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Urteil

21 O 129/18

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2019:1217.21O129.18.00
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Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 32.648,89 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.08.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 32.648,89 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.08.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung aus einem Darlehensvertrag nach fristloser Kündigung. Die Klägerin ist eine Bausparkasse und schloss mit den Beklagten, zwei Eheleuten, am 16.03.2017 einen Darlehensvertrag mit der Nummer ##### zur Finanzierung einer Immobilie. Die Valuta sollte 240.000,- € betragen bei einem Jahreszins von 2,15 %. Die Darlehensbedingungen sahen unter Ziff. 9.4 vor, dass der Darlehensgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund wird die vorsätzliche oder grob fahrlässige unrichtige Erteilung von wesentlichen Angaben genannt. Zudem hat der Darlehensnehmer der Bausparkasse den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen. Unter Verweis auf Ziff. 9.1.2 wird geregelt, dass sich die Vorfälligkeitsentschädigung nach den von dem BGH für die Berechnung vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen ermittelt. Ziff. 10.1. bestimmt, dass der Darlehensnehmer gegen Forderungen der Bausparkasse nur aufrechnen kann, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bezüglich des weiteren Inhalts der Darlehensbedingungen wird auf Anlage K 5 verwiesen. Vermittelt wurde der Darlehensvertrag durch den für die Klägerin als Finanzmakler tätigen Zeugen G . Dieser wurde den Beklagten von dem Zeugen T , einem Immobilienmakler, empfohlen. Der Zeuge T vermittelte den Beklagten die Immobilie, die durch das streitgegenständliche Darlehen finanziert werden sollte. Die Beklagten unterzeichneten einen Finanzierungsantrag, auf dem vermerkt ist, dass der Beklagte zu 2), von Beruf Schweißer ist und über ein monatliches Nettogehalt von 2.300,00 € verfügt. Weiter ist vermerkt, dass die Beklagte zu 1) über ein monatliches Nettogehalt in Höhe von 696,00 € verfügt und von Beruf Reinigungskraft ist. Die Beklagten waren zu diesem Zeitpunkt jedoch tatsächlich ohne Arbeit. Der Antrag trägt das Datum 07.02.2017. Die Klägerin übermittelte den Beklagten mit Schreiben vom 13.03.2017 ein Angebot auf Abschluss des Darlehensvertrags. Das Angebot enthielt eine Widerrufsbelehrung. Die Beklagten sandten das Angebot am 16.03.2017 unterschrieben an die Klägerin zurück. Unter der Unterschrift der Beklagten fand sich eine Aufzählung von Anlagen, unter anderem „Zweitexemplar Darlehensangebot“. Zudem unterzeichneten sie am 14.03.2017 einen weiteren Finanzierungsantrag mit den gleichen Angaben bezüglich des Gehalts wie in dem vorherigen Finanzierungsantrag sowie Angaben zu Nettokaltmieteinnahmen in Höhe von monatlich 4.613,- €. Auf Aufforderung der Klägerin wurden Kopien von Gehaltsbescheinigungen für die Beklagte zu 1) für November und Dezember 2016 und für den Beklagten zu 2) für Dezember 2016 und Januar 2017 eingereicht. Darüber hinaus wurden Kontoumsatzübersichten vorgelegt, aus denen Gehaltszahlungen hervorgingen. Die bei der Klägerin eingegangenen Kontoübersichten und Gehaltsbescheinigungen erhielt diese von dem Zeugen G , der sie zuvor von dem Zeugen T erhalten hatte. Auf Nachfrage der Klägerin teilten die jeweiligen Banken mit, dass die Kontoumsatzübersicht der Beklagten nicht den tatsächlichen Buchungen des Kontos entspräche, insbesondere die Gehaltsbuchungen nicht in den juristischen Kontoumsätzen ersichtlich seien. Mit Schreiben vom 29.06.2017 kündigte die Klägerin das streitgegenständliche Darlehen. Mit Schreiben vom 06.07.2017 erklärten die Beklagten den Widerruf des streitgegenständlichen Darlehens. Mit Schreiben vom 29.06.2017 setzte die Klägerin den Beklagten eine Zahlungsfrist bis 01.08.2017. Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten gegenüber dem Zeugen G angegeben, gegenwärtig als Schweißer beziehungsweise Reinigungskraft beschäftigt zu sein. Die streitgegenständlichen Finanzierungsanträge hätten die Beklagten nach Einsichtnahme in den Geschäftsräumen des Zeugen T in Gegenwart des Zeugen G auf Papier handschriftlich unterzeichnet. Sie seien zuvor in der Filiale der Klägerin ausgedruckt worden. Die Absicherung des Darlehens durch die von den Beklagten behaupteten Mieteinnahmen sei nicht ausreichend gewesen und die fristlose Kündigung sei berechtigt gewesen. Die von den Beklagten vorgelegten Gehaltsabrechnungen seien Fälschungen. Die Beklagten hätten diese dem Zeugen T ausgehändigt, welcher sie dem Zeuge G per E-Mail im Februar und März 2017 zukommen habe lassen. Der Zeuge G habe sie dann in die sogenannte E-Akte hochgeladen, sodass sie im System der Klägerin hinterlegt worden seien. Zudem seien den Beklagten zwei Ausfertigungen des Darlehensvertrags inklusive Widerrufserklärung zugeschickt worden. Dies werde insbesondere dadurch belegt, dass die Beklagten die „Ausfertigung Darlehensnehmer“ an die Klägerin zurücksandten, was unstreitig ist. Maschinell würden stets mindestens zwei Ausfertigungen, eine für die Bausparkasse und eine für den Darlehensnehmer, gedruckt. Datentechnisch sei es nicht möglich, dass eine Datei nur mit einem Darlehensvertragsexemplar als Druckauftrag an den Drucker gesendet wird. Die Dokumente würden zudem einen Bar-Code enthalten, den sogenannten „Data-Matrix-Code“, der eine Kontrolle durch den sogenannten „Total-Page-Counter“ ermögliche. Diese Maschine könne dem Data-Matrix Code genau entnehmen, wie viele Seiten das Dokument enthalten müsse und in welcher Reihenfolge dies zu geschehen habe und welche Seiten geheftet werden müssten. Stimme der Ausdruck nicht mit dem Data-Matrix-Code überein, komme es zu einer Druckstörungs- oder Kuvertierungsstörungsmeldung und das gesamte Dokument lande in einem Druckprüfkorb. Unter dem 13./14.03.2017 sei es beim Druck und Versand der streitgegenständlichen Vertragsunterlagen zu keinerlei Störungsmeldungen an der Druckstraße gekommen, sodass es ausgeschlossen sei, dass etwas „neben die Druckstraße“ geflogen sei. Entscheidender Beleg dafür, dass die Beklagten zwangsläufig neben der zurückgesandten „Ausfertigung Darlehensnehmer“ ein zweites Exemplar erhalten haben müssen, sei, dass auf dem zurückgesandten Exemplar die sogenannte elektronische Briefmarke in Form eines QR-Codes fehle. Diese werde beim Druck zwischen der Absenderzeile und der Adressatenzeile aufgebracht. Ohne diese hätte die Post das Dokument nicht versandt. Ein Deckblatt oder gesondertes Anschreiben hätten die Schreiben der Klägerin an die Kunden nicht enthalten. Das oberste Exemplar, welches die elektronische Briefmarke trage, sei stets das an die Klägerin zurückzuschickende Exemplar. Alle anderen Schriftstücke des kompletten Darlehensangebots würden keine Adressangaben der Beklagten in Sichtfensterhöhe der Briefumschläge und keine elektronische Briefmarke enthalten. Die Bonitäts- und Beleihungsprüfung sei auf Grundlage des Finanzierungsantrags vom 07.02.2017 vorgenommen worden, sodass der Darlehensvertrag vom 13./16.03.2017 auf dem Finanzierungsantrag beruhe. Es sei unerheblich, dass in dem Vertrag die Lohn- und Gehaltszahlungen nicht aufgeführt waren. Der aufgrund der Nichtdurchführung des Darlehensvertrags entstandene Zinsschaden belaufe sich auf 35.086,06 €. Davon abzuziehen seien ersparte Risikokosten von 0,1 % p.a., gerechnet auf die Laufzeit also 2.191,29 €, sowie ersparte Verwaltungskosten von 25,56 € jährlich, auf die Laufzeit also 245,38 €, sodass sich ein Gesamtschaden von 32.648,89 ergebe. