu Lasten des Angeklagten X unter wissen- und willentlichem Verstoß gegen die Strafprozessordnung zu erzwingen . Hinsichtlich der Wohnung in der B1 -Str. 00 handelte es sich um die Meldeadresse der Angeklagten C und es gab keinerlei Erkenntnisse, dass diese Wohnung dem Angeklagten X zuzuordnen sein könnte. Die Durchsuchung dieser Wohnung auf der Grundlage des gegen die Angeklagte C gerichteten Durchsuchungsbeschlusses und die Verwertung der dort gefundenen Ergebnisse auch zu Lasten des Angeklagten X ist daher nicht zu beanstanden. Ein Beweisverwertungsverbot ergibt sich schließlich nicht daraus, dass der Durchsuchungsbeschluss betreffend die Wohnung im L1weg auf die Hausnummern „00-00“ lautet, während sich die von den Angeklagten bewohnte Wohnung im L1weg 00 befand. Hier ist schlicht von einer falschen Bezeichnung der Hausnummer auszugehen, die auf einem Versehen beruht. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich eine Wohnung im L1weg 00-00 gemeint gewesen sein könnte. Es ging um die von der Angeklagten C innegehaltenen Wohnung im L1weg. Diese befand sich im Haus Nr. 00. Selbst die Angeklagte C erklärt nicht, dass sie sich auch im Haus Nr. 00-00 aufgehalten hätte oder sonst über eine Wohnung dort verfügt hätte. Im Übrigen hat die Verteidigung der Verwertung der bis zum 28.01.2020 erhobenen Beweise erstmals an diesem Tag widersprochen. Die Verlesung der Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolle und die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder wie auch die Vernehmung der die Festnahme, Durchsuchung und Sicherstellung durchgeführten Polizeibeamten war aber in der Hauptverhandlung am 17.12.2019, 07.01. und 15.01.2020 erfolgt, ohne dass die Verteidigung dies beanstandet hätte. Die Angeklagte C hat eingeräumt, im Tatzeitraum die Wohnung L1weg 00 bewohnt zu haben. Soweit sie diese Wohnung dabei nur „als eine Schlafstelle“ von vielen bezeichnet hat und damit ihre tatsächliche Anwesenheit geringer hat aussehen lassen wollen, ist dem nicht zu folgen. Vielmehr steht aufgrund der Zeugenaussagen fest, dass die Wohnung im L1weg 00 auch ihr Lebensmittelpunkt im Tatzeitraum war. So hat der Zeuge E ausgesagt, dass er ungefähr im Februar der Angeklagten C die Wohnung überlassen habe, weil diese nicht in ihrer Wohnung in der B1 -Straße habe leben wollen. Er hat weiter bekundet, dass die Angeklagte seine Wohnung ab diesem Zeitpunkt gemeinsam mit dem Angeklagten X auch tatsächlich bewohnt habe. Diese Aussage wird bestätigt durch die Aussagen der übrigen Bewohner des Hauses L1weg 00, die Zeugen T3 und L7 , die beide Angeklagte im Tatzeitraum als ihre Nachbarn wahrgenommen haben. Sie hätten diese regelmäßig, und zwar beide Angeklagte etwa gleichmäßig, im Haus angetroffen und teilweise auch die üblichen Gespräche unter Nachbarn mit diesen geführt. Schließlich hat auch die Zeugin C4 bestätigt, dass während ihres Aufenthaltes in der Wohnung im L1weg 00 im Frühsommer 2019 beide Angeklagte dort auch geschlafen hätten. Selbst der Zeuge Q3 konnte bekunden, dass die Angeklagte C mehrfach ihm gegenüber erwähnt habe, gerade aus der Wohnung im L1weg gekommen zu sein. Die Angeklagte C hat weiter eingeräumt, dass ihr die Marihuanavorräte in den Pastagläsern bekannt gewesen seien und sie hiervon auch konsumiert habe, wobei stets der Angeklagte X die Drogen entnommen habe. Sie hat weiter die Vermutung geäußert, das Marihuana könne von der Plantage in der B1-Straße stammen. Diese habe der Angeklagte X , dem sie ihr Zimmer dort auf seine Bitte überlassen habe, ohne ihr Wissen eingerichtet und betrieben, ihr später aber einmal gezeigt. Entgegen dieser Darstellung ist die Kammer davon überzeugt, dass die Plantage von Anfang an mit Wissen und Billigung der Angeklagten C eingerichtet worden ist. Die Angeklagte C war insoweit ersichtlich darum bemüht, ihre Beteiligung an der Plantage zu relativieren. Im Hinblick auf die Aussage des Zeugen E1 , der bekundet hat, die Angeklagte C mehrfach im Tatzeitraum in der Wohnung angetroffen zu haben während ihre Sachen im Wohnzimmer gelagert waren, konnte sie eine völlige Unkenntnis vom Zustand ihres Zimmers nicht mehr behaupten, ohne dass dies als offensichtliche Lüge erkannt worden wäre. Soweit sie eine Kenntnis zu einem späteren Zeitpunkt eingeräumt hat, ist dies für die Kammer kein glaubhaftes Geständnis, das die tatsächliche Beteiligung korrekt wiedergibt. Vielmehr hat die Angeklagte C insoweit nur zugegeben, was sie nicht mehr leugnen konnte. Sie ist auch in ihren weiteren Angaben, etwa zum Zeitpunkt der Überlassung an den Angeklagten X , völlig unkonkret geblieben und war nicht um Aufklärung dieses Teilkomplexes bemüht. Die Angeklagte C wusste, dass der Angeklagte X das nachgefragte Zimmer nicht zum Wohnen benötigte, denn sie stellte ihm hierfür bereits die Wohnung im L1weg zur Verfügung. Die Angeklagte C kannte den Angeklagten X sehr gut, sie wusste, dass er große Mengen Marihuana konsumiert. Sie räumte das Zimmer leer, um Platz für die Plantage zu schaffen, damit der Angeklagte X seinen Konsumbedarf decken konnte. Bereits im Hinblick darauf, dass die Wohnung im L1weg 00 im Tatzeitraum für beide Angeklagte der Lebensmittelpunkt war, wertet die Kammer die weitere Behauptung der