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Urteil

321 Ks 5/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2019:1017.321KS5.19.00
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Tenor

Die Angeklagte U. wird wegen Mordes zu einer

lebenslangen Freiheitsstrafe

verurteilt.

Der Angeklagte Q. wird wegen Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von

vier Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften:

§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 5 StGB (Angeklagte U.)

§§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 5, 27, 46b Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB (Angeklagter Q.)

Entscheidungsgründe
Die Angeklagte U. wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte Q. wird wegen Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen. Angewandte Vorschriften: § 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 5 StGB (Angeklagte U.) §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 5, 27, 46b Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB (Angeklagter Q.) Vorspann: Die Angeklagte U. tötete am 13.06.2008 ihren Ehemann V. T. in der gemeinsamen Wohnung in Z. im Rhein-Erft-Kreis, indem sie ihm eine Vielzahl von Messerstichen in den Oberkörper zufügte, die nach kurzer Zeit zum Verbluten des Geschädigten führten; zusätzlich schlug sie ihm mit einem stumpfen Gegenstand ins Gesicht und gegen den Schädel. Der ihr körperlich deutlich überlegene Geschädigte befand sich bei der Tatbegehung im Bett. Ob der Geschädigte sich zu Bett begeben hatte, weil die Angeklagte ihm vorab ein Sedativum verabreicht oder er selbstständig ein solches eingenommen hatte, konnte nicht aufgeklärt werden. Mit einem Angriff der Angeklagten rechnete der Geschädigte zum Zeitpunkt der Tatbegehung jedenfalls nicht. Die Angeklagte überraschte den dadurch in seiner Abwehrfähigkeit erheblich eingeschränkten Geschädigten, was die Angeklagte bewusst zur Tatbegehung ausnutzte. Nach der Tatbegehung trennte die Angeklagte gemeinsam mit dem Angeklagten Q., ihrem damaligen Liebhaber, die Gliedmaßen des Geschädigten von seinem Torso ab und entsorgten die sterblichen Überreste an unterschiedlichen Orten in Belgien und vermutlich den Niederlanden. Die Tötung des Geschädigten hatten die Angeklagten vorab gemeinsam geplant. Der Angeklagte Q. sicherte der Angeklagten U. seine Unterstützung bei der Leichen- und der Spurenbeseitigung zu. Hierdurch bestärkte er die Angeklagte U. in ihrem Tatentschluss, da die Beseitigung des 192 cm großen und über 100 kg schweren Geschädigten ihr als ein erhebliches Hindernis erschienen war. Nachdem der Torso des Geschädigten am 19.06.2008 in der Nähe der Stadt C. in Belgien in der Maas treibend entdeckt worden war, konnte die Identität des Geschädigten anhand einer auffälligen Tätowierung erst über zehn Jahre später mittels der TV-Sendung Aktenzeichen XY im Frühjahr 2018 aufgeklärt werden. Hintergrund der Tat war der Trennungswunsch der Angeklagten U.. Die Angeklagte U. hielt es für möglich, dass der Geschädigte, der sie während der Ehe körperlich- und verbal misshandelt hatte, eine Trennung nicht akzeptieren und ihr gegenüber gewalttätig werden könnte. Einen Wegzug zu ihrem circa 70 km entfernt wohnenden Angeklagten Q. zog sie trotz seines Vorschlags nicht in Betracht, da sie befürchtete, ihrer damaligen Erwerbstätigkeit als Prostituierte nicht mehr in gewohnter Weise nachgehen zu können. Eine ernsthafte Gefahr für sie bestand tatsächlich nicht: Der Geschädigte hatte auch seine früheren Partnerinnen während der Beziehung körperlich erheblich misshandelt, wie die Angeklagte wusste. Nachträgliche Repressalien erfolgten bei den früheren, jeweils von den Partnerinnen ausgehenden Trennungen jedoch nicht. Der Angeklagten waren sowohl einige der früheren Partnerinnen des Geschädigten zumindest vom Sehen her bekannt, als auch die Tatsache, dass sie sich trotz Gewalttätigkeiten des Geschädigten erfolgreich von diesem getrennt hatten. Neben der Gewalt des Geschädigten, die sie für möglich hielt, befürchtete die Angeklagte auch, dieser könnte gegenüber ihrer in Polen lebenden Familie ihre langjährige Tätigkeit als Prostituierte offenbaren. Vor diesem Hintergrund kam es zu der unter II. näher dargestellten Tat, der Tötung des Geschädigten V. T. durch die Angeklagte. I. 1. a) Die Angeklagte U. wurde 0000 in M., Polen, geboren und wuchs dort mit ihren Eltern und zwei Schwestern auf dem elterlichen Bauerhof auf. Die Kernfamilie lebte in ärmlichen Verhältnissen. Zu zahlreichen weiteren Verwandten – die Eltern hatten jeweils eine Vielzahl an Geschwistern – hatte die Angeklagte viele soziale Kontakte, besonders zu den Großeltern, die einen großen Bauernhof betrieben. Gewalterfahrungen machte die Angeklagte in ihrer Jugend mit einer Ausnahme nicht; sie berichtete, es sei zu mehrfachem sexuellen Missbrauch seitens eines Onkels gekommen. Im Alter von dreizehn Jahren sei Folge eines Übergriffs eine fehlgegangene Schwangerschaft gewesen. Die Angeklagte besuchte in ihrem Heimatort regelgerecht die Schule, zuletzt die Berufsschule mit Ziel des Abschlusses zur Bürokauffrau. Nachdem sie mit einer Freundin in einer Diskothek angesprochen worden war, ob sie in der Bundesrepublik Deutschland Geld als Prostituierte verdienen wolle, entschied sie sich kurz nach Vollendung des 18. Lebensjahres gemeinsam mit dieser nach Deutschland zu gehen, um sich in Bordellen zu betätigen. In Polen sah sie für sich keine hinreichende Perspektive, den angestrebten Abschluss erreichte sie daher nicht mehr. Die deutsche Sprache hatte sie zuvor in der Schule und von ihrer Großmutter erlernt. Nachdem die Angeklagte zunächst in I. an der Aller in Bordellen anschaffen gegangen war und von dem dort Erwirtschafteten ihre Familie unterstützen und ein „gutes Leben“ führen konnte, wurden die von ihr bedienten Bordelle im Winter 1999 nach Razzien geschlossen. Nach kurzzeitiger Rückkehr nach Polen arbeitete sie zunächst an der deutsch-polnischen Grenze im Rotlichtmilieu und lernte hierbei einen ihrer Freier näher kennen, ihren ersten Ehegatten, den im Jahr 2016 verstorbenen K. H.. Nach kurzem gemeinsamen Leben in dessen Heimatort in J. an der Oder und Heirat am 29.06.2001 zog das Paar 2002 in den Großraum S., da ihr Ehegatte einen Job bei einer Security-Firma erhalten hatte, die bei den G.-Werken in S. tätig war. Die Angeklagte arbeitete zunächst als Mini-Jobberin an einer Tankstelle. Nachdem das Paar eine chemische Reinigung übernommen und zunächst gemeinsam betrieben hatte, kam es nach Angaben der Angeklagten zu Alkohol- und Drogenexzessen ihres Ehemanns in unterschiedlichen Bordellen; er habe die Angeklagte mit Schulden in Höhe von circa 70.000 EUR sitzen gelassen. Diese Schulden seien der Grund dafür gewesen, dass die Angeklagte im Jahr 2003 zurück in die Prostitution gegangen sei. Sie begann auf eine Anzeige in einem regionalen Boulevardmagazin hin, in Z. im „F. ZK.“ erneut als Prostituierte zu arbeiten; später war sie in weiteren Bordellen, dem F. 00 im Jahr 2004 und ab 2006 bei dem „W.“, tätig, in letzterem Etablissement bediente sie bis Anfang 2008 Kunden. Im F. 00 lernte sie 2004 den Geschädigten V. T. als Kunden kennen. Auch den Angeklagten Q., der als Fotograf im Rotlichtmilieu tätig war, lernte sie im Kontext ihrer Berufstätigkeit kennen – nähere Ausführungen zu ihrer Beziehung zum Geschädigten V. T. und zum Kontakt zum Angeklagten Q. folgen insbesondere unter II . Die Abmeldung aus der zuvor mit dem Angeklagten H. bewohnten Wohnung und die Anmeldung in der danach mit dem Geschädigten gemeinsam bezogenen Wohnung gegenüber dem Einwohnermeldeamt datiert auf den 08.03.2005. Die Scheidung von K. H. erfolgte am 21.11.2006. Im November 2007 heiratete sie den Geschädigten – zu einem Zeitpunkt, an dem sie bereits eine Affäre mit dem Angeklagten Q. hatte. Der Umzug in die Ehewohnung in der Y.-straße in Z., in der sich die Tat ereignete, erfolgte im März 2008. Ab Februar 2008 bis Mai 2009 war die Angeklagte im Bordell „X. und N.“ am S.er O.