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Urteil

111 Ks 7/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2019:1220.111KS7.19.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von

acht Jahren

verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens, seine eigenen notwendigen Auslagen und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers trägt der Angeklagte.

Angewandte Gesetzesvorschriften:

§§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 5, 21, 49, 63 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens, seine eigenen notwendigen Auslagen und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers trägt der Angeklagte. Angewandte Gesetzesvorschriften: §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 5, 21, 49, 63 StGB G r ü n d e: (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in W. geboren. Die Mutter des Angeklagten, die Zeugin E. (geborene G.), und den Vater des Angeklagten, den Zeugen F. X., verband nur eine kurze partnerschaftliche Beziehung. Noch vor der Geburt des Angeklagten trennten sich die beiden. Der Zeuge F. X. hatte sich während der Schwangerschaft für eine Abtreibung ausgesprochen. Der Angeklagte wuchs bei seiner Mutter auf. Der Zeuge F. X. hielt zwar auch Kontakt zu dem Angeklagten, tat dies jedoch nicht aus eigenem Antrieb, sondern einzig im Interesse seiner Mutter, dem späteren Tatopfer H. X.. Diese hing sehr an dem Angeklagten – ihrem ersten Enkelkind – und verwöhnte ihn bei wöchentlichen Besuchen mit Geschenken. Der Zeuge F. X. dagegen kümmerte sich wenig um seinen Sohn und ließ ihn bei Übernachtungsbesuchen zeitweise sogar in der Badewanne schlafen. Die Zeugin E. ging nach der Geburt des Angeklagten eine Beziehung zu S. E. ein, den sie im Jahr 2007 heiratete. Gemeinsam zog man in eine Wohnung in V.. In den Jahren 2002 und 2005 gingen aus dieser Beziehung die Kinder C. und Q. hervor. Der Angeklagte musste sich mit den beiden jüngeren Geschwistern ein Zimmer teilen, was schnell zu Konflikten führte. Es fehlte dem Angeklagten an Platz, Privatsphäre und Ruhe. Besonders belastend war für den Angeklagten, dass er von seiner Mutter und insbesondere von S. E. schlechter behandelt wurde als die Halbgeschwister. So musste er alleine in einem anderen Raum essen, für ihn wurde kein Kindergeburtstag ausgerichtet, er durfte nicht mit im Auto fahren oder sich im Supermarkt – im Gegensatz zu seinen Halbgeschwistern – kein Spielzeug aussuchen. Es fehlte dem Angeklagten insgesamt an Zuwendung und Aufmerksamkeit. Er war deshalb eifersüchtig auf die Halbgeschwister. Ab dem Jahr 0000 besuchte der Angeklagte die Grundschule. Er fiel hier durch mangelnde Regelakzeptanz und impulsives Verhalten auf. Er störte den Unterricht und fügte sich nicht gut in die Klassengemeinschaft ein. Die Zeugin E. empfand ihren Sohn zunehmend als verhaltensauffällig und stellte ihn im Jahr 2005 erstmals im Sozialpädiatrischen Zentrum des T.-I.-Kreise in Z. vor, wo von Seiten der behandelnden Ärzte unter anderem eine Beeinträchtigung der sozio-emotionalen Entwicklung mit reaktiven Verhaltensstörungen (ICD-10 F 93.9G) festgestellt wurde. Ein Intelligenztest ergab ein durchschnittliches Ergebnis. Im Jahr 0000 besuchte der Angeklagte zunächst die Realschule in V., wechselte jedoch wegen schlechter schulischer Leistungen zeitnah auf die ebenfalls in V. gelegene A.-U.-Hauptschule. Hier wurde der Angeklagte – vor allem aufgrund seiner zurückgezogenen Art – zum Außenseiter. Er war das Ziel von Beleidigungen und gezielten Abwertungen durch die Mitschüler, unter anderem in sozialen Medien („Schülermobbing“). Er mied den Kontakt zu anderen Kindern und wurde zurückhaltender und ängstlicher im zwischenmenschlichen Umgang. Es kam nun vermehrt zu heftigen Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und seinen Halbgeschwistern, mit denen er sich nach wie vor ein Zimmer teilen musste. Der Angeklagte verhielt sich hierbei oftmals aggressiv und wurde auch körperlich übergriffig. Dies führte wiederum zu Konflikten mit dem Stiefvater S. E. und teilweise auch zu handgreiflichen Auseinandersetzungen zwischen diesen beiden. Die übrige Familie sah den Angeklagten inzwischen als Störfaktor an und behandelte ihn entsprechend. Der Angeklagte fühlte sich daher zunehmend isoliert und in der Rolle des „Sündenbockes“ bzw. „schwarzen Schafes“. Aufgrund der eskalierenden familiären Konflikte wandte sich die Zeugin E. im Jahr 0000 im Rahmen der Familienhilfe an das Jugendamt und schilderte die Probleme mit dem Angeklagten. Etwa zeitgleich war bei dem Jugendamt eine Meldung eingegangen, wonach der Angeklagte weinend und um Hilfe bittend am Fenster der Familienwohnung gesehen worden war. Seitens des Jugendamtes vermochte man eine akute Kindeswohlgefährdung nicht festzustellen. Es wurden in der Folge Gespräche mit den leiblichen Eltern des Angeklagten geführt, die jedoch vornehmlich die Umgangsregelung betrafen. Da sich die häusliche Situation und die Konflikte mit dem Angeklagten aus Sicht der Zeugin E. nicht besserten, erklärte sie schließlich im Januar 0000 gegenüber dem Jugendamt, dass der Angeklagte aufgrund seiner aggressiven Verhaltensweisen nicht länger in der Familie bleiben könne. Das Jugendamt nahm den Angeklagten darauf in Obhut und brachte ihn zunächst im Rahmen der Bereitschaftspflege vorübergehend in der Familie P. unter. Hier fühlte sich der Angeklagte wohl, zumal er jetzt über ein eigenes Zimmer verfügte. Er war zwar weiterhin sehr zurückhaltend und schüchtern, zeigte aber sonst keine Verhaltensauffälligkeiten. Zu Auseinandersetzungen mit den anderen Kindern in der Familie kam es nicht. Nach etwa sechsmonatigem Aufenthalt bei der Familie P. wurde der Angeklagte im Sommer 0000 schließlich durch das Jugendamt in der heilpädagogischen Einrichtung K. R. in B. untergebracht. Die Einrichtung wird von dem Zeugen Y. geleitet und betreut neun Kinder und Jugendliche. Hier bewohnte der Angeklagte ebenfalls ein eigenes Zimmer. Den Betreuern in der Einrichtung K. R. fiel von Anfang an das äußerst zurückgezogene Verhalten des Angeklagten auf. Bereits die Erledigung alltäglicher Angelegenheiten fiel ihm schwer, wenn dies mit zwischenmenschlichen Kontakten verbunden war. Der Angeklagte scheute auch den Umgang mit den anderen Jugendlichen in der Einrichtung, weil er bereits unsicher war, wie man einen Kontakt aufnehmen oder ein Gespräch beginnen könnte. Der Angeklagte war insgesamt weder in der Lage, über eigene Gefühle oder Befindlichkeiten zu sprechen, noch gegenüber anderen Personen Empathie zu entwickeln. Konflikten innerhalb der Einrichtung ging der Angeklagte grundsätzlich aus dem Weg – er neigte jedoch zu impulsiven Ausbrüchen, wenn er wiederholt mit Kritik konfrontiert und in Bedrängnis gebracht wurde. Danach zeigte er sich oft wochenlang gekränkt und verweigerte das Gespräch. Zudem entwickelte der Angeklagte mit der Zeit ein zwanghaftes Verhalten: er wusch sich übertrieben oft und lange die Hände („Waschzwang“) und ließ sich die Fingernägel außergewöhnlich lang wachsen, um nach Dingen greifen zu können, ohne sie mit der Haut berühren zu müssen. In der Einrichtung K. R. vermutete man aufgrund des auffälligen Verhaltens des Angeklagten erhebliche körperliche oder seelische Misshandlungen in der Vergangenheit. Der Angeklagte wechselte infolge der Unterbringung in der Einrichtung K. R. auf die Hauptschule in B.. Hier kam er besser mit den Mitschülern zurecht und er lernte seinen bislang einzigen Freund, den Zeugen M. N., kennen. Zu seinen leiblichen Eltern hatte der Angeklagte jetzt nur noch sporadischen Kontakt. Mit der Zeugin E. telefonierte er etwa alle zwei Wochen und es kam zu gelegentlichen Treffen – emotionale Nähe oder Unterstützung erfuhr er hier nicht, sondern er wurde weiter abwertend behandelt. Auch von seinem Vater wurde er nur gelegentlich besucht. Im Jahr 0000 erreichte der Angeklagte den Hauptschulabschluss mit durchschnittlichen Noten. Anschließend absolvierte er eine berufsvorbereitendende Maßnahme und begann im U. 0000 eine Ausbildung zum Bäcker, wobei es für die Bewerbung erheblicher Unterstützung seitens der Betreuer von K. R. bedurft hatte. Zwar erledigte der Angeklagte die im Rahmen der Bäckerausbildung anfallenden Arbeiten anfangs gewissenhaft. Er mied aber zwischenmenschliche Kontakte mit Kollegen und arbeitete gezielt in der personell weniger stark besetzten Nachtschicht. Der Angeklagte zeigte sich aber auch im sonstigen Bereich sozialer Kontakte und in alltäglichen Situationen zunehmend ängstlicher