Angeklagten C , sie habe mit dem Betäubungsmittelhandel aus der Wohnung im L1weg nichts zu tun gehabt, als widerlegte Schutzbehauptung. Zwar hat der Angeklagte X sich entsprechend eingelassen. Die Kammer vermochte dieser Darstellung indes nicht zu folgen. Wie bereits dargelegt, ist es ein Erklärungsmuster des Angeklagten X , dass er sich bemüht, niemand anderen zu belasten (unbekannte Auftraggeber, unbekannte Lieferanten, ein Freund, der ohne etwas zu wissen nur dabei ist). Bei der Angeklagten C kommt hinzu, dass die beiden eine lange gemeinsame Geschichte haben und aus der ehemaligen „großen Liebe“ eine andauernde tiefe Freundschaft geworden ist. Zudem verdankte der Angeklagte X der Angeklagten C für einen längeren Zeitraum sein Zuhause und die Möglichkeit, eine Plantage zu betreiben, so dass er insgesamt ein besonders großes Interesse hat, die Angeklagte C zu entlasten. Zudem wird die Angeklagte C durch die weiteren Beweismittel überführt: In der Wohnung im L1weg lagen Drogen, Verpackungsmaterial, Zubehör, Munition und Waffen – mit Ausnahme des geladenen Revolvers im Schlafbereich des Angeklagten X – offen verteilt auf und unter dem Wohnzimmertisch und auf dem Küchentisch, was sich aus den Durchsuchungsberichten, den Lichtbildern und den Aussagen der Durchsuchungsbeamten ergibt. Diese Beweismittel sind entgegen der Auffassung des Verteidigers der Angeklagten C verwertbar. Gegen die Angeklagte C lagen Durchsuchungsbeschlüsse – betreffend die Wohnung im L1weg, den PKW und die Person vom 14.06.2019, betreffend die Wohnung in der B1 -Str. vom 1.7.2019 – sowie ein Observationsbeschluss vom 01.07.2019 vor. Diese beruhten u.a. auf den Erkenntnissen aus mehreren kurzfristigen Überwachungen des Objektes L1weg 00, was keine Observation im Sinne vom § 163f StPO darstellte. Zudem ergaben sich weitere Hinweise aus den Beobachtungen der Angeklagten C am S-Bahnhof I1. Dieser Bereich war zeitweise überwacht worden wegen des Verdachts auf Betäubungsmittelgeschäfte. Hierbei war die Angeklagte C aufgefallen. Soweit auf dem Beschluss betreffend die Wohnung im L1weg die falsche Hausnummer enthalten ist, führt dies, wie bereits oben ausgeführt, nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Im Übrigen hat die Verteidigung der Angeklagten C der Verwertung der Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolle, der Lichtbilder und der Aussagen der Durchsuchungsbeamten erstmals am 4.2.2019 widersprochen. Die Verlesung der Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolle und die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder wie auch die Vernehmung der Polizeibeamten war aber in der Hauptverhandlung am 17.12.2019, 07.01. und 15.01.2020 erfolgt, ohne dass die Verteidigung dies beanstandet hätte. Bereits aus dem Zustand der Wohnung ist sicher darauf zu schließen, dass die Angeklagte C wusste, dass der Angeklagte X diese als Basis für seine Drogengeschäfte nutzte. Die Angeklagte billigte dies nicht nur und unterstützte es dadurch psychisch, indem sie dem Angeklagten X eine größere Sicherheit vermittelte und auch das von der Plantage stammende Marihuana mit ihm gemeinsam konsumierte. Vielmehr tätigte sie auch selbst Verkäufe aus der Wohnung im L1weg 00 heraus. Dies ergibt sich zunächst aus den bei der Durchsuchung am 2.7.2019 im PKW aufgefundenen Beweismitteln. Die Angeklagte C führte verkaufsfertig verpacktes Kokain und Marihuana mit sich. Entsprechendes Verpackungsmaterial befand sich in der Wohnung im L1weg 00. Soweit die Angeklagte sich dahin eingelassen hat, sie sei nicht unterwegs gewesen, um die Drogen zu verkaufen, sondern um die Mutter des Angeklagten X zu besuchen, mag letzteres zutreffen für den Moment der Festnahme. Die Kammer hat indes keinen Zweifel, dass die mitgeführten Drogen zum (späteren) Verkauf bestimmt waren. Sie waren verkaufsfertig verpackt. Sie waren nicht für den Eigenkonsum gedacht, da die Angeklagte im Tatzeitraum lediglich Marihuana konsumierte, welches sie vom Angeklagten X aus dessen Vorrat erhielt. Die Angeklagte war auch bereits früher bei Betäubungsmittelgeschäften beobachtet worden, die sie ebenfalls in Abrede stellt, und deren Ausgangspunkt stets die Wohnung im L1weg 00 gewesen war. So steht aufgrund der Aussage der Zeugen T4 und T5 fest, dass die Angeklagte C am 3.6.2019 am Bahnhof Holweide Betäubungsmittel an eine unbekannt gebliebene Person und an den Zeugen N1 veräußert hat. Zuvor war die Angeklagte beim Verlassen des Hauses im L1weg 15 durch die Zeugin Tober beobachtet worden. Die Zeugen T4 und T5 haben jeweils einen Austauschvorgang beobachtet. Die Kammer ist überzeugt, dass dabei die Angeklagte C Betäubungsmittel verkauft hat. Sowohl der Zeuge N1 als auch die unbekannt gebliebene Person wurden durch die erfahrenen Beamten als Betäubungsmittelkonsumenten erkannt. Beim Zeugen N1 wurde später Kokain und Marihuana gefunden. Soweit er bestritten hat, dies bei der Angeklagten C erworben zu haben, folgt dem die Kammer weiter aus den im Beschluss vom 19.2.2020 dargelegten und fortgeltenden Gründen nicht. Es ist alleine lebensnah, dass es sich um eine Betäubungsmittelgeschäft gehandelt hat. Dass dieses Treffen dem freundschaftlichen Verkauf eines Mobiltelefons an den N1 gedient haben soll, ist