Urteil
21 O 205/18
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2019:1210.21O205.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Provision für die Vermittlung des Transfers des Spielers N von dem -X- an den chinesischen Verein R Football Club Co. Ltd (im Folgenden: FC R). Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach schweizerischem Recht und als solche unter anderem als Spieler- und Spielertransfervermittlerin weltweit im Fußballgeschäft tätig. Die Beklagte ist eine mehrheitlich von dem Fußballverein -X- e.V. gehaltene Kommanditgesellschaft auf Aktien, mit der die Lizenzspieler-Mannschaft des Vereins am Spielbetrieb der Bundesliga und der 2. Bundesliga der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH teilnimmt. In der Bundesliga-Spielzeit 2016/2017 unterhielt die Beklagte als Arbeitgeberin unter anderem ein Arbeitsverhältnis mit dem Spieler N, welches seinerzeit bis zum 30.06.2021 befristet war. Im Februar 2017 nahm der Geschäftsführer der Klägerin, Herr Q, Kontakt zum damaligen Geschäftsführer Sport der Beklagten, T, auf und bot diesem an, im Auftrag der Beklagten einen Spielertransfer zwischen dieser und einem chinesischen Verein über den Spieler N zu vermitteln. Aus diesem Anlass trafen sich der Geschäftsführer der Klägerin und der Geschäftsführer T am 25.02.2017 zu einem persönlichen Gespräch in einem Hotel in Düsseldorf. Der Geschäftsführer T teilte dem Geschäftsführer der Klägerin dort mit, dass die Beklagte durchaus Interesse an der angebotenen Zusammenarbeit habe, dass ein Transfer des Spielers N allerdings erst in der Sommer-Transferperiode, die am 01.07.2017 begann, in Betracht käme. Als sich der Geschäftsführer der Klägerin und der Geschäftsführer T am 15.04.2017 abermals trafen, teilte der Geschäftsführer T mit, dass die Beklagte nun gerne mit ihm über den Abschluss eines Vermittlungsvertrags wegen des Spielers N sprechen wolle. Aus diesem Grund lud der Geschäftsführer T den Geschäftsführer der Klägerin für den 21.04.2017 zu einem Gespräch zusammen mit dem kaufmännischen Geschäftsführer der Beklagten, Herrn F, ein. Am 21.04.2017 trafen sich der Geschäftsführer der Klägerin für die Klägerin und die Geschäftsführer T und F für die Beklagte in der Geschäftsstelle des -X- und besprachen die groben Rahmenbedingungen für die zukünftige Zusammenarbeit. Am 27.04.2017 übermittelte die Beklagte der Klägerin – wie zwischen den Parteien besprochen – die schriftliche Ausarbeitung des Vertrags in englischer Sprache (Anlage K1). Die Parteien unterzeichneten diesen am 27. bzw. 28.04.2017. Ziffer 2 der Präambel lautet wie folgt: „Should a Chinese football club be interested in signing the Player before the regular end of the Employment Contract and -X- as well as the Player will be willing to terminate the Employment Contract prematurely under certain conditions, then -X- - with the conclusion of this contract - already commissions the Agency, to intensively accompany the negotiations between the clubs and to represent the interests of -X- in the best possible way, especially with regard to the transfer sum to be negotiated.“ Unter Ziffer 2 des Hauptteils des Vertrags heißt es unter anderem wie folgt: „In case of a premature transfer of the Player before the regular end of the Employment Contract to a Chinese Football Club the Agency will be remunerated by -X-. The remuneration will be a contingent fee which only arises in case of a successful intermediation in the event of a premature transfer of the player. Should the services provided by the Agency contribute essentially to the conclusion of an effective transfer contract between -X- and a Chinese Football Club, then -X- is obliged to pay the following commission (hereinafter referred to collectively as ‚Commission‘) to the Agency, the height of which is measured according to the following table: Net Transfer Amount* Agency Commission Less than 50.000.000,00 Euros 2 Mio. Euros [...] [...] The entitlement to the payment of the Commission shall only arise if and to the extent that -X- has actually received the transfer fee which has been agreed on with the Chinese Football Club. [...]