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Urteil

22 O 358/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:0218.22O358.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, dem zum 01. März 2019 erfolgten Durchführungswechsel hinsichtlich der Auslagerung seiner Versorgungsansprüche aus der Versorgungszusage der M Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für die ehemaligen Internationalen Partner der BM Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, der Versorgungszusage für die Nationalen Partner der B1B Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH und dem Pensionsplan für Mitarbeiter der B1B & Co. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft und B1B & Co. Unternehmensberatung GmbH i.H.v. EUR 8.503,75 (Stand April 2019) auf die Q AG zuzustimmen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, dem zum 01. März 2019 erfolgten Durchführungswechsel hinsichtlich der Auslagerung seiner Versorgungsansprüche aus der Versorgungszusage der M Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für die ehemaligen Internationalen Partner der BM Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, der Versorgungszusage für die Nationalen Partner der B1B Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH und dem Pensionsplan für Mitarbeiter der B1B & Co. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft und B1B & Co. Unternehmensberatung GmbH i.H.v. EUR 8.503,75 (Stand April 2019) auf die Q AG zuzustimmen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger, Jahrgang 0000, ist Rechtsanwalt im Ruhestand. Er war Gesellschafter der M Rechtsanwaltsgesellschaft GbR, die eine 100 %-ige Gesellschafterin der M Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist. Der Kläger war seit 1992 als Rechtsanwalt für die M Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bzw. deren Rechtsvorgängerin als Partner und zuvor als angestellter Rechtsanwalt tätig. Durch diese Tätigkeit erlangte der Kläger hier streitgegenständliche Versorgungsansprüche. So erhielt er im Jahr 1986 eine Versorgungszusage für Mitarbeiter der B1B & Co. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft und B1B & Co. Unternehmensberatung GmbH, aus welcher er Stand November 2019 eine Altersrente in Höhe von 498,58 EUR erhält (Anlage K10). Aus einer Versorgungszusage für die Nationalen Partner der B1B Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden „INP Rente“) aus dem Jahr 1997 erhält der Kläger Stand November eine Altersrente in Höhe von 212,17 EUR (Anlage K9). Ferner erhält er Kläger aufgrund einer weiteren Versorgungszusage der M Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für die ehemaligen Internationalen Partner der Andersen M Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (im Folgenden „IP Rente“ Stand November 2019 eine monatliche Versorgungsleistung in Höhe von 7.793,- EUR (Anlage K7). Mit notariellem Vertrag vom 10.07.2018 übertrug die M Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bestehende Versorgungsverpflichtungen von 22 Versorgungsberechtigten – inklusive des Klägers – im Wege der „Ausgliederung zur Aufnahme nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG“ auf die Beklagte, bei der es sich um eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der M Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt. Die Beklagte lagerte die Versorgungsverpflichtungen wiederum mit „Versorgungsvertrag Nr. 0000“ vom 18.02.2019 mit Wirkung vom 28.02.2019 auf die Q AG aus, was nach dem Vertragstext auf Grundlage eines als Anlage 1 dem Vertrag zugehörigen Pensionsplan PF112 erfolgte (Anlage BB1 und 2). Mit Schreiben vom selben Tag stellte die Beklagte beim Finanzamt Köln-Altstadt einen Antrag nach § 4e EStG, dessen Eingang das Finanzamt in der Folge bestätigte (Anlage BB3 und 4). Dem Kläger waren bis Mitte März 2019 weder die Beklagte noch die Q AG bekannt. Seine Versorgungsleistungen erhält er derzeit unverändert. Der Kläger ist insbesondere der Ansicht, dass er unmittelbare Versorgungszusagen erhalten habe und die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, den Durchführungsweg bezüglich der Altersvorsorge ohne seine Zustimmung zu ändern. Es handele sich um eine zustimmungsbedürftige Schuldübernahme i.S.v. § 415 BGB. Dem Kläger würden zudem Nachteile durch den Wechsel jedenfalls entstehen können, da die Beklagte bei Wirksamkeit des Wechsels aus der Haftung entlassen sei. Das BetrAVG und insbesondere § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG fänden keine Anwendung. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die von der Beklagten durchgeführte Änderung des Durchführungsweges in der betrieblichen Altersversorgung des Klägers, die sich aus den Versorgungszusagen ergibt, die der Kläger mit den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten vereinbart hat und die intern als IP Rente, INP und IBE Rente genannt werden, durch die Auslagerung auf die Q AG dem Kläger gegenüber unwirksam ist, die Versorgungsansprüche des Klägers nicht berührt und die Beklagte verpflichtet ist, die Pensionsansprüche des Klägers aus den vorgenannten Versorgungszusagen in Höhe von insgesamt monatlich 8.503,75 EUR brutto (Stand 01.08.2019) einschließlich etwaiger Dynamisierungen durch Leistung an den Kläger im Rahmen der erteilten unmittelbaren Versorgungszusagen selbst zu erfüllen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche bereits entstandenen und zukünftig entstehenden Schäden, die aus der mit Wirkung zum 01.03.2019 durchgeführten Auslagerung seiner Pensionsansprüche auf die Q AG resultieren, zu ersetzen hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt die Beklagte, den Kläger zu verurteilen, dem zum 01. März 2019 erfolgten Durchführungswechsel hinsichtlich der Auslagerung seiner Versorgungsansprüche aus der Versorgungszusage der M Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für die ehemaligen Internationalen Partner der B M Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, der Versorgungszusage für die Nationalen Partner der B1B Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH und dem Pensionsplan für Mitarbeiter der B1B & Co. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft und B1B & Co. Unternehmensberatung GmbH i.H.v. EUR 8.503,75 (Stand April 2019) auf die Q AG zuzustimmen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Feststellungsanträge bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet seien. Insbesondere sei das BetrAVG für den Kläger anwendbar, sodass bei einem (teilweisen) Ausfall der Q AG die Beklagte weiterhin für die Versorgungsansprüche einzustehen habe, wobei die Beklagte nach § 11 Nr. 4 des Versorgungsvertrages i.V.m. § 12 Nr. 4 und § 13 Nr. 2 des Pensionsplanes bereits verpflichtet sei, etwaige Unterdeckungen unverzüglich auszugleichen. Zudem bestehe für den Kläger der Schutz des Pensions-Sicherungs-Verein aG (kurz PSV). Eine unmittelbare Versorgungszusage sei dem Kläger zudem nicht gegeben worden, weshalb der Wechsel des Durchführungsweges nicht zustimmungspflichtig gewesen sei. Soweit man mit einzelnen Stimmen der Literatur von der Notwendigkeit einer Zustimmung ausgehe, sei der Kläger jedenfalls zur Zustimmung verpflichtet, was vorsorglich mit der Widerklage begehrt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Widerklage ist zulässig und begründet. I. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der mit seinem Antrag zu 1) begehrten Feststellung. Er begehrt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht lediglich die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, sondern die Frage, welcher Vertragspartner ihm (primär) nach – ggf. wirksamer – Änderung eines Durchführungsweges von Versorgungszusagen gegenübersteht. Die vorgenommene Änderung hat zu einer Unsicherheit bezüglich der Rechtsposition des Klägers geführt, die durch die alsbaldige Feststellung beseitigt werden kann (vgl. LG Wiesbaden, Urt. v. 06.02.2019 – 12 O 53/18, Tz. 40 bei juris). Der Antrag zu 1) ist aber nicht begründet. 1. Bei den zwischen den Parteien vereinbarten Versorgungsregelungen handelt es sich jeweils um Direktzusagen. Danach wurde dem Kläger grundsätzlich eine Durchführung durch die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin zugesichert. Die insoweit vorzunehmende Vertragsauslegung erfolgt nicht zuvorderst nach §§ 133, 157 BGB, sondern vielmehr nach §§ 305 ff. BGB. Denn es handelt sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, die nach dem unstreitigen Vortrag von der Beklagten gegenüber einer Vielzahl von Vertragspartnern verwendet wurden (vgl. LG Wiesbaden, Urt. v. 06.02.2019 – 12 O 53/18, Tz. 40 bei juris). Der Kläger hat bezüglich der vorzunehmenden Auslegung zutreffend darauf hingewiesen, dass deren Wortlaut jeweils nur eine unmittelbare Versorgung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten erkennen lässt. Obgleich alle Verträge auch eine Ziffer bezüglich „Änderungen“ beinhalten, wird die Möglichkeit einer Veränderung des Versorgungsweges in keiner der Vereinbarungen angesprochen. Mit einer einseitigen Veränderung musste der Kläger insoweit nach der Wertung des § 305c BGB nicht rechnen. Diese Wertung steht auch im Einklang mit der Schutzrichtung des BetrAVG, von dessen umfassender Geltung die Beklagte ausgeht. 