offensichtlich frei erfunden, weil der Zeuge N1 schon zu Art, Größe und Preis dieses angeblichen Telefons keine überzeugenden Angaben machen konnte. Außerdem hat die Angeklagte C vor der Kammer selbst eingeräumt, mit dem Zeugen N1 in der Zeit zwischen den Hauptverhandlungsterminen, die zwischen seiner Benennung und seiner Vernehmung lagen, über seine Vernehmung gesprochen zu haben. Auch die für den 4.6.2019 festgestellten Austauschvorgänge bezogen sich nach Überzeugung der Kammer auf Betäubungsmittel. Der durch die Zeugen U und T4 bekundete Vorgang, dass ein PKW vorfährt, die Angeklagte aus dem Haus kommt, sich ins Auto beugt, das Fahrzeug wegfährt und die Angeklagte wieder das Haus betritt, kann in der Gesamtschau der getroffenen Feststellungen nicht anders beurteilt werden, als dass die Angeklagte C dort ein Betäubungsmittelgeschäft abgewickelt hat. Zwar konnte die Zeugin U lediglich ein Gespräch wahrnehmen, der Zeuge T4 hat aber überzeugend bekundet, dass es einen Austausch gab, wenn er auch die genauen Gegenstände nicht erkennen konnte. Entsprechendes hat er für den späteren Austausch mit dem Zeugen N1 am S-Bahnhof beschrieben. Auch hier steht für die Kammer fest, dass dabei – wie am Tag zuvor – Betäubungsmittel an den Zeugen N1 veräußert wurden. Des Weiteren unterstützte die Angeklagte C den Angeklagten X auch durch die Fahrt am 22.6.2019. Diese hat die Angeklagte eingeräumt, wenn auch in dem Sinne, dass sie nicht wisse, was der Angeklagte X am Zielort unternommen habe. Letzteres ist als Schutzbehauptung zu werten. Die Angeklagte C fuhr den Angeklagten X , der zwei Rucksäcke mit sich führte, von der gemeinsamen Wohnung, in der ein größerer Heroinvorrat lagerte, mit dem Fahrzeug des Angeklagten X zu einem polizeibekannten Drogenumschlagsplatz, wo dieser direkt auf den Zeugen I2 traf, den auch die Angeklagte C, genau wie dessen Freundin, als heroinabhängige Person kannte. Für die Kammer steht danach fest, dass die Angeklagte C wusste, dass sie den Angeklagten X zu einem Verkauf chauffiert. IV. 1. Der Angeklagte X hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Marihuana) in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Heroin) in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe, Munition und eines Laserpointers gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, 52 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 a) und b) WaffG, 52 StGB strafbar gemacht. Der gleichzeitig verwirklichte Anbau von Betäubungsmitteln auf der Plantage wird wie die Abgabe an die Angeklagte C durch den Besitz der nicht geringen Menge Marihuana verdrängt. Hinsichtlich des Marihuanas konnte die Kammer im Hinblick auf den plausibel geschilderten sehr hohen Eigenverbrauch nicht widerlegen, dass dieses nicht gewinnbringend weiterveräußert werden sollte. Soweit der Angeklagte X erklärt hat, die Waffen hätten ihm nicht gehört, kommt es hierauf nicht an. Der Angeklagte X hatte Besitz an Munition und Waffen, was für die Verwirklichung der Waffendelikte ausreichend ist. Ebenso genügt für die Verwirklichung des bewaffneten Handeltreibens das das Heroin und die Waffen zugleich verfügungsbereit in der Wohnung waren. Der Angeklagte X wusste, dass er mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge handelt und er wusste, dass sich an dem Ort, an dem er die Drogen aufbewahrt, auch Waffen befinden. Der Umstand, dass er sich nach seiner Darstellung „keine Gedanken“ über diese Kombination gemacht hat oder dass die Waffen – nach seiner Darstellung – nicht ihm gehörten, ist irrelevant. Selbst wenn er damit zum Ausdruck bringen wollte, dass er die Waffen überhaupt nicht einsetzen wollte, kommt es hierauf nicht an. Ausreichend ist das Bewusstsein, jederzeit über den gefährlichen Gegenstand verfügen zu können. Dies ist sowohl für die griffbereit im Schlafbereich liegende Kurzwaffe als auch für den neben der Tür hängenden Baseballschläger gegeben. 2. Die Angeklagte C hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen Beihilfe zu unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition und eines Laserpointers gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, 52 Abs. 3 Nr. 2 a) und b) WaffG, 27, 52 StGB strafbar gemacht. Die Angeklagte C hat dem Angeklagten X den Anbau einer nicht geringen Menge Marihuana und den anschließenden Besitz in den von ihr zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten ermöglicht und zudem durch den Mit-Konsum des vorgehaltenen Marihuanas weiter unterstützt. Aufgrund ihrer langjährigen Drogenerfahrung hat sie dabei erkannt, dass der Angeklagte X über eine nicht geringe Menge Marihuana verfügte. Die Angeklagte C hat den Angeklagten X durch die gemeinsame Lebensführung in der von ihr organisierten Wohnung im L1weg 00 bei seinem Handeltreiben mit Heroin unterstützt. Sie kannte den Vorrat, den sie aufgrund ihrer langjährigen eigenen Heroinabhängigkeit auch als nicht geringe Menge einordnen konnte. Sie wusste um die Verkaufshandlungen des Angeklagten X und billigte diese und vermittelte ihm so eine größere Sicherheit. Jedenfalls in einem Fall unterstützte sie den Angeklagten X auch dadurch, dass sie ihn zu einem Verkauf fuhr. Darüber hinaus führte sie auch selbst Betäubungsmittelgeschäfte