Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 210.710,68 € zu zahlen, abzüglich am 21.07.2014 gezahlter 49.624 €, abzüglich am 18.09.2014 gezahlter 10.000 € sowie abzüglich monatlicher Zahlungen in Höhe von je 1.478 € (im Zeitraum 01.10.2014 bis 31.03.2019) von insgesamt 79.812 €, verbleiben restliche 71.274,68 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 42.255 € seit dem 26.04.2014, aus 46,65 € seit dem 31.08.2014, aus 5.578,38 € seit dem 26.02.2015, aus 1.449,98 € seit dem 26.03.2016, aus weiteren 3.009,96 € seit dem 11.05.2016, aus 57.449,43 € seit Rechtshängigkeit der Klage am 24.11.2017 und aus restlichen 100.921,28 € seit Zugang der Klageerhöhung am 15.03.2019. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin die ihr entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 13.399,40 € zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.04.2019 eine vierteljährlich im Voraus zu zahlende Rente in Höhe von monatlich 4.867 € abzüglich Pflegegeld in Höhe von 900 € je Monat und abzüglich bereits erfolgender fortlaufender monatlicher Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.478 €, so dass 2.489 € verbleiben, pro Quartal mithin 7.467 €, zu zahlen zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines jeden Jahres bis zum Ableben der Klägerin, wobei Rückstände zu verzinsen sind mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 65 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 35 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Die am 8.8.2002 geborene Klägerin hat mit Schlussurteil der Kammer vom 31.10.2012 im Vorverfahren 25 O 263/06 Schmerzensgeld iHv. 400.000,- €, materiellen Schadenersatz iHv. 81.327,87 € sowie die Feststellung der Verpflichtung zu weiterem Schadenersatz erstritten, weil die Beklagten, zwei niedergelassene Kinderärzte, den Brechdurchfall der Klägerin, als sie rund acht Monate alt war, fehlerhaft behandelten. Die Klägerin erlitt dadurch eine schwere Dehydratation und infolgedessen eine dauerhafte zerebrale Schädigung und ist aufgrund der Fehlbehandlung dauerhaft schwer behindert. In der Berufungsinstanz wurde das Schlussurteil der Kammer rechtskräftig, nachdem die Parteien noch einen zusätzlichen Vergleich am 07.04.2014 über eine weitere Zahlung in Höhe von 109.000,- € geschlossen hatten. Dieser Vergleich umfasste die materiellen und immateriellen Ansprüche der Klägerin einschließlich der im Urteil festgestellten bis zum 07.08.2012 (Anl. K4, SH I, Index 1). Die Berufshaftpflichtversicherungen der Beklagten zahlten an schädigungsbedingtem Mehrbedarf für Pflege und Betreuung 139.436 € an die Klägerin (49.624 € + 10.000 € + 79.812 €) und sie zahlen seit dem Vergleichsschluss eine monatliche Rente von 1.478 €, im Quartal 4.434 €, an die Klägerin laufend. Streitgegenständlich sind nun die Höhe des schädigungsbedingten Mehrbedarfs im Zeitraum 08.08.2012 bis 31.03.2019 sowie die Höhe der quartalsweise zu zahlenden Rente ab dem 01.04.2019. Der Schwerpunkt der klägerischen Forderungen liegt auf eine Vergütung des zeitlichen Aufwands für Betreuung und Bereitschaft für die Klägerin durch die Familienangehörigen (Mutter, Tante, Großmutter, Großvater), die die Betreuung und Pflege der Klägerin durchführten und durchführen. In der Beweisaufnahme des Vorverfahrens stellte der Sachverständige Q. E. C fest, dass sich die Klägerin weder im Haus noch draußen ohne Überwachung aufhalte könne, auch nicht im Rollstuhl, dass die Klägerin Schmerzen verzögert empfinde und nicht zeitnah darauf reagiere, wenn sie sich wehgetan habe, dass sie länger brauche um sich nach Aufregung zu beruhigen und dass sie wegen ihrer Ängstlichkeit sie nicht allein gelassen werden könne. Festgestellt wurde, dass die Klägerin unter einer dauerhaften hochgradigen Teilhabe-Beeinträchtigung in den Bereichen Mobilität und Selbständigkeit und im sozialen Bereich an Störungen der Motorik, Kognition und Sprache leidet. Es liegt rechts eine deutliche, links eine mäßiggradige Spastik vor. Sie kann sich hüpfend und kriechend fortbewegen. Sie kann nicht alleine gehen oder stehen. Im Rollstuhl ist sie vergleichsweise selbstständig mobil. Sie versteht einfache Aufforderungen durch Ein-, Zwei- oder