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Urteil

104 Ks 21/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2019:1105.104KS21.19.00
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Tenor

I.

Der Angeklagte A wird wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von

                                                        neun Jahren 

verurteilt.

II.

Der Angeklagte B wird wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von

                                                        einem Jahr und sechs Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

III.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen; der Angeklagte A trägt darüber hinaus die notwenigen Auslagen der Nebenklägerinnen D und L.

Angewandte Vorschriften bezüglich des Angeklagten A:

§§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, 253 Abs. 1, Abs. 2, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 2. Var., 255, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB

Angewandte Vorschriften bezüglich des Angeklagten B:

§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, 253 Abs. 1, Abs. 2, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 2. Var., Abs. 3, 255, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB

Entscheidungsgründe
I. Der Angeklagte A wird wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. II. Der Angeklagte B wird wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. III. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen; der Angeklagte A trägt darüber hinaus die notwenigen Auslagen der Nebenklägerinnen D und L. Angewandte Vorschriften bezüglich des Angeklagten A : §§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, 253 Abs. 1, Abs. 2, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 2. Var., 255, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB Angewandte Vorschriften bezüglich des Angeklagten B : §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, 253 Abs. 1, Abs. 2, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 2. Var., Abs. 3, 255, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB G r ü n d e (Abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO hinsichtlich des Angeklagten B ) A. Feststellungen zu den Personen der Angeklagten I. Angeklagter A 1. a) Der Angeklagte A wurde am 14.08.1996 in Jelenia Gora / Polen geboren. Er ist polnischer Staatsangehöriger. Seine Eltern trennten sich schon vor längerer Zeit; er wuchs mit seinem Bruder, der zwei Jahre älter ist als er, bei seiner Mutter, der Zeugin D , auf. Sie lebten zunächst in Polen. Zu seinem leiblichen Vater hat der Angeklagte seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr. Er hat noch eine jüngere Halbschwester, die aus einer zwischenzeitlichen Beziehung seine Mutter stammt und zum jetzigen Zeitpunkt 15 Jahre alt ist. b) Der Angeklagte ging in die Krippe und nachfolgend in den Kindergarten, bevor er die sog. „Null-Klasse“ besuchte, eine mit der deutschen Vorschule vergleichbare letzte Stufe vor dem Schulbesuch. Er wurde mit 7 Jahren eingeschult und besuchte 6 Jahre die Grundschule. Daran anschließend wechselte er auf das Gymnasium. Seine Mutter lebte in einer neuen Beziehung und heiratete erneut. Der Angeklagte A hatte ein gutes Verhältnis zu dem neuen Partner seiner Mutter; seine Halbschwester und er akzeptierten ihn als Stiefvater. Sie wohnten zusammen in Polen, bevor der Stiefvater des Angeklagten Anfang 2010 nach Deutschland zog, um dort zu arbeiten. Nach dem knapp dreijährigen Besuch des Gymnasiums zog der Angeklagte A im August 2011 mit seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Halbschwester zu seinem Stiefvater nach Leverkusen, ohne dass er in Polen den unmittelbar bevorstehenden Schulabschluss noch hatte erwerben können. Er setzte seinen Schulbesuch in Deutschland fort und besuchte zunächst die internationale Förderklasse der Theodor-Wuppermann-Hauptschule in Leverkusen; im Laufe des Schuljahres 2011/2012 wechselte er in den Regelunterricht der 9. Klasse dieser Hauptschule. Den ihm eigentlich empfohlenen Besuch der Realschule lehnte seine Mutter ab, da sie einen Wechsel auf eine Realschule aufgrund nach wie vor bestehender Sprachschwierigkeiten als zu schwer für den Angeklagten empfand. Er besuchte dann die Theodor-Wuppermann-Hauptschule bis zur 10. Klasse weiter. Er konnte – nach seinen Angaben mangels Teilnahme am Sportunterricht – jedoch dort keinen Hauptschulabschluss erwerben. Nachdem er inzwischen 18 Jahre alt geworden war, entschied er sich eigenständig dagegen, das Schuljahr zu wiederholen. Er strebte eine Ausbildung zum Fliesenleger an. Mehrere Bewerbungen blieben erfolglos. Weitere Bemühungen, eine Berufsausbildung zu absolvieren, unternahm er nicht, sondern führte im weiteren Verlauf immer mal wieder mehrmonatige (Hilfs-) Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen aus. Zunächst arbeitete er für drei Monate im Bereich des Messebaus in Wolfsburg. Nachdem sich die ihm zunächst in Aussicht gestellte Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zerschlagen hatte, kehrte er nach Nordrhein-Westfalen zurück. Er war für ein Jahr bei der T4 tätig und führte Hilfsarbeiten im Bereich des Gerüstbaus durch. Daran anschließend arbeitete er drei Monate im Security-Bereich in Oberhausen, weitere drei Monate bei G4 sowie sechs Monate bei C4 bzw. U4. Nach einer kurzen Übergangszeit, in der er nicht gearbeitet hatte, war er nochmal für wenige Monate als Lagerist in Leverkusen tätig. Daran anschließend ging er keiner über mehrere Tage hinausgehenden Arbeitstätigkeit mehr nach und bezog zeitweise Leistungen vom Jobcenter. c) In der Zwischenzeit hatten sich der Angeklagte A und sein Bruder aufgrund starker Spannungen mit der Mutter an das Jugendamt der Stadt Leverkusen gewandt; es wurde eine sozialpädagogische Familienhilfe eingerichtet; der ältere Bruder zog in eine Verselbständigungsgruppe. Kurze Zeit später zog der Angeklagte A ebenfalls bei seiner Mutter aus und mietete eine kleine Wohnung in Leverkusen (Tstr. ##) an. Im Juli 2017 lernte er über das Internet eine junge Frau – L10 – kennen, die zu diesem Zeitpunkt in England lebte. Sie kamen schnell zusammen. Zunächst zog sie zu ihm in diese Wohnung, bevor er für sie beide eine größere Wohnung in Leverkusen anmietete, obwohl sie bereits die letzten Mieten der kleineren Wohnung, die sein Bruder dann später als Mieter übernommen hat, nicht begleichen konnten und ihnen zwischenzeitlich immer mal wieder der Strom abgestellt worden war. L10 und er entschieden sich, zwei Hunde zu halten, welche sie aus einem Tierheim in Polen zu sich holten. Beide arbeiteten während der Zeit ihres Zusammenlebens nicht. Die Beziehung hielt für ungefähr knapp ein Jahr an, bevor L10 ihn – für ihn völlig unerwartet - verließ und mutmaßlich nach England zurückkehrte. Die Hunde verblieben zunächst bei ihm, bevor er sie aufgrund finanzieller Schwierigkeiten wieder zurück ins Tierheim bringen musste. Die Mieten für die größere Wohnung konnte er ebenfalls nicht bezahlen, weshalb ihm, nachdem L10 ihn verlassen hatte, die Wohnung gekündigt wurde. Er wurde vorübergehend obdachlos. d) Der Angeklagte A konsumierte schon, bevor er die Beziehung mit L10 begonnen hatte, gelegentlich Marihuana. Sein Konsum von Marihuana nahm während der Zeit seines Zusammenlebens mit L10 deutlich zu, da auch sie schon seit längerem in erheblichem Umfang Marihuana geraucht hatte. Die für ihn überraschenden Trennung und der sich anschließenden Verlust der Wohnung trafen den Angeklagten hart und er sah für sich zu dieser Zeit keine Zukunftsperspektiven. Diese Situation führte dazu, dass er sich zunehmend in den Konsum von Drogen flüchtete. Neben Marihuana konsumierte er in dieser Zeit in nicht feststellbarer Menge und Häufigkeit auch Ecstasy, Amphetamin und für kurze Zeit auch Kokain. Er lebte in den Tag hinein und übernachtete mal hier und mal da, wobei er zum damaligen Zeitpunkt weder Hilfe bei seiner Mutter noch bei seinem Bruders suchte. Während dieses Zeitraums lernte er den in diesem Verfahren anderweitig Verfolgten S kennen, ohne dass die Kammer zu diesem Kennenlernen weitere Feststellungen treffen konnte. S bot ihm an, bei ihm zu wohnen, ohne, dass er Miete hierfür zahlen musste. Dieses Angebot nahm der Angeklagte A vorübergehend an. In dieser Zeit konsumierte er nach wie vor häufig Drogen, welche er auch für S verkaufte und als Gegenleistung von ihm „kostenlos“ Drogen zum Eigenkonsum bekam. Obwohl der Angeklagte A dem gesondert verfolgten S – noch bis zum Schluss der Hauptverhandlung und ungeachtet des angeklagten Tatgeschehens – offensichtlich dankbar war, dass er ihn bei sich aufgenommen und ihm diverse Gelegenheitsjobs im Bereich des Messebaus und auf Baustellen verschafft hatte, erkannte er nach einigen Wochen des Zusammenlebens mit S , dass der Drogenkonsum ihm nicht guttat. Daher nutzte er etwa drei Monate nach seinem Einzug bei S das Angebot eines Bekannten aus dem Umfeld des gesondert Verfolgten und zog in ein ihm von diesem Bekannten vermitteltes Zimmer um, um damit auch eine Distanz zu dem Drogenumfeld um S herzustellen. e) Im Sommer 2018 lernte er die Zeugin Q über den Mitangeklagten B , mit dessen Bruder sie zuvor eine Beziehung geführt hatte, kennen. Im Oktober 2018 gingen sie eine feste Beziehung ein. Die Zeugin Q hat einen Sohn aus einer vorherigen Beziehung, zu dem der Angeklagte A von Beginn an ein inniges Verhältnis hatte. Nach Aufnahme der Beziehung lebte der Angeklagte A in der Wohnung der Zeugin Q . Amtlich gemeldet war er aber weiterhin unter der Anschrift seiner alten Wohnung in der Tstraße ##, in der sein Bruder inzwischen lebte. Dorthin wurde ihm auch seine Post, z.B. Schreiben des Jobcenters, zugestellt und er hatte auch noch einige persönliche Sachen dort. Auf Initiative der Zeugin Q und noch vor dem Beginn ihrer Beziehung nahm er wieder Kontakt zu seiner Mutter auf. Darüber hinaus konnte die Zeugin Q ihn dazu motivieren, sich einzugestehen, ein Drogenproblem zu haben. In der Folge suchte der Angeklagte A dann Anfang September 2018 mit seiner Mutter seine langjährige Hausärztin, Fachärztin für Allgemeinmedizin, Psychotherapie und Akupunktur, Frau C , auf, um sich von ihr in Bezug auf seine Drogenprobleme beraten zu lassen. Sie verschrieb ihm Beruhigungsmittel, stellte ihm eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 04.09.2018 bis 10.09.2018 sowie eine Überweisung in die Rheinischen Kliniken in Langenfeld wegen einer mittelgradigen depressiven Episode und schädlichem Gebrauch von Cannabinoiden und Kokain aus. Kurze Zeit später fuhr er mit seiner Mutter zu dieser Klinik und fragte nach einem Therapieplatz. Ihm konnte kein Therapieplatz vermittelt werden; es kam in diesem Zusammenhang auch zu keiner ambulanten Vorstellung in der LVR-Klinik. Weitere Bemühungen um therapeutische Unterstützung unternahm der Angeklagte A in der Folge jedoch nicht. Trotzdem gelang es ihm aus eigenem Antrieb seinen Drogenkonsum maßgeblich zu reduzieren. Seitdem er mit der Zeugin Q , die den Konsum von Drogen strikt ablehnte und Drogenkonsum in ihrer Wohnung nicht duldete, zusammen war, konsumierte er nur noch gelegentlich Marihuana bzw. Amphetamine. Ein derartiger Konsum fand i.d.R. nur dann statt, wenn der Angeklagte A mit S , mit dem er weiterhin in freundschaftlichem Kontakt stand, zusammen traf. Nach solchen Treffen des Angeklagten mit S ging die Zeugin Q in einigen Fällen davon aus, dass der Angeklagte Drogen konsumiert hatte. Daher versuchte sie, Kontakten des Angeklagten zu S entgegen zu wirken und vermied selbst persönliche Kontakte zu diesem. f) Der Angeklagte A leidet unter keinen maßgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Zwar besteht bei ihm seit seiner Geburt einer Asthmaerkrankung. Diese musste bis zum 8.Lebensjahr regelmäßig ärztlich behandelt werden; danach traten aber nur noch selten Asthmabeschwerden auf. 2. Aufgrund der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 22.03.2019 und den bestätigenden Angaben des Angeklagten A hat die Kammer feststellen können, dass der Angeklagte A bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist: a) Mit Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 26.04.2013 (Az.: 59 Ds 26/13) wurde der Angeklagte wegen Körperverletzung schuldig gesprochen. Er wurde verwarnt; ihm wurde aufgegeben, 40 Arbeitsstunden innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Urteils nach Weisung des Jugendamtes zu leisten sowie nach Weisung der Jugendgerichtshilfe an einem Anti-Gewalttraining teilzunehmen. Beide Auflagen erfüllte er zwischenzeitlich; die Strafvollstreckung wurde für erledigt erklärt. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Am 29.11.2012 ging der Angeklagte mit seinem nicht angeleinten Schäferhund spazieren. Ihm kam der Zeuge N mit seinem kleinen Hund an der Leine entgegen. Der Hund des Angeklagten lief auf den kleinen Hund zu und wollte ihn anfallen. Daraufhin trat der Zeuge N mit dem Fuß nach dem Schäferhund, um ihn wegzustoßen. Daraufhin versetzte der Angeklagte ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht. Der Geschädigte wehrte sich und es kam zu einer wechselseitigen Rangelei.“ b) Die Staatsanwaltschaft Hildesheim sah in dem Verfahren mit dem Az.: 19 Js 23249/15 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln am 22.07.2015 von der Strafverfolgung gemäß §§ 45 Abs. 1, 109 Abs. 2 JGG i.V.m. § 153 Abs. 1 StPO ab. 3. Die Angeklagte A wurde in dieser Sache am 20.03.2019 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 21.03.2019 in Untersuchungshaft der Justizvollzugsanstalt Köln zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom selben Tag (Az.: 501 Gs 647/19) und sodann aufgrund des Haftfortdauerbeschlusses der Kammer vom 20.08.2019 (Az.: 104 Ks 21/19). In der Untersuchungshaft hat der Angeklagte A sich bislang beanstandungsfrei geführt. II. Angeklagter B 1. a) Der Angeklagte B wurde am 04.12.1990 in Katowice / Polen geboren. Er ist polnischer Staatsangehöriger. Er hat einen älteren Bruder und eine ältere Schwester. b) Er wuchs in Polen auf. Mit 7 Jahren wurde er eingeschult und besuchte zunächst die Grundschule Nr. 7 und später das Gymnasium Nr. 8; diese Schulen gehörten zu einem Schulverband für Sonderschulen. Bei dem Angeklagten B wurde eine Lernschwäche diagnostiziert. Er ging neun Jahre zur Schule. Danach fing er an, zu arbeiten. Er übte Hilfsarbeiten in verschiedenen Bereichen aus, ohne eine Berufsausbildung zu absolvieren. Erst war er im Trockenbau tätig, dann als Hilfsarbeiter auf Baustellen. Hieran anschließend stellte er Obst und Gemüse für einen Marktstand zusammen, bevor er Hilfsarbeiten für einen Dachdecker verrichtete. c) Im Jahr 2009 wurde sein Sohn geboren; mit dessen Mutter war der Angeklagte B zu keinem Zeitpunkt in einer festen Beziehung liiert. Sein Sohn lebt seit seiner Geburt bei seiner Mutter; das Verhältnis zwischen dem Angeklagten B und ihr war von Anfang an und ist nach wie vor angespannt. Soweit es ihm finanziell möglich ist, zahlt er Unterhalt in Höhe von monatlich 125-130 € für seinen Sohn. Persönliche Kontakte zu seinem Kind hat der Angeklagte B , weil die Kindsmutter diese nicht toleriert, zumindest seit dem er in Deutschland lebt, kaum. Er vermisst seinen Sohn und würde gerne einen persönlichen Kontakt zu ihm aufbauen. d) Als der Angeklagte B 22 Jahre alt war, verstarb seine Mutter. Er erlitt in diesem Zusammenhang einen Nervenzusammenbruch. Sein Bruder zog unmittelbar nach dem Tod der Mutter nach Deutschland; sein Vater folgte ihm ein Jahr später. Es dauerte etwa drei Jahre, bis der Angeklagte B den Tod der Mutter verkraftet und sich von den Folgen des Nervenzusammenbruchs erholt hatte. Am 20.08.2015 zog er nach Deutschland zu seinem Bruder in die Wohnung, in welcher dieser zum damaligen Zeitpunkt mit der Zeugin Q zusammengelebt hatte. Der Angeklagte B hatte sich zwischenzeitlich nicht unerheblich verschuldet; Bekannte aus Polen hatten ihn finanziell unterstützt, als er arbeitslos war und zeitweise weder Miete noch Strom bezahlen konnte. Er suchte sich – unmittelbar nach seiner Ankunft in Deutschland – Arbeit, auch um seine Schulden bei den Bekannten zurückzahlen zu können. e) Bereits am 24.08.2015 trat er eine Arbeitsstelle bei der Fa. G in Leverkusen an und wechselte kurze Zeit später zu der Fa. X Service, die ein Auslieferungslager für den Rewe-Konzern betrieben. In dieser Firma arbeitete auch sein Bruder. Das Arbeitsverhältnis des Angeklagten B wurde auf drei Jahre befristet. Nachdem er etwa ein Jahr bei seinem Bruder und der Zeugin Q gewohnt hatte, mietete er im August 2016 – sein Bruder und die Zeugin Q hatten sich inzwischen getrennt – eine eigene Wohnung in Leverkusen an, in der er zunächst alleine lebte; ab Mai 2017 zog ein Freund aus Polen zu ihm, um ebenfalls in Deutschland zu arbeiten. Mit der Zeugin Q blieb er auch nach der Trennung der Zeugin von seinem Bruder, der nicht der Vater des Kindes der Zeugin Q ist, freundschaftlich verbunden. In dieser Zeit lernte er den Angeklagten A kennen. Er verabredete sich mit ihm und weiteren Männern zum Fußballspielen, wobei er letztlich aufgrund seiner Arbeitszeiten nicht regelmäßig an den gemeinsamen Spielen teilnehmen konnte. Am 18.11.2017 lernte er die Zeugin Q1 kennen, die kurze Zeit später bei ihm einzog. Im Juni 2018 mieteten sie gemeinsam eine größere Wohnung an. Seit Sommer 2018 arbeitete er nach Ablauf der Befristung nicht mehr für die Fa. X Service. Er bezog seit dem 26.06.2018 Arbeitslosengeld 1 und absolvierte – vermittelt durch das Jobcenter – von Juni bis August 2018 einen Deutschkurs in Leverkusen. f) Im September 2018 traf er den Angeklagten A anlässlich eines Termins beim Jobcenter wieder. Seit dem kam es zu regelmäßigen Treffen zum gemeinsamen Fußballspielen, Besuchen in Fitness-Studios und auch zum Biertrinken und gemeinsamen Konsum von Marihuana. Bei einem dieser Treffen erzählte der Angeklagte A ihm von seinen finanziellen Problemen, der Trennung von seiner Freundin, dem Verlust der Wohnung und bat ihn um Hilfe. Aufgrund seiner eigenen finanziellen Engpässe konnte der Angeklagte B ihm nicht helfen. Der Angeklagte B lernte den anderweitig verfolgten S über den Angeklagten A kennen, der ihm diesen Kontakt weitervermittelte, nachdem die Spielekonsole des Angeklagten B nicht mehr funktionierte. S reparierte die Spielekonsole. Nachfolgend trafen sie sich noch gelegentlich, tranken zusammen Bier und konsumierten Marihuana. Der Angeklagte B kaufte bei S auch hin und wieder Marihuana zum Eigenbedarf. Darüber hinaus vermittelte dieser auch ihm einige Male Gelegenheitsjobs auf Messen, wofür der Angeklagte B ihm dankbar war und sich deshalb ihm gegenüber ebenfalls sehr verpflichtet fühlte. g) Seit dem 01.05.2019 haben der Angeklagte B und die Zeugin Q1 eine neue Wohnung in Dülmen angemietet, in deren Nähe auch sein Vater und sein Bruder mit Familie leben. Seit dem 02.05.2019 ist er bei einer Firma für Gebäudereinigung in Dülmen tätig. Auch die Zeugin Q1 hat inzwischen eine neue Arbeitsstelle in Dülmen gefunden. h) Der Angeklagte B konsumierte bereits in Polen Marihuana und selten auch Amphetamine. Seitdem er in Deutschland lebt, konsumierte er etwa 1 gr. Marihuana, verteilt auf 4 Joints pro Woche, wobei sich sein Konsum zumeist auf das Wochenende beschränkte. 