“ Sowohl die danach beginnenden Verhandlungen über den Abschluss des Arbeitsvertrags zwischen dem Spieler N und dem FC R als auch die Verhandlungen über den Abschluss des Transfervertrags zwischen den Vereinen gerieten durch die Einführung einer „Transfersteuer“ in China (sog. „luxury tax“) ins Stocken. Am 14.06.2017 übermittelte der Rechtsanwalt des FC R, Herr G, der Beklagten ein Angebot des FC R über 30 Mio. EUR. Aufgrund dieses Angebots fand am 17.06.2017 auf Ibiza eine Verhandlungsrunde zwischen den Vereinen – ohne Mitwirkung oder Beteiligung der Klägerin – statt, in der die Vereine schließlich eine Ablösesumme in Höhe von 30 Mio. EUR netto festlegten. Diese Vereinbarung bildete in der Folgezeit die Grundlage für die weiteren Transferverhandlungen. Der Geschäftsführer der Klägerin informierte den Geschäftsführer T unter anderem mit SMS vom 16.06. und 18.06.2017 (Anlage K3) darüber, dass der Spieler N und der FC R eine Einigung erzielt hätten. Mit SMS vom 26.06.2017 teilte Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten zudem mit, dass sich der Spieler N bereits in China befinde und mit dem FC R trainiere Im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Abschluss eines Transfervertrags zwischen den Vereinen gab der Geschäftsführer der Klägerin die Telefonnummer des Geschäftsführer F an den Zeugen A, der zu diesem Zeitpunkt Chef-Trainer des FC R war, weiter. Die Vereine verhandelten im Juni und Juli 2017 über eineinhalb Monate intensiv – teils mit anwaltlicher Unterstützung – über mehrere mögliche Transferkonstrukte. Das erste Transferkonstrukt war eine Leihe mit Kaufverpflichtung, Sponsoring- und Freundschaftsspielvertrag. Hierzu meldete die Beklagte nach Prüfung Bedenken an. Das zweite Vertragskonstrukt, das der Beklagten von dem FC R unterbreitet wurde, sah den sogenannten „Buy out“ des Spielers vor. Auch dieser Ansatz scheiterte letztendlich. Am 10.07.2017 schlug der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten telefonisch vor, den Zeugen P, einen italienischen Rechtsanwalt, zu konsultieren, damit dieser nach rechtlichen Möglichkeiten für eine Realisierung des angedachten Transfers suchen könne. Der Geschäftsführer F war mit diesem Vorschlag einverstanden. Der Geschäftsführer der Klägerin gab daraufhin die Kontaktdaten der Geschäftsführer T und F an den Zeugen P weiter. Der Zeuge P schlug am 11.07.2017 als Vertragskonstrukt eine Leihe mit Kaufoption und dem Verkauf der Bildrechte vor. Dieser Vorschlag wurde jedoch am selben Tag abgelehnt. Die Verhandlungen zwischen den Vereinen führten am 11.07.2017 letztlich zu der Einigung, dass der Spieler N vom 13.07.2017 bis zum 30.06.2018 gegen eine Leihgebühr von 5,5 Mio. EUR verliehen wird. Die Leihvereinbarung enthielt zudem eine sog. „Put-Option“, die es der Beklagten ermöglichte, einen permanenten Transfer des Spielers zum 01.07.2018 gegen eine – bereits zum 13.07.2017 zahlbare – Transfersumme in Höhe von 22,5 Mio. EUR herbeizuführen. Am 11.07.2017 übersandte die Beklagte dem FC R die jeweils von den Geschäftsführern der Beklagten unterzeichneten Verträge zu dem Transfer, die sie am 13.07.2017 vom FC R durch den Zeuge Z gegengezeichnet zurückerhielt. Am 12.07.2017 unterzeichnete der Spieler N die Aufhebungs- und Aussetzungsvereinbarung. Am 13.07.2017 nahm der FC R die entsprechenden Eintragungen in das FIFA-TMS vor und lud die Leihvereinbarung hoch. Am 14.07.2017 ging die Transfersumme in Höhe von 22,5 Mio. EUR auf dem Konto der Beklagten ein. Die Leihgebühr über 5,5 Mio. EUR folgte am 18.07.2017. Mit Datum vom 24.07.2017 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Rechnung über die streitgegenständliche Vermittlungsprovision in Höhe von 2 Mio. EUR. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vermittlervertrag sowohl Nachweis- als auch Vermittlungstätigkeiten vergüten sollte. Sie behauptet, zwischen den Parteien sei völlig klar gewesen, dass der Geschäftsführer der Klägerin nicht erst dann tätig werden sollte, als die Transferverhandlungen bereits begonnen hatten. Vielmehr habe der Geschäftsführer der Klägerin dafür sorgen sollen, dass der Zeuge A und somit der FC R weiterhin Interesse an einer Verpflichtung des Spielers N hatten. Dies sei so besprochen worden und auch der Hauptgrund für den Abschluss des Vertrags gewesen. Sie ist der Ansicht, ein wesentlicher Beitrag der Klägerin sei zudem keine Voraussetzung für die Entstehung des Provisionsanspruchs. Es handle es sich bei Ziffer 2 Abs. 3 des Vermittlungsvertrags allein um eine Regelung bezüglich der Höhe der Provision. Sollte die von ihr erbrachte Leistung das Wesentlichkeitskriterium nicht erfüllen, so stünde ihr eine übliche Maklerprovision gemäß § 653 Abs. 2 BGB zu. Die übliche Maklerprovision belaufe sich auf ca. 7-10 % der Transfersumme. Die Klägerin behauptet, der Geschäftsführer der Klägerin habe anlässlich des Treffens am 25.02.2017 mit dem Geschäftsführer T den Zeugen A angerufen und das Telefon an den Geschäftsführer T weitergereicht, um zunächst eine Verbindung auf der sportlichen Ebene zwischen der Beklagten und dem chinesischen Verein FC R herzustellen. Der Zeuge A habe in diesem Gespräch dem Geschäftsführer T mitgeteilt, dass der Geschäftsführer der Klägerin ihm eine Verpflichtung des Spielers N angeraten habe und dass er aufgrund dieses Rates Interesse an einer sofortigen Verpflichtung des Spielers habe. Der Geschäftsführer T habe daraufhin das grundsätzliche Interesse der Beklagten an dem Transfer für den Sommer 2017 bekundet. Ihre Tätigkeit sei entscheidend für