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Beschluss

82 O 56/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2019:1220.82O56.19.00
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Tenor

Der Antrag auf Auskunftserteilung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten.

Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

Der Geschäftswert wird auf 20.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Auskunftserteilung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen. Der Geschäftswert wird auf 20.000 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist seit 29 Jahren Aktionär der Antragsgegnerin (nachfolgend auch „ Gesellschaft “). Er hielt zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beschlussfassung 500 Aktien der Antragsgegnerin. Er war auch zum Zeitpunkt der Antragstellung noch Aktionär der Antragsgegnerin (Anl. AST 1) und wird es bis zum Zeitpunkt des Abschluss dieses Verfahrens bleiben. Die Antragsgegnerin hat am 12. Juni 2019 (nachfolgend „ HV 2019 “) ihre jährliche ordentliche Hauptversammlung abgehalten. Der Antragsteller hat an der Hauptversammlung teilgenommen. Die Versammlung hat unter anderen unter dem Tagesordnungspunkt 2 (TOP 2) Beschluss gefasst über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2018 i.H.v. 20.521.520,09 €. Unter dem top 3 wurde Beschluss gefasst über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2018. Unter dem top 4 wurde Beschluss gefasst über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 (notarielles Protokoll der Hauptversammlung, Anl. AST 3). Alle Beschlussfassungen sind mit den Stimmen des Großaktionärs entsprechend den Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft angenommen worden (Anl. AST 3). Der Versammlungsleiter der Antragsgegnerin ordnete in der vorgenannten Hauptversammlung zu den TOP 2, 3 und 4 eine Generaldebatte an. In diesem Rahmen stellte der Antragsteller die streitgegenständlichen Fragen Nr. 2, 3, 5, 6, 7, 13, 16, 17, 21 und 22. Die Parteien streiten darüber, ob die Fragen berechtigt waren und vollständig und richtig beantwortet wurden. Der Antragsteller hat zu sämtlichen Beschlussfassungen der HV 2019 Widerspruch zu Protokoll erklärt. Die Frage Nr. 17 hatte der Antragsteller der Antragsgegnerin vorab mit Schreiben vom 25. Mai 2019 präsentiert (Anl. AST 4). Darauf hatte die Gesellschaft mit Schreiben vom 4. Juni 2019 geantwortet (Anl. AST 5). Im Einzelnen beantwortete der Vorstand der Antragsgegnerin die Fragen des Antragstellers in der HV 2019 wie folgt: Die Frage Nr. 2 wurde in ihrem ersten Teil vom Vorstand bejaht. Für den zweiten Teil der Frage Nr. 2 sowie für die Fragen Nr. 3, 5, 6, 7 und 13 wurde eine Beantwortung mit der Begründung abgelehnt, dass sich diese Fragen auf Geschäftsvorfälle des Jahres 2016 bezögen. Diese seien aber nicht Gegenstand der aktuellen Hauptversammlung, die allein das Geschäftsjahr 2018 betreffe. Ferner wurde angeführt, dass die Fragen schon in der HV 2016 beantwortet worden seien. Für die Frage Nr. 13 wurde ergänzt, dass die laufende Sonderprüfung nicht kommentiert werde. Zu den Fragen Nr. 16 und Nr. 17 wurde in der HV 2019 geantwortet, dass die angefragten Net Asset Values (nachfolgend „ NAV “) von der Gesellschaft nicht mehr ermittelt würden, seit sie ihre Jahresabschlüsse nach HGB erstelle und nicht mehr nach IFRS, so dass die Regeln des IAS 40 nicht mehr angewandt würden. Im Übrigen erläuterte der Vorstand zur Frage Nr. 17 die interne Berechnung der Gesellschaft von Werten in Anlehnung an IAS 40. Zu der Frage Nr. 21 wurde im Kern geantwortet, dass die Netto-Soll-Mieten objektspezifisch auf der Basis der bekannten Ist-Mieten berechnet würden und die objektspezifischen Steigerungsraten zwischen 0 % und 1,6 % lägen, wobei die Ist-Mieten nach den gesetzlichen Regelungen (15 %-Erhöhung alle 3 Jahre) an die Marktmiete angepasst würden. Für öffentlich geförderte Objekte würden die Mieten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben angesetzt. Zu der Frage Nr. 22 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Aussage über die Verkehrswerte bzw. Marktpreise der Immobilien des Konzerns nicht möglich sei. In der Bilanz seien die Aktiva höher als die Passiva; eine Aussage über das Delta sei nicht möglich. Der Antragsteller ist der Meinung, dass die streitgegenständlichen Fragen von der Antragsgegnerin nicht bzw. unzutreffend beantwortet worden seien. Der Antragsteller behauptet, dass anstelle der Frage Nr. 16 die Frage Nr. 14, die allerdings nicht gestellt worden sei, irrtümlich als nicht beantwortet gegenüber dem Notar gerügt worden sei. Die Frage Nr. 2 (2. Teil) sei versehentlich nicht als unbeantwortet gerügt worden, da der 1. Teil der Frage Nr. 2 beantwortet worden sei. Die Verweigerung von Informationen zu den Fragen Nr. 2 (2. Teil) sowie Fragen Nr. 3, 6, 7 und 13 unter Verweis auf frühere Geschäftsvorfälle des Jahres 2016 sei rechtswidrig. Auch die Vorgänge aus früheren Geschäftsjahren könnten Gegenstand des Fragerechts sein, wenn sie in das laufende Geschäftsjahr hineinwirkten oder diese Vorfälle erst im laufenden Geschäftsjahr bekannt geworden seien. Die vorstehend genannten Fragen beträfen Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat der Antragsgegnerin bei dem Erwerb der D im Jahr 2016. Die angefragten Umstände seien in objektivierbarer Weise erst im Geschäftsjahr 2018 bekannt geworden, nachdem das Landgericht Köln, 82 O 96/18, am 11.7.2018 einen Sonderprüfer bezüglich des Gesamtkomplexes D bestellt habe mit dem Auftrag, mögliche Pflichtverletzungen der Organe der Gesellschaft zu untersuchen. Die auf den NAV der F und der von ihr gehaltenen Immobilien bezogenen Fragen Nr. 16, 17 und 22 seien ebenfalls zu Unrecht nicht beantwortet worden. Die Antragsgegnerin könne diese Fragen nicht mit dem Hinweis verweigern, dass der NAV von ihr nicht mehr ermittelt werde. Die Antragsgegnerin verfüge für die Berechnung dieses Werts über ein Bewertungstool, das ihr ohne weiteres ermöglicht hätte, die angefragten Werte zu ermitteln. Erforderlich seien lediglich Ertragsprognosen für die einzelnen Immobilien über einen Zeitraum von 15 Jahren gewesen. Zudem habe die Antragsgegnerin auf der Hauptversammlung im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage Nr. 15 erklärt, dass die Gesellschaft einen beizulegenden Zeitwert des Sachanlagevermögens für interne Zwecke in Anlehnung an IAS 40 per 31.12.2018 ermittelt habe. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin bis zum Jahr 2014 diesen Wert berechnet und in ihren jährlichen Geschäftsberichten mitgeteilt. Die Frage Nr. 21 sei lediglich bezüglich der öffentlich geförderten Objekte beantwortet worden. Der Kläger ist der Meinung, die Beantwortung der von ihm in der HV 2019 gestellten Fragen sei für die sachgemäße Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich gewesen, § 131 Abs. 1 S. 1 AktG. Dementsprechend seien die Antworten auch nicht mit dem Hinweis verweigert worden, dass sie nicht erforderlich seien. Nach Vorlage des Beschlusses des OLG Köln vom 20. Februar 2019, der den Beschluss des LG Köln zur Bestellung eines Sonderprüfers zum Erwerb der D bestätigt habe, seien grobe Pflichtverletzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin wahrscheinlich gewesen. Insbesondere seien Rechtsverstöße durch Vereinbarung eines nicht marktgerechten, zu hohen Kaufpreises für die D, fehlerhafte oder unterbliebene Wirtschaftlichkeitsberechnungen und die Befolgung von geschäftsfremden, kommunalpolitisch motivierten Weisungen wahrscheinlich gewesen. Bei möglichen Folgekosten im dreistelligen Millionenbereich seien deshalb nicht nur die Entlastungsbeschlüsse bezüglich der Organe der Antragsgegnerin betroffen gewesen (top 3 und 4), sondern auch der Gewinnverwendungsbeschluss (top 2). Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die angeordnete Sonderprüfung einem Auskunftsanspruch des Antragstellers nicht entgegensteht. Dafür gebe es keine Hinweise in der Rechtsprechung und in der Literatur. Eine Exklusivität des Sonderprüfungsverfahrens wäre nach dem Sinn und Zweck von § 131 AktG auch verfehlt. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, durch ihren Vorstand dem Antragsteller zu den nachfolgend noch näher bezeichneten Fragen Nr. 2, 3, 5, 6, 7, 13, 16, 17, 21 und 22 Auskunft zu erteilen, die der Antragsteller unter Bezugnahme auf seine Stimmkarten Nr. 23, 24 und 25 auf der Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2019 gestellt hat, und zwar: Frage Nr. 2: Haben Sie vor Erwerb der D im Jahr 2016 eine präzise Ergebnisplanung für die kommenden 15 Jahre erstellt, so wie sie es jährlich für die Bestandsimmobilien auch immer tun? Stellen Sie bitte diese erste Ergebnisplanung für die neuen D der jetzigen, aktuellen Planung gegenüber.“ Frage Nr. 3: „Haben Sie vor Erwerb der Immobilien in D im Jahr 2016 die erforderlichen Aufwendungen für eine Steigerung der Attraktivität des Standortes im Umfeld der Gebäude ermittelt, also z.B. für eine Aufwertung der Außenanlagen, für spezielle Maßnahmen wie etwa Mieterbetreuung, Mieterberatung usw., einschließlich der dafür erforderlichen Personalkosten, und zwar für die folgenden 10 Jahren nach dem Erwerb der Immobilien?Falls ja, welche Werte haben Sie dabei ermittelt für– eine Aufwertung der Außenanlagen– soziale Maßnahmen– sonstige Aufwendungen?“ Frage Nr. 5: „Haben Sie vor Erwerb der Immobilien D den erforderlichen Instandsetzungs-, Modernisierungs- und Instandhaltungsaufwand für die Immobilien für die folgenden 10 Jahre ermittelt? Falls ja, welche Werte haben Sie ermittelt für– Instandsetzung– Modernisierung– Instandhaltung?“ Frage Nr. 6: „Von welchen erforderlichen Aufwendungen für die im Jahr 2016 erworbenen Immobilien in D gehen Sie für die folgenden 10 Jahre seit dem Erwerb der Immobilien heute aus, und zwar aufgegliedert nach Aufwendungen– für Instandsetzung– Modernisierung– Instandhaltung?“ Frage Nr. 7: Hat die F vor dem Erwerb der Immobilien in D im Jahr 2016 ein Gutachten zur Ermittlung des objektiven Marktwertes dieser Immobilien eingeholt?Hat die F vor dem Erwerb der Immobilien in D im Jahr 2016 in sonstiger Weise den objektiven Marktwert dieser Immobilien ermittelt oder ermitteln lassen, z.B. nach den vom Institut der Wirtschaftsprüfer aufgestellten Regeln zu Ertragswertermittlung oder gemäß dem Modell, nachdem die F bislang den Net Asset Value ihrer eigenen Immobilien berechnet hat (IAS 40)? Falls ja, welche objektive Marktwert hat sich dabei jeweils ergeben?“ Frage Nr. 13: „Hat die Stadt Köln direkt oder mittelbar, z.B. durch von ihr abhängige Personen, Institutionen oder Unternehmen, veranlasst oder den Wunsch zu erkennen gegeben, dass die im Jahr 2016 erworbenen Immobilien in D von der F erworben werden?Hat die Stadt Köln direkt oder indirekt in dem eben genannten Sinne Einfluss darauf genommen, auf welche Weise der Erwerb erfolgen soll, z.B. dahingehend, dass ein Erwerb außerhalb des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens vorgenommen werden soll?“ Frage Nr. 16: „Sind Sie der Ansicht, dass der Net Asset Value, wie er bislang von Ihnen für den Konzern und pro Aktie berechnet worden ist (siehe z.B. Seite 44 des Geschäftsberichts 2014) eine realistische Kennzahl für den Marktwert der F bzw. der F -Aktien ist?“ Frage Nr. 17: „Wie hoch war der Net Asset Value des F Konzerns zu den Bilanzstichtagen 31.12.2016, 31.12.2017 und 31.12.2018?Bitte geben Sie den Net Asset Value entsprechend dem von der F verwendeten Wertermittlungsmodell nach IAS 40 an, also abgeleitet aus den für jede einzelne Immobilie getrennt ermittelten beizulegenden Zeitwerten (IAS 40.33-55), unter Einschluss von realisierten und unrealisierten Steigerungen des Marktwertes der Immobilien, unter Anwendung der Discounted-Cashflow-Methode und mit Ermittlung des Barwertes der künftig aus den jeweiligen Immobilien zu erwartenden Zahlungsströme und unter Zugrundelegung des Zweiphasenmodells mit einer Detailplanungsphase von 15 Jahren und einer daran anschließenden Rentenphase.Bitte teilen Sie mit, inwieweit bei diesen Berechnungen Synergien berücksichtigt worden sind, die sich aus der Erweiterung des Altbestandes an F -Immobilien in D um die im Jahr 2016 zusätzlich erworbenen Immobilien in D ergeben mögen.Bitte teilen Sie außerdem die Höhe des Diskontierungszinssatzes mit, auf dem die Berechnung der Net Asset Values als beizulegendem Zeitwert der Immobilien beruht, sowie die einzelnen Parameter des verwendeten Diskontierungszinssatzes, wie die Höhe des Basiszinssatzes, der Marktrisikoprämie, des Beta-Faktors und des Wachstumsabschlags. Teilen Sie bitte auch mit, welche Net Asset Values/beizulegende Zeitwerte sich ergeben, wenn die Diskontierung – wie zuletzt von der F praktiziert – aus Vereinfachungsgründen mit einem Einheitszinssatz von 5 % nach Steuern erfolgt.Bitte teilen Sie auch mit, welcher Net Asset Value/beizulegende Zeitwert gemäß den vorgenannten Bewertungsgrundlagen sich für die im Jahr 2016 neu erworbenen D jeweils zu den angefragten Bilanzstichtagen 31.12.2016, 31.12.2017 und 31.12.2018 ergibt, und zwar jeweils mit dem konkret ermittelten sowie pauschal mit 5 % festgesetzten Diskontierungszinssatzes.