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 32.648,89 nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.08.2017 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Ansprüche der Klägerin aus Ziff. 1 aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen der Beklagten herrühren. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten schriftsätzlich, sie hätten die Finanzierungsanträge vom 07.02.2017 und vom 14.03.2017 auf dem I-Pad des Zeugen G unterschrieben, ohne dass die Möglichkeit bestanden habe, zuvor Einsicht in das Dokument nehmen zu können. In der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2019 hat der Beklagte zu 2) persönlich angehört, vorgetragen, dass er den Finanzierungsantrag vom 07.02.2017 auf Papier unterschrieben habe, sich jedoch nicht durchgelesen habe, was er dort unterschrieben habe. Die dort vermerkten Nettogehälter seien nicht von ihnen angegeben worden. Sie hätten sich bei der Unterschriftsleistung darauf verlassen, dass die Angaben in den Anträgen den von ihnen gemachten entsprachen und zwar, dass sie nicht mehr erwerbstätig gewesen seien. Sowohl dem Zeugen G als auch dem Zeugen T sei bekannt gewesen, dass sie zum Zeitpunkt des Finanzierungsantrags nicht mehr erwerbstätig gewesen seien und dementsprechend über keine aktuellen Gehaltsabrechnungen verfügt hätten. Der Zeuge G habe ihnen daraufhin zugesichert, dass die Vorlage der letzten vorliegenden Gehaltsabrechnungen ausreichend sei. Als der Zeuge T den Beklagten zu 2) nach den letzten Gehaltsbescheinigungen fragte, habe er nichts dazu gesagt, dass er zu dem Zeitpunkt nicht mehr als Angestellter tätig war. Er sei auch nicht danach gefragt worden. Die Beklagten hätten daraufhin alte Gehaltsabrechnungen aus den Monaten Mai, Juni, August, September und Oktober 2013 des Beklagten zu 2) sowie für die Monate Januar und März 2013 der Beklagten zu 1) an den Zeugen T überreicht. Dieser habe sie an den Zeugen G weitergeleitet. Zudem hätten sie über Mieteinnahmen in Höhe von insgesamt 4.802,75 € verfügt, was dem Zeugen G auch bekannt gewesen sei. Sie sind der Ansicht, dass die Mieteinnahmen zur Absicherung des Darlehens ausreichend gewesen wären, sodass keine Täuschung über ihre Vermögensverhältnisse vorgelegen habe. Außerdem behaupten sie, dass ihnen der Zeuge G zugesichert habe, dass die monatlichen Zins- und Tilgungszahlungen allein durch die Mieteinnahmen aus dem zu erwerbenden Objekt gedeckt werden könnten. Des Weiteren hätten sie kein Zweitexemplar des Darlehensvertrags erhalten, sondern lediglich eine einzige Abschrift, die sie an die Klägerin unterschrieben zurück gesandt hätten. Sie sind der Ansicht, die Widerrufsbelehrung der Klägerin sei aufgrund der Aufrechnungsklausel in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen fehlerhaft. Der Darlehensvertrag sei wirksam widerrufen worden. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 23.07.2019 (Bl. 150 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen X , X1 , G und T . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.10.2019 (Bl. 174 d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig und in der Hauptsache, nicht jedoch bezüglich des Feststellungsantrags, begründet. 1. Bezüglich des Klageantrags zu 2. ergibt sich das Feststellungsinteresse aus § 302 Nr. 1 InsO, da Verbindlichkeiten des Schuldners im Insolvenzverfahren durch eine Restschuldbefreiung nicht berührt werden, wenn diese aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrühren. 2. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 32.648,89 € aus Ziff. 9.4 des Darlehensvertrags, da die Klägerin den Darlehensvertrag fristlos aus einem wichtigen Grund gekündigt hat. a. Ein Darlehensvertrag ist durch das Angebot der Klägerin vom 13.03.2017 und die Annahme der Beklagten am 16.03.2017 zustande gekommen. Der Darlehensvertrag wurde auch nicht wirksam gemäß §§ 495 Abs. 1, 355, 356b BGB widerrufen, da der Widerruf der Beklagten vom 06.07.2017 erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erfolgte. Die Widerrufsfrist endete am 30.03.2017, zwei Wochen nach dem Vertragsschluss vom 16.03.2017, §§ 355 Abs. 2 S. 2, 187, 188 BGB. Der Fristbeginn verschob sich auch nicht gemäß §§ 355 Abs. 2, 356b Abs. 1 BGB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 13.03.2017 eine für diese bestimmte Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt hat. Zwar ergibt sich aus der Unterschrift der Beklagten auf der Vertragsurkunde noch nicht, dass sie die unter der Unterschrift aufgeführten Anlagen erhalten haben, die Zeugen X1 und X haben jedoch bestätigt, dass den Beklagten eine zweite Ausfertigung des Darlehensvertrages übersandt worden ist und sie diese erhalten haben müssen. Der Zeuge X1 führt aus, dass es sich bei dem von den Klägern unterschrieben zurückgesandten Exemplar um die zweite Ausfertigung des Darlehensvertrags handle und dass sich auf dem ersten Exemplar die elektronische Briefmarke befinde. Er bestätigt, dass der Versand vollautomatisch erfolge und es am fraglichen Datum zu keinen Störungen gekommen sei. Hätte ein Blatt gefehlt, so wäre die Kuvertierung aufgrund der Angaben im Data-Matrix-Code unterbrochen worden. Die Aussage des Zeugen X1 ist glaubhaft, sie ist detailreich und in sich schlüssig. Der Zeuge X1 ist auch glaubwürdig. Der Zeuge X schildert, dass ein Darlehensangebot ausnahmslos postalisch den Darlehensnehmern übermittelt werde. Er bestätigt dass der Prozess vollautomatisch erfolge und es im März 2017 zu keinen Fehlern im Programm gekommen sei. Auch die Aussage des Zeugen X ist glaubhaft, er schildert die Vorgänge konkret und anschaulich. Der Zeuge X ist auch glaubwürdig. Der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung steht auch nicht die Unwirksamkeit der Ziff. 10.1 der Darlehensbedingungen entgegen. Zwar ist die Klausel unwirksam, da sie eine unangemessene Benachteiligung darstellt, die Unwirksamkeit einer AGB-Klausel wegen der Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis, die in den Darlehensvertrag einbezogen wurde, hat jedoch keine Auswirkung auf die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung (BGH, Bes. v. 09.04.2019, XI ZR 511/18, BeckRS 2019, 8504). b. Der Darlehensvertrag wurde von der Klägerin gemäß Ziff. 9.4 ihrer Darlehensbedingungen wirksam am 29.06.2017 gekündigt. Die Klägerin kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn die Beklagten einen wesentlichen Umstand unrichtig vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig erteilt haben. Die Klausel ist wirksam (vgl. OLG Düsseldorf, Bes. v. 25.11.2013, I-14 U 116/13, BeckRS 2015, 5045). Denn auch die klarstellende Regelung