den Abschluss des Transfers des Spielers N zum FC R gewesen. Sie habe seit Dezember 2016 daran gearbeitet, die Voraussetzungen für den Transfer zum chinesischen Verein FC R zu schaffen. Bereits im Dezember 2016 habe der Chef-Trainer des Vereins, der Zeuge A telefonisch Kontakt zu dem Geschäftsführer der Klägerin aufgenommen und diesem mitgeteilt, dass er auf der Suche nach einem Mittelstürmer für seine Mannschaft sei, und ihm sein Anforderungsprofil beschrieben. Konkret habe der Zeuge A eine Empfehlung durch den Geschäftsführer der Klägerin erbeten. Der Geschäftsführer der Klägerin habe dem Zeugen A mitgeteilt, dass aus seiner Sicht der Spieler N oder der Spieler U des Vereins H in Betracht kämen. Zunächst habe der FC R beziehungsweise der Zeuge A Interesse an der Verpflichtung zweier Stürmer gehabt. Nach Einführung der „luxury tax“ habe er jedoch beschlossen, nur noch einen Stürmer zu verpflichten. Wenngleich der Zeuge A zunächst eine Verpflichtung des Spielers U favorisiert habe, habe der Geschäftsführer der Klägerin den Zeugen A letztlich unter Hinweis auf die sportlichen Qualitäten des Spielers N davon überzeugt, diesen als Mittelstürmer zu verpflichten. Der Zeuge A habe sich insofern auf die Einschätzung des Geschäftsführers der Klägerin sowie auf dessen Vermittlungsfähigkeiten verlassen. Eine Verpflichtung des Spielers N im Sommer 2017 sei für den Zeugen A nur in Betracht gekommen, wenn die Klägerin den entsprechenden Transfer vermitteln würde. Dies habe der Zeuge A dem Geschäftsführer T auch so in dem von der Klägerin vermittelten Telefonat vom Februar 2017 mitgeteilt. Der Zeuge A sei „ständig und immer wieder“ im Zweifel gewesen, ob der Spieler N der geeignete Stürmer für die Saison 2017/2018 sei. Der Geschäftsführer der Klägerin habe ständig und regelmäßig telefonischen Kontakt zum Zeugen A unterhalten. Nur so habe der Geschäftsführer der Klägerin verhindern können, dass der Zeuge A von seinem Entschluss, den Spieler N zu verpflichten, Abstand nimmt. Der Zeuge A habe „allein und ausschließlich“ darüber entschieden, welcher Spieler verpflichtet werde. Erst wenn er über die Verpflichtung eines Spielers entschieden habe, sei es Aufgabe der Geschäftsführung gewesen, die wirtschaftliche Machbarkeit eines entsprechenden Transfers zu prüfen und gegebenenfalls zu realisieren. Insbesondere nach der Einführung der „luxury tax“ zum 19.06.2017 und die dadurch verursachte Verzögerung in den Transferverhandlungen sei der Zeuge A fest entschlossen gewesen, den Spieler N nicht (mehr) verpflichten zu wollen. Um die Bedenken des Zeugen A hinsichtlich der rechtlichen bzw. vertraglichen Umsetzung eines möglichen N-Transfers auszuräumen, habe der Geschäftsführer der Klägerin den Zeugen P beauftragt, auf den Zeugen A einzuwirken und nach rechtlichen Möglichkeiten zur Realisierung des Transfers des Spielers N zum FC R zu suchen. Die Rechtsberatung der Beklagten und des FC R durch den Zeugen P im Auftrag der Klägerin sei ursächlich dafür gewesen, dass eine Möglichkeit zur Realisierung des Transfers gefunden worden sei, denn der Zeuge P habe als erster das unbestrittene Konstrukt Leihe mit Kaufoption in die Verhandlungen eingebracht. Den relevanten Einfluss auf den Zeugen A habe allein der Geschäftsführer der Klägerin für die Beklagte ausüben können. Der Zeuge A vertraue den sportlichen Begutachtungen und Einschätzungen des Geschäftsführers der Klägerin zu 100 %. Gleiches gelte für die Tätigkeit des Zeugen P, der ausschließlich das volle Vertrauen des Zeugen A in rechtlichen Belangen genieße . Am 04.05.2017 habe sich der Geschäftsführer der Klägerin mit der Ehefrau des Spielers N und dessen Beratern, den Herren C. und K. Y, in der Wohnung des Spielers in L getroffen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe es geschafft, die Anwesenden von den (finanziellen) Vorteilen, die ein Wechsel nach China bringen würde, zu überzeugen, nachdem der Spieler zu diesem Zeitpunkt einen Wechsel zu einem chinesischen Verein abgelehnt habe. Der Geschäftsführer der Klägerin habe in der Folgezeit stets Kontakt zu dem Zeugen A gehalten, um über den Stand der Verhandlungen zwischen dem FC R und dem Spieler N informiert zu bleiben. Entsprechende Informationen habe der Geschäftsführer der Klägerin an die Beklagte weitergeleitet. Als der Spieler N zögerte, den Arbeitsvertrag zu unterzeichnen, habe der Geschäftsführer der Klägerin auf Bitten des Geschäftsführer F dafür gesorgt, dass der Zeuge A sich nochmals mit dem Spieler N in Verbindung setzt, um diesen weiterhin von einem Wechsel zu überzeugen. Nachdem der Spieler N und der FC R im Juni 2017 eine grundsätzliche Einigung über den abzuschließenden Arbeitsvertrag erzielt gehabt hätten, hätten Vertreter des FC R Kontakt zur Beklagten aufgenommen, um über den Abschluss eines Transfervertrags zu verhandeln. Der Geschäftsführer F habe den Geschäftsführer der Klägerin im Zusammenhang mit diesen Transferverhandlungen um ein Telefonat mit dem Zeugen A gebeten. Der Geschäftsführer der Klägerin habe zudem auf Bitten der Beklagten abermals – über den Zeugen A – auf den Präsidenten des FC R eingewirkt, um dessen Bereitschaft zur Vereinbarung des Transfers zu fördern. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sofern die Beklagte die Klägerin nicht vorab über das Stattfinden von Verhandlungsrunden in China oder auf Ibiza informiert habe, dies bloß bedeute, dass sie insoweit keinen Bedarf an einer Teilnahme der Klägerin gehabt habe. Dem Provisionsanspruch der Klägerin stehe das Fernbleiben der Klägerin von diesen Treffen mithin nicht entgegen. Wenn es in Ziffer 2 der Präambel des Vermittlervertrags heißt, die Klägerin solle die Transferverhandlungen begleiten („accompany“), so meine dies nicht, dass die Klägerin Meetings zwischen den Verhandlungsparteien organisiere, persönlich an solchen teilnehme oder gar aktiv für die Beklagte verhandele. Vielmehr hätten die Parteien mit dem Begriff des Begleitens vor allem gemeint, dass der Geschäftsführer der Klägerin seinen persönlichen Einfluss auf den Zeuge A weiterhin im Sinne des Transfers geltend mache. Die Beklagte habe die Klägerin genau deshalb unter Vertrag genommen, weil der Geschäftsführer der Klägerin den direkten Kontakt und eine persönliche Verbindung zum Zeugen A gehabt habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 2.000.000 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen wesentlichen Beitrag zum Abschluss des Transfers des Spielers N zum FC R geleistet. Sie behauptet, weder der Geschäftsführer der Klägerin noch der Zeuge A seien an den Vertragsverhandlungen zwischen den Vereinen überhaupt, geschweige denn intensiv beteiligt gewesen. Gemeinsame Vorstellung der Parteien sei es gewesen, dass der Geschäftsführer der Klägerin aufgrund seiner Expertise bei den Verhandlungen mit den chinesischen Vereinen Meetings organisieren, mit am Tisch sitzen und für die Beklagte verhandeln solle. Dies sei zwischen den Parteien auch so besprochen worden. Dabei sollten sich die Vermittlungsleistungen der Klägerin nicht allein auf den FC R beschränken. Es sei der Beklagten letztlich darum gegangen, mithilfe der Klägerin eine möglichst hohe Ablösesumme für den Spieler N zu erzielen, ganz gleich von welchem Verein. Die Vertragsverhandlungen zwischen der Beklagten und dem FC R hätten ohne eine irgendwie geartete Vermittlung der Klägerin bereits im Mai 2017 – und nicht erst nach dem 16.06.2017 – begonnen. Entscheidend sei der ganztägige Verhandlungsmarathon auf Ibiza vom 17.06.2017 gewesen. Die daran anschließenden Verhandlungen über das Transferkonstrukt seien enorm schwierig gewesen. Der entscheidende Durchbruch in diesen Verhandlungen sei den Vereinen in einem Telefonat zwischen dem FC R und dem Geschäftsführer F gelungen, weil die Beklagte nur noch auf einer Ablösesumme von 28 Mio. EUR bestanden habe. Die Klägerin sei bei diesen Verhandlungen überhaupt nicht in Erscheinung getreten und habe auch im Hintergrund keine Rolle gespielt. Ferner sei es nicht zutreffend, dass der Geschäftsführer F den Geschäftsführer der Klägerin im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Abschluss eines Transfervertrags um ein Telefonat mit dem Zeugen A gebeten habe. Vielmehr habe sich der Zeuge A bei dem Geschäftsführer F melden wollen. Ein Telefonat habe aber letztlich nicht stattgefunden. Selbst wenn der Geschäftsführer der Klägerin die Telefonnummer des Geschäftsführers F an den Zeugen A weitergegeben habe, sei dieser „Beitrag“ mithin wirkungslos gewesen. Im Rahmen der Transferverhandlungen sei der Zeuge P nicht für die Klägerin, sondern allein im Auftrag des Zeugen A tätig geworden. Der Zeuge P habe auch ausschließlich die Interesse seines Mandanten A und nicht diejenigen der Beklagten vertreten. Der Lösungsvorschlag vom 11.07.2017 habe auf die am Ende gefundene Lösung auch keinen Einfluss gehabt. Diese weise -unstreitig- vielmehr den entscheidenden Unterschied auf, dass statt der vorgeschlagenen Kaufoption letztlich eine „Put-Option“ vereinbar worden sei. Zudem habe der Zeuge A keinerlei Einfluss auf den Kaufentschluss und die Transferverhandlungen des FC R gehabt habe. Die entscheidende Rolle im Rahmen der Transferverhandlungen habe vielmehr der seinerzeit vertretungsberechtigte Chairman Assistant des FC R, der Zeuge Z, gespielt. Entscheidend für die Kaufentscheidung des FC R sei daher auch gewesen, dass sich der Zeuge Z den Spieler N mehrfach im Ler Stadion angeschaut und sich dessen Verpflichtung bereits am 15.10.2016 „in den Kopf gesetzt“ habe. Dies sei nicht der Verdienst der Klägerin, im Ler Stadion sei der Zeuge Z vielmehr in Begleitung des Vermittlers C gewesen. Die Kaufentscheidung habe also bereits