Dreiwortsätze. Der Sachverständige Q. E. C kam im Vorverfahren zu folgenden Diagnosen: bilaterale spastische Zerebralparese, rechts betont mit Ataxie schwere Sprach- und Kommunikationsstörung mit Sprachdyspraxie (z.B. Wortfindungsprobleme) und Dysarthrie (motorische Lautbildungsstörung) Intelligenzminderung, geschätzter IQ von < 55, Strabismus convergens rechts mit Fehlsichtigkeit Inkontinenz nachts Zustand nach symptomatischer Epilepsie (anfallsfrei seit 2008) Leichte Verhaltensauffälligkeit (geringe Ausdauer und geringe Frustrationstoleranz) und Knick-Plattfuß und Hallux valgus rechts Die Klägerin behauptet, dass sie unverändert nicht allein gelassen werden könne, weder tags noch nachts. Zwar gebe es auch täglich kurze Zeiträume, in denen sie sich mit einem Handy oder ähnlichem selbst beschäftigen könne und nur eine Anwesenheit im Sinne eines Bereitschaftsdienstes der Angehörigen erforderlich sei, diese sei jedoch erforderlich. Auch nachts sei eine stete Anwesenheit im Sinne eines Bereitschaftsdienstes der Angehörigen erforderlich, weil sie öfters aus Alpträumen erwache und sie generell nicht in der Lage sei, sich selbst zu beruhigen. Ihre Mutter schlafe deshalb im selben Zimmer wie sie. Teilweise sei tagsüber auch die Anwesenheit von zwei Angehörigen als Pflegekräften erforderlich, da die Klägerin nunmehr ein Gewicht habe, dass teils zwei Erwachsene erforderlich seien, um sie zu heben, zu halten und ihr zu helfen. Im Zeitraum vom 08.08.2012 bis zum 31.12.2015 habe es einen täglichen Bereitschaft- und Betreuungsbedarf von 1.430 Minuten = 23,83 Stunden pro Tag gegeben. Seit dem 01.01.2016 bis zum 31.03.2019 bestehe ein täglicher Bereitschaft- und Betreuungsbedarf von 1.525 Minuten = 25,42 Stunden, da teilweise zwei Erwachsene anwesend sein müssen. Die Klägerin verlangt für die Betreuung eine Entschädigung von 10 € je Stunde, für den Bereitschaftsdienst 20-25% davon, also 2-2,50 € je Stunde. Die Klägerin macht weiterhin Schadenersatz für nach ihrem Vorbringen schädigungsbedingt erforderliche Anschaffungen wie ein umgebautes Kfz, ein Therapiefahrrad, Inkontinenzartikel, Salben und Pflegeprodukte sowie schädigungsbedingten Mehrbedarf für Kleidung, Schuhe, Bücher, Spielzeug, Lernspiele, Technik und CDs geltend. Sie behauptet, nachts Windeln zu benötigen. Sie behauptet, über Tag inkontinent gewesen zu sein und derzeit bei Abwesenheit von Zuhause vorsorglich Windeln tagsüber zu tragen und dadurch Windeln, Feuchttücher und Pflegeprodukte zu benötigen und dadurch zudem erhöhten Bedarf an Wäsche und Kleidung zum Wechseln zu haben. Für Windeln und Feuchttücher macht sie je Monat 150 € geltend, für den Zeitraum 08.08.2012 bis 31.03.2019 insgesamt 11.955 €. Erhöht sei außerdem der Bedarf an Hosen und Schuhen, die durch ihre Weise der Fortbewegung durch Rutschen und Hüpfen schneller verschleißen würden. Weiter sei auch der schädigungsbedingte Mehrbedarf an Büchern, Lernspielen, DVDs, CDs, Spielekonsolen, CD-Player und weiterem Spielzeug (Puppen, ferngesteuertes Auto, Zubehör für die Puppe, Keyboard, Schminkekoffer, Kammerspiel, Badeschaum der das Badewasser färbt) zu erstatten. Insoweit wird auf die seitenweise Auflistung in der Klageschrift Bezug genommen (Bl. 9-25 GA). Insoweit macht die Klägerin den Gegenwert der vorgelegten Quittungen iHv. 11.853,29 € geltend. Die Klägerin behauptet weiter, ein Therapiefahrrad zu benötigen, dass 4.462,50 € gekostet habe. Weiteren benötige sie schädigungsbedingt auch eine Kette um es abzuschließen. Auch die Kosten für die Anschaffung und den Umbau des PKW seien schädigungsbedingt zu erstatten. Die Klägerin wendet gegen die Verjährungseinrede ein, dass durchgehend verhandelt worden sei und die Beklagtenseite zudem durchgehend Abschlagszahlungen erbracht habe und dies den Eintritt der Verjährung im Hinblick auf die wiederkehrende Leistung hemme. Die Klägerin ist der Ansicht, die Komplexität des Falles rechtfertige eine 2,5fache Geschäftsgebühr bei Berechnung des anwaltlichen Honorars. Die Klägerin beantragt seit ihrer Klageerhöhung, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 591.526,75 € zu zahlen, abzüglich seitens der Gegenseite am 21.07.2014 gezahlter 49.624 €, abzüglich am 18.09.2014 gezahlter 