2. Aufgrund der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 22.03.2019 hat die Kammer feststellen können, dass der Angeklagte B bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. B. Feststellungen zur Sache I. Am 19.03.2019 trafen sich die Angeklagten A und B sowie der gesondert Verfolgte S in der von dem gesondert Verfolgten zum tatrelevanten Zeitraum genutzten Wohnung, C1Straße ## in Leverkusen, wobei der Angeklagte B gegen 16 h und der Angeklagte A gegen 18 h eintrafen. Sie tranken alkoholische Getränke in erheblichem Umfang, wobei die Kammer keinen genauen Feststellungen dazu treffen konnte, wie viele Getränke welchen Alkohols tatsächlich insgesamt konsumiert wurden. Der Angeklagte A trank jedenfalls nach seinen Angaben über den Abend verteilt mehrere – 5 bis 6 - Flaschen (à 0,5 l) Bier der Marke Tyskie und etwa zwei Drinks Wodka gemischt mit Cola. Der Angeklagte B trank nach seinen Angaben zunächst Wodka pur und mischte nach etwa drei Drinks bei weiteren 2 – 3 Wodkadrinks jeweils 2/3 Cola dazu. S trank nur Wodka. Die Angeklagten rauchten im Zeitraum von 18 -20 h gemeinsam zwei bis drei Joints; der Angeklagte A konsumierte zudem noch, nachdem er müde geworden war, Amphetamine, die er in Form von ca. 2 „Lines“ durch die Nase zog. II. Gegen 20:00 Uhr entschlossen sich S sowie die Angeklagten A und B dazu die I Straße ## in Leverkusen aufzusuchen, um dort Unstimmigkeiten in Bezug auf ein Betäubungsmittelgeschäft zu klären. Dabei war den Angeklagten A und B bewusst, dass der vermeintliche Anspruch des Anspruchsinhabers gerichtlich nicht durchsetzbar war. Weitere Feststellungen, insbesondere von wem und gegen wen Forderungen aus welchem Betäubungsmittelgeschäft durchgesetzt werden sollten, konnte die Kammer nicht treffen. 1. Das Objekt I Straße ## liegt im Leverkusener Stadtteil Lützenkirchen. Bei der dortigen Wohngegend handelt es sich um eine reine Wohnsiedlung mit mehrstöckigen Mehrfamilienhäusern. Das Objekt I Straße ## ist das zweite von insgesamt fünf hintereinander stehenden gleichartigen Mehrfamilienhäusern mit 21 Wohneinheiten auf fünf Etagen. In der Wohnung „###“ wohnten zum tatrelevanten Zeitraum die Zeugen L1 , D1 , G , L2 , M , K, C2 sowie der Geschädigte L3 . Mieter war der Zeuge L1 , der als Einziger der genannten Zeugen zum tatrelevanten Zeitraum auch unter dieser Anschrift gemeldet war. Er vermietete Schlafplätze in dieser Wohnung an die weiteren Mitbewohner unter, die sich regelmäßig für mehrere Monate dort aufhielten, um auf unterschiedlichen Baustellen zu arbeiten. Die Arbeit auf diesen Baustellen wurde ihnen überwiegend von dem Zeugen L1 vermittelt. 2. Der Angeklagte B rief die Zeugin Q1 , seine Lebensgefährtin, an, die gegen 20 h mit ihrem Auto, einem schwarzen, zweitürigen VW Polo (amtliches Kennzeichen: XXX-XX ###) zu der Wohnung des S fuhr und vor der Tür auf ihn wartete. Spätestens zu diesem Zeitpunkt fragte er sie, ob sie ihn mit dem Angeklagten A und S zur I Straße ## in Leverkusen fahren könnte. Nach anfänglichem Zögern ließ sich die Zeugin darauf ein, ohne darüber informiert worden zu sein, was die Angeklagten und S dort erledigen wollten. Unterwegs hielten sie noch an einer Tankstelle. Der Angeklagte A stieg aus und kaufte noch zwei weitere Flaschen Bier, die auf der Fahrt gemeinsam getrunken wurden. Die Zeugin Q1 nutzte zunächst ihr Navigationsgerät, um den Weg zu der angegebenen Adresse zu finden. Im Laufe der Fahrt übernahm es der Angeklagte A , sie zu der Anschrift I Straße ## in Leverkusen zu lotsen. Nach der Ankunft vor dem Mehrfamilienhaus ließ die Zeugin Q1 die Angeklagten A und B sowie S aussteigen und parkte ihr Auto an der Straßenseite. 3. S gab sowohl dem Angeklagten A als auch dem Angeklagten B vor dem Haus bzw. spätestens im Aufzug jeweils ein Messer, nachdem er ihnen unmittelbar vorher gesagt hatte, dass es gefährlich werden könnte, was sich auch mit der Einschätzung des Angeklagten A deckte. S hatte zusätzlich ein Hackebeil und Reizgasspray dabei, was die Angeklagten A und B auch bemerkten. Die Angeklagten A und B gingen davon aus, dass die von ihnen dreien mitgeführten Gegenstände jedenfalls zur Bedrohung von Personen in der Wohnung verwendet werden sollten und nahmen billigend in Kauf, dass das Reizgasspray ggfs. zum Einsatz kommen könnte. Hingegen ging der Angeklagte B nicht davon aus, dass die mitgeführten Messer und das Hackebeil konkret im Sinne einer Verletzungshandlung zum Einsatz kommen könnten und nahm eine solche Verwendung auch nicht billigend in Kauf. Das Messer, welches der Angeklagte A von S erhalten hatte, hatte eine gezackte Klinge, die etwa 12 cm lang und 3,5 – 4 cm breit war. Es handelte sich nicht um ein Klappmesser. Feststellungen zu der Beschaffenheit des Messers, welches der Angeklagte B von dem gesondert verfolgten S erhielt, konnte die Kammer nicht treffen. 4. Sie klingelten an der Hauseingangstür bei der Wohnung „### L1, L4“. Die Wohnung Nr. ### liegt im 5. Obergeschoss des Mehrfamilienhauses, das über einen Aufzug bis zum 4. Obergeschoss und ein separates Treppenhaus verfügt. Vom 4. Obergeschoss gelangt man über das Treppenhaus in das 5. Obergeschoss, in dem von dem sich nach links und rechts erstreckenden Flur die insgesamt vier Wohnungen auf dieser Etage erreicht werden können. Betritt man von der Treppe aus den linken Flur, erreicht man die Wohnung „### “ als 1. Wohnung auf der linken Seite. Die Wohnung Nr. ### besteht aus drei Zimmern, einem Flur, einer Küche, einem Badezimmer und einem Gäste-WC. Beim Betreten der Wohnung durch die Wohnungstür kommt man in einen länglichen Flur, von dem alle weiteren Räume abgehen. Der Flur ist ca. 5 m lang und 2,8 m breit. Ausgehend von der Wohnungstür befindet sich linksseitig des Flurs zunächst ein kleines Gäste-WC. Auf die Tür zum Gäste-WC blickend rechts neben dem Zugang zum Gäste-WC stand ein offener, annähernd vollständig gefüllter Mülleimer. Rechts daneben stand eine Tiefkühltruhe. Rechtsseitig der Tiefkühltruhe befindet sich der Zugang in das Badezimmer der Wohnung. Die letzte Tür auf der linken Seite führt in die Küche der Wohnung. Am Ende des Flurs – gegenüber der Wohnungseingangstür gelegen – befindet sich ein Zimmer – ursprünglich gedacht als Wohnzimmer - ausgestattet mit drei Hochbetten, die von den Zeugen L2 , M und D1 als Schlafstelle benutzt wurden. Die nicht genutzten (oberen) Betten dienten als Staufläche. Die Fenster dieses Zimmers mit einem Zugang zu dem Balkon befinden sich von der Tür ausgesehen auf der linken Seite. Auf der von der Wohnungstür in den Flur blickend rechten Seite des Flurs gehen zwei weitere Schlafzimmer ab. Rechtsseitig neben der Tür zum ersten Raum stehen eine Kühlbox und daneben ein Regal. Im ersten Raum auf der rechten Seite – von der Wohnungseingangstür aus gesehen - befinden sich drei Einzelbetten, die im tatrelevanten Zeitraum von den Zeugen L1 und K genutzt wurden. In dem weiteren Raum, der über die vom der Wohnungstür aus gesehen 2. Tür rechts des Flurs betreten werden kann, stehen ein Hochbett und zwei weitere Einzelbetten, die von den Zeugen G und C2 sowie von dem Geschädigten L3 genutzt wurden. Rechtsseitig zu der Eingangstür dieses Raums, also zwischen den beiden Zugangstüren zu den auf der rechten Seite der Wohnung gelegenen zwei Zimmern, befindet sich eine Garderobe aus an der Wand angebrachten Haken; darunter steht eine Kommode. Rechts neben der Kommode befindet sich ein Mauervorsprung, der eine Garderobennische abtrennt. Alle Räume waren einfach, aber funktional eingerichtet. Die Möbel schienen zusammengewürfelt zu sein. An jedes Bett schlossen sich selbstzusammengebaute Regale oder Behältnisse für persönliche Gegenstände an. III. 1. S und die Angeklagten A und B nutzen den Aufzug bis zum 4. Obergeschoss und gingen sodann über das Treppenhaus in das 5. Obergeschoss. Sie klingelten an der Wohnungstür Nr. ### . Zu diesem Zeitpunkt trugen die Angeklagten und S die Messer, das Hackebeil und das Reizgasspray noch nicht offen sichtbar bei sich. Nachdem der Zeuge L1 die Wohnungstür geöffnet hatte, äußerten sie sich ihm gegenüber dahingehend, dass sie den „T5 “ suchten. Der Zeuge L1 rief daraufhin nach dem Zeugen L2 , der mit Spitznamen allgemein der „T5 “ genannt wurde, und sagte ihm sinngemäß, dass Besuch für ihn gekommen sei. Zuerst betraten der Angeklagte A und S schnellen Schritts den Wohnungsflur; der Angeklagte B folgte ihnen minimal zeitverzögert nach. Der Zeuge L2 kam aus der Küche und betrat den Flur. Während er mit dem Angeklagten A und S in die Küche ging, blieb der Angeklagte B im Flur. 2. Der Angeklagte B forderte den Zeugen L1 unter Vorhalt des Messers, welches er in Richtung und Höhe des Bauches hielt, auf, in sein Zimmer zu gehen. Der Zeuge L1 kam dieser Aufforderung zunächst nach und versteckte sich in seinem Zimmer, in dem sich ebenfalls der Zeuge K aufhielt, der aber auf seinem Bett lag und schlief. Während der Angeklagte A , in der Küche angekommen, das Messer offen sichtbar auf Hüfthöhe in der Hand mit sich führte und dieses drohend gegenüber den Zeugen L2 einsetzte, fragte er den Zeugen L2 , „wo das Zeug bzw. das Geld sei“, um den Zeugen in dem fortbestehenden Wissen, dass es sich nicht um eine gerichtlich durchsetzbare Forderung handelte, zur Herausgabe von Drogen oder Geld zu bewegen. Der Zeuge L2 antwortete daraufhin, dass er nichts zurückgebe. Es entwickelte sich eine lautstarke zunächst verbale Auseinandersetzung, in welcher der Zeuge L2 von dem Angeklagten A und S auch wechselseitig geschubst wurde, um ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen. Bei dieser Rangelei fielen ein Glasbehälter mit der Aufschrift „Breakfast Instant Kaffee“, welcher zerbrach, sowie ein leeres eckiges Glas mit der Aufschrift „Nescafé“ zu Boden. Währenddessen kam der Zeuge L1 aufgrund der zunehmenden Geräuschentwicklung erneut aus seinem Zimmer. Der Angeklagte B , der durchgehend im Wohnungsflur blieb, forderte ihn erneut unter Vorhalt des Messers auf, in seinem Zimmer zu bleiben und sagte zu ihm, dass „ihn die Sache nichts angehe“. Der Zeuge L1 ging daraufhin in sein Zimmer zurück. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte B darüber hinaus aktiv in die körperliche Auseinandersetzung eingriff; insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass er einen der Bewohner der Tatwohnung geschlagen hätte. 3. Im weiteren Verlauf verlagerte sich die – insgesamt nur wenige Minuten andauernde – Auseinandersetzung in den Flur, wobei der Zeuge L2 als erster die Küche – rückwärtsgehend in Richtung Flurmitte - verließ und S ihm mit drohenden Bewegungen mit dem Hackebeil folgte. Auch der Angeklagte A begab sich zeitnah wieder in den Flur. Der Geschädigte L3, der zwischenzeitlich auf die Auseinandersetzung aufmerksam geworden war, lief aus dem hinteren (Wohn-)Zimmer, in dem er sich bis dahin zusammen mit den Zeugen D1 und M aufgehalten hatte, in den Flur und rief „Was, Ihr habt Messer mitgebracht?“. Er lief mit 1 – 2 Schritten in sein Zimmer und holte seinen auf dem Schrank liegenden Schlagring. Dieser mutmaßlich selbst hergestellte, rostfarbene Schlagring war komplett aus Metall, wodurch er ein nicht unerhebliches Gewicht aufwies. Er hatte vier Durchgriffsöffnungen für Finger; die Vorderseite diente als Schlagseite, wohingegen die gegenüberliegende Seite gebogen als Handballenabstützung ausgestaltet war. Der Geschädigte L3 kam zügig wieder zurück in den Wohnungsflur und versetzte, um dem weiter durch den Angeklagten A und dem gesondert Verfolgten bedrohten Zeugen L2 zur Hilfe zu kommen, zunächst S , der ihm gegenüber im Flur mit dem Rücken in Richtung der Wohnungseingangstür stand und den Zeugen L2 weiterhin mit dem erhobenen Hackebeil bedrohte, mit dem Schlagring einen Schlag auf den Kopf. Dieser ging daraufhin zu Boden, holte sein Reizgasspray hervor und setzte dieses ein, indem er damit mehrfach in die Luft sprühte. Der Schlag des Geschädigten L3 führte bei dem gesondert verfolgten S zu einer blutenden Platzwunde im linken Stirnbereich, zu der die Kammer keine weiteren Feststellungen treffen konnte. Das Reizgas verteilte sich schwerpunktmäßig im Flur, drang aber auch in die anderen Zimmer ein. Der Geschädigte L3 holte erneut mit dem Schlagring aus, dieses Mal in Richtung des ihm schräg gegenüber stehenden Angeklagten A , der sich zu diesem Zeitpunkt unmittelbar neben S befand. Er traf den Angeklagten A ebenfalls am Kopf, wobei der Schlagring einmal seine linksseitige Stirnseite auf einem Areal von 2,5 cm x 2,2 cm streifte und es darunterliegend zu einer tiefergehenden, blutenden Platzwunde kam. Der Angeklagte A geriet ins Taumeln und ging zu Boden. Nachdem er getroffen worden war und bemerkt hatte, dass der Geschädigte L3 kurz davor war, erneut mit dem Schlagring auf den nach wie vor auf Boden liegenden S einzuschlagen, hielt er – während er im Begriff war, aufzustehen – das in seiner linken Hand befindliche Messer in Richtung des Geschädigten L3, stach einmal tief in dessen Oberkörper und zog das Messer unmittelbar danach wieder raus. Er traf den Geschädigten L3 in dem Bereich des rechten Bauches kurz unterhalb des Bauchnabels, wobei der Stich von unten nach oben verlief. Dabei wurden durch diesen Stich der Zwölffingerdarm und die Körperhauptschlagader durchstochen. Dem Angeklagten A war bei Ausführung dieses Stiches bewusst, dass der Geschädigte L3 infolge des Messerstichs in den Oberkörper versterben könnte. Dies nahm er jedenfalls billigend in Kauf. III. 1. Der Geschädigte L3 fasste sich sofort an die Wunde und rief: „Verdammt, der hat mich mit dem Messer erwischt“. Daraufhin flohen der Zeuge L2 und der Geschädigte L3 in das hintere „Balkonzimmer“. Der Geschädigte L3 legte sich dort in Rückenlage auf das Bett des Zeugen L2 , wobei er zuvor den Schlagring auf das Bett fallenließ und sich damit auf diesen legte. Er rief dem Zeugen D1 zu, dass er „es mit einem Messer abbekommen habe“, woraufhin der Zeuge D1 das Hemd des Geschädigten L3 hochschob und bemerkte, dass „rechts neben dem Bauchnabel“ etwas aus dem Bauchinneren „herauskam“. Der gesundheitliche Zustand des Geschädigten L3 verschlechterte sich zunehmend; das Atmen fiel ihm immer schwerer. 2. Der Angeklagte A richtete sich unmittelbar nach dem gegen den Geschädigten L3 geführten Stich auf und suchte auf Knien den Ausgang. S blieb zunächst auf dem Boden liegen. Dem Angeklagten A , der durch die Auswirkungen des versprühten Reizgases brennende und tränende Augen hatte, gelang es, die Wohnungstür und das Treppenhaus zu finden und nach unten in Richtung Hauseingang zu flüchten. Als er schon eine Etage nach unten gegangen war, hörte er, wie der Angeklagte B rief, dass S nicht aufstehen könne. Als er gerade wieder nach oben gehen wollte, bemerkte er, dass der Angeklagte B und S doch auf dem Weg nach unten waren und setzte seine Flucht fort. Als sie unten angekommen waren, gab der Angeklagte A S das Messer. Er nahm kein Blut an dem Messer wahr. 3. Nach der Flucht aus dem Haus stiegen die Angeklagten und S wieder in das Auto der Zeugin Q1 ein und ließen sich von ihr, zu der Wohnung des S fahren. Die Zeugin Q1 bemerkte die blutenden Kopfverletzungen bei S und dem Angeklagten A nicht. An der Wohnung von S stiegen die Angeklagten mit diesem aus und begleiteten ihn in dessen Wohnung, während die Zeugin Q1 in Richtung ihrer Wohnung fuhr. Nach 2-3 Minuten rief der Angeklagte B sie erneut an und bat sie, umzukehren, um S ins Krankenhaus zu fahren. Parallel dazu kommunizierte der Angeklagte A über Whatsapp mit der Zeugin Q und teilte dieser mit, dass man mit S ins Krankenhaus fahren müsse. Der gesondert verfolgte S lehnte gegenüber den beiden Angeklagten aber noch in seiner Wohnung eine ärztliche Behandlung mit der Begründung ab, dass er keine gültigen Versicherungspapiere habe und die Polizei ihn suchen würde. Die beiden Angeklagten verließen daraufhin die Wohnung des S und stiegen in das Auto der Zeugin Q1 ein. Die Zeugin Q1 fuhr die beiden Angeklagten zur Wohnung der Zeugin Q . Dort stiegen sie alle aus und gingen gemeinsam in die Wohnung. Die Zeugin Q versorgte die Wunde am Kopf des Angeklagten A . In der Wohnung der Zeugin Q fand eine kurze Kommunikation unter den Anwesenden statt, zu deren Inhalt die Kammer keine Feststellungen treffen konnte. 4. Nach der Aufforderung des Zeugen D1 , dass jemand einen Krankenwagen verständigen solle, rief der Zeuge L1, der sich der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig fühlte, einen Bekannten, den Zeugen O aus Frechen, an und bat diesen zunächst, die Polizei zu kontaktieren, da drei Männer mit Messern in der Wohnung gewesen seien. Daraufhin meldete der Zeuge O zunächst bei der Leitstelle der Feuerwehr des Rhein-Erftkreises einen Überfall mit Messer, die diesen Notruf über die Berufsfeuerwehr Leverkusen an die Polizei Leverkusen weiterleitete. Wenige Minuten später rief der Zeuge L1 erneut den Zeugen O an und teilte aufgeregt mit, dass die Polizei nach wie vor noch nicht da sei. Darüber hinaus forderte er den Zeugen O auf, einen Rettungswagen zu rufen, da bei ihnen „einer“ bewusstlos auf dem Boden liege. 5. Der Geschädigte L3 verstarb noch am Tatort an der Aorta-Verletzung in Kombination mit dem Blutverlust und einem peritonealen Schock. 6. Der Angeklagte A erlitt durch den Schlag mit dem Schlagring blutende Hautschürfungen an der linksseitigen Stirn sowie eine kratzerartige Oberhautverletzung. IV. 1. Am Tatabend, gegen 20:58 Uhr erhielten die Streifenwagenbesatzungen der Zeugen PK T1 und PK U sowie PK I1 und PK P den Einsatz unter dem Stichwort: „Bedrohung mit Messer“ in der I Straße ## in Leverkusen-Lützenkirchen. Die genannten Zeugen konnten unmittelbar nach Betreten des Hausflurs mehrere Blutstropfen auf dem Boden feststellen. Diese konnten durch das Treppenhaus bis zu der Wohnungstür Nr. ### festgestellt werden. Durch die von dem Zeugen L1 geöffnete Wohnungstür konnten eine größere blutverdächtige Anhaftung in der Mitte des Wohnungsflurs sowie zahlreiche kleinere blutverdächtige Auftropfungen festgestellt werden. 2. Die in der Wohnung angetroffenen Zeugen L1 , D1 , G , L2 , M , K und C2 wurden unter Vorhalt der dienstlichen Schusswaffen aufgefordert, aus der Wohnung zu kommen. Die Zeugen wurden anschließend von den Zeugen PK P , PK U und im weiteren Verlauf durch PK T1 mittels Stahl- und Einmalhandfesseln fixiert und anschließend durchsucht. Zeitgleich wurde die Wohnung durch den Zeugen PK I1 durchsucht. Dabei fand er in dem Zimmer, das am Kopfende des Flurs lag, den Geschädigten L3 vor. Dieser lag in Rückenlage mit geöffneten Augen auf dem unteren Bett des Hochbetts, das sich gegenüber der Zimmertür mit leichtem Versatz nach rechts befand. Der Zeuge PK I1 konnte eine offene Verletzung im Bereich des Bauchs sehen; Vitalzeichen konnte er nicht feststellen. 3. Nach vollständiger Sicherung der Wohnung leiteten die Zeugen PK I1 und PK T1 umgehend Erste-Hilfe-Maßnahmen ein. Hierzu wurde der Geschädigte unter Nutzung von Einweghandschuhen vom Bett auf den Boden gehoben. Im Rahmen der Herz-Lungen-Wiederbelebung trat Blut aus der Nase des Geschädigten L3 aus. Die zwischenzeitlich eingetroffene Rettungswagenbesatzung übernahmen die eingeleiteten Erste-Hilfemaßnahmen und setzten diese fort. Der Notarzt stellte um 21:31 Uhr den Tod des Geschädigten L3 fest. 4. Die Zeugen L1 , D1 , G , L2 , M , K und C2 wurden vorläufig festgenommen und durch weitere Einsatzmittel dem Polizeigewahrsam Köln zugeführt. Dort wurde ihnen jeweils eine Blutprobe zur Feststellung von Alkohol und Drogen im Blut entnommen. Sie wurden als Beschuldigte vernommen. Der Zeuge L2 gab im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 20.03.2019 gegenüber dem ihn vernehmenden Zeugen KK U1 u.a. an, dass er denjenigen, den der Geschädigten L3 mit dem Messer gestochen habe, als „Q5 “ kenne und in der Vergangenheit von diesem schon mehrfach – zuletzt in der vergangenen Woche – Marihuana erworben habe. Von diesem „Q5 “ habe er auch eine Handynummer. Den Mann mit dem Hackebeil, der der größte von den dreien gewesen sei, kenne er vom Sehen, den 3. Mann habe er vorher noch nie gesehen. In der am 21.03.2019 durch den Zeugen KHK S1 durchgeführten Beschuldigtenvernehmung, in dem ihm zwei aufgrund der zwischenzeitlichen weiteren Ermittlungen erstellte Wahllichtbildvorlagen betreffend den Angeklagten A und den gesondert verfolgten S vorgelegt wurden, identifizierte der Zeuge L2 den Angeklagten A als „den Q5 “, der den Geschädigten L3 mit dem Messer gestochen habe, und den gesondert verfolgten S als die Person mit dem Hackebeil. 