-straße tätig. Unmittelbar nach der unter II. dargestellten Tat zog sie mit dem Angeklagten Q. in E. im Rheinisch-Bergischen-Kreis, circa 70 km von Z. entfernt, zusammen, laut den Angaben gegenüber dem Einwohnermeldeamt erfolgte der Einzug am 28.7.2008. Ab Mai 2009 ging die Angeklagte der Prostitution in einer von ihr angemieteten Wohnung in S. - D. nach; die Scheidung von dem verstorbenen Geschädigten erfolgte am 12.09.2009. Im Jahr 2010 entwickelte sie zu ihrem jetzigen Ehemann A. U. eine Liebesbeziehung. Auch dieser war zuvor ihr Kunde gewesen und hatte Dienstleistungen in der Wohnung in S. - D. entgegen genommen; selbst wohnte er in Z.. In der Folge trennte sich die Angeklagte von dem Angeklagten Q., zog im Juni 2010 aus der gemeinsamen Wohnung in E. im Rheinisch-Bergischen-Kreis aus und lebte seitdem bis zur Inhaftierung in dieser Sache mit ihren aktuellen Partner A. U. in Z.. Die Eheschließung erfolgte am 10.12.2011. Ob ihr aktueller Ehemann bereits in den Jahren zwischen 2003 und 2008, als sie in Bordellen in Z. und Umgebung tätig war, ihr Kunde gewesen war, konnte nicht festgestellt werden. Mittlerweile ist die Angeklagte aus dem Rotlichtmilieu ausgestiegen. Zuletzt war sie in der Gastronomie eines Möbelhauses tätig. b) An Krankheiten leidet die Angeklagte nicht; größere Unfälle hat sie nicht erlitten. Aufgrund einer Fehlbildung der Gebärmutter ist es ihr zwar möglich, schwanger zu werden, Kinder kann sie jedoch keine austragen. Alkohol konsumiert die Angeklagte maßvoll zu gesellschaftlichen Anlässen, weitere Drogen konsumiert sie nicht. Inwieweit die Angeklagte im Rahmen ihrer Berufstätigkeit Alkohol und Betäubungsmittel konsumiert hatte, konnte nicht weiter aufgeklärt werden – nach ihren Angaben habe sie auch während der Berufstätigkeit nicht konsumiert. Die Angeklagte U. ist nicht vorbestraft. 2. a) Der Angeklagte Q. wurde 0000 in L., im Oberbergischen-Kreis, geboren und wuchs im elterlichen Haushalt gemeinsam mit einer zwei Jahre älteren Schwester auf. Nach Kindergarten, Grundschule und Besuch der Realschule mit Abschluss der mittleren Reife machte der Angeklagte eine Ausbildung zum Bauzeichner bei der Stadt L., an die sich ein einjähriger Besuch an der Fachoberschule für Technik anschloss und zur Erlangung der Fachholschulreife führte. Nach Zivildienst und Aushilfstätigkeiten absolvierte der Angeklagte eine weitere, kaufmännische Ausbildung zum Industriekaufmann bei der Firma B. im L.. Bei diesem Unternehmen war der Angeklagte bis zur Inhaftierung in dieser Sache in seinem erlernten Beruf beschäftigt. Neben der Tätigkeit bei der Firma B. machte sich der Angeklagte im Jahr 2003 im Webdesign selbständig. Spätestens 2006 begann er zusätzlich, als Fotograf im Rotlichtmilieu tätig zu werden: er fotografierte für Onlinemagazine und Sexportale Prostituierte, die die Fotos insbesondere zu Werbezwecken verwendeten. Über diese Tätigkeit kam er auch mit der Angeklagten U. in Kontakt. Neben der fotografischen Tätigkeit verfasste er auch werbende Textbeiträge. Wie der Angeklagte für seine Tätigkeit entlohnt wurde oder ob er seine Tätigkeit für die Prostituierten unentgeltlich anbot, konnte nicht geklärt werden. Jedenfalls verbrachte der Angeklagte seine Freizeit häufig „im Milieu“ und hatte Kontakt zu einer Vielzahl der dort beschäftigten Frauen. Im Jahr 2001 heiratete der Angeklagte erstmalig. Aus der Ehe gingen zwei Kinder – geboren in den Jahren 2002 und 2004 – hervor. Im Jahr 2007 folgte die Trennung von der Mutter seiner Kinder; im Jahr 2008 folgte der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung in L. und der Einzug in eine Wohnung in E.. Im Jahr 2009 erfolgte die Scheidung von seiner ersten Frau. Während der Trennung kam er mit der Angeklagten U. zusammen (dazu unter II. ) und lebte mit ihr bis zum Jahr 2010 gemeinsam in E.. Nach der Trennung von der Angeklagten U. lernte der Angeklagte Q. seine jetzige Frau kennen, mit der er seit August 2012 verheiratet ist. 2017 trennte diese sich von ihm, das Scheidungsverfahren läuft derzeit. Nach der letzten Trennung zog der Angeklagte nach Bergisch Gladbach, wo er bis zuletzt lebte. An Krankheiten leidet der Angeklagte nicht. Alkohol trinkt er maßvoll, andere Drogen konsumiert er nicht. Er ist nicht vorbestraft. II. 1. a) Die Angeklagte U. lernte den 20 Jahre älteren, 0000 geborenen Geschädigten V. T. bei ihrer Tätigkeit im F. 00, einem dem entgeltlichen Sexualverkehr dienenden Saunaclub, in Z. kennen. Der Geschädigte war zunächst ihr Kunde; spätestens im Jahr 2005 waren die Beiden liiert, im September 2005 zog die Angeklagte mit ihm zusammen in eine Wohnung am R.-straße in Z.. Das Paar heiratete am 19.10.2007, am 01.03.2008 zogen sie gemeinsam in eine Wohnung im zweiten Obergeschoss in der Y.-straße 7 in Z., in die Wohnung, die später zum Tatort wurde. b) Seinem Auftreten nach war der Geschädigte von imposanter Statur: Er war 192 cm groß und über 100 kg schwer, grobschlächtig und laut. Nach mehrjähriger Tätigkeiten als Entbeiner in Schlachthöfen war er seit Ende der 1990er Jahre bei der Stadt Z. beim Amt für Grünflächen als Arbeiter tätig. c) Psychisch war der Geschädigte labil: Er war in seiner Kindheit erheblichen Misshandlungen seines Vaters ausgesetzt und litt über viele Jahre an Depressionen. 1996 befand sich der Angeklagte für vier Monate in stationärer Behandlung in der ZU. Klinik UX.; er gab dort an, mehrere Suizidversuche unternommen zu haben und unter Angstzuständen zu leiden. Danach befand er sich in therapeutischer Betreuung. Unter dem Pseudonym „V. MZ.“ veröffentliche er Ende der 90er Jahr ein selbstverlegtes Buch mit dem Titel „Mein Weg aus der Depression“, um seine Gewalterfahrungen in der Kindheit zu verarbeiten. Sein behandelnder Hausarzt, Dr. JS., verschrieb ihm zeitweise – von 2002 bis 2006 – Bromazepam, ein Benzodiazepin, damit er beim Auftreten von erheblichen Schlafstörungen zur Ruhe finden konnte. Dabei erfolgte die Verschreibung lediglich in viertel- bis halbjährlichen Abständen, mit jeweils einer Packungsgröße von zehn Tabletten, um einen Missbrauch bzw. eine Abhängigkeit des Geschädigten zu verhindern. Die letzte Verschreibung durch Dr. JS. erfolgte im Dezember 2006. Zu seiner Herkunftsfamilie bestand zum Zeitpunkt der Ehe mit der Angeklagten kein Kontakt. Ein Bruder hatte sich suizidiert; ein weiterer Bruder hatte in den 1980er Jahren seine Partnerin getötet. Letzteres erzählte der Geschädigte gerne seinen Partnerinnen und Kneipenbekannten, um damit gleichfalls Angst vor sich zu erzeugen. Der Geschädigte trug insgesamt Persönlichkeitszüge, die man bei einer Borderline-Störung antreffen kann; bei ihm lagen Wesensmerkmale einer emotional instabilen bzw. dissozialen Persönlichkeit vor. Er verhielt sich zu Beginn von Beziehungen charmant, manipulativ und war in der Lage, Menschen für sich zu gewinnen und Einsatz zu zeigen, um Beziehungen aufrecht zu erhalten. Gleichzeitig war sein Selbstwert labil und unausgewogen. Er zeigte Dominanzstreben und das latente Gefühl, verlassen zu werden und unterlegen zu sein. Das führte in seinen zwischenmenschlichen Beziehungen zu manipulativen Verhaltensweisen, zu körperlichen Übergriffen und Entschuldigungen. Er litt an Empathiemangel und Gefühlskälte. Ferner war an ihm Impulsivität und plötzliche Aggressivität festzustellen, wobei Alkoholkonsum als Katalysator wirken konnte. Seine Persönlichkeit zeigte die Bereitschaft zur Fremdagressivität, Verantwortungsmangel und das Fehlen echter Reue. Sein Verhalten war zwar sozial abweichend, sein soziales Funktionsniveau aber nicht erheblich beeinträchtigt, so dass dieses kein forensisch relevantes Maß erreicht hatte. Anzeichen für eine Abhängigkeitserkrankung des V. T., der zwar ein regelmäßiger Kneipen- und Bordellbesucher war, insbesondere hinsichtlich Benzodiazepinen oder Alkohol, haben sich darüber hinaus nicht ergeben. d) Zum Zeitpunkt der Partnerschaft mit der Angeklagten U. blickte der Geschädigte auf eine Vielzahl an gescheiterten Beziehungen zurück. Jede dieser – in der Mehrzahl mehrjährigen – Beziehungen war insbesondere geprägt durch bereits nach kurzer Beziehungsdauer einsetzende willkürliche – teilweise erhebliche – körperliche und verbale Gewalt des Geschädigten, einschließlich erheblicher Drohungen mit körperlicher Gewalt. Sämtliche früheren Partnerinnen hatten während der Beziehung zum Geschädigten angesichts der teilweise anlasslosen Gewaltausübung erhebliche Angst vor den Folgen einer Trennung; sie befürchteten jeweils erhebliche Gewalttaten gegen sich selbst und ihre Familien, die der Geschädigte zuvor auch angedroht hatte. Hierzu kam es jedoch in keinem Fall: Zwar versuchte der Geschädigte nach den von den jeweiligen Partnerinnen ausgegangenen Trennungen erfolglos diese zurück zu gewinnen. Niemals kam es jedoch nach einer endgültigen Trennung der Partnerinnen des Geschädigten zu einer nachträglichen körperlichen Gewaltausübung. Dabei war dem Geschädigten auch die Beziehung zu einer Prostituierten nicht neu. Die Zeugin JW. ZQ., deren Vorname er sich gemeinsam mit dem eigenen Vornamen Ende der 1980er Jahre in ein Tattoo auf seiner Schulter hatte stechen lassen, ging Anfang der 1990er Jahre während der Beziehung zum Geschädigten ebenfalls der Prostitution nach. Eifersüchtig war der Geschädigte dabei nicht, vielmehr genoss er den gesteigerten Lebensstandard durch das mit der Tätigkeit verbundene erhöhte Familieneinkommen. e) Auch die Beziehung der Angeklagten U. zum Geschädigten war von Gewalt geprägt, wobei das genaue Ausmaß nicht mehr aufgeklärt werden