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Urteil

28 O 193/19

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verwendung des Namens und die Darstellung eines Lookalike auf Werbeplakaten kann das Recht am eigenen Bild und das Namensrecht verletzen, wenn beim Durchschnittsbetrachter der Eindruck entsteht, die betroffene Person wirke an der beworbenen Veranstaltung mit. • Ein Bildnis i.S.v. § 22 KUG liegt auch dann vor, wenn ein Doppelgänger abgebildet ist und Begleittext bzw. Bildmerkmale beim Durchschnittsbetrachter Identifikation bewirken. • Die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG greift nicht, wenn die Werbemaßnahme zwar Informationscharakter zur Veranstaltung hat, aber durch fehlenden Hinweis auf eine Tribute-Show oder Doppelgängerin und durch Nennung des Namens die Irreführung des Publikums über die tatsächliche Mitwirkung der prominenten Person droht.
Entscheidungsgründe
Werbung mit Lookalike und Prominentenname verletzt Recht am eigenen Bild und Namensrecht • Die Verwendung des Namens und die Darstellung eines Lookalike auf Werbeplakaten kann das Recht am eigenen Bild und das Namensrecht verletzen, wenn beim Durchschnittsbetrachter der Eindruck entsteht, die betroffene Person wirke an der beworbenen Veranstaltung mit. • Ein Bildnis i.S.v. § 22 KUG liegt auch dann vor, wenn ein Doppelgänger abgebildet ist und Begleittext bzw. Bildmerkmale beim Durchschnittsbetrachter Identifikation bewirken. • Die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG greift nicht, wenn die Werbemaßnahme zwar Informationscharakter zur Veranstaltung hat, aber durch fehlenden Hinweis auf eine Tribute-Show oder Doppelgängerin und durch Nennung des Namens die Irreführung des Publikums über die tatsächliche Mitwirkung der prominenten Person droht. Die Klägerin, eine international bekannte Sängerin, klagte gegen die Produzentin einer Show mit dem Titel „SIMPLY THE BEST - die Tina Turner Story“. Auf Werbeplakaten der Beklagten ist eine Darstellerin (Lookalike) abgebildet; zugleich wird der Name der Klägerin genannt. Die Klägerin hatte der Verwendung von Namen und Bildnis nicht zugestimmt und beanstandete, dass die Kombination von Bild und Text beim Durchschnittsbetrachter den Eindruck erwecke, sie selbst wirke in der Show mit. Die Beklagte vertrat, die Nennung sei rein beschreibend und das Foto zeige nicht die Klägerin, zudem sei Werbung für ein Kunstwerk von der Kunstfreiheit gedeckt und ggf. durch § 23 Abs.1 Nr.1 KUG gedeckt. Die Klägerin begehrte Unterlassung; das Gericht sprach ihr einen Unterlassungsanspruch zu. • Anspruchsgrundlagen: §§ 1004 Abs.1 S.2, 823 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 und Art.2 Abs.1 GG sowie §§ 1004 Abs.1 S.2, 823 Abs.2 i.V.m. § 22 KUG und § 12 S.2 BGB. • Schutzbereich: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht am eigenen Bild (§§ 22 ff. KUG) und das Namensrecht (§ 12 BGB) und schützt auch vermögenswerte Interessen an der Verwertung von Bildnis und Namen. • Bildnisbegriff: Ein Bildnis liegt vor, wenn die Darstellung die äußere Erscheinung der Person in erkennbarer Weise wiedergibt; das kann auch durch einen Doppelgänger in Verbindung mit begleitendem Text erfolgen. • Anwendung auf den Streitfall: Das Plakatbild zusammen mit dem genannten Namen und typischen Bildmerkmalen (Perücke, Frisur) erweckt beim Durchschnittsrezipienten den Eindruck, die Klägerin sei selbst beteiligt; das jüngere Aussehen der Abgebildeten ändert daran nichts. • Keine Einwilligung: Die Verwendung erfolgte ohne Einwilligung der Klägerin und ist damit grundsätzlich rechtswidrig. • Kein Eingreifen der Befreiung nach § 23 Abs.1 Nr.1 KUG: Zwar kann Werbung für ein Kunstwerk von der Kunstfreiheit umfasst sein, die Ausnahme greift hier jedoch nicht, weil die konkrete Gestaltung und das Fehlen eines klaren Hinweises auf Tribute-Charakter die Gefahr der Irreführung des Publikums über die Mitwirkung der Klägerin begründen. • Interessenabwägung: Bei Abwägung überwogen die schutzwürdigen Interessen der Klägerin; die Kunstfreiheit der Beklagten reicht nicht so weit, dass sie das Publikum hinsichtlich einer Mitwirkung der Klägerin täuschen darf. • Wiederholungsgefahr: Die erstmalige Verletzung indiziert die Gefahr der Wiederholung und rechtfertigt den Unterlassungsanspruch. Die Klage ist erfolgreich. Die Beklagte wurde verurteilt, die Verwendung des Namens der Klägerin und die Darstellung ihres Bildnisses in der reklamierten Form zu unterlassen; hilfsweise ist die Verwendung ohne einen eindeutigen, jede Verwechslung ausschließenden Hinweis untersagt. Das Gericht stellt fest, dass durch die Plakate das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG) und das Namensrecht (§ 12 BGB) verletzt sind, weil der Durchschnittsbetrachter durch Bild und Text annehmen kann, die Klägerin sei an der Show beteiligt. Die Ausnahme des § 23 Abs.1 Nr.1 KUG greift nicht; die Kunstfreiheit der Beklagten überwiegt nicht gegenüber den Interessen der Klägerin. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und es besteht Wiederholungsgefahr, weshalb ein Unterlassungsanspruch mit Androhung von Ordnungsmitteln gewährt wurde.