bestanden, bevor die Klägerin angeblich erstmalig Kontakt zum Zeugen A aufgenommen habe. Darüber hinaus sei – sollte es tatsächlich ursprünglich das Vorhaben des FC R gewesen sein, zwei Stürmer (namentlich N und U) zu verpflichten – die Entscheidung für N und gegen U nicht durch die angeblich geleistete Einwirkung der Klägerin auf den Zeugen A getroffen worden, sondern allein aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen der Geschäftsführung. Denn infolge der Einführung der „luxury tax“ sei der Spieler U für den FC R zu teuer geworden, so dass für den FC R nur noch ein Transfer des preiswerteren Spielers N in Frage gekommen sei. Dies habe nichts mit der angeblich geleisteten Überzeugungsarbeit des Geschäftsführers der Klägerin zu tun gehabt. Darüber hinaus habe die Klägerin ihren etwaigen Provisionsanspruch gemäß § 654 BGB verwirkt, indem sie zeitgleich zu den Transferbemühungen der Beklagten hinsichtlich des Spielers N dem Fußballclub H seine Vermittlerdienste hinsichtlich des Spielers U andiente und tatsächlich in diesem Zusammenhang versucht habe, einen Transfer dieses Spielers zum FC R zu realisieren. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A, P und C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08.10.2019, Bl. 465 d.A., verwiesen Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Das von den Parteien geschlossene „Agreement“ vom 27./28.04.2017 ist gemäß §§ 133,157 BGB so auszulegen, dass jedenfalls mindestens folgende Voraussetzungen für das Entstehen eines Provisionsanspruchs erfüllt sein müssen: Die Vermittlung des Spielers muss erfolgreich sein, was einen vorzeitigen Transfer des Spielers voraussetzt (Ziffer 2 Abs. 2 des Hauptteils). Darüber hinaus muss die Klägerin Leistungen erbracht haben, die wesentlich zum Abschluss des wirksamen Transfervertrags beigetragen haben (Ziffer 2 Abs. 3 des Hauptteils). Der Vermittlungsvertrag benennt zwar keine konkreten Leistungen, die die Klägerin zu erbringen hat, es finden sich jedoch vertragliche Regelungen bezüglich des geschuldeten Leistungsumfangs jedenfalls in Ziffer 2 des Vermittlungsvertrags. In Ziffer 2 Abs. 1 bis 3 des Hauptteils des Vermittlervertrags heißt es: „In case of a premature transfer of the Player before the regular end of the Employ-ment Contract to a Chinese Football Club the Agency will be remunerated by -X-. The remuneration will be a contingent fee which only arises in case of a successful in-termediation in the event of a premature transfer of the player. Should the services provided by the Agency contribute essentially to the conclusion of an effective transfer contract between -X- and a Chinese Football Club, then -X- is obliged to pay the following commission (hereinafter referred to collectively as ‚Commission‘) to the Agency, [...]“ [Hervorhebung durch Unterzeichner] a. Voraussetzung für das Entstehen des Provisionsanspruchs ist jedenfalls, dass die Klägerin einen „wesentlichen Beitrag“ zum Abschluss des Transfervertrags im Sinne der Ziffer 2 Abs. 3 („contribute essentially to the conclusion of an effective transfer contract“) geleistet hat. Die Regelung in Ziffer 2 Abs. 3 sollte die allein maßgebliche Vereinbarung zur Höhe darstellen und es sollte kein Rückgriff auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 653 BGB vorgesehen sein. Bei Ziffer 2 Abs. 3 handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht allein um eine Regelung bezüglich der Höhe der Provision im Sinne einer qualifizierten Honorarvereinbarung. Zwar spricht der Wortlaut der Klausel für eine solche Auslegung. Denn Ziffer 2 Abs. 2 regelt bereits, dass ein Erfolgshonorar für den Fall einer erfolgreichen Vermittlung zu zahlen ist. Der Wortlaut von Ziffer 2 Abs. 3 – insbesondere der Satzanfang („Should“ statt z.B. „Only if“ oder „In case“) – könnten darauf hindeuten, dass die Parteien für den Fall, dass die erbrachten Vermittlungsleistungen sogar wesentlich zum Abschluss der Transfervereinbarung beigetragen haben, ein besonders hohes Erfolgshonorar zu zahlen ist. Gegen diese Auslegung spricht jedoch die Systematik des Vermittlervertrags. Sollten die Parteien die Regelung einer qualifizierte Honorarvereinbarung in Ziffer 2 Abs. 3 gewollt haben, so hätten sie wohl auch eine Provisionshöhe für den nicht qualifizierten Vermittlungsfall festgelegt – d.h. für den Fall, dass die erbrachten Leistungen der Klägerin nicht wesentlich zum Transferabschluss beigetragen hätten. Es ist nicht anzunehmen, dass die Parteien eine detaillierte, nach der erzielten Transfersumme gestaffelte Honorarhöhe in Ziffer 2 Abs. 3 regeln, aber keine Regelung für den Fall einer unwesentlichen Vermittlungsleistung treffen. Demnach sollte ein Provisionsanspruch nur unter den weiteren, in Ziffer 2 Abs. 3 genannten Voraussetzungen („wesentlicher Beitrag“) überhaupt entstehen. Im Übrigen spricht gegen