5. Die Zeugen KK’in H und KHK S1 fanden im Rahmen der Tatortaufnahme senkrecht auf den Boden aufgekommene, blutverdächtige Auftropfungen vom Korridor im Erdgeschoss bis zur Tatortwohnung. Diese wurden in Abständen von ca. 20 cm bis 50 cm und mit einem Durchmesser von ca. 0,1 cm bis 2,5 cm bis in das fünfte Obergeschoss festgestellt. Sie waren überwiegend am innenliegenden Treppengeländer zu erkennen und führten fortlaufend, immer wieder etwas versetzt hintereinander gereiht, aber überwiegend wie an einer Perlenschnur unmittelbar bis vor die Tür der Tatortwohnung. Es waren keine Überlagerungen oder parallel nebeneinander verlaufende Auftropfungen festzustellen. Die blutverdächtigen Auftropfungen lagen nach oben etwas dichter und waren zum Teil auch großflächiger. Die Sicherung der Blutsspuren wurde exemplarisch etwa auf jedem Treppenabsatz mittels Verwendung von Bakterietten durchgeführt. 6. Aufgrund der durchgeführten Beschuldigtenvernehmungen der Zeugen L1, D1 , G , L2 , M , K und C2 erhärtete sich der Tatverdacht gegen diese nicht, so dass sie am 20.03.2019 aus dem Polizeigewahrsam entlassen wurden. V. Am Morgen des 20.03.2019 erhielt der Angeklagte A eine Nachricht auf seinem Mobiltelefon per SMS, dass eine Person in der Wohnung umgekommen sei und „die Jungs sie suchen“ würden. Der Angeklagte A geriet in Panik und musste sich übergeben. Auf die Nachricht – der Absender konnte nicht festgestellt werden – antwortete er nicht, sondern zerstörte kurz darauf das Handy und schmiss es weg. Er nutzte im weiteren Verlauf ein Handy mit einer alten SIM-Karte der Zeugin Q . Er kontaktierte den Angeklagten B und versuchte vergeblich, auch S zu erreichen. Noch im Laufe des Vormittags des 20.03.2019 suchte der Angeklagte A zusammen mit der Zeugin Q die Wohnung des Angeklagten B und der Zeugin Q1 auf. Spätestens dort informierte der Angeklagte A den Angeklagten B über den Inhalt der eingegangenen Nachricht. Was zwischen den beiden Angeklagten und möglicherweise den Zeuginnen Q und Q1 im Übrigen besprochen wurde, konnte die Kammer nicht feststellen. Noch am 20.03.2019 verließen der Angeklagte B und die Zeugin Q1 ihre Wohnung in Leverkusen und begaben sich zu der Familie des Angeklagten B nach Dülmen, wo sie sich seitdem aufhalten. VI. 1. Am Abend des 20.03.2019 erschien der Zeuge L5 , ein Freund des verstorbenen Geschädigten L3 , auf der Polizeiwache in Opladen, um Angaben zu einem Tötungsdelikt zu machen. Nach zeugenschaftlicher Belehrung teilte er mit, dass ihm eine namentlich nicht genannte Person mitgeteilt habe, dass es sich bei den drei Personen, die am Vorabend die Wohnanschrift des Verstorbenen aufgesucht hätten, um den Angeklagten A und S gehandelt haben solle; den Namen der dritten Person kenne er nicht. 2. Am Abend des 20.03.2019 erschien der Angeklagte A gegen 19:30 Uhr in Begleitung seines Verteidigers, Herrn Rechtsanwalt H1, beim Polizeipräsidium in Köln-Kalk und teilte mit, sich „wegen der Sache von gestern Abend“ stellen zu wollen. Er machte gegenüber der Zeugin KHK’in H2, die ihn zuvor ausführlich als Beschuldigten belehrt hatte, folgende Angaben: Er habe mit der ganzen Sache nichts zu tun. Als das mit der Person gewesen sei, sei er schon weg gewesen. Ein paar Personen hätten die Wohnung, in der er sich aufgehalten habe, gestürmt. Hier sei er niedergeschlagen worden und anschließend irgendwie geflüchtet. Personen würden ihn suchen und er habe Angst. 3. Die Verletzungen des Angeklagten A oberhalb der linken Schläfe und an den Händen wurden im Rahmen einer rechtsmedizinischen Untersuchung fotografisch gesichert und abgerieben. Ferner wurde ihm eine DNA-Probe entnommen. Ein freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest bei dem Angeklagten A um 20:07 Uhr ergab einen Wert von 0,00 Promille. Er wurde vorläufig festgenommen. 4. Der Angeklagte A wurde im Rahmen der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 21.03.2018 von den Zeugen KK U1 und KK’in H in Anwesenheit seines Verteidigern, Herrn Rechtsanwalt H1 sowie eines Dolmetschers auf der Dienststelle des KK 11 in Köln vernommen. Er machte gegenüber den zuvor genannten Polizeikräften, die ihn wiederum zuvor ausführlich als Beschuldigte belehrt hatten, zusammenfassend folgende Angaben: Er habe am Abend des 19.03.2019 um 18:00 Uhr den S in der C1 Straße in Leverkusen aufgesucht, um Bier zu trinken. S habe ihm am Tag zuvor eine Nachricht geschrieben, dass man sich ernsthaft unterhalten müsse. Gegen 20:00 Uhr habe S ihm mitgeteilt, dass er ein Problem habe, dass nämlich L2 ihm 400 oder 500 € gestohlen habe. S habe daher gefragt, ob er mit ihm und „jemand anderem“ zu L2 fahren würde, um sich mit diesem zu unterhalten. Er habe eigentlich nicht fahren wollen, da er eine Freundin habe, die ein Kind habe. Aber angesichts dessen, dass S ihm früher viel geholfen habe, als sein ganzes Leben zu Bruch gegangen sei und er ihn bei sich habe wohnen lassen, nachdem er seine Wohnung verloren habe, habe er sich bereit erklärt, mit ihm dorthin zu fahren. Nach 10 Minuten sei „jemand“ mit einem Auto gekommen, bei dem es sich um einen „Kollegen“ von S handeln müsse, den er nicht kenne. Der sei mit einem dunklen Wagen, einem Kombi, gekommen und man sei zu der Wohnung nach Lützenkirchen gefahren. Dort wohne Wojciech, was er gewusst habe, da dies seine „alten Kumpels“ gewesen seien. Deshalb habe er auch dort hinfahren wollen, um sich zu unterhalten. Der „dritte Junge“ sei gefahren. S habe lediglich Pfefferspray „zur eigenen Verteidigung“ dabei gehabt und ihm vorher auch gesagt, dass er sich nur unterhalten wolle. Aber es sei gut gewesen, dass er es dabei gehabt habe, da sie „attackiert, angegriffen“ worden seien. Er selber habe nichts dabei gehabt. An der Anschrift angekommen, hätten sie geklingelt und seien mit dem Aufzug zur Wohnung hochgefahren. Irgendein Pole habe gefragt, wen sie suchen würden. Sie hätten geantwortet, dass sie L2 suchen würden. Sie seien hineingegangen. Dort sei L3 gewesen, dem sie ebenfalls gesagt hätten, dass sie L2 suchen würden und hätten ihn gefragt, ob er zu Hause sei. L2 sei von links aus der Küche in den Flur gegangen. S und er hätten ihn wieder mit in die Küche genommen und dann hätten sie begonnen, sich zu unterhalten. Dabei sei S vorgegangen und er hinterher. S sei „unnötigerweise aggressiv“ gewesen und habe den L2 an den Hals gepackt und an die Scheibe in der Küche gedrückt. In diesem Moment habe er „ einen Schlag gegen den Kopf gespürt und Pfefferspray gerochen“. Überall in der Wohnung habe es Pfefferspray gegeben. L3 , der aus dem Zimmer hinten rechts gekommen sei, sei derjenige gewesen, der ihn geschlagen habe. Dabei habe er etwas in der Hand gehalten und ihn damit an der linken Stirnseite getroffen, wo er jetzt eine Schürfwunde habe. Er habe nur diesen einen Schlag abbekommen. Er sei gestürzt und vermutlich auch bewusstlos gewesen. Er erinnere sich seit diesem Moment nur an so viel, dass er unter Schock aufgestanden sei und „nur mit den Händen tastend nach dem Ausgang gesucht“ habe. Er habe gesehen, dass L3 S angegriffen und mit dem gleichen Gegenstand geschlagen habe. L3 müsse Rechtshänder sein. Er wisse nicht mehr, ob es in dem Moment gewesen sei, als er ausgestanden oder als er umgefallen sei. Während er nach dem Ausgang gesucht habe, habe er nur gesehen, dass S eine Schnittwunde auf der Stirn gehabt und im Flur auf dem Boden gelegen habe. „Der Kollege“ habe über ihm gestanden und ihn verteidigt. Er habe die Tür gefunden und sei aus der Wohnung gelaufen. Er habe im Treppenhaus kein Licht gefunden und gehört, dass „der Kollege“ von S geschrien habe, dass dieser nicht aufstehen könne. Daraufhin sei er wieder nach oben gelaufen. Die beiden seien aber schon aus der Wohnung bekommen und der Kollege habe den anderen Kollegen am Arm gehalten. Seit diesem Moment erinnere er sich selbst nicht mehr an „ganz so viel“. Sie seien in das Auto gestiegen. Es habe sehr viel Blut von ihm und S gegeben, der ebenfalls etwas auf den Kopf bekommen habe. Das Blut habe „im ganzen Treppenhaus“ gelaufen. Er habe sich die ganze Zeit am Kopf gehalten. Er könne nicht mehr sagen, wie er nach Hause gekommen sei. Er wisse nur, dass er nach einer halben Stunde zu Hause gewesen sei. Am nächsten Tag sei er aufgestanden und habe eine Nachricht gesehen, dass eine Person umgekommen sei. Er habe dann seine Mutter angerufen, damit diese ein Rechtsanwalt kontaktiere, mit dem er zur Polizei fahren und eine Aussage machen könne. Er habe, bevor er die Wohnung von S aufgesucht habe, maximal zwei Joints geraucht und ca. fünf bis sechs Bier (0,5 Liter) getrunken. Zudem habe er zwischen 19 und 20:00 Uhr eine Linie Amphetamin gezogen. Dies sei für ihn ein normaler Konsum gewesen; der Amphetaminkonsum sei wenig, der Alkoholkonsum vielleicht zwei Bier zu viel gewesen, „ansonsten aber normal“. Nach dem vierten Bier sei er betrunken gewesen. Für ihn „laufe es darauf hinaus“, dass S das Pfefferspray eingesetzt habe. Auf Vorhalt, dass er zuvor ausgesagt habe, dass S den L2 angegriffen habe, antwortete er, „dann laufe darauf hinaus, dass es der Dritte gewesen sei oder einer dar anderen Leute“. Es sei aber so schnell gegangen; es seien vielleicht maximal 10 Sekunden gewesen. Er könne nicht sagen, wie es sein könne, dass das Opfer mit einem Messer erstochen worden sei. Er wisse nicht, ob einer von ihnen ein Messer dabei gehabt hätte. Er wisse lediglich, dass er selbst nichts und S Pfefferspray dabei gehabt habe. Auf den Vorhalt, dass es belastende Aussagen dahingehend gebe, dass er L3 mit einem Messer angegriffen und getötet habe, erklärte er, dass er selbst nicht wisse, was passiert sei. Wenn er gewusst hätte, dass es zu einer solchen Situation kommen würde, wäre er nicht dorthin gefahren. Gestern habe seine Schwester ihn angerufen und ihm erzählt, dass eine ihrer Kolleginnen sie angeschrieben habe, dass man ihn wegen Mordes suche und ihn mit einem Messer gesehen habe. Auf die Frage, was er dazu sage, habe er „nichts“ geantwortet und durch Erklärung seines Verteidigers, Herrn Rechtsanwalt H1, sich dahingehend geäußert, dass er die Vernehmung nunmehr abbrechen wolle. 5. Am 21.03.2019 erließ das Amtsgericht Köln unter dem Az.: 501 Gs 647/19 Haftbefehl wegen Totschlags gegen den Anklagten A . Im Rahmen der Haftbefehlsverkündung am 21.03.2019 äußerte sich der Angeklagte dahingehend, dass er zu diesem Zeitpunkt auf Anraten seines Verteidigers keine weiteren Angaben machen wolle. 6. Nachdem der Angeklagte B als der dritte Tatverdächtige ermittelt werden konnte, stellte er sich im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens ebenfalls bei der Polizei. Er wurde am 26.03.2018 polizeilich von den Zeugen KHK I2 und KK’in H in Anwesenheit seines Verteidigers, Herrn Rechtsanwalt S1, der auch die Übersetzung in die polnische Sprache übernahm, vernommen. Er machte gegenüber den zuvor genannten Polizeikräften, die ihn zuvor ausführlich als Beschuldigten belehrt hatten, keine Angaben zum Sachverhalt. Er äußerte lediglich, dass er sich von der Zeugin Q unter Druck gesetzt fühle. Er solle sich mit dem Anwalt des Angeklagten A in Verbindung setzen, was er aber nicht wolle. Er habe Angst vor den in Leverkusen lebenden Polen und plane, umzuziehen. Im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage erkannte er S und gab an, dieser sei ihm unter dem Namen „X1 “ bekannt. 7. Im Rahmen der Obduktion stellte die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. G1 fest, dass der Geschädigte L3 an den Folgen des Durchstiches der Körperhauptschlagader im Bauchbereich verstorben ist. Sie stellte eine quer gestellte, ca. 3,7 cm lange und bis maximal 2,1 cm breite auseinanderklaffende Stichverletzung des rechten Mittelbauches auf Höhe des Bauchnabels fest. Die Stichverletzung wies einen Schwalbenschwanz auf. In der Bauchhöhle fanden sich ca. 150 ml überwiegend flüssigen, anteilig auch locker geronnenen Blutes. Es konnte zunächst eine Durchstichverletzung des Zwölffingerdarms mit Austritt von blutigem Darminhalt festgestellt werden. Ausgehend von dieser Stichverletzung an der Bauchhaut verlief der Stichkanal ansteigend. Des Weiteren zeigte sich eine nahezu vollständige, quer gestellte Durchtrennung der Körperhauptschlagader im Bauchbereich mit gleichzeitiger Durchtrennung beider Harnleiter auf gleicher Ebene. Umgebend war es zu einer kräftigen Einblutung der Nierenkapseln, des Weichgewebes des Hinterbauchfellraums und des kleinen Beckens gekommen. Die Durchstichverletzung der Bauchaorta lag im Vergleich zur Durchstichverletzung des Zwölffingerdarms tiefer. Aufgrund der Durchstichverletzung der Bauchaorta kam es zu einem raschen Blutverlust und dadurch zu einer Kreislaufdepression mit Blutdruckabfall sowie einer Sauerstoffunterversorgung des Gehirns. Des Weiteren wies der Leichnam an der Streckseite des linken Zeigefingers sowie an den Fingern der rechten Hand Oberhautverletzungen auf. 8. Die Untersuchungen der den Zeugen C2 und L1 am 19.03.2019 entnommenen Blutproben ergaben, dass diese keine Drogen konsumiert hatten. In Bezug auf die Zeugen M , G und K wurde der Konsum von Amphetaminen festgestellt und in Bezug auf die Zeugen L2 und D1 der Konsum von Amphetaminen und Cannabis. Der Geschädigte L3 stand zum Zeitpunkt des Versterbens unter der Wirkung von Cannabis, ohne dass eine relevante Verminderung des Steuerungsvermögens sowie seiner Abwehr- bzw. Widerstandsfähigkeit festgestellt werden konnte. 9. Die von dem sichergestellten Schlagring gefertigten Abriebe wurden durch die Sachverständige des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen Dr. F untersucht und mit den DNA-Proben der Angeklagten und des Geschädigten L3 verglichen. Die Sachverständige kam in ihrem Gutachten vom 12.07.2019 unter anderem zu dem Ergebnis, dass sich an dem Schlagring sowohl DNA des Angeklagten A , des Geschädigten L3 und einer bislang unbekannten Person A befunden hat. Die Untersuchung der Abriebe von gesicherten Blutspuren aus dem Treppenhaus und der Tatortwohnung ergab, dass in mehreren Abrieben Blut des Angeklagten A nachzuweisen war. In anderen untersuchten Abrieben wurde das DNA-Profil der unbekannten Person A gefunden. 10. Der Aufenthalt des Herrn S konnte bislang nicht ermittelt werden. An der Anschrift C1 Straße ## in Leverkusen konnte er nicht aufgefunden werden. Die Staatsanwaltschaft Köln hat das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren vor der erfolgten Anklageerhebung im vorliegenden Verfahren abgetrennt und führt dieses wegen des Verdachts einer Beteiligung an dem Tötungsdelikt vom 19.03.2019, versuchter schwerer räuberischer Erpressung sowie gefährlicher Körperverletzung, unter dem Az.: 90 Js 28/19 weiter, ohne, dass seitens der Staatsanwaltschaft davon ausgegangen wird, dass der gesondert Verfolgte eigenhändig den tödlichen Messerstich ausgeführt haben könnte. In diesem abgetrennten Verfahren ist der gesondert verfolgte S zur Fahndung ausgeschrieben. VI. Der Angeklagte A wies bei Tatbegehung eine Blutalkoholkonzentration von minimal 2,33 und maximal 3,34 Promille auf und der Angeklagte B von minimal 0,7 und maximal 1,29 Promille. Die Schuldfähigkeit der Angeklagten A und B war bei Begehung der Tat weder aufgehoben noch erheblich vermindert. Sie waren jedoch während der Begehung der Tat aufgrund der Alkoholisierung jeweils enthemmt, was bei dem Angeklagten A noch durch den vorherigen Konsum von Amphetaminen verstärkt wurde. C. Beweiswürdigung I. Feststellungen zu den Personen der Angeklagten 1. Angeklagter A Die Kammer stützt ihre Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten A sowie seines schulischen und beruflichen Werdegangs auf dessen glaubhafte Einlassung in der Hauptverhandlung, die analog zu den Feststellungen gelautet hat. Der Angeklagte A hat seinen Lebensweg und seine familiären Verhältnisse beschrieben. Dabei sind die Angaben jeweils plausibel, chronologisch nachvollziehbar. Sie stimmen mit den Angaben seiner Mutter, der Zeugin D , soweit diese dazu Wahrnehmungen machen konnte, überein. Die Feststellungen zum Drogenkonsum basieren ebenfalls auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten A und der Zeuginnen D und Q . Soweit der Anklagte, bestätigt durch die diesbezüglichen Angaben der Zeugin D , angegeben hat, er habe sich im Sommer / Herbst 2018 um eine Drogentherapie bemüht, beruhen die dazu getroffenen Feststellungen zudem auf den zeugenschaftlichen Angaben der Sachverständigen Frau Dr. K1, die entsprechende Recherchen bei der Hausärztin des Angeklagten und dem LVR Klinik Langenfeld durchgeführt und dazu den Feststellungen entsprechend bekundet hat. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten A beruhen auf der Verlesung des zu seiner Person eingeholten Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 22.03.2019, dem ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Urteil und weiteren Auszügen aus den Vorstrafenakten. Die Feststellungen bezüglich der Inhaftierung des Angeklagten A beruht auf der Verlesung des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 21.03.2019 (Az.: 501 Gs 647/19). 2. Angeklagter B Die Feststellungen der Kammer zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten B und seines Werdegangs ergeben sich aus dessen glaubhafter, analog zu den Feststellungen lautenden Einlassung in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte B hat seinen Lebensweg und seine familiären Verhältnisse beschrieben. Dabei sind seine Angaben jeweils plausibel, chronologisch nachvollziehbar und werden in den Teilen, zu denen die Zeugin Q1 Wahrnehmungen machen konnte, durch deren – spärliche – Ausführungen bestätigt. Die Feststellungen zum Drogenkonsum basieren ebenfalls auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten B . Die Feststellung, dass der Angeklagte B bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, beruht auf der Verlesung des zu seiner Person eingeholten Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 06.06.2019. III. Feststellungen zur Sache Der zur Überzeugung der Kammer feststehende Sachverhalt beruht auf den Einlassungen der Angeklagten A und B , soweit diesen jeweils gefolgt werden konnte, sowie auf den Aussagen der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vernommenen Zeugen und den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen weiteren Beweisen. 