Urteil
26 O 110/19
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2019:1216.26O110.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger erwarb, gemäß Kaufvertrag vom 26.08.2016 (Bl. 27 d.A.), bei der Beklagten, vertreten durch die N Vertrieb PKW GmbH Niederlassung Köln, einen Pkw N F 220 CDI, Fahrzeugidentifikations-Nummer W#####, zu einem Kaufpreis von 26.250,00 €. Es handelte sich um ein Gebrauchtfahrzeug mit einem Kilometerstand zum Zeitpunkt des Kaufs von 62.010 km. Ein Teil des Kaufpreises in Höhe von 10.250,00 € wurde bei der N Bank AG finanziert. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.02.2019 (Bl. 83 ff. d.A.) machte der Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend und forderte diese auf, den Kaufpreis in Höhe von 26.250,00 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs bis zum 25.02.2019 zu erstatten. Die Beklagte kam der Forderung des Klägers nicht nach. Die Beklagte ist Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Im Fahrzeug ist ein Motor der Serie #### verbaut. Die Abgasreinigung des Fahrzeugs funktioniert innerhalb eines bestimmten "Thermo-Fensters" (oder "Temperatur-Fensters"). Bei Unterschreitung bzw. Überschreitung bestimmter Temperaturen wird die Funktion der Abgasreinigung reduziert bzw. ausgesetzt. Der Kläger behauptet, der Motor des streitgegenständliche Fahrzeugs sei mit einer rechtswidrigen Abschalteinrichtung oder Abgasrückführung versehen. Der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs emittiere aufgrund einer illegalen Abschalteinrichtung außerhalb des Temperaturbereiches, welcher bei Prüfstandbedingungen vorherrschen soll (10-18°C), im regulären Straßenbetrieb deutlich mehr Stickstoffdioxid als vom Gesetzgeber erlaubt. Der Kläger habe auf die Werbung der Beklagten mit der Umweltfreundlichkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs vertraut und sich unter anderem deswegen zum Erwerb des Fahrzeugs entschieden. Der Kläger ist unter näherer Darlegung im Einzelnen der Ansicht, die Beklagte habe ihn durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs unter anderem vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Daher könne er Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises verlangen. Einen Abzug für Gebrauchsvorteile durch Nutzung schulde der Kläger nicht. Zudem liege ein Verstoß gegen das Verbot von Inverkehrgabe und Handel ohne gültige Bescheinigung aus § 27 Abs. 1 EG-FGV vor und zum anderen gegen die Pflicht zur Erteilung einer gültigen Bescheinigung gem. § 6 Abs. 1 EG-FGV. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 26.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs N F 220 CDI, FIN W##### zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) genannten Fahrzeugs seit dem 26.02.2019 im Annahmeverzug befindet; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs N F 220 CDI, FIN W##### durch die Beklagte resultieren; 4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.077,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2019 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung gewährleistungsrechtlicher Ansprüche. Zudem ist sie unter näherer Darlegung im Einzelnen der Auffassung, dass die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung nicht vorlägen. Die Beklagte behauptet, Inhaberin einer bestandskräftigen und uneingeschränkt wirksamen Typengenehmigung zu sein, welche weder widerrufen noch zurückgenommen worden sei. Es sei unklar, auf welcher Grundlage der Kläger sein Begehren verfolge. Es sei keine Software verbaut, die auf der Straße andere Emissionswerte als auf dem Prüfstand anstrebe. Ein Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt liege nicht vor. Das Fahrzeug erfülle die Grenzwerte der einschlägigen Euro-Norm. Es handele sich um ein voll funktionsfähiges und nutzbares Fahrzeug. Zudem sei auch nicht klar, welche konkrete Funktion des Fahrzeugs unzulässig sein soll. Der Kläger trage bereits beliebig und unkonkret vor, indem er behauptet, der