10.000 € sowie abzüglich monatlicher Zahlungen in Höhe von je 1.478 € (im Zeitraum 01.10.2014 bis 31.03.2019) von insgesamt 79.812 €, verbleiben restliche 452.090,75 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 111.725,28 € seit dem 26.04.2014, aus 46,65 € seit dem 31.08.2014, aus 8.603,67 € seit dem 26.02.2015, aus 1.449,98 € seit dem 26.03.2016, aus weiteren 3.009,96 € seit dem 11.05.2016, aus 57.449,43 € seit Rechtshängigkeit der Klage vom 16.11.2017 und aus restlichen 269.805,78 € seit der Klageerhöhung vom 11.02.2019, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin die ihr entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 13.399,40 € zu zahlen, und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ab dem 01.04.2019 eine vierteljährlich vorauszahlbare monatliche Rente in Höhe von monatlich 7.881,92 € abzüglich Pflegegeld monatlich 900 €, abzüglich Zahlungen der Gegenseite von 1.478 € monatlich, so dass 5.553,92 € verbleiben, pro Quartal mithin 16.661,76 €, zu zahlen jeweils im Voraus zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines jeden Jahres mindestens bis zum 90. Lebensjahr (8.8.2092 bzw. bis zum Ableben) der Klägerin, Rückstände zu verzinsen sind mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten bestreiten die geltend gemachten Ansprüche und sind der Auffassung, dass der geltend gemachte Mehrbedarf für Pflege, Betreuung und Bereitschaft nicht bestehe und die geleisteten Zahlungen ausreichend seien. Die geltend gemachten Artikel beträfen Sowieso-Bedarf. Ein Teil der Beschwerden und des Betreuungsbedarfs könne an einem inhaltlich unklaren Misshandlungsfall in einer früher besuchten Schule liegen. Die Beklagten wenden im Hinblick auf wiederkehrende Leistungen für die Jahre 2012 und 2013 Verjährung ein gemäß § 197 Abs. 2 BGB. In Bezug auf die Klageerhöhung erheben sie ebenfalls die Einrede der Verjährung für sämtliche wiederkehrenden Leistungen bis zum 31.12.2015. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Soweit sie nicht begründet ist, wird sie abgewiesen. Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern in dem aus dem Tenor zu entnehmenden Umfang Ersatz für Pflege-, Betreuungs- und Bereitschaftsdienst ihrer Angehörigen sowie für den schädigungsbedingten sächlichen Mehrbedarf verlangen, § 843 BGB. Die Forderungen der Klägerin gegen die Beklagten sind nicht verjährt. Zwar haben bei wiederkehrenden Leistungen wie Rentenansprüchen die jeweils einzelnen Forderungen eine separat laufende Verjährungsfrist, auch bei grundsätzlich durch Urteil festgestelltem Stammrecht, aber die beweisbelasteten Beklagten haben die erhobene Einrede nicht hinreichend schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, nachdem die Klägerin die erfolgten Verhandlungen und dass auf ihrer Grundlage Abschlagszahlungen erfolgt seien, dargelegt und belegt hat. Dem sind die Beklagten nicht weiter entgegengetreten. Die Vermehrung der Bedürfnisse gemäß § 843 BGB sind die verletzungs- bzw. schädigungsbedingten, andauernden und regelmäßig anfallenden, vermögenswerten objektivierbaren Mehraufwendungen, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen (vgl. BGH Urteil vom 11.02.1992 - VI ZR 103/91 - NJW-RR 92, 791; Palandt/Sprau BGB 78. Aufl., § 843 Rz. 3). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegen schädigungsbedingte, andauernde und regelmäßig anfallende, vermögenswerte objektivierbaren Mehraufwendungen der Klägerin vor, die ihr im Vergleich zu einem gesunden Menschen in der Vergangenheit erwachsen sind und die ihr in Zukunft bis an ihr Lebensende erwachsen werden. Veränderungen hinsichtlich der Höhe der Mehraufwendungen sind nach den Beweisergebnissen in Zukunft nicht durch eine nicht zu erwartende gesundheitliche Besserung denkbar, sondern allein ggf. durch eine etwaige Veränderung der Art und damit der Kosten der Betreuung der Klägerin sowie ggf. durch eine Veränderung der Höhe der Drittleistungen, wobei es für beides im streitgegenständlichen Verfahren keine Anzeichen gegeben hat. Die Klägerin hat ausgehend von den bereits rechtskräftigen Feststellungen einerseits sowie aufgrund der in diesem Verfahren weiter erhobenen Beweise andererseits beweisen können, pflegerischen