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Urteil

23 O 107/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2019:1211.23O107.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung. Der Kläger (geb. am 00.00.0000) unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer 0000000 einen Krankenversicherungsvertrag, der seit dem Jahr 2011 in dem Tarif F 000 geführt wird. Die Beklagte nahm mit Zustimmung eines Treuhänders mit Wirkung zum 01.01.2017 eine Beitragserhöhung um 103,40 € vor. Sie informierte den Kläger über die Prämienänderung mit dem Mitteilungsschreiben nebst „Informationen zur Beitragsanpassung“ gemäß Anlagenkonvolut C 5 (Anlagenheft zur Klageerwiderung). Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit dieser Beitragserhöhung und fordert aus seiner Sicht zu viel gezahlte Prämien zurück. Auf die Berechnung der Rückforderung gemäß Anlage K 2 (Bl. 14 d.A.) wird Bezug genommen. Der Kläger machte mit vorprozessualem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.07.2018 (Anlage K3, Bl. 15 f. d.A.) unter Verweis auf die Entscheidung des Landgerichts Potsdam vom 27.09.2017 (Az. 6 S 89/16) gegenüber der Beklagten geltend, die Beitragserhöhungen aus dem Zeitraum November 2008 bis November 2016 seien mangels wirtschaftlicher Unabhängigkeit des Treuhänders unwirksam. Die Kosten der vorprozessualen Rechtsverfolgung sind Gegenstand des Klageantrags zu 4. Der Kläger ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Beitragserhöhungen seien unwirksam. Das Mitteilungsschreiben genüge nicht den gemäß § 203 Abs. 5 VVG an eine ordnungsgemäße Begründung zu stellenden Anforderungen. Zudem hat er sich gegen die materielle Wirksamkeit der Erhöhungen gewandt. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Erhöhung des Monatsbeitrags in der zwischen den Klageparteien bestehenden privaten Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer 0000000 im Hinblick auf den Tarif F 000 zum 01.01.2017 in Höhe von 103,40 € unwirksam war und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.895,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zur Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziff. 1 aufgeführten Beitragserhöhung gezahlt hat, b) die nach Ziff. 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen hat; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, sämtliche Beitragsanpassungen seien rechtmäßig vorgenommen worden. Namentlich sei der Inhalt der Mitteilungsschreiben ausreichend. Die Mitteilung des auslösenden Faktors sei nicht notwendig und ermögliche dem Versicherungsnehmer ohnehin keine Überprüfung der Beitragsanpassung auf Plausibilität. Hilfsweise macht die Beklagte geltend, etwaig unzureichende Begründungen seien durch die ergänzenden Ausführungen in der Klageerwiderung – insbesondere die dortige Mitteilung des auslösenden Faktors (S. 3 der Klageerwiderung = Bl. 52 d.A.) – jedenfalls nachgeholt worden. Die materielle Wirksamkeit der Erhöhungen werde vom Kläger nur pauschal und ohne inhaltliche Auseinandersetzung bestritten. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 6.11.2019 Hinweise erteilt. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet. I. Soweit der Kläger die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Prämienerhöhung auf eine fehlende Unabhängigkeit der zustimmenden Treuhänder gestützt hat, ist das Tatbestandsmerkmal der Unabhängigkeit des Treuhänders nach dem Urteil des BGH vom 19.12.2018 (IV ZR 255/17) von den Zivilgerichten nicht gesondert zu prüfen. An den Entscheidungsinhalt dieses Urteils fühlt sich die Kammer gebunden. II. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Bestimmung des § 203 Abs. 5 VVG berufen. Gemäß § 203 Abs. 5 VVG wird eine Neufestsetzung der Prämie zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Der Inhalt des Schreibens der Beklagten nebst beigefügten Informationen, mit welchem die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 mitgeteilt wurde, reicht als Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG aus. 1. An die Mitteilung der für die Beitragsanpassung maßgeblichen Gründe sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018 – 8 U 57/18, VersR 2018, 1179, juris Rn. 98-102). Hierfür spricht bereits der Zweck der Norm. Diese zielt – wie ihre Vorläuferbestimmung des § 178g Abs. 4 VVG a.F. – in erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder die Prämienänderung zum Anlass nimmt, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen, auf das ihn der Versicherer bei der substitutiven Krankenversicherung nach § 6 Abs. 2 VVG-InfoV bei der Prämienerhöhung – wie vorliegend geschehen – ebenfalls hinzuweisen hat (BGH, Urt. vom 19.12.2018, IV ZR 255/17, Rn. 70). Die Mitteilung der Gründe einer Prämienanpassung entspricht jedenfalls dann den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG, wenn sie die Rechnungsgrundlage, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, und die wesentlichen Kriterien, die deren Höhe beeinflusst haben, benennt. Die Kenntnis der konkreten Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage (auslösender Faktor) ist nicht erforderlich. Für die Prämienanpassung reicht es aus, dass die Veränderung den gesetzlich oder in den Versicherungsbedingungen festgelegten Schwellenwert übersteigt. Dass dies der Fall ist, ergibt sich bereits daraus, dass der Versicherer die Prämienanpassung vorgenommen hat (OLG Celle, Urteil vom 20. August 2018 – 8 U 57/18 –, Rn. 99-102, juris). Eine den Begründungsanforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Mitteilung hat nicht den Namen – geschweige denn weitere Angaben zur Person – des zustimmenden Treuhänders zu enthalten. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesen Angaben um für die Beitragsanpassung „maßgebliche“ Gründe handelt. Jedenfalls aber ist der Rechtsauffassung des Klägers durch die Entscheidung des BGH vom 19.12.2018 (IV ZR 255/17) der Boden entzogen. Unterliegt die Unabhängigkeit des Treuhänders keiner gesonderten Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte, so kann dessen Namhaftmachung kein Wirksamkeitserfordernis für die Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG darstellen. 2. Gemessen an diesen Anforderungen reicht das Schreiben der Beklagten als Mitteilung der Gründe im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG aus. Ihm kann hinreichend deutlich entnommen werden, dass die Prämienanpassung durch eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen (§ 203 Abs. 2 S. 3 VVG) ausgelöst wurde. Ferner kann den Informationen im Kern entnommen werden, dass sich auf die Prämienanpassung neben der Veränderung der Leistungsausgaben auch die steigende Lebenserwartung, das Absenken des Rechnungszinses und die Entwicklung des Versichertenbestandes namentlich in Form der seltener gewordenen Beendigung von Tarifen ausgewirkt hat. Damit sind die wesentlichen Kriterien, welche die Prämienanpassung ausgelöst und deren Höhe beeinflusst haben, dargelegt. Die materielle Richtigkeit und Vollständigkeit der Begründung ist für die Wahrung des Begründungszwangs als einem formalen Kriterium unmaßgeblich. III. Der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen die materielle Wirksamkeit der in Rede stehenden Prämienerhöhung. Es trifft zwar zu, dass die Darlegungs- und Beweislast in diesem Punkt bei der Beklagten als Versicherer liegt (zur Beweislastverteilung im Kontext BGH, IV ZR 117/02, Urt. vom 16.6.2004, Rdn. 15; IV ZR 272/15, Urt. vom 9.12.2015, Rdn. 21, jeweils zit. nach juris). Doch hat der Kläger die substantiellen Darlegungen der Beklagten zu den materiellen Grundlagen der Prämienerhöhungen nur pauschal und ohne jegliche inhaltliche Auseinandersetzung bestritten. Das zeigen ganz deutlich die Ausführungen zu den S. 8 des Schriftsatzes vom 31.07.2019 (Bl. 88 d.A.), mit denen nur ein „rhetorisches“ Bestreiten in Form der schlichten Redewendung „es wird bestritten, dass …“ erfolgt. Ein solches Bestreiten ist unstatthaft, wie auch die Ausführungen des BGH im vorerwähnten Urt. vom 9.12.2015 (IV ZR 272/15, Rdn. 24, zit. nach juris) belegen. Zwar hat sich der BGH lediglich zum pauschalen Bestreiten im Hinblick auf die von einem gerichtlichen Sachverständigen festgestellte und zu Grunde gelegte statistische Datenlage geäußert. Doch ist nicht einzusehen, weshalb im Vorfeld einer Beweiserhebung, also im Stadium der Tatsachenbeibringung, andere Maßstäbe gelten sollen. Der Kläger und Versicherungsnehmer wird dadurch nicht rechtlos gestellt. Denn angesichts der allgemein zugänglichen und umfangreichen Quellen in der modernen Informationswelt sind zumindest Plausibilitätserwägungen möglich und zumutbar. Diese finden vorliegend nicht statt. Sofern der Kläger mit Schriftsatz vom 25.11.2019 einen Beschluss des OLG Hamm aus einem Parallelverfahren vorgelegt hat, sieht sich die Kammer an diesen Beschluss inhaltlich nicht gebunden. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wird, wenn „überzogene Anforderungen an die Substantiierungspflicht hinsichtlich der materiellen Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen“ gestellt werden. Zum einen ist die Kammer der Ansicht, dass sie dies gerade nicht tut. Zum anderen wird der Anspruch auf rechtliches Gehör nur dann verletzt, wenn dem Betroffenen ein bestimmter rechtlicher Gesichtspunkt gar nicht erst offenbart oder keine Gelegenheit gegeben wird, die Bedenken des Gerichts auszuräumen. Das ist vorliegend nicht der Fall (vgl. Prot. vom 6.11.2019 unter Bezugnahme auf die Erörterungen und Hinweise, namentlich die Erörterung des vorerwähnten Urt. des BGH vom 9.12.2015, im Parallelverfahren 23 O 33/19, LG Köln). IV. Vor diesem Hintergrund ist die Klage insgesamt unbegründet. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 und 709 ZPO. VI. Streitwert: 7.238,00 € Antrag zu 1.: 4.342,80 € (§ 9 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG, ohne Feststellungsabzug) Antrag zu 2.: 2.895,20 € Antrag zu 3.: gemäß § 4 Abs.1 ZPO außer Ansatz