konnte. Typische erkennbare Auffälligkeiten erheblicher häuslicher Gewalt – bspw. Würgemale, Monokel- oder sonstige Hämatome oder Knochenbrüche – erinnerte keiner der Zeugen, der während der Ehe engen Kontakt zu der Angeklagten U. hielt. Weder ihr damaliger Liebhaber, dem Mitangeklagten Q., noch den mit der Angeklagten U. gemeinsam während der Beziehung zum Angeklagten im W. tätigen Prostituierten, den Zeuginnen QX. und RK., dem Betreiber des W., dem Zeuge JY., oder auch der Hausdame des ab Februar 2008 von der Angeklagten bedienten Clubs X. & N., der Zeugin TR., waren Zeichen körperlicher Gewalt erinnerlich. Die Angeklagte selbst berichtete von drei konkreten Übergriffen des Geschädigten. Anlässlich des von ihr geäußerten Wunsches, Blumen geschenkt zu bekommen, habe sie der Geschädigte auf dem Bett fixiert und ihr mittels einer brennenden Zigarette eine Brandwunde am Arm zugefügt, die das Muster eines Kleeblatts darstellen sollte, und sie zusätzlich bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt. Bei anderer Gelegenheit habe er ihr, da sie es nicht rechtzeitig auf die Toilette geschafft habe, um ihre Notdurft zu verrichten, den Toilettendeckel abgerissen und auf den Kopf geschlagen und sie anschließend mit heißem Wasser in der Badewanne abgesprüht. Auch habe er ihr einmal ein Messer vorgehalten, sie zunächst gezwungen, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, und im Anschluss von ihr verlangt, ihn die ganze Nacht anal zu penetrieren. Dabei handelt es sich bei den beschriebenen Übergriffen um solche, die in Art und Intensität mit den von seinen früheren Partnerinnen geschilderten Gewaltausübungen vergleichbar waren. Hilfe bei der Polizei suchte die Angeklagte jedenfalls nicht, eine Anzeige wegen häuslicher Gewalt stellte sie gleichfalls nie, wie auch die anderen früheren Partnerinnen des Geschädigten zuvor ebenfalls nicht, mit Ausnahme der Zeugin UU.. f) Die Angeklagte U. wusste, dass der Geschädigte bereits seine früheren Partnerinnen erheblich misshandelt hatte, da er ihr davon berichtet hatte. Die Zeugin GG. IP., eine frühere Partnerin des Geschädigten, war ihr aus Z. bekannt. Zusätzlich hatte der Geschädigte der Angeklagten erzählt, dass der Angeklagte mit der Zeugin UU., einer Rechtsanwältin, eine kurze Beziehung hatte. Die Beziehung endete, nachdem der Geschädigte erstmalig ihr gegenüber Gewalt ausgeübt hatte und in der Folge von seiner Partnerin angezeigt worden war. Auch wusste sie um die heute in den Niederlanden lebende frühere Partnerin des Angeklagten, die Zeugin ZQ.. In keinem Fall der Trennung der früheren Partnerinnen kam es danach zu Gewaltausübungen seitens des Geschädigten. g) Seit Sommer 2007 unterhielt die Angeklagte eine Affäre zu dem Angeklagten Q.; hiervon hatten zumindest ihre Kolleginnen beim W. Kenntnis. Trotz dieser Affäre heiratete die Angeklagte U. im November 2007 den Geschädigten – Trauzeugen waren ein Arbeitskollege des Geschädigten, der Zeuge HE. UI., sowie dessen Frau. Mit dem Zeugen UI. und weiteren Arbeitskollegen des Geschädigten fuhren die Eheleute danach auf „Hochzeitreise“ zum Angeln nach Belgien. Trotz der Eheschließung hielt die Angeklagte die Affäre mit dem Angeklagten Q. weiterhin aufrecht; beim Umzug der Eheleute T. im März 2008 in die Y.-straße nach Z. half der Angeklagte Q. den Eheleuten sogar. Dem Geschädigten T. wurde er hierbei als Fotograf aus dem Bordell, als ein Freund, nicht aber als der Liebhaber seiner Ehefrau vorgestellt. Grund für die Eheschließung trotz Affäre und den Umzug in eine neue Wohnung war aus Sicht der Angeklagten U. jedenfalls auch, dass der Geschädigte der Angeklagte U. drohte, er würde andernfalls ihrer in Polen lebenden Familie, die er bei mindestens einem gemeinsamen Urlaub im Polen kennengelernt hatte, ihre Tätigkeit als Prostituierte offenbaren. 2. Circa einen Monat vor der am 13.06.2008 verübten Tat, begannen die Angeklagten gemeinsam zu planen, den Geschädigten zu töten. Grund hierfür war, dass die Angeklagte U. die Beziehung zu dem Geschädigten beenden wollte; der Angeklagte Q. begehrte dazu, über die Affäre hinaus mit der Angeklagten in einer Beziehung leben zu wollen. Warum die Angeklagte U. letztlich entschied, dass der Geschädigte getötet werden musste, konnte nicht vollständig aufgeklärt werden. Insbesondere blieb offen, ob auch die Bestrafung des Geschädigten für das in der Ehe Erlittene eine – nicht untergeordnete – Rolle spielte; derartiges liegt jedenfalls nicht fern. Folgende Situation konnte in objektiver und subjektiver Hinsicht festgestellt werden: Die Angeklagte U. hielt es für möglich, dass der Geschädigte sie im Fall der Trennung nicht in Ruhe lassen und ihr weiter körperliche Gewalt antun würde. Tatsächlich drohte bei einer Trennung vom Geschädigten weder lebensgefährdende Gewalt noch ein dauerhaftes „Martyrium“. Der Geschädigte hatte seinen Partnerinnen nach den jeweiligen Trennungen keine Gewalt mehr angetan – was der Angeklagte hinsichtlich der Zeuginnen IP. und UU. wusste. Die Zeugin IP. war ihr als frühere, vom Geschädigten misshandelte Lebenspartnerin bekannt, die in Z. lebte, arbeitete und sich vom Angeklagten unbeschadet trennen konnte; auch kannte die Angeklagte die Zeugin UU. von der sie wusste, dass diese den Angeklagten angezeigt und sich getrennt hatte, nachdem er sie gewürgt hatte. Die Angeklagte war sich angesichts dessen bewusst, keineswegs in einer „ausweglosen Lage“ hinsichtlich der körperlichen Gewalt des Geschädigten zu sein. Vom Angeklagten Q. vorgebrachte Vorschläge zur gewaltlosen Trennung, des Auszugs aus der Ehewohnung und anschließender Scheidung, wurden letztlich verworfen. Eine Trennung verbunden mit dem Einzug beim Angeklagten Q. schloss die Angeklagte aus anderen Motiven als einer subjektiven Ausweglosigkeit aus – eine solche Flucht wäre selbst bei einer ernsthaft drohenden Gewalttätigkeit des Geschädigten erfolgversprechend gewesen: Der Angeklagte Q. war dem Geschädigten nicht näher bekannt und wohnte in E. im Bergischen Land, knapp 70 km von Z. entfernt, ein Auffinden daher eher unwahrscheinlich. Allerdings wäre die Angeklagte in ihrer Berufstätigkeit dadurch eingeschränkt worden. Um ihre Stammkunden zu erreichen und neue Kunden zu akquirieren, hätte sie in einschlägigen Magazinen inserieren müssen. In diesem Fall, befürchtete sie, hätte der Geschädigte sie hierdurch ausfindig machen können. Eine Flucht in eine andere Stadt, ein anderes Bundesland, in ihre Heimat nach Polen oder in ein sonstiges europäisches Land – denkbare Möglichkeit der sicheren, gewaltfreien Trennung –, zog die Angeklagte auch deswegen nicht in Betracht, da sie ihre erfolgreiche Tätigkeit als Prostituierte im Großraum S. fortsetzen wollte. Die Hilfe von Behörden in Anspruch zu nehmen wurde weder versucht noch ernsthaft in Betracht gezogen. Besonders befürchtete die Angeklagte, dass im Trennungsfall der Geschädigte ihrer in Polen lebenden und ihm bekannten Familie von ihrer Erwerbstätigkeit berichten würde. Unter dem Eindruck der Gewalttätigkeiten des Geschädigten aber auch, um sicher zu gehen, ihrer Berufstätigkeit im gewohnten Maße weiter nachgehen zu können sowie, um ihr Geheimnis vor ihrer Familie zu bewahren, entschied sich die Angeklagte daher, den Geschädigten zu töten, nicht jedoch, um sich aus einer ausweglos empfundenen Lage hinsichtlich der körperlichen Gewalt des Geschädigten von diesem zu befreien. Auch der Angeklagte Q. hatte ein Interesse an der Tatbegehung, da er aufgrund der Haltung der Angeklagten U. die Tatverwirklichung als erforderlich ansah, um gemeinsam mit ihr zusammenleben zu können; er sah die Tat als zumindest aus ihrer Perspektive erforderlich für eine gemeinsame Zukunft an. Er erklärte jedoch mehrfach, sich nicht aktiv an der Tötung des Geschädigten beteiligten zu können. Allerdings sicherte er der Angeklagten U. zu, sie bei der Beseitigung des Leichnams und der Spuren zu unterstützen. Die Angeklagten besprachen mehrfach verschiedene Möglichkeiten der Tötung des Geschädigten. Die Überlegung, den Geschädigten zu betäuben und ihn dann mittels körperlicher Gewalt zu töten und die Tat wie eine Notwehrsituation aussehen zu lassen, verwarfen sie. Grund hierfür war, dass sie davon ausgingen, dass eine Tötung des Geschädigten in Notwehr durch die Angeklagte U. aufgrund ihrer offenkundigen körperlichen Unterlegenheit gegenüber dem Geschädigten seitens der Behörden nicht geglaubt werden würde und die Betäubung des Geschädigten nachgewiesen werden könnte. Letztlich vereinbarten sie folgenden Ablauf: Die Angeklagte U. sollte die eigentliche Tat in der Ehewohnung ausführen, indem sie ihrem Ehemann heimlich Gift verabreichen und ihn auf diese Weise töten sollte. Um die Entsorgung der Leiche würden sie sich danach gemeinsam kümmern. Dabei schlossen sie aus, den massigen