und sächlichen Mehrbedarf in dem tenorierten Umfang zu haben, § 287 ZPO. Der Sachverständige Q. E. C, der Leiter des T A und der Q1 O der Universitätskinderklinik V und wegen seiner hohen Sachkunde in dieser Sache als Sachverständiger berufen ist und der die Behandlungsunterlagen der Klägerin ausgewertet und sie am 22.10.2018 persönlich untersucht hat, hat in seinem Gutachten vom 19.11.2018 festgestellt, dass für die Klägerin im Zeitraum 08.08.2012 bis 31.12.2015, also in einem Alter von 10-13 Jahren, eine Pflegezeit von täglich 420 Minuten, eine Betreuungszeit von täglich 275 Minuten und eine Bereitschaftszeit von täglich 735 Minuten bestanden habe und insgesamt 1.430 Minuten tägliche Anwesenheit einer Betreuungsperson erforderlich gewesen sei (=23,8 Std. tägl.). Ab 2016 seien teilweise zwei erwachsene Hilfspersonen erforderlich gewesen, weil die Klägerin seit einer Körpergröße von 1,55 m und einem Gewicht von 64 kg täglich teilweise nur von 2 Erwachsenen bewegt und gehoben werden könne. Im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017 habe daher eine tägliche Pflegezeit von 515 Minuten bestanden, eine tägliche Betreuungszeit von 275 Minuten und eine tägliche Bereitschaftszeit von 735 Minuten, insgesamt täglich 1525 Minuten (=25,42 Std. tägl.). Der Sachverständige hat dazu den täglichen Tagesablauf der Klägerin durch ausführliches Befragen von Mutter und Großvater der Klägerin eruiert und diesen mit ihrer gesundheitlichen Situation abgeglichen und den sich daraus ergebenden objektivierbaren Bedarf nachvollziehbar im Sachverständigengutachten niedergelegt. Die Kammer hat sich von der Belastbarkeit der zugrundeliegenden Angaben durch eigenes ausführliches Befragen der Mutter der Klägerin im Termin am 04.09.2019 überzeugt. An der Glaubhaftigkeit der Angaben hat die Kammer dabei keine Zweifel entwickelt, da die Schilderungen der Mutter von einer hohen Dichte an Details und plausiblen Abläufen getragen war und ihr die für sie persönlich mit der Versorgung ihrer behinderten Tochter verbundene seelische und körperliche Belastung, die teilweise spürbar an Verzweiflung grenzt, deutlich anzumerken gewesen ist, wenn sie auch zugleich viel Zuneigung und Einsatzbereitschaft für ihre Tochter vermittelt hat. Die Kammer kann den vom Sachverständigen ermittelten und erläuterten Bedarf an Pflegezeit, Betreuungszeit und Bereitschaftszeit nachvollziehen. Nachvollziehbar stellt er fest, es habe sich im Vergleich zur Voruntersuchung am 20.10.2011 eine Verschlechterung beim Laufen ergeben und eine Verbesserung im sprachlichen Bereich und keine wesentliche Veränderung im Bereich Kognition und Verhalten. Aktuell und für die Zukunft ist keine Verringerung des pflegerischen Aufwands im Vergleich zum Bedarf bis zum 31.12.2017 zu erwarten, nach seinen Feststellungen. Insbesondere steht mangels Veränderung zum Aspekt Verhalten und Kognition für die Kammer fest, dass die Klägerin aus den bereits im Vorverfahren geltenden Gründen unverändert permanenter Anwesenheit einer Betreuungsperson bedarf und nicht alleine gelassen werden kann, da dazu ihre Selbständigkeit und ihr Verständnishorizont nicht ausreichen. Die Klägerin ist und bleibt umfassend pflegebedürftig. Der dem gegenüber zu stellende zeitliche Bedarf an Betreuung und Bereitschaft für gesunde Kinder und Jugendliche hat die Kammer den nachvollziehbaren ergänzenden Angaben des Sachverständigen in seiner terminsvorbereitenden Stellungnahme und seinen Ausführungen im Termin entnommen und zudem teilweise aufgrund richterlicher Schätzung nach § 287 ZPO angesetzt. Unabhängig davon, dass ein gesundes Kind ab 10 Jahren keinen Bedarf an Pflege hat, weil es allein essen, auf Toilette gehen, sich waschen etc. kann, hat es bedarf an Betreuung und Unterstützung sowie Anwesenheit eines Erwachsenen im Sinne einer Bereitschaftszeit nach allgemeiner Lebenserfahrung und Üblichkeit. Daher hat die Kammer den zeitlichen Einsatz von Eltern für ihre Kinder im Alter ab 10 Jahren berücksichtigt, da er einerseits nicht geringzuschätzen ist und andererseits die Klägerin Abgeltung für den nach aufgewandter Zeit zu bemessenden Einsatz verlangt. Da der Sachverständige indes überzeugend hervorgehoben hat, dass