und unsicherer. So fühlte er sich in größeren Menschenansammlungen beobachtet und verspürte bereits vor dem Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln große Angst, was er auch mehrfach in der Einrichtung K. R. äußerte. Zudem folgte er strikt einem bestimmten Tagesablauf und vermochte mit unvorhergesehenen Abweichungen nur schwer umzugehen. Als der Angeklagte im Jahr 0000 volljährig wurde, beantragte er das Fortdauern der Betreuung durch das Jugendamt im Rahmen der Eingliederungshilfe für junge Volljährige nach § 35a SGB VIII. Eine vom Jugendamt deshalb im März 0000 mit Blick auf das Vorliegen einer drohenden oder bereits eingetretenen seelischen Behinderung im Sinne von § 35a SGB VIII veranlasste jugendpsychiatrische Einschätzung des sachverständigen Zeugen Dr. L. ergab bei dem Angeklagten das Vorliegen einer Sozialphobie und von Zwangsstörungen. Zudem wurde von dem sachverständigen Zeugen Dr. L. ein ausgeprägter emotionaler Entwicklungsrückstand mit deutlichen sozialen Einschränkungen festgestellt. Hierbei fiel insbesondere auf, dass der Angeklagte weder Zugang zu eigenen Gefühlen hatte noch empathiefähig war. Zudem war ein hoher Leidensdruck des Angeklagten festzustellen – dieser litt stark unter seinen sozialen Ängsten und seiner deshalb bestehenden Einsamkeit. Da der sachverständige Zeuge Dr. L. das Störungsbild des Angeklagten bereits für stark chronifiziert hielt, ging er von einer jedenfalls drohenden seelischen Behinderung im Sinne von § 35a SGB VIII aus und sprach sich für das Stattfinden einer langfristigen Psychotherapie aus, deren erforderliche Dauer er mit ein bis zwei Jahren einschätzte. Dem Angeklagten wurde durch das Jugendamt Eingliederungshilfe gewährt und er verblieb weiter in der Einrichtung K. R.. Von hieraus organisierte man infolge der Therapieempfehlung des sachverständigen Zeugen Dr. L. im Sommer 0000 die Aufnahme einer Psychotherapie bei dem sachverständigen Zeugen D. mit tiefenpsychologischem Ansatz. Nach den ersten sechs probatorischen Sitzungen verweigerte die Krankenkasse des Angeklagten jedoch die Zahlung weiterer Therapieeinheiten wegen des möglichen Vorliegens einer Autismus-Erkrankung. Zur diesbezüglichen Abklärung fanden mehrere Untersuchungen des Angeklagten im Sozialpädiatrischen Zentrum in Z. statt bei dem auf die Diagnose von Autismus-Spektrum-Störungen spezialisierten sachverständigen Zeugen Dr. J., einem Facharzt für Jugendpsychiatrie. Dieser schloss das Vorliegen von Autismus jedoch aus und ging von einer emotionalen Störung bzw. Bindungsstörung bei dem Angeklagten aus, fußend auf der durch Nichtbeachtung geprägten familiären Situation. Im Juni 0000 wurde die Therapie bei dem sachverständigen Zeugen D. fortgeführt und der Angeklagte suchte die wöchentlichen Sitzungen regelmäßig auf. Der sachverständige Zeuge D. stellte starke soziale Phobien des Angeklagten, ein zwanghaftes Verhalten und ein äußerst rigides Denkmuster fest. Während der Therapie wurden auch die Herabsetzungen des Angeklagten in der Kindheit thematisiert, die der sachverständige Zeuge D. als prägend für die seelische Entwicklung des Angeklagten ansah. Der sachverständige Zeuge D. nahm darauf Kontakt zu der Zeugin E. auf, die sich durchgängig abfällig über ihren Sohn äußerte und erklärte, dieser habe „ihnen das Leben zur Hölle gemacht“. Innerhalb der Einrichtung K. R. zeigte sich der Angeklagte bedrückt, als er in eine weibliche Mitbewohnerin unglücklich verliebt war. Wohl in diesem Zusammenhang äußerte der Angeklagte bei einer Gelegenheit gegenüber einer Betreuerin, dass er sich mit der Möglichkeit eines Suizids beschäftige und sich in Sachen Sterbebegleitung in der Schweiz erkundigen wolle. Dies wurde mit dem Angeklagten eingehend erörtert und auch der Psychotherapeut D. wurde diesbezüglich eingebunden. Die Betreuer von K. R. und der sachverständige Zeuge D. gewannen den Eindruck, dass keine akute Suizidgefahr bestand, so dass man sich zu einer zwangsweisen Einweisung in die Psychiatrie nicht veranlasst sah. Im Jahr 0000 äußerte der Angeklagte – dieser zeigte sich inzwischen immer wieder „aufmüpfig“ und teils beleidigend in der Einrichtung K. R. – den Wunsch nach einer eigenen Wohnung. Sowohl die Betreuer von K. R. als auch die Mitarbeiter des Jugendamtes und der sachverständige Zeuge D. standen dem kritisch gegenüber, da man eine Destabilisierung und soziale Isolation des Angeklagten befürchtete. Vor dem Hintergrund einer angedachten Nachbetreuung durch die Einrichtung K. R. kam man dem Wunsch des Angeklagten jedoch letztlich nach. Im Juli 0000 bezog er schließlich eine eigene kleine Wohnung. Allein in der eigenen Wohnung lebend isolierte sich der Angeklagte – wie zuvor befürchtet – schnell: Ende des Jahres 0000 brach er seine Ausbildung nach circa zweieinhalb Jahren ab, indem er die Ausbildungsstätte einfach nicht mehr aufsuchte. Grund hierfür war, dass er sich „gemobbt“ und ausgenutzt gefühlt hatte; zudem war ihm die Zusammenarbeit mit den Kollegen zunehmend unerträglich geworden. Die therapeutischen Sitzungen bei dem sachverständigen Zeugen D. suchte der Angeklagte zunächst nur noch unregelmäßig auf; Anfang des Jahres 0000 wurde die Therapie letztlich beendet, weil der Angeklagte zu den wöchentlichen Sitzungen gar nicht mehr erschien. Auch die Nachbetreuung durch die Einrichtung K. R. lehnte der Angeklagte schließlich ab. Zu seinen Eltern hatte er kaum noch Kontakt. Der Angeklagte nahm zeitweise den Zeugen N. in seine Wohnung auf. Beide arbeiteten für mehrere Monate bei dem Unternehmen XE. im Lager. Auch hier mied der Angeklagte jeglichen Kontakt zu Kollegen außer dem Zeugen N.. Die Tätigkeit bei XE. gab der Angeklagte Ende des Jahres 0000 auf, nachdem auch der Zeuge N. kurz zuvor aus dem Unternehmen ausgeschieden war. Inzwischen hatte der Angeklagte mit dem gelegentlichen Konsum von Cannabis und Amphetamin begonnen, da er seine Situation bei leichter Berauschung für besser aushaltbar hielt. Gegenüber dem Zeugen N. äußerte der Angeklagte jetzt ebenfalls, dass er sich über einen Selbstmord Gedanken mache und äußerte, dass er sich selbst für ein „menschliches Wrack“ halte. Ohne Arbeit gingen dem Angeklagten schnell die Geldmittel für die eigene Wohnung aus, weshalb er sich an seine Familie wandte und um Unterstützung bat. Der Zeuge F. X. glich Mietrückstände teilweise aus und versuchte, dem Angeklagten eine neue Ausbildungsstätte zu vermitteln, was jedoch an dessen Passivität scheiterte. Dabei berief sich der Angeklagte gegenüber dem Zeugen F. X. auf seine bestehenden Ängste im Umgang mit anderen Menschen. Letztlich wurde dem Angeklagten die Wohnung Anfang des Jahres 0000 gekündigt. Der Angeklagte zog zunächst zu dem Zeugen M. N., der bei seinem Vater lebte. Dieser war über die Anwesenheit des Angeklagten nicht erfreut und es kam immer wieder zu Streitereien. Nach drei Wochen musste der Angeklagte die Wohnung verlassen. Nunmehr wandte sich der Angeklagte an seine Großmutter, die am 06.07.0000 geborene H. X., die bereit war, ihren Enkel bei sich aufzunehmen. H. X. war inzwischen verwitwet und verfügte über ein von ihr allein bewohntes Haus in W.-RP., ZN.-straße 7, den späteren Tatort. Hier wurde der Angeklagte auch behördlich angemeldet und er wohnte dort bis zum Tatgeschehen (zur weiteren Entwicklung bis zur Tat unter II. 1.). Unter körperlichen Erkrankungen leidet der Angeklagte nicht. Wie ausgeführt, konsumierte er seit circa zwei Jahren gelegentlich Cannabis und Amphetamin, zuletzt auch gelegentlich Alkohol. Zu erheblichen Rauschzuständen kam es dabei allerdings nicht. Eine partnerschaftliche Beziehung hat der Angeklagte bislang nicht geführt. Eine – von ihm selbst als eher oberflächlich beschriebene – Freundschaft verband ihn allein mit dem Zeugen N.. Inzwischen liegt bei dem Angeklagten trotz seines jungen Alters bereits eine schwere Persönlichkeitsstörung vom ängstlich-vermeidenden Typ nach dem Klassifikationssystem ICD-10 (F60.6) vor. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. II. 1. Vorgeschichte : Im Haus seiner Großmutter bezog der Angeklagte kein eigenes Zimmer, sondern er schlief im Wohnzimmer auf der Couch und hielt sich dort auch tagsüber auf, wobei er meist fernschaute oder sich mit seinem Mobiltelefon beschäftigte. Dies sorgte schnell für Unmut bei H. X. und dem Vater des Angeklagten, dem Zeugen F. X., der seine Mutter täglich besuchte. Die beiden hielten dem Angeklagten regelmäßig vor, er möge sich Arbeit suchen und äußerten sich dabei auch abfällig über seine momentane Lebensführung. Dabei kam es durch H. X. auch öfters zu kurzen Beschimpfungen des Angeklagten im Sinne von „Faulpelz“ oder „blöder Hund“. Entsprechende Vorhaltungen ließ der Angeklagte über sich ergehen, wobei er jedoch zunehmend angespannter wurde. Eine Vorstellung über seinen weiteren Werdegang entwickelte der Angeklagte nicht. Dem Wunsch der Großmutter, er möge zumindest in ein eigenes Zimmer ziehen – hierfür war der früher vom Großvater genutzte Raum vorgesehen – stand der Angeklagte ablehnend gegenüber, da er nicht in das Zimmer eines Verstorbenen ziehen wollte. Während des Aufenthalts bei seiner Großmutter begann der Angeklagte mit dem gelegentlichen Konsum von Alkohol, da ihm seine Situation auch unter Alkoholeinfluss – ähnlich wie bei Cannabiskonsum – erträglicher erschien. Mit dem Zeugen N. hatte jetzt nur noch gelegentlichen Kontakt mittels Smartphone. H. X. kam nach einigen Wochen immer schlechter mit der ständigen Anwesenheit des Angeklagten zurecht und äußerte nun öfters, dass sie den Enkel unter den gegebenen Umständen nicht mehr in ihrem Haus wohnen lassen wolle. Sie drohte dem Angeklagten an, ihn „rauszuschmeißen“, wenn er nicht aktiv werden würde. Es kam dabei auch weiter zu Beschimpfungen im oben genannten Sinne. Der Angeklagte reagierte auf die Vorhaltungen teils abfällig, indem er seiner Großmutter zurief „Halt die Fresse!“. Bei einer Gelegenheit, circa eine Woche vor dem Tatgeschehen, äußerte der Angeklagte gegenüber seiner Großmutter, er habe vor, sich bei der Bundeswehr zu bewerben – später werde er mit einer Waffe zurückkehren und „alle abknallen“. H. X. hatte deswegen jedoch keine Angst vor dem Angeklagten; mit tätlichen Angriffen rechnete sie nicht. Zu weiteren Bedrohungen oder gar Handgreiflichkeiten des Angeklagten gegenüber seiner Großmutter kam es bis zu dem Tatgeschehen nicht. In den Tagen vor der Tat erwogen H. und F. X., sich an die Polizei zu wenden, um zu erfragen, wie man mit der Situation und einer möglichen Wohnungslosigkeit des Angeklagten umgehen könne. Dies bekam auch der Angeklagte mit, zumal entsprechende Gespräche von Seiten der Großmutter bewusst in einer Lautstärke geführt wurden, dass der Angeklagte sie hörte. Konkrete Schritte unternahm H. X. bis zum Tatgeschehen jedoch nicht. Dies lag auch daran lag, dass sie in ihrer Haltung schwankend war und ihr der Angeklagte, an dem sie weiter sehr hing, letztlich leid tat. Gleichwohl erschloss sich auch dem Angeklagten, dass sich die Situation zuspitzte und die anderen Familienmitglieder auf eine Veränderung drängten. 2. Tatgeschehen : Am Tattag, dem 05.06.2019, stand der Angeklagte zwischen 09:00 Uhr und 09:30 Uhr auf und frühstückte. Anschließend hielt er sich im Wohnzimmer auf und schaute fern. H. X. hatte am späten Morgen einen Arzttermin, von dem sie gegen 12:00 Uhr nach Hause zurückkehrte. Gegen 12:30 Uhr kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und H. X., wobei diese ihm erneut eine mangelnde Initiative bezüglich der Arbeitssuche vorhielt und ihn – wie in der Zeit zuvor – mit kurzen Beschimpfungen im Sinne von „Faulpelz“ oder „blöder Hund“ belegte. Währenddessen war H. X. im Begriff, das Haus erneut zu verlassen. Sie befand sich bereits im Flur vor der Haustür. Aufgrund der neuerlichen Beschimpfungen entschloss sich der Angeklagte nunmehr, seine Großmutter tätlich anzugreifen, wobei ihm bewusst war, dass diese nicht mit einem körperlichen Übergriff rechnete. Im Flurbereich vor der Haustür umfasste der Angeklagte – spätestens jetzt mit Tötungsabsicht – von hinten den Hals von H. X., nahm sie mit dem rechten Arm in den „Schwitzkasten“ und würgte sie kräftig. Er verstärkte die Wirkung des angelegten Griffs dadurch, dass er die linke Hand um das rechte Handgelenk legte und so den „Schwitzkasten“ zuzog. Durch den Würgevorgang kam es zu einer kräftigen Unterblutung der Kehlkopfhörner und einem Abbruch des rechten oberen Kehlkopfhorns. H. X. versuchte, sich aus dem Griff zu befreien, wobei sie den Angeklagten am Arm kratzte. Zudem drückte sie sich nach hinten, wodurch sie mit dem Angeklagten zu Fall kam. Der Angeklagte würgte seine Großmutter, bis sie sich nicht mehr regte und er sie für bewusstlos hielt. Anschließend ging er in die Küche und nahm dort ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20 Zentimetern an sich. Er kehrte zu seiner weiterhin am Boden liegenden Großmutter zurück, hockte sich neben sie und versetzte ihr – weiter mit Tötungsabsicht – acht Messerstiche in den linken Brustbereich. Vier Stiche davon eröffneten den Brustkorb, wobei der Angeklagte drei Stiche mit einer solchen Wucht ausführte, dass sie die Brusthöhle vollständig durchdrangen. Dies gilt auch für den letzten ausgeführten Stich, bei welchem das Messer bis zum Heft in den Brustkorb eindrang. Der Angeklagte ließ nun von der Geschädigten ab, wobei er das Messer im Brustkorb stecken ließ. Die Geschädigte erlitt sofort einen massiven Blutverlust nach innen – insgesamt 2,3 Liter – und verstarb binnen kurzer Zeit. Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war bei Tatbegehung erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB. 3. Nachtatgeschehen : a) Nach der Tat entschloss sich der Angeklagte zur Flucht aus W.. Hierfür packte er notdürftig einige Sachen in einem Rucksack zusammen. Zudem war ihm bekannt, dass seine Großmutter in einer Geldkassette im Kleiderschrank ihres Schlafzimmers erhebliche Barmittel aufbewahrte. Er ging ins Schlafzimmer und nahm dort 13.800 € an sich, um sie für sich zu behalten. Der Angeklagte ging nicht davon aus, als Erbe seiner Großmutter eingesetzt worden zu sein. Tatsächlich beerbte der Zeuge F. X. seine Mutter als Alleinerbe. Bezüglich der Mitnahme des Bargeldes ist das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Zeitnah begab sich der Angeklagte mit dem Fahrrad seiner Großmutter zum Friedhof in W.-ZD.. Er stellt das Fahrrad dort ab und bestellte um 12:49 Uhr telefonisch ein Taxi. Von dem Zeugen YF., einem Taxifahrer, ließ sich der Angeklagte zum W.er Hauptbahnhof fahren. Von dort aus setzte er seine Flucht mit dem ICE fort. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach der Tat verfasste der Angeklagte einen Abschiedsbrief für einen möglichen Selbstmord, wobei er als Grund für seinen Suizid das Gefühl ständigen Unverstandenseins nannte; er bezeichnete sich als „Versager“ und „Nichtsnutz“. Allerdings notierte der Angeklagte auch eine Liste mit einzukaufenden Gegenständen, wie ein „Erste Hilfe Set“, einen Kompass, Wasserflaschen, eine Taschenlampe und ein Seil. Hierbei war der Angeklagte von dem Gedanken getragen, sich in die österreichische Berglandschaft zu begeben. Da die Zugverbindung in SX. endete, stieg der Angeklagte jedoch bereits am SX.er Hauptbahnhof aus. Er buchte ein Zimmer im nahegelegenen RR. Hotel. Noch am selben Abend ging der Angeklagte in SX. in den „OM. QE.“ und sah sich um 19:30 Uhr und um 22:40 Uhr zwei Filme an, unter anderem einen Actionfilm. Am Folgetag besuchte er um 14:10 Uhr und um 16:45 Uhr zwei weitere Kinovorstellungen im „OM. QE.“. Gegen 20:25 Uhr am 06.06.2019 kehrte der Angeklagte, der inzwischen im Rahmen von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen über sein Mobiltelefon geortet worden war, mit einem Taxi zum RR. Hotel zurück. Dort wurde er durch Beamte der Münchner Kriminalpolizei festgenommen. Das von dem Angeklagten bei seiner Großmutter mitgenommene Bargeld wurde durch die Polizei sichergestellt. Eine dem Angeklagten um 23:13 Uhr entnommene Blutprobe ergab keinen Hinweis auf stattgefunden Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsum. b) Gegen 23:30 Uhr wurde der Angeklagte in den Räumlichkeiten der Münchner Kriminalpolizei durch den Zeugen KHK WO. als Beschuldigter vernommen. Er war zur Aussage bereit, wobei er auf die Fragen des Zeugen KHK WO. ohne längeres Zögern kurz und knapp antwortete. Während der Vernehmung zeigte sich der Angeklagte ruhig und emotionslos. Der Angeklagte gab gegenüber dem Zeugen KHK WO. an, dass er seine Großmutter am 05.06.2019 gewürgt und anschließend erstochen habe. Es sei eine Kurzschlussreaktion gewesen, die er sich nicht erklären könne. Zuvor habe es Streit gegeben. Auf die Nachfrage, worum es in dem Streit gegangen sei, gab er an, die Großmutter habe sich mehrere Male beschwert, dass er sich nicht um einen Job bemüht habe. Hierzu fügte der Angeklagte an: „Ja, das war´s“. Auf die weitere Nachfrage, wie er seine Großmutter getötet habe, erklärte der Angeklagte, er habe sie zuerst gewürgt und anschließend erstochen. Zum Ort