1. Einlassungen der Angeklagten a) Angeklagter A aa) Am 02.10.2019, dem 6. Hauptverhandlungstag, hat der sich bis dahin schweigend verteidigende Angeklagte A – unangekündigt - nachdem der Zeuge L5 , ein Freund des Geschädigten L3 , vernommen worden war - mündlich eine Erklärung zur Sache abgegeben. Er hat ergänzende Nachfragen des Gerichts und anderer Verfahrensbeteiligter zum überwiegenden Teil beantwortet. Der Angeklagte A hat sich zusammenfassend wie folgt eingelassen: Die Situation mache ihn kaputt, wenn er über die Familie des Opfers höre. X1 [wie u.a. die Angeklagten S nannten] wollte in die Wohnung – er habe sich eigentlich mit X1 nur für 2 Stunden treffen wollen, um Bier zu trinken. Er sei schon besoffen gewesen, als X1 ihn gefragt habe, ob Norbert und er mit ihm zu einer bestimmte Wohnung fahren könnten. X1 hätte ihn bereits einen Tag vorher angerufen, als er auf einer Messe gearbeitet habe. Er habe zu ihm gesagt, dass sie etwas zu besprechen hätten, was Wichtiges. Am nächsten Tag sei er zunächst mit seiner Freundin bei Bekannten gewesen und habe ihnen beim Umzug geholfen. X1 habe ihn dann angerufen und ihm mitgeteilt, dass sie was Wichtiges zu besprechen hätten. Er sei dann dorthin gefahren, Norbert sei schon da gewesen. Sie hätten was getrunken, gekifft und Amphetamin genommen, also durch die Nase gezogen. Gegen 20:00 Uhr habe X1 sie dann gefragt, ob sie mit ihm in die Wohnung fahren könnten. Er habe Bascha, seine Freundin, angerufen und ihr Bescheid gesagt. Norbert habe Kamila angerufen und sie gebeten, uns zu der Wohnung zu fahren. X1 habe ihnen vorher erzählt, dass der „T5 “ und ein anderer Junge mit schwarzen Haaren bei ihm zu Hause gewesen seien, als er nicht da gewesen sei. Sie hätten etwas geklaut im Wert von 500 € -. Dabei sei es um Amphetamine gegangen und X1 habe berichtet, dass der Zeuge L2 mit einem anderen Jungen ca. 1 Woche vor dem Tatgeschehen seine – S - Wohnung gekommen sei, um dort vereinbarungsgemäß ein Paket mit Amphetamin abzuholen. Er sei aber nicht zu Hause gewesen, sondern nur ein Bekannter von ihm. Dieser habe dem L2 und dem anderen Jungen auf deren Zureden ein weiteres Paket mit Amphetaminen im Wert von ca. 500,00 € ausgehändigt, ohne dass dieses bezahlt worden wäre. X1 habe das regeln wollen, weil der „T5 “ bislang nicht auf die Kontaktaufnahmeversuche reagiert habe, und ihn gefragt, ob er ihm helfen könne, da er die ja kenne. Den „T5 “ kenne er; bei dem anderen, also den mit den schwarzen Haaren, habe er gedacht, dass es Alan gewesen sei. Dieser sei es aber nicht gewesen. Kamila habe sie raus gelassen. Sie hätten zwei Messer, ein Hackebeil und das Spray dabei gehabt. S habe das Hackebeil und das Spray gehabt. Er, der Angeklagte A habe nicht zwei Messer mit sich geführt. Sie hätten geklingelt. L1, ein älterer Mann, habe ihnen die Tür geöffnet. Sie hätten ihm gesagt, dass sie den „T5 “ suchen würden. Sie seien hineingegangen und der „T5 “ sei wohl aus der Küche gekommen. Er sei mit Norbert und dem „T5 “ in die Küche gegangen und habe ihn gefragt, „wo das Zeug bzw. das Geld sei“. X1 habe dem „T5 “ vorher übers Handy geschrieben, dass er 100 gr. von dem „Päckchen“ zurückgeben solle und den Rest behalten dürfe. Die SMS hätte X1 ihm vorher in der Wohnung gezeigt. Der T5 habe gesagt, dass er nichts zurückgebe. X1 sei im Flur geblieben. Während er mit Norbert und dem „T5 “ in die Küche gegangen sei, sei Pfefferspray gesprüht worden – diesbezüglich sei er sich aber nicht mehr sicher, wann dies geschehen sei. Es sei von Minute zu Minute lauter geworden und sei eskaliert. Er habe Schreie hinter sich, also aus Richtung der Diele, gehört. Dann sei er auch schon auf dem Boden gelandet. Er habe gesehen, dass die Hand von L3 in seine Richtung „gezielt“ habe. Das Ganze habe vielleicht eine halbe Sekunde gedauert. X1 habe blutend auf dem Boden gelegen. Er habe gesehen, dass L3 weiter auf X1 habe einschlagen wollen. Er habe ja das Messer dabei gehabt, was ihm bewusst gewesen sei. Er sei dann „so halb“, also „nicht richtig“, aufgestanden und habe gestochen. Er habe immer wieder so ein Bild vor Augen, dass seine Hand nach vorne gegangen sei. Er habe keine (konkrete) Erinnerung mehr an die Stichbewegung, es könnte auch S gewesen sein. Er sei Rechtshänder, wisse aber nicht, in welcher Hand er das Messer gehalten habe. Für ihn habe es so ausgesehen, als ob L3 im Begriff gewesen sei, S , der am Boden gelegen habe, zu schlagen. Dann sei das „Messer im Spiel“ gewesen und seine Hand sei mit dem Messer nach vorne in Richtung L3 gegangen. Er wisse nicht, ob sie ihn erreicht habe. Er sehe in seinem Kopf nur noch die halbe Sekunde, wo S auf dem Boden gelegen habe. Er wisse nicht mehr, wo Norbert zu dem Zeitpunkt gewesen sei, als er das Messer rausgeholt und zugestochen habe. Er sei aufgestanden und direkt geflüchtet. Er habe versucht, auf Knien den Ausgang zu finden. Er sei die Treppen nach unten gelaufen. Es sei dunkel gewesen. Er habe kein Licht angemacht, da er es nicht gefunden habe. Er sei blind nach unten gelaufen, aber nicht hingefallen. Nach etwas 3-5 Sekunden - mit Abstand von einer Etage – seien ihm Norbert und X1 gefolgt. Als er draußen gewesen sei, habe er gesehen, dass er das Messer noch in der Hand gehalten habe und auf dem Messer gar kein Blut gewesen sei. Er hätte nicht gedacht, dass er tatsächlich zu gestochen habe. Er habe unter Schock gestanden; er wisse nicht, was er sich dabei gedacht habe; das habe sein Körper gemacht. Er habe das nicht gewollt, Er wisse nicht, warum er das getan habe. Er habe in dem Moment keine Möglichkeit gehabt, nachzudenken. Es sei einfach passiert. Es tue ihm jeden Tag leid, dass wegen ihm ein Mensch gestorben sei. Sie seien dann zu S gefahren. In X1 s Wohnung habe er dessen Wunde am Kopf gesehen. X1 habe nicht ins Krankenhaus gewollt und hätte zu ihnen gesagt, dass er keine Versicherung habe und die Polizei ihn wohl suche. Am nächsten Tag habe er bei Norbert und S angerufen. Er habe mit ihnen zur Polizei gehen und denen erzählen wollen, wie das alles passiert sei. Das alles habe etwa 2-3 Minuten gedauert. Er habe nicht gewusst, was er da mache – „das sei nicht er gewesen“. Er habe vorher etwa 5-6 Flaschen (0,5 l) Bier (Tyskie) getrunken, die sie ja zwischendurch teilweise noch gekauft hätten. Er habe 2-3 Joints geraucht. Er habe sich langsam besoffen und müde gefühlt. Die Jungs hätten dann vorgeschlagen, dass sie noch Amphetamine nehmen sollten. Das hätten sie durch die Nase gezogen. Er sei zwischendurch zu Fuß zum Kiosk gegangen, um weiteren Alkohol zu kaufen. Sie hätten nicht viel Amphetamin konsumiert; das sei auch von schlechter Qualität gewesen und habe vielleicht eine halbe Stunde gewirkt. Er wisse, dass die Wirkung normalerweise länger anhalte. S habe nur Wodka getrunken. Er habe vielleicht zwei Gläser Wodka getrunken, dann habe er nicht mehr gewollt. Deswegen sei er ja zu Fuß zum Kiosk gegangen und habe noch mal 2 Flaschen Bier gekauft. Norbert habe genauso viel getrunken wie er; sie hätten alle etwa gleich viel getrunken. Er habe vorher was mitgebracht, dann sei er zu Fuß zum Kiosk gegangen und später seien sie dann noch mit Kamila zur Tankstelle gefahren; dort hätten sie auch nochmal 2 Flaschen gekauft. Er habe mit Norbert an dem Abend bei X1 2-3 Joints geraucht; X1 habe nicht gekifft. Bevor er zu X1 gefahren sei, habe er nichts getrunken und nicht gekifft. X1 habe ihm vorher das Messer vor der Tür gegeben und ihm gesagt, er solle was mitnehmen, da es gefährlich werden könnte. X1 habe das in dem Moment, als sie mit dem Aufzug nach oben gefahren seien, gemacht. Er habe X1 gebeten, ihm was zu geben. Er habe ja gewusst, dass da in der Wohnung acht Leute gewesen seien, Drogenabhängige und Alkoholiker. Er habe das Messer in die Tasche seiner Jogginghose gesteckt. Man habe das in so eine Scheide reinstecken können. Auf weitere Nachfrage des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft: Norbert habe nichts dabei gehabt; S das Hackebeil und das Pfefferspray. Norbert habe nichts mitnehmen wollen und auch nichts dazu gesagt. Er verstehe nicht warum. Vorher habe er sich keine Gedanken gemacht, dass es zu gefährlich werden könnte, weil sie ja nur zu Dritt und die zu Acht gewesen seien. Er sei zu betrunken gewesen. Als sie in der Küche gewesen seien, habe er das Messer offen sichtbar bei sich geführt; er habe es neben seinem Körper gehalten. Das Messer sei schon offen gewesen und habe nicht in der Scheide gesteckt. Er habe auch gesehen, dass S ein Hackebeil in der Hand gehabt habe. Dass er beides (und die Messer) dabei gehabt habe, habe erst in der I Straße ## gesehen, entweder unten vor der Tür oder im Aufzug. S habe ihm in der Vergangenheit viel geholfen, deswegen habe er sich ihm schuldig gefühlt. Er habe ihm Arbeit auf dem Messebau besorgt. Und als er seine Wohnung verloren gehabt habe, habe er ihn zu sich eingeladen. Er habe 2-3 Monate bei ihm gewohnt. Er habe ihm beim Verkauf von Drogen geholfen und deswegen auch selbst umsonst Drogen bekommen. Es könnte sein, dass Norbert sich S gegenüber auch verpflichtet gefühlt habe, da er ihm auch Jobs besorgt habe. An der Wohnungstür habe er das Messer wohl versteckt unter der Jacke gehalten. Sie seien ja auch erst ganz ruhig mit L2 in die Küche gegangen und hätten ihn gefragt, warum er X1 beklaut bzw. ihm die Ware nicht zurückgegeben habe. Da habe es noch keine Schlägerei gegeben; vielleicht habe Norbert L2 festgehalten. Er habe auf der anderen Seite von ihm - vor ihm - gestanden. Vielleicht habe er ihn geschubst, aber nicht geschlagen. In der Küche sei noch nichts passiert. L2 habe sie nicht geschubst, sie ihn eventuell schon. Er habe ihn nicht ans Fenster geschubst. Er wisse nicht, wie er aus der Küche gekommen sei. Er sei als Erster rausgegangen, als er Schreie von X1 gehört habe. Beim Rausgehen habe er mit dem Gesicht weiter in Richtung des „T5 “ geschaut. X1 habe „Hilfe, Aua“ geschrien. Als er von der Küche in die Diele gegangen sei, habe er – als er sich etwa auf Höhe der Türschwelle befunden habe - von links L3 s Hand gesehen, wie er mit etwas in der Hand in seine Richtung ausgeholt habe. Er habe nicht gesehen, was L3 in der Hand habe, habe aber bei dem Schlag gemerkt, dass es etwas Hartes gewesen sei. Er wisse nicht mehr, ob L3 es in der rechten oder linken Hand gehalten habe. Er meine, dass der Schlag von oben gekommen sei. Er habe L3 zu 100 % gesehen. Er sei dann wieder aufgestanden; S sei auf dem Boden liegen geblieben. Sein Arm, in dessen Hand das Messer gewesen sei, sei waagerecht in Richtung L3 gegangen. Zu diesem Zeitpunkt habe er auf dem Boden gekniet und sei im Begriff gewesen aufzustehen. Er habe das Messer waagerecht nach vorne mit der Spitze des Messers zum Daumen rausgehalten. Das habe vielleicht eine halbe Sekunde gedauert. S habe später zu ihm gesagt, dass er gegenüber der Polizei nichts zugeben solle. Wenn die Jungs mit ihm zur Polizei gegangen wären, hätte er alles zugegeben. Er habe gewollt, dass die Wahrheit rauskomme. Er habe auch seinen Rechtsanwalt belogen. Bei der Polizei habe er unter Schock gestanden; er habe am Abend zuvor ja Amphetamine zu sich genommen. Am 20.03.2019 habe er im Laufe des Tages auch Amphetamine genommen; er habe so gegen 11 / 12 h 2 Linien gezogen. Bei der Vernehmung hätte er entweder unter Schock oder unter der Wirkung der Drogen gestanden. Das Messer sei gezackt gewesen; er wisse nicht mehr, ob es von oben oder von der Seite gezackt gewesen sei. Er habe das Messer vor einiger Zeit schon mal bei X1 in der Wohnung gesehen. Es hatte eine silberne oder schwarze Klinge, wahrscheinlich grau oder silbern. Er habe es vorher aus der Jackentasche geholt. Seine Wunde habe Kamila erst bei Barbara zu Hause gesehen. Im Auto sei es zu dunkel und sie hätten nicht darüber gesprochen. Sie seien geschockt gewesen, dass es so eskaliert sei. Kamila sei nicht mit in die Wohnung von X1 gegangen, auch nicht in den Flur. Danach sei er mit Norbert und Kamila zu ihm nach Hause gefahren. Sie hätten nicht darüber gesprochen, was passiert sei. Barbara habe gefragt, was passiert sei. Sie hätten es nicht erzählen wollen. Er habe später mit ihr gesprochen. Er habe ihr auch von den Amphetaminen erzählt und zwar, dass sie 100 gr. hätten zurückhaben wollen und die Jungs 50 gr. behalten hätten dürfen. Am nächsten Tag habe er dann von Arek die Nachricht über einen Messenger von L3 s Tod bekommen. Ihnen sei auch mitgeteilt worden, dass die Jungs sie suchen würden. Er habe nicht geantwortet, sondern das Handy absichtlich kaputtgemacht und weggeschmissen. Er habe unter Schock gestanden und nicht gewusst, ob er sich stellen solle. Er sei geschockt gewesen, weil ein Mensch gestorben und er dabei gewesen sei. Sie hätten vorher nicht abgesprochen, wer was machen solle. Er wisse auch nicht, warum Norbert mit der Küche gewesen sei. Es sei darum gegangen, das Geld zurückzufordern. Auf die SMS sei keine Reaktion erfolgt. Das habe Norbert auch gewusst; er sei bei allen Gesprächen in X1 s Wohnung dabei gewesen. Er sei zu keinem Zeitpunkt alleine mit S in einem Zimmer gewesen. Sie hätten für das Begleiten zur Tatortwohnung nichts bekommen sollen, weder Geld noch Amphetamine. Sie hätten lediglich dem Kollegen helfen wollen. Nachdem er die Nachricht von L3 s Tod erhalten habe, habe er erst Norbert erreicht und dann versucht, X1 zu erreichen. Der habe sein Handy ausgehabt. Barbara habe auch erfahren, dass einer aus der Wohnung tot sei. Deswegen seien sie so bedrückt gewesen. Norbert habe sich erbrechen müssen, er auch. Er sei am nächsten Tag noch nicht nüchtern gewesen. Sie hätten mehr als sechs Flaschen pro Kopf getrunken. Er habe zuerst zwei Wodka mit Cola (halb/halb) getrunken. Er habe keine Zeit gehabt, sich zu überlegen, wo er wen mit dem Messer treffe – das sei nicht seine Absicht gewesen. Im Wohnungsflur sei es dunkel gewesen. Es könne sein, dass er aufgrund des Schlags eine Gehirnerschütterung erlitten habe. Als er am nächsten Morgen wach geworden sei, habe er sich an nichts mehr erinnern können. Die Erinnerung sei erst im Knast gekommen. Er habe noch gewusst, dass er in der Wohnung gewesen sei und ein Messer bei sich geführt habe. Er habe auch gewusst, dass er einen Schlag auf den Kopf bekommen habe, nur nicht, dass er zugestochen habe. Er habe am nächsten Morgen Kopfschmerzen gehabt und ihm sei schwindelig gewesen. Als er wieder zu Hause gewesen sei, habe er schlafen wollen, habe aber nicht einschlafen können. Es sei allerdings nicht so schlimm gewesen, dass er doppelt gesehen habe. Er habe auch kein Pfeifen im Ohr gehabt. Es sei besser geworden, als die die Alkoholwirkung nachgelassen habe. Im Rahmen seines letzten Wortes führte der Angeklagte A aus, dass er sich bei der Familie des Opfers habe entschuldigen wollen und es bedauere, dass diese nicht mehr bei der Hauptverhandlung zugegen seien. b) Angeklagter B Am 15.10.2019, dem 7. Hauptverhandlungstag, hat der sich bis dahin ebenfalls schweigend verteidigende Angeklagte B über seinen Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt S1, eine Erklärung abgegeben, die sich der Angeklagte B zu Eigen gemacht hat. Er hat ergänzende Nachfragen des Gerichts und anderer Verfahrensbeteiligter beantwortet. Der Angeklagte B hat sich wie folgt eingelassen: X1 habe ihn am 19.03.2019 gegen 14 h per SMS gefragt, ob er zu ihm kommen und mit ihm zusammen Bier trinken wolle. Nachdem seine Freundin auf Rückfrage hin geantwortet habe, dass nichts mehr zu erledigen sei, sei er mit dem Bus gegen 16 h zu X1 gefahren. X1 und er hätte zunächst Wodka getrunken, vielleicht drei Drinks und später Wodka gemischt mit Cola, wobei seine 2 – 3 Drinks dann aus 1/3 Wodka und 2/3 Cola bestanden hätten. Gegen 17 h sei der Angeklagte A dazu gekommen. Weitere Personen seien nicht in X1 s Wohnung gewesen. Er wisse nicht, was A an dem Abend getrunken habe. Nachdem er zwischenzeitlich das Wohnzimmer verlassen habe, um das WC aufzusuchen, habe X1 nach seiner Rückkehr zu A gesagt, dass sie ihn ganz schön nerven würden, woraufhin ihm A geraten habe, sie anzurufen. X1 habe das Wohnzimmer verlassen, um zu telefonieren. Er habe währenddessen mit A noch was getrunken. Sie hätten einen Joint geraucht und sich die Computerspiele von X1 angesehen. Gegen 18:30 Uhr hätte X1 sie gefragt, ob sie mit ihm zu dem Bekannten fahren würden, um mit ihm zu reden. Dieser habe ihm Drogen weggenommen und würde jetzt nicht ans Telefon gehen. Ein Kollege sei zu ihm – X1 – nach Hause gekommen, als er nicht da gewesen sei. Ein anderer Kollege, der bei ihm zu Hause gewesen sei, habe ihm ein Päckchen zu viel gegeben. Er wolle wenigstens die Hälfte zurückhaben oder das Geld. Er, B , habe seinen Drink getrunken und gesagt, dass er nirgendwo mehr hinfahren wolle. Gegen 19 h habe er Kamila angerufen und sie gebeten, ihn abzuholen, da er ziemlich betrunken sei. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie ihn in einer Stunde abholen könne; vorher müsse sie sich noch um die Wäsche und das Abendessen kümmern. Er habe noch ein weiteres Mal Wodka gemischt mit Cola zu sich genommen und einen Joint geraucht. Er habe an dem Abend kein Amphetamin konsumiert; er habe gesehen, dass X1 sich was in seinen Drink gekippt hat. Er wisse nicht, wieviel Alkohol er an dem Abend konsumiert habe. Kurz vor 20 h habe er sich mit A darauf vorbereitet, nach draußen zu gehen und auf Kamila zu warten. X1 habe sie daraufhin nochmal darum gebeten, ihn zu seinem Kumpel zu begleiten. Er habe X1 gefragt, weshalb er wolle, dass sie mitfahren und wie lange es etwa dauern würde. X1 habe geantwortet, dass er mit seinem Kumpel über das Drogenpaket reden wolle. Er, B , habe sich ziemlich betrunken gefühlt und nur noch nach Hause gewollt. Ihm sei schlecht gewesen. Er habe sich aber dann doch damit einverstanden erklärt, X1 zu begleiten, da dieser ihm schon öfter geholfen habe und ihm Arbeit beschafft habe. Er habe dann Kamila gefragt, ob sie X1 , A und ihn zu X1 s Kumpel fahren könne und im Anschluss daran A zu Basha. Sie habe sich damit einverstanden erklärt. Sie sei auf Bitte von X1 und A zunächst zur Tankstelle gefahren; dort habe sich A Bier und X1 eine kleine Flasche Wodka gekauft. X1 habe Kamila die Adresse durchgegeben. Sie hätten auf der Fahrt über verschiedene Sachen gesprochen, u.a. über eine Brille für PC-Spiele. X1 habe Kamila den Weg erklärt. Sie habe zwischen zwei Häusern geparkt. X1 und A seien schon zum Haus vorgelaufen, während er nochmal zu Kamila zurückgelaufen sei, um ihr einen Kuss zu geben. Am Aufzug habe er die Beiden wieder eingeholt. Sie seien mit dem Aufzug hochgefahren. Während sie im Aufzug gewesen seien, habe sein Bruder ihn auf dem Handy angerufen, um ihn zu fragen, ob er ihn besuchen könne. Er habe ihm gesagt, dass er dies erst mit Kamila besprechen müsse. Dann sei das Gespräch unterbrochen worden. Er habe weder vor noch in dem Aufzug ein Metzgerbeil und ein Messer gesehen. Aus dem Aufzug seien erst X1 , dann A und zuletzt er ausgestiegen. Sie hätten noch ein Stockwerk zu Fuß laufen müssen. X1 hätte sodann an der linken Wohnungstür geklingelt. Ein älterer Herr hätte ihnen die Tür geöffnet. X1 hätte ihm gesagt, dass sie mit dem „T5 “ reden müssten, woraufhin der ältere Herr in Richtung Flur gerufen habe, „ist für dich“. X1 und A seien zuerst in die Wohnung gegangen und er zuletzt; es sei ja nicht seine Angelegenheit gewesen. Er habe sich nach wie vor schlecht gefühlt und gedacht, dass er sich übergeben müsse. Der ältere Herr sei aus dem Zimmer gekommen. Er, B , habe ihn gebeten, sich nicht einzumischen. Er habe ihm gesagt, dass X1 nur reden wolle. Der ältere Mann sei dann wieder ins Zimmer gegangen. Es sei sehr laut geworden. Man habe eine Auseinandersetzung hören können, auch Geräusche von Schlägen gegen Schränke, in denen sich Geschirr bewegt hätte. Er habe laute Schreie gehört, die er nicht habe zuordnen können. Er habe auch den Geruch von Pfefferspray wahrgenommen und ein Kratzen im Hals gespürt. Er, B , habe sich dann die Kapuze aufs Gesicht gezogen. Es sei jemand an ihnen vorbei gegangen. Er habe aber nicht sehen können, wer es gewesen sei, da es dunkel gewesen sei und er ja die Kapuze vors Gesicht gezogen gehabt habe. Er habe sich umgedreht und X1 auf dem Boden liegend gesehen. X1 habe gerufen, dass er Hilfe benötige. Er habe ihm helfen wollen und habe dann gesehen, dass jemand hinter X1 gestanden habe, der mit dem Arm nach ihm ausgeholt habe. Er sei in Deckung gegangen und habe sich gedreht. Der Mann sei wieder weggegangen. Er habe X1 geholfen, aufzustehen und ihn gestützt. Sie sei nach unten gegangen. X1 habe dann zu ihm gesagt, „Kleiner, ich komme selbst zurecht“. Vor dem Eingang sein sie stehen geblieben und hätten A gesucht. Dieser sei 10 m vor ihnen gewesen. Er habe nicht gesehen, dass A geschwankt sei. X1 sei schwankend aus dem Haus gekommen und habe wohl Probleme mit dem Gleichgewicht gehabt. Er, B , habe ihn unter dem Arm gepackt. Sie seien schnellen Schrittes zum Auto gegangen. Zuerst sei A hinten eingestiegen, gefolgt