im familiären Alltag mit gesunden Kindern auch vieles parallel und simultan geschieht, und die Erziehung, Begleitung, Versorgung und Unterstützung eines gesunden Kindes in zeitlicher Hinsicht oft parallel zu Tätigkeiten für etwaige weitere Kinder, die Eltern selbst oder den Haushalt geschehen, hat die Kammer die anzusetzenden Vergleichszeiten dies berücksichtigend angesetzt. Dabei hat sich die Kammer daran orientiert, dass der Vergleichsaufwand für gesunde Kinder um so höher ist, je jünger sie sind. Ab einem Alter von rund 17 Jahren entspricht daher nach Überzeugung der Kammer der Bedarf der Klägerin dem Mehrbedarf zu 100%, weil dann kein Abzug für ein gesundes Kind mehr geboten ist. In den Jahren zuvor ist dies, auch bei Berücksichtigung der sich entwickelnden Selbständigkeit eines gesunden Kindes, die die Klägerin nicht entwickeln kann, indes anders, da auch die Versorgung eines gesundes Kindes mit dem Einsatz von Zeit für seine Eltern bei Annahme üblicher Verhaltensweisen verbunden ist. Nach der Lebenserfahrung werden Kinder in einem Alter zwischen 10 und 16 Jahren in der Mehrheit der Familien alltäglich auch alleine gelassen, aber nicht den ganzen Tag. Es findet zudem ein Einkaufen und Vorbereiten von Mahlzeiten für sie statt, das Reinigen ihrer Wäsche, das Säubern der Wohnung etc. durch den/die sie betreuende(n) Erwachsene(n). Auch findet Hausaufgabenunterstützung statt, das Abholen und Bringen zu weiter entfernt liegenden Zielen in der Freizeit (Sportverein etc.), ein Begleiten zum Arzt oder Lehrer, ein Befassen mit sich stellenden Themen und Problemen. Weiterhin geht die Kammer davon aus, dass üblicherweise gesunde Kinder im Alter von 10-16 Jahren abends und nachts nicht regelmäßig alleingelassen werden, sondern nur teilweise. Unter Berücksichtigung des sehr variablen Zeitaufwands hat die Kammer einen durchschnittlichen täglichen zeitlichen Betreuungs- bzw. Bereitschaftsaufwand für ein gesundes Kind angesetzt, der nicht nur für den täglichen Alltag gilt, sondern auch Wochenenden und Ferienzeiten als Durchschnittswert für 365 Tage im Jahr umfasst. Für ein gesundes Kind im Alter von 10-13 Jahren setzt die Kammer binnen 24 Stunden einen durchschnittlichen täglichen Betreuungsbedarf von 180 Minuten sowie einen durchschnittlichen täglichen Bereitschaftszeitbedarf von 540 Minuten an. Für ein gesundes Kind im Alter von 13-15 Jahren setzt die Kammer binnen 24 Stunden einen durchschnittlichen täglichen Betreuungsbedarf von 120 Minuten und eine durchschnittlichen täglichen Bereitschaftszeitbedarf von 480 Minuten an. Für ein gesundes Kind im Alter von 15-16 Jahren setzt die Kammer binnen 24 Stunden einen durchschnittlichen täglichen Betreuungsbedarf von 60 Minuten sowie einen durchschnittlichen täglichen Bereitschaftszeitbedarf von 420 Minuten an. Die angesetzte Bereitschaftszeit der Eltern bei Jugendlichen im Alter von 15-16 Jahren von durchschnittlich 7 Std. innerhalb von 24 Std. ist deshalb niedriger als die übliche alltägliche Anwesenheits- und Schlafenszeit von Eltern, um durch einen Durchschnittswert den Umstand abzubilden, dass ältere Jugendliche auch abends und / oder nachts teilweise alleine zuhause sind. Hinsichtlich der Höhe des zu vergütenden Pflege-, Betreuungs- und Bereitschaftsaufwands ist die Kammer von 10 € je Stunde für die Pflege und Betreuung und von 2,50 € je Stunde für den Bereitschaftsdienst ausgegangen. Im Einzelnen wird zum Antrag zu 1) an Mehrbedarf festgestellt: Zeitraum 8.8.2012 – 31.12.2015 (Alter 10-13 Jahre) tägl. Pflege- und Betreuungsmehrbedarf: 515 Minuten (420+275 Min., S. 10 des Erstgutachtens) Pflege und Betreuungsbedarf abzgl. 180 Minuten durchschnittl. tägl. Betreuungsbedarf für gesunde 10-13Jährige (vgl. S. 3 der ergänzenden Stellungnahme, Mittelwert) = verbleiben 335 Minuten = gerundet 6 Std. Mehrbedarfdafür je Std. 10 €= 60 € pro Tag tägl. Bereitschaftszeitmehrbedarf: 735 Minuten (S. 10 des Erstgutachtens) Bedarf an Bereitschaftszeit abzgl. 540 Minuten durchschnittl. tägl. Bereitschaftszeitbedarf für gesunde 10-13Jährige in 24 Std. (Mittelwert, S. 3 der ergänzenden Stellungnahme) = verbleiben 195 Minuten = gerundet 3 Std.dafür je Std. 2,50 €= 7,50 € pro Tag dies ergibt addiert 67,50 € je Tag x 1240 Tage = 83.700 € abzgl. erhaltenes Pflegegeld iHv. 11.439,50 € + 8.400 € + der Hälfte von 17.472 € (vgl. unstreitige Angaben auf S. 8 der Klageschrift, Bl. 8 GA), also abzgl. 