aus, was eine weitere Billigung und Unterstützung der Handlungen des Angeklagten X bedeutet. Die Angeklagte C wusste auch, dass in der Wohnung im L1weg Waffen vorhanden waren. Zwar ist zu ihren Gunsten zu unterstellen, dass sie von dem im Schlafbereich des Angeklagten X aufbewahrten scharfen Revolver keine Kenntnis hatte. Sie hatte jedoch stets den griffbereit neben der Tür hängenden Baseballschläger vor Augen, welcher für ein bewaffnetes Handeltreiben ausreichend ist. Die Angeklagte C hatte darüber hinaus auch selbst Besitz an Munition und dem Laserpointer, die im Wohn- und Küchenbereich der Wohnung offen lagerten, auch wenn sie sich hierüber „keine Gedanken gemacht“ hat, was für die Verwirklichung der Waffendelikte ausreichend ist. V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Angeklagter X Es kommt zunächst gemäß § 52 Abs. 2 StGB der Strafrahmen des Gesetzes zur Anwendung, das die schwerste Strafe androht. Danach ist der Strafrahmen hier dem § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zu entnehmen, der (i.V. mit § 30a Abs. 1 BtMG) Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren (bis 15 Jahre, § 38 Abs. 2 StGB) vorsieht. Einen minder schweren Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG vermochte die Kammer hier trotz Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tat (dazu s.u.) nicht anzunehmen. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn das gesamte Tatbild – einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit – vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gerechtfertigt erscheint. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich, unabhängig davon, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Trotz der sogleich darzustellenden, für den Angeklagten X sprechenden Umstände, steht das Eigengewicht der Tat der Annahme eines minderschweren Falls entgegen: Der Angeklagte hat sich mit Heroin und damit mit einer eher überdurchschnittlich gefährlichen Droge befasst, die den Grenzwert zur nicht geringen Menge um das Mehrfache überschreitet. Zudem sind weitere Delikte tateinheitlich mitverwirklicht. Der Angeklagte ist mehrfach einschlägig vorbestraft. Die hiesige Tat beging er nur kurze Zeit nach der letzten Verurteilung. Diese gegen den Angeklagten sprechenden Umstände werden nicht dadurch aufgewogen, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung geständig eingelassen hat und während der Tatzeit gemäß § 21 StGB in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war (siehe hierzu sogleich). Mangels Verbrauchs des vertypten Strafmilderungsgrundes gemäß § 50 StGB ist für den Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung nach Maßgabe der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Das führt zu einem zu Grunde zu legenden Strafrahmen von 2 Jahren bis 11 Jahre und 3 Monaten Freiheitsstrafe. Denn der Angeklagte X war zum Tatzeitpunkt in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. E2 , denen sich die Kammer unter Berücksichtigung ihres eigenen Eindrucks aus der Hauptverhandlung anschließt, bestand im Tatzeitraum in der Gesamtschau jedenfalls eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des vierten Eingangsmerkmals des § 21 StGB (i.V. mit § 20 StGB). Diese ergibt sich aus der seit ungefähr 35 Jahren bestehenden schweren Heroinabhängigkeit. Ungewöhnlicherweise hat sich in deren Folge noch keine Persönlichkeitsdepravation eingestellt, vielmehr hat der Angeklagte X guten Kontakt zu seiner Mutter, der Mutter seines Sohnes und seinem Sohn und dessen Familie, ist bemüht, sein Leben in den Griff zu bekommen und hat sich auch in der Hauptverhandlung als alltagstauglich präsentiert, z.B. wenn er darum gebeten hat, die Hauptverhandlungstermine so zu legen, dass er nicht die Einkaufstermine in der JVA verpasst. Die Kammer folgt aber auch der weiteren Einschätzung der Sachverständigen Dr. E2 , dass aufgrund der mehrere Jahrzehnte bestehenden Opiatabhängigkeit die zur Tatzeit durchgeführte Substitutionsbehandlung in dem Sinne unzureichend war, dass der Angeklagte unter erheblichen Entzugserscheinungen litt. Hinzu kamen die aufgrund des Lungenschadens bestehenden Atmungsschwierigkeiten, die sowohl der Angeklagte selbst als auch die Sachverständige Dr. E2 eindrücklich als eine Art „Erstickungserleben“ beschrieben haben. Beides – Entzugserscheinungen und Atemnot – versuchte der Angeklagte durch hohen täglichen Marihuanakonsum zu kompensieren. Für die Kammer uneingeschränkt nachvollziehbar ist daher die Wertung der Sachverständigen Dr. E2 , dass sich die Gedankenwelt des Angeklagten aufgrund großer Angst vor Entzugserscheinungen und zur Milderung seiner Atemnot gedanklich auf den Drogenkonsum verengt hat unter Vernachlässigung anderer Interessen und unter Verlust von Kritik- und Urteilsfähigkeit. Die Kammer folgt auch der weiteren Einschätzung der Sachverständigen Dr. E2 , dass aufgrund dieser psychopathologischen Störungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass zur Tatzeit die Fähigkeit des Angeklagten, sich nach der vorhandenen Unrechtseinsicht zu steuern und ein ausreichendes Hemmungsvermögen aufzubringen, erheblich eingeschränkt war. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer dann nach Maßgabe des § 46 StGB die für und gegen den Angeklagten anzuführenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen: Zu Gunsten des Angeklagten X sprach, dass dieser sich im Laufe der Verhandlung teilweise geständig eingelassen hat und dabei auch aufrichtige Reue gezeigt hat. Er hat zudem glaubhaft geäußert, dass er sein Leben in dem Sinne in den Griff bekommen will, dass er frei von illegalen Drogen leben kann. Ebenso ist strafmildernd zu werten, dass der Angeklagte – außer auf das sichergestellte Geld – auf sämtliche in diesem Verfahren sichergestellten Gegenstände (Waffen, Drogen, Equipment, Zubehör) verzichtet hat. Aufgrund seiner langjährigen Betäubungsmittelabhängigkeit sowie der weiteren bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist der Angeklagte auch besonders haftempfindlich. Strafmildernd war weiter zu berücksichtigen, dass neben der Strafe eine Maßregel verhängt worden ist, und der Widerruf der Strafaussetzung aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28.3.2019 droht. Zu Lasten des Angeklagten sprach neben den zahlreichen, oft einschlägigen Vorstrafen und der hohen Rückfallgeschwindigkeit seit den letzten Verurteilungen, dass der Angeklagte sich mit Heroin, einem überdurchschnittlich gefährlichen Rauschgift befasst hat, sowie dass mehrere Delikte tateinheitlich mitverwirklich waren. Unter Abwägung dieser Strafzumessungserwägungen, unter Beachtung des Gesamtbilds der Tat, der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner persönlichen Verhältnisse hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren für tat- und schuldangemessen sowie zu Erreichung sämtlicher Strafzwecke für erforderlich, aber auch ausreichend erachtet, um dem Angeklagten das Unrecht seines Handelns vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Es war keine Gesamtstrafe mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28.3.2019 zu bilden, da die Voraussetzungen des § 55 StGB nicht gegeben sind. Die frühere Verurteilung erfolgte zu einem Zeitpunkt, als die hier abzuurteilende Tat noch nicht begangen worden war. Im Rahmen der später erfolgten Berufungsverhandlung ist keine Sachentscheidung mehr ergangen, nachdem der Angeklagte seine Berufung zurückgenommen hatte. 2. Angeklagte C Es kommt zunächst gemäß § 52 Abs. 2 StGB der Strafrahmen des Gesetzes zur Anwendung, das die schwerste Strafe androht. Danach ist der Strafrahmen hier dem § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zu entnehmen, der (i.V. mit § 30a Abs. 1 BtMG) Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren (bis 15 Jahre, § 38 Abs. 2 StGB) vorsieht. Einen minder schweren Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG vermochte die Kammer nicht anzunehmen. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass bereits das Vorliegen des § 27 StGB alleine oder gemeinsam mit anderen Strafmilderungsgesichtspunkten die Annahme eines minderschweren Falles begründen kann. Nach den bereits aufgezeigten Maßstäben für die Gesamtabwägung steht auch bei Berücksichtigung dieses Aspekts das Eigengewicht der Tat der Annahme eines minderschweren Falles entgegen: Die Beihilfehandlung bezog sich auf das bewaffnete Handeltreiben mit Heroin, einem sog. harten Betäubungsmittel. Die Kammer verkennt nicht, dass die Angeklagte selbst nie mit Heroin aufgegriffen wurde und keine Kenntnis von dem geladenen Revolver im Schlafbereich des Angeklagten X hatte. Sie hatte jedoch Zugriff auf das in der von ihr zur Verfügung gestellten Wohnung gelagerte Heroin und der Baseballschläger hing griff- und damit jederzeit – auch für sie – einsatzbereit neben der Wohnungseingangstüre. Auch beschränkte sich die Unterstützung seitens der Angeklagten nicht allein darauf, dass sie dem Angeklagten X die Wohnung als Mittelpunkt seines Heroinhandels zur Verfügung stellte und ihn durch das Zusammenleben weiter unterstützte, vielmehr fuhr sie den Angeklagten auch zu einem Verkauf (Fahrt am 22.6.2019 zum Q2) und tätigte auch selbst Verkaufsgeschäfte aus der Wohnung heraus, teilweise auch in der Art, dass sie diese direkt vor dem Haus abwickelte. Gegen die Annahme eines minderschweren Falles sprechen zudem die einschlägigen Vorstrafen der Angeklagten. Da somit der vertypte Strafmilderungsgrund des § 27 StGB noch nicht verbraucht war, hat die Kammer nach § 27 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB eine Strafrahmenverschiebung vorgenommen und ist von einem Strafrahmen von zwei Jahren bis elf Jahre und drei Monaten Freiheitsstrafe ausgegangen. Der Strafrahmen war nicht erneut gemäß § 21 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, da die Angeklagte C nicht im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit handelte. Hinweise darauf, dass bei der Angeklagten C Eingangsmerkmale der §§ 21, 20 StGB vorliegen könnten, hat die Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. E2 nicht ergeben. Insbesondere liegt keine krankhafte seelische Störung im Sinne des ersten Eingangsmerkmals vor. Dies zeigt sich deutlich an der durch die Angeklagte selbst bzw. ihren Verteidiger geschilderten Biographie und der derzeitigen Lebensführung, die auch durch den Zeugen Q3 entsprechend bestätigt worden ist. Zwar liegt bei der Angeklagten C eine jahrzehntelange