von X1 ; er habe sich auf den Beifahrersitz gesetzt. Im Auto habe Kamila gefragt, was passiert sei. Er habe ihr gesagt, dass es ein „Durcheinander“ gegeben habe und er wegen der schlechten Beleuchtung nichts gesehen habe. Er sei so kaputt und müde gewesen, weshalb er nicht richtig habe kommunizieren können. Seine Augen hätten von dem Gas gebrannt. Er habe sich nach hinten umgedreht und gesehen, dass X1 und A am Kopf verletzt gewesen seien. X1 sei schlimmer verletzt gewesen als A . X1 habe Blut an der Hand gehabt, weshalb er ihm ein Taschentuch gegeben habe. Er habe noch gefragt, wer das Gas gesprüht habe, woraufhin X1 gesagt habe, dass er das gemacht habe. Als sie vor X1 s Wohnung angekommen seien, habe er Kamila gesagt, dass sie nach Hause fahren könne. Er habe X1 mit A in dessen Wohnung begleitet und dort in der Küche die tiefe Wunde gesehen. Er habe ihm das Blut von Gesicht abgewischt und Kamila angerufen, dass sie wieder zurück kommen solle, da X1 in die Notaufnahme gebracht werden müsse. X1 habe sich dahingehend geäußert, dass er nirgendwo hinfahren werde und habe dies damit begründet, dass er wegen gefälschter Papiere nicht ins Krankenhaus fahren könne. A und er hätten noch vergeblich versucht, ihn zu überreden, ins Krankenhaus zu gehen. In der Wohnung sei noch jemand gewesen, den er nicht gekannt habe. Kamila sei dann wieder zurückgefahren und hätte vor dem Haus von X1 s Wohnung auf sie gewartet. A und er seien eingestiegen. Während der Fahrt zu Bashas Wohnung hätte A wiederholt gesagt, dass Basha bestimmt sauer auf ihn sei, da er so spät nach Hause komme. Gegen 21:40 h seien sie bei Basha in der Wohnung eingetroffen. Basha habe die blutende Wunde an A s Kopf sofort gemerkt und sich hierüber ungehalten gezeigt. Sie habe eine Erste-Hilfe-Box geholt und A mit einem Pflaster und Tabletten versorgt. Auf die Frage, was passiert sei, habe er, B geantwortet, dass er dies selbst nicht wisse und jetzt nach Hause fahren wolle. Im Auto habe Kamila ihn dann erneut gefragt, was passiert sei. Er habe wieder geantwortet, dass er dies selbst nicht wisse und jetzt das Gas aus dem Auge ausspülen müsse. Zu Hause angekommen habe Kamila die Frage wiederholt. Er habe erneut geantwortet, dass er es nicht wisse, nur dass X1 sich Kopf aufgeschlagen habe und mit A attackiert worden sei. Er, B , habe nur noch baden, essen und schlafen wollen. Er sei ins Bett gegangen, habe angefangen, einen Film zu schauen und sei eingeschlafen. Am nächsten Tag habe A ihn um 8h angerufen und ihn gefragt, ob er da sei, da sie reden müssten. A sei gegen 8:30 / 8:40 h mit Basha gekommen und sei sehr aufgelöst gewesen. Er habe sehen könne, dass A geweint habe. Er, B , habe ihn gefragt, was passiert sei, woraufhin er geantwortet habe, dass er es nicht wisse. Er habe eine Nachricht per sms erhalten, dass jemand aus der Wohnung sein Leben verloren habe. Er, B , habe dies nicht glauben können; er habe keine weitere geschädigte Person gesehen. Sie hätten im Internet recherchiert und eine Meldung über eine verstorbene Person in dem Haus in der I Straße 71 gefunden. Er, B , habe sich übergeben müssen. Er habe Panik bekommen, da er auch dort gewesen sei. Er habe zu seinem Vater fahren wollen, um sich dort zu beruhigen. Er, B , bereue es, dass er mit X1 zu dem Gespräch gefahren sei. Er habe gewusst, dass er um Drogen gegangen sei. Dies habe ihn aber nicht betroffen. Erst durch die Aussage von A vor Gericht habe er von dem Messer und dem Beil sowie davon, dass X1 A das Messer gegeben habe, erfahren. Er, B , habe kein Messer gehabt. Er sei auch nicht in der Küche gewesen; jedenfalls könne er sich daran nicht erinnern. Er könne es aber auch nicht ausschließen, dass er in der Küche gewesen sei. Er, B , werde sich nie verzeihen, dass er dort gewesen sei. Er bete jeden Tag für die Familie von L3 . Er bereue sehr, was passiert sei. Er werde für immer schwer daran tragen müssen, obwohl seine Hand nichts zu dem Tod von L3 beigetragen habe. Im Rahmen seines letzten Wortes wiederholte er, dass er es bereue, am Tattag dorthin gegangen zu sein. 2. Beweiswürdigung zu den Sachfeststellungen a) Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagten A und B am 19.03.2019 den anderweitig verfolgten S in dessen zum damaligen Zeitpunkt genutzter Wohnung in der C1 Straße ## in Leverkusen aufsuchten und dabei alkoholische Getränke in erheblichem Umfang konsumierten, beruht auf den oben (unter C III. 1) dargestellten – in diesem Punkt miteinander übereinstimmenden - Einlassungen der Angeklagten. Diese werden bestätigt durch die Angaben der Zeuginnen Q und Q1 , soweit sie Wahrnehmungen machen konnten. Die Zeugin Q hat bekundet, dass sie den Angeklagten A am 19.03.2019 gegen 18:00 Uhr zu S gebracht habe und Norbert schon da gewesen sei. Die Zeugin Q1 hat ausgeführt, dass sie den Angeklagten B am 19.03.2019 zwischen 15 und 16 h zu S gefahren habe. Auch wenn die Angabe der Zeugin der Einlassung des Angeklagten B , er sei mit dem Bus zu X1 gefahren widerspricht, stimmt die Aussage hinsichtlich der Uhrzeit, zu der der Angeklagte B sich zu dem gesondert verfolgten S begeben hat, überein. Dass die Angeklagten alkoholische Getränke in erheblichem Umfang konsumiert hatten, ohne dass die Kammer feststellen konnte, was sie im Einzelnen genau getrunken hatten, ergibt sich aus deren Einlassungen. Beide haben ausgeführt, dass sie in erheblichem Umfang Alkohol getrunken hätten, wobei sie aber keine ganz genauen Angaben mehr dazu machen könnten, wieviel sie jeweils getrunken hätten. Die Kammer hat daher die jeweiligen mit Unsicherheiten erfolgten Mengenangaben der Angeklagten den Feststellungen zugrunde gelegt. Die Feststellungen zum Konsum von Marihuana und Amphetamin am Tattag beruhen ebenfalls auf den analog zu den Feststellungen lautenden Einlassungen der Angeklagten A und B . b) Die Feststellungen dazu, dass sich S und die beiden Angeklagten A und B gegen 20 h dazu entschlossen, die I Straße ## aufzusuchen, um dort Unstimmigkeiten in Bezug auf ein Betäubungsmittelgeschäft zu klären, beruhen auf den in diesem Punkt übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten. Auch die Feststellung, dass den beiden Angeklagten bewusst war, dass es sich nicht um eine gerichtlich durchsetzbare Forderung handelt, folgert die Kammer aus den jeweiligen Einlassungen der Angeklagten. Beide Angeklagte sind durchschnittlich gebildet und wissen, dass Drogengeschäfte in jeder Form grundsätzlich illegal und strafbar sind und daher Forderungen aus derartigen Geschäften nicht auf legalem Weg durchgesetzt werden können. Die Kammer konnte allerdings nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Feststellungen dazu treffen, um welches Drogengeschäft es sich handelte und wer sich als Inhaber etwaiger Rückforderungs- oder Zahlungsansprüche aus diesem Drogengeschäft gerierte. Der Angeklagte A hat sich – wie oben unter C III dargestellt – zunächst dahingehend eingelassen, dass es um ein Betäubungsmittelgeschäft des S mit Amphetaminen gegangen sei, bei dem der Zeuge L2 und ein anderer junger Mann es erreicht hätten, dass ihnen durch einen Bekannten des X1 ein zweites Päckchen Amphetamin ausgehändigt worden sei. Dabei hat der Angeklagte A zunächst nicht angegeben, wer dieser Bekannte von X1 gewesen sein sollte. Erst nachdem in der laufenden Hauptverhandlung die Mutter des Angeklagten A , die Zeugin D , gegenüber der Zeugin KK’in H den Zeugen X als jemanden benannt hatte, der nicht nur am Abend der Tat in der Wohnung des S abwesend gewesen sein sollte, sondern auch Angaben zu einem vorherigen Drogengeschäft des S machen könne, hat der Angeklagte A geäußert, dass es sich bei dem Zeugen X um den in das Drogengeschäft involvierten Bekannten von X1 handele. Auch der Angeklagte B hat in seiner Einlassung, auch wenn er von X1 wegen seiner zwischenzeitlichen Abwesenheit, die allerdings von dem Angeklagten A nachdrücklich an Abrede gestellt worden ist, keine Einzelheiten über das Geschäft mitbekommen haben will, dargestellt, dass es sich nach den Angaben von X1 um ein – zweites – nicht bezahltes Päckchen mit Amphetamin im Wert von ca. 500,-- € gegangen sei. Diese Einlassungen der Angeklagten stehen aber in Widerspruch zu den Angaben des Zeugen L2 , der bekundet hat, dass er ca. eine Woche vor der Tat gemeinsam mit dem Geschädigten L3 sowie dem Zeugen L6 eine geringe Menge von ca. 5 Gramm Marihuana zu einem Preis von 50-70,00 € von dem Angeklagten A erhalten habe. Es sei dabei mit diesem verabredet gewesen, dass sie den Kaufpreis beim nächsten Kauf bezahlen könnten. Ein Geschäft direkt mit S , der ihm unter dem Spitznamen „X1 “ – aber nicht persönlich – bekannt sei, habe es nicht gegeben. Auch in der Vergangenheit habe er gelegentlich Marihuana bei dem Angeklagten A erworben, wobei er davon ausgegangen sei bzw. vermutet habe, dass der X1 auch in diese Drogengeschäfte involviert gewesen sein könnte. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme bestehen hinsichtlich dieser Angaben des Zeugen L2 für sich genommen Zweifel an deren Glaubhaftigkeit, obwohl der Zeuge L2 mit kleineren Abweichungen gleichlautende Angaben bereits im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen vom 20.03.2019 und 21.03.2019, wie die dazu vernommenen Zeugen KK U1 und KHK S1 glaubhaft ausgesagt haben, getätigt hat und auch der Zeuge L6 in seiner Aussage vor der Kammer die vorgenannten Angaben des Zeugen L2 bestätigt und ein Drogengeschäft mit Amphetamine mit S ebenfalls in Abrede gestellt hat. Diese Zweifel resultieren daraus, dass diese Angaben für die Kammer nicht plausibel sind. So ist schwer nachvollziehbar und mit üblichen „Gepflogenheiten“ in Zusammenhang mit Kleindealergeschäften über Marihuana nicht in Einklang zu bringen, dass S , der nach den Aussagen der Zeugen L2 und L6 zu dem an dem Geschäft nicht, jedenfalls nicht unmittelbar, beteiligt gewesen sein soll, mit dem Angeklagten A und B den Zeugen L2 für eine derartig geringfügige Forderung aufgesucht haben könnte, um unter Einsatz von u.a. Messern den ausstehenden Kaufpreis einzufordern, zumal wenn bei dem Geschäft zuvor eine Stundung des Kaufpreises – so der Zeuge L2 – vereinbart gewesen wäre. Gegen die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen der beiden vorgenannten Zeugen spricht auch, dass – der Zeuge L6 auf Nachfragen direkt, der Zeuge L2 erst auf sehr nachdrückliches Befragen und sich in Erinnerungslücken flüchtend – eingeräumt haben, dass es in den Tagen vor dem 19.03.2019 zu „Nachfragen“ über Whatsapp oder SMS bezüglich eines / des Drogengeschäfts, mutmaßlich durch S , gekommen sei. Auch die mit der Einlassung des Angeklagten A korrespondierende Aussage des Zeugen L2 , der Angeklagte A habe ihn anfangs zur Herausgabe „des Zeugs“ oder „der Kräuter“ aufgefordert und dann alternativ das Geld verlangt, lässt sich mit einer ausstehenden Forderung aus dem Erwerb von 5 Gramm Marihuana eine Woche vorher nicht in Einklang bringen, denn es hätte – wenn es darum gegangen wäre – sich auch dem Angeklagte A aufdrängen müssen, dass 5 Gramm Marihuana innerhalb einer Woche mit großer Sicherheit nicht mehr vorhanden, sondern längst konsumiert gewesen wären. Darüber hinaus ist in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen L2 zu berücksichtigen, dass dieser, ebenso wie auch der Zeuge L6, erkennbar ein Interesse hatte, sich nicht selbst zu sehr durch das Eingeständnis von illegalen Drogengeschäften zu belasten. Auch wenn sowohl der Zeuge L2 als auch der Zeuge L6 im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer keinen Gebrauch davon gemacht haben, Angaben zu einem Drogenhintergrund der Tat unter Berufung auf § 55 StPO zu verweigern und beide Zeugen sichtbar unter dem Eindruck des Todes ihres Freundes L3 stehend dazu beitragen wollten, die Tataufklärung zu ermöglichen, ohne, dass die Kammer bei dem Zeugen L2 (der Zeuge L6 war bei dem Tatgeschehen nicht vor Ort) hinsichtlich seiner Angaben zu dem Tatgeschehen selbst übermäßige Belastungstendenzen erkennen konnte, entstand für die Kammer der Eindruck, dass der Zeuge L2 hinsichtlich des offensichtlich bestehenden Hintergrundes eines Drogengeschäfts keine umfassenden Angaben gemacht hat. Dieser Eindruck wird durch die Aussage des Zeugen KK U1 bestätigt, der die erste Beschuldigtenvernehmung des Zeugen L2 am 20.03.2019 als Vernehmungsbeamter durchgeführt hat. Dieser hat bekundet, dass der seinerzeitige Beschuldigte L7 zwar von sich aus, bereitwillig und in sich stimmig und nachvollziehbar zu den Geschehnissen in der Wohnung Angaben gemacht, zum Hintergrund aber „deutlich gemauert“ habe und erst auf Nachfragen, Vorhalte und deutliche Hinweise, dass man ihm nicht glauben könne, dass er nicht wisse, warum er von den 3 Männern aufgesucht worden sei, den Ankauf von 5 Gramm Marihuana auf „Pump“ etwa eine Woche zuvor angegeben habe. Auch der Zeuge KHK S1 berichtete, dass bei der 2. Beschuldigtenvernehmung vom 21.03.2019 spürbar war, dass L2 bei aller Offenheit im Übrigen Fragen nach dem möglichen (Drogen-)Hintergrund der Tat ausweichen wollte. Die Aussagen der übrigen zum Zeitpunkt des Tatgeschehens in der Wohnung anwesenden Mitbewohner waren zu der Frage eines Drogenhintergrundes unergiebig und im Ergebnis ohne Beweiswert. Zwar haben die Zeugen L1 , K , C2 , M und D1 jeweils ausgesagt, dass Hintergrund der Tat wohl ein Drogengeschäft gewesen sei, nähere Einzelheiten dazu seien ihnen aber nicht bekannt. Im Verlauf der Vernehmungen gaben die Zeugen dann jeweils an, sie hätten von dritter Seite, namentlich von dem Zeugen L2 , gehört, dass es um Drogen gegangen sei. Einzelheiten habe L2 ihnen aber nicht erzählt. Zwar haben – mit Ausnahme der Zeugen L1 und C2 – die übrigen Mitbewohner offensichtlich eigene Erfahrungen mit dem Konsum von Drogen, was die Kammer aus den Ergebnissen der durchgeführten Untersuchungen der am 19.03.2019 den Zeugen abgenommenen Blutproben schlussfolgert, auch wenn ein Teil dieser Zeugen bei ihrer Vernehmung vor der Kammer auch auf Nachfragen einen eigenen Drogenkonsum (wahrheitswidrig) in Abrede gestellt hat. Anhaltspunkte dafür, dass diese jedoch persönlich in das dem Tatgeschehen vorangegangene Drogengeschäft verwickelt gewesen sein könnten, haben sich jedoch nicht ergeben, zumal der Zeuge L6 eingeräumt hat, in der Vergangenheit auch schon mal seine Kontakte genutzt zu haben, um anderen Mitbewohnern der Wohnung geringe Mengen Drogen, überwiegend Cannabis mit zu besorgen. Trotz dieser Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen L2 und des Zeugen L6 zu einem vorangegangenen Marihuanageschäft, hat die Kammer die Angaben der Angeklagten, insbesondere des Angeklagten A , ihren Feststellungen nicht zugrunde gelegt, denn auch diese Angaben haben sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Zunächst begegnet die Einlassung des Angeklagten A für sich gesehen bereits erheblichen Zweifeln. Die Einlassung des Angeklagten A in der Hauptverhandlung widerspricht nämlich in entscheidenden Punkten seinen Angaben in der Beschuldigtenvernehmung vom 20.03.2019. Dort hat der Angeklagte A , wie die Zeugen KK U1 und KK’in H , die als Vernehmungsbeamte die Beschuldigtenvernehmung durchgeführt haben, vor der Kammer glaubhaft bekundet haben, nicht nur angegeben, er habe mit der ganzen Sache nichts zu tun, er sei mit X1 und einer ihm unbekannten männlichen Person als Fahrer zu der Wohnung I Straße gefahren, allein S habe – als einziges – ein Pfefferspray dabei gehabt und er könne sich nicht erklären, wie dort eine Person habe zu Tode kommen können, sondern zum Hintergrund des Aufsuchens der Wohnung mitgeteilt, S habe ihm erzählt, dass der L2 ihm 400 – 500, -- Euro gestohlen habe. Zudem ist die Einlassung des Angeklagten A davon gekennzeichnet, dass er allein dem gesondert verfolgten S die Verantwortung für den dem Tatgeschehen zugrundeliegenden Hintergrund zuschreibt und seine Rolle dahin gehend darstellt, dass er den X1 lediglich unterstützt hätte, da er sich ihm gegenüber aufgrund von dessen Hilfe für ihn in der Vergangenheit verbunden und verpflichtet gefühlt habe und für ihn mit dem Aufsuchen der Tatortwohnung kein Eigeninteresse verbunden gewesen sei. Gegen die Richtigkeit dieser Angaben zum Hintergrund des Tatgeschehens spricht bereits die seitens der Kammer aufgrund der eigenen Einlassung des Angeklagten A , die durch die Aussage des Zeugen L2 bestätigt worden ist, getroffene Feststellung, dass der Angeklagte A als Wortführer gegenüber dem Zeugen L2 in der Küche die Forderung nach Rückgabe des „Zeugs“ oder – wie der Zeuge L2 sich erinnerte – der „Kräuter“ bzw. nach Zahlung des Geldes gestellt hat und nicht S , was nahe gelegen hätte, wenn es ausschließlich um eine Forderung des X1 gegangen wäre. Auch der Umstand, dass sowohl der Zeuge L2 als auch der Zeuge L6 angegeben haben, dass sie ihre Drogeneinkäufe in der Vergangenheit durchgehend bei dem Angeklagten A getätigt hätten, lässt Zweifel an der Einlassung des Angeklagten A , es sei nur um ein Geschäft des X1 gegangen, aufkommen. Auch der Umstand, dass der Angeklagte A am nächsten Morgen, nachdem er auf seinem Mobiltelefon eine Nachricht erhalten hatte, dass am Vorabend jemand in der Wohnung zu Tode gekommen sei, sein Handy zerstörte, findet in der Angabe des Angeklagten A , er sei in Panik geraten, keine plausible Erklärung. Naheliegender könnte er sein Mobiltelefon zerstört und entsorgt haben, um zu verhindern, dass dort Daten hätten festgestellt werden können, die Rückschlüsse auf die möglichen Hintergründe zum Tatgeschehen hätten zulassen können. Maßgeblich ist jedoch, dass sich die Angaben in der Einlassung des Angeklagten A nicht in Einklang mit der Aussage des Zeugen X bringen lassen. Abgesehen davon, dass der Angeklagte A erst nach dem der Zeuge X von dritter Seite namhaft gemacht worden war, diesen als die Person bezeichnet hat, die – so habe X1 ihm berichtet – das Päckchen mit den Amphetamin ausgehändigt habe und er auch erst zu diesem Zeitpunkt angegeben hat, dass dieser bei der Rückkehr in der Wohnung des S anwesend gewesen wäre, hat der Zeuge X einen von der Einlassung des Angeklagten gänzlich abweichenden Vorgang geschildert. Nach dem der Zeuge X bei der Befragung durch die Kammer zunächst in Abrede gestellt hatte, dass er etwas von Drogengeschäften des S in der Wohnung mitbekommen habe, und zudem ausgesagt hatte, er hätte diesen am dem 19.03.2019 eigentlich nicht gesehen, hat er dann zwar auf Nachfragen der Verteidigung des Angeklagten A ausgeführt, dass er auf Anweisung von S ein Päckchen, das sich – vollständig umwickelt mit einem schwarzen Klebeband – im Kühlschrank befunden habe, an einen jungen Mann übergeben habe, den er nicht gekannt habe. Dies sei an dem Tag gewesen, als S abends verletzt mit einer Kopfwunde nach Hause gekommen sei. Nach der Übergabe habe er dann den S angerufen und ihm mitgeteilt, dass das Päckchen abgeholt worden sein. Daraufhin habe S ihm gegenüber seine Zufriedenheit mit der Abwicklung ausgedrückt. Diese Angaben stehen wiederum in unauflösbarem Widerspruch zu den von dem Angeklagten A in seiner Einlassung getätigten Angaben, wonach S ihn bereits am Vortag kontaktiert habe, um ihm zu sagen, dass er was Wichtiges mit ihm zu besprechen habe und ihm später zudem berichtet habe, dass er in den vergangenen Tagen vergeblich versucht habe, denjenigen zu kontaktieren, dem sein Vertreter ohne Bezahlung ein zweites Päckchen mit Amphetamin ausgehändigt habe. Angesichts dieser Widersprüche konnte die Kammer genauere Feststellungen zu einem vorangegangenen Drogengeschäft nicht treffen. c) aa) Die den Tatort betreffenden Feststellungen (B II.1, B II. 4) beruhen auf den analog zu den Feststellungen lautenden Angaben der Zeugen KHK S1 , KHK T2 und KK’in H sowie auf der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder vom Tatort. Die Feststellungen, dass in der Wohnung „### “ des Objekts I Straße ## in dem tatrelevanten Zeitraum die Zeugen L1 , D1 , G , L2 , M , K , C2 sowie der Geschädigte L3 wohnten und wer sich mit wem ein Zimmer teilte, ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der genannten Zeugen im Rahmen der Hauptverhandlung, soweit die vernommen worden sind, sowie aus der Verlesung der Angaben des für die Kammer nicht erreichbaren, sich mutmaßlich in Polen aufhaltenden Zeugen G , die dieser anlässlich seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 20.03.2019 getätigt hat, und der Inaugenscheinnahme der Wohnungsskizze, die der Zeuge L2 im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 20.03.2019 angefertigt hat. bb) Dass die Zeugin Q1 die Angeklagten A und B sowie S am 19.03.2019 gegen 20:00 h mit dem Auto zur I Str. ## in Leverkusen gefahren hatte, ohne dass sie informiert worden wäre, was diese dort erledigen wollten, folgt aus den Einlassungen der Angeklagten A und B . Die in diesem Punkt übereinstimmenden Angaben der Angeklagten werden durch die Aussage der Zeugin Q1 bestätigt. Die Zeugin Q1 hat bekundet, dass sie kurz vor 20:00 h an der Wohnung des S angekommen sei, um den Angeklagten B abzuholen. Sie sei dann von ihm gefragt worden, ob sie ihn an eine bestimmte Adresse bringen könne; es würde auch nicht lange dauern. Sie seien dann losgefahren und hätten an der Tankstelle noch einen Zwischenstopp eingelegt. Nachdem der Angeklagte A ihr den letzten Teil des Weges gezeigt habe, hätte sie die drei vor dem Haus in der I Straße ## in Leverkusen abgesetzt und auf sie gewartet. Auf der glaubhaften Aussage der Zeugin Q1 beruht auch die von der Einlassung des Angeklagten B , wonach der S der Zeugin die Fahrtstrecke gezeigt habe, abweichende Feststellung, dass der Angeklagte A der Zeugin den Weg gezeigt hat. cc) Die Feststellungen, dass S den Angeklagten A und B vor dem Haus bzw. spätestens im Aufzug jeweils ein Messer gegeben hat und selber dann noch ein Hackebeil und Reizgasspray mit sich geführt hat, beruhen auf der Einlassung des Angeklagten A , der zu Beginn seiner Einlassung ausdrücklich und unmissverständlich angegeben hat, dass X1 anfänglich zwei Messer, ein Hackebeil und Pfefferspray mit sich geführt habe und dann die Messer weitergegeben habe. Auf Nachfrage der Kammer hat er sodann ausgeführt, dass er nur das eine der beiden Messer übernommen habe und, dass S dann noch das Hackebeil und das Pfefferspray gehabt habe. Aufgrund dieser Angabe des Angeklagten A ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte B das zweite Messer gehabt haben muss. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte A auf die konkrete Nachfrage des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft seine Einlassung – und zwar erst nach einer Zeit des Überlegens – dahingehend korrigiert hat, dass der Angeklagte B nichts dabei gehabt habe. Diese Korrektur war für die Kammer erkennbar dem Umstand geschuldet, dass der Angeklagte A , nachdem sich die bei ihm durch seine unvermittelte Einlassung hervorgerufenen Emotionen gelegt hatten, gewillt war, den Angeklagten B zu schützen und ihn zu entlasten. Die Überzeugung der Kammer, dass auch der Angeklagte B ein Messer von S übernahm, wird zudem durch die Reaktion des Angeklagten A bei der von dem Verteidiger Rechtsanwalt S1 für den Angeklagten B vorgetragenen Einlassung bestätigt. Als dieser vortrug, der Angeklagte B habe zu keiner Zeit ein Messer gehabt, lachte der Angeklagte A kurz auf und forderte den Angeklagten B auf, die Wahrheit zu sagen. Darüber hinaus wird dieser Umstand durch die glaubhaften Angaben des Zeugen L1 bestätigt, der bekundet hat, dass ihn die Person, die sich im Flur aufgehalten habe, unter Vorhalt eines Messers aufgefordert habe, in sein Zimmer zu gehen. Dass das Messer, das der Angeklagte A mit sich führte, eine gezackte Klinge aufwies, die etwa 12 cm lang und 3,5 – 4 cm breit war, beruht auf der Einlassung des Angeklagten A , der das Messer im Rahmen seiner Einlassung wie festgestellt beschrieben hat und dabei unter Zuhilfenahme eines Maßbandes die entsprechenden Größenangaben getätigt hat. Diese decken sich zum einen mit den Angaben des Zeugen L2 zu der Beschaffenheit der von ihm wahrgenommenen Tatwaffe und finden zum anderen Bestätigung durch die Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. G1, wonach das von dem Angeklagten A beschrieben Messer mit dem von ihr festgestellten Verletzungsbild des Geschädigten L3 kompatibel sei. Dazu hat die rechtsmedizinische Sachverständige im Rahmen der Erstattung ihres Gutachten zu der Obduktion des Geschädigten L3 ausgeführt, dass die von ihr festgestellte, quer gestellte 3,7 cm lange und maximal 2,1 cm breite Stichverletzung, die zu einer Durchstichverletzung des Zwölffingerdarms , der Durchtrennung der Körperhauptschlagader im Bauchbereich sowie der Durchtrennung der Harnleiter sei mit einer scharfen Gewalteinwirkung durch einen Stich mit einem Messer, welches eine Klinge von 10-12 cm aufweise, vereinbar. Die Kammer hat sich die plausiblen und überzeugenden Ausführungen des der Kammer aus einer Vielzahl von Schwurgerichtsverfahren als sehr erfahrenen bekannten Sachverständigen Dr. G1 zu Eigen gemacht. Sie sind in sich schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. d) aa) Dass die Angeklagten und S an der Wohnungstür, die ihnen, nachdem sie geklingelt hatten, von dem Zeugen L1 geöffnet wurde, - wie festgestellt – nach dem „T5 “ gefragt haben, beruht auf den Einlassungen der Angeklagten sowie den glaubhaften Angaben der Zeugen L1 und L2 , die diese Angaben übereinstimmend bestätigt haben. Die Feststellung dazu, dass der Zeuge L2 zunächst den Flur betrat und dann mit dem Angeklagte A und S in die Küche ging, beruht auch auf der Einlassung des Zeugen B sowie den Angaben der Zeugen L2 und L1 . Der Angeklagte B hat ausgeführt, dass er sich während der Situation im Flur aufgehalten habe. Er sei als Dritter in die Wohnung gegangen und im Hintergrund geblieben, „da er ja von der Sache nicht betroffen gewesen sei“. Er habe lediglich einen Bewohner, der aus seinem Zimmer gekommen sei, aufgefordert, wieder hineinzugehen. Dem steht auch weder der Umstand entgegen, dass er auf Nachfrage angab, nicht ausschließen zu können, in der Küche gewesen zu sein, dieses aber nicht erinnere, noch, dass seine Einlassung in diesem Punkt der Einlassung des Angeklagten A widerspricht. Die Kammer ist in diesem Punkt nicht von der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten A in seiner Einlassung überzeugt. Diese weichen – ohne erkennbaren Grund – von seinen Angaben im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung ab, in der er ausgeführt hat, mit S in der Küche gewesen zu sein. Dies haben auch die Zeugen L1 und L2 glaubhaft bestätigt. Der Zeuge L2 , hat ausgeführt, dass er von dem Angeklagten A und S , die er – anders als den Angeklagten B – gekannt habe, in die Küche gestoßen worden sei und diese ihn geschubst hätten. Sie hätten zu diesem Zeitpunkt beide schon ein Messer bzw. ein Hackebeil in der Hand gehabt und ihn damit bedroht. Der dritte Mann, den er am Tattag zum ersten Mal gesehen habe, habe nichts gemacht und sei nicht mit in die Küche gegangen. Anders als seine Ausführungen zu dem der Tat vorangegangenen Drogengeschäft hält die Kammer seine Ausführungen zu dem Tatgeschehen für glaubhaft. Der Zeuge L2 hatte ein für die Kammer deutlich erkennbares und einfühlbares Interesse daran, die Umstände, die zum Tod des Geschädigten L3 , mit er befreundet war, aufzuklären. In Bezug auf das vorangegangene Drogengeschäft war er lediglich darum bemüht, sich so wenig wie möglich selbst zu belasten. Der Zeuge L1 hat bekundet, dass der „Mann mit dem Beil“ aus der Küche gekommen sei, als er in den Flur geschaut habe. Der „Mann mit dem Beil“ ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber der gesondert verfolgte S . bb) Dass der Angeklagte B den Zeugen L1 zwei Mal unter Vorhalt eines Messers aufgeforderte, in sein Zimmer zu gehen, beruht insoweit auf der Einlassung des Angeklagten B , als dieser ausgeführt hat, dass er sich während der Auseinandersetzung im Flur aufgehalten und den Zeugen L1 zweimal gebeten habe, sich nicht einzumischen. Er hat zwar bestritten, dies unter Vorhalt eines Messers getan zu haben. Der Umstand, dass er ein Messer bei sich geführt hat und dies auch drohend durch Vorhalten eingesetzt hat, folgt aus den glaubhaften Angaben des Zeugen L1 , der in Übereinstimmung mit seinen diesbezüglichen Angaben im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 20.03.2019 bekundet hat, dass ihm von demjenigen, der im Flur geblieben sei, ein Messer in Bauchhöhe vorgehalten worden sei mit der Aufforderung wieder in sein Zimmer zu gehen. Zwar hat der Zeuge L8 in der Beschuldigtenvernehmung nur von einen einmaligen Vorhalt des Messers durch den im Flur verbliebenen dritten Mann berichtet, dies steht jedoch der Glaubhaftigkeit seiner Aussage in der Hauptverhandlung nicht entgegen. Der Zeuge hat nämlich in seiner Vernehmung bei der Polizei auch nicht erwähnt, dass er, als er wahrnahm, dass sich on der Wohnung eine lautstarke Auseinandersetzung entwickelte, noch mal versucht hatte, in den Flur zu gelangen. Auf Vorhalt seiner damaligen Aussage hat er in der Hauptverhandlung auf seine damalige aufgeregte und betroffene emotionale Verfassung nach dem Tod des Geschädigten verwiesen aufgrund derer er sich nicht spontan an alle Einzelheiten habe erinnern können. Zudem habe er dem Umstand, dass er noch mal versucht habe, aus seinem Zimmer in den Flur zu gelangen und daran durch den erneuten Vorhalt mit dem Messer abgehalten worden zu sein, damals keine große Bedeutung beigemessen. Vor dem Hintergrund, dass auch der Zeuge L2 ausgesagt hat, dass er wahrgenommen habe, dass der L1 während des Tatgeschehens noch mal aus seinem Zimmer in der Flur geschaut habe, kann die Kammer – zumal der Zeuge L8 durchgehend darauf hingewiesen hat, der dritte Mann habe „eigentlich nichts gemacht“ – ausschließen , dass es sich bei dieser Angabe des Zeugen L1 um eine übermäßige Belastung des Angeklagten B handelt. Dass der Angeklagte B ein Messer bei sich geführt hat, ergibt sich ferner – wie oben bereits ausgeführt – auch aus der Einlassung des Angeklagten A . Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte B einen der Zeugen – abgesehen von der Bedrohung mit dem Messer - tätlich angegriffen hat. Keiner der Zeugen hat bekundet, von ihm geschlagen oder körperlich angegangen worden zu sein. cc) Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte A dem Zeugen L2 in der Küche das Messer vorhielt, ihn damit bedrohte und ihn fragte, „wo das Zeug bzw. das Geld sei“, beruht auf der analog zu den Feststellungen lautenden Einlassung des Angeklagten A und der Aussage des Zeugen L2 , der die Ansprache durch den Angeklagten A im Wortlaut ähnlich wiedergegeben hat. Dass der Angeklagten A mit dieser Bedrohung und Ansprache an den Zeugen L2 versuchte, diesen zur Herausgabe von Drogen oder Geld zu nötigen und ihm dabei weiter bewusst war, dass er keine gerichtlich durchsetzbare Forderung verfolgte, folgt zwanglos aus der Einlassung des Angeklagten A und wurde von dem Zeugen L2 , wie sich aus dessen spontaner – sowohl von dem Angeklagten A als auch dem Zeugen selbst geschilderten Reaktion der Weigerung einer Rückgabe – ergibt, auch als Forderung verstanden. Dass sich daraufhin eine lautstarke verbale Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten A , S und dem Zeugen L2 entwickelte, in deren Verlauf der Zeuge L2 von dem Angeklagten A und S zur Verstärkung ihrer Forderung geschubst wurde, beruht auf der Einlassung des Angeklagten B , der den zunehmenden Lärm wahrnahm sowie auf der Einlassung des Angeklagten A , der nicht in Abrede gestellt hat, dass es ein Schubsen sowohl von ihm als auch dem weiteren in der Küche anwesenden Mittäter – auch wenn er insoweit den Angeklagten B nannte – gegenüber dem Zeugen L2 gegeben habe. dd) Dass sich die – insgesamt nur wenige Minuten andauernde – Auseinandersetzung in den Flur verlagerte und der Geschädigte L3 aus dem hinteren Zimmer hinzukam, aus seinem Zimmer den Schlagring holte und sich in das Geschehen einmischte, beruht auf der analog zu den Feststellungen lautenden Einlassung des Angeklagten A , soweit dieser im Hinblick auf das dynamische Geschehen Angaben dazu machen konnte, und den diese Angaben bestätigenden Bekundungen des Zeugen L2 . Die Feststellung, dass der Geschädigte L3 in das Tatgeschehen eingriff, um dem Zeugen L2 zur Hilfe zu kommen, folgert die Kammer aus dem Geschehensablauf. Der Geschädigte L3 hatte, wie sich aus seinem Ausruf „was, ihr habt Messern mitgebracht“, erkannt, dass der Zeuge L2 durch 2 bewaffnete Männer bedroht wurde. Erst nach dieser Wahrnehmung begab er sich in sein Zimmer und nahm den Schlagring an sich. Da er sich unmittelbar darauf dergestalt einmischte, dass er den ihm am nächsten stehenden, mit dem Hackebeil bewaffneten Täter attackierte, lässt nach der Überzeugung der Kammer nur den Rückschluss zu, dass er dem Zeugen L2 zur Hilfe kommen wollte. Dass der Geschädigte L3 S mit dem Schlagring auf den Kopf geschlagen hat, beruht auf der Einlassung des Angeklagten A. Diese Einlassung stimmt mit den Angaben des Zeugen L2 überein, der bekundet hat, dass der Geschädigte L3 erst das Zimmer verlassen habe, als er den Lärm außerhalb des Zimmers gehört habe. Er sei dann in sein Zimmer gelaufen, habe seinen auf dem Schrank liegenden Schlagring geholt und sei von dort aus wieder in den Flur gelaufen. Er habe mit dem Schlagring in der Hand auf S eingeschlagen, der daraufhin zu Boden gegangen sei. Darüber hinaus hat auch der Zeuge L8 bestätigt, dass er im Nachhinein von den „Jungs“ gehört habe, dass der Geschädigte L3 S mit dem Schlagring auf den Kopf geschlagen habe. Dabei hat er S als „dritte Person“ bezeichnet, als Größten von den Dreien und denjenigen, der nicht angeklagt worden sei. Darüber hinaus ist der Einsatz des Schlagrings durch den Geschädigten L3 nach den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. G1 auch insoweit mit dem Verletzungsbild des Geschädigten L3 kompatibel, als sie im Rahmen der Obduktion feinstreifige, quer gestellte Oberhautverletzungen an den streckseitigen Mittelgelenken der Finger habe feststellen können. Diese seien am ehesten infolge von selbst – einem oder mehreren -ausgeführten Schlägen mit dem vor Ort aufgefundenen Schlagring mit scharfen Kanten zu erklären. Ferner lässt sich die auf den Lichtbildern, die seitens des Verteidigers des Angeklagten B , Herrn Rechtsanwalt S1, mit der Erklärung vorgelegt wurden, “es handele sich um aktuelle Fotos des S “ und die durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, erkennbare Narbe auf der linken Stirnseite nach der gutachterlichen Stellungnahme der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. G1 zwanglos durch eine länger zurückliegende Einwirkung auf den Kopf durch einen Schlagring erklären. Zudem ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen DNA-Gutachten der Sachverständigen Dr. G2 vom LKA NRW, dass ein Teil des auf dem Schlagring gesicherten Spurenmaterials auf eine unbekannte Person A zurückzuführen sei, der auch zahlreiche Blutspuren, die im Treppenhaus gesichert wurden, zuzuordnen seien. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht die Kammer davon aus, dass es sich bei der unbekannten Person A um S handelt. Die Feststellungen dazu, dass S Reizgasspray eingesetzt und dieses, nach dem er durch den Schlag des Geschädigten L3 zu Boden gegangen war, im Flur versprüht hat, beruht auf den analog zu den Feststellungen lautenden Einlassungen der beiden Angeklagten. Dass Reizgas im tatrelevanten Zeitraum in der Tatwohnung versprüht wurde, ergibt sich aus den Angaben der Zeugen L6, D1 , C2 und M , die übereinstimmend geschildert haben, dass sie die Auswirkungen des Reizgases durch Brennen in den Augen deutlich gespürt hätten und daher, nach dem die Täter die Wohnung verlassen gehabt hätten, alle Fenster geöffnet hätten. Diese Aussagen finden Bestätigung durch die Aussage des Zeugen KHK S1 , der bekundet, hat dass er noch im Rahmen der späteren Tatortaufnahme die Auswirkungen des Einsatzes von Reizgas bemerkt habe. Auf den Angaben des Zeugen KHK S1 beruht auch die Feststellung, dass es sich bei dem versprühten Gas um Reizgas und nicht Pfefferspray, wie das Gas von einigen der Zeugen genannt wurde, gehandelt hat. Der Zeuge KHK S1 hat nämlich überzeugend dargestellt, dass er in seiner langjährigen beruflichen Erfahrung sowohl mit den Folgen des Einsatzes von Pfefferspray als auch von Reizgas konfrontiert worden sei und daher anhand der bei den Tatort aufnehmenden Polizeibeamten aufgetretenen langandauernden Reizungen die versprühte Substanz als Reizgas identifizieren könne. Dass der Einsatz des Reizgasspray durch S erfolgte, beruht neben den entsprechenden übereinstimmenden Einlassungen der beiden Angeklagten auch auf den glaubhaften Angaben des Zeugen L2 , der den Einsatz des Reizgases ebenfalls dem gesondert verfolgten S zugeordnet hat. Dass der Geschädigte L3 auch den Angeklagten A mit einem Schlag mit dem Schlagring an der linken Stirnseite getroffen hat, beruht auf der analog zu den Feststellungen lautenden Einlassung des Angeklagten A . Dass hierdurch entstandene Verletzungsbild – nämlich die kratzerartigen Hautschürfungen und die darunterliegende tiefergehenden Einwirkung - werden bestätigt durch die gutachterlichen Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. G1. Diese hat ausgeführt, sie habe im Rahmen der körperlichen Untersuchung des Angeklagten A am 21.03.2019 eine Hautunterblutung mit abgrenzbaren feinstreifigen, kratzerartigen, geformten Hautschürfungen an der linksseitigen Stirn auf einem ca. 2,5 cm (quer) x 2,2 cm messenden Areal festgestellt. Diese Verletzung sei frisch imponierend gewesen. Sie habe ferner knapp unterhalb des Haaransatzes der Stirn eine quergestellte, feinstreifige, kratzerartige Oberhautverletzung von etwa 2,2 cm Länge festgestellt, die rechtsseitig annähernd rechtwinklig in eine 1,5 cm lange, feinstreifige, nach fußwärts ausgerichtete kratzerartige Oberhautverletzung übergegangen sei. Parallel zu dieser habe sich im Abstand von etwa 0,3 cm weiter links eine weitere, etwa 1,2 cm lange kratzerartige Oberhautverletzung befunden. Der scheitelwärts und rechtsseitig gelegene Wundanteil des gesamten Verletzungsareals sei auf 0,7 cm im Durchmesser flächenhaft geschürft gewesen. Hier habe die Wunde im Vergleich zu den übrigen Anteilen leichtgradig tiefer imponiert. Dieses Verletzungsbild lasse sich mit einem zweifachen Auftreffen des Schlagrings auf den Kopf durch einen Schlag erklären. Die Kammer hat sich auch diesbezüglich die plausiblen und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. G1 zu Eigen gemacht. Dass der Angeklagte A von einem Schlag mit dem Schlagring getroffen wurde, wird zudem durch das Ergebnis des von der Sachverständigen Dr. F erstellten DNA-Gutachtens des LKA NRW bestätigt, da an dem Schlagring auch die DNA des Angeklagten A festgestellt werden konnte. ee) Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte A , nachdem der Geschädigte L3 ihn ebenfalls mit dem Schlagring am Kopf getroffen hatte und im Begriff war, erneut auf den noch am Boden liegenden S einzuschlagen, einmal mit dem Messer tief in den Bauch des Geschädigten L3 stach und diesen damit tödlich verletzte, ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten A sowie dem übrigen Beweisergebnis, nach dem die Täterschaft einer anderen Person als dem Angeklagten A in Bezug auf den tödlichen Messerstich gegen den Geschädigten L3 zur sicheren Überzeugung. der Kammer ausgeschlossen ist. Der Angeklagte A hat sich in seiner Einlassung zwar insoweit teilweise