in § 499 Abs. 3 S. 2 BGB erhält dem Darlehensgeber das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, wenn der Darlehensnehmer bei der Kreditwürdigkeitsprüfung wissentlich relevante unrichtige Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit macht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung vorlagen, da die Beklagten bei der Antragstellung grob fahrlässig unrichtige Angaben bezüglich ihres Nettoeinkommens auf dem Finanzierungsantrag vom 07.02.2017 gemacht haben. Das Nettoeinkommen und die daraus folgende Bonität stellen für den Darlehensgeber einen wesentlichen Umstand bei der Entscheidung über die Gewährung eines Darlehens dar. Die Angaben im Darlehensantrag vom 07.02.2017 sind unstreitig objektiv falsch. Der Beklagte zu 2) hatte nicht das im angegebene Netto-Einkommen von 2.300,00 € und auch die Beklagte zu 1) erzielte nicht das angegebene Netto-Einkommen. Bereits auf Grundlage der Behauptung des Beklagten zu 2), dass er den Finanzierungsantrag vom 07.02.2017 unterschrieb, ohne ihn zuvor durchzulesen, ist eine grob fahrlässige Falschangabe zu bejahen. Denn das Unterschreiben von für einen Darlehensvertragsschluss wesentlichen Unterlagen, ohne diese zuvor durchzulesen, stellt einen schweren Verstoß gegen die objektiv erforderliche Sorgfalt dar. Ein solcher Verstoß läge zwar nicht vor, wenn der Zeuge G als Vertreter der Klägerin, wie die Beklagten behaupten, Kenntnis von den Falschangaben gehabt hätte und den Beklagten zugesichert hätte, dass das Einreichen alter Kontoauszüge und Gehaltsabrechnungen ausreichend sei. Diese Behauptungen konnte durch die Beweisaufnahme jedoch nicht bestätigt werden, sodass eine Wissenszurechnung nach § 166 BGB ausscheidet. Die Beklagten sind beweisfällig geblieben. Die Beweislast bezüglich der Behauptung, dass der Zeuge G Kenntnis von der Erwerbslosigkeit hatte und zugesagt hätte, dass die Vorlage alter Gehaltsbescheinigungen ausreichend sei liegt auf Beklagtenseite. Grundsätzlich trägt zwar die Klägerin die Beweislast für eine Pflichtverletzung der Beklagten. Ausnahmsweise geht die Beweislast jedoch auf die Beklagten über, da diese einen absoluten Ausnahmefall behaupten. Bei einer Bonitätsprüfung im Rahmen einer Darlehensgewährung ist es der Normalfall, dass aktuelle Gehaltsunterlagen eingereicht werden müssen anhand derer die Bonität geprüft werden kann. Behaupten die Beklagten einen von diesem Normalfall abweichenden Ausnahmefall, so müssen sie diesen beweisen. Der Beweis, dass der Zeuge G den Beklagten zugesichert habe, das Einreichen der alten Gehaltsabrechnungen sei ausreichen, ist nicht erbracht worden. Die Beklagten sind beweisfällig geblieben. Der Zeuge G stellte im Rahmen seiner Zeugenbefragung klar, dass ihm zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht bekannt gewesen sei, dass die Beklagten nicht mehr beschäftigt waren. Daraus kann geschlussfolgert werden, dass für ihn auch kein Anlass bestand, den Beklagten mitzuteilen, dass das Einreichen von alten Gehaltsunterlagen ausreichend sei. Die Aussage des Zeugen G ist auch glaubhaft. Sie ist in sich schlüssig und detailreich und er gibt bereitwillig Erinnerungslücken zu. Der Zeuge ist auch glaubwürdig. Der Zeuge T erklärt zwar, dass der Zeuge G gewusst habe, dass der Beklagte zu 2) nicht mehr arbeitet und dass er alte Gehaltsbescheinigungen hätte haben wollen, die Aussage des Zeugen T ist jedoch nicht glaubhaft. Zum einen ist die Aussage dahingehend unplausibel, dass der Zeuge T die „alten Unterlagen“ eingescannt und dem Zeugen G zugeschickt haben soll, woraufhin dieser ihm