“ Frage Nr. 21: „Welche Prognose der Entwicklung der Miethöhen für die per 31.12.2018 gehaltenen Immobilien der Gesellschaft/des Konzerns liegt der Ertragswertplanung für die nächsten 5, 10 und 15 Jahre zugrunde, ausgedrückt in prozentualen Steigerungsraten?“ Frage Nr. 22: „Übersteigt der Verkehrswert/Marktpreis der vom F Konzern gehalten Immobilien die Konzernverbindlichkeiten per 31.12.2018, und falls ja, um wie viel?“ Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin weist zunächst darauf hin, dass die in der Hauptversammlung und im Auskunftserzwingungsverfahren verlangten Auskünfte deckungsgleich sein müssten. Ferner werde vorausgesetzt, dass Auskünfte zulässigerweise in der Hauptversammlung verlangt und nicht beantwortet worden seien. Vor diesem Hintergrund beanstandet die Antragsgegnerin, dass der Antragsteller die Frage Nr. 2 nicht als unbeantwortet in das notarielle Protokoll hat aufnehmen lassen. Zudem sei die Frage Nr. 2 nach der aktuellen Ergebnisplanung für die Immobilien in D für das Jahr 2018 beantwortet worden. Der 2. Teil der Frage Nr. 2 sei von dem Antragsteller unzulässigerweise im Auskunftserzwingungsverfahren nachgeschoben worden. Die Beantwortung von Fragen zu Ergebnisplanungen aus dem Jahr 2016 sei nicht für eine ausreichende Beschlussfassung erforderlich gewesen. Der im Jahr 2016 vollzogen Immobilienerwerb in D wirke weder in das Geschäftsjahr 2018 hinein noch betreffe er Vorgänge, die erst im Jahr 2018 bekannt geworden seien. Der Vorstand der Antragsgegnerin habe in den ordentlichen Hauptversammlungen der Jahre 2015, 2016 und 2017 bereits umfangreich über den Immobilienerwerb D berichtet. Die Anordnung der Sonderprüfung durch das LG Köln im Juli 2018 und die dabei vom Gericht vorgenommene rechtliche Bewertung führten nicht zu einer Erweiterung des gesetzlichen Auskunftsanspruchs des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG. Im Gegenteil sei davon auszugehen, dass die Sonderprüfung aufgrund ihres umfassenden Prüfungsgegenstandes dem Auskunftsrecht vorgehe. Zu den Fragen Nr. 3, 5, 7, 13 habe der Vorstand der Gesellschaft zutreffend ausgeführt, dass diese Fragen nicht das Geschäftsjahr 2018 betreffen. Die Frage Nr. 6 sei beantwortet worden. Der Vorstand habe die aktuelle Instandsetzungsplanung verlesen, die dem Protokoll der Hauptversammlung als Anl. 4 beigefügt worden sei (Anl. AG 2). Die Frage Nr. 16 sei zutreffend beantwortet worden. Es sei wahrheitsgemäß mitgeteilt worden, dass die Antragsgegnerin seit dem Jahresabschluss 2015 nicht mehr den NAV ermittelt. Die Antragsgegnerin verfüge entgegen der Behauptung des Antragstellers auch nicht über ein Bewertungstool zur einfachen Ermittlung von NAVs. Die Ermittlung wäre mit einem immensen Aufwand für die Antragsgegnerin verbunden gewesen. Die frühere Ermittlung von NAVs habe im Zusammenhang mit Berichtspflichten im Freiverkehr an der Börse gestanden. Seit dem Delisting im Jahr 2016 sei diese Verpflichtung entfallen. Das gleiche gelte für die Fragen Nr. 17 und Nr. 22, die ebenfalls den NAV beträfen. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Auskunft ergebe sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller vorab schriftlich die Frage nach dem NAV angekündigt habe. Unabhängig davon habe der Vorstand der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass sie lediglich einen beizulegen Zeitwert des Immobilienbestandes in „Anlehnung“ an IAS 40, der für interne Zwecke ermittelt werde, mitteilen könne. Dieser Wert der Immobilien liege zum 31.12.2018 bei 4.592,25 Mio. €. Ferner sei der Umfang der Immobilien mitgeteilt worden sowie die bei der Wertermittlung berücksichtigten Komponenten einschließlich eines Diskontierungszinssatzes von 5 %. Auch weitere Einzelheiten zu den Gesamtwerten aus dem Detailplanungszeitraum und der Restwert im 15. Jahr seien mitgeteilt worden (Anl. AG 2, Seite 16 ff.). Weitere Teilfragen nach Synergien und Diskontierungszinssätzen seien ebenfalls beantwortet worden (Anl. AG 2, Seite 18). Die Frage Nr. 21 habe der Vorstand der Antragsgegnerin beantwortet, indem objektspezifische Steigerungsraten zwischen 0 % und 1,6 % mitgeteilt worden seien. Auf die Frage Nr. 22 zum Verkehrswert/Marktwert der von dem F -Konzern gehalten Immobilien und deren Relation zu den Konzernverbindlichkeiten per 31.12.2018 habe der Vorstand der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass für die Immobilien kein Marktpreis bzw. Verkehrswert ermittelt werde (Anl. AG 2, Seite 19). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie auf die dazu eingereichten Anlagen Bezug genommen. II. A. Antragsberechtigung Der Antragsteller ist antragsberechtigt. Nach § 132 Abs. 2 AktG ist antragsberechtigt jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist, und, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die verlangte Auskunft bezog, Beschluss gefasst worden ist, jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, der in der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach der Hauptversammlung zu stellen, in der die Auskunft abgelehnt worden ist. Der Antragsteller war und ist Aktionär der Antragsgegnerin. Er hat an der HV 2019 teilgenommen und dort die streitgegenständlichen Fragen gestellt. Ferner hat er einen Widerspruch zu sämtlichen Beschlussfassungen zur Niederschrift erklärt. Sein Antrag ist rechtzeitig binnen zwei Wochen bei Gericht eingegangen. B. Gerichtliches Verfahren Nach § 132 Abs. 3 AktG in Verbindung mit § 99 Abs. 1, 3 S. 1, 2 und 4-6 sowie Abs. 5 S. 1 und 3 AktG ist auf dieses Verfahren das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Grundsätzlich gilt die Amtsermittlung mit den bekannten Einschränkungen bei streitigen Antragsverfahren. Das Gericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. C. Gesetzliche Voraussetzungen Nach § 131 Abs. 1 S. 1 und 2 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Nach § 132 Abs. 2 S. 1 AktG hat die Auskunft den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Das Merkmal der Erforderlichkeit der Auskunft in § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG zielt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf ab, missbräuchlich ausufernde Auskunftsbegehren zu verhindern, um die Hauptversammlung nicht mit überflüssigen, für eine sachgemäße Beurteilung des Beschluss- oder sonstigen Gegenstands der Tagesordnung unerheblichen Fragen zu belasten (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 388 f., juris). Entsprechend der Funktion des Auskunftsrechts, das auch zur Meinungs- und Urteilsbildung anderer Aktionäre, insbesondere der Minderheitsaktionäre, in der Hauptversammlung beitragen soll, ist Maßstab für die „Erforderlichkeit“ eines Auskunftsverlangens der Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur auf Grund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt. Durch dieses Kriterium wird das Informationsrecht gemäß § 131 AktG in qualitativer und quantitativer Hinsicht sowie hinsichtlich seines Detaillierungsgrads begrenzt (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 389, juris; BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 39,, juris; BGH, Beschluss vom 5. November 2013 - II ZB 28/12, ZIP 2013, 2454 Rn. 20, juris; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 – II ZB 5/12 –, Rn. 26, juris). Bei der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Entlastung (§ 120 Abs. 1 und 2 AktG) haben die Aktionäre darüber zu entscheiden, ob die Tätigkeit der Organmitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr zu billigen ist, sie in der Unternehmensführung eine „glückliche Hand“ bewiesen haben und ihnen das Vertrauen auch für ihre künftige Tätigkeit auszusprechen ist (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 389, juris; Urteil vom 21. Juni 2010 - II ZR 24/09, ZIP 2010, 1437 Rn. 24, juris). Weder die nach § 120 Abs. 2 Satz 2 AktG beschränkte Wirkung der Entlastung noch das der Hauptversammlung bei dieser Entscheidung zustehende Ermessen rechtfertigen eine Einschränkung des Auskunftsrechts gemäß § 131 AktG oder eine Verschärfung seiner Anforderungen. Dem Aktionär sind vielmehr die für seine Ermessensausübung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Es ist ihm nicht zuzumuten, die Tätigkeit der Verwaltung ohne die dazu erforderlichen Informationen „abzusegnen“ und ihr das Vertrauen auszusprechen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 389 f., juris; BGH, Beschluss vom 05. November 2013 – II ZB 28/12 –, BGHZ 198, 354-374, Rn. 39, juris). D. Vorrang der Sonderprüfung Das Informationsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG wird im Bereich einer angeordneten Sonderprüfung nach § 142 Abs. 1 AktG immanent eingeschränkt. Unstreitig hat die erkennende Kammer im Juli 2018 die Sonderprüfung bezüglich der Erwerbsvorgänge zu den D bei der Antragsgegnerin angeordnet. Der Beschluss ist rechtskräftig. Im Rahmen der Sonderprüfung wird insbesondere das Organhandeln der Gesellschaft geprüft und gegebenenfalls auch daraus folgende Ersatzansprüche der AG gegen den Vorstand und den Aufsichtsrat. Voraussetzung der Bestellung eines Sonderprüfers durch das Gericht gemäß § 142 Abs. 3 AktG ist der wahrscheinliche Verdacht einer von dem Vorstand und/oder dem Aufsichtsrat der Gesellschaft zu verantwortenden Unredlichkeit oder groben Verletzung des Gesetzes oder der Satzung der Gesellschaft. Nach § 145 Abs. 1 AktG hat der Vorstand den Sonderprüfern zu gestatten, die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, zu prüfen. Ferner können die Sonderprüfer gemäß § 145 Abs. 2 AktG von den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats alle Erklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Prüfung der Vorgänge notwendig macht. Die Sonderprüfer haben die Rechte nach § 145 Abs. 2 AktG auch gegenüber einem Konzernunternehmen sowie gegenüber einem abhängigen oder herrschenden Unternehmen. Nach § 145 Abs. 6 AktG haben die Sonderprüfer das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Auf Verlangen hat der Vorstand einem Aktionär gemäß § 145 Abs. 6 S. 4 AktG eine Abschrift des Prüfungsberichts zu erteilen. Der Vorstand hat ferner den Bericht dem Aufsichtsrat vorzulegen und bei der Einberufung der nächsten Hauptversammlung als Gegenstand der Tagesordnung bekannt zu machen. Durch die Sonderprüfung ist folglich eine umfassende und vollständige Aufklärung des Prüfungsgegenstandes und eine uneingeschränkte Unterrichtung der Aktionäre gewährleistet. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es nicht Sinn und Zweck des Auskunftsrechts gemäß § 131 AktG, Aktionäre im Vorgriff auf die Sonderprüfung mit Informationen zu versorgen, die der Sonderprüfer im Rahmen der Prüfung einfacher und im Zweifel auch vollständiger aufklären und beurteilen kann. Durch das Zusammenspiel der §§ 131, 142 AktG wird deutlich, dass mit dem Auskunftsanspruch nach § 131 AktG nicht die Möglichkeit eröffnet werden soll, dass Aktionäre auf jeder Hauptversammlung sämtliche Informationen fordern können, die ihnen zum Zeitpunkt der Hauptversammlung im Vorgriff auf die angeordnete und begonnene Sonderprüfung eine eigene Beurteilung ermöglichen, inwiefern Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes tatsächlich vorliegen. Es ist nicht Sinn des Fragerechts in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft, die angeordnete Sonderprüfung zu begleiten, zu unterstützen oder gar vorwegzunehmen. Denn erstens könnten die erbetenen und erteilten Informationen nie so umfassend sein, wie sie im Rahmen einer Sonderprüfung ermittelt werden könnten. Der Sonderprüfer kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und den Vorstand und den Aufsichtsrat befragen. Ferner kann er Auskunft von verbundenen Unternehmen verlangen. Daraus ergibt sich ein vollständiges Bild des gesamten Prüfungsgegenstandes. Eine Befragung zu Einzelheiten des Prüfungsgegenstandes in der Hauptversammlung kann ein solches vollständiges Bild zwangsläufig nicht ergeben. Zweitens ist die Hauptversammlung auch nicht zur Aufklärung eines Sonderprüfungsgegenstandes berufen bzw. in der Lage. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Sonderprüfung nach § 142 AktG zwecks Minderheitenschutz eröffnet. Insofern geht die bereits angeordnete Sonderprüfung einer Aufklärung des Prüfungsgegenstandes in der Hauptversammlung zwangsläufig vor. Die Situation ist nicht zu vergleichen mit dem Informationsrecht der Aktionäre im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über die Anordnung einer Sonderprüfung (vgl. dazu Arnold, Ist die Auskunftspflicht des Vorstands in der HV bei Sonderprüfungsanträgen unbegrenzt ?, AG 2004, R70-R71). Vor der Beschlussfassung über Anordnung der Sonderprüfung besteht ein Informationsinteresse der Aktionäre hinsichtlich der Voraussetzungen gemäß § 142 Abs. 1 AktG, um sachgemäß über den Antrag entscheiden zu können. Ist allerdings die Sonderprüfung durch einen Hauptversammlungsbeschluss oder eine gerichtliche Entscheidung angeordnet worden, wird das Informationsinteresse der Aktionäre hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes der Sonderprüfung, insbesondere die Aufklärung von Verfehlungen der Organe der Gesellschaft, vollständig durch die Sonderprüfung abgedeckt. Die von dem Antragsteller zur Begründung des Auskunftsanspruchs gemäß § 131 AktG angesprochene Abgrenzungsproblematik