2. Der Kläger ist jedoch verpflichtet, dem vorgenommenen Wechsel des Durchführungsweges gemäß § 242 BGB zuzustimmen. Die Zustimmung ist notwendig, da sich durch die Änderung des Durchführungsweges die Rechtsqualität des Versorgungsverhältnisses ändert. Da die Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar die unternehmerische Handlungsfreiheit betrifft und betriebswirtschaftliche Auswirkungen hat, ist die notwendige Zustimmung des Versorgungsberechtigten jedenfalls dann geboten, wenn dieser aufgrund der arbeitsrechtlichen Einstandspflicht des Arbeitsgebers aus § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG keine Nachteile durch den Durchführungswechsel erleidet (zum Ganzen vgl. (Kisters-Kölkes in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 7. Aufl. 2016, § 1 Rn. 259-260). a) Die Beklagte hat im Verfahren bereits ausdrücklich anerkannt, dass sie zugunsten des Klägers von einer Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG ausgeht und insoweit auch nicht von einer Schuldübernahme i.S.v. § 415 BGB ausgeht. Dem stimmt die Kammer im Hinblick auf die überzeugenden Ausführungen der Beklagten zu. Die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG ergibt sich aus § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG. Denn dem Kläger sind die streitgegenständlichen Versorgungszusagen anlässlich seiner Tätigkeit für die Rechtsvorgänger der Beklagten zugesagt worden. Die Vorschrift ist nach aktueller Rechtsprechung dahingehend einschränkend auszulegen, dass Versorgungsberechtigte von der Geltung des Betriebsrentengesetzes insoweit ausgenommen sein sollen, als ihre Ansprüche auf Dienstleistungen beruhen, die sie bei natürlicher Betrachtung für das eigene Unternehmen, sei es auch gegenüber einem formal-rechtlich selbständigen Unternehmensträger, erbracht haben (BGH, Urt. v. 01.10.2019 – II ZR 386/17, Tz. 12 bei juris). Der Bundesgerichtshof stellt insoweit auf die Frage einer Leitungsmacht des Versorgungsberechtigten ab, die sich auch aus einer Sperrminorität ergeben kann (BGH, a.a.O., Tz. 24 bei juris). Dass der Kläger eine solche Stellung bzw. Beteiligung vorliegend an den versorgungszusagenden Unternehmen gehabt hätte, hat er jedoch nicht vorgetragen. Evident nicht der Fall ist dies bezüglich der Versorgungszusage aus dem Jahr 1986, die dem Kläger noch als Mitarbeiter gewährt wurde. Aber auch als (internationaler) Partner hat der Kläger nicht erkennbar eine Stellung im Unternehmen innegehabt, die es ihm ermöglicht hätte, Entscheidungsprozesse allein zu steuern oder aber zu behindern. Unbestritten waren neben dem Kläger in der jeweiligen GbR, an der er beteiligt war, eine Vielzahl von weiteren – und zwar bis zu 70 - Partnern beteiligt. Auf die Frage einer ausreichenden finanziellen Ausstattung der Q AG kommt es im Hinblick auf die Geltung des § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG nicht an. b) Der Kläger hat auch keine sonstigen Nachteile dargelegt, die ihm adäquat kausal aus dem Durchführungswechsel erwachsen würden. Nachteile bezüglich der ihn verständlicher Weise umtreibenden Frage der Hinterbliebenenversorgung sind schon wegen der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG ausgeschlossen. Auch der neue Versorgungsträger hat mit Schreiben vom 18.12.2019 einen unveränderten Anspruch insoweit ausdrücklich anerkannt (Anlage BB5). Soweit der Kläger auch zuletzt noch auf höhere Steuerberatungskosten abgestellt hat, stellen solche keinen adäquat auf einem Durchführungswechsel beruhenden Schaden dar. Dies schon deshalb nicht, weil die Inanspruchnahme eines Steuerberaters nicht zwingend geboten ist. Angesichts der früheren Tätigkeit des Klägers ist es auch – jedenfalls wegen der streitgegenständlichen Versorgungsbezüge - nicht ersichtlich, dass die Inanspruchnahme für ihn zwingend erforderlich wäre. c) Soweit trotz der hier in die Wertung des § 242 BGB einfließenden unternehmerischen Handlungsfreiheit noch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers für den Durchführungswechsel für erforderlich gehalten wird, ist ein solches in Form von einer notwendigen Versteuerung von Scheingewinnen aufgrund eines derzeitigen erheblichen Auseinanderfallens von steuer- und handelsbilanziellen Bewertungen jedenfalls substantiiert und nicht erheblich bestritten durch die Beklagte auf den S. 23 ff. des Schriftsatzes vom 21.11.2019 vorgetragen worden. d) Da der Kläger zur Zustimmung verpflichtet ist, ist ihm die Berufung auf die Notwendigkeit der Zustimmung nach den auf § 242 BGB beruhenden Grundsätzen unzulässiger Rechtsausübung verwehrt („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“). II. Der Feststellungsantrag zu 2) ist nach obigen Ausführungen jedenfalls unbegründet. Die Widerklage ist zulässig und entsprechend obiger Ausführungen auch begründet. III. Der Schriftsatz vom 14.01.2020 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO. Streitwert: 306.135,- EUR.