Opiatabhängigkeit mit langjähriger Substitution vor, was grundsätzlich das vierte Eingangsmerkmal („schwere andere seelische Abartigkeit“) begründen kann. Bei der Angeklagten C konnte jedoch keinerlei Einschränkung ihrer Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erkannt werden. Es lag im Tatzeitraum ein stabiles Konsummuster vor, bestehend aus Opiatsubstitution und Cannabis-Beikonsum. Entzugserscheinungen waren nicht gegeben. Auch eine Persönlichkeitsdepravation durch den jahrelangen Opiatkonsum konnte die Kammer in Übereinstimmung mit der Auffassung der Sachverständigen nach dem Eindruck aus der Hauptverhandlung sicher ausschließen: Die Angeklagte C weist ein in jeder Hinsicht ausreichendes Funktionsniveau auf, in dem es – von gesundheitlichen Beschwerden abgesehen – zu keinen nennenswerten Verflachungen oder einem sozialen Rückzug kommt, der nicht milieuadäquat wäre. Im Gegenteil: Die Angeklagte C ist sich in ihrem Selbstverständnis nach ihrer eigenen Einlassung zu schade „Am L5“ in L –N3 (eben in der Gemeinschaftswohnung mit dem Zeugen E1 ) zu leben. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer dann nach Maßgabe des § 46 StGB die für und gegen die Angeklagte anzuführenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen: Zu Gunsten der Angeklagten C sprach, dass sie sich in tatsächlicher Hinsicht teilweise geständig eingelassen hat. Weiter war strafmildernd zu werten, dass sie auf sämtliche Rechte an den im Verfahren sichergestellten Gegenständen – mit Ausnahme des bei ihr sichergestellten Geldbetrages in Höhe von 210,- € – verzichtet hat. Die Angeklagte ist als langjährige Betäubungsmittelabhängige und aufgrund ihrer diversen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch ganz besonders haftempfindlich. Strafmildernd zu berücksichtigen war außerdem, dass neben der Strafe eine Maßregel zu verhängen war. Zu Lasten der Angeklagten sprach außer den einschlägigen Vorstrafen, dass die Tat sich auf Heroin, und damit auf ein eher überdurchschnittlich gefährliches Rauschgift, bezogen hat. Zudem waren strafschärfend die tateinheitlich mitverwirklichten Delikte zu berücksichtigen. Unter Abwägung dieser Strafzumessungserwägungen, unter Beachtung des Gesamtbilds der Tat, der Persönlichkeit der Angeklagten und ihrer persönlichen Verhältnisse hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren für tat- und schuldangemessen sowie zu Erreichung sämtlicher Strafzwecke für erforderlich, aber auch ausreichend erachtet, um der Angeklagten das Unrecht ihres Handelns vor Augen zu führen und sie von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. VI. 1. Der Angeklagte X war gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt soll angeordnet werden, wenn ein Angeklagter den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen und die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, wobei eine hinreichend konkrete Aussicht bestehen muss, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen. Der Angeklagte hat die unter IV. festgestellten rechtswidrigen Taten begangen, die auf den bei ihm bestehenden Hang, Betäubungsmittel als berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, zurückgingen. Für einen Hang ist nach ständiger Rechtsprechung eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren ausreichend, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Nicht erforderlich ist, dass bei dem Täter bereits eine Persönlichkeitsdepravation eingetreten ist. Der Angeklagte X , der die Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB begangen hat (s.o.), hat, wie die Sachverständige Dr. E2 nachvollziehbar dargelegt hat, einen Hang dazu, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, insbesondere Heroin und Marihuana. Er begann schon mit 15 Jahren regelmäßig Marihuana zu konsumieren und wurde mit 20 Jahren heroinabhängig. Bei dem Angeklagten lag daher bereits vor der Tat ein schädlicher Gebrauch von Heroin und Marihuana mit einer seit Jahrzehnten bestehenden Abhängigkeit vor. Diese Abhängigkeit konnte er auch durch eine langjährige Substitutionsbehandlung nicht überwinden. Vielmehr bewältigt er die Substitutionsbehandlung nur durch sehr hohen Beikonsum von Marihuana. Die Verurteilung des Angeklagten erfolgt wegen Taten, die auf seinen Hang zurückgehen. Ohne gezielte therapeutische Behandlung seines Hanges zum Betäubungsmittelkonsum, zu dessen Bekämpfung dem Angeklagten eigene tragfähige Konzepte fehlen, ist die Begehung neuerlicher erheblicher Straftaten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die Prognose der Wiederholungsgefahr ergibt sich konkret im Hinblick auf den Angeklagten X aus seinen Vorstrafen sowie seiner weiteren Lebensgeschichte. Der Angeklagte hat mehrfach gezeigt, dass er weder von sich aus, noch unter dem Eindruck strafrechtlicher Verurteilungen und erlittener Strafhaft in der Lage ist, ein straffreies Leben zu führen. Auch die Sachverständige hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass bei dem Angeklagten ohne die Durchführung einer Suchttherapie die Gefahr des Rückfalls in den Hang und damit einhergehender Straftaten besteht. Dabei sind vor allem Betäubungsmittelstraftaten zur Befriedigung und Finanzierung der Sucht zu erwarten. Bei