zwischen dem Auskunftsrecht und der Sonderprüfung besteht in der Tat. Bei der Exklusivität der Sonderprüfung ist die Abgrenzungsproblematik allerdings in der Weise zu lösen, dass jedenfalls sämtliche Fragen, die einen unmittelbaren Bezug zum Sonderprüfungsgegenstand haben, nicht dem Auskunftsanspruch nach § 131 AktG unterfallen. Die Ungewissheit über die Intensität der Sonderprüfung und den Kenntnisstand des Sonderprüfers rechtfertigen nicht, parallel Auskunftsrechte nach § 131 AktG zu gewähren. Es ist davon auszugehen, dass die Sonderprüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird, indem sich der Sonderprüfer sämtliche Unterlagen und Auskünfte verschafft, die zur Beurteilung des Prüfungsgegenstandes erforderlich sind. Pauschale Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Sonderprüfung, wie sie vom Antragsteller artikuliert worden sind, entbehren der Grundlage. Der Antragsteller hat nicht erläutert, dass vorliegend derartige Zweifel berechtigt sind. Dass möglicherweise die in der Hauptversammlung zum Sonderprüfungsgegenstand erteilten Auskünfte noch in die Sonderprüfung einfließen können, ist zwar richtig, begründet aber kein Auskunftsrecht neben einer angeordneten Sonderprüfung. Es ist nicht Sinn des Auskunftsrechts gemäß § 131 AktG, vorbereitende oder ergänzende Fragen und Antworten zum Sonderprüfungsgegenstand zu generieren. Insoweit würde es sich zweifellos um redundante Daten handeln, die jedenfalls für den Zweck der Sonderprüfung nicht erforderlich sind, da sie ohnehin im Zweifel besser und umfassender von dem Sonderprüfer ermittelt werden könnten, und auch für die Beurteilung der Tagesordnungspunkte der Hauptversammlung nicht erforderlich sind, weil sie bereits Gegenstand der Sonderprüfung sind. Die Fragwürdigkeit einer Information gemäß § 131 AktG im tatbestandlichen Bereich einer angeordneten Sonderprüfung drängt sich auch deshalb auf, da sich abhängig vom Prüfungsgegenstand die Fragen zwangsläufig auf frühere bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre beziehen. Die Fragen können im Einzelfall viele Jahre zurückreichen, wie es auch hier der Fall ist. Zahlreiche Fragen beziehen sich auf den Erwerb der D im Jahre 2016. Diese Geschäftsjahre und auch der Erwerb dieser Immobilien waren bereits Gegenstände der zurückliegenden Hauptversammlungen 2015 ff. Würde die gerichtliche Anordnung einer Sonderprüfung das Fragerecht gemäß § 131 AktG zulassen, müssten zwangsläufig auch Fragen der Aktionäre zu früheren Geschäftsjahren zulässig sein, in denen der Prüfungsgegenstand bereits relevant war. Das würde gegebenenfalls die Frage- und Informationsmöglichkeiten in der Hauptversammlung sprengen. Das wäre darüber hinaus auch sinnlos, da die Sonderprüfung die zurückliegenden Vorgänge besser aufklären kann. Soweit argumentiert werden könnte, dass die Fragen zum Prüfungsgegenstand der Sonderprüfung erforderlich sind, um über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat (hier top 3 und 4) und gegebenenfalls weitere Beschlussgegenstände (hier top 2) abstimmen zu können, und diese Abstimmung unabhängig von der laufenden Sonderprüfung nicht nachgeholt werden kann, ist entgegenzuhalten, dass als hinreichende Beurteilungsgrundlage für die Beschlussfassung schon die Tatsache ausreicht, dass eine Sonderprüfung vom Gericht angeordnet worden ist. Denn mit der gerichtlichen Anordnung der Sonderprüfung ist bereits ein wahrscheinlicher Verdacht gegen den Vorstand und den Aufsichtsrat der Gesellschaft bezüglich des Prüfungsgegenstandes festgestellt worden. Unabhängig davon, ob dieser Verdacht zum Zeitpunkt der Hauptversammlung durch weitere Informationen bestätigt, vertieft oder entkräftet werden könnte, haben die Aktionäre bereits eine hinreichend verlässliche Grundlage, über die Beschlussgegenstände abzustimmen. Etwaige Details zum Prüfungsgegenstand im Umfang der gestellten Fragen geben einen Aktionär keine bessere Beurteilungsgrundlage. Denn ein abschließendes Bild über den Sonderprüfungsgegenstand kann sich bei noch so intensiver Befragung der Organe der Gesellschaft in der Hauptversammlung nicht ergeben. Etwaige Auskünfte dürften aufgrund ihres Umfanges und ihrer Komplexität in der Hauptversammlung ohnehin nicht ad hoc verwendbar sein (Koch in Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl. 2016, § 131 Rz. 19 mit weiteren Nachweisen). Vor diesem Hintergrund sind sämtliche streitgegenständlichen Fragen des Antragstellers, soweit sie unmittelbar den Prüfungsgegenstand (D) betreffen, nicht zur Beurteilung der Beschlussgegenstände erforderlich. Allein die Tatsache einer gerichtlich angeordneten Sonderprüfung ist eine hinreichende Beurteilungsgrundlage, um etwa über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat oder über die Gewinnverwendung zu entscheiden. E. Fragen Nr. 2, 3, 5, 6, 7 und 13 Bei dieser Sachlage sind Auskünfte zur Frage Nr. 2 – Ergebnisplanungen der D 2016 und 2018 bzw. ihre Gegenüberstellung – nicht erforderlich. Das gleiche gilt für die Frage Nr. 3 zur Ermittlung der erforderlichen Aufwendungen für eine Steigerung der Attraktivität des Standortes D. Die Fragen Nr. 5 und Nr. 6 betreffend erforderliche Instandsetzungskosten bzw. Aufwendungen der D für die folgenden 10 Jahre sind ebenfalls Gegenstand der Sonderprüfung. Das gleiche gilt auch für die Frage Nr. 7 zur Ermittlung eines objektiven Marktwertes dieser Immobilie, unabhängig davon, dass bereits im Sonderprüfungsbeschluss ausgeführt wurde, dass der Verkehrswert der Immobilien offenbar nicht ermittelt wurde. Die Frage Nr. 13 betrifft den Einfluss der Stadt Köln, der ebenfalls Gegenstand der Sonderprüfung ist. Insofern hat der Sonderprüfer auch alle Möglichkeiten, diesen Einfluss aufzuklären. F. Fragen Nr. 16, 17, 21 und 22 Die Fragen Nr. 16, 17, 21 und 22 betreffen zwar nicht unmittelbar bzw. ausschließlich den Erwerb der D, sondern den NAV des Konzerns und der Aktie. Die Fragen beziehen sich aber mittelbar auf die D. Beispielsweise werden mit der Frage Nr. 17 auch Marktwerte, Synergien und Wertveränderungen im Zeitverlauf der D angesprochen. Auch die Fragen Nr. 21 und Nr. 22 betreffen teilweise die D, indem nach den Marktwerten für sämtliche Immobilien gefragt wird. Allerdings gehen die Fragen Nr. 16, 17, 21 und 22 auch darüber hinaus. Insofern sind die Fragen nicht schon wegen des Vorrangs der Sonderprüfung unberechtigt. 