Geschädigten aus dem Haus tragen zu können. Sie erwogen zunächst, den Geschädigten nach erfolgreicher Tatbegehung aus dem Fenster der Wohnung im zweiten Obergeschoss zu werfen und ihn danach im Kofferraum seines PKW zu verstauen. Diese Option des Transports aus der Wohnung verwarfen sie wieder, da ihnen die Zeitspanne, die sie für den Weg von der Wohnung bis zum hinabgeworfenen Leichnam benötigten, zu lange erschien und ein zu großes Entdeckungsrisiko durch Nachbarn in sich bergen würde. Sie entschieden sich daher letztlich dafür, die Leiche nach der Tatbegehung in der Wohnung zu zerteilen, um sie für den Transport handhabbar zu machen. Der Angeklagte Q. nahm an, dass die Angeklagte U. die Tat ohne seine Unterstützung, insbesondere ohne die Zusage der Hilfe bei der Leichen- und Spurenbeseitigung, nicht begehen würde – schon deswegen nicht, weil sie davon ausging, den Leichnam nicht alleine beseitigen zu können. Die zierliche, 165 cm große Angeklagte war körperlich nicht in der Lage, den über 100 kg schweren und über 1,90 m großen Angeklagten zu bewegen und besaß dazu auch keinen für den PKW-Transport notwendigen Führerschein. Durch seine Unterstützung bei der Planung sowie die Zusage seiner Unterstützung bei der Leichenbeseitigung bestärke der Angeklagte Q. die Angeklagte U. in ihrem Tatentschluss zur Tatbegehung. 3. a) In der zweiten Juniwoche 2008, wenige Tage vor der am 13.06.2008 verübten Tat, gab die Angeklagte U. dem Angeklagten Q. zu verstehen, die Tat in den nächsten Tagen verüben zu wollen, da sie nun über eine für die Tatbegehung geeignete Substanz zum Vergiften verfüge. Der Angeklagte Q. nahm die Ankündigung der Angeklagten U. ernst; näheren Einfluss auf die Tatbegehung in zeitlicher Hinsicht hatte er dabei nicht. b) Der Geschädigte begab sich am Abend des 13.06.2008 in das Ehebett in der gemeinsam mit der Angeklagten U. bewohnten Wohnung in der Y.-straße 7 in Z.-PW.-TA.. Der Geschädigte hatte kurz zuvor Kartoffeln mit Soße gegessen; sowohl in seinem Blut als auch im Mageninhalt befand sich das Benzodiazepin Bromazepam; auch hatte er Alkohol in nicht genau feststellbarer Menge konsumiert. Wie es zur Aufnahme des Bromazepams gekommen war, konnte ebenfalls nicht mehr festgestellt werden. Möglich – aber eher unwahrscheinlich – erscheint es, dass der Geschädigte mit Schlafstörungen rechnete und von seinen übrig gebliebenen, vom Zeugen Dr. JS. zuletzt im Dezember 2006 verschriebenen Bromazepam-Tabletten eine halbe bis eine Tablette konsumiert und sich daraufhin zu Bett begeben hatte. Naheliegend ist es, dass die Angeklagte U. dem Geschädigten entweder von den übriggeblieben Tabletten von Dr. JS. oder anderweitig erhaltene Bromazepam Tabletten in sein Abendessen oder in sein Getränk gegeben hatte. Offen geblieben ist auch, ob – im Fall einer Bromazepamgabe durch die Angeklagte U. – die Verabreichung mit dem Ziel der Vergiftung oder lediglich der Sedierung erfolgte sowie, ob die Angeklagte dem Geschädigten zusätzlich eine andere, flüchtigere Substanz verabreicht hatte. Jedenfalls versetzte die Angeklagte dem im Bett befindlichen Geschädigten in der Absicht, diesen zu töten, mittels eines oder zweier Messer mit einseitig geschliffenen Klingen von ca. 20 cm Länge und 2-3 cm Breite in Tötungsabsicht zahlreiche Stiche, ganz überwiegend in den mittleren Thorax-Bereich. Wegen der Einzelheiten des Verletzungmusters wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder in der Bildakte (plans et photographies) der belgischen Behörden (Fotos Nr. 24 - 40) sowie auf die Übersichtsskizzen Rapports d´Expertise (PDF – Dokument Bl. 64 f.) verwiesen. Die Wunden führten unter anderem zu einer dreifachen Läsion der Aorta, einer dreifachen Läsion des rechten Herzvorhofs und einer Läsion der Lungenarterienbasis und hatten aufgrund des starken Blutverlustes den Tod des Geschädigten zur Folge. Ob der Geschädigte zu dem Zeitpunkt des Angriffs schlief, konnte nicht festgestellt werden; gleichfalls konnte nicht festgestellt werden, ob das vorhandene Bromazepam eine sedierende Wirkung auf ihn ausgeübt hatte. Jedenfalls rechnete der Geschädigte, der der Angeklagten körperlich ganz erheblich überlegen war, zum Zeitpunkt des Angriffs nicht mit einem körperlichen Übergriff durch die Angeklagte. Er war arg- und wehrlos, was die Angeklagte auch bewusst und zielgerichtet ausnutzte. Nach den ausgebrachten Messerstichen auf der Körpervorderseite gelang es dem Geschädigten zwar noch, sich zu bewegen, so dass er letztlich mit dem Kopf zum Fußende liegend verstarb und die Angeklagte ihm drei weitere Stichverletzungen, auch auf der Körperrückseite zufügen konnte. Ernsthafte Verteidigungsbemühungen konnte der Geschädigte jedoch nicht mehr entfalten. Auch schlug die Angeklagte dem Geschädigten – vor Todeseintritt – mit einem stumpfen Gegenstand, vermutlich einem Baseballschläger, auf das Gesicht und den oberen Hinterkopf. Hierdurch brach das Nasenbein und er erlitt eine Vielzahl an Quetschwunden am Kopf. Ob der Geschädigte bei der Tötungshandlung zusätzlich Stichverletzungen an den Armen und Beinen erlitt, konnte nicht mehr festgestellt werden. Die Angeklagte U. blieb körperlich unverletzt. Ebenfalls unklar geblieben ist, warum die Angeklagte U. den Geschädigten letztlich erstach, nachdem sie dem Angeklagten Q. gegenüber angegeben hatte, ihn vergiften zu wollen. Möglich erscheint es insoweit, dass sie die Wirkung einer Überdosierung des Medikaments Bromazepam deutlich überschätzt oder das von ihr verabreichte Mittel nicht die gewünschte Wirkung erzielt hatte und sie hierauf spontan mit dem Messereinsatz reagierte – insbesondere, weil der Geschädigte aufgrund des heimlich verabreichten Mittels über Unwohlsein klagte und sie in der Befürchtung, der Geschädigte könnte die heimliche Mittelgabe herausfinden, seine fortbestehende Arg- und Wehrlosigkeit daher spontan zum Messereinsatz ausnutzte. Letztlich erscheint es gleichfalls möglich, dass die Angeklagte U. von vorneherein die Tötung durch Erstechen bevorzugte, sich jedoch für die Tatbegehung die Unterstützung des Angeklagten Q. sichern wollte, der ein Vergiften bevorzugte, und ihn an diesem Punkt bewusst anlog. 4. Am gleichen Abend nach der Tatbegehung rief die Angeklagte U. den Angeklagten Q. telefonisch mit den Worten, „es“ getan zu haben, zu sich. Der Angeklagte Q., der sich in seiner Wohnung in E. befand, machte sich sofort auf den Weg nach Z.. Als sie ihm die Tür öffnete, waren an der Angeklagten U. großflächige Blutanhaftungen erkennbar; sie war ansonsten unverletzt. Sie berichtete dem Angeklagten Q. von der abgeänderten Tatbegehung und begab sich mit ihm zu dem im Bett befindlichen Leichnam, der sich mit dem Kopf zum Fußende befand. Gemeinsam trugen die Angeklagten den Leichnam zunächst in die Badewanne der Wohnung. In der Folgezeit entkleideten sie den Leichnam und trennten am Folgetag im Badezimmer der Wohnung Arme und Beine des Leichnams mittels eines Cutter-Messers und einer Säge ab. Das zunächst beabsichtigte Abtrennen des Kopfes vollzogen sie nicht. Ob die Angeklagte U. zu diesem Zeitpunkt oder bereits zuvor im Schlafzimmer versucht hatte, den Kopf des Geschädigten abzutrennen, konnte nicht mehr festgestellt werden. Jedenfalls fügte die Angeklagte U. dem Geschädigten noch Schnitte zu, „um weiter Blut abzulassen“. Die Angeklagten reinigten auch die Wohnung – Schlafzimmer und Flur – und verpackten am Folgetag gleichfalls die Leichenteile in mehrere blaue Schwergutplastiksäcke, die sie mit Klebeband verschlossen. Nach Einbruch der Dunkelheit am 14.06.2008 trugen sie die Plastiksäcke mit den Gliedmaßen in Sporttaschen sowie den Torso mit Kopf in einem großen Umzugskarton, den sie mit einer Holzplatte ausgesteift hatten, aus der Wohnung und legten sie in den Kofferraum des grauen G. Mondeo des Geschädigten. Die Gegenstände für die Leichenbeseitigung hatten sie – mit Ausnahme der aus der Wohnung stammenden Sporttaschen – zuvor in einem Baumarkt erworben. Mit sich führten sie außerdem im Baumarkt erworbene Ketten, Karabinerhaken sowie Betonklötze, um hiermit die Leichenteile zu beschweren und sie in einem Gewässer zu versenken. Die Überlegung, den Geschädigten zu vergraben, hatten die Angeklagten verworfen, da sie davon ausgingen, ein sehr tiefes Loch graben zu müssen, um ausschließen zu können, dass Tiere auf die menschlichen Überreste aufmerksam würden und möglicherweise ausgraben könnten. Der Angeklagte Q. führte nun am gleichen Abend den grauen G. Mondeo des Geschädigten – dessen sterbliche Überreste sich in den beschriebenen Einzelteilen im Kofferraum befanden – nach Belgien. Nach einer Fahrtzeit von circa 90 Minuten und einem misslungenen Versuch, die Körperteile loszuwerden, erreichten sie einen Anglerparkplatz bei der Bundesstraße N90 (C. – BI.) im belgischen C. an