Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.000,00 € nebst Zinsen in Höhe Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2019 zu zahlen, abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 8.695,82 €, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs B 1.6 TDI T mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WAU####### nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorgenannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet. Es wird festgestellt, dass der vorbezeichnete Zahlungsanspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.100,51 € freizustellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem sog. W-Abgasskandal geltend. Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 14.12.2012 von einem gewerblichen Händler einen gebrauchten Pkw des Typs B 1.6 TDI mit der Fahrzeug-Identnr. WAU##### mit einem Kilometerstand von 12.617 gefahrenen Kilometern zu einem Kaufpreis von 19.000,00 €. Die Beklagte ist die Herstellerin des in diesem Fahrzeug eingebauten Dieselmotors der Baureihe ###. Zum Nachweis, dass ein Kraftfahrzeug bei seinem Betrieb die europaweit einheitlich festgesetzten Abgasgrenzwerte einhält, muss das Fahrzeug über eine Typgenehmigung gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verfügen. Die zur Erteilung dieser Typgenehmigung durchgeführte Prüfung der Abgasgrenzwerte erfolgt in einem europaweit festgelegten einheitlichen Testverfahren, dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ), auf einem Prüfstand. Die von der Beklagten hergestellten Motoren der ### Baureihe waren mit einer Motorsteuerungssoftware versehen, die erkannte, wann ein Fahrzeug den NEFZ durchlief und in diesem Fall einen besonderen Betriebsmodus (Modus 1) aktivierte, welcher zu einer höheren Abgasrückführungsrate in den Motor und damit zu einem niedrigeren auf dem Prüfstand gemessenen Abgasausstoß führte. Dieser Modus 1 wurde ausschließlich beim Durchfahren des NEFZ aktiviert, im normalen Straßenverkehr wurden die Motoren im Modus 0 betrieben, der mit einem höheren Schadstoffausstoß verbunden war. Nach Bekanntwerden des Vorhandenseins dieser Software und Berichterstattung hierüber in den Medien im September 2015 ("W-Abgasskandal") kam das Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden: KBA) mit Bescheid vom 16.10.2015 zu dem Ergebnis, dass es sich bei der verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele, und erlegte der Beklagten deshalb auf, die Software aus allen betroffenen Kfz mit den Motoren der ###-Baureihe zu entfernen sowie geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge zu ergreifen. Die Beklagte entwickelte in der Folgezeit für die einzelnen Fahrzeugtypen jeweils Software-Updates, welche dem Zweck dienen, die nach Auffassung des KBA mit einem technischen Mangel behafteten Fahrzeuge wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die verschiedenen Software-Updates legte die Beklagte jeweils dem KBA zur Prüfung vor und rief sodann nach Freigabe durch das KBA die betroffenen Fahrzeuge in mehreren Chargen zurück, um das Software-Update durchzuführen. Auch für das streitgegenständliche Fahrzeug wurde ein solches Software-Update entworfen, für das die KBA mit entsprechender Freigabebestätigung bescheinigte, dass nach Durchführung des Updates an dem Fahrzeug keine unzulässigen Abschaltungseinrichtungen mehr vorhanden und die Grenzwerte und weiteren Anforderungen eingehalten seien; wegen der weiteren diesbezüglichen Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Klageerwiderung der Beklagten vom 10.04.2019, Bl. 56 ff., 74 ff. GA. Zwischenzeitlich wurden die Rückrufaktionen und Software-Updates weitestgehend durchgeführt. Soweit in einzelnen Fällen die Eigentümer betroffener Pkws die Durchführung des Software-Updates verweigerten, kam es vereinzelt zu Stilllegungsverfügungen der zuständigen Kfz-Zulassungsämter, die gelegentlich schon durch verwaltungsgerichtliche Entscheidungen als rechtmäßig bestätigt wurden (vgl. etwa VG Gießen, Urteil v. 25.01.2019, Az. 6 L 5550/18.GI und 6 L 5936/18GI, zitiert nach: juris). Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte ihr wegen der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware zur Leistung von Schadensersatz in Form der Rückabwicklung des Kaufvertrages verpflichtet sei. Der Klägerin meint, dass der von ihr erworbene PKW wegen der Implementierung der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware mangelhaft sei und dass ihr bereits durch den Erwerb des mit diesem Mangel behafteten Fahrzeugs ein Schaden entstanden sei. Dieser Schaden sei auch durch die Durchführung des von der Beklagten entwickelten Software-Updates nicht beseitigt worden, denn nach Durchführung dieses Updates seien weitere nachteilige Auswirkungen zu befürchten; zudem verbleibe dem Fahrzeug auch unabhängig von dem Software-Update ein merkantiler Minderwert. Die Klägerin behauptet, dass den gesellschaftsrechtlich bestellten Organen der Beklagten, namentlich ihrem Vorstand, sowie führenden Mitarbeitern der Beklagten der Einsatz und die Funktionsweise der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware bekannt gewesen seien; wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Klageschrift vom 21.12.2018, Bl. 1 ff., 34 f. GA. Die Klägerin hat ihre Anträge wiederholt der von ihr nach ihrer Berechnung zu leistenden Nutzungsentschädigung angepasst. Zuletzt hat sie unter Erledigungserklärung der Hauptsache im Übrigen beantragt, 1., die Beklagte zu verurteilen, an sie 19.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 14.12.2012 bis zum 24.01.2019 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke B vom Typ ## 1.6 TDI T mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) WAU#### nebst zwei Fahrzeugschlüssel, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft sowie Zahlung eines Nutzungsersatzes in Höhe von 8.691,86 €, 2., hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs der Marke B vom Typ ## 1.6 TDI T mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) WAU##### mit der manipulierten Motorsoftware durch die Beklagte resultieren, 3., festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Klageantrag zu 1. genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet, 4., festzustellen, dass der im Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt, 5., die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.680,28 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass das von der Klägerin erworbene Fahrzeug mangelfrei sei, dies schon deshalb, weil es – was als solches unstreitig ist – vollumfänglich fahrbereit sei. Selbst wenn man dies jedoch anders beurteile, sei aber jedenfalls der von der Klägerin bemängelte Zustand des Fahrzeugs durch die zwischenzeitliche Durchführung des von ihr entwickelten Software-Updates vollumfänglich behoben worden. Mit dem Software-Update seien auch keinerlei Nachteile verbunden oder zu befürchten; wegen der diesbezüglichen Einzelheiten des Beklagtenvortrags wird insbesondere Bezug genommen auf den Schriftsatz der Beklagten vom 10.04.2019, Bl. 56 ff., 72 ff.. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der klägerische Vortrag dazu, dass Personen, deren Kenntnisse der Beklagten zuzurechnen wären, mit Vorsatz hinsichtlich einer angeblichen Schädigung des Klägers gehandelt hätten, nicht ausreichend sei. Zu ihrem eigenen diesbezüglichen Kenntnisstand trägt die Beklagte vor, dass ihre internen Untersuchungen zum Sachverhalt noch nicht abgeschlossen seien. Nach ihrem derzeitigen Ermittlungsstand sei eine Kenntnis und Billigung ihres Vorstandes zu bestreiten; es lägen der Beklagten derzeit keine Erkenntnisse dafür vor, dass ihr Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder der Beklagten im aktienrechtlichen Sinne von der Entwicklung und Verwendung der Software im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Kaufvertragsabschlusses Kenntnis gehabt hätten; wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsatz der Beklagten vom 10.04.2019, Bl. 56 ff., 116 GA, und vom 24.10.2109, bl. 230 ff., 246 ff. GA. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und in der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Höhe auch begründet; im übrigen ist sie unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB einen Anspruch auf Erstattung des für den streitgegenständlichen Pkw gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs, wobei sie sich die seit dem Erwerb aus dem Fahrzeug gezogenen Nutzungen im Wege des Vorteilsausgleichs schadensmindernd anrechnen lassen muss. Im Einzelnen: 1. Die Klägerin hat durch ein Verhalten der Beklagten, nämlich durch die Inverkehrbringung des, wie die Beklagte wusste, technisch mangelbehafteten Motors der Baureihe ###, einen Schaden erlitten. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB ist nicht nur die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter oder eine nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses (BGH, Urteil v. 19.07.2004, Az. II ZR 402/02, juris Rz. 41; OLG Koblenz, Urteil v. 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18, juris Rz. 84; LG Offenburg, Urteil v. 12.05.2017, Az. 6 O 119/16, juris Rz. 28). Es genügt jede Schadenszufügung im weitesten Sinne, also jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage in ihrer Gesamtheit. Nach dem subjektbezogenen Schadensbegriff stellt auch der Abschluss eines Geschäfts, welches nicht den Zielen des Geschädigten entspricht, einen Schaden im Rahmen des § 826 BGB dar, ohne dass es darauf ankäme, ob die erhaltene Leistung wirtschaftlich betrachtet hinter der Gegenleistung zurückbleibt (so auch OLG Koblenz a. a. O.; LG Offenburg a. a. O.). Die Klägerin hat ein mit dem von der Beklagten hergestellten Motor und mit der streitgegenständlichen Manipulationssoftware ausgestattetes und in Verkehr gebrachtes Fahrzeug erworben, welches in einem bedeutsamen Gesichtspunkt anders beschaffen war, als die Klägerin dies erwarten durfte. Ein vernünftiger Durchschnittskäufer darf nämlich davon ausgehen, dass ein von ihm erworbener PKW entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig ist. Hierzu gehört, dass die für das Fahrzeug erforderliche Typgenehmigung nicht durch Täuschung erwirkt wurde. Das gilt auch dann, wenn der Käufer sich bis zum Bekanntwerden einer solchen Täuschung keine konkreten Vorstellungen von den technischen Einrichtungen und den rechtlichen Voraussetzungen für die Typgenehmigung gemacht hat (so auch OLG Köln, Beschluss v. 20.12.2017, Az. 18 U 112/17, juris Rz. 36, 38). Bei der von der Beklagten mit dem Motor #### in das streitgegenständliche Fahrzeug implementierten Steuerungssoftware handelt es sich nach der zutreffenden und von der erkennenden Kammer geteilten Beurteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes um eine verbotene Abschalteinrichtung gemäß Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007. Das Vorhandensein dieser Abschalteinrichtung begründet Unsicherheiten für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung des Fahrzeugs, welche sich nachteilig auf seinen Nutzwert und Vermögenswert auswirken (so auch OLG Köln, Beschluss v. 03.01.2019, Az. 18 U 70/18, juris Rz. 39; OLG Koblenz, Urteil v. 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18, juris Rz. 88); das reicht als Schaden im Sinne des § 826 BGB vollkommen aus. Zudem entsprechen die unter Umweltschutzgesichtspunkten relevanten Abgaswerte des Fahrzeugs nicht jenen, die die Klägerin erwarten durfte. Zwar ist allgemein bekannt, dass die auf dem Prüfstand ermittelten Abgaswerte im allgemeinen Straßenverkehr regelmäßig nicht erreicht werden; ein Fahrzeugkäufer darf allerdings berechtigterweise erwarten, dass diese übliche Abweichung nicht durch den Einsatz einer Manipulationssoftware noch vergrößert wird (so auch LG Offenburg, Urteil v. 12.05.2017, Az. 6 O 119/16, juris Rz. 32). Die schädigende Handlung der Beklagten lag hier gerade darin, dass sie die Motoren der Baureihe #### wissentlich in einem Zustand hergestellt und zum Zwecke der Weiterveräußerung - sei es als Neufahrzeug, sei es wie hier auf dem Gebrauchtwagenmarkt - an ahnungslose Fahrzeugkäufer auf den Markt gebracht hat, in welchem durch die eingebaute Manipulationssoftware dem Prüfstandsverfahren die Aussagekraft in Bezug auf den realen Fahrbetrieb des Fahrzeugs genommen wurde und damit die ohnehin durch die Beschränkung auf die Prüfstandswerte nur eingeschränkte staatliche Kontrolle der Abgasgrenzwerte ihre Wirksamkeit vollends verloren hat (ähnlich auch LG Aachen, Urteil v. 07.07.2017, Az. 8 O 12/16, zitiert nach: juris Rz. 29; LG Osnabrück, Urteil v. 09.05.2017, Az. 1 O 29/17, zitiert nach: juris Rz. 42; LG Arnsberg, Urteil v. 14.06.2017, Az. 1 O 25/17, zitiert nach: juris Rz. 22; jeweils m. w. N.). Dieses Ergebnis ist auch nicht unter Schutzzweckgesichtspunkten zu korrigieren (so auch OLG Koblenz, Urteil v. 