des Geschehens befragt, gab er an, dass seine Großmutter in die Stadt gewollt habe; sie habe sich im Flur befunden, als er sie von hinten gewürgt habe. Er habe den rechten Arm um den Hals seiner Großmutter gelegt, was er als „in den Schwitzkasten nehmen“ beschrieb. Den Griff habe er mit der linken Hand, die er um das rechte Handgelenk gelegt habe, zugezogen. Dies demonstrierte er im Rahmen der Vernehmung. Seine Großmutter habe sich gewehrt, habe ihn nach hinten gedrückt und er sei mit ihr umgefallen; sie habe ihn am rechten Arm gekratzt. Als seine Großmutter ohnmächtig oder bewusstlos geworden sei, habe er das Messer aus einer Küchenschublade geholt, „um das einfach zu beenden“. Er habe auf seine am Boden liegende Großmutter eingestochen. Diese sei nicht bei Bewusstsein gewesen. Er habe zwei-, dreimal gestochen und das Messer dann stecken lassen. Er habe den Tod der Großmutter gewollt. Konkret befragt, warum er seine Großmutter getötet habe, gab der Angeklagte an, dass er dafür keine Erklärung habe, es sei eine Kurzschlussreaktion gewesen. Er bejahte, dass er wütend auf seine Großmutter gewesen sei, und zwar aufgrund der vorangegangenen Beleidigungen. Er sei für seine Großmutter zu faul gewesen, um sich um Arbeit zu bemühen. Das habe ihm seine Großmutter öfter vorgehalten; es habe sich um kurze Beleidigungen gehandelt im Sinne von „faules Miststück“ oder „blöder Hund“; mehr wisse er nicht. Zum weiteren Geschehen gab er an, er habe seinen Rucksack gepackt, das Geld aus dem Schlafzimmer an sich genommen und sei mit dem Fahrrad weggefahren. Er sei nach ZD. zum Friedhof, habe sich ein Taxi bestellt und sei mit dem ICE nach SX. gefahren. Er habe etwa zwölf- bis dreizehntausend Euro mitgenommen. Zum Verlauf des Tattages gab er an, dass er gegen neun oder halb zehn aufgestanden sei und Müsli gefrühstückt habe; gegen die Mittagszeit habe er ferngeschaut. c) Im Rahmen der Exploration durch die psychiatrische Sachverständige Dr. ZC. wollte der Angeklagte zwar keine Angaben zu dem eigentlichen Tötungsgeschehen – dem Würgevorgang und den Messerstichen – machen. Er äußerte sich aber zu dem Streit mit der Großmutter am Tattag und deren Äußerungen unmittelbar vor dem Tötungsgeschehen. Der Angeklagte gab an, er habe „schwarzgesehen“. Es habe ihn so aufgebracht, dass es zu diesem Entschluss habe „kommen müssen“ – wenn sein Vater aufgetaucht wäre, hätte er mit diesem vielleicht „das Gleiche“ gemacht. Konkret dazu befragt, was seine Großmutter gesagt habe, bevor es passiert sei, gab er an, seine Großmutter habe ihn beleidigt und „das war´s“; zu der erfolgten Beleidigung präzisierte er, es habe sich um die Bezeichnung „fauler Hund“ gehandelt. Die Großmutter habe auch mit einem Rausschmiss gedroht; das habe sie auch schon vorher gemacht, habe einen solchen Schritt aber aus Gutmütigkeit nicht umgesetzt. Ähnliche Beleidigungen wie am Tattag habe es öfter gegeben; es habe diesbezüglich keine Steigerung gegeben – die Großmutter sei nicht wütender geworden. Konkret befragt, ob vor der Tat irgendetwas anders gewesen sei, gab der Angeklagte an, ihm sei in dieser Situation der Geduldsfaden gerissen – irgendwann könne man es nicht mehr ertragen. III. Die Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, soweit diesen gefolgt werden konnte, im Übrigen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme. 1. Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung : Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung zum Tatgeschehen über seinen Verteidiger eine schriftliche Erklärung abgegeben, die er sich ausdrücklich als seine Einlassung zu Eigen gemacht hat. Nachfragen zu dieser Erklärung hat er nicht zugelassen. Die Einlassung hat folgenden Inhalt: Seine Großmutter sei sehr unzufrieden gewesen mit seinem Verhalten, weil er nichts getan und sich nicht um Arbeit bemüht habe. Sie habe ihn deswegen des Öfteren beleidigt, ebenso wie sein Vater. Am Tattag habe ihn seine Großmutter aber nicht bloß beleidigt, sondern ihm gesagt, dass er ausziehen müsse und dass sie nicht mehr wolle, dass er weiter bei ihr wohne. Auf seine Antwort, er werde nicht ausziehen, habe sie gesagt, dass sein Vater und sein Onkel ihn „rausschmeißen“ würden. Er habe hierauf entgegnet, dass man ihn nicht rausbekommen werde, er wolle nicht weg. Darauf habe seine Großmutter angekündigt, sie gehe zur Polizei und komme mit der Polizei zurück – diese werde ihn aus dem Haus bringen. Tatsächlich habe seine Großmutter dann das Haus verlassen wollen. Er sei erschrocken und entsetzt gewesen – damit habe er nicht gerechnet. Er habe sich vor die Haustür gestellt, um zu verhindern, dass sie das Haus verlassen werde. Seine Großmutter habe allerdings an ihm vorbeigewollt, ihn beleidigt und wiederholt, dass sie zur Polizei gehe. Er sei dann handgreiflich geworden, um sie davon abzuhalten. Er habe sie in den „Schwitzkasten“ genommen, worauf sich seine Großmutter zu wehren versucht habe. Beide seien dann hingefallen. Er habe erst losgelassen, als sie sich nicht mehr gerührt habe; er habe seine Großmutter für bewusstlos gehalten. Er sei in die Küche, habe ein Messer geholt und habe auf seine Großmutter eingestochen, wobei er von zwei oder drei Stichen und nicht von acht Stichen ausgegangen sei. Er habe einige Zeit gebraucht, um zu begreifen, was er getan habe, und habe nicht gewusst, was er tun solle. Er wisse nicht, wie lange er noch im Haus geblieben sei; im Nachhinein komme ihm dies sehr lange vor. Er habe schließlich einige Sachen in einen Rucksack gepackt und das Geld aus der Geldkassette seiner Großmutter genommen. Er sei mit dem Fahrrad aufgebrochen, sei mit dem Zug nach SX. gereist und habe sich dort ein Hotelzimmer gemietet. Er habe daran gedacht, sich der Polizei zu stellen, habe sich dies aber letztlich nicht getraut. Ihm sei klargeworden, dass er durch die Tat „sein Leben verpfuscht habe“. Er habe inzwischen auch versucht, sich besser an die Tat zu erinnern – dies sei ihm aber nicht möglich gewesen. Seine polizeiliche Aussage habe er gelesen und sei hierüber ganz erschrocken. Die Aussage lese sich völlig nüchtern, als ob er sich jede Handlung genau überlegt habe, was aber nicht der Fall gewesen sei. Es tue ihm leid, dass er seine Großmutter in ihrem Haus getötet habe. Er könne sich bis heute nicht erklären, warum er „so ausgeflippt“ sei. 2. zu den persönlichen Verhältnissen : a) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen zunächst auf den von ihm hierzu in der Hauptverhandlung gemachten Angaben. Der Angeklagte hat sich insoweit selbst geäußert und die Fragen der Kammer und der weiteren Verfahrensbeteiligten beantwortet. Die psychiatrische Sachverständige Dr. ZC. hat zusätzlich die Angaben referiert, die der Angeklagte ihr gegenüber innerhalb der Exploration zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht hat. Die Kammer ist den Angaben des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen gefolgt. Diese Angaben werden im Übrigen durch zahlreiche weitere Beweismittel bestätigt und ergänzt: Zu dem Lebensweg des Angeklagten haben mehrere Angehörige des Angeklagten Angaben im Sinne der getroffenen Feststellungen gemacht, und zwar insbesondere die Zeugen F. X., RJ. X., PY. X., IC. G., FS. CS. sowie der Nebenkläger SU. X.. Die polizeiliche Vernehmung der Zeugin E. ist im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Von Seiten des Jugendamtes hat die Kammer die Zeuginnen NE. und QH. vernommen, die zu dem Werdegang des Angeklagten ab dem Jahr 2010 bekundet haben. Zu der Entwicklung seit der Inobhutnahme durch das Jugendamt haben die Zeugin P., die Pflegemutter, sowie die Zeugen Y. und KB., Betreuer in der Einrichtung K. R., eingehende Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht. Zu ärztlichen Behandlungen, Diagnosen und Therapien haben die mit dem Angeklagten befassten Ärzte, die sachverständigen Zeugen Dr. J. und Dr. L., sowie der sachverständige Zeuge D. als zuständiger Psychotherapeut im Sinne der Feststellungen bekundet. b) Aufgrund der Einlassung des Angeklagten ergab sich in Zusammenschau mit den genannten Zeugen ein insgesamt stimmiges Bild des Lebensweges des Angeklagten. Insbesondere steht zweifelfrei fest, dass der Angeklagte von Seiten der leiblichen Eltern emotional vernachlässigt wurde und dass er von Seiten seiner Mutter und seines Stiefvaters S. E. deutliche Abwertungen erfuhr und schlechter behandelt wurde als die Halbgeschwister. Dies wurde nicht nur von dem Angeklagten selbst, sondern auch von mehreren Zeugen stimmig beschrieben und jeweils