dann „aktuellere Unterlagen“ gegeben haben soll, welche er, also der Zeuge T , dann wiederum eingescannt und an den Zeugen G geschickt haben soll. Zudem ist die Aussage widersprüchlich, wenn der Zeuge T zum einen erklärt, dass der Zeuge G bezüglich des Problems der veralteten Unterlagen gesagt habe, dass er sich um die Sache kümmere und dass er eine Tante habe, die Anwältin sei und alle Tricks kenne und dass er zum anderen jedoch nicht davon ausginge, dass der Zeuge G „jetzt anfängt zu tricksen“. Darüber hinaus zeigt der Zeuge T eindeutige Belastungstendenzen indem er suggeriert, dass der Zeuge G die Unterlagen gefälscht habe. Dem Zeugen T kann somit jedenfalls nicht mehr Glauben geschenkt werden, als dem Zeugen G , sodass eine non-liquet-Situation vorliegt und die Beklagten beweisfällig geblieben sind. Der Einwand der Beklagten, die Miteinnahmen seien für sich genommen ausreichend für eine positive Bonitätsprüfung gewesen, greift nicht durch. Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensgeber gemäß § 505b Abs. 2 S. 1 BGB die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers auf der Grundlage notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Darlehensnehmers eingehend zu prüfen. Die Klägerin ermittelt die Risikoprämie für eine Darlehensgewährung und darf somit auch im Ausgangspunkt bewerten, wie sie die für die Prüfung der Kreditwürdigkeit relevanten Punkte berücksichtigt. Darüber hinaus hat sie substantiiert dargelegt, dass die Einkünfte aus den Mieteinnahmen keinesfalls dazu geführt hätten, dass eine Prüfung der Kreditwürdigkeit zum selben Ergebnis geführt hätte. Auch ohne ausdrückliche Bezugnahme im Darlehensvertrag ist auf Grundlage der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Darlehensvertrag auf dem Finanzierungsangebot und der auf Grundlage dessen durchgeführten Bonitätsprüfung beruht. Darüber hinaus folgt ein wichtiger Grund, der der Klägerin das Recht zur fristlosen Kündigung gibt, aus der Vorlage der gefälschten Gehaltsabrechnungen. Zur Überzeugung der Kammer steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Zeuge T die Gehaltsabrechnungen gefälscht und an den Zeugen G weitergeleitet hat. Die Schilderung des Geschehens durch den Zeugen T ist, wie bereits ausgeführt, nicht glaubhaft. Die Aussage des Zeugen T , er habe von dem Zeugen G erhaltene „aktuelle Unterlagen“ schlichtweg eingescannt und an den Zeugen G weitergemailt steht auch im Widerspruch zu der von Klägerseite vorgelegten E-Mail des Zeugen T an den Zeugen G vom 16.03.2017 mit dem Inhalt „Hallo Stephan Frau P Kreis du morgen .“ (Anlage K 23). Die Fälschung der Unterlagen durch den Zeugen T kann den Beklagten gemäß § 278 BGB zugerechnet werden, da der Zeuge T Erfüllungsgehilfe der Beklagten ist. Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig ist. Zum Zeitpunkt der Fälschung der Unterlagen bestand zwischen den Parteien des Rechtsstreits eine rechtliche Sonderverbindung in Form der Vertragsanbahnung. Der Zeuge T erfüllte als Abschlussgehilfe die den Beklagten obliegende Pflicht, die zur Bonitätsprüfung erforderlichen Unterlagen einzureichen und wahrheitsgemäße Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen zu machen. Das Einreichen der Unterlagen geschah mit Wissen und Wollen der Beklagten. Der Zeuge T stand im Lager der Beklagten. Dem Antrag der Beklagten auf Parteivernehmung war nicht nachzugehen. Eine Parteivernehmung auf Grundlage von § 445 Abs. 1 ZPO scheitert an dem Antrag der Klägerin und daran, dass für die Beweisfrage andere Beweismittel zur Verfügung stehen. Zudem liegen die