28.575,50 € = 55.124,50 € für den Zeitraum 8.8.2012 – 31.12.2015 Zeitraum 1.1.2016 – 31.12.2017 (Alter 13-15 Jahre) tägl. Pflege- und Betreuungsmehrbedarf: 790 Minuten (515+275 Min., S. 10 des Erstgutachtens) Bedarf an Pflege und Betreuung abzgl. 120 Minuten durchschnittl. tägl. Betreuungsbedarf für gesunde 13-15Jährige (oberer Wert aufgrund der anderen Altersgruppe, ausgehend von den Angaben des Sachverständigen für gesunde 14-18Jährige, S. 3 der ergänzenden Stellungnahme) = verbleiben 670 Minuten = gerundet 11 Std.Dafür je Std. 10 €= 110 € pro Tag tägl. Bereitschaftszeitmehrbedarf: 735 Minuten (S. 10 des Erstgutachtens) Bedarf an Bereitschaftszeit abzgl. durchschnittl. tägl. 480 Minuten Bereitschaftszeitbedarf für gesunde 13-15Jährige in 24 Std. (richterliche Schätzung, § 287 ZPO) = verbleiben 255 Minuten = gerundet 4 Std.Dafür je Std. 2,50 € je Std.= 10 € pro Tag dies ergibt 120 € pro Tag x 730 Tage = 87.600 € abzgl. erhaltenes Pflegegeld in Höhe der Hälfte von 17.472 € + 10.800 € (vgl. unstreitige Angaben auf S. 8 der Klageschrift, Bl. 8 GA), also abzgl. 19.536 € = 68.064 € für den Zeitraum 1.1.2016 – 31.12.2017 Zeitraum 1.1.2018 – 31.3.2019 (Alter 15-16 Jahre) tägl. Pflege- und Betreuungsmehrbedarf: 790 Minuten Bedarf an tägl. Pflege und Betreuung (richterliche Schätzung nach § 287 ZPO ausgehend von den Angaben des SV für das Alter 13-15 Jahre, weil nach seinen Feststellungen keine erheblichen zeitlichen Veränderungen ersichtlich sind) abzgl. 60 Minuten durchschnittl. tägl. Betreuungszeitbedarf für gesunde 15-16Jährige (unterer Wert aufgrund der anderen Altersgruppe, ausgehend von den Angaben des SV für gesunde 14-18Jährige, S. 3 der ergänzenden Stellungnahme) = verbleiben 730 Minuten = gerundet 12 Std.Dafür je Std. 10 €= 120 € pro Tag tägl. Bereitschaftszeitmehrbedarf: 735 Minuten Bedarf an Bereitschaftszeit (richterliche Schätzung nach § 287 ZPO ausgehend von den Angaben des SV für das Alter 13-15 Jahre, weil nach seinen Feststellungen keine zeitlich erheblichen Veränderungen ersichtlich sind) abzgl. durchschnittl. tägl. 420 Minuten Bereitschaftszeitbedarf für gesunde 15-16Jährige in 24 Std. (richterliche Schätzung, § 287 ZPO)= verbleiben 315 Minuten = gerundet 5 Std.Dafür je Std. 2,50 € je Std.= 12,50 € pro Tag dies ergibt 132,50 € pro Tag x 455 Tage = 60.287,50 € abzgl. erhaltenes Pflegegeld von 900 € je Monat x 15 = 13.500 € (vgl. unstreitige Angaben S. 5 des Klägerschriftsatzes vom 11.02.2019, Bl. 244 GA) = 46.787,50 € für den Zeitraum 1.1.2018 – 31.3.2019 Dies ergibt für den Zeitraum 8.8.2012 bis 31.3.2019 einen Betrag von 169.976 €, wovon die erhaltenen Zahlungen von 38.274 € + 77.112 € abzuziehen sind (vgl. unstreitige Angaben S. 6 des Klägerschriftsatzes vom 11.02.2019, Bl. 245 GA), also abzgl. 115.386 €. Dies ergibt 54.590 €. An sächlichen, schädigungsbedingten Mehraufwendungen wird für den Antrag zu 1) ausgehend von den Feststellungen des Sachverständigen sowie eigener richterlicher Schätzung für den Zeitraum 8.8.2012 – 31.12.2019 festgestellt: Kaufpreis PKW zu 50% zzgl. Umbaukosten zu 100% 13.563,37 € geeignetes Therapiefahrrad für den Zeitraum 2013-2019 4.462,50 € Schädigungsbedingter Mehrbedarf an Kleidung und Schuhen ca. 500 € per anno, also für den Zeitraum 8.8.2012 – 31.4.2019 = 6,75 Jahre 3.375 € Schädigungsbedingter Mehrbedarf an Lernspielen, Spielzeug, Technik, Büchern, CDs per anno ca. 500 €, also für den Zeitraum 8.8.2012 – 31.12.2019 = 6,75 Jahre 3.375 € Schädigungsbedingter Mehrbedarf an Salben Ölen, Pflegeprodukten per anno ca. 120 €, also für den Zeitraum 8.8.2012 – 31.12.2019 = 6,75 Jahre 810 € Inkontinenzartikel 8.8.2012-31.12.2018 = 76,7 Monate je 150 € je Monat (die eingetretene Veränderung zwischen Untersuchungstermin am 22.10.2018 und der mündl. Verhandlung am 4.9.2019 wird ausgehend von den Angaben der Mutter zum Jahresende berücksichtigt) 11.505 € Inkontinenzartikel für Zeitraum 1.1.