die Auffassung der Klägerin der Umstand, dass sich das „übliche“ Honorar nach ihrem eigenen Vortrag auf ca. 7-10 % der Transfersumme belaufen solle. Dies unterstellt, wären die Beträge, die in der Honorarstaffel in Ziffer 2 Abs. 3 für einen „wesentlichen Beitrag“ festgelegt sind, lediglich innerhalb dieser „üblichen“ Honorarspanne beziehungsweise teils sogar darunter vereinbart worden, obwohl die Zahlung gerade eine Leistung des Vermittlers voraussetzt, die über das „Übliche“ hinausgeht. Beispielsweise wäre bei einer vereinbarten Transfersumme von 40 Mio. EUR lediglich eine Provision in Höhe von 2 Mio. EUR, d.h. 5 %, zu zahlen gewesen. Es ist aber bei lebensnaher Auslegung davon auszugehen, dass ein „wesentlicher Beitrag“ zum Transfer auch durch einen höheren Provisionsanspruch honoriert werden sollte. Diesem Grundsatz steht der Auslegungsansatz der Klägerin entgegen. Die überwiegenden Gründe sprechen mithin für eine Auslegung dergestalt, dass der „wesentliche Beitrag“ zum Abschluss des Transfervertrags im Sinne der Ziffer 2 Abs. 3 Voraussetzung für die Entstehung des Provisionsanspruchs ist. Dabei ist auch der Wortlaut auch offen für eine solche Auslegung, denn die Ausgestaltung der vorzunehmenden Vermittlerleistung wird der Klägerin durch den Vertrag nicht vorgegeben. b. Der streitgegenständliche Vermittlungsvertrag ist ferner so auszulegen, dass die von der Klägerin vor Abschluss des Vermittlungsvertrags erbrachten Leistungen nicht zur Entstehung des Provisionsanspruchs führen. Denn nach dem Wortlaut der Präambel ist das Interesse der Beteiligten an einer Vermittlung erst Voraussetzung für die Pflicht der Klägerin zum Tätigwerden. Ziffer 2 der Präambel („Should…, then“) bestimmt, dass die Klägerin erst beauftragt wird, wenn ein chinesischer Verein Interesse an der vorzeitigen Verpflichtung des Spielers N hat sowie wenn sowohl der -X- als auch der Spieler Interesse an einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben. Leistungen der Klägerin, welche das Interesse des chinesischen Vereins bzw. des Spielers N herbeigeführt haben, sind insofern keine vertraglichen Leistungen. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Parteien den Vermittlervertrag im April 2017 in Kenntnis der bereits erbrachten Leistungen der Klägerin geschlossen haben. So teilte der Zeuge A dem Geschäftsführer T bereits im Februar 2017 mit, dass der Geschäftsführer der Klägerin ihm eine Verpflichtung des Spielers N angeraten habe und er aufgrund dieses Rates Interesse an einer Verpflichtung des Spielers habe. Auch die Systematik des Vermittlervertrags spricht nicht dafür, dass die Parteien nachträglich bereits erbrachte Leistungen honorieren wollten. Denn der festgelegte Leistungsumfang – namentlich das intensive Begleiten der Vertragsverhandlungen im Interesse der Beklagten, insbesondere hinsichtlich der Transfersumme (Ziffer 2 der Präambel), sowie das Leisten eines wesentlichen Beitrags zum Abschluss der Transfervereinbarung (Ziffer 2 Abs. 3) – knüpft sämtlich an Tätigkeiten an, die erst nach der grundsätzlichen Interessebekundung durch die Parteien zu erbringen sind. Mehr als das grundsätzliche Interesse an der Verpflichtung führte die Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vermittlervertrags noch nicht herbei. Dem steht auch der Vortrag der Klägerin nicht entgegen, wonach zwischen den Parteien völlig klar gewesen sei, dass der Geschäftsführer der Klägerin nicht erst mit Beginn der Transferverhandlungen habe tätig werden sollen, sondern er vielmehr dafür habe Sorge tragen sollen, dass der Zeuge A und somit der FC R weiterhin Interesse an einer Verpflichtung des Spielers N hatten. Denn seine vertragliche Verpflichtung, die auf den Erfolg, den vorzeitigen Transfer des Spielers N, gerichtet war, sollte gerade in dem Aufrechterhalten des Interesses des FC R an der Verpflichtung des Spielers bis zum wirksamen Abschluss der Transfervereinbarung bestehen. Dass dazu – wie es der Vertrag in der Präambel selbst sagt – zunächst das Interesse geweckt werden muss, ist selbstverständlich. 2. Die Klägerin ist beweisfällig dafür geblieben, dass sie einen wesentlichen Beitrag für den Abschluss der Transferverhandlungen erbracht hat. Der Klägerin obliegt die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Tatsachen, die zu einer Entstehung der Vermittlungsprovision führen. a. Die Vermittlung von Kontakten zwischen dem Zeugen A und der Geschäftsführung des -X-, die Teilnahme an mehreren Meetings, zahlreiche Gespräche mit dem Geschäftsführer T und das Herbeiführen von Gesprächen zwischen dem Zeugen A und dem Spieler N genügen weder für sich genommen noch in der Gesamtschau dem Wesentlichkeitskriterium. Denn bei diesen Leistungen handelt es sich um Tätigkeiten im Vorbereitungsstadium, die einen Provisionsanspruch nicht begründen. b. Ein wesentlicher behaupteter