Motor des streitgegenständliche Fahrzeugs verfüge über eine rechtswidrige Abschalteinrichtung oder Abgasrückführung. Die Klage ist am 14.03.2019 bei Gericht eingegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 26.250,00 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu. a. Vertragliche Ansprüche sind nicht gegeben, jedenfalls wären diese gem. § 438 Abs. 1 BGB verjährt. b. Auch haftet die Beklagte nicht aus Delikt, insbesondere nicht aus § 826 BGB. Insoweit fehlt es bereits an substanziiertem Vortrag des Klägers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs schlüssig, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Beschl. v. 16.11.2016 – VIII ZR 297/15). Solcher Vortrag des Klägers liegt bereits deshalb nicht vor, weil er nicht ausreichend dazu vorgetragen hat, die Beklagte habe ein mängelbehaftetes Fahrzeug in Verkehr gebracht. Soweit der Kläger einen Mangel des streitgegenständlichen Fahrzeuges in Form der Verwendung der aus den W-Fällen bekannten Software in den Raum stellt, die erkennt, dass sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und das Abgasverhalten automatisch diesem Umstand anpasst, erschöpft sich der Klägervortrag in der unreflektierten Wiederholung der aus den W-Fällen hinlänglich bekannten Argumente, ohne indes mit der erforderlichen Substanz zu behaupten, dass diese Software auch in dem streitgegenständlichen Fahrzeug vorhanden ist. Dies ist von der Beklagten zulässigerweise bestritten worden, ohne dass der Kläger für seine Behauptungen abseits der allgemeinen Erwägungen und Ausführungen konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise vorgetragen hätte. Derartige Hinweise könnten sich beispielsweise aus einem Rückruf gerade auch des streitgegenständlichen Klägerfahrzeuges, Verlautbarungen oder Maßnahmen des Kraftfahrtbundesamtes das streitgegenständliche Fahrzeug betreffend, einem Privatgutachten zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug oder ähnlichem ergeben. Derartiges zeigt der Klägervortrag jedoch nicht auf. Hierzu ist auch der Verweis auf den Rückruf anderer Fahrzeuge von N unzureichend, sofern nicht dargetan ist, dass gerade das in Rede stehende konkrete Klägerfahrzeug von einem Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt betroffen war oder ist. Dies hat die Beklagte schriftsätzlich bestritten und explizit vorgetragen, das streitgegenständliche Fahrzeug sei von einem Rückruf nicht betroffen. Der Kläger trägt nach erfolgten Hinweis der Kammer vor, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug ein zur Motorenfamilie des ##### gehörender Motor verbaut sein, was von der Beklagten nicht bestritten wird. Diese Behauptung alleine jedoch, auch in Verbindung mit den klägerseits vorgelegten Urteilen der 23. Zivilkammer des LG Stuttgart ist nicht ausreichend, um einen Mangel des Fahrzeuges in Form des Vorhandenseins einer illegalen Abschalteinrichtung schlüssig darzutun. Denn entgegen der von der 23. Zivilkammer des LG Stuttgart vertretenen Auffassung ist es aus Sicht der Kammer nicht angängig, sämtliche Motoren dieser Motorenfamilie ohne Berücksichtigung ihrer technischen Merkmale dem Generalverdacht einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu unterwerfen. Es ist in technischer Hinsicht unmittelbar einleuchtend, dass die Motorsteuerung in Abhängigkeit von Fahrzeugtyp, Volumen und Leistung erfolgt. Dem entspricht die differenzierte Vorgehensweise des Kraftfahrtbundesamtes mit dem Rückruf nur einzelner mit diesem Motor ausgestatteter Fahrzeugmodelle aus einzelnen Produktionszeiträumen (OLG Köln, Beschl. v. 04.07.2019 – I-3 U 148/18). Das streitgegenständliche Fahrzeug unterliegt jedoch bis heute keinem Rückruf seitens des Kraftfahrtbundesamtes. Auch die bestrittenen Behauptungen des Klägers das sog. "Thermofenster" betreffend genügen den prozessualen Anforderungen an einen substanziierten Vortrag nicht. Die diesbezüglichen Behauptungen des Klägers sind zum einen – worauf die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 