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Urteil

25 O 52/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:0129.25O52.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin – T, C– zahlte an die Privatpatientin L zwischen Mai 2008 und November 2013 rund 2 Millionen Euro aus. Dem lag zu Grunde, dass die Patientin sich von dem Beklagten Rezepte über das Medikament Gamunex hatte ausstellen lassen. Sie hatte, nachdem sie die ersten fünf Rezepte tatsächlich eingelöst hatte, in der Folgezeit jeweils den Stempel der Apotheke gefälscht und das so präparierte Rezept bei der Klägerin zur Erstattung eingereicht. Das praktizierte sie über Jahre. Der Beklagte stellte die Rezepte aus, ohne die Patientin zuvor zu untersuchen, auch stellte er sie im Lauf der Zeit in kürzerer Frequenz aus, wiederum ohne eine Untersuchung. Die Patientin wurde nach Entdeckung der Taten zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Ein gegen den Beklagten gerichtetes Strafverfahren wurde nach § 153 a StPO eingestellt. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Erstattung aller ihrerseits an die Patientin ausgekehrten offenstehenden Beträge in Anspruch. Die Klägerin sieht die Anspruchsgrundlage in § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 278 StGB sowie § 263 StGB. Außerdem sieht sie sich in einen Schutzbereich des Behandlungsvertrages einbezogen. Privatrezepte sind nach der Auffassung der Klägerin Gesundheitszeugnisse im Sinne des § 278 StGB. Sie behauptet, die Verordnung des Medikaments sei nicht indiziert gewesen. Der Beklagte habe wider besseres Wissen gehandelt. Jedenfalls sei ihm Betrugsvorsatz zu unterstellen. Die Klägerin beantragt, 1) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.035.676,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2018 zu zahlen; 2) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weiteren Schadensersatz in Höhe von 37.938,19 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit; 3) den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 11.491,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2018 zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, ein Privatrezept sei kein Gesundheitszeugnis. Die Klägerin sei auch keine Behörde im Sinne des § 278 StGB. Jedenfalls habe er nicht wider besseres Wissen gehandelt. Die Patientin sei nämlich – insoweit unstreitig – tatsächlich an einer Autoimmunkrankheit erkrankt, was der Facharzt Dr.A bereits im Jahr 1990 diagnostiziert habe. Die Patientin sei bereits von seinem Vorgänger in der Praxis behandelt worden und er habe sie mit übernommen. Deshalb habe er darauf vertraut, ihr die Rezepte auch ohne Untersuchung ausstellen zu können. Er habe nie damit gerechnet, dass sie derart betrügerisch gehandelt habe. Er erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht deshalb Zahlung von Schadensersatz verlangen, weil der Beklagte der Patientin L während des in Rede stehenden Zeitraums Rezepte über das Medikament Gamunex ausgestellt hat, ohne die Patientin zuvor untersucht zu haben. Vertragliche Ansprüche bestehen zwischen den Parteien nicht. Die Klägerin ist auch nicht in eine Schutzwirkung des zwischen dem Beklagten und der Patientin bestehenden ärztlichen Behandlungsvertrags einbezogen. Der ärztliche Behandlungsvertrag hat nicht den Schutz des Vermögens des Krankenversicherers des Patienten zum Gegenstand (vgl. MüKo-Gottwald, § 328 BGB Rdn.211, zitert nach beck-online; Palandt-Grüneberg, 79.Auflage 2020, Rdn.22). Die Klägerin kann des weiteren nicht von dem Beklagten gemäß § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 278 StGB Zahlung von Schadensersatz verlangen . Zunächst erscheint bereits fraglich, ob es sich bei den in Rede stehenden Privatrezepten – alle versehen mit der Aufschrift „Diagnose: AK-Mangelsyndrom“ – um Gesundheitszeugnisse im Sinne des § 284 StGB handelt (so LG Köln 105 Qs 165/16 für den vorliegenden Fall, zweifelnd dagegen Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB § 278 Rdn.4, zitiert nach beck-online, Fischer, StGB, 67.Auflage 2020, § 278 Rdn.5). Auch im Hinblick darauf, dass lediglich eine stichwortartige Angabe zur bei der Patientin gestellten Diagnose auf den Rezepten aufgedruckt ist, bestehen nach der Auffassung der Kammer Bedenken dagegen, die Rezepte im Sinne einer körperlich oder elektronisch fixierten Aussage (Bescheinigung) über die körperliche oder psychische Gesundheit oder Krankheit eines Menschen zu bewerten (vgl. Fischer a.a.O., § 277 StGB Rdn.3). Fraglich ist auch, ob bei einer lebenslangen Erkrankung, wie sie bei der Patientin L vorlag, der Beklagte wider besseren Wissens gehandelt hat, als er die Rezepte ohne vorherige Untersuchung der Patientin ausgestellt hat. Zwar war ihm klar, dass er sie nicht untersucht hatte, indes vertraute er seinem Vorbringen zufolge auf die Richtigkeit der durch Dr. A gestellten Diagnose einer lebenslang bestehenden Autoimmunerkrankung. Das ergab sich jedenfalls aus dem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 7.1.2008 (Bl.75 der Akte 44 Ds 101/18 AG Kerpen). Dass dieses Schreiben gefälscht war, war dem Beklagten nicht bewusst; Gegenteiliges hat die Klägerin nicht nachvollziehbar dargetan. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer nicht, dass der Beklagte wider besseres Wissen handelte, als er die Rezepte ausstellte.Abgesehen davon bestehen durchgreifende Bedenken dagegen, im vorliegenden Fall § 278 StGB als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.2 BGB anzusehen. Eine dahingehende Entscheidung ist, soweit ersichtlich, noch nicht veröffentlicht (vgl. MüKo-Wagner, § 823 BGB Rdn.525, zitiert nach beck-online, Palandt-Sprau, § 823 BGB Rdn.70). Vorliegend ist es zu dem Schaden der Klägerin in der Hauptsache durch das kriminelle Verhalten der Patientin gekommen, die die ausgezahlten Beträge durch das Einreichen der von ihr verfälschten Rezepte erlangt hat. Das ist anders zu werten als die Sachlage, die entstanden wäre, wenn die Patientin sich die Medikamente tatsächlich hätte verabreichen lassen. Ein Anspruch aus §§ 823 Abs.2 BGB i.V.m. 263 StGB scheidet nach der Auffassung der Kammer ebenfalls aus. Es ist nichts dafür dargelegt oder sonst ersichtlich, dass der Beklagte in dieser Hinsicht vorsätzlich gehandelt hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass er von den Taten der Patientin Kenntnis hatte. Dazu passend führt die Klägerin aus, aufgrund der Gesamtumstände sei ein Betrugsvorsatz des Beklagten zu unterstellen (S.17 der Klageschrift); dem ist indes nicht so. Aus denselben Gründen ist die Klage auch nicht nach § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 266 StGB oder aus § 826 BGB begründet. Mangels eines Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Vorbringen der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.12.2019 rechtfertigt keine andere Entscheidung und auch kein Vorgehen nach § 156 ZPO. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 2.073.614,76 € festgesetzt.