der Maas. Bei der Maas handelt es sich an dieser Stelle um ein Raubfischgewässer. Aufgrund der Nähe zum Atomkraftwerk QC. – das in die Maas geleitete, erhitzte Kühlwasser des Atomkraftwerk führt zu einer erhöhten Wassertemperatur – sind dort Welse und andere Raubfische von besonderer Größe anzutreffen. Die Region ist als Anglerregion beliebt und wird gerne von aus Osteuropa stammenden Anglern besucht, insbesondere mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Der Angeklagte U. war der Ort bekannt, da sie zuvor mit dem Geschädigten und dessen Arbeitskollegen hier zum Angeln gewesen war. Ob die Angeklagten die Region ausgewählt hatten, weil sie erhofften, dass die besonders großen Welse, allesfressende Raubfische, die körperlichen Überreste des Geschädigten beseitigen würden, ist unklar geblieben. Jedenfalls beschwerten die Angeklagten den weiterhin in den Plastiksäcken befindlichen Torso nebst Kopf des Geschädigten mit Ketten, Karabinerhaken und drei Betonklötzen mit einem Gesamtgewicht von 44 kg und versenkten die Körperteile in der Maas. Hiernach fuhren sie weiter im Nahbereich der Maas in Richtung der Niederlanden. Auch die Gliedmaßen des Geschädigten entsorgten sie in anliegenden Gewässern; wo sie diese genau entsorgten, blieb jedoch unklar. Die Gliedmaßen konnten nicht aufgefunden werden. 5. Seit dem Tod des Geschädigten lebten die Angeklagten gemeinsam in der Wohnung des Angeklagten Q. in E. zusammen. Ab dem 16.06.2008 ging die Angeklagte U. wieder ihrer Berufstätigkeit bei X. & N. nach. Nachdem der Geschädigte nicht mehr auf seiner Arbeitsstelle erschienen war, erkundigte sich sein Arbeitgeber bei der Angeklagten nach dessen Verbleib. Die Angeklagte gab auf telefonische Nachfrage an, dass der Geschädigte nach einem heftigen Streit, bei dem er die Angeklagte angegriffen habe, die eheliche Wohnung verlassen habe und seitdem nicht mehr dort gewesen sei. Mit Schreiben vom 06.07.2008 kündigte sie die Ehewohnung, am 22.07.2008 reichte sie einen Antrag auf Scheidung der Ehe beim zuständigen Amtsgericht Z. ein. Ebenfalls im Juli 2008 veräußerte sie den PKW des Geschädigten. 6. Am 19.06.2008 wurde ein Spaziergänger an der Maas bei C. auf den blauen Plastiksack aufmerksam, in dem sich der Torso mit Kopf des Geschädigten befand. Aufgrund der Umrisse des am Ufer treibenden Sackes hatte er einen menschlichen Körper vermutet, so dass nach Alarmierung der Polizei der Torso des Geschädigten geborgen wurde. Bei der rechtsmedizinischen Untersuchung des seit einer Woche im Wasser befindlichen Leichenteils konnte neben den oben dargestellten erheblichen Gewalteinwirkung festgestellt werden, dass der Geschädigte vor 5 – 10 Tagen verstorben war und vor seinem durch die Messerstiche erfolgten Tod Bromazepam und Alkohol aufgenommen hatte. Dabei konnten die genauen Mengen aufgrund des Verwesungsgrades, des noch vorhandenen wenigen Bluts und des längeren Kontakts mit Wasser nicht mehr festgestellt werden. Zusätzlich befand sich noch nicht in den Blutkreislauf gelangtes Bromazepam und Alkohol in seinem Mageninhalt. Die belgischen Ermittlungsbehörden vermuteten aufgrund einer erkennbaren Tätowierung auf der Vorderseite der rechten Schulter, die die Namen V. und JW. enthielt, dass der Geschädigte Deutscher sei; eine nähere Identifizierung gelang ihnen jedoch zunächst nicht. Umfangreiche Ermittlungsmaßnahmen und eine kurze Zeit später erfolgte erste Präsentation der unbekannten Leiche in der Fernsehsendung Aktenzeichen XY, führten nicht zur Identifizierung des Geschädigten; niemand hatte den Geschädigten als vermisst gemeldet. Über rund zehn Jahre gelang es weder den belgischen noch den deutschen Ermittlungsbehörden, die Identität des Leichnams zu ermitteln. Als am 09.05.2018 anlässlich der weiterhin erfolglosen Ermittlungen erneut ein Beitrag über den unbekannten Leichnam aus der Maas in der Fernsehsendung Aktenzeichen XY ausgestrahlt wurde, sah auch der Zeuge JT. zufällig diese Sendung. Der Zeuge erkannte die Tätowierung wieder, die sich der Geschädigte in einem gemeinsam mit ihm verbrachten Thailandurlaub im Jahr 1989 hatte stechen lassen. Es gelang nun, die Leiche zu identifizieren. Ein Abstammungsgutachten vom 10.10.2018, bei der DNA der weiterhin in Z. lebenden Eltern des Geschädigten mit den Merkmalen des Geschädigten verglichen werden konnte, stellte die Identität von V. T. fest. Ab dem 17.10.2018 wurde daraufhin das Ermittlungsverfahren bei der StA Köln geführt. 7. a) Nachdem der Verdacht auf die Angeklagte U. gefallen war und bei den Eheleuten U. am frühen Morgen des 07.02.2019 eine Hausdurchsuchung erfolgt war, wurde die Angeklagte U. vor der Polizei als Beschuldigte verantwortlich vernommen. Zu Beginn der Vernehmung stritt sie die Tat ab und berichtete zunächst vom gewalttätigen Wesen des Geschädigten und wies darauf hin, dass der Geschädigte als stadtbekannter Schläger eine Vielzahl an Feinden gehabt habe – sie gab an, seine Freunde hätten damals darauf gewettet, wann sie „dran sei“. Sie habe ihn nach einem Streit das letzte Mal gesehen, die Leute in der Nachbarschaft hätten kurze Zeit später berichtet, er habe hinter dem Haus gestanden und in die Wohnung gestarrt. Seitdem habe sie nicht mehr zu Hause übernachtet. Kurz darauf gestand sie unter Tränen die Tötung des Geschädigten im Hinblick auf seine willkürliche Gewaltanwendung. Sie habe sich eines Abends aus Angst unter der Decke im Schlafzimmer versteckt, der Geschädigte sei aggressiv gewesen – sein Beruhigungsmittel Bromazepam habe nicht gewirkt. Er habe nicht schlafen können - dafür habe er sie verantwortlich gemacht – und sei mit einem Messer ins Schlafzimmer gekommen. Er sei gestolpert, sie sei an das Messer gekommen und habe auf ihn eingestochen. Sie habe aus Angst und Panik gehandelt, sie habe gedacht, es sei „aus“. Detaillierter führte sie im Folgenden aus, dass es eine bedrohliche Situation zuvor an dem Tag nicht gegeben habe. Der Tattag sei wohl wie üblich gewesen: sie sei mit sehr großer Wahrscheinlichkeit auf der Arbeit gewesen, der Geschädigte, der bei der Stadt Z. als Straßenreiniger gearbeitet habe, sei wie immer morgens um sechs Uhr arbeiten gefahren. Sie habe vorher die Butterbrote für ihn gemacht und für ihn gekocht, bevor sie selbst zur Arbeit sei. Sie selbst habe um 10 Uhr angefangen zu arbeiten, sie sei dafür um kurz nach 8 Uhr oder 9 Uhr von PW.-TA. zum F. X. & N. am S.er O.-straße gefahren. Dort sei sie bis 20:00 Uhr geblieben, der Geschädigte habe sie abgeholt und nach Hause gefahren. Er habe sich noch eine Chinasuppe gemacht, geredet hätten sie nicht mehr viel. Er habe gesagt, er sei müde und gehe schlafen, nachher habe er Bromazepam genommen, weil er nicht habe schlafen können, wieviel Tabletten er genommen habe, wisse sie nicht. Sie wisse auch nicht, ob er Alkohol getrunken habe, denn betrunken Auto zufahren habe ihm nichts ausgemacht, er sei so gut wie nie nüchtern gewesen. Sie habe sich jedenfalls ihre Cornflakes gemacht, wie jeden Abend um die Uhrzeit, und habe im Wohnzimmer zusammen mit der Katze ferngesehen. Eine bis drei Stunden später sei er aus dem Schlafzimmer gekommen, habe sich über die Katze beschwert, die miaut habe, die er daraufhin am Rücken gepackt und gegen die Wand geworfen habe. Die Katze sei dann ins Schlafzimmer gehuscht und er habe geschrien, er könne deswegen nicht schlafen. Die Angeklagte sei dann in das Schlafzimmer gerannt und habe sich wegen der zu erwartenden Schläge des Geschädigten unter der Bettdecke auf ihrer Bettseite, der Bettseite zum Badezimmer hin, verstecken wollen, denn unter der Bettdecke hätten seine Schläge weniger wehgetan, ihr Kopf sei dabei oberhalb der Decke gewesen. Er habe geschrien, sie hätte eine Tracht Prügel verdient. Der Geschädigte sei zwei Minuten später mit einem Messer gekommen und habe sich dann neben sie auf seine Bettseite gesetzt, er habe gesagt, sie müssten sich unterhalten. Er habe nicht schlafen können wegen ihr und wegen der Katze, er habe geschimpft und gesagt, dass sie etwas ändern müssten, damit endliche Ruhe einkehre und er dafür gleich sorgen werde. Im Verlauf der Vernehmung ergänzte sie, er habe sie geschlagen, als er neben ihr gesessen habe. Er sei dann aufgestanden, habe mit dem Messer gefuchtelt und herumgeschrien und sei – wohl – auf dem Griff des Baseballschlägers gestolpert, der immer an seiner Bettseite neben ihm auf den Boden gelegen habe; dadurch sei er auf das Bett gefallen. Das Messer sei dabei auf das Bett in ihre Richtung gefallen, er habe es beim Abstützen losgelassen. Er habe noch neben dem Bett gestanden und sich – weil er gestolpert sei – nach vorne ein bisschen abgestützt. Auf das Bett sei er nicht gefallen, er habe sich mit beiden Händen auf dem Bett abgestützt, so sei das Messer auf das Bett gekommen. Sie habe das Messer