-31.3.2019 (Windeln nachts und tagsüber selten, also ca. 50 Windeln je Monat zzgl. 2 Pak. Feuchttücher = gerundet ca. 55 € pro Monat, ergibt 165 € Gutachterkosten 3.478,81 € = 40.734,68 € Davon abzuziehen sind Zahlungen der Beklagten iHv. 10.000 € + 10.000 € + 1.350 € + 2.700 € (vgl. unstreitige Angaben S. 6-7 des Klägerschriftsatzes vom 11.2.2019, Bl. 245-246 GA), also abzgl. 24.050 €. Es verbleiben 16.684,68 €. Abzüglich der abzuziehenden Zahlungen von den Beklagten und dritter Seite sind auf den Antrag zu 1) mithin noch 71.274,68 € (54.590 € + 16.684,68 €) durch die Beklagten zu zahlen. Der Sachverständige hat nachvollziehbar festgestellt, dass die Familie schädigungsbedingt ein Kfz für Arztbesuche benötige und dass dies wegen des Rollstuhls einen Umbau erforderte; dem schließt sich die Kammer an. Er hat weiter festgestellt, dass das angeschaffte Therapiefahrrad schädigungsbedingt erforderlich gewesen ist; dem schließt sich die Kammer an. Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen zum Bedarf an Windeln tags und nachts einerseits sowie den Angaben der Mutter zu einer Besserung des Bedarfs an Windeln tagsüber andererseits ergibt sich der in obiger Tabelle festgestellte Bedarf an Windeln nach richterlicher Schätzung, § 287 ZPO. Das gleiche gilt für den schädigungsbedingten Mehrbedarf an Pflegeprodukten aufgrund der Inkontinenz der Klägerin. Der Sachverständige hat weiter festgestellt, der behinderungsbedingte Mehraufwand an CDs, Spielen, Büchern, Elektrogeräten etc. betrage schätzungsweise ca. 500 € per anno und hat dies damit begründet, dass die behinderungsbedingte Teilhabebeeinträchtigung der Klägerin von der Familie nachvollziehbarerweise durch diese Anschaffungen und Nutzung aufzufangen und abzumildern versucht werde. Dieser Einschätzung und dieser Schätzung schließt sich die Kammer an. Insofern liegen zu einem nach § 287 ZPO zu schätzenden Anteil keine Sowieso-Kosten vor. Der Sachverständige hat weiter festgestellt, dass ein schädigungsbedingter Mehrverbrauch an Schuhen und Kleidung wegen des Einnässens einerseits und des Kriechens und Hüpfens andererseits vorliegt. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an. Die Kammer schätzt den schädigungsbedingten Mehrbedarf für den Zeitraum 8.8.2012 – 31.12.2019 insoweit mit 500 € per anno. Insofern liegen zu einem nach § 287 ZPO zu schätzenden Anteil keine Sowieso-Kosten vor. Soweit Kosten für Schminkkoffer, Puppe, Zubehör für die Puppe, Fahrradkette, ferngesteuertes Auto, Keyboard und Badeschaum angesetzt werden, liegen nicht schädigungsbedingte Sowieso-Kosten vor, die unberücksichtigt bleiben. Für den Antrag zu 3) wird an schädigungsbedingtem Mehrbedarf festgestellt (Zeitraum ab dem 1.4.2019 ab einem Alter von fast 17 Jahren): tägl. Pflege- und Betreuungsmehrbedarf: 790 Minuten Bedarf an tägl. Pflege und Betreuung (richterliche Schätzung nach § 287 ZPO ausgehend von den Angaben des Sachverständigen für das Alter 13-15 Jahre, weil keine erheblichen zeitlichen Veränderungen nach seinen Feststellungen ersichtlich oder zu erwarten sind) ist ohne Abzüge anzusetzen, weil für gesunde Kinder ab 17 Jahren kein tägl. Betreuungszeitbedarf anfällt= gerundet 13 Std.Dafür je Std. 10 €= 130 € pro Tag tägl. Bereitschaftszeitmehrbedarf: 735 Minuten Bedarf an täglicher Bereitschaft (richterliche Schätzung nach § 287 ZPO ausgehend von den Angaben des SV für das Alter 13-15 Jahre, weil keine zeitlich erheblichen Veränderungen nach seinen Feststellungen ersichtlich oder zu erwarten sind) ist ohne Abzüge anzusetzen, weil für gesunde Kinder ab 17 Jahren kein tägl. Bereitschaftszeitbedarf anfällt = gerundet 12 Std. Dafür je Std. 2,50 € je Std.= 30 € pro Tag Dabei trägt der festgestellte 25stündige Bedarf dem festgestellten Umstand einer abschnittsweisen Erforderlichkeit von zwei betreuenden Erwachsenen Rechnung, wie ausgeführt. Dies ergibt an schädigungsbedingtem Mehrbedarf ab dem 1.4.2019 fortlaufend: 160 € pro Tag x 365 Tage = 58.400 € per anno, abzgl. Pflegegeld iHv. derzeit 900 € je Monat (= 10.800 € per anno) ergibt 47.600 € per anno = gerundet 3.967 € pro Monat = 11.900 € im Quartal. Zusätzlich ist folgender sächlicher Mehrbedarf bei Berechnung des monatlichen bzw. quartalsweisen Rentenanspruchs ab 1.4.2019 für den Antrag zu 3) festzustellen, wie ausgeführt, wobei die Höhe teils