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18, juris Rz. 96 ff.; LG Offenburg, Urteil v. 12.05.2017, Az. 6 O 119/16, juris Rz. 38 ff.). Die im Rahmen des § 826 BGB verletzte Verhaltensnorm, in deren Schutzzweckzusammenhang der Schaden fallen muss, um zurechenbar zu sein, ist hier nicht nur die öffentlich-rechtliche Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 VO (EG) 715/2007, die möglicherweise nicht dem Individualschutz dient, sondern die Anforderung an einen Fahrzeug- und Motorenhersteller, nur solche Fahrzeuge herzustellen und in Verkehr zu bringen, deren Betriebsgenehmigung er nicht durch Täuschung erwirkt hat und die nicht aufgrund einer solchen Täuschung technisch und rechtlich mängelbehaftet und von der Gefahr einer Stilllegung bedroht sind. Bereits der Erwerb eines solchen Fahrzeugs stellt für den Kunden einen Schaden dar, der der Beklagten vollumfänglich zuzurechnen ist. Auch die Durchführung des von der Beklagten entwickelten Software-Updates ändert nichts an der im Rahmen des § 826 BGB allein maßgeblichen rechtlichen Bewertung, dass der Klägerin zunächst einmal durch das Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden ist. Der Gedanke einer nachträglichen Nachbesserung zur Abwendung von Schadensersatzansprüchen des Geschädigten ist dem Deliktsrecht fremd (so auch OLG Koblenz, Urteil v. 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18, juris Rz. 100). Zudem sind die Befürchtungen der Klägerin, dass der Mangel des Fahrzeugs durch das Software-Update nicht vollständig und nicht gänzlich folgenlos beseitigt werden kann, berechtigt: Zunächst erscheint es als wahrscheinlich, dass dem streitgegenständlichen Pkw auch nach Durchführung des Software-Updates allein wegen der Betroffenheit von dem Abgasskandal und dem aufgespielten Update mit der Gefahr von Folgeproblemen ein Minderwert verbleiben wird (vgl. auch OLG Köln, Beschluss v. 03.01.2019, Az. 18 O 70/18, juris Rz. 42; OLG Koblenz, Urteil v. 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18, juris Rz. 84, 88). Zudem sind auch die Befürchtungen der Klägerin berechtigt, dass das Software-Update möglicherweise den Mangel des Pkw nicht vollständig wird beheben können, sondern Folgeprobleme nach sich zieht. Da die Angaben der Beklagten, dass das Software-Update keinerlei Einfluss auf die Dauerhaltbarkeit des Motors oder sonstiger Fahrzeugkomponenten haben werde, naturgemäß prognostischer Art sind, bestehen diesbezüglich Unsicherheiten, die noch verstärkt werden, durch die "naheliegende Frage, warum die Beklagte (...) die jetzt beabsichtigten technischen Lösungen nicht von vornherein implementiert hat" (LG Arnsberg a. a. O., Rz. 35), sondern jahrelang zu einer Manipulationssoftware greifen musste. Auch die Freigabe des Software-Updates durch das KBA kann diese Bedenken nicht entkräften, da sie sich über die Möglichkeit einer Verkürzung der Lebensdauer des Motors oder des Rußpartikelfilters oder über sonstige Langzeitfolgen nicht verhält. 2. Das schädigende Verhalten der Beklagten ist auch als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB zu beurteilen. Sittenwidrig in diesem Sinne ist ein Verhalten, das nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, also mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (OLG Köln, Beschluss v. 03.01.2019, Az. 18 U 70/18, juris Rz. 21; OLG Koblenz, Urteil v. 