Voraussetzungen für eine Vernehmung von Amts wegen gemäß § 448 ZPO nicht vor, da die Beweisaufnahme ausreicht, um die Kammer von der Wahrheit der streitigen Tatsachen zu überzeugen. Der kausale Schaden beträgt 32.648,89 €. Im Rahmen einer Nichtabnahmeentschädigung kann der Darlehensgeber den abgezinsten Bruttozins abzüglich ersparter Refinanzierungskosten verlangen (sogenannter Zinsmargenschaden). Der Abzinsung ist dabei der Wiederanlagezinssatz zugrunde zu legen. Abzuziehen ist weiter ein Risikoabschlag und ersparte Verwaltungsaufwendungen (zum Ganzen BGH v. 01.07.1997, XI ZR 267/96, NJW 1997, 2875, 2877). Der aufgrund der Nichtdurchführung des Darlehensvertrags entstandene Zinsschaden beläuft sich auf 35.086,06 €. Davon abzuziehen sind ersparte Risikokosten von 0,1 % p.a., gerechnet auf die Laufzeit also 2.191,29 €, sowie ersparte Verwaltungskosten von 25,56 € jährlich, auf die Laufzeit also 245,38 €. Die Berechnung der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin ist detailliert und nachvollziehbar (s. Anlage K 16). Das Bestreiten der Beklagten bleibt demgegenüber pauschal und ohne Darlegung in welchen Punkten die Berechnungen der Klägerin unzutreffend sind. 3. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.08.2017 gemäß §§ 288, 286 BGB, da sich die Beklagten seit dem 02.08.2017 in Verzug befinden. 4. Die Beklagten sind Gesamtschuldner gemäß § 421 BGB, da sie eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, die Klägerin die Leistung aber nur einmal zu fordern berechtigt ist. Die Beklagten stehen zudem bezüglich ihrer Leistungspflicht auf derselben Stufe. 5. Der Feststellungsantrag ist unbegründet, da die Ansprüche der Klägerin nicht aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung der Beklagten herrühren. Das deliktische Tätigwerden des Zeugen T ist den Beklagten nicht gemäß § 278 BGB im Rahmen von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263, 22, 23 StGB zuzurechnen (vgl. BeckOK BGB/Lorenz, 52. Ed. 1.11.2019, BGB § 278 Rn. 3), da zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien noch keine deliktische Sonderverbindung bestand, sondern gerade erst durch das Handeln des Zeugen T begründet wurde. Das vorvertragliche Schuldverhältnis ist im Rahmen des Deliktsrechts nicht relevant. Das Unterschreiben der Unterlagen durch die Beklagten, ohne diese zuvor durchzulesen, stellt keine betrügerische Handlung im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263, 22, 23 StGB dar. Darüber hinaus kann der geltend gemachte Zinsmargenschaden in Form eines Nichterfüllungsschadens nicht im Rahmen von § 823 BGB geltend gemacht werden. Denn wenn man sich die Fälschung wegdenkt, wäre ein Darlehensvertrag nicht zustande gekommen und der Klägerin wäre kein Zinsmargenschaden entstanden. Es besteht auch kein Anspruch aus § 831 BGB, da der Zeuge T mangels Weisungsgebundenheit kein Verrichtungsgehilfe der Beklagten ist. 6. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 09.12.2019 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO. Es liegt kein zwingender Grund zur Wiedereröffnung i.S.v. § 156 Abs. 2 ZPO vor. Darüber hinaus sieht die Kammer keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 1 ZPO, da die von den Beklagten vorgelegten E-Mails zum einen nicht den streitgegenständlichen Fall betreffen und zum anderen nicht eindeutig darauf schließen lassen, dass die Zeugen G und T einvernehmlich zusammengearbeitet haben, um für die Kreditvergabe entscheidende Unterlagen zu fälschen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 32.648,89 € festgesetzt.