1. Frage Nr. 16 Die streitgegenständliche Frage Nr. 16 betrifft schon keine Angelegenheit der Gesellschaft im Sinne von § 131 Abs. 1 S. 1 AktG. Angelegenheiten der Gesellschaft sind alle Tatsachen und Umstände mit Bezug zur Finanz-, Ertrags- und Vermögenslage, zu ihrer inneren Struktur in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, zur Geschäftspolitik und Außendarstellung sowie Beziehungen zu Vertragspartnern usw. Keine Angelegenheiten der Gesellschaft betreffen Fragen nach Erwägungen, Motiven und Auffassungen von Mitgliedern des Aufsichtsrats oder des Vorstands ( Spindler in: Schmidt, K./Lutter, AktG, 3. Aufl. 2015, § 131 AktG Rz. 28 mit weiteren Nachweisen). Mit der Frage Nr. 16 wird nach der Auffassung des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin gefragt, ob der NAV für eine realistische Kennzahl zur Abbildung des Marktwertes der F bzw. der F -Aktie gehalten wird. Mangels Unternehmensbezug kommt es nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin bzw. der Vorstand nicht seine diesbezügliche Meinung geäußert hat, sondern lediglich darauf hingewiesen hat, dass der NAV seit einigen Jahren bei der Antragsgegnerin nichtmehr ermittelt wird. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, dass der Antragsteller die Frage Nr. 16 unstreitig nicht als unbeantwortet zu Protokoll gerügt hatte. 2. Frage Nr. 17 Die Beantwortung der Frage Nr. 17 ist in dem gestellten Umfang schon nicht erforderlich. Das betrifft die Teilfragen bezüglich der D als auch zum NAV der früheren Geschäftsjahre bis 2016. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin auf die Frage Nr. 17 in der Hauptversammlung folgendes ausgeführt (Anl. AG 2, Seite 16 ff.; Anl. AG 11): „Auch ein beizulegender Zeitwert des Immobilienbestandes nach IAS 40 i.V.m. IFRS 13 wird von der F seit dem Jahresabschluss 2015 nicht mehr ermittelt. Entsprechend können wir auch keine Aussage zum Fair Value des Immobilienvermögens als Grundlage des Net Asset Value treffen. Wir können lediglich einen Wert des Immobilienbestandes nennen, den wir für interne Zwecke ermitteln und der mit einem von Marktschwankungen unabhängigen Kapitalisierungszinssatz mit 5 % berechnet wird. Dieser für interne Zwecke ermittelte Wert ist ein typisierter Wert und dient zur internen Steuerung. In diesem Sinn ermittelt die F den für interne Zwecke ermittelten Wert mit einer an die Methodik zur Wertermittlung nach IAS 40 lediglich angelehnten Wertermittlung. Die Methodik und die einfließenden Parameter werden ohne gesetzliche Verpflichtung auf freiwilliger Basis regelmäßig von einem externen Gutachter qualitätsgesichert. Dieser ermittelte Wert der Immobilien für den Konzern beträgt aktuell (Stichtag 31.12.2018) 4.592,25 Mio. €. Der vorgenannte Wert für den Konzern ist die Summe von Bewertungen der 6301 Gebäude des F Konzerns. Hierbei setzt sich der für interne Zwecke ermittelte Wert eines Gebäudes grundsätzlich aus den folgenden Komponenten zusammen: – die Summe der abgezinsten Bewirtschaftungsüberschüsse der ersten 15 Jahre (Detailplanungsphase) – der Restwert für die Restnutzungsdauer nach dem 15. Jahr (Rentenphase) – den um die Freilegungskosten geminderten, auf den heutigen Tag abgezinsten Bodenwert des Grundstücks – dem barwertigen Finanzierungsvorteil aus zinsvergünstigten geförderten Darlehen – der Korrektur aus nicht bewerteten Objekten, die sich in einer Großmodernisierung befinden. Die errechneten Bewirtschaftungsüberschüsse für die Jahre 2019-2033 werden mit dem Diskontierungszins von 5 % diskontiert. Somit ergibt sich ein diskontierter Gesamtwert aus dem Detailplanungszeitraum von 2.166,27 Mio. €. Der Restwert im 15. Jahr berechnet sich anhand der Bewirtschaftungsüberschüsse im 15. Jahr von 252,29 Mio. €, einer durchschnittlichen Restnutzungsdauer von 39,08 Jahren und eines durchschnittlichen Vervielfältigers von 18,14. Die Bewirtschaftungsüberschüsse der aktuell in Mietpreisbindung befindlichen Objekte wurden zur Ermittlung der endlichen Rente auf die freifinanzierten Marktmieten korrigiert. Daraus ergibt sich ein Restwert über die Restnutzungsdauer von 4.575,37 Mio. €. Diskontiert mit dem Zins von 5 % beträgt der Restwert 2.200,83 Mio. €. Aus den diskontierten Bewirtschaftungsüberschüssen sowie dem diskontierten Restwert zuzüglich des barwertigen Finanzierungsvorteils von 65,66 Mio. €, des abgezinsten freigelegten Bodenwerts von 153,01 Mio. € und der Modernisierungskorrektur von 4,39 Mio. € ergibt sich ein Wert der Immobilien von insgesamt 4.592,25 Mio. €.“ Zu Detailfrage, inwieweit bei den Berechnungen Synergien berücksichtigt worden sind, die sich aus der Erweiterung des Altbestandes an F Immobilien in D um die im Jahr 2016 zusätzlich erworbenen Immobilien in D ergeben mögen, teilte der Vorstand der Antragsgegnerin in der HV 2019 ergänzend folgendes mit (Anl. AG 2, Seite 18; Anl. AG 11): „Die positiven Effekte der vor Ort ergriffene Maßnahmen zur Verbesserung der Bausubstanz und der sozialen Situation sind in den angekauften D derzeit noch nicht in der Entwicklung der internen Werte der Altbestände in D ablesbar. Da die Werte auf der Objektebene gemessen werden, sind durch die bisher getroffenen Maßnahmen an den Ankaufsobjekten keine Veränderungen an den Altbeständen zu messen. Das gilt umso mehr, als dass der Zinssatz – der gegebenenfalls die positiven Veränderungen im Marktumfeld abbilden könnte – bei 5 % fixiert ist. Nach den geplanten Maßnahmen am Standort D für die kommenden Jahre sind vor allem für die Standorteinschätzung Verbesserungen zu erwarten. Eine verbesserte Standortbewertung wirkt sich positiv auf die Wertermittlung eines Objektes aus. Somit können erst in der Zukunft Effekte aus der positiven Quartiersentwicklung mit Wirkung auf alle Bestände im Stadtteil D entstehen, die allerdings auf der Grundlage der Bewertungssystematik nicht oder nicht vollständig ablesbar sind.“ Zu der weiteren Teilfrage des Antragstellers nach der Höhe des diskontierten Zinssatzes, auf dem die Berechnung des NAV als beizulegendem Zeitwert der Immobilien beruht, sowie der einzelnen Parameter des verwendeten Diskontierungszinssatzes sowie der Höhe des Basiszinssatzes, der Marktrisikoprämie, des Betafaktors und des Wachstumsabschlags erwiderte der Vorstand der Antragsgegnerin folgendes (Anl. AG 2 Seite 18; Anl. AG 11): „Wie bereits erläutert, kann zum Net Asset Value keine Aussage gegeben werden, da ein beizulegender Zeitwert der Immobilien seit dem Jahresabschluss 2015 nicht mehr ermittelt wird. Da der Zinssatz bei 5 % fixiert ist, kann eine Aussage WACC nicht getroffen werden. Durch die Verwendung eines fixierten Zinssatzes tritt dieser anstelle eines durch Ableitung des WACC ermittelten Zinssatzes. Daher können wir keine Erläuterung zu den einzelnen Faktoren des WACC im Zusammenhang mit der Ermittlung eines Net Asset Value geben. Der von der F ermittelte Wert wird mit einem von Marktschwankungen unabhängigen Kapitalisierungszinssatz mit 5 % berechnet. Es ergibt sich zum 31.12.2018 ein Wert der Immobilien von 4.592,25 Mio. €.