Beitrag für den Abschluss der Transferverhandlungen ergibt sich auch nicht aus den erbrachten Leistungen zur Überzeugung des Spielers N. Denn die Wechselbereitschaft des Spielers N war nach der Regelung in der Präambel erst Bedingung für die Beauftragung der Klägerin durch die Beklagte. Leistungen zur Verständigung zwischen dem Spieler N und dem FC R bzw. die Vermittlung des Arbeitsvertrags waren nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Vermittlervertrags. c. Die erhobenen Beweise genügen nicht, um das Gericht davon zu überzeugen, dass die Klägerin einen wesentlichen Beitrag zum Transfer des Spielers N in Form der Einwirkung auf den Zeugen A geleistet hat. Die Klägerin hat weder den Beweis darüber erbracht, dass sie den Zeugen A in zahlreichen Gesprächen von einer Verpflichtung des Spielers N überzeugte, noch darüber, dass er beim FC R die alleinige Entscheidungskompetenz bezüglich der Verpflichtung hatte. Darüber hinaus ergab die Beweisaufnahme auch nicht, dass die Klägerin über den Zeugen P auf den Zeugen A eingewirkt hat. Die Behauptung der Klägerin, diese habe in Person ihres Geschäftsführers den Zeugen A in vielen Gesprächen von einer Verpflichtung des Spielers N überzeugt, indem sie insbesondere dessen Zweifel an den sportlichen Qualitäten des Spielers im Vergleich zu anderen Spielern ausräumte, hat der Zeuge A nicht bestätigt. Der Zeuge A sagte zwar aus, er denke, dass der Geschäftsführer der Klägerin eine wichtige Rolle gespielt hat und dass er sich sicher sei, dass er alles in seinem Sinne gemacht habe. Damit hat der Zeuge A jedoch bloße Vermutungen und Bewertungen getätigt und nicht die Beweistatsachen bestätigt. Der Zeuge A bestätigte zwar, dass er in regem telefonischem Kontakt mit dem Geschäftsführer T stand. Inhaltlich sei es jedoch um die Möglichkeit, den Spieler zu kriegen, gegangen. Technisch entscheide der Zeuge A selbst, welcher Spieler ihm gefalle. Darüber hinaus teilte der Zeuge A ausdrücklich mit, dass er in den Monaten zwischen Februar/März und Juni 2017 nie das Interesse an N verloren hatte. Demzufolge hat der Geschäftsführer der Klägerin den Zeugen A nicht von der sportlichen Qualität des Spielers N überzeugen müssen und hat in den Gesprächen auch keine Zweifel bezüglich eines Transfers ausgeräumt. Der Zeuge A führte aus, dass er auf der Suche nach einem Spieler mit zahlreichen Beratern, u.a. auch mit dem Geschäftsführer der Klägerin spreche. Der Kontakt mit dem Geschäftsführer der Klägerin sei wichtig gewesen, da sich dieser sicher gewesen sei, den Spieler nach China bringen zu können. Dies zeugt davon, dass der Geschäftsführer der Klägerin eine wichtige Rolle für die Möglichmachung des Transfers spielte, nicht jedoch für die sportliche Begutachtung und Einschätzung des Spielers. Dass der Zeuge A eine Verpflichtung des Spielers N nur in Betracht zog, wenn die Klägerin den Transfer vermittelt, hat der Zeuge nicht bestätigt. Darüber hinaus nahm der Zeuge A bei der Entscheidungsfindung des FC R auch keine derartige Schlüsselrolle ein, dass sich der FC R allein an dessen Spielerwünsche hielt. Der Zeuge A sagte zwar aus, dass sein Vertrag eine Klausel enthalten habe, wonach der FC R für den Transfer eines ausländischen Spielers dessen Erlaubnis benötige. Er relativierte dies jedoch durch die Aussage, dass der FC R natürlich in der Lage gewesen wäre ohne seine Erlaubnis Spieler zu verpflichten, da er letztlich dem Präsidenten zu folgen habe. In diesem Fall hätte der Präsident jedoch den Trainer auswechseln müssen. Dass die Drohung, seinen Posten als Trainer zu verlassen, zu einer Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung des FC R führt, kann daraus jedoch nicht geschlossen werden und wurde auch nicht vorgetragen. Die Annahme, dass der Zeuge Z Entscheidungskompetenz bezüglich des Spielertransfers hatte wird dadurch gestützt, dass der Zeuge Z für den 1. FC R den Transfervertrag und den Leihvertrag unterschrieb. Zudem hat der Zeuge A weder bestätigt, dass die Klägerin den Zeugen P beauftragte, um die infolge der Einführung der „luxury tax“ entstandenen Bedenken des Zeugen A hinsichtlich der rechtlichen bzw. vertraglichen Umsetzung eines möglichen N-Transfers auszuräumen. Noch hat er bestätigt, dass der Zeuge P im Auftrag der Klägerin dergestalt auf den Zeugen A einwirkte, dass er dessen Entscheidung für eine Verpflichtung des Spielers N trotz etwaiger Bedenken aufrechterhalten konnte. Der Zeuge A sagte aus, dass auch nach Einführung der „luxury tax“ die Wahl zwischen U und N bestand. Eine Budgetobergrenze habe es nicht gegeben. Darüber habe er auch mit seinem „großen Chef“ gesprochen, auf den er Rücksicht nehmen müsse. Er könne ihn beraten, müsse ihm jedoch folgen. Bezüglich der Problematik der „luxury tax“ habe er dem Geschäftsführer der Klägerin dazu geraten, sich an den Zeugen P zu wenden. Demnach