dem bislang suchtmedizinisch nur ein einziges Mal und nur kurzzeitig behandelten Angeklagten besteht auch die hinreichend konkrete Aussicht, ihn durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen. Der Angeklagte selbst hat im Rahmen der Hauptverhandlung seine ernsthafte Therapiebereitschaft geäußert. Er hat dabei seinen Drogenkonsum und die ihn begleitenden Straftaten auch nicht mehr bagatellisiert, sondern anerkannt, dass die erfolgreiche Durchführung einer Therapie die notwendige Voraussetzung für das von ihm angestrebte „neue Leben“ ist. Bei der Auswahl einer Entziehungsanstalt wird zu berücksichtigen sein, dass im Hinblick auf die jahrzehntelange Abhängigkeit von Heroin und den bisherigen Substitutionsverlauf ein Leben ohne Opiatsubstitution nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. E2 eher unwahrscheinlich sein dürfte. Es gebe jedoch, überwiegend in Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt, Einrichtungen, die als langfristiges Ziel nicht die völlige Abdosierung von Substituten haben, sondern auch eine dauerhafte Opiatsubstitution ohne Beikonsum als Therapieziel verfolgen. Dies ist nach Einschätzung der Sachverständigen Dr. E2 ein realistisches Ziel für den Angeklagten X . Bei der Auswahl einer geeigneten Therapieeinrichtung wird auch auf die weiter beim Angeklagten bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen Rücksicht zu nehmen sein. Dies ist nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen auch nur im Rahmen einer Maßnahme nach § 64 StGB möglich und könnte z.B. von einer Einrichtung für Patienten, die sich nach § 35 BtMG in Behandlung begeben, nicht geleistet werden, weil diese nicht auf die Behandlung so kranker Patienten, wie es der Angeklagte X ist, eingestellt sind. Die Kammer hat gemäß § 67 Abs. 2 S. 2 StGB keinen Vorwegvollzug angeordnet, obwohl die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren erfolgt ist. Unter Zugrundelegung der durch die Sachverständige Dr. E2 prognostizierten Therapiedauer von drei Jahren und der denkbaren Aussetzung des Strafrests nach § 57 Abs. 2 StGB bedurfte es keines Vorwegvollzugs. Die Kammer teilt unter Zugrundelegung ihres eigenen Eindrucks aus der Hauptverhandlung die Einschätzung der Sachverständigen, dass eine Therapiedauer von drei Jahren für den Angeklagten X in der Maßregel zu erwarten ist. Hierfür sprechen schon der extrem eingeschliffene Hang und die erheblichen gesundheitlichen Folgen, die für den Angeklagte aufgrund des jahrzehntelangen Betäubungsmittelkonsums eingetreten sind. 2. Die Angeklagte C war gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen. Die bereits dargestellten Voraussetzungen sind auch bei der Angeklagten C erfüllt. Die Angeklagte hat die unter IV. festgestellten rechtswidrigen Taten begangen, die auf den bei ihr bestehenden Hang, Betäubungsmittel als berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, zurückgingen. Die Angeklagte hat, wie die Sachverständige Dr. E2 nachvollziehbar dargelegt hat, einen Hang dazu, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, insbesondere Heroin, Kokain und Marihuana. Sie begann mit 28 Jahren regelmäßig Cannabis zu konsumieren und wurde mit ca. 35 Jahren Heroin- und kurz darauf auch Kokainkonsumentin. Bei der Angeklagten bestand daher bereits vor der Tat ein schädlicher Gebrauch von Heroin, Kokain und Marihuana. Die Angeklagte ist seit Jahrzehnten (opiat-)abhängig. Diese Abhängigkeit konnte sie auch durch eine langjährige Substitutionsbehandlung nicht überwinden, sondern es kam und kommt immer wieder zu Rückfällen. Zudem bewältigt sie die Substitutionsbehandlung nur durch Beikonsum von Cannabis. Die Verurteilung der Angeklagten erfolgt wegen Taten, die auf ihren Hang zurückgehen. Ohne gezielte therapeutische Behandlung ihres Hanges zum Betäubungsmittelkonsum, zu dessen Bekämpfung der Angeklagten eigene tragfähige Konzepte fehlen, ist die Begehung neuerlicher erheblicher Straftaten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die Prognose der Wiederholungsgefahr ergibt sich konkret im Hinblick auf die Angeklagte C aus ihren Vorstrafen und ihrer weiteren Lebensgeschichte. Diese machen deutlich, dass die Angeklagte nicht in der Lage ist, ein straffreies Leben zu führen. Auch die Sachverständige hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass bei der Angeklagten ohne die Durchführung einer Suchttherapie die Gefahr des Rückfalls in den Hang und damit einhergehender Straftaten besteht. Dabei sind vor allem Betäubungsmittelstraftaten zur Befriedigung und Finanzierung ihrer Sucht zu erwarten. Auch wenn die Angeklagte bereits zahlreiche Entgiftungen und Therapieversuche durchlaufen hat, besteht dennoch die hinreichend konkrete Aussicht, sie durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. Die Angeklagte selbst hat im Rahmen der Hauptverhandlung ihre ernsthafte Therapiebereitschaft geäußert. Sie hat auch bereits früher die Erfahrung gemacht, dass Therapien sie für längere Zeit vom Drogenkonsum fernhalten können. Die Angeklagte hat sich auch gewillt gezeigt, als Fernziel sogar ein Leben ohne Substitution anzustreben. Dies ist nach der nachvollziehbaren Einschätzung der Sachverständigen deshalb erstrebenswert, da es im Rahmen