ergriffen, sie habe gekniet, sich in seine Richtung bewegt und habe direkt in Richtung Bauch gestochen – sie habe gewusst, dass einer nicht mehr lebendig rauskomme, entweder er oder sie – gedroht habe sie ihm mit dem Messer zuvor nicht. Dann sei er komplett seitlich auf das Bett gefallen bzw. gesackt. Sie habe weiter zugestochen. Sie habe in Bauch, Rippen und Oberkörper gestochen – ob sie ihn in den Rücken gestochen habe, wisse sie nicht. Er habe ihr dann das Messer aus der Hand geschlagen, sei aufgestanden und habe nach dem Messer greifen wollen. Später erklärte sie, sie meine, er sei auf dem Bett gewesen, als er nach dem Messer habe greifen wollen bzw. er habe nach vorne um das Bett von seiner Seite zu ihrer Seite gehen wollen. Sie sei dann auf seine Seite herüber gegangen, habe den Baseballschläger genommen und sei hinter ihm hergegangen und habe ihm einen Hieb mit dem Baseballschläger versetzt; der Geschädigte habe sich schon gedreht, dabei habe er wieder das Messer in der Hand gehabt. Sie habe ihm dann mit dem Baseballschläger einen Hieb auf den Kopf gegeben, weil er sie sonst getötet hätte. Auf Nachfrage gab sie an, sie habe mehrfach zugeschlagen, auf den Kopf komplett, ob ins Gesicht wisse sie nicht mehr. Er habe dann noch benommen da gestanden, sie sei direkt zu ihm und habe ihm das Messer aus der Hand genommen. Sie habe dann wieder zugestochen. Bei dieser zweiten Serie habe sie „zigmal“ zugestochen – er habe sie noch gefragt, wieso sie ihm das antue. Dann sei er zusammengesackt. Zuvor hatte sie den Ablauf so geschildert, sie habe jedenfalls schnell den Baseballschläger von der Seite geholt, genommen und ihm auf den Kopf geschlagen – als er ihr das Messer aus der Hand geschlagen habe –, das sei es dann gewesen. Im Verlauf der Befragung erklärte sie, nicht mehr zu wissen, ob sie ihm mit dem Baseballschläger zuerst auf die Hand oder auf den Kopf geschlagen habe. Auch, ob er das Messer dabei noch gehabt habe, wisse sie nicht mehr. Sie habe aber dann wieder das Messer gehabt und habe nicht mehr weiter gestochen. Er habe dann aufgehört, nach ihr zu schlagen. Sie habe ihn auf den Boden sitzend oder kniend gelassen, das wisse sie nicht mehr, direkt danach sei er zusammengebrochen, nach hinten auf seinen Rücken gefallen. Kurz danach sei sie selbst bewusstlos geworden. Er habe zuvor auch um Hilfe gerufen und sich gewehrt, auch habe er sie noch gefragt, warum sie das mache und ihm antun würde. Sie habe geantwortet, weil er sie ja habe töten wollen. Wann er genau um Hilfe geschrien habe, wisse sie nicht mehr, sie wisse nur, dass er geschrien habe. Sie habe nicht um Hilfe geschrien, weil ihr keiner geholfen hätte, „die hatten doch schon alle Wetten abgeschlossen gehabt“. Als er mit dem Messer erschienen sei, habe sie Angst und Panik verspürt, sie habe gedacht, das sei es jetzt gewesen, er werde sie töten. Er sei viel stärker als sie gewesen. Hätte sie noch herumdiskutiert, hätte sie keine Chance mehr gehabt. Sie habe gewusst, es habe nur einer überleben können. Sie habe gewusst, was er vorgehabt habe; er habe sie umbringen wollen, er habe dafür sorgen wollen, dass Ruhe sei. Die Situation sei deswegen diesmal viel bedrohlicher gewesen, weil er ein Messer gehabt habe. Früher habe er zur Gewaltausübung seine Hände und andere Gegenstände verwendet. Sie sei erst um zwei oder drei Uhr wieder aus ihrer Ohnmacht erwacht und habe zunächst nach der Katze geschaut; da habe sie realisiert, dass er verstorben sei. Die ganze Tat habe sich im Schlafzimmer abgespielt. Sie selbst habe die Leiche ins Bad geschleift, sie habe keinen klaren Gedanken mehr fassen können. Sie habe auch zwei Tage die Notdurft in einen Eimer verrichtet, da sie nicht ins Badezimmer gewollt habe. Nachdem sie ihn einigermaßen in die Badewanne geschafft habe, habe sie angefangen zu putzen, Duftbäumchen aufgehängt und Kerzen angemacht. Sie habe nicht mehr gewusst, was sie machen solle, sie habe Angst vor der Polizei gehabt, dass es als „eiskalter Mord“ angesehen würde, was es aber nicht gewesen sei – es sei „er oder sie“ gewesen, warum habe er denn sonst ein Messer mit ins Schlafzimmer genommen. Alkohol habe sie am Tattag keinen getrunken, wenn überhaupt, habe sie Aspirin zu sich genommen. Sonst habe sie zur Tatzeit keine Drogen konsumiert, das tue sie auch heute nicht. Nach der Tat habe sie aus Angst keine Hilfe geholt bzw. die Polizei gerufen; sie habe Angst vor dem gehabt, was jetzt auf sie zukomme, dass sie verurteilt werde und ihr keiner glaube. Für sie habe sich eh keiner interessiert. Das Messer sei ein Fleischmesser gewesen, mit spitzer Klinge und einer Klingenbreite von 2 – 3 cm, circa ¾ einer langen DIN-A4 Seite. Das Messer habe eine einseitig glatt geschliffen Klinge gehabt, es habe vorher in einer Schublade in der Küche gelegen. Am Morgen nach der Tat sei sie jedenfalls zu einem Kunden – einem Drogendealer – nach DZ. gefahren, den sie beauftragt habe, die Leiche zu beseitigen; von ihm habe sie gewusst, dass er „krumme Dinger“ mache, bei ihm habe man angeblich auch Waffen kaufen können, sein Name beginne mit „D“, HV. oder PD., sie habe vergessen, wie er genau heiße. Das sei an einem Spielplatz gewesen, ein kleiner Park mit einer Spielecke für Kinder. Die Leiche sei dann im Bad zerteilt worden, der Dealer und eine zweite Person seien gekommen. Abgetrennt worden seien die Beine und Arme, ob der Kopf abgetrennt worden sei, wisse sie nicht. Den Rest hätten die Jungs abgetrennt – mit Messer und Sägen, sie hätten vorher gemeint, sie müssten noch Blut ablassen und hätten ihm daher noch zusätzlich weitere Schnittwunden zugefügt. Das Blut hätten sie mit warmen Wasser abgespritzt. Sie sei ins Wohnzimmer gegangen, sei aber dann gerufen worden, um einen Arm mit einer Säge abzutrennen – zum Abhärten bzw. als Prüfung/Mutprobe. Sie hätten ihr gesagt, dass sie in Zukunft gebraucht werden könnte. Sie hätte den Arm mit dem Tattoo abgetrennt; sie habe ihn zunächst mit einem Messer angeschnitten und dann mit der Säge abgetrennt. Die Überreste des Geschädigten seien in blaue oder graue Müllsäcke verpackt worden, die seien mit Klebeband zugeklebt worden. Sie habe auch geholfen, die Leiche zu verpacken. Sie und ihr Bekannter hätten keine Handschuhe getragen, der andere schon. Dazu hätten sie einen ganz großen Karton mitgebracht, circa 1,5 m groß und ein Brett sowie ein paar Reisetaschen für kleinere Körperteile. In den Karton hätten sie den Oberkörper auf das Brett gelegt und ihn wie einen Sarg heruntergetragen. Die kleineren Körperteile hätten sie einzeln in Reisetaschen getan. Eine sei auch von ihr gewesen. Alle Körperteile seien auf einmal abtransportiert worden, mit einem dunklen Transporter. Die Jungs hätten auch das Messer und den Baseballschläger entsorgt. Bei der Beseitigung sei sie nicht dabei gewesen; wo die Leiche entsorgt worden sei, hätten sie ihr nicht gesagt, sie sei davon ausgegangen, das wäre in Deutschland gewesen. Auf Vorhalt, sie und ihr jetziger Mann seien aktive Angler und der Geschädigte sei in einer beliebten Anglerregion gefunden worden, wiederholte sie, nicht zu wissen, wo die Leichenteile entsorgt worden seien. Auch sei sie schon mal in der Nähe von BI. Angeln gewesen, da würden Belgier Brassen und Welse angeln, das sei 110 km von PW.-TA. entfernt. Sie habe durch den Geschädigten mit dem Angeln begonnen und sei mit ihm und mit seinen Arbeitskollegen von der Stadt Z. Angeln gewesen. Der Angeklagte Q. habe nicht geangelt. Als sie mit ihm zusammen gewesen sei, habe sie nicht mehr geangelt. Erst seitdem sie mit ihrem aktuellen Partner zusammen sei, sei sie wieder zum Angeln mitgegangen. Im Nachhinein habe sie sich bei denen, die die Leiche beseitigt hätten, freigekauft. Insgesamt habe sie ihnen 16.000 EUR gegeben. Den Namen des Drogendealers wisse sie nicht mehr, er habe auch gewollt, dass sie für ihn anschaffen gehe. Sie habe danach die Blutspuren auf der Matratze, dem Bett, dem Boden und dem Kleiderschrank mit sehr viel Reinigungsmittel, Lappen und Handtüchern gesäubert. Das Laminat habe sie später herausgerissen, nachdem sie das Bett und die Matratze auf der Mülldeponie entsorgt habe. Dabei habe ihr der Angeklagte Q. geholfen, der aber nichts von der Tat gewusst habe. Sie habe über die Matratze Schonbezüge gezogen, damit die Blutflecken nicht erkennbar gewesen seien. Die Tat sei an einem Freitag, dem 13. passiert. Die Leiche sei am Samstag spätabends aus der Wohnung entfernt worden. Laminat und Möbel seien 3 – 4 Tage später entfernt worden. Danach sei sie mit dem Angeklagten Q. zusammengezogen. Das Auto des Geschädigten habe sie verkauft, die Wohnung über Immobilienscout vermietet. Über die Tat habe sie mit niemanden geredet, weder mit ihrem Mann noch mit dem Angeklagten Q.. Nur die, die die Leiche beseitigt hätten, hätten davon gewusst. Sie sei 165 cm groß. Der Geschädigte sei stolz auf seinen Bruder gewesen, der seine Freundin abgestochen habe. Er habe jeden Tag davon erzählt. Er habe auch keinen Hehl daraus gemacht, was er mit seiner „Ex“ aus Den Niederlanden gemacht habe, sowie mit der GG. und der Rechtsanwältin aus TP.. Das seien die, von denen sie wisse, mit denen er zusammen gewesen sei und die er geschlagen und misshandelt habe. GG. habe Angst gehabt, sich von ihm zu trennen, er habe ihr gedroht, sich von ihm zu trennen. Erst als sich ihre Familie eingeschaltet habe, habe sie sich trennen können, sei bei ihren Eltern eingezogen, die sie beschützt hätten. Sie habe in einer Videothek in PW.