OffeneUrteileSuche
Beschluss

81 O 74/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2019:1025.81O74.19.00
1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen sowie sonstiger Glaubhaftmachungsmittel.

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 3, 3a, 8, 12, 14 UWG, §§ 49 Abs. 4 S. 1, 2 und 5 PBefG sowie §§ 91, 890, 936 ff., 944 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozessgerichts Folgendes angeordnet:

  • 1. Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jeweils zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,

- wie am 18.06.2019 in der Zeit von 17:19 Uhr bis 17:24 Uhr geschehen - im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die von ihr herausgegebene Smartphone-Applikation Y für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer für die Vermittlung von Fahraufträgen einzusetzen, soweit diese Beförderungen entgeltlich erfolgen, es sei denn, das Gesamtentgelt für die Beförderungsfahrt übersteigt nicht die Betriebskosten der Fahrt (Treibstoff, Schmiermittel, Abnutzung der Reifen, Reinigung des Innenraums und anteilige Kosten der Wartung).

  • 2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

  • 3. Streitwert: € 80.000,-.

Entscheidungsgründe
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen sowie sonstiger Glaubhaftmachungsmittel. Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 3, 3a, 8, 12, 14 UWG, §§ 49 Abs. 4 S. 1, 2 und 5 PBefG sowie §§ 91, 890, 936 ff., 944 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozessgerichts Folgendes angeordnet: 1. Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jeweils zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen, - wie am 18.06.2019 in der Zeit von 17:19 Uhr bis 17:24 Uhr geschehen - im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die von ihr herausgegebene Smartphone-Applikation Y für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer für die Vermittlung von Fahraufträgen einzusetzen, soweit diese Beförderungen entgeltlich erfolgen, es sei denn, das Gesamtentgelt für die Beförderungsfahrt übersteigt nicht die Betriebskosten der Fahrt (Treibstoff, Schmiermittel, Abnutzung der Reifen, Reinigung des Innenraums und anteilige Kosten der Wartung). 2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. 3. Streitwert: € 80.000,-. Gründe: Die Antragstellerin, die in Köln ein Taxiunternehmen betreibt, hat glaubhaft gemacht, dass ein Mietwagenfahrer/Mietwagenunternehmer, der die Smartphone-Applikation Y nutzt und über eine Push-Nachricht über einen Auftrag eines Kunden informiert wird, diesen Auftrag unabhängig von einer Betätigung/Weisung durch einen sich am Betriebssitz des Mietwagenunternehmers befindlichen Disponenten selbständig annehmen kann. Dies verstößt gegen §§ 49 Abs. 4 S. 1, 2 und 5 PBefG (BGH Urteil vom 13.12.2018 – I ZR 3/16 – Uber Black II). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist beim Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.