“ Der Antragsteller bestreitet diese Auskünfte der Antragsgegnerin in der HV 2019 nicht. Er ist allerdings der Meinung, dass diese Antworten an der Fragestellung vorbeigehen. Denn die Aussagen bezögen sich nicht auf die D und zudem nicht auf die anderen Bilanzstichtage. Ferner handele es sich nicht um eine Wertermittlung nach IAS 40, die für bestandhaltende Immobilienunternehmen gebräuchlichste und aussagekräftige Bewertungsmethode, sondern nur um eine nicht nachgefragte an IAS 40 „angelehnte“ Wertermittlung. Ferner sei die Höhe des Diskontierungssatzes nicht mitgeteilt worden. Der für interne Zwecke ermittelte Wert nach IAS 40 sei auch nicht plausibel. Der mitgeteilte Betrag von 4.592 Mio. € liege erheblich unter dem letzten mitgeteilten NAV per 31.12.2015 i.H.v. 4.740 Mio. €. Unabhängig davon sei der Antragsgegnerin eine Ermittlung des NAV, wie in früheren Jahren, auf der Grundlage eines vorhandenen Bewertungstools ohne größeren Aufwand möglich gewesen. Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin sei ein Bewertungstool vorhanden. Die Antragsgegnerin habe lediglich die ohnehin bei ihr vorhandenen Ertragskennziffern sowie die jeweils aktuellen Diskontierungszinssätze in das Bewertungstool eingeben müssen. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin NAV-Ermittlungen nicht selbst durchführt, sondern wie früher von der Prüfungsgesellschaft Deloitte durchführen lasse, seien die dafür anfallenden Kosten von 6.000,00 € vertretbar. Ohnehin würden nach Angaben der Antragsgegnerin die für interne Zwecke ermittelten Werte in Anlehnung an IAS 40 von einem externen Gutachter qualitätsgesichert. Unabhängig davon sei der Antragsgegnerin die Vorbereitung der nachgefragten NAV ohne weiteres möglich gewesen, da der Antragsteller bereits vorbereitend mit Schreiben vom 25. Mai 2019 (Anl. AST 4) nachgefragt und den Wortlaut der Frage Nr. 17 mitgeteilt habe. Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin die Frage Nr. 17 hinreichend beantwortet, indem sie die Zeitwerte der Immobilien und den Gesamtwert der F in Anlehnung an IAS 40 mitgeteilt hat. Zu einer Ermittlung und Bekanntgabe der NAV war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet. Das Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG beschränkt sich zwar nicht darauf, dass die Gesellschaft lediglich ad hoc verfügbare Information bekannt geben muss. Vielmehr besteht eine Vorbereitungs- und Nachforschungspflicht auch hinsichtlich solcher Gegenstände, die nicht aus dem Stand beantwortet werden können. Allerdings geht diese Pflicht der Gesellschaft nicht so weit, dass sie Daten aufbereiten und mitteilen muss, die bei ihr rechtlich und tatsächlich nicht erhoben bzw. berechnet werden (müssen). So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin musste bis zum Zeitpunkt des im Jahr 2016 wirksam werdenden Delistings zwar einen NAV nach IAS 40 i.V.m. IFRS 13 aus börsenrechtlichen Gründen ermitteln. Diese Verpflichtung fiel jedoch spätestens im Jahr 2016 weg. Der Antragsteller behauptet nicht, dass NAVs seit dieser Zeit tatsächlich bei der Antragsgegnerin erhoben und berechnet werden. Selbst wenn unterstellt würde, dass ein Bewertungstool vorhanden war, mit dem die Berechnung von NAVs möglich war, wäre zur Ermittlung der vom Antragsteller geforderten Werte ein Aufwand pro Geschäftsjahr von mindestens 6.000,00 € erforderlich gewesen, nach der Darlegung der Antragsgegnerin sogar i.H.v. 40.000,00 € pro Geschäftsjahr. Selbst wenn der geringere Aufwand i.H.v. 6.000,00 € zugrunde gelegt würde, ist der Antragsgegnerin die Ermittlung der geforderten Zahlen nicht zuzumuten, um das persönliche Informationsinteresse des Antragstellers zu befriedigen. Denn die Kosten würden wiederum vom Unternehmen und damit von allen Aktionären getragen. Folglich konnte der Antragsteller lediglich die Information verlangen, die für die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang verfügbar waren. Das waren lediglich die von der Antragsgegnerin zu internen Zwecken ermittelten Zeitwerte in Anlehnung an IAS 40. Dieser Verpflichtung ist die Antragsgegnerin nachgekommen, wie die dargestellte umfassende Antwort zeigt. Soweit der Antragsteller die Angaben bezweifelt, da die Antragsgegnerin für den Bilanzstichtag per 31.12.2018 den Betrag von 4.592 Mio. € genannt habe, während dieser Wert per 31.12.2015 noch 4.740 Mio. € betragen habe, ergibt sich daraus kein Anhaltspunkt für fehlerhafte Auskünfte der Antragsgegnerin, die unter Umständen als eine Nichtbeantwortung der Frage zu qualifizieren wären. Die von dem Antragsteller insoweit angeführten Schlussfolgerungen sind beide denkbar, führen aber nicht schlüssig zu der Annahme einer fehlerhaften Auskunft der Antragsgegnerin. Aus der Tatsache, dass der Antragsteller den NAV bereits im Mai 2019 schriftlich nachgefragt hatte, indem der Wortlaut der Frage Nr. 17 vorab mitgeteilt wurde, ergibt sich keine gesteigerte Auskunftspflicht der Gesellschaft, unabhängig davon, dass die Antragsgegnerin in ihrer Antwort auf dieses Schreiben nicht mitgeteilt hatte, dass sie diese Frage beantworten könne und werde. Vorbereitende Schreiben können der Gesellschaft lediglich einen Hinweis darauf geben, dass diese Fragen in der Hauptversammlung gestellt werden. Das kann zur Folge haben, dass die Gesellschaft sich insoweit vorbereiten muss und sich nicht darauf zurückziehen kann, dass diese Informationen ad hoc nicht verfügbar sind. Vorbereitende Schreiben mit der Ankündigung von Fragen führen aber nicht dazu, überobligatorische Bemühungen der Gesellschaft zu nicht erhobenen bzw. verfügbaren Informationen zu wirtschaftlichen Kennzahlen zu begründen, soweit diese Informationen weder aus gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen noch aus unternehmensspezifischen Gründen erhoben werden müssen. Unabhängig davon ist die Kammer auch der Meinung, dass die Frage Nr. 17 weit über das erforderliche Maß an Information hinausgeht. Denn letztlich begehrt der Antragsteller mit der Frage Nr. 17 die Darlegung der gesamten Immobilien- und Unternehmensbewertung zu bestimmten Stichtagen, zu prognostizierten Zahlungsströmen in den nächsten 15 Jahren, zu periodenspezifischen Zinssätzen zuzüglich einer Gegenüberstellung von konkret ermittelten und pauschal ermittelten Diskontierungszinssätzen. Ein durchschnittlicher Aktionär würde und könnte diese Informationen schon nicht anfordern geschweige denn verarbeiten, um sie zur Grundlage der Entscheidung zu den Beschlussgegenständen zu machen. 