anhand von Beispielen erläutert. Exemplarisch sei nur auf die folgenden Zeugenangaben verwiesen: Der Zeuge F. X. räumte als Vater des Angeklagten gleich zu Beginn seiner Aussage unumwunden ein, dass er sich, nachdem er von der Schwangerschaft der Zeugin E. erfahren habe, für eine Abtreibung ausgesprochen und kein Kind gewollt habe – dementsprechend habe er nie eine richtige Beziehung zu dem Angeklagten aufbauen können. Die Zeugin CS. hat als Tante des Angeklagten – sichtlich ergriffen und unter Tränen – von der Vernachlässigung und Ausgrenzung des Angeklagten durch Mutter und Stiefvater berichtet. Diese hätten den Angeklagten als „Störfaktor“ angesehen; er sei nicht liebevoll behandelt, sondern ausgeschlossen worden. So habe er etwa Mahlzeiten alleine zu sich nehmen müssen, habe nicht mit im Auto fahren dürfen und habe keinen Kindergeburtstag ausgerichtet bekommen. Der Zeuge IC. G., ein Onkel des Angeklagten, hat ebenso ergriffen angegeben, der Angeklagte sei ein „Opfer von Mutter und Vater“; der Angeklagte sei nicht akzeptiert, missachtet und mit „völliger Gleichgültigkeit“ behandelt worden. Auch der Zeuge Y. hat geschildert, dass die Zeugin E. dem Angeklagten keine emotionale Nähe zuteilwerden ließ, sondern dass sie sich abwertend verhalten habe – der Zeuge charakterisierte die Mutter des Angeklagten als „Abwertungsbatterie“. In diesem Sinne gab auch der sachverständige Zeuge D. an, die Zeugin E. habe „kein gutes Haar“ an dem Angeklagten gelassen. c) Nicht feststellbar war, dass der Angeklagte einseitig körperlich misshandelt wurde. Zwar wurden entsprechende Vermutungen bzw. Anzeichen hierfür von mehreren Zeugen geschildert. Allerdings hat der Angeklagte selbst auf entsprechende Nachfrage in der Hauptverhandlung hierzu keine konkreten Angaben gemacht, sondern lediglich geschildert, dass es zwischen ihm und dem Stiefvater zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, an denen jedoch beide Seiten beteiligt gewesen seien. 3. zur Vorgeschichte : Die Situation in dem Haus von H. X. und die sich zuspitzende Lage vor dem Tatgeschehen haben der Angeklagte sowie insbesondere der Zeuge F. X. und der Nebenkläger SU. X. übereinstimmend im Sinne der Feststellungen beschrieben. a) Dabei steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass H. X. den Angeklagten öfter beschimpfte mit Worten wie „Faulpelz“, „blöder Hund“ oder vergleichbaren Bezeichnungen. Dies hat nicht nur der Angeklagte geschildert, sondern der Nebenkläger SU. X. hat die Beschimpfung des Angeklagten als „fauler Hund“ ausdrücklich bestätigt. Die übrigen Zeugen aus der Familie haben zudem angegeben, dass entsprechende Unmutsbekundungen gut zum Wesen der H. X. und ihrer „direkten Art“ passen würden. b) Dass der Angeklagte wenige Tage vor dem Tatgeschehen erklärte, er werde zur Bundeswehr gehen, um mit einer Waffe wiederzukehren und „alle abzuknallen“, haben übereinstimmend die Zeugin GU., eine Nachbarin der H. X., und der Zeuge F. X. bekundet, die dies von H. X. berichtet bekamen. Beide haben auch übereinstimmend und glaubhaft geschildert, dass H. X. selbst angesichts dieser Äußerung keine Angst vor dem Angeklagten hatte und sie nicht mit körperlichen Übergriffen rechnete. Auch wenn die Angaben nur auf Hörensagen basierten hat die Kammer keinen Zweifel, dass die Äußerung durch den Angeklagten getätigt wurde, da nichts dafür ersichtlich ist, dass H. X. diese Episode erfunden hat oder sich die Zeugen GU. und X. abgesprochen haben. 4. zum Tatgeschehen : Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf den geständigen Angaben des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte. a) Die Täterschaft des Angeklagten steht zweifelsfrei fest. Sein diesbezügliches Geständnis wird insbesondere gestützt durch den Umstand, dass er unmittelbar nach dem Tatgeschehen aus dem Haus der H. X. floh und mit dem Bargeld der Großmutter in SX. festgenommen wurde. Anhaltspunkte für einen anderen Täter haben sich nicht ergeben. b) Der festgestellte Tatablauf – erst Würgen, danach Stichverletzungen mit dem Messer – wurde von dem Angeklagten ebenfalls eingeräumt. Dieser Hergang ergibt sich auch aus dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. WW., der das Verletzungsbild der H. X. im Einzelnen beschrieben und ausgeführt hat, dass seine Befunde mit dem von dem Angeklagten geschilderten Hergang plausibel in Einklang zu bringen seien. c) Nicht gefolgt ist die Kammer der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach ihm seine Großmutter kurz vor der Tat eröffnet habe, sie gehe zur Polizei, um ihn aus dem Haus bringen zu lassen. Vielmehr steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es – entsprechend den früheren Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren – lediglich zu Beschimpfungen durch H. X. kam, wie sie bereits im Vorfeld der Tat erfolgt waren. aa) Die abweichende Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung hatte bereits für sich keine große Überzeugungskraft. Der Angeklagte hat sich nur schriftlich geäußert und Nachfragen hierzu nicht zugelassen. Eine solche Einlassung ist jedoch per se weniger belastbar als eine freie Schilderung, die durch Nachfragen überprüft werden kann. Anlass für Nachfragen bestand insbesondere angesichts der von früheren Angaben abweichenden Schilderung des Vortatgeschehens. Die schriftliche Einlassung selbst bietet für die abweichende Schilderung keine Erklärung. bb) Dass H. X. tatsächlich die Polizei aufsuchen wollte, lieg fern. Der Nebenkläger SU. X. und der Zeuge F. X. haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass es zum Tatzeitpunkt keine konkreten Pläne gegeben habe, den Angeklagten zwangsweise zum Verlassen des Hauses ihrer Mutter zu bringen. Der Zeuge F. X. hat zudem glaubhaft angegeben, dass er seine Mutter täglich besucht habe und mit ihr im regen Austausch über die häusliche Situation rund um den Angeklagten gewesen sei. Ihm sei jedoch von einer Absicht seiner Mutter, am Tattag die Polizei aufzusuchen, nichts bekannt gewesen. Da der Zeuge F. X. auch am Tattag nach der Arbeit zu seiner Mutter gefahren ist, wäre zu erwarten gewesen, dass H. X. sich der Hilfe ihres Sohnes versichert hätte, wenn sie tatsächlich vorgehabt hätte, die Polizei einzuschalten. Es liegt fern, dass H. X. diesen gewichtigen Schritt alleine unternommen hätte. cc) Zwar erscheint es möglich, dass H. X. den Angeklagten lediglich unter Druck setzen wollte durch eine – tatsächlich nicht ernst gemeinte – Ankündigung, die Polizei aufzusuchen. Auch dies schließt die Kammer angesichts der früheren Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren jedoch aus. Die vermeintliche Ankündigung der H. X., sie gehe zur Polizei, hat der Angeklagte nämlich weder in seiner Beschuldigtenvernehmung noch in der psychiatrischen Exploration geschildert, sondern sich dort im Sinne der Feststellungen geäußert. Die früheren Angaben des Angeklagten haben der Zeuge KHK WO. und die psychiatrische Sachverständige Dr. ZC. in der Hauptverhandlung referiert. (1) In der Beschuldigtenvernehmung hat der Angeklagte angegeben, dass es vor dem Tatgeschehen zu Beschimpfungen und Vorhaltungen gekommen sei, und zwar wie in der Zeit zuvor. Es habe diesbezüglich keine Steigerung gegeben und das Verhalten der Großmutter am Tattag sei nicht anders gewesen als sonst. Auf die konkrete Frage, was Auslöser für die Tatbegehung gewesen sei, gab der Angeklagte an, es habe sich um eine Beleidigung seitens seiner Großmutter gehandelt. Zudem schilderte er, dass seine Großmutter in der Tatsituation in die Stadt – also nicht etwa zur Polizei – gewollt habe. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Angeklagte eine Ankündigung der Großmutter, wonach sie zur Polizei gewollt habe, nicht bereits im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung hätte schildern sollen, wenn es diese Äußerung tatsächlich gegeben hätte: Der Angeklagte hat bereits in seiner ersten Vernehmung unumwunden Angaben zum gesamten Tatgeschehen gemacht und sich dabei schwer belastet. Es ist nicht erklärlich, warum der Angeklagte gerade bezüglich des Tatauslösers die Unwahrheit hätte sagen sollen – zumal eine entsprechende Androhung der Großmutter überzeugender als Erklärung für das Tatgeschehen gewesen wäre als die üblichen Beschimpfungen. Die Kammer schließt daher auch aus, dass sich der Angeklagte an einen solchen Umstand innerhalb der Vernehmung nicht erinnern konnte. Hiergegen spricht auch, dass der Angeklagte die Episode bezüglich der angedrohten Einschaltung der Polizei in der Beschuldigtenvernehmung nicht bloß ausgelassen hat, sondern sogar explizit einen anderen Hergang geschildert hat: die Großmutter habe in die Stadt gewollt, es sei nichts anders als sonst gewesen, die neuerliche Beschimpfung sei der Tatauslöser gewesen. Auch die generelle Wortkargkeit des Angeklagten dient daher nicht als Erklärung für eine Auslassung des nun behaupteten Hergangs in der Beschuldigtenvernehmung. (2) Auch gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. ZC. hat der Angeklagte – mit zeitlichem Abstand zur Beschuldigtenvernehmung – nicht geschildert, dass ihm unmittelbar vor der Tat mit der zwangsweisen Entfernung aus der Wohnung durch die Polizei gedroht worden sei. Konkret befragt zu den Äußerungen der Großmutter vor dem Tatgeschehen gab er an, dass nichts anders gewesen sei als sonst: er sei beleidigt worden („fauler Hund“) und ihm sei der Geduldsfaden gerissen. Auch in der Exploration hat der Angeklagte die Situation vor dem Tatgeschehen – auf dezidierte Nachfragen – somit anders geschildert als in der Hauptverhandlung. dd) Die Kammer ist daher insgesamt davon überzeugt, dass sich die Situation so dargestellt hat, wie von dem Angeklagten in der Beschuldigtenvernehmung und in der Exploration geschildert. d) Dementsprechend ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Angeklagte die Geschädigte – für diese überraschend – im Zuge neuerlicher Beschimpfungen von hinten angriff. Diesen Hergang hat der Angeklagte in der Beschuldigtenvernehmung in sich stimmig dargestellt. Dass der Angriff von hinten erfolgte, fügt sich im Übrigen dazu, dass H. X. gerade im Begriff war, dass Haus zu verlassen und sich in Richtung Haustür bewegte. Auch der angelegte Griff („Schwitzkasten“) passt zu einem Umfassen des Halses von hinten. e) Dass der Angeklagte mit Tötungsabsicht vorging, hat er – jedenfalls bezüglich der Messerstiche – ausdrücklich eingeräumt. Die Kammer ist allerdings auch der sicheren Überzeugung, dass die Tötungsabsicht bereits zum Zeitpunkt des Würgeangriffs gegen den Hals der Großmutter vorlag: Bereits dieser Angriff wurde mit großem Krafteinsatz durchgeführt, so dass es zu dem Abbruch eines Kehlkopfhornes bei dem Tatopfer kam. Nach den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen wurde der Würgegriff mit großem Krafteinsatz durchgeführt und wäre bei längerer Ausführung tödlich gewesen. Vor dem sich an den Würgeangriff unmittelbar anschließenden Einsatz des Messers kam es zu keinem neuen Tatanreiz: Die Vorhaltungen der Großmutter – diese waren tatauslösend – waren beendet und der Angeklagte hat nicht etwa angegeben, dass er sich erst angesichts der bewusstlosen Großmutter, zum Beispiel aus Panik, zu deren Tötung entschloss. Angesichts der fehlenden zeitlichen Zäsur und des nahtlos erfolgten Messereinsatzes steht daher zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte lediglich das Tatmittel wechselte, um – mit seinen Worten – die Tötung der Großmutter „zu beenden“. In diesem Sinne hat der Angeklagte in der Beschuldigtenvernehmung auf die Frage, wie er die Großmutter umgebracht habe, geantwortet: „zuerst gewürgt und anschließend erstochen“. Er selbst hat also beide Angriffsarten mit der Tötung in Zusammenhang gebracht und nicht etwa einen neuen Tatentschluss nach dem Angriff gegen den Hals der H. X. geschildert. Dies spricht ebenfalls für eine beide Angriffsarten übergreifende Tötungsabsicht. f) Es bestand auch kein Zweifel, dass der Angriff für H. X. überraschend war. Der Angeklagte hatte seine Großmutter im Vorfeld der Tat nie körperlich angegriffen und es haben sowohl die Zeugin GU. als auch der Zeuge SU. X. bekundet, dass H. X. keine Angst vor ihrem Enkel hatte. Auch in der Tatsituation bestand kein Anlass, einen körperlichen Übergriff zu befürchten, da sich H. X. gegenüber dem Angeklagten nicht anders äußerte als in der Zeit zuvor. Ebenso steht fest, dass der Angeklagte erkannt hatte, dass H. X. nicht mit einem Angriff rechnete und sie sich deshalb nicht zur Wehr setzen konnte. Dies ist bei einem Angriff von hinten offenkundig und es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass der Angeklagte dies in der Tatsituation verkannt haben könnte. Zwar war er in seinem Steuerungsvermögen erheblich vermindert – dies betraf jedoch nicht seine kognitiven Fähigkeiten. 5. zum Nachtatgeschehen : a) Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf den Angaben des Angeklagten in der Beschuldigtenvernehmung, die der Zeuge KHK WO. in der Hauptverhandlung wiedergegeben hat. Diese Angaben werden gestützt durch die Aussagen der Zeugen KK HW. und KOKin DX.. b) Der Zeuge F. X. hat glaubhaft geschildert, dass er von seiner Mutter H. X. zum Alleinerben bestimmt wurde. Zudem ist das entsprechende Testament in der Hauptverhandlung verlesen worden. Die Kammer schließt aus, dass der Angeklagte davon ausging, er würde seine Großmutter beerben. Ein Testament zu seinen Gunsten existiert nicht und angesichts des lange Zeit nicht bestehenden Kontaktes zwischen den beiden bestand kein Anlass für den Angeklagten, von einer Erbenstellung auszugehen. Er selbst hat sich hierauf auch nicht berufen. 6. zur Schuldfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt : Hinsichtlich der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt war die Kammer sachverständig beraten durch die psychiatrische Sachverständige Dr. ZC. und den psychologischen Sachverständigen Dr. LL.. Beide Sachverständige haben den Angeklagten vor Beginn der Hauptverhandlung an jeweils drei Terminen exploriert, wobei der Sachverständige Dr. LL. auch zahlreiche psychologische Testverfahren mit dem Angeklagten durchgeführt hat. Die Sachverständige Dr. ZC. hat die ärztlichen Dokumentationen und Therapieberichte bezüglich des Angeklagten aus der Vergangenheit eingesehen und ausgewertet, ebenso wie die ihn betreffende Jugendamtsakte. Beide Sachverständige haben zudem an der gesamten Hauptverhandlung teilgenommen und konnten die – teils selbst sachverständigen – Zeugen gezielt und eingehend befragen. Hierdurch hat sich ein sehr präzises Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten ergeben. a) Die Sachverständigen Dr. ZC. und Dr. LL. haben übereinstimmend ausgeführt, dass der Angeklagte an einer schweren Persönlichkeitsstörung vom ängstlich-vermeidenden Typ nach ICD-10 (F60.6) leide, die der vermeidend-selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung nach DSM-5 im Wesentlichen entspreche. Beide Sachverständige haben diesbezüglich in der Hauptverhandlung eine übereinstimmende Bewertung vorgenommen, weshalb ihre Ausführungen vorliegend geschlossen dargestellt werden. aa) Beide Sachverständige haben ausgeführt, dass Ausgangspunkt des heute festzustellenden Persönlichkeitsbildes des Angeklagten das Vorliegen einer Bindungsstörung sei. Diese Bindungsstörung resultiere aus der Kindheit bzw. Jugend des Angeklagten, da er hier kaum emotionale Zuwendung erfahren habe und innerhalb der Familie herabgesetzt und ausgegrenzt worden sei; der Angeklagte habe deshalb keinerlei „Urvertrauen“ entwickeln können. Die Sachverständigen haben weiter aufgezeigt, dass sich in der weiteren Entwicklung des Angeklagten facettenreiche Auffälligkeiten und Deformationen im Persönlichkeitsgefüge herausgebildet und verfestigt haben, die insbesondere mit einer Bindungsstörung in Einklang zu bringen sind. Hierzu haben die Sachverständigen ausgeführt: Die Intelligenz des Angeklagten habe sich heterogen entwickelt; während er insbesondere im kognitiven und handlungspraktischen Bereich mittlere und teilweise sogar gute Werte aufweise, zeigten sich deutliche Defizite im Bereich der emotionalen Intelligenz. Bei dem Angeklagten sei dementsprechend eine sehr ausgeprägte Alexithymie („Gefühlsblindheit“) zu verzeichnen. Es sei nicht der Lage, Zugang zu eigenen Gefühlen zu finden oder Gefühle anderer Personen zu verstehen. Dies äußere sich im Umgang mit anderen Menschen als Emphatielosigkeit. Dieser Emphatiemangel zeichne sich jedoch nicht durch eine Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen aus; vielmehr erkenne der Angeklagte die Gefühlslage des Gegenübers schon gar nicht. Bei dem Angeklagten sei weiter eine depressive Verstimmung mit mittelgradiger Ausprägung festzustellen; er habe frühzeitig resigniert und sich passiv-negativistisch eingerichtet. Er weise starke Züge von Instabilität und Labilität auf. Er lebe sozial losgelöst, zeige sich als Einzelgänger und leide unter chronischer Selbstabwertung. Er lebe in einem Zustand ständiger Anspannung. Das