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18, juris Rz. 49; jeweils m. w. N.). Vorliegend hat die Beklagte aus Gründen der Profitmaximierung in großem Umfang, über Jahre hinweg und mit erheblichem Täuschungsaufwand vorsätzlich die staatlichen Zulassungsbehörden getäuscht, sich gegenüber Mitbewerbern auf dem Kraftfahrzeugmarkt einen unfairen Vorteil verschafft, gesetzliche Umweltschutzvorschriften - deren Bedeutung und Notwendigkeit zum Schutz von Gesundheit und Lebensqualität zunehmend in das gesellschaftliche Bewusstsein vordringt - ausgehebelt und zugleich sämtliche potentiellen Neu- oder Gebrauchtwagenkäufer der mit dem streitgegenständlichen Motor ausgestatteten Fahrzeuge getäuscht und geschädigt, indem sie ihnen einen Pkw verschafft hat, der im Falle der Entdeckung der Manipulationen von Stilllegung bedroht war. Sie hat dabei nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Abschaltvorrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen, welches sich insgesamt als sittenwidriges Verhalten darstellt (so im Ergebnis auch OLG Köln, Beschluss v. 03.01.2019, Az. 18 U 70/18, juris Rz. 21 ff.; OLG Köln, Beschluss v. 29.04.2019, Az. 16 U 30/19, juris Rz. 4 ff.; OLG Koblenz, Urteil v. 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18, juris Rz. 48 ff.;; LG Arnsberg, Urteil v. 14.06.2017, Az. 1 O 25/17, juris Rz. 52 m. w. N.; LG Offenburg, Urteil v. 12.05.2017, Az. 6 O 119/16, juris Rz. 46). Zudem gilt der Grundsatz, dass eine bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses regelmäßig bereits den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründet (BGH, Urteil v. 28.06.2016, Az. I ZR 536/15, juris Rz. 17; LG Offenburg a. a. O.). Sittenwidrig handelt nach diesem Maßstab auch, wer eine Sache, von deren Mangelhaftigkeit er weiß, in der Vorstellung in den Verkehr bringt, dass die betreffende Sache von dem Erwerber in unverändert mangelhaftem Zustand an ahnungslose Dritte, die in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft Abstand nähmen, veräußert werden wird (OLG Köln, Beschluss v. 03.01.2019, Az. 18 U 70/18, zit. nach juris, Rz. 27). Diese Konstellation liegt hier vor: Bereits aus der Heimlichkeit des Einsatzes der Software gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt, den beteiligten Stellen und den potentiellen Kunden ergibt sich mit hinreichender Sicherheit, dass der Beklagten bewusst war, dass der Einsatz der Software zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typengenehmigung und der Betriebszulassung der so ausgestatteten Fahrzeuge führen könnte und dass potentielle Kunden Fahrzeuge, die mit derartigen rechtlichen Unsicherheiten belastet waren, nicht würden erwerben wollen (OLG Köln a. a. O., Rz. 30). 3. Das gegen die guten Sitten verstoßende Verhalten der Beklagten hat den Schaden der Klägerin auch kausal und zurechenbar ausgelöst. Insoweit ist bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Gesetzmäßigkeit und Zulassungsfähigkeit eines Fahrzeugs für die Kaufentscheidung eines potentiellen Käufers von wesentlicher Bedeutung ist, ohne dass es darauf ankommt, ob der Käufer konkrete Vorstellungen hinsichtlich der rechtlichen und technischen Voraussetzungen dieser Zulassungsfähigkeit hat. Ein Fahrzeugkäufer darf nämlich auch ohne solche detaillierten Vorstellungen davon ausgehen, dass ein von ihm für den Inlandsbetrieb erworbener Pkw eines namhaften Herstellers entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig ist (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 20.12.2017, Az. 18 U 112/17, zitiert nach juris Rz. 36 ff.; ähnlich auch LG Arnsberg, Urteil v. 14.06.2017, Az. 1 O 25/17, juris Rz. 53). Da eine Täuschung in dem für den erlaubten Betrieb und die Zulassung des Fahrzeugs bedeutsamen Bereich sowohl die Allgemeine Betriebserlaubnis des Fahrzeugs gefährdet als auch erhebliche Einbußen des Verkehrswerts zur Folge haben kann, ist bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn er von der Manipulation gewusst hätte (so auch OLG Koblenz, Urteil v. 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18, juris Rz. 93). 4. Die Beklagte hat auch sämtliche vorbeschriebenen Merkmale der Schadenszufügung im Sinne des § 826 BGB in ihrer Person verwirklicht. Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB setzt voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand dieser Anspruchsgrundlage verwirklicht hat (vgl. BGH, Urteil v. 28.06.2016, Az. VI ZR 536/15, juris Rz. 13). Dabei zählen allerdings zu den verfassungsmäßig berufenen Vertretern einer Gesellschaft im Sinne des § 31 BGB nicht nur die satzungs- oder gesetzmäßigen Organe einer juristischen Person, wie etwa Vorstandsvorsitzende und Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, sondern alle Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Personen zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind und die die juristische Person insoweit repräsentieren. Es ist weder erforderlich, dass die Tätigkeit des verfassungsmäßig berufenen Vertreters satzungs- oder gesetzmäßig vorgesehen ist, noch muss er rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht für das Unternehmen besitzen. Zu dem Personenkreis, deren Handeln sich die Beklagte entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen muss, gehören deshalb auch leitende Angestellte (so auch OLG Koblenz, Urteil v. 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18, juris Rz. 66; Palandt/Ellenberger, § 31 Rz. 6). Es ist der Entscheidung gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zugrunde zu legen, dass leitende Mitarbeiter der Beklagten mit Organstellung im Sinne des § 31 BGB Kenntnis von dem Einbau der Manipulationssoftware gehabt haben. Denn die Beklagte ist dem diesbezüglichen, hinreichend substantiierten Vortrag der Klägerin ihrerseits nicht substantiiert entgegengetreten. Die Klägerin hat eine der Beklagten zurechenbare Kenntnis einzelner Organe im Sinne des § 31 BGB hinreichend substantiiert behauptet. Hiernach oblag es der Beklagten, ihrerseits darzulegen, welche Personen in ihrem Unternehmen Kenntnis von der Software hatten, bzw. wie es ggfs. möglich war, dass der millionenfache und kostenintensive Einbau einer solchen Software in ihrem gesamten Unternehmensgeflecht nicht einem einzigen leitenden Mitarbeiter, dessen Position im Unternehmen ausreichen würde, um ihn als verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten im Sinne des § 31 BGB einzustufen, - insbesondere etwa dem Leiter ihrer Entwicklungsabteilung oder auch, angesichts der wirtschaftlichen Tragweite der Entscheidung, den Mitgliedern ihres Vorstandes - bekannt gewesen sein soll. Die Beklagte hat auch diesbezüglich keinen konkreten Vortrag gehalten, sondern ihre Darlegungen beschränken sich auf die nicht näher erläuterte Versicherung, das dem Vorstand und den Vorstandsmitgliedern der Beklagten im aktienrechtlichen Sinne nach derzeitigem Kenntnisstand von der Software nichts bekannt gewesen sei. Dies entspricht letztlich einem - unzulässigen - Bestreiten mit Nichtwissen über Vorgänge im eigenen Hause der Beklagten und reicht für ein substantiiertes Bestreiten nicht aus (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil v. 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18, juris Rz. 70). Zudem ist vorliegend auch unter dem Gesichtspunkt der Darlegungs- und Beweislastverteilung von einer Kenntnis des Vorstands der Beklagten im aktienrechtlichen Sinne auszugehen. Eine sekundäre Darlegungslast des Anspruchsgegners kommt in Betracht, wenn der primär darlegungspflichtige Anspruchsteller außerhalb des erheblichen Geschehensablaufs steht, der Anspruchsgegner hingegen alle wesentlichen Tatsachen kennt; in diesem Fall genügt ein einfaches Bestreiten des Anspruchsgegners nicht, sofern ihm nähere Angaben zumutbar sind (OLG Köln, Beschluss v. 03.01.2019, Az. 18 U 70/18, juris Rz. 33; OLG Köln, Beschluss v. 29.04.2019, Az. 16 U 30/19, juris Rz. 10; OLG Koblenz, Urteil v. 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18, juris Rz. 77, jeweils m. w. N.). Bei dieser Konstellation muss es dann konsequenterweise auch ausreichen, wenn der Klägerin sich im Rahmen der ihn treffenden Erstdarlegungslast auf die allgemeine Behauptung der nach dem maßgebenden Tatbestandsmerkmal erforderlichen Tatsache beschränkt (OLG Köln, Beschluss v. 03.01.2019, a. a. O., Rz. 34). Da der Vortrag der Klägerin diesen Anforderungen genügt, hätte es hiernach der Beklagten oblegen, Einzelheiten zu den internen Geschehnissen im Zusammenhang mit der Beauftragung, der Bezahlung, dem Empfang, der Kontrolle und der Verwendung der streitgegenständlichen Motorsteuerungs-Software darzulegen, sowie dazu, wie