höher ist, da ein fortgesetzter Unterhalt mangels zu erlangender Selbständigkeit wegen der Schädigung vorliegt: Inkontinenzartikel für die Nacht sowie bei Bedarf am Tag per anno 660 € Schädigungsbedingter fortgesetzter Unterhalt mangels zu erlangender Eigenständigkeit, soweit verlangt: für Kleidung und Schuhe per anno ca. 1.000 € für Lernspielen, Spielzeug, Technik, Büchern, CDs etc. p.a. ca. 1.500 € Salben, Ölen, Pflegeprodukten per anno ca. 360 € Zuzüglich der Pflegeleistung von 47.600 € per anno (s.o.) ergibt sich daher eine Summe per anno i.H.v. 51.120 € = im Quartal 12.780 € = im Monat 4.260 € Es wird daher für den Antrag zu 3) eine schädigungsbedingte Rente in Höhe von 4.260 € im Monat = 12.780 € im Quartal festgestellt. Einen Anteil davon in Höhe von 1.478 € je Monat = 4.434 € im Quartal zahlen die Beklagten bereits laufend, so dass je Monat 2.489 € bzw. je Quartal 7.467 € zusätzlich zur laufenden Zahlung durch die Beklagten ab dem 1.4.2019 zu zahlen sind. Die Rechtsverfolgungskosten sind zu erstatten, § 249 BGB. Das Rechtsanwaltshonorar im Umfang des 2,5fachen Gebührensatzes ist wegen der hohen Komplexität des Falls angemessen. Die Zinsforderung ist teilweise begründet gemäß § 286 BGB. Soweit die Klägerin Zinsen aus 111.725,28 € seit dem 26.4.2014 fordert, gilt, dass im Zeitraum 8.8.2012 bis 26.4.2014 (=626 Tage) unter Berücksichtigung der obigen Feststellungen für den Zeitraum 8.8.2012 bis 31.12.2015 eine Forderung von 67,50 € pro Tag begründet war, also 42.255 €. Ausgehend von den Angaben der Beklagten in der Klageerwiderung rechneten sie nach dem Vergleichsschluss im April 2014 ab und nahmen ab dann ihre monatliche Zahlung von 1.478 € auf. Es sind daher Zinsen aus 42.255 € zu zahlen, nicht aus 111.725,28 €. Soweit die Klägerin Zinsen aus 8.603,67 € seit dem 26.02.2015 fordert, gilt dass im Zeitraum 26.4.2014 bis 26.02.2015 (=306 Tage) unter Berücksichtigung der obigen Feststellungen für den Zeitraum 8.8.2012 bis 31.12.2015 eine Forderung von 67,50 € pro Tag begründet war, also für diese 306 Tage ein Betrag von 20.655 €. Da die Beklagten seit April 2014 unstreitig fortlaufend an die Klägerin 1.478 € je Monat zahlten, also rund 49,27 € je Kalendertag, insgesamt 15.076,62 € (49,27 x 306 = 15.076,62 €), kann nur ein Betrag von 5.578,38 (20.655 - 15.076,62) offen und für die Zinsforderung zum 26.2.2015 zu berücksichtigen sein. Soweit die Klägerin Zinsen aus 1.449,98 € seit dem 26.3.2016 fordert, gilt unter Berücksichtigung der obigen Feststellungen, dass im Zeitraum 27.2.2015 bis 31.12.2015 (=307 Tage) eine Forderung von 67,50 € je Kalendertag und im Zeitraum 1.1.2016 bis 26.3.2016 (=85 Tage) eine Forderung von 120 € je Kalendertag begründet war, also für diese 307 Tage ein Betrag von 20.722,50 zu zahlen war und für diese 85 Tage ein Betrag von 10.200 € zu zahlen war, insgesamt 30.922,50 €. Die Beklagten haben für diesen Zeitraum (392 Tage) kalendertäglich wie ausgeführt 49,27 € fortlaufend gezahlt, also 19.313,84. Es wären also Zinsen aus 11.608,66 € seit dem 26.3.2016 zu zahlen. Die geforderten Zinsen aus 1.449,98 € sind also begründet; mehr als beantragt kann nicht tenoriert werden, § 308 ZPO. Soweit die Klägerin Zinsen aus 3.009,96 € seit dem 11.5.2016 fordert, gilt unter Berücksichtigung der obigen Feststellungen, dass im Zeitraum 27.3.2016 bis 11.5.2015 (=45 Tage) eine Forderung von 120 € je Kalendertag begründet war, also für 45 Tage ein Betrag von 5.400 € zu zahlen war. Die Beklagten haben für diesen Zeitraum (45 Tage) kalendertäglich wie ausgeführt 49,27 € fortlaufend gezahlt, also 2.217,15 €. Es wären also Zinsen aus 3.182,85 € seit dem 11.5.2016 zu zahlen. Die geforderten Zinsen aus 3.009,96 € sind also begründet; mehr als beantragt kann nicht tenoriert werden, § 308 ZPO. Im Übrigen ist die Zinsforderung schlüssig dargelegt und begründet, §§ 286, 288, 291 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO und geht von einem Obsiegen der Klägerin von 175.812,68 (71.274,68 € + 104.538 €) sowie einem Obsiegen der Beklagten im Umfang von 509.542,71 € und mithin einer Quote von 65:35 aus. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert: 685.355,39 Antrag zu 1): 452.090,75 Antrag zu 3): 233.264,64