Denken des Angeklagten sei zudem durch eine starke Rigidität und mangelnde Flexibilität gekennzeichnet. Es fehlten ihm jegliche Mechanismen und Strategien, um mit zwischenmenschlichen Konflikten adäquat umzugehen. Zudem neige der Angeklagte zu einem zwanghaften Verhalten, was in der Vergangenheit insbesondere in Form eines „Waschzwangs“ zum Ausdruck gekommen sei. bb) Hiervon ausgehend haben die Sachverständigen aufgrund einer umfassenden Betrachtung der Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten und des aktuellen Befundes das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung vom ängstlich-vermeidenden Typ nach ICD-10 bejaht: (1) Nach den Ausführungen der Sachverständigen liegen bei dem Angeklagten zunächst die speziellen Voraussetzungen einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60.6 vor: Bei dem Angeklagten gebe es andauernde und umfassende Gefühle von Anspannung und Besorgtheit. Er sei selbst der Überzeugung, er sei sozial unbeholfen, unattraktiv und minderwertig im Vergleich zu anderen. Er leide an einer übertriebenen Sorge, in sozialen Situationen kritisiert oder abgelehnt zu werden. Weiter unterhalte er persönliche Kontakte nur, wenn die Sicherheit bestehe, gemocht zu werden. Zudem vermeide er berufliche oder soziale Aktivitäten, die intensiven zwischenmenschlichen Kontakt bedingen, und zwar aus Furcht vor Kritik, Missbilligung oder Ablehnung. Gegenüber tatsächlich erfahrener Ablehnung und Kritik reagiere der Angeklagte überempfindlich. (2) Weiter haben die Sachverständigen ausgeführt, dass bei dem Angeklagten auch die allgemeinen Voraussetzungen einer Persönlichkeitsstörung vorliegen, und zwar sowohl nach den Kriterien gemäß ICD-10 als auch gemäß DSM-5: Bei dem Angeklagten bestehe ein überdauerndes Muster von innerem Erleben und Verhalten, das insbesondere die Affektivität und die Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen beeinträchtige. Zudem sei die Wahrnehmung des Angeklagten von sich selbst und von anderen durch sein Stimmungsbild beeinträchtigt. Auch die Impulskontrolle des Angeklagten sei betroffen: dieser neige zwar grundsätzlich nicht zu Aggressivität; in für ihn als bedrängend empfundenen Situationen gerate er aufgrund seiner deutlich erhöhten Vulnerabilität und mangels Konfliktbewältigungsstrategien jedoch schnell außer sich und es komme zu aggressiven Entgleisungen – diesbezüglich konnten sich die Sachverständigen insbesondere auf die Angaben des Zeugen Y. stützen. Der Angeklagte sei durch sein Störungsbild stark in sozialen und beruflichen Funktionsbereichen betroffen. Dies führe bei ihm zu einem hohen Leidensdruck. Die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten lasse sich auch nicht als Folge einer anderen psychischen Störung erklären. Insbesondere liege bei dem Angeklagten keine Autismus-Erkrankung vor, hiergegen spreche insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte – auf kognitiver Ebene – in der Lage sei, soziale Zusammenhänge angemessen zu bewerten. Ebenso wenig sei seine Persönlichkeitsstörung vornehmlich durch schizoide Elemente geprägt, da es hierfür an der Selbstgenügsamkeit fehle; der Angeklagte habe vielmehr Sehnsucht nach Bindung. Letztlich sei das Muster in der Persönlichkeit des Angeklagten auch stabil und lang andauernd. Selbst bei therapeutischer Behandlung sei eine Besserung nur im Verlauf mehrerer Jahre zu erwarten. In diesem Zusammenhang haben sich die Sachverständigen insbesondere mit dem noch jungen Lebensalter des Angeklagten auseinandergesetzt und überzeugend ausgeführt, dass dieser Gesichtspunkt – anders als noch in den schriftlichen Gutachten vertreten – der Annahme einer bereits vorliegenden Persönlichkeitsstörung letztlich nicht entgegenstehe. Das Störungsbild sei derart gravierend und verfestigt, dass es sich nicht im Zuge der weiteren Persönlichkeitsreifung des Angeklagten „auswachsen“ werde; die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne vielmehr bereits jetzt sicher gestellt werden, da ohne eine therapeutische Behandlung des Angeklagten nur mit einer weiteren Verfestigung des Störungsbildes zu rechnen sei. (3) Die Einschätzung der Sachverständigen war für die Kammer angesichts des von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnen Eindrucks und des präzisen Bildes, das in der Beweisaufnahme von seiner Persönlichkeit entstanden ist, ohne weiteres nachvollziehbar und die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung – trotz des noch jungen Alters – überzeugend. Dass bei dem Angeklagten ein schwerwiegendes und chronifiziertes Störungsbild vorliegt, haben im Übrigen auch die sachverständigen Zeugen Dr. L. und D. bestätigt. b) Die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten erfüllt die Voraussetzungen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB. Die Sachverständigen haben sich in diesem Zusammenhang mit den nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Kriterien für das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Zusammenhang mit der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung auseinandergesetzt. Danach kommen als Gründe für die Einstufung einer Persönlichkeitsstörung als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB insbesondere in Betracht: erhebliche Auffälligkeiten der affektiven Ansprechbarkeit bzw. der Affektregulation; eine Einengung der Lebensführung bzw. Stereotypisierung des Verhaltens; die durchgängige oder wiederholte Beeinträchtigung der Beziehungsgestaltung und der psychosozialen Leistungsfähigkeit durch affektive Auffälligkeiten, Verhaltensprobleme sowie unflexible, unangepasste Denkstile; die durchgehende Störung des Selbstwertgefühls oder die deutliche Schwäche von Abwehr- und Realitätsprüfungsmechanismen (BGH, Beschluss vom 11.04.2018 – 2 StR 71/18, NStZ-RR 2018, 237). Die Sachverständigen haben ausgeführt, dass diese Kriterien bei dem Angeklagten vollständig und ausgesprochen deutlich erfüllt seien. Sie konnten insoweit nachvollziehbar auf die bereits im Rahmen der Diagnosestellung herausgearbeiteten Kennzeichen der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten und ihren Ausprägungsgrad verweisen (siehe dazu bereits oben). Angesichts des lang andauernden und ganz erheblichen Ausprägungsgrades des Störungsbildes des Angeklagten mit massiven Auswirkungen auf seine Lebensgestaltung war die Einordnung unter das vierte Eingangsmerkmal des § 20 StGB auch nach Auffassung der Kammer angezeigt. c) Das Störungsbild des Angeklagten hat sich zudem im Rahmen des vorliegenden Tatgeschehens ausgewirkt, so dass ein symptomatischer Zusammenhang vorliegt. Die Sachverständige Dr. ZC. hat hierzu ausgeführt, dass der Tat eine konflikthafte Zuspitzung vorausgegangen sei, die gerade mit der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten in Zusammenhang stehe: aufgrund seiner sozialen Ängste habe sich der Angeklagte immer mehr zurückgezogen, was zunächst mit einem kontinuierlichen Scheitern auf mehreren Ebenen einhergegangen sei (Verlust des Ausbildungsplatzes, Abbruch der Psychotherapie, Verlust der Wohnung). Hinzugekommen sei die sich zuspitzende Situation im Haus der Großmutter, wo auf den Angeklagten zunehmend Druck ausgeübt worden sei. Diesem Druck habe der Angeklagte mangels Konfliktbewältigungsstrategien nicht adäquat begegnen können. Durch diese Entwicklung und die ihm zuletzt drohende Obdachlosigkeit habe der Angeklagte eine weitere emotionale Labilisierung erfahren. Auch die Tat als solche und der konkrete Tathergang weisen nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. ZC. einen engen Zusammenhang zu dem Störungsbild des Angeklagten auf: Der Angeklagte sei in der Tatsituation von einer Person, zu der er Bindung gesucht habe, beschimpft und unter Druck gesetzt worden. Das – bei objektiver Betrachtung nachvollziehbare – Verhalten der Großmutter habe der Angeklagte aufgrund seiner deutlich erhöhten Vulnerabilität als massive Kränkung erlebt und er sei elementar erschüttert worden. Angesichts der zunehmenden Anspannung des Angeklagten habe hierfür eine relativ banale Situation bzw. Beschimpfung ausgereicht. Infolge der ihm fehlenden Konfliktbewältigungsstrategien habe er die Situation kurz vor der Tat nicht mehr ausreichend kritisch zu reflektieren oder adäquat zu lösen vermocht, sondern es sei zu einer impulshaften, in weiten Teilen ungehemmten Reaktion in Form der Tatbegehung gekommen. Dementsprechend sei das Tatgeschehen ungeplant und abrupt abgelaufen und sei von dem Angeklagten ohne Sicherungstendenzen