08.07.2019 zutreffend hinweist – in einem entscheidenden Punkt widersprüchlich, als einerseits von einer Reduktion, respektive einer deutlichen Reduktion der Abgasrückführung, andererseits von einer völligen Abschaltung die Rede ist. Eine Erklärung für diesen Widerspruch ist dem Klägervortrag nicht zu entnehmen. Darüber hinaus ist die Behauptung einer temperaturadaptierten Abgasrückführung in dem im streitgegenständlichen Motor OM 651 für sich allein genommen, nicht geeignet, den Tatbestand der vorliegend allein in Betracht kommenden deliktischen Anspruchsgrundlagen zu bejahen (OLG Köln, Beschl. v. 04.07.2019 – I-3 U 148/18). Im Ergebnis gehen die Ausführungen des Klägers hier über Spekulationen und damit Vortrag ins Blaue hinein nicht hinaus. Auch wenn man unterstellt, dass es richtig ist, dass die Beklagte zunächst jegliche Motormanipulation von sich gewiesen hatte und schrittweise immer mehr Manipulationen hinsichtlich einzelner Fahrzeugtypen der Beklagten aufgedeckt werden, lässt dies nicht den Umkehrschluss zu, dass dann alle Fahrzeuge der Klägerin vom Abgasskandal betroffen sind und es nur noch eine Frage der Zeit ist, bis die Beklagte dies auch für den vorliegend betroffenen Fahrzeugtyp einräumt. Vor dem Hintergrund der fehlenden Substanz des Klägervortrags ist es nicht erforderlich, dem von dem Kläger angebotenen Sachverständigenbeweis zu dieser Frage nachzugehen. Eine Beweisaufnahme stellte sich vielmehr in der gegebenen Situation als zivilprozessual unzulässige Ausforschung dar. Ohne ausreichende Anknüpfungstatsachen hinge jedwede sachverständige Begutachtung auch zwangsläufig „in der Luft". Unabhängig davon, ob man der 23. Zivilkammer des LG Stuttgart in der rechtlichen Einschätzung zu folgen vermag, bei einer temperaturadaptierten Abgasrückführung handele es sich ohne Rücksicht auf die technischen Einzelheiten in objektiver Hinsicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der EG-Verordnung 715/2007 (vgl. hierzu LG Stuttgart, Urt v. 17.01.2019 – 23 O 172/18), kommt ein Anspruch aus Delikt nicht in Betracht. Denn das bloße Vorhandensein einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug ist allein nicht geeignet, Ansprüche des Klägers aus §§ 826, 823 II BGB in Verbindung mit § 263 StGB zur Entstehung zu bringen. Vielmehr ist zu den subjektiven Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlagen nicht ansatzweise mit Substanz vorgetragen worden. Hierzu fehlt es abgesehen von dem vagen Verweis auf nicht näher bezeichnete "derzeitige Medienberichte" unklaren Inhalts schlicht an jedwedem Vortrag des Klägers. So wird nicht vorgetragen, welche Organmitglieder der Beklagten zu welchem Zeitpunkt über welche Kenntnisse verfügten und inwiefern diese Kenntnis oder andere Umstände, ggf. welche, den Rückschluss auf einen Schädigungsvorsatz zulassen. Insbesondere ist der Verweis auf von der Staatsanwaltschaft Stuttgart durchgeführte Durchsuchungen für sich genommen nicht ausreichend, um konkrete Anhaltspunkte für einen Vorsatz der Beklagten aufzuzeigen, solange nicht zugleich konkrete Ermittlungsergebnisse vorgetragen werden, die auf einen solchen hindeuten. Ein Schädigungsvorsatz im Sinne der §§ 826, 823 II BGB in Verbindung mit § 263 StGB kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (OLG Köln, Beschl. v. 04.07.2019 – I-3 U 148/18). Insoweit kann der Kläger auch nicht wie geschehen die sich in den sog. "W-Fällen" des Motors #### stellende Sachlage für sich fruchtbar machen. Denn hiermit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. In den letztgenannten Fällen mag ein solches Bewusstsein der Organe der W-AG aufgrund der spezifischen Funktionsweise der eingebauten Software – namentlich der Aktivierung eines anderen, im Straßenverkehr bei gleichen Bedingungen nicht zum Einsatz kommenden, sondern ausschließlich für die Prüfsituation entwickelten und nur für diese bestimmten Programmes zur Regulierung des Emissionsverhaltens des Fahrzeuges zum Zwecke der