scheinbar widersprüchlich eingelassen, in dem er einerseits angegeben hat, „als er halb aufgestanden sei, habe er wohl gestochen“, „er habe immer wieder ein Bild vor, Augen, dass seine Hand nach vorne gegangen sei“, „als der Geschädigte L3 im Begriff gewesen sei, S , der am Boden gelegen habe, (erneut) zu schlagen, sei das Messer im Spiel gewesen und seine Hand mit dem Messer sei nach vorne in Richtung „L3 “ gegangen“ und „sein Arm, in dessen Hand das das Messer gewesen sei, sei waagerecht in Richtung L3 gegangen, er habe das Messer waagerecht nach vorn mit der Spitze des Messers zum Daumen raus gehalten“. Andererseits hat er sich dahin gehend eingelassen, „er habe keine konkrete Erinnerung mehr an die Stichbewegung“, „er wisse nicht, ob seine Hand ihn (den Geschädigten) erreicht habe“ und „es könne auch S gewesen sein“. Trotz dieser verschiedenen Angaben geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte A mit seiner Einlassung gestanden hat, dem Geschädigten L3 den tödlichen Stich versetzt zu haben. In Zusammenhang mit den weiteren Äußerungen des Angeklagten A wie „ich wollte das nicht“, „das war nicht wirklich ich“, „ich konnte nicht nachdenken“ oder „ich weiß gar nicht, wie es so weit kommen konnte“ steht für die Kammer fest, dass diese mehrdeutigen Angaben des Angeklagten A Folge des Umstandes sind, dass er bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht in der Lage ist, sich der Erkenntnis zu öffnen, dass er für den Tod des Geschädigten verantwortlich ist. Dass der Angeklagte A dem Geschädigten den tödlichen Messerstich versetzt hat, steht darüber hinaus aber auch aufgrund der übrigen Ergebnisse der Beweisaufnahme fest. Zum einen hat der Zeuge L2 ausgesagt, dass der Angeklagte A derjenige gewesen sei, der dem Geschädigten einen Messerstich versetzt und das Messer sodann wieder vollständig rausgezogen habe. Die Angabe des Zeugen ist glaubhaft. Er hat dies nicht nur bereits im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen gleichlautend und konstant zu seinen Angaben in der Hauptverhandlung berichtet, sondern konnte den Geschehensablauf auch in sich stimmig schildern, wobei der überwiegende Teil seiner Angaben zu diesem Teil des Tatgeschehens sich mit der Einlassung des Angeklagten A deckt, was auch für die Glaubhaftigkeit dieser Angaben des Zeugen L2 spricht. Zudem kommt nur der Angeklagte A als Täter in Betracht. Zu dem Zeitpunkt, als dem Geschädigten der Messerstich versetzt wurde, befanden sich – einschließlich des Geschädigten – lediglich 5 Personen in dem Flur der Wohnung, nämlich die beiden Angeklagten, der gesondert verfolgte S , der Zeuge L2 und der Geschädigte selbst, der zum einen nach der Angabe des Angeklagten A und des Zeugen L2 mit dem Schlagring und nicht mit einem Messer bewaffnet war und zum anderen – wie die rechtsmedizinische Sachverständige gutachterlich erläutert hat – sich den Stich schwerlich hätte selbst beibringen können. Alle anderen Mitbewohner der Wohnung befanden sich nach ihren jeweiligen glaubhaften und sich wechselseitig ergänzenden und stützenden Angaben in ihren jeweiligen Zimmern und scheiden damit als Täter, abgesehen davon, dass ersichtlich keiner von ihnen ein Motiv gehabt hätte, ihren Mitbewohner mit dem Messer anzugreifen, aus. Auch der Zeuge L2 scheidet aus denselben Gründen als Täter aus, zumal er nicht mit einem Messer bewaffnet war. Der Angeklagte B hielt sich sowohl nach seiner eigenen Einlassung als auch nach der Einlassung des Angeklagten A und der Aussage des Zeugen L2 im Bereich der Wohnungstür auf und befand sich damit nicht in Reichweite des Geschädigten. Als Täter des Messerstiches kommen daher nur der Angeklagte A und – theoretisch – der gesondert verfolgte S in Betracht. Der gesondert verfolgte S scheidet nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber ebenfalls als Täter aus. Zum einen schildern sowohl der Zeuge L2 als auch der Angeklagte A , dass S am Boden lag und weder zu diesem Zeitpunkt, noch später, wie sich u.a. aus der Einlassung des Angeklagten B ergibt, dass S nur mit seiner Hilfe aufstehen und aus der Wohnung flüchten konnte, in der Lage war sich alleine aufzurichten. Dass der gesondert verfolgte S aus einer Position am Boden liegend den stattgefundenen Stich ausgeführt haben könnte, ist äußerst zweifelhaft. Nach den gutachterlichen Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. G1 deutet nämlich der Stichverlauf darauf hin, dass der Geschädigte sich in nur leicht gebeugter Position befunden hat, als das Messer in seinen Bauch eindrang. Wenn der Geschädigte aber nur leicht gebeugt stand, wie dessen Position im Übrigen auch von dem Angeklagten A beschrieben wurde, ist schwer vorstellbar, wie der am Boden liegende S den Geschädigten rechtsseitig knapp unterhalb des Bauchnabels hätte treffen können. Vor allem aber verfügte der gesondert verfolgte S über kein Messer, mit dem er diesen Stich hätte ausführen können, denn er war nach den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten, des Zeugen L2 und auch des Zeugen L1 mit einem Hackebeil und dem Reizgasspray bewaffnet. Dass er darüber hinaus noch über ein weiteres Messer verfügt haben könnte, was von keinem der Anwesenden bis dahin bemerkt worden wäre und dieses zum Einsatz gebracht haben könnte, obwohl er das Hackebeil in der Hand hielt, ist lebensfremd. Damit kann dem Geschädigten nur von dem Angeklagte A , dessen Schilderungen zu seinen Erinnerungsbildern von seiner mit Hand mit dem Messer, die in Richtung des Geschädigten nach vorne stößt, sich – wie die rechtsmedizinische Sachverständige gutachterlich ausgeführt hat – zwanglos zu den Verletzungen des Geschädigten fügt und diese erklärt, der Stich mit dem Messer versetzt worden sein. Soweit dem Angeklagten mit der zugelassenen Anklageschrift zur Last gelegt worden ist, das Messer nach dem ersten Stich ein Stück herausgezogen und es dann erneut in den Körper des Geschädigten (in die Bauchhöhle) gestochen zu haben, hat sich ein solcher Geschehensablauf nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu Überzeugung der Kammer feststellen lassen. Die von der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. G1 festgestellte, quer gestellte 3,7 cm lange und maximal 2,1 cm breite Stichverletzung, die zu einer Durchstichverletzung des Zwölffingerdarms, der Durchtrennung der Körperhauptschlagader im Bauchbereich sowie der Durchtrennung der Harnleiter geführt hat, sei, wie die Sachverständige überzeugend gutachterlich ausgeführt hat, mit einer scharfen Gewalteinwirkung durch einen einzigen Stich mit einem Messer vereinbar. Das bei dem Geschädigten vorliegende Verletzungsmuster hätte sich zwar grundsätzlich auch bei einem Geschehensablauf, wie er in der Anklageschrift dargestellt wurde, ausbilden können. Ebenso naheliegend und plausibel sei es aber, dass im Rahmen des Zustechens eine Bewegung mit einer Positionsveränderung entweder des Geschädigten oder des Angeklagten A oder ggfs. auch beider Personen gegeben habe, durch die das in dem Körper befindlich Messer in seiner Richtung verändert worden sei und damit nach dem Durchstich durch den Zwölffingerdarm – dieser sei aufgrund der Eintrittsstelle des Messers naheliegend als erstes verletzt worden – die Körperhauptschlagader und die Harnleiter durchtrennt habe. Da die Eintrittswunde auf der Körperoberseite am Bauch einen sog. Schwalbenschwanz aufweise, sei es aus rechtsmedizinischer Sicht sogar naheliegender, dass eine solche Bewegung mit einer Positionsänderung während der Beibringung des Stichs gegeben habe. Für diesen festgestellten Geschehensablauf spricht im Übrigen auch die Bekundung des Zeugen L2 , der ausgesagt hat, dass der Angeklagte A dem Geschädigten den Stich versetzt habe und das Messer unmittelbar danach wieder rausgezogen habe. Die Kammer hat sich auch diesbezüglich die plausiblen und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. G1 zu Eigen gemacht. ff) Die von der Kammer getroffene Feststellung, dass der Angeklagte A bei dem Stich mit dem Messer in den Oberkörper des Geschädigten L3 dessen Tod billigend in Kauf nahm, folgt aus dem Umstand, dass er zielgerichtet das Messer in den Mittelbauch des Geschädigten gestoßen hat. Der Angeklagte A richtete das Messer auf eine Stelle, an der lebenswichtige Organe wie der Darm und insbesondere große blutversorgende Gefäße eines Menschen liegen, so dass es sich auch ihm aufgrund seines Bildungsstandes und seiner Lebenserfahrung aufdrängen musste, dass ein Stich in diese Körperregion grundsätzlich zu tödlichen Verletzungen führen kann, zumal er aufgrund seiner Position bei Ausführung des Stiches und der Dynamik des Geschehens nicht in der Lage war, die Wucht des Stiches und damit die Eindringtiefe in den Körper des Geschädigten zu kontrollieren. Zudem setzte der Angeklagte A bei dem Stich ein Messer ein, das aufgrund der Klingenlänge und Beschaffenheit auch für ihn offensichtlich zur Herbeiführung erheblicher, gefährlicher und auch tödlicher Verletzungen geeignet war. Damit war ihm zum Zeitpunkt der Beibringung der Stichverletzung auch bewusst, dass es zu tödlichen Verletzungen kommen kann. Anhaltspunkte, dass der Angeklagte A trotz der vorgenannten Umstände und insbesondere des offensichtlichen hohen Gefahrenpotentials eines solchen Stiches darauf vertraut haben könnte, dass es nicht zu tödlichen Verletzungen durch den Stich kommen würde, haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht ergeben. 3) a) Dass der Zeuge L2 sich mit dem Geschädigten L3 , nachdem dieser bemerkt hatte, dass er mit dem Messer in den Bauchbereich gestochen wurde, in das hintere „Balkonzimmer“ zurückgezogen hat und sich dessen gesundheitlicher Zustand zunehmend verschlechterte, beruht auf den analog zu den Feststellungen lautenden Angaben der Zeugen L2 und D1 . b) Die Feststellungen dazu, wie die Angeklagten A und B sowie der gesondert verfolgte S die Tatwohnung verlassen haben, ergibt sich aus den gleichlautenden Angaben der Angeklagten A und B . Dass sie das Treppenhaus nutzten wird ferner bestätigt durch das Blutspurenbild im Treppenhaus, das die Zeugen KK’in H und KHK S1 , wie festgestellt, im Rahmen der Tatortaufnahme vorgefunden haben. Dieses Blutspurenbild wurde nämlich, wie sich aus dem DNA-Gutachten der Sachverständigen Dr. G2 vom LKA NRW ergibt, von zwei unterschiedlichen Personen verursacht, da einige der gesicherten Auftropfungen das DNA-Muster des Angeklagten A aufwiesen und daher auf diesen zurückzuführen sind, während ein größerer Anteil der gesicherten Blutspuren durch die unbekannte Person A verursacht wurden, bei der es sich, wie bereits ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme um S handelt. c) Dass der Geschädigte L3 an der Aorta-Verletzung in Kombination mit dem Blutverlust verstarb, beruht auf beruht auf dem Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen Frau Dr. G1. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten ausgeführt, dass sie eine Durchstichverletzung des Zwölffingerdarms mit Austritt von blutigem Darminhalt. Ausgehend von der ca. 3,7 cm langen und 2,1 cm breiten Stichverletzung an der Bauchhaut sei unter Berücksichtigung der Durchstichverletzung des Zwölffingerdarms von einem ansteigenden Stichkanal auszugehen. Des Weiteren habe sie eine nahezu vollständige, quer gestellte Durchtrennung der Körperhauptschlagader im Bauchbereich mit gleichzeitiger Durchtrennung beider Harnleiter auf gleicher Ebene feststellen können. Hierdurch sei es zu einer kräftigen Einblutung der Nierenkapseln, des Weichgewebes des Hirnbauchfellraumes und des kleinen Beckens gekommen. Durch die Durchstichverletzung der Körperhauptschlagader sei es zu einem raschen Blutverlust und hierdurch zu einer Kreislaufdepression mit Blutdruckabfall sowie Sauerstoffunterversorgung des Gehirns gekommen. Die Kammer hat sich auch diese plausiblen und überzeugenden Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. G1 zu Eigen gemacht. Sie sind in sich schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. d) Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagten und S sich von der Zeugin Q1 zunächst zur Wohnung des S bringen ließen und sie später zur Wohnung der Zeugin Q gefahren wurden, beruht auf ihren in diesem Punkt gleichlautenden Einlassungen, die durch die Angaben der Zeuginnen Q und Q1 bestätigt wurden, soweit diese dazu Wahrnehmungen machen konnten. e) Die unter B.IV. getroffenen Feststellungen zu den polizeilichen Ermittlungen nach der Tat sowie den weiteren Ermittlungsschritten basieren auf den Angaben der Zeugen PK I1 , PK P , PK M1 , PK T1 , PK U , KHK I3, KK’in H , KHK S1 , KHK T2, KOK F1 und KHK’in H2, die jeweils entsprechend der getroffenen Feststellungen bekundet haben. 5. Dass der Angeklagte A am 20.03.2019 eine SMS mit dem Inhalt erhalten hat, dass am Vortag eine Person in der Wohnung umgekommen sei und die Jungs sie suchen würden, beruht auf der analog zu den Feststellungen lautenden Einlassung des Angeklagten A . Dessen Angaben werden bestätigt durch die Ausführungen der Zeugin Q , soweit diese – wie auch der Angeklagte B – Angaben in der Form tätigen konnten, dass sie wiedergaben, dass der Angeklagte A dies ihnen gegenüber so geäußert habe. 6. a) Dass sich der Zeuge L5 am Abend der 20.03.2019 bei der Polizeiwache in Opladen meldete und im Rahmen seiner Zeugenvernehmung dabei den Angeklagten A und S als ihm von dritter Seite mitgeteilte Tatverdächtige benannte, beruht auf den Angaben des Zeugen L5 . b) Die unter B.VI.2-4 getroffenen Feststellungen zum Verlauf der Beschuldigtenvernehmungen sowie zu der vorläufigen Festnahme des Angeklagten A beruhen auf den Angaben der Zeugen KHK’in H2, KK U1 und KK’in H sowie der Verlesung der Protokolle der vorläufigen Festnahme vom 19.03.2019 und 20.03.2019. c) Die Feststellungen zu den Verletzungen des Angeklagten A beruhen auf dem Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen Frau Dr. G1, die die entsprechende rechtsmedizinische Untersuchung auf Verletzungsspuren bei dem Angeklagten A durchgeführt hat. d) Die unter B.VI. 7 getroffenen Feststellungen zum Verlauf der Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten B beruhen auf den Angaben der Zeugin KK’in H . e) Die Feststellungen zum Obduktionsergebnis beruhen auf den gutachterlichen Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. G1. f) Die Feststellungen zu Drogenkonsum der Zeugen L1 , C2 , M , G , K und des Geschädigten L3 beruhen auf Verlesung der Ergebnismitteilungen der durch das Institut für Rechtsmedizin durchgeführten immunchemischen Untersuchungen der Blutproben der genannten Personen. 7. Die Feststellungen zu den rechnerischen Blutalkoholkonzentrationen bei den beiden Angeklagten zum Tatzeitpunkt beruhen auf den gutachterlichen Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. G1, die analog zu den Feststellungen gelautet haben. Dabei hat die rechtsmedizinische Sachverständige Frau Dr. G1 bei ihren Berechnungen jeweils die durch den jeweiligen Angeklagten vorgetragenen maximalen Alkoholkonsum zugrunde gelegt und unter Berücksichtigung der Körpergröße und des Gewichts des jeweiligen Angeklagten und des stattgefundenen Abbaus, den sie für die Berechnung der minimalen Blutalkoholkonzentration mit 0,2 %o pro Stunde zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 0,2 %o und für die Berechnung der maximalen Blutalkoholkonzentration mit 0,1 %o pro Stunde berücksichtigt hat, die festgestellten BAK-Werte für den Angeklagten A und den Angeklagten B berechnet. Die Feststellung dazu, dass die Angeklagten A und B uneingeschränkt schuldfähig sind, beruht auf den in der Hauptverhandlung erstatteten mündlichen Gutachten der Sachverständigen Dr. K1, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie. Diese hat ausgeführt, dass ihr Gutachten auf folgenden Informationsquellen basiere: auf der Kenntnis der Akten des Landgerichts Köln und auf der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sowie in Bezug auf den Angeklagten A noch auf von ihr geführten Telefonaten mit einem Mitarbeiter der Rheinischen Kliniken in Langenfeld und Frau Dr. C . a) Angeklagter A Die psychiatrische Sachverständige Dr. K1 hat ausgeführt, dass bei dem Angeklagten A ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB nicht vorläge. Im Einzelnen: Die psychiatrische Sachverständige hat zunächst ausgeführt, dass es bei dem Angeklagten A keine Anhaltspunkte gebe, die den Eingangsmerkmalen des § 20 StGB in Form des Schwachsinns, der schweren anderen seelischen Abartigkeit und der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zuzuordnen wären. Es lägen insbesondere keine Auffälligkeiten vor, die ihn als eine akzentuierte oder gestörte Persönlichkeit erkennen ließen. Auch wenn er bereits seit mehreren Jahren illegale Drogen zu sich genommen habe, sei es zu keiner Zeit zu einer Persönlichkeitsveränderung bzw. zu einer Einbuße in seiner kognitiven und sozialen Leistungsfähigkeit gekommen. Bei dem Angeklagten A habe zum Tatzeitpunkt auch keine krankhafte seelische Störung als Intoxikationsfolge vorgelegen. Vorliegend müsse zwar aufgrund des vorherigen Konsums von Alkohol, Marihuana und Amphetaminen von einer Mischintoxikation ausgegangen werden, die jedoch zu keinem hirnorganischen Störsyndrom mit der Folge einer Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit geführt hätte. Von einem hirnorganischen Störsyndrom würden Störungen der Bewusstseinslage unterschiedlichen Ausmaßes sowie des Denkens, der Fähigkeit, komplexe Situationen wahrzunehmen und Zeichen für eine gedankliche Einengung, Einschränkung der gedanklichen Vielfalt, flankiert von vermindertem Auffassungsvermögen und einer eingeschränkten Fähigkeit, sich an äußere situative Veränderungen anzupassen, erfasst. Zwar könnte aus den Angaben des Angeklagten A zu seinem vorherigen Alkoholkonsum, die zu einer Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt von minimal 2,33 und maximal 3,34 Promille führen würden, durchaus gefolgert werden, dass er Alkohol in einer Menge zu sich genommen habe, die geeignet sei, eine mittelgradige Alkoholintoxikation zu bewirken, welche durch den zusätzlichen Konsum von Amphetaminen im Einzelfall grundsätzlich zu nicht mehr kontrollierbaren Stimmungsschwankungen hätte führen können. Einer solchen Bewertung stünden aber die Ergebnisse der nach psychopathologischen Kriterien durchzuführenden Handlungsanalyse entgegen. Zum einen hätte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen, die den Angeklagten sowohl im Vorfeld der Tat als auch in der Tatortwohnung wahrgenommen hätten, keine Beeinträchtigung der Sprache, des Gleichgewichtssinns und der motorischen Koordination bis hin zu schwankendem Gang bei dem Angeklagten A vorgelegen. Gegen das Vorliegen derartiger Beeinträchtigen sprächen – so die Sachverständige – insbesondere die Angaben der Zeugin Q1 zu dem Verlauf der Fahrt zu der Tatortwohnung. Nach den Angaben diese Zeugin hätten sich sowohl beim Einsteigen in und Aussteigen aus dem zweitürigen PKW, an der Tankstelle und in der I Straße, keine typischen, auf eine alkoholbedingte Beeinträchtigung hinweisenden Verhaltensweisen gezeigt und der Angeklagte A sei nach den Angaben der Zeugin auch in der Lage gewesen, sie zu der Adresse zu lotsen, wobei er sie zwischenzeitlich noch – entgegen der im Navigationsgerät angezeigten Fahrtstrecke - zur Benutzung einer Abkürzung aufgefordert und ihr diese gezeigt habe. Gerade die sich in diesem Verhalten zeigende fortbestehende Fähigkeit, die Fahrtsituation zu beobachten, zu bewerten und auf diese sachgerecht und zeitnah zu reagieren, spreche in hohem Maße gegen eine maßgebliche alkoholbedingte Beeinträchtigung des Leistungsniveaus des Angeklagten. Es könnten zwar im Verlauf des Geschehens in der Tatortwohnung affektive Auffälligkeiten in Form einer