3. Frage Nr. 21 Nach dem Hauptversammlungsprotokoll (Anl. AG 2) hat sich der Vorstand der Antragsgegnerin zu der Frage Nr. 21 (dort Nr. 8) wie folgt geäußert (Anl. AG 2, Seite 18 ff.): „Die Netto-Soll-Mieten berechnen sich anhand der aktuellen Ist-Mieten und den ansetzbaren Marktmieten, welche sich jährlich um einen objektspezifischen Prozentsatz erhöhen. Der objektspezifische Wert errechnet sich hauptsächlich anhand der Standortqualität und liegt zwischen 0 und 1,6 %. Im Berechnungsmodell werden die Ist-Mieten nach den gesetzlichen Regelungen (15 %-Erhöhung alle 3 Jahre) an die Marktmiete angepasst. Die Mieten im öffentlich geförderten Bereich werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben angesetzt. Nach Auslauf der Bindungen greift die Berechnung für freifinanzierte Wohneinheiten. Für die Ermittlung der endlichen Rente nach dem 15. Jahr wird bei geförderten Objekten ebenfalls das Berechnungsmodell von freifinanzierten Einheiten übernommen.“ Die Frage Nr. 21 ist damit hinreichend beantwortet worden. Der Auffassung des Antragstellers, dass kein durchschnittlich sachkundiger Aktionär der Antwort des Vorstands entnehmen könne, mit welchen durchschnittlichen jährlichen prozentualen Steigerungsraten der Miethöhen bei der Ertragsplanung des Konzerns für die nächsten 5, 10 und 15 Jahre gerechnet worden sei, gegebenenfalls unterteilt nach frei finanziertem öffentlich geförderten Vermietungsobjekten, kann nicht gefolgt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass pauschal gehaltene Fragen auch pauschal beantwortet werden können. Der Antragsteller hat pauschal nach der Prognose der Entwicklung der Miethöhen gefragt, die der Ertragsplanung für die nächsten 5, 10 und 15 Jahre zugrunde liegen, ausgedrückt in prozentualen Steigerungsraten. Die Antragsgegnerin hat darauf erwidert, dass die Erhöhungsraten zwischen 0 und 1,6 % liegen. Dabei werden im Berechnungsmodell die gesetzlichen Regelungen (15 %-Erhöhung alle 3 Jahre) berücksichtigt. Soweit der Antragsteller in der Replik beanstandet, dass kein sachkundiger Aktionär der Antwort entnehmen könne, mit welchen durchschnittlichen jährlichen prozentualen Steigerungsraten der Miethöhen bei der Ertragsplanung des Konzerns für die nächsten 5, 10 und 15 Jahre gerechnet worden sei, ist entgegnen, dass der Antragsteller nach „durchschnittlichen“ jährlichen prozentualen Steigerungsraten der Miethöhen nicht gefragt hat. Gefragt wurde lediglich nach einer Prognose der Entwicklung der Miethöhen per 31.12.2018. Bei dieser Frage war die Antwort zulässig, dass sich die Steigerungsraten objektspezifisch zwischen 0 % bis 1,6 % bewegen und die Ist-Mieten im Berechnungsmodell nach den gesetzlichen Regelungen (15 %-Erhöhung alle 3 Jahre) angepasst werden. Darüber hinaus ist nicht ansatzweise ersichtlich, warum ein objektiv urteilender Durchschnittsaktionär die zukunftsgerichteten Plandaten zur Prognose der Miethöhe und der daraus folgenden Ertragsplanungen für 5, 10 und 15 Jahre zur Beurteilung der Tagesordnung – Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat und Gewinnverwendung – benötigt. Soweit der Antragsteller in der Antragsschrift, Seite 17, dazu ausführt, dass die Frage Nr. 21 u. a. der Kenntniserlangung darüber dient, ob der Erwerb der D wirtschaftlich sinnvoll oder eine Fehlentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat war, indem anhand der Planung der Miethöhenentwicklung für den Gesamtbestand der Konzern-Immobilien überprüfbar wird, inwieweit die künftige Miethöhenentwicklung durch den Erwerb der D beeinflusst wird, zeigt sich der wahre Hintergrund der Frage, nämlich die Beurteilung des Erwerbs der D. Insoweit geht jedoch die Sonderprüfung vor, wie bereits erläutert worden ist. 4. Frage Nr. 22 Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich zu der Frage Nr. 22 des Antragstellers laut HV-Protokoll 2019 (Anl. AG 2, Seite 19 ff.) wie folgt geäußert: „Wie bereits mehrfach erläutert, ermitteln wir keinen Verkehrswert für den Jahresabschluss, entsprechend ermitteln wir auch keinen Marktpreis für die von F gehaltenen Immobilien. Unabhängig davon gilt im HGB natürlich das Niederstwertprinzip auf der Aktivseite und das Höchstwertprinzip auf der Passivseite. An unserem Eigenkapitalausweis ist zu erkennen, dass jedenfalls die Aktiva die Passiva deutlich übersteigen. Darüber hinaus ist eine Aussage zum Delta zwischen Verkehrswert der Immobilien und Marktwert der Verbindlichkeiten nicht möglich.“ Mit dieser Antwort ist die Frage Nr. 22 ebenfalls hinreichend beantwortet worden. Der Einwand des Antragstellers, die Frage, um wie viel die Verkehrswerte/Marktpreise der im Konzern gehaltenen Immobilien die Konzernverbindlichkeiten übersteigen, sei nicht beantwortet, mag richtig sein. Allerdings wird insofern vom Antragsteller unterstellt, dass der Antragsgegnerin der Marktpreis/Fair Value/NAV der Immobilien bzw. der Verbindlichkeiten bekannt ist. Das ist aber nicht der Fall. Der Antragsgegnerin teilte dies dem Antragsteller im Zusammenhang mit der Frage Nr. 22 nochmals mit. Auch bezüglich dieser Frage kann der Antragsteller nicht die Bereitstellung von wirtschaftlichen Kennzahlen zum NAV verlangen, die bei der Antragsgegnerin nicht verfügbar sind. Soweit der Antragsteller zumindest Informationen über eine marktnahe Ermittlung des Immobilienbestandes verlangt, wurde dieses Begehren durch die Mitteilung von Zeitwerten in Anlehnung an IAS 40 erfüllt. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Frage nach den Verkehrswerten von Immobilien der Gesellschaft vom Auskunftsrecht der Aktionäre gedeckt ist I. Nebenentscheidungen Der Antragsteller trägt gemäß den §§ 132 Abs. 5, 99 AktG i.V.m. § 81 FamFG die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten. Dies entspricht der Billigkeit, da der Antrag in seiner Gesamtheit keinen Erfolg hat. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung ist gemäß § 132 Abs. 3 S. 2 AktG für zulässig zu erklären, da die Sache in Bezug auf den Vorrang der gerichtlich angeordneten Sonderprüfung grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG hat. Darüber hinaus ist die Beschwerde auch zur Fortbildung des Rechts zulässig. Der Geschäftswert wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Der Regelgeschäftswert beträgt gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG nach wie vor 5.000,00 €, kann aber - insoweit in Übereinstimmung mit dem früheren Recht ( § 132 Abs. 5 AktG a.F) - nach Inhalt und Umfang des Auskunftsverlangens auch niedriger oder höher sein. Hier ist angesichts des Umfangs und der Detailtiefe der Fragen eine angemessene Erhöhung auf 20.000,00 € angemessen.