beruhte die Idee, den Zeugen P einzuschalten nicht auf einer Idee des Geschäftsführers der Klägerin. Zudem wurde der Zeuge P eingeschaltet, um eine Lösung bezüglich der Problematik der „luxury tax“ zu finden. Eine Beeinflussung des Zeugen A durch den Zeugen P, um etwaige Zweifel auszuräumen fand nicht statt. Dies wird auch durch die Aussage des Zeugen P bestätigt. Dieser sagte aus, dass der Zeuge A ihn telefonisch darüber informiert habe, dass er in Kürze einen Anruf von dem Geschäftsführer T erhalte bezüglich der Problematik der „luxury tax“. Der Zeuge A initiierte danach also den Kontakt zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Zeuge P. Der Zeuge P schildert das von ihm vorgeschlagene Modell, welches jedoch noch am selben Tag von dem Geschäftsführer T als nicht realisierbar abgelehnt wurde. Darüber hinaus schildert er, dass der Zeuge A keine interne Macht gehabt habe, seinem Präsidenten finanzielle Regelungen vorzugeben, da in seinem Vertrag stehe, dass die Auswahl von Spielern, die er trifft, unter der Voraussetzung der finanziellen Machbarkeit stehe. Auf Vorhalt des Gerichts, dass er gebeten worden sei, Druck auf A auszuüben schildert er, dass dies unmöglich gewesen sei. Dies und die Aussage, dass er aus persönlichen Gesprächen mit dem Zeugen A sagen könne, dass dessen Besorgnis darauf beruht habe, dass sich das Transferfenster bald schließe und ihm die Zeit davonlief, lassen nicht den Schluss zu, dass der Zeuge P auf den Zeugen A dergestalt einwirkte, dass er dessen Entscheidung für eine Verpflichtung des Spielers N trotz etwaiger Bedenken hinsichtlich der rechtlichen bzw. vertraglichen Umsetzung aufrechterhalten konnte. d. Die erhobenen Beweise genügen auch nicht, um das Gericht davon zu überzeugen, dass der Kläger den Zeugen P dazu beauftragt hat, nach rechtlichen Möglichkeiten zur Realisierung des Transfers des Spielers N zum FC R zu suchen und dieser als erster das schließlich vereinbarte Transferkonstrukt in die Verhandlungen eingebracht hat und somit den entscheidenden Durchbruch in den Transferverhandlungen gebracht hat. Für die Beauftragung des Zeugen P durch die Klägerin spricht zwar die Aussage des Zeugen P, er habe dem Geschäftsführer der Klägerin am Telefon mitgeteilt, dass er versuchen würde, eine Lösung in Bezug auf die „luxury tax“ zu finden und dass er das Mandat annehme. Zudem seien im Zuge dessen die Konditionen mitgeteilt worden. Ein Mandat in dem vorhergehenden Telefonat mit dem Zeugen A sei nicht erteilt worden. Gegen eine Beauftragung des Zeugen P durch die Klägerin spricht jedoch zum einen dessen E-Mail vom 11.07.2017 (Anlage B20), in welcher er sich an den Rechtsberater der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. Seitz, unter anderem mit folgenden Worten wendet: „[…] I do not represent the Chinese Club but I have been instructed by my client, the Coach Fabio A, in the hope of being able to have the player in the Team as soon as possible; […]” Ebenso gegen eine Beauftragung durch die Klägerin spricht eine WhatsApp-Nachricht des Zeugen P an den Geschäftsführer F vom selben Tag (Anlage B21), in der es heißt: „My name is claudio P. I’m the lawyer of FABIO A head coach of R […]” Dies wird gestützt durch die Aussage des Zeugen A, dass er dem Geschäftsführer der Klägerin vorgeschlagen habe, bezüglich der Probleme des Transfers den Zeugen P einzuschalten. Dies bestätigt auch der Zeugen P indem er sagt, dass er einen Anruf von dem Zeugen A erhalten habe, der ihn informiert habe, dass er in Kürze einen Anruf von dem Geschäftsführer T erhalten solle. Ungeachtet der Frage der Auftragserteilung ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Zeuge P wesentlich zu den letztlichen Transfervereinbarungen beitrug. Der Zeuge P sagte aus, dass er in seiner Kanzlei die chinesische Regelung bereits analysiert habe und ein Konzept entwickelt hätte. Diese allgemeine Lösung, die als Teilkonstrukt einen Leihvertrag beinhaltete, habe er an den Geschäftsführer T weitergeleitet. Das Konstrukt der Leihe, als ein Baustein seines Vorschlags, sei nichts neues, sondern etwas völlig normales gewesen. Aus dem WhatsApp-Verlauf zwischen dem Zeugen P und dem Geschäftsführer T vom 11. Juli 2017 (Anlage B21) geht hervor, dass das Konstrukt nicht realisierbar war, da der Jurist der Beklagten mitgeteilt habe, dass es dann ein Problem mit der FIFA und der CFA gebe (16:28 Uhr). Auf Vorhalt dieser Nachricht gab der Zeuge P an, sich daran erinnern zu können. Nach der Ablehnung des Vorschlags habe er auch nicht weiter versucht, seine Idee durchzusetzen. 3. Auf eine etwaige Verwirkung des Provisionsanspruchs nach § 654 BGB kommt es mangels Leistungserbringung nicht mehr an. 4. Die Zinsen teilen als Nebenforderung das Schicksal der Hauptforderung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 2.000.000,00 € festgesetzt.