der Substitution zu einem Gewöhnungseffekt kommen kann, der den Patienten dann irgendwann wieder zum Betäubungsmittelkonsum verleiten kann. Nach den Ausführungen der Sachverständigen ist es auch realistisch, für die Angeklagte C eine Beendigung der Substitution anzustreben. Die Angeklagte konnte bereits während der ambulanten Substitution den täglichen Bedarf verringern. Im Rahmen einer stationären Behandlung, die auf die besonderen gesundheitlichen Einschränkungen der Angeklagten Rücksicht nimmt, könne ein Ausschleichen und möglicherweise völliges Absetzen erreicht werden. Eine solche Therapie ist aufwendig und von den ambulant geführten Substitutionspraxen nicht zu leisten. Ein ambulanter Therapieversuch ist nach der Einschätzung der Sachverständigen, die die Kammer nach dem Erleben der Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung teilt, auch deshalb nicht erfolgversprechend, weil dort stets Kontakte mit anderen Konsumenten entstehen, was die Legalprognose ganz erheblich verschlechtert. Bei der Auswahl einer Entziehungsanstalt wird neben dem sehr schlechten Allgemeinzustand der Angeklagten auch ihre Hepatitis-C-Erkrankung zu berücksichtigen sein. Mittlerweile gibt es Anstalten, in denen auch eine mögliche Heilung dieser chronischen Erkrankung verfolgt wird. Dies würde der Angeklagten C eine wesentlich höhere Lebensqualität zurückgeben, was den Anreiz für ein dauerhaftes Leben ohne Drogenkonsum erheblich erhöhen könnte. Dabei wird auch für die Angeklagte C möglicherweise eine Einrichtung in einem anderen Bundesland auszuwählen sein, da nach der Einschätzung der Sachverständigen Dr. E2 die Behandlung von Opiatabhängigen in den Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen kaum mehr durchgeführt wird. Die Kammer hat keinen Vorwegvollzug gemäß § 67 Abs. 2 S. 1 StGB angeordnet, weil sie nicht davon ausgeht, dass dadurch der Zweck der Maßregel leichter erreicht wird. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass gerade ein zügiger Beginn der Maßregel, die allerdings erst mit der Rechtskraft dieser Entscheidung angetreten werden kann, die Chancen für eine erfolgreiche Therapiemaßnahme erhöht. VII. 1. Der Ausspruch zur Einziehung des Tatertrages in Höhe von 7.568,50 € hinsichtlich des Angeklagten X beruht auf §§ 73 Abs. 1, 73d StGB. 50,- € stammten aus dem Verkaufsgeschäft mit dem Zeugen N am 2.7.2019. Hinsichtlich der Summe von 17.518,50 €, die im Schlafbereich des Angeklagten X in der Wohnung im L1weg 00 in Umschlägen und einer Geldbörse aufgefunden worden war, ist zu differenzieren: 10.000,- € waren dem Angeklagten im Frühjahr 2019 von der Zeugin L2 überlassen worden. Der restliche Betrag von 7.518,50 € stammte aus den Drogengeschäften des Angeklagten X und war einzuziehen. Dieser verfügte im Tatzeitraum über kein Einkommen, sondern hat allenfalls Sozialleistungen erhalten. Nach seiner letzten Haftentlassung hatte er ab Juni 2018 monatlich ca. 760,- € ALG I bezogen. Sollte er auch im Tatzeitraum Sozialleistungen – vermutlich Grundsicherung nach dem Auslaufen des Arbeitslosengeldes – bezogen haben, musste er mit diesen seine allgemeinen Lebenshaltungskosten bestreiten und konnte hiervon nicht die aufgefundene Summe ansparen. Einen anderweitigen Erwerb dieses Betrages hat der Angeklagte weder selbst dargelegt, noch ist dies sonst ersichtlich. Insbesondere kann nicht unterstellt werden, dass aus dem bei der letzten Haftentlassung erhaltenen Übergangsgeld noch ein Teil vorhanden gewesen ist. Denn allein die Einrichtung der Plantage erforderte die Anschaffung zahlreicher, relativ kostspieliger Gegenstände (Lampen, Lüftungsanlage), die die im Mai 2018 ausgezahlte Summe sicher überstiegen hat. Hinsichtlich des Betrages von 10.000,- €, der nach den Feststellungen der Kammer dem Angeklagten X durch die Zeugin L2 überlassen worden war, vermochte die Kammer eine Einziehung nach §§ 73c, 73d StGB nicht vorzunehmen, da die Feststellungen zum Umfang des Drogenhandels des Angeklagten nicht ausreichend waren, um eine Schätzung eines höheren Gewinns als die eingezogenen 7.518,50 € zu begründen. 2. Gegenüber der Angeklagten C war kein Geldbetrag einzuziehen. Zu ihren Gunsten ist davon auszugehen, dass sie auf das in der Wohnung im L1weg 00 gefundene Geld keinen Zugriff hatte. Weiter ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie keinen eigenen Gewinn gemacht hat (s.o.), so dass die Einziehung eines geschätzten Ertrages nach §§ 73c, 73 d StGB nicht in Betracht kommt. Hinsichtlich der bei ihrer Festnahme bei ihr sichergestellten 210,00 € kann die Kammer nach der Aussage des Zeugen Q3 nicht ausschließen, dass es sich bei diesem Betrag um einen Teil der ausgezahlten Grundsicherung handelte. Der Zeuge hatte bekundet, einige wenige Tage vor dem 2.7.2019 an die Angeklagte C 324,00 € Grundsicherung bar ausgezahlt zu haben. Da die Angeklagte nach der Darstellung und Einschätzung des Zeugen Q3 stets mit der monatlichen Summe bis zum Monatsende ausgekommen war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Angeklagte den erhaltenen Betrag bereits am 2.7.2019 ausgegeben hatte und das bei ihr aufgefundene Geld aus Drogengeschäften stammte. VIII. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 464, 465, 467 StPO.