Urteil
23 O 211/19
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2020:0205.23O211.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung. Der Kläger unterhält bei der Beklagten einen Krankenversicherungsvertrag unter der Versicherungsscheinnummer 0000000. Er ist u.a. nach den Tarifen W 250, A , L , C , F und F1 versichert. Die Beklagte nahm aufgrund gestiegener Leistungsausgaben im Zeitraum von 1.1.2012 bis zum 1.1.2019 Prämienerhöhungen vor. Die für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen maßgeblichen Zustimmungen wurden durch Treuhänder erteilt. Die Beklagte informierte den Kläger jeweils zeitnah mit den im Rechtsstreit als Anlagenkonvolut D 6 beigefügten Mitteilungsschreiben nebst „Informationen zur Beitragsanpassung“. Diese Prämienerhöhungen sind Anlass und Gegenstand der vorliegenden Klage. Mit dem Zahlungsantrag wird ein Rückzahlungsanspruch wegen vermeintlich zu viel gezahlter Prämien geltend gemacht. Wegen der Berechnung wird auf die Anlage KGR 12 (Bl. 151 bis 160 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Beitragserhöhungen seien aus formellen Gründen unwirksam. Er macht geltend, die Beitragserhöhungen seien nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG begründet worden. Der Kläger hält es insbesondere für erforderlich, dass die konkrete Höhe der Veränderung der Versicherungsleistungen bzw. Sterbewahrscheinlichkeiten anzugeben seien, um beurteilen zu können, ob der auslösende Faktor für eine Neukalkulation der Prämie erreicht sei. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, 1.) festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer 0000000 unwirksam sind und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages verpflichtet und der Gesamtbetrag auf insgesamt 419,64 € zu reduzieren ist: a) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif „W 250“ die Erhöhungen zum 01.01.2012 um 55,01 €, zum 1.1.2016 um 149,60 € und zum 1.1.2019 um 57,68 €; b) in der Krankenkostenversicherung im Tarif „A “ die Erhöhung zum 01.01.2017 um 13,16 €; c) in der Krankenkostenversicherung im Tarif „L “ die Erhöhung zum 1.1.2015 um 2,94 €; d) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif „C“ die Erhöhungen zum 1.1.2011 um 4,32 €, zum 1.4.2012 um 0,62 €, zum 1.4.2013 um 1,55 €, zum 1.1.2015 um 5,85 €, zum 1.4.2016 um 6,72 € und zum 1.1.2019 um 16,20 €; e) in der Pflegeergänzungsversicherung im Tarif „F “ die Erhöhungen zum 1.1.2012 um 0,70 €, zum 1.1.2013 um 1,21 €, zum 1.1.2017 um 4,20 € und zum 1.1.2018 um 10,07 €; f) in der Pflegeergänzungsversicherung im Tarif „F1“ die Erhöhungen zum 1.1.2012 um 0,70 €, zum 1.1.2016 um 1,98 € und zum 1.1.2017 um 1,60 €; 2.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.894,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.7.2019 zu zahlen, 3.) die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 1564,26 € freizustellen. Der Kläger hat den Feststellungantrag zu 1. Im Schriftsatz vom 6.11.2019 für erledigt erklärt (Bl. 237), nachdem die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 9.10.2019 (Bl. 172 ff. d. A.) insbesondere die auslösenden Faktoren zu den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen mitgeteilt hat. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. festzustellen, dass der Feststellungantrag zu 1) zulässig und begründet war; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.894,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.7.2019 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 1564,26 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, sämtliche Beitragsanpassungen seien rechtmäßig vorgenommen worden. Namentlich sei der Inhalt der Mitteilungsschreiben ausreichend. Die Mitteilung des auslösenden Faktors sei nicht notwendig und ermögliche dem Versicherungsnehmer ohnehin keine Überprüfung der Beitragsanpassung auf Plausibilität. Hilfsweise macht die Beklagte geltend, etwaig unzureichende Begründungen seien durch die ergänzenden Ausführungen in der Klageerwiderung – insbesondere die Mitteilung der jeweiligen auslösenden Faktoren – jedenfalls nachgeholt worden. Im Hinblick auf die geltend gemachten Ansprüche bis einschließlich des Jahres 2015 erhebt sie die Einrede der Verjährung. Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 16.12.2019 (Kläger) und 9.12.2019 (Beklagte) einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Soweit der Feststellungsantrag zu 1) durch die einseitige Erledigungserklärung des Klägers in einen Antrag auf Feststellung der Erledigung in der Hauptsache geändert worden ist, ist die Klage unbegründet. Denn insoweit war die Klage von Anfang an unbegründet. Die Beitragsanpassungen waren formell nicht zu beanstanden, ihre materielle Rechtmäßigkeit steht nicht in Streit. Gemäß § 203 Abs. 5 VVG wird eine Neufestsetzung der Prämie zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. 1. Die Mitteilung der Beitragsanpassungen erfolgte mit den im Rechtsstreit als Anlagenkonvolut D 6 beigefügten Mitteilungsschreiben nebst „Informationen zur Beitragsanpassung“. Der Inhalt dieser Schreiben sowie die beigefügten Informationen reichen als Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG aus. aa) An die Mitteilung der für die Beitragsanpassung maßgeblichen Gründe sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018 – 8 U 57/18, VersR 2018, 1179, juris Rn. 98-102). Hierfür spricht bereits der Zweck der Norm. Diese zielt – wie ihre Vorläuferbestimmung des § 178g Abs. 4 VVG a.F. – in erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder die Prämienänderung zum Anlass nimmt, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen, auf das ihn der Versicherer bei der substitutiven Krankenversicherung nach § 6 Abs. 2 VVG-InfoV bei der Prämienerhöhung – wie vorliegend geschehen – ebenfalls hinzuweisen hat (BGH, Urt. vom 19.12.2018, IV ZR 255/17, Rn. 70). Die Mitteilung der Gründe einer Prämienanpassung entspricht jedenfalls dann den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG, wenn sie die Rechnungsgrundlage, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, und die wesentlichen Kriterien, die deren Höhe beeinflusst haben, benennt. Die Kenntnis der konkreten Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage (auslösender Faktor) ist nicht erforderlich. Für die Prämienanpassung reicht es aus, dass die Veränderung den gesetzlich oder in den Versicherungsbedingungen festgelegten Schwellenwert übersteigt. Dass dies der Fall ist, ergibt sich bereits daraus, dass der Versicherer die Prämienanpassung vorgenommen hat (OLG Celle, Urteil vom 20. August 2018 – 8 U 57/18 –, Rn. 99-102, juris). Eine den Begründungsanforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Mitteilung hat nicht den Namen – geschweige denn weitere Angaben zur Person – des zustimmenden Treuhänders zu enthalten. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesen Angaben um für die Beitragsanpassung „maßgebliche“ Gründe handelt. Jedenfalls aber ist der Rechtsauffassung des Klägers durch die Entscheidung des BGH vom 19.12.2018 (IV ZR 255/17) der Boden entzogen. Unterliegt die Unabhängigkeit des Treuhänders keiner gesonderten Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte, so kann dessen Namhaftmachung kein Wirksamkeitserfordernis für die Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG darstellen. bb) Gemessen an diesen Anforderungen reichen die besagten Schreiben der Beklagten als Mitteilung der Gründe im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG aus. Sämtlichen dieser Informationen kann entnommen werden, dass die Prämienanpassung durch eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen (§ 203 Abs. 2 S. 3 VVG) ausgelöst wurde. Ferner kann den Informationen im Kern entnommen werden, dass sich auf die Prämienanpassung neben der Veränderung der Leistungsausgaben auch die steigende Lebenserwartung, das Absenken des Rechnungszinses und die Entwicklung des Versichertenbestandes namentlich in Form der seltener gewordenen Beendigung von Tarifen ausgewirkt hat. Damit sind die wesentlichen Kriterien, welche die Prämienanpassung ausgelöst und deren Höhe beeinflusst haben, dargelegt. Die materielle Richtigkeit und Vollständigkeit der Begründung ist für die Wahrung des Begründungszwangs als einem formalen Kriterium unmaßgeblich. II. Aus den vorstehenden Gründen ist auch der auf Zahlung überhöhter Prämien gerichtete Antrag zu 2. unbegründet, ohne dass es auf eine Nachholung der Begründung im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG erst im Laufe des Rechtsstreites ankäme. III. Mangels Hauptforderung ist auch der weitere Klageantrag zu 3. unbegründet. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 und 709 ZPO. Der Streitwert wird auf insgesamt 29.849,47 festgesetzt (vgl. zutreffende Berechnung zu S. 23 oben der Klageschrift = Bl. 25 d.A.).