ggfs. einzelne Mitarbeiter unter Ausschluss des Vorstandes diese Software millionenfach pflichtwidrig beauftragen, bezahlen und verwenden lassen konnten (so auch OLG Köln a. a. O., Rz. 35; OLG Koblenz a. a. O., Rz. 78 ff.); da die Beklagte solches nicht vorgetragen hat, ist der diesbezügliche Vortrag der Klägerin der Entscheidung als unstreitig zugrunde zu legen. In subjektiver Hinsicht ist es im Rahmen des § 826 BGB nicht erforderlich, dass der Schädiger selbst zur Bewertung seines Tuns als sittenwidrig gelangt, es genügt die Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände. Eine solche Kenntnis der Beklagten ist - wie dargelegt - zu bejahen. Die Beklagte handelte auch mit Schädigungsvorsatz im Sinne des § 826 BGB. Insoweit muss der Schädiger nicht im Einzelnen wissen, wer der durch sein Verhalten Geschädigte sein wird. Er muss nur die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken könnte, und die Art des möglichen Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen haben (BGH, Urteil v. 19. Juli 2004, Az. II ZR 402/02, juris Rz. 47; OLG Koblenz, Urteil v. 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18, juris Rz. 61; LG Offenburg, Urteil v. 12.05.2017, Az. 6 O 119/16, juris Rz. 48). Für die beteiligten Organe der Beklagten im Sinne des § 31 BGB war aufgrund ihrer Kenntnis von der Implementation der Software offensichtlich, dass die Kunden der Beklagten künftig Fahrzeuge erwerben würden, welche ihren berechtigten Erwartungen an den gesetzeskonformen Erwerb der Typgenehmigung und die technische Mangelfreiheit nicht entsprachen, was sich zudem nachteilig auf den Vermögenswert der Fahrzeuge auswirken würde. 6. Da mithin alle Anspruchsmerkmale des § 826 BGB verwirklicht sind, hat der Klägerin gegen die Beklagte aus dieser Norm in Verbindung mit § 249 BGB einen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens, der auf das negative Interesse und damit vorliegend auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrages gerichtet ist, da die Klägerin, wenn sie von der Täuschung gewusst hätte, den streitgegenständlichen Pkw nicht erworben hätte. 7. Auf den Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu erstattenden Kaufpreis muss die Klägerin sich im Wege des Vorteilsausgleichs den Geldwert der zwischenzeitlich aus dem Pkw gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Dieser Anspruch folgt aus § 249 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des allgemeinen Schadensrechts. Danach ist der zu ersetzende Schaden nach der Differenzmethode unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Schadenszurechnung und der Vorteilsausgleichung zu berechnen. Wenn der zu leistende Schadensersatz in der Rückabwicklung eines gegenseitigen Vertrages besteht, gehört zu den in die in die Differenzrechnung einzustellenden Vorteilen auch der Wert der von dem Geschädigten vor der Rückgabe der mangelhaften Gegenleistung gezogenen Nutzungen - es sei denn, deren Anrechnung würde den Geschädigten unzumutbar belasten oder den Schädiger unbillig begünstigen (vgl. BGH, Urteil v. 12.03.2009, Az. VII ZR 26/06, juris Rz. 15, m. w. N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier allerdings nicht vor, weshalb die Klägerin zutreffend die gezogenen Nutzungen in ihren Klageanträgen schadensmindernd berücksichtigt hat: Die aus dem Fahrzeug gezogenen Nutzungen waren objektiv werthaltig, von der Klägerin gewollt und kamen ihr auch tatsächlich zugute. Die Klägerin durfte das Fahrzeug auch rechtlich nutzen, da es zu einer Stilllegungsverfügung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde zu keinem Zeitpunkt gekommen ist, und sie hat es auch tatsächlich genutzt. Der anzurechnende Nutzungsvorteil berechnet sich nach der Formel gefahrene Kilometer (abzügl. des Kilometerstandes bei Kauf) x Bruttokaufpreis vorauss.Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs (abzügl. des Kilometerstandes bei Kauf) Die voraussichtliche Gesamtlaufleistung des streitbefangenen Fahrzeugs schätzt die Kammer vorliegend auf 300.000 km (so auch OLG Köln, Beschluss v. 03.01.2019, Az. 18 O 70/18, juris Rz. 52; OLG Koblenz, Urteil v. 12.06.2019, juris Rz. 111), woraus sich eine von der Klägerin bezogen auf den Schluss der mündlichen Verhandlung zu leistende Nutzungsentschädigung in Höhe von (144.145 - 12.617 km) x 19.000,00 € = 8.695,82 € (300.000 - 12.617) km ergibt. 