gezielten Beeinflussung des Prüfergebnisses – nahe liegen. Anders ist dies jedoch bei Emissionsregelungseinrichtungen wie der vorliegend geschilderten, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand, und bei denen Gesichtspunkte des Motor-, respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können. In derartigen Fällen kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die rechtlichen Erwägungen seitens der Organe der Beklagten in vollem Umfang nachvollzogen und von diesen in dem Bewusstsein gehandelt wurde, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr muss in dieser Situation – selbst wenn man mit der 23. Zivilkammer des LG Stuttgart von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung ausgehen wollte – eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare und im Übrigen auch vom Kraftfahrtbundesamt und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur geteilte Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden. Diese kann in Ermangelung gegenteiliger Indizien aus Sicht der Kammer auch nicht widerlegt werden. Eine Verkennung der Rechtslage begründet aber selbst im Falle eines fahrlässigen oder gar grob fahrlässigen Handelns nicht den im Rahmen der §§ 826, 823 II BGB in Verbindung mit § 263 StGB geforderten Schädigungsvorsatz. Letzterer erfordert vielmehr das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben, wofür auch der Klägervortrag weder Indizien noch belastbare Anhaltspunkte aufzeigt. Dass die Gesetzeslage an dieser Stelle nicht unzweifelhaft und eindeutig ist, zeigt neben der kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 II lit. a) EG VO 715/2007 auch der Umstand, dass sich das KBA – wie auch das BMVI – offenbar bislang nicht von der Unzulässigkeit des behaupteten sog. "Thermofensters" im streitgegenständlichen Fahrzeug haben überzeugen können und einen Rückruf sämtlicher betroffenen Fahrzeuge behördlich bis heute nicht angeordnet worden ist. Insbesondere ein behördlicher Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeuges ist unstreitig bis heute nicht erfolgt. Schließlich spricht auch der vom LG Stuttgart in der vorgenannten Entscheidung betriebene – erhebliche – Begründungsaufwand maßgeblich gegen eine klare und eindeutige Rechtslage. Vor diesem Hintergrund scheitern sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen jedenfalls daran, dass der subjektive Tatbestand von dem Kläger nicht schlüssig dargetan worden ist. Ohne konkrete Anhaltspunkte für ein Bewusstsein und eine billigende Inkaufnahme des – unterstellten – Gesetzesverstoßes kann ferner nicht angenommen werden, dass der vom LG Stuttgart als Begründung für die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten angeführte Wille zur Kostensenkung diese Bewertung trägt. Nicht jedes Streben nach Kostensenkung und Gewinnmaximierung stellt sich per se als verwerflich dar, sondern nur ein solches "um jeden Preis" auch unter in Kauf genommenem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften (OLG Köln, Beschl. v. 04.072019 – I-3 U 148/18). Die Beklagte ist bei Fehlen jeglicher konkreter Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Verhalten im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast nicht gehalten, zur Kenntnis und zum Wissensstand ihrer Organe vom Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Einzelnen vorzutragen. Vielmehr bleibt es dabei, dass für die Anwendung der Grundsätze der sekundären Darlegungslast in der gegebenen Situation, in welcher nicht ansatzweise konkrete Anhaltspunkte für die Behauptungen des grundsätzlich beweisbelasteten Klägers vorliegen, kein Raum ist (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 04.072019 – I-3 U 148/18). 2. Da dem Kläger der von ihm geltend gemacht Hauptanspruch nicht zusteht, sind auch die Ansprüche auf Zinsen, Feststellung des Annahmeverzugs, Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht begründet. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 26.250,00 € festgesetzt.