Aggressivierung des Verhaltens festgestellt werden, die auch als Folge einer deutlichen Alkoholintoxikation auftreten könne. Es lägen demgegenüber aber weder eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewusstseins- und Wahrnehmungslage noch eine erhebliche Beeinträchtigung der Speicherkapazität seines Gedächtnisses vor. Seine Tathandlung in Form des Zustechens habe sich nicht aus dem „Sog der Situation“ entwickelt; vielmehr hätten die Angeklagten und der gesondert verfolgte S sich im Laufe des Abends gemeinsam entschlossen, die Tatwohnung aufzusuchen. Spätestens im Aufzug habe er ein Messer entgegen genommen. Er sei dann in der Lage gewesen, das Messer zunächst – beim Klingeln an der Wohnungseingangstür – versteckt zu halten, um einen Einlass in die Wohnung nicht zu gefährden, und habe es in der Folge in der Küche situationsadäquat als Bedrohungsmittel eingesetzt. In der Situation, als er geschlagen worden sei und einen weiteren aus seiner Wahrnehmung bevorstehenden Angriff auf den am Boden liegenden S bemerkt habe, habe er insoweit vorausschauend gehandelt, als er sich an das Messer erinnert und damit einmal zugestochen habe. Auch das Nachtatverhalten zeige keine Auffälligkeiten die auf das Vorliegen einer mittel- geschweige denn schwergradigen Alkoholintoxikation hindeuten würden. So habe er unmittelbar nach dem Zustechen den Ausgang gesucht und nicht etwa aufgrund einer hohen emotionalen Erregung weitere Tathandlungen unternommen. Darüber hinaus habe er noch auf den „Hilferuf“ des Angeklagten B in Bezug auf S Unvermögen, aufzustehen, insoweit reagieren können, als er sich habe um ihn kümmern wollen und im Begriff gewesen sei, wieder hochzugehen. Als er das Messer an den gesondert verfolgten S zurückgegeben habe, habe er sich das Messer angeschaut und dabei keine sichtbaren Blutanhaftungen festgestellt. Dies habe er gedanklich dann so verarbeiten können, dass sich bei ihm die Vorstellung gebildet habe, den Geschädigten vielleicht doch nicht so schwer getroffen zu haben. Diese Angaben des Angeklagten nicht nur zu seinen Wahrnehmungen und Handlungen, sondern auch seiner diesbezüglichen inneren Reflexion zeigten, dass keine erhebliche durch die Mischintoxikation hervorgerufene Beeinträchtigung seines psychopathologischen Funktionsniveaus bestanden habe. Dazu füge sich auch der Umstand, dass der Angeklagte A auf ein vollständig erhaltenes Erinnerungsbild an das Tatgeschehen zurückgreifen könne. In der erforderlichen Gesamtschau hätten sich daher keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei dem Angeklagten A aufgrund der Mischintoxikation eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit vorgelegen haben könnte. Die Kammer macht sich die Ausführungen der Sachverständigen Dr. K1, deren Sachkunde unzweifelhaft ist und die der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als erfahrene Sachverständige bekannt ist, in vollem Umfang zu Eigen. b) Angeklagter B Die psychiatrische Sachverständige Dr. K1 hat ausgeführt, dass bei dem Angeklagten B ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB nicht vorläge. Im Einzelnen: Die psychiatrische Sachverständige hat auch hinsichtlich des Angeklagten B gutachterlich ausgeführt, dass es bei ihm keine Anhaltspunkte gebe, die den Eingangsmerkmalen des § 20 StGB in Form des Schwachsinns, der schweren anderen seelischen Abartigkeit und der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zuzuordnen wären. Bei ihm hätte ebenfalls zum Tatzeitpunkt auch keine krankhafte seelische Störung als Intoxikationsfolge vorgelegen. Abgesehen davon, dass grundsätzlich selbst die rechnerisch festgestellte maximale Blutalkoholkonzentration nicht geeignet sei auf einen mittelgradigen Rauschzustand zurückzuschließen, hätten nach den Ergebnissen der nach psychopathologischen Kriterien durchzuführenden Handlungsanalyse weder motorische Beeinträchtigungen noch eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewusstseins- und Wahrnehmungslage noch eine erhebliche Beeinträchtigung der Speicherkapazität seines Gedächtnisses vorgelegen. So sei er noch in der Lage gewesen, zu erkennen, dass der verletzte S Hilfe benötigte und habe situationsadäquat reagieren können, in dem er zuerst um Hilfe in Richtung des Angeklagten A gerufen und dann den gesondert verfolgten S gestützt und aus der Wohnung geführt habe, was belege, dass er trotz der Alkoholisierung und des Konsums von Marihuana noch in der Lage gewesen sei, die Lage zu erfassen, eine sachgerechte Handlungsstrategie zu entwickeln und seine Ressourcen zu mobilisieren. Weder vor der Tat noch nach der Tat hätten unter Berücksichtigung der dazu in der Hauptverhandlung erfolgten Aussagen erhebliche kognitive Störungen festgestellt werden können. So sei er – seinen eigenen Angaben zufolge – noch in der Lage gewesen, im Aufzug zu telefonieren. Während des Geschehens in der Wohnung habe er sich mit dem Zeugen L1 situationsadäquat verbal auseinandersetzen können, was sich – so die Sachverständige – insbesondere aus der sowohl von dem Angeklagten B selbst als auch dem Zeugen L1 geschilderten Verknüpfung zwischen der Aufforderung an den Zeugen, in sein Zimmer zu gehen, und dem Hinweis an den Zeugen „die Sache gehe ihn nichts an“ bzw. „betreffe ihn nicht“ ergebe. Er habe sich unmittelbar nach der Tat auch mit der Zeugin Q1 unterhalten können, ohne dass diese etwas von einer maßgeblichen Alkoholisierung bemerkt habe. Die Kammer macht sich auch diese Ausführungen der Sachverständigen Dr. K1 in vollem Umfang zu Eigen. D. Rechtliche Würdigung I. Angeklagter A 1. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte A sich wegen Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, weil er den Geschädigten L3 getötet hat, ohne Mörder zu sein. Er handelte bei dem kraftvollen Stich in der Oberkörper der Geschädigten – wie festgestellt - mit bedingtem Tötungsvorsatz. Der Angeklagte A handelte dabei auch nicht gerechtfertigt. Eine ggf. bestehende Nothilfelage in Bezug auf den gesondert verfolgten S hat der Angeklagte A gemeinsam mit dem Angeklagten B und S dadurch selbst vorwerfbar verursacht, dass er unmittelbar vor dem Schlag auf den Kopf von S – bewaffnet mit einem Messer – Forderungen aus einem Betäubungsmittelgeschäft durchsetzen wollte. 2. Des Weiteren hat der Angeklagte A sich wegen gemeinschaftlich versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung gemäß §§ 253 Abs. 1, Abs. 2, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 2. Var., 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, indem er durch die Forderung nach „dem Zeug oder dem Geld“ versucht hat, den Zeugen L2 unter Einsatz eines Messers zu nötigen und dadurch dessen Vermögen Nachteil zuzufügen, um sich oder einen Dritten zu bereichern. 3. Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte A einer gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB schuldig. Der Einsatz des Reizgassprays durch den gesondert Verfolgten S wird ihm als Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet. 4. Die verwirklichten Delikte stehen aufgrund des unmittelbar zeitlichen Zusammenhangs in Tateinheit, § 52 StGB, zueinander. II. Angeklagter B 1. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte B sich wegen gemeinschaftlich versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung gemäß §§ 253 Abs. 1, Abs. 2, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 2. Var., 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, indem er unter Einsatz eines Messers dabei mitgewirkt hat, den Zeugen L2 zu nötigen und dadurch dessen Vermögen Nachteil zuzufügen, um einen Dritten zu bereichern. 2. Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte B einer gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB schuldig. Der Einsatz des Reizgassprays durch den gesondert Verfolgten S wird ihm als Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet. 3. Die verwirklichten Delikte stehen aufgrund des unmittelbar zeitlichen Zusammenhangs in Tateinheit, § 52 StGB, zueinander. E. Strafzumessung: I. Angeklagte A : 1. Der Strafrahmen ist bezüglich des Angeklagten A gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB dem Tatbestand des Totschlags, § 212 Abs. 1 StGB, zu entnehmen. Dieser sieht eine zeitige Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren vor. Ein minder schwerer Fall des Totschlags gemäß § 213 StGB liegt nicht vor. Der Angeklagte A war nicht ohne eigene Schuld durch eine ihm zugefügte Misshandlung durch den Geschädigten zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden, § 213 Variante 1 StGB. Wie bereits ausgeführt, hat der Angeklagte A von dem Zeugen L2 unter Einsatz des Messers zunächst die Rückgabe der Drogen bzw. Zahlung gefordert, bevor es zu einer sich daran anschließenden körperlichen Auseinandersetzung kam. In diese hatte sich der Geschädigte L3 verteidigend mittels Einsatzes eines Schlagrings eingemischt woraufhin der Angeklagte A das Messer zog. Des Weiteren hat eine umfassende Abwägung aller für und gegen den Angeklagten A sprechende Gesichtspunkte ergeben, dass die Tat auch nicht als sonstiger minder schwerer Fall im Sinne des § 213 Variante 3 StGB zu werten ist. Die Tat weicht im Unrechts- und Schuldgehalt vom Regeltatbild nicht wesentlich nach unten ab. Im Rahmen der für die Frage der Annahme eines minder schweren Falles gebotenen Gesamtwürdigung hat die Kammer folgende für und gegen den Angeklagten A sprechenden Umstände berücksichtigt: Zugunsten des Angeklagten A spricht, dass er sich geständig eingelassen hat, auch wenn er nach wie vor nicht uneingeschränkt in der Lage ist, sich der Erkenntnis zu stellen, dass er den tödlichen Messerstich zu verantworten hat. Er bereut zudem ehrlich, dass der Geschädigte L3 durch ihn getötet wurde und hat sich für die Tat entschuldigt. Er hätte dies im Rahmen seines letzten Wortes auch gegenüber den Nebenklägerinnen wiederholt, wenn diese im Sitzungssaal gewesen wären. Ferner hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten A berücksichtigt, dass er in einem dynamischen Geschehen, in welcher er und die weiteren Beteiligten in einer aufgeladenen Stimmung waren, spontan handelte. Er hat den Einsatz des Messers zum Nachteil des Geschädigten L3 nicht vorher geplant; er hat mit bedingtem Vorsatz gehandelt und nicht in der Absicht, den Geschädigten L3 zu töten. Des Weiteren hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er bei der Tat durch den Konsum von Alkohol, Marihuana und Amphetaminen enthemmt war. Zu Lasten des Angeklagten A war zu berücksichtigen, dass es aus nichtigem Anlass zu dieser Tat gekommen ist, wobei auch zu berücksichtigen war, dass es zu dem tödlichen Messerstich nur kommen konnte, weil der Angeklagte A zusammen mit dem Mitangeklagten und dem gesondert verfolgten S zuvor versucht hatte, den Zeugen L2 zu erpressen. Von untergeordneter Bedeutung sprach zu Lasten des Angeklagten A , dass er einschlägig vorbestraft ist; die im Jugendalter begangenen Taten lagen schon länger zurück und waren nicht so schwerwiegend. Innerhalb des damit zur Anwendung kommenden Regelstrafrahmens hat die Kammer bei der Bemessung der konkreten Strafe die bereits bei der Strafrahmenbestimmung genannten ent- und belastenden Umstände - auf die insoweit Bezug genommen wird - erneut gegeneinander abgewogen. Zudem war negativ zu berücksichtigen, dass der Angeklagte A tateinheitlich drei Straftatbestände – darunter mit der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung – einen weiteren schwerwiegenden Verbrechenstatbestand mit einem gesetzlichen Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe verwirklicht hat und dieser Teil der Tat aufgrund eines vorherigen gemeinsamen Tatplans mit direktem Vorsatz durchgeführt wurde. Bei der tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung wurden zudem zwei Tatbestandsvarianten verwirklicht, wobei die Kammer andererseits auch berücksichtigt hat, dass sich die Strafbarkeit des Angeklagten insoweit „nur“ daraus ergibt, dass er sich als Mittäter das Handeln des gesondert verfolgten S zurechnen lassen muss. Die Kammer hielt daher für die angeklagte Tat eine Freiheitsstrafe von neun Jahren für tat- und schuldangemessen. 2. Der Angeklagte A war nicht in einer Entziehungsanstalt unterzubringen. Die Voraussetzungen des § 64 StGB liegen nicht vor. Zwar konnte die Kammer feststellen, dass der Angeklagte A in der Vergangenheit phasenweise Rauschmittel im Übermaß zu sich genommen hatte und in dieser Zeit, wie die Sachverständige Frau Dr. K1 in ihrem Gutachten diesbezüglich nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat, bei dem Angeklagten ein schädlicher Gebrauch von Cannabis und Amphetaminen im Sinne der ICD 10 vorlag. Abgesehen davon, dass er seinen Konsum schon mehrere Monate vor der Tat maßgeblich auf lediglich gelegentlichen Konsum reduziert hatte, sodass – so die gutachterliche Einschätzung der psychiatrischen Sachverständigen Frau Dr. Jankowski – angesichts des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für einen negativen Einfluss dieses gelegentlichen Konsums auf die Lebensführung und die Persönlichkeit des Angeklagten A die Voraussetzungen für die Feststellungen eines bei dem Angeklagten A vorliegenden Hangs im Sinne des § 64 StGB nicht vorlägen, fehlt es im konkreten Fall aber jedenfalls an einem symptomatischen Zusammenhang zwischen einem etwaigen Hang und der abgeurteilten Straftat. Die Sachverständige Frau Dr. K1 hat dazu in ihrem Gutachten nachvollziehbar und überzeugend erläutert, dass weder der von dem Angeklagten A mit den beiden anderen getroffene Tatentschluss, die Wohnung in der I Straße für die geplante räuberische Erpressung aufzusuchen, noch bei dem Messerstich gegen den Geschädigten aus psychiatrischer Sicht ein symptomatischer Zusammenhang mit einem etwaigen Hang erkannt werden könne. Bei dem Messerstich habe es sich um eine spontane Tat aus der Situation heraus gehandelt und bei der geplanten Erpressungstat habe für den Angeklagten A ausschließlich die persönliche Verbindung zu dem S im Vordergrund gestanden. Auch insoweit hat die Kammer sich nach eingehender Prüfung den Ausführungen und der Bewertung der der Kammer aus vielen Verfahren als forensisch äußerst erfahrenen bekannten Sachverständigen angeschlossen. II. Angeklagter B 1. Bei der Strafzumessung für den Angeklagten B hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zunächst hat die Kammer für den festgestellten Sachverhalt den Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 2. Var. StGB herangezogen, der eine zeitige Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren vorsieht, weil dieser die schwerste Strafe androht, § 52 Abs. 2 S. 1 StGB. Eine umfassende Abwägung aller für und gegen den Angeklagten B sprechenden Gesichtspunkte hat jedoch ergeben, dass die Tat als ein minder schwerer Fall im Sinne von § 250 Abs. 3 StGB zu werten ist, der als Strafrahmen eine Freiheitstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsieht, was weiterhin die Androhung der schwersten Strafe nach § 52 Abs. 2 S. 1 StGB darstellt. Die Tat weicht hier nämlich im Unrechts- und Schuldgehalt vom Regeltatbild wesentlich nach unten ab. Im Rahmen der für die Frage der Annahme eines minder schweren Falles gebotenen Gesamtwürdigung hat die Kammer folgende für und gegen den Angeklagten B sprechenden Umstände gezeigt: Zugunsten des Angeklagten B spricht, dass er dass sie nicht vorbestraft ist und dass es sich bei der Tat um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt hat. Er bereut ehrlich, dass der Geschädigte L3 anlässlich des Geschehens, bei dem er sich in der Tatortwohnung aufgehalten hat, getötet wurde und hat sich bei den Nebenklägerinnen entschuldigt, obwohl ihn persönlich insoweit kein Strafvorwurf trifft. Ferner hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten B berücksichtigt, dass er in einem dynamischen Geschehen mitgewirkt hat, in welchem er lediglich untergeordnete Tatbeiträge geleistet hat. Er verfolgte mit seinen Tathandlungen kein unmittelbares Eigeninteresse. Es handelte sich für ihn um eine Spontantat; seine Tathandlungen waren nicht länger geplant. Er war im Hinblick auf die für ihn nur kurze „Anlaufphase“ kaum mehr dazu imstande, Abwehrmechanismen in Gang zu setzen. Zudem stand er bei der Tat unter dem Einfluss von Alkohol und Marihuana und war durch deren Wirkung enthemmt. Zu Lasten des Angeklagten B war zu berücksichtigen, dass es aus nichtigem Anlass zu dieser Tat gekommen ist. Die vorgenannten Umstände allein haben jedoch nicht zu der Annahme eines minder schweren Falls geführt, weil sie in ihrer Gesamtwürdigung den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat vom Regeltatbild (noch) nicht wesentlich nach unten abweichen lassen. Die Kammer hat aber zusätzlich den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB bei der Bewertung herangezogen. Die daraus folgende weitere Gesamtwürdigung der zuvor dargestellten Umstände in Kombination mit dem Umstand, dass die Tat lediglich versucht war, hat den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat vom Regeltatbild wesentlich nach unten abweichen lassen. Dadurch, dass die Kammer zur Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 250 Abs. 3 StGB nur unter zusätzlicher Hinzuziehung des vertypten Strafmilderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB gelangt ist, war dieser „verbraucht“ und eine weitere Milderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gesetzlich nicht zugelassen, § 50 StGB. Innerhalb des damit zur Anwendung kommenden Strafrahmens von einem Jahr bis zehn Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer bei der Bemessung der konkreten Strafe die bereits bei der Strafrahmenbestimmung genannten ent- und belastenden Umstände - auf die insoweit Bezug genommen wird - erneut gegeneinander abgewogen. Zudem war negativ zu berücksichtigen, dass der Angeklagte B tateinheitlich zwei Tatbestände verwirklicht hat und bezüglich der gefährlichen Körperverletzung zwei Tatbestandsvarianten erfüllt worden sind. Die Kammer hielt daher für die angeklagte Tat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten B das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen. 2. Die Vollstreckung der Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil erwartet werden kann, dass der Angeklagte B sich die Verurteilung auch ohne die Einwirkung durch Strafvollzug als Warnung dienen lassen und unter dem Eindruck der Bewährungszeit künftig keine weiteren Straftaten begehen wird, und besondere Umstände vorliegen. Diese positive Sozialprognose und die besonderen Umstände stützen sich darauf, dass sich der Angeklagte B die Tat bereut und sich bei den Geschädigten entschuldigt hat. Er ist zudem nicht vorbestraft und wurde erstmalig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, was schon allein vermuten lässt, dass er sich die Verurteilung als Warnung, keine weiteren Straftaten mehr zu begehen, gereichen lässt. Die Hauptverhandlung hat ihn bereits deutlich erkennbar nachhaltig beeindruckt. Darüber hinaus verfügt der Angeklagte B über ein stabiles und familiär intaktes Umfeld. Er ist mit der Zeugin Q1 aus Leverkusen in die Nähe seines Vaters und Bruders gezogen und strebt dort einen Neuanfang außerhalb seines bisherigen Umfeldes an. Er konsumiert seit dem Tatgeschehen keine illegalen Drogen mehr. Der Angeklagte B muss sich aber deutlich vor Augen führen, dass die Bewährungsentscheidung ganz maßgeblich vor dem Hintergrund der vorgenannten Umstände verantwortet werden konnte. Ein schuldhafter Verstoß gegen die ihm erteilten Bewährungsauflagen und – weisungen, vor allem eine erneute Strafbarkeit, wird unabwendbar den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zur Folge haben. F. Kosten Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.