ausgeführt worden. Bei einer zusammenfassenden Bewertung ist die Sachverständige Dr. ZC. zu dem Ergebnis gekommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sicher erheblich vermindert gewesen sei. Ein vollständiger Steuerungsverlust sei jedoch insbesondere angesichts des Fehlens kognitiver Verzerrung und angesichts des festzustellenden Handlungsverlaufs sicher auszuschließen. Der Sachverständige Dr. LL., der während des Gutachtens der psychiatrischen Sachverständigen für Nachfragen zur Verfügung stand, hat diese Beurteilung geteilt. Die Ausführungen der Sachverständigen waren für die Kammer auch insoweit nachvollziehbar und überzeugend. Bei der gebotenen eigenen Würdigung ist die Kammer ebenfalls vom sicheren Vorliegen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB ausgegangen. Hierfür sprachen in erster Linie die Schwere der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten, der normalerweise nicht zu aggressivem Verhalten neigt, sowie der enge Zusammenhang der Tat zu dem Störungsbild. Angesichts des Tathergangs und des Nachtatverhaltens war eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit jedoch ebenso sicher auszuschließen. IV. Rechtlich stellt sich die Tat als Mord dar. Es liegt das Mordmerkmal der Heimtücke vor, § 211 Abs. 2, Var. 5 StGB. Im Zeitpunkt des bereits mit Tötungsabsicht – von hinten – ausgeführten Angriffs gegen den Hals der H. X. rechnete diese nicht mit einem körperlichen Übergriff. Infolge ihrer Arglosigkeit war H. X. in der Tatsituation auch wehrlos. Wie ausgeführt, waren dem Angeklagten diese Umstände bei Tatbegehung bewusst. V. 1. Die Kammer hat die nach § 211 Abs. 1 StGB vorgesehene lebenslange Freiheitsstrafe infolge der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Ausschlaggebend für die Milderung war für die Kammer bei der gebotenen Gesamtschau insbesondere, dass dem Angeklagten das Vorliegen der schuldfähigkeitsrelevanten Persönlichkeitsstörung nicht anzulasten ist und dass er bei Tatbegehung das 21. Lebensjahr noch nicht lange vollendet hatte. Der Strafrahmen betrug somit Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 2. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er keinen leichten Lebensweg hatte und dass er sich in der Zeit vor der Tatbegehung in einer äußerst schwierigen Lebenssituation befand. Strafmildernd fiel auch ins Gewicht, dass der Angeklagte bislang ein straffreies Leben geführt hat. Weiter war zugunsten des Angeklagten berücksichtigen, dass es sich um eine spontane Tatbegehung handelte und der Angeklagte aus seiner Sicht vor der Tat eine empfindliche Kränkung erfahren hatte, auch wenn dies keinem vorwerfbaren Opferverhalten entspricht. In diesem Zusammenhang hat die Kammer die schwere Persönlichkeitsstörung des Angeklagten erneut strafmildernd berücksichtigt, wenn auch nicht mehr mit vollem Gewicht angesichts der bereits erfolgten Strafrahmenverschiebung. Der Angeklagte hat unmittelbar in seiner ersten Vernehmung die Tat eingeräumt und hat in seiner schriftlichen Einlassung Reue zum Ausdruck gebracht. Zuletzt hat die Kammer in den Blick genommen, dass gegen den Angeklagten mit diesem Urteil zugleich die einschneidende Maßregel nach § 63 StGB verhängt wird. Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er mit zwei Angriffsarten – Würgen und Messerstichen – auf das Tatopfer eingewirkt hat. Zudem war die Mitnahme des Bargeldes in erheblicher Höhe unmittelbar nach dem Tötungsdelikt zum Nachteil der Großmutter strafschärfend zu werten, wobei dies dadurch relativiert wird, dass das Bargeld sichergestellt werden konnte. Bei erneuter Abwägung der vorgenannten Gesichtspunkte hat die Kammer eine Freiheitstrafe von acht Jahren für tat- und schuldangemessen gehalten. VI. Es war gemäß § 63 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. 1. Der Angeklagte hat eine rechtwidrige Tat – einen Mord – im sicher vorliegenden Zustand einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begangen. 2. Es liegt ein länger dauernder Zustand des Angeklagten im Sinne von § 63 StGB vor. Wie im Rahmen der Ausführungen zur Schuldfähigkeit im Einzelnen dargelegt, leidet der Angeklagte an einer Persönlichkeitsstörung, die die Voraussetzungen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB erfüllt. Dieser Zustand hat sich über die Jahre verfestigt und wird ohne langfristige, intensive therapeutische Maßnahmen fortbestehen, was sowohl der psychologische als auch die psychiatrische Sachverständige erläutert haben. Hiervon ist auch die Kammer angesichts des schweren Störungsbildes des Angeklagten überzeugt. 3. Die Anlasstat hat symptomatischen Charakter für den Zustand des Angeklagten, wozu ebenfalls bereits im Rahmen der Schuldfähigkeitsrelevanz der Persönlichkeitsstörung Ausführungen gemacht worden sind. 4. Eine Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes auch zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer körperlich erheblich geschädigt werden, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Auch insofern war die Kammer sachverständig beraten durch die psychiatrische Sachverständige Dr. ZC. und den psychologischen Sachverständigen Dr. LL.. Diese haben übereinstimmend ausgeführt, dass auch zukünftig schwere Gewalttaten zu befürchten seien, wenn sich der Angeklagte in zwischenmenschlichen Beziehungen enttäuscht oder gekränkt fühle. Solche Situationen und Konfliktlagen seien auch in Zukunft zu erwarten, da der Angeklagte grundsätzlich nach Bindung und zwischenmenschlicher Nähe strebe und er sich in der Isolation gerade nicht wohlfühle – anders als etwa bei einem vornehmlich schizoid geprägten Störungsbild. Die Tatbegehung zum Nachteil der H. X. war nach den Ausführungen der Sachverständigen auch nicht vornehmlich der spezifischen Situation im Haus der Großmutter oder speziell dieser zwischenmenschlichen Beziehung geschuldet. Die seinerzeitige Konfliktlage bilde demnach nur den Rahmen für das Tatgeschehen. Es habe sich gezeigt, dass der Angeklagte auch mit anderen zwischenmenschlichen Konfliktlagen nicht adäquat umzugehen wisse und gerade bei Ablehnung zu impulshaften Ausbrüchen neige. Die Suizidgedanken infolge einer enttäuschten Liebe zeigten ebenfalls die Vulnerabilität des Angeklagten und eine damit verbundene Neigung zur Überreaktion, wenn es sich hierbei auch um autoaggressives Verhalten handelte. Auch die bislang fehlenden Vorstrafen des Angeklagten stehen der getroffenen Gefahrprognose nach den Ausführungen der Sachverständigen nicht entgegen: Der Angeklagte habe ab dem 15. Lebensjahr in einem professionell bzw. semiprofessionell begleiteten Umfeld gelebt, namentlich in der Pflegefamilie P. und in der Einrichtung K. R.. Hier sei auf seine Belange und Eigenheiten Rücksicht genommen worden. Der Angeklagte habe jederzeit Rückzugsmöglichkeiten gehabt und auf unangemessene Verhaltensweisen seinerseits sei behutsam reagiert worden. Nachdem diese protektiven Faktoren und der engstrukturierte Rahmen – auch auf Betreiben des Angeklagten selbst – weggefallen seien, sei es schnell zu einer nachteiligen Entwicklung und letztlich der verfahrensgegenständlichen Tat gekommen. Die Kammer teilt die nachvollziehbare und überzeugende Einschätzung der Sachverständigen nach der gebotenen eigenen Würdigung. Zwar hat auch die Kammer den Umstand bislang fehlender Gewaltdelinquenz äußerst kritisch in den Blick genommen. Angesichts des Wegfalls des vormals schützenden Rahmens und angesichts der zuletzt äußerst nachteiligen Entwicklung des Angeklagten, die in die verfahrensgegenständliche Tat mündete, kam dem jedoch kein entscheidendes Gewicht gegen die Bejahung der Gefahrprognose zu. 5. Angesichts der schwerwiegenden Anlasstat des Angeklagten und der drohenden – ebenfalls schwerwiegenden – zukünftigen Taten ist die Anordnung der Maßregel auch verhältnismäßig im Sinne von § 62 StGB. 6. Bezüglich der im Fall des Angeklagten erfolgsversprechenden Therapieform hat der psychologische Sachverständige Dr. LL. ausgeführt, dass der in der Vergangenheit gewählte rein tiefenpsychologische Ansatz nicht sachgerecht sei, da diese Therapieform die Fähigkeit, über die eigene Gefühlswelt zu sprechen, voraussetze. Dies müsse der Angeklagte aber gerade noch lernen. Es sei daher ein mehrgleisiger Therapieansatz erforderlich, bei welchem der Therapeut aktiv auf den Angeklagten zugehe und wobei insbesondere die Stärkung der emotionalen Differenzierungsfähigkeit des Angeklagten in den Blick genommen werde. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO, § 472 Abs. 1 StPO.