-TA. gearbeitet. Die Rechtsanwältin hätten sie nur einmal gemeinsam beim Einkaufen gesehen – der Geschädigte habe unter anderem gesagt, er habe versucht sie zu würgen, weil sie ihm keinen Platz auf der Couch gelassen habe, deswegen habe sie sich getrennt. In der Wohnung im R.-straße sei es schon zu Misshandlungen durch den Geschädigten gekommen: da habe der Geschädigte versucht, sie zu erwürgen, weil sie als „Aschenbecher“ zu viele Geräusche gemacht habe: Er sei ausgerastet, als sie gesagt habe, dass sie gerne mal Blumen hätte, da habe er ihr Brandnarben in Kleeblattform mit einer Zigarette auf dem linken Unterarm zugefügt. Er habe sich im Schlafzimmer auf sie gesetzt, mit einer Hand an ihrem Hals und mit seinem Knie ihren Arm fixiert. „Hier kriegst du deine Blume“, habe er gesagt und auch, dass sie nicht einmal als Aschenbecher zu gebrauchen sei. Er habe sie solange gewürgt, bis sie bewusstlos geworden sei. Bei anderer Gelegenheit habe er sie – weil sie es nur knapp auf die Toilette geschafft habe – von der Toilette runtergerissen, den Toilettendeckel abgerissen und ihr über den Kopf geschlagen und sie anschließend in die Badewanne geworfen und mit heißem Wasser abgesprüht. Sie habe den Geschädigten im Bordell in PW.-TA. kennengelernt. Zunächst sei er anders gewesen, da habe es mal einen Schubser, Geschrei und Gemecker gegeben. Später habe es Schläge unter Alkoholeinfluss mit der Ausrede gegeben, nicht mehr zu wissen, was man getan habe. Danach habe er keine Ausrede mehr gebraucht, es habe immer einen Grund für Gewalt gegeben. Zunächst habe er ihr nicht ins Gesicht geschlagen, damit das nicht auffalle, später sei ihm auch das egal gewesen. Direkt miterlebt, dass sie geschlagen worden sei, habe aber niemand. Das sei immer zu Hause oder im Auto geschehen. Angezeigt habe sie ihn nie, da er ihr gedroht habe, entweder ihrer Familie etwas anzutun oder ihnen die Wahrheit zu sagen, womit sie ihr Geld verdiene. Auch die GG., die Rechtsanwältin, oder auch die „Ex“ aus JF. hätten mit großer Wahrscheinlichkeit keine Polizei gerufen, da er sie überall gefunden hätte. Die Welt sei zu klein gewesen, um sich vor ihm zu verstecken. b) Am Vormittag des 08.02.2019 wurde sie erneut polizeilich vernommen und führte weiter zur Beziehung zu dem Geschädigten aus: Sie ergänzte, dass ihr der Geschädigte erzählt habe, die Rechtsanwältin habe sich von ihm getrennt, nachdem sie ihn angezeigt habe. Den Geschädigten habe sie Mitte 2004 als Kunden im F. 00 kennengelernt, der dort, aber auch in anderen Bordellen, mit Freunden häufiger zu Gast gewesen sei. Der Geschädigte habe damals nach einer Trennung bei einem Arbeitskollegen gewohnt; nachdem der Betreiber des F. 00 sein Geschäftsmodell geändert und die Angeklagte dadurch nicht mehr ausreichend verdient habe, seien der Geschädigte und sie sich näher gekommen. Als Gefühle im Spiel gewesen seien, sei sie zu ihm und seinem Arbeitskollegen in die Wohngemeinschaft gezogen. Sie sei dann mit Einverständnis des Geschädigten wieder im F. 00 arbeiten gegangen – dort habe sie dann auch Dienste verrichten müssen, zu denen sie vorher nicht bereit gewesen sei. Später sei sie zum W. nach TJ. gewechselt. Der Geschädigte habe von ihrem Geld gelebt und mit ihrer Tätigkeit geprahlt, auf seinen Wunsch hätten sie auch geheiratet, bei der Hochzeit seien nur seine Arbeitskollegen dabei gewesen. Sie habe keine Wahl gehabt, er habe sie damit bedroht, ihrer Familie zu sagen, womit sie ihr Geld verdiene. Mit diesem Geld habe sie auch ihrer Familie geholfen; sie habe ihrem Vater nach einem schweren Verkehrsunfall das Leben gerettet, indem sie die Behandlungskosten übernommen habe – das sei aber vor der Zeit mit dem Geschädigten gewesen. Zu wissen, von welchem Geld ihr Vater gerettet worden sei, hätte ihn ins Grab gebracht. Der Geschädigte habe dies immer als Druckmittel verwendet. ZS. Q. habe sie im W. kennengelernt, er sei als Fotograf dort tätig gewesen. Sie sei im W. gefeuert worden und habe dann über den ZS. Q. bei X. & N. in S. angefangen. Währenddessen sei sie mit dem Geschädigten vom R.-straße in die Y.-straße umgezogen. Eine Beziehung zu ZS. Q. habe sie erst gehabt, nachdem sie bei ihm eingezogen sei – sie habe damals nur aus der Ehewohnung herausgewollt. ZS. Q. habe sie in seine kleine Zwei-Zimmer-Wohnung aufgenommen, daraus sei eine Beziehung entstanden; sie habe nicht alleine sein können und wollen, ZS. Q. sei gut und nett zu ihr gewesen, er habe ihr nichts getan und ihr sogar Blumen gekauft. Irgendwann hätten sie wegen seiner Kinder nach einer größeren Wohnung geschaut. Nach zwei Jahren Beziehung zu ZS. Q. habe sie ihren jetzigen Mann kennengelernt. ZS. Q. habe ihr auch beim Renovieren der Wohnung in der Y.-straße geholfen; den vorderen Teil des Laminats habe sie zuvor allein rausgerissen, er habe von dem Blut nichts sehen können. Ihr sei noch ein weiterer Vorfall häuslicher Gewalt in Erinnerung gekommen: Der Geschädigte sei betrunken nach Hause gekommen - damals noch im R.-straße - habe angefangen herumzuschreien, sie habe zuvor schon im Schlafanzug im Bett gelegen. Er habe aus der Küche ein Messer genommen und zu ihr gesagt: „Renn!“. Sie sei die Treppe herunter gerannt und habe sich versteckt; der Geschädigte habe nach ihr gerufen, sie solle hochkommen, sie sei dann zurück ins Schlafzimmer, dort habe er sie aufgefordert, ihn anal zu penetrieren – das habe sie den ganzen Abend getan. Körperlich getan habe er ihr aber nichts. Wegen der Verletzungen durch die häusliche Gewalt sei sie nie bei einem Arzt oder im Krankenhaus gewesen, da der Geschädigte ihr das verboten habe – sie habe das zu Hause abgesessen und habe auch nicht auf die Straße gedurft, bei der Arbeit sie ihr immer irgendeine Entschuldigung eingefallen. Zeugen für die Misshandlungen ihr gegenüber habe es keine gegeben – mit Ausnahme eines Gärtners Namens ML., der habe mitbekommen, wie der Geschädigte sie beschimpft habe. Sie habe die Fälle häuslicher Gewalt deswegen nicht angezeigt, weil der Geschädigte ihr gedroht habe, ihrer Familie zu sagen, dass sie als Prostituierte gearbeitet habe und dieses schmutziges Geld angenommen hätten; ihr Vater wäre lieber gestorben, als so ein Geld anzunehmen, auch ihre Mutter hätte das nicht ausgehalten. In fachkundiger Behandlung habe sich der Geschädigte wegen seiner psychischen Situation damals nicht befunden, er sei lediglich bei seinem Hausarzt Dr. JS. gewesen; es sei auch häufiger so gewesen, dass er nicht zur Arbeit gegangen sei, weil er Stress mit seinem Arbeitskollegen gehabt habe oder ihm der Stress bei der Arbeit zu viel geworden sei. Nachdem ihren Vernehmungsbeamten der Inhalt der parallel geführten Vernehmung des Angeklagten Q. bekannt geworden war, konfrontierten sie die Angeklagte U. damit, dass sich aus dieser ergebe, dass sie dem Geschädigten bewusst Mittel verabreicht habe, um ihn zu töten, was nicht gelungen sei, worauf sie den Geschädigten mit Messerstichen getötet habe und nun der Verdacht des Mordes gegen sie bestünde. Bei der Angeklagten änderte sich daraufhin ihre zuvor emotionale aufgewühlte Stimmung in eine ruhige Tonlage und sie bat um einen Rechtsanwalt. Die Vernehmung wurde daraufhin abgebrochen und nicht mehr fortgesetzt. c) Ebenfalls am Vormittag des 08.02.2019 wurde der Angeklagte Q. zunächst als Zeuge, später als Beschuldigter vernommen, nachdem er von der Angeklagten U. in ihrer ersten Vernehmung als eine Kontaktperson im Tatzeitraum benannt worden war, der beim Auswechseln des Laminats und Entsorgen des Mobiliars aus dem Schlafzimmer geholfen habe. Der Angeklagte Q. gab bei seiner Vernehmung zu Beginn an, die Angeklagte U. aus dem W. zu kennen, dort habe er Fotos gemacht und dabei auch ihren Mann gesehen; irgendwann habe es mal geheißen, der sei abgehauen – das sei über 10 Jahre her. Ihr Mann sei auch öfters an der Maas zum Angeln gewesen, da seien viele aus Z. hingefahren, er selbst sei aber nie dabei gewesen. Er wisse nicht, ob dort an einer oder mehreren Stellen geangelt worden sei. Der Mann habe die Angeklagte U. auch ab und zu abgeholt. Er, der Angeklagte Q., und die Angeklagte U. seien sich im