81 O 74/19
Landgericht Köln, Entscheidung vom
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hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen sowie sonstiger Glaubhaftmachungsmittel.
Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 3, 3a, 8, 12, 14 UWG, §§ 49 Abs. 4 S. 1, 2 und 5 PBefG sowie §§ 91, 890, 936 ff., 944 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozessgerichts Folgendes angeordnet:
1. Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jeweils zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,
- wie am 18.06.2019 in der Zeit von 17:19 Uhr bis 17:24 Uhr geschehen - im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die von ihr herausgegebene Smartphone-Applikation Y für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer für die Vermittlung von Fahraufträgen einzusetzen, soweit diese Beförderungen entgeltlich erfolgen, es sei denn, das Gesamtentgelt für die Beförderungsfahrt übersteigt nicht die Betriebskosten der Fahrt (Treibstoff, Schmiermittel, Abnutzung der Reifen, Reinigung des Innenraums und anteilige Kosten der Wartung).
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
3. Streitwert: € 80.000,-.