8. Aus der Begründetheit des Hauptanspruchs in Verbindung mit dem festgestellten Sachverhalt folgt zugleich die Begründetheit der von der Klägerin ergänzend gestellten Feststellungsanträge. 9. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten ergibt sich als Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aus der Anspruchsgrundlage für die Hauptforderung. Allerdings ist der Schwierigkeit der Angelegenheit mit der 1,3-fachen Regelgebühr nebst Auslagen und Mehrwertsteuer - entsprechend 1.100,51 € im vorliegenden Fall - hinreichend Rechnung getan, weil die Klägervertreter die Mandate aus dem W-Abgasskandal gerichtsbekannt als Massengeschäft betreiben, bei welchem die Schreiben und Schriftsätze jeweils nur an den konkreten Fall angepasst werden. Dies ist bei der Gebührenhöhe zu berücksichtigen und kann die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit entfallen lassen (vgl. LG Offenburg a. a. O., Rz. 35 m. w. N.). 10. Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 BGB. Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1. einen weitergehenden Zinsanspruch in Höhe von 4 % Zinsen p. a. ab Kaufvertragsschluss geltend gemacht hat, war die Klage abzuweisen. Für eine Verzinsung der Klageforderung ab Vertragsschluss in entsprechender Anwendung von § 849 Abs. 1 BGB ist vorliegend kein Raum, weil die Beklagte nicht für eine Sachbeschädigung im Sinne dieser Vorschrift Schadensersatz zu leisten hat, sondern für die Zufügung eines Vermögensschadens. Zwar wird die § 849 Abs. 1 BGB mitunter entsprechend auf Fälle angewandt, in denen dem Geschädigten Geld entzogen wurde; dies ist jedoch nur dann angebracht, wenn es erforderlich erscheint, durch einen Zinsanspruch einen eingetretenen Verlust der Nutzbarkeit des Geldes auszugleichen, der durch den Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz dahingehend, dass deliktische Schadensersatzansprüche stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen seien, ist der Vorschrift des § 849 BGB hingegen nicht zu entnehmen Nach diesen Maßstäben besteht vorliegend kein Anlass zu einer Ausweitung des Anwendungsbereiches des § 849 BGB im Wege der Analogie: Die Klägerin hat zwar den Kaufpreis als Geldbetrag für den streitgegenständlichen Pkw hingegeben, jedoch hat sie im Gegenzug dafür die von ihr beabsichtigte Nutzungsmöglichkeit an dem Fahrzeug erhalten. Damit wurde ihr die Nutzungsmöglichkeit des aufgewandten Geldes nicht im Sinne des § 849 BGB entzogen. Auch die Anrechnung der Nutzungsvorteile bei der Schadensberechnung der Höhe nach ändert an diesem Umstand nichts, weil die Klägerin das Geld nach ihren Vorstellungen nutzen konnte, indem sie ein Fahrzeug dafür erworben hat, das ihr anschließend zur Nutzung zur Verfügung stand (so auch OLG Oldenburg, Urteil v. 21.10.2019, Az. 13 U 73/19, zit. nach juris, Rz. 24 m. w. N.). 11. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Bei der Kostenentscheidung war zu Lasten der Klägerin die Zuvielforderung zu berücksichtigen, die daraus resultiert, dass die Klägerin für einen Zeitraum von rund sechs Jahren zu Unrecht Zinsen auf die Hauptforderung in Höhe von 4 % p. a. gefordert hat. Auch wenn die Zinsforderung sich nicht streitwerterhöhend ausgewirkt hat, handelt es sich bei der Ablehnung ihrer Anerkennung doch um ein Teilunterliegen der Klägerin, dem hier angesichts der Höhe der Zuvielforderung bei der Kostenverteilung Rechnung zu tragen war (vgl. BGH, Urteil v. 04.06.1992, Az. IX ZR 149/91, zit. nach: juris Rz. 108, m. w. N.). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. Streitwert: bis zum 15.07.2019: Klageantrag zu 1): 11.611,11 € Klageantrag zu 3): 300,00 € Insgesamt: 11.911,11 € vom 16.07.2019 bis zum 18.12.2019: Klageantrag zu 1): 11.636,04 € Klageantrag zu 3): 300,00 € Klageantrag zu 4): 300,00 € Insgesamt: 12.236,04 € seit dem 19.12.2019: Klageantrag zu 1): 10.308,14 € Klageantrag zu 3): 300,00 € Klageantrag zu 4): 300,00 € Insgesamt: 10.908,14 €