W. näher gekommen, seien Kaffee trinken gegangen und deswegen habe er den Eheleuten beim Umzug geholfen. Später habe sich dann daraus eine Liebesbeziehung zur Angeklagten U. ergeben. Da sei die Angeklagte noch mit dem Geschädigten verheiratet gewesen. Sie habe auch geplant, den Geschädigten zu verlassen. Er wisse nicht mehr, ob das vor oder nach dem Umzug der Eheleute gewesen sei. Die beiden Angeklagten hätten sich nach einer gemeinsamen Wohnung erkundigt, die Angeklagte U. habe gesagt, sie wolle ihren Mann verlassen und ein neues Leben anfangen. Er habe davon gehört, dass der Mann ein Schläger gewesen sei. Blaue Flecken oder anderen Verletzungen habe er aber nie an der Angeklagten gesehen. Viel habe sie nicht über ihn erzählt, nur, dass sie von ihm los wolle, dass er ausfällig werde und zur Gewalt neige. Er habe ihm nicht begegnen wollen, sei ihm lieber aus dem Weg gegangen. Sie habe immer gesagt, dass sie das ganze Geld verdient habe und alles in der Wohnung ihr gehöre. Irgendwann habe ihn die Angeklagte angerufen und gesagt, dass der Geschädigte gegangen sei; vielleicht habe sie ihm auch gesagt, dass es Streit gegeben habe. Er wisse nicht mehr, ob er sie dann abgeholt habe oder wie es genau weiter gegangen sei, auf jeden Fall sei der Geschädigte weg gewesen. Es könne nur so sein, dass er sie abgeholt habe, er glaube nicht, die Nacht dort geblieben zu sein. Das sei jedenfalls spätabends oder nachts und müsste am Wochenende gewesen sein, sonst hätte er am nächsten Tag nicht frei gehabt. Sie habe Angst gehabt, dass der Geschädigte wiederkomme, deswegen habe sie weg gewollt. Verletzungen oder blaue Flecken habe er an ihr keine wahrgenommen, als er sie abgeholt habe. Auf dem Weg zu ihr hätten sie längere Zeit telefoniert, um sie zu beruhigen, danach seien sie zu ihm gefahren. Sie hätten darüber gesprochen, was passiert sei, aber sie habe ja nicht gewusst, wo der Geschädigte hin sei und ob und wann der wiederkomme. Die Angeklagte und der Geschädigte hätten sich zuvor gestritten, worüber wisse er nicht mehr, es könne sein, über ihren Job oder darüber, dass sie sich trennen wolle. Sie hätten keinen Plan gehabt, falls der als gewalttätig bekannte Geschädigte zurückgekommen wäre; er habe auch nicht darüber nachgedacht, was sie gemacht hätten, wenn er in dem Moment aufgetaucht wäre, als er sie abgeholt habe. Sie seien dann in seine kleine Wohnung nach E. gefahren. Ein paar Tage später hätten sie ein paar Sachen von ihr geholt, Mitte Juli hätten sie eine andere Wohnung bezogen und die letzten Sachen aus ihrer Wohnung geholt. Sie hätten in der alten Wohnung noch das Laminat ausgetauscht. In einem Raum sei eine Kühltruhe ausgelaufen. Er sei schuld gewesen, weil er den Strom beim Abmontieren der Lampen abgeschaltet und danach nicht wieder angeschaltet habe und dadurch die Truhe ausgelaufen sei. In einem Raum hätten sie jedenfalls neues Laminat verlegt, er allein oder gemeinsam hätte er mit der Angeklagten das alte Laminat rausgerissen. Sie hätten jedenfalls alles Mögliche entsorgt, das sei ein paar Wochen nach dem Verschwinden des Geschädigten gewesen. Zu der Zeit habe sie nicht mehr in TJ. gearbeitet sondern in S. bei X. & N., da habe der Geschädigte sie auch ab und zu abgeholt. Es könne sein, dass der Angeklagte Q. der Angeklagten U. den Laden als Arbeitsstätte empfohlen habe. Danach habe sie sich in S.-D. ein Appartement genommen und allein gearbeitet, auch hierbei habe er ihr geholfen. Nachdem die Vernehmungsbeamten ihm mitgeteilt hatten, ihm nicht im vollen Umfang zu glauben, vielmehr davon auszugehen, dass er gewusst habe, dass der Geschädigte tot sei und er ihn tot in der Wohnung der Angeklagten gesehen habe, bestätigte er dies. Er gab nun an, die Angeklagte habe ihn angerufen und gesagt, der Geschädigte sei tot. Sie habe etwas besorgt, damit der Geschädigte benommen sei und ihn dann erstechen oder erschlagen wollen. Er wisse nicht, was sie vorgehabt habe. Sie habe ihm an dem Abend gesagt, sie habe ihm etwas geben wollen, an dem er versterbe und das habe wohl nicht geklappt und dann habe sie mit Schlagen oder Stechen nachgeholfen. Er wisse nicht, ob sie ihm gar nichts oder nur nicht genug gegeben habe. Auf Nachfrage, ob sie angegeben habe, ihn vorsätzlich umgebracht zu haben, gab er an, nicht zu wissen, was an dem Abend vorgefallen sei; vielleicht habe sich die Situation nur so ergeben. Der Wortlaut am Telefon sei in der Art gewesen wie „Komm bitte schnell. Er ist tot, komm bitte, helf mir!“. Sie habe nicht gesagt, dass sie ihn umgebracht habe. Er sei dann nach PW.-TA. gefahren. Der Geschädigte habe dort auf dem Bett gelegen. Sie hätten ihn erstmal in die Badewanne gelegt, weil er noch geblutet habe. Er glaube, dass die Angeklagte zur Tatausführung ein Küchenmesser benutzt habe. Dann hätten sie erstmal darüber nachgedacht, was sie jetzt machen und die Angeklagte U. habe vorgeschlagen, sie könnten ihn an der Stelle ins Wasser werfen, wo sie mit dem Geschädigten Angeln gegangen sei, dort sei nachts niemand. Das hätten sie am nächsten Tag gemacht. Zuvor hätten sie sich eine Säge, ein Cutter-Messer, Säcke, Handschuhe und Klebeband geholt sowie Steine und Ketten. Der Geschädigte habe wohl zwei bis drei Tage in der Badewanne gelegen; er wisse nicht mehr, wann das genau gewesen sei. Sie hätten ihn gemeinschaftlich mit dem CutterMesser und der Säge zerstückelt. Die Säge und die Messer hätten sie später von der Südbrücke in den Rhein geworfen; das blutige Bettzeug verbrannt. Für den Transport hätten sie einen großen Umzugskarton besorgt, da habe der Geschädigte hineingepasst. Im Dunkeln hätten sie ihn dann in den G. Mondeo gebracht. Die Arme und Beine hätten sie separat in Sporttaschen transportiert; alle Körperteile seien in Plastiksäcke eingepackt und mit Klebeband umwickelt gewesen, um nicht den Hausflur mit Blut zu versauen. Er meine, sie seien in der darauffolgenden Nacht nach In die Niederlande gefahren, die Angeklagte U. habe den Weg gekannt und navigiert, er wisse nicht mehr genau wo das gewesen sei. Es sei dort stockdunkel gewesen. Er wisse nicht, ob das die Maas selber gewesen sei. Es habe ihn an einen Kanal erinnert, mit Steinen an der Böschung, wie Rasengittersteine, in einem 45° Winkel. Sie hätten den Körper des Geschädigten dann aus dem Karton geholt und mit Ketten und Steinen umwickelt und versenkt. Auf dem Weg zurück hätten sie nochmals angehalten und die Sporttaschen versenkt. Befragt zu den Angaben der Angeklagten U. über die Trennungsabsicht vor der Tat, erklärte er, sie habe Angst gehabt, dem Geschädigten zu sagen, sich trennen zu wollen, weil der Geschädigte gewalttätig gewesen sei und sie Angst gehabt habe, dass er sie schlagen würde. Sie habe auch mal gesagt, er bringe sie um, wenn sie ihm sage, dass sie ihn verlassen wolle. Der Geschädigte sei ein als gewalttätig bekannter „Zwei-Meter-Typ“ gewesen. Der Angeklagte Q. habe der Angeklagten U. angeboten, dass sie zu ihm kommen könne. Der Geschädigte habe ihn zwar gekannt, aber seine Adresse nicht, aber die Angeklagte hätte dann nicht mehr arbeiten können. Als Prostituierte könne sie nicht ohne Werbung arbeiten und dann hätte der Geschädigte früher oder später gewusst, wo sie arbeitet und hätte sie an ihrer Arbeitsstelle angegriffen. Wie sie die Trennung genau vorgehabt habe, wisse er nicht. Von Umbringen sei aber nie die Rede gewesen. Am Telefon habe sie nur gesagt, dass er tot sei und er bitte schnell kommen solle und ihr helfen müsse. Es sei vorher immer Thema gewesen, dass der Geschädigte Herzprobleme gehabt habe. Als die Angeklagte ihn angerufen habe, sei er aber nicht davon ausgegangen, dass der Geschädigte aufgrund der Herzprobleme gestorben sei. Er habe zunächst nicht weiter gefragt, sei zu ihr gefahren und habe sie beruhigt, weil sie „fertig“ gewesen sei. Sie habe dann gesagt, sie habe ihm etwas gegeben, er wisse aber nicht was. Er denke, sie habe den Geschädigten vergiften wollen, das habe wohl nicht geklappt. Ob das mit dem Ziel gewesen sei, ihn zu töten oder nur, damit er ins Krankenhaus gemusst hätte, damit sie verschwinden könne, wisse er nicht. Der Geschädigte sei öfters nach Sauftouren mit blutender Nase nach Hause gekommen, da habe er sich wohl auch geprügelt. Wenn die Angeklagte direkt mit einem Messer auf ihn losgegangen wäre, hätte sie keine Chance gehabt. Als er die Angeklagte in der neuen Wohnung besucht habe, habe eine Nachbarin die Angeklagte darauf angesprochen, dass an einem Lichtschalter oder der Klingel Blut gewesen sei. Die Angeklagte habe gesagt, ihr Mann habe Nasenbluten gehabt. Er denke, dass der Geschädigte sich da geschlagen habe, ohne das aber zu wissen. Die Angeklagte habe ihm gesagt, dass sie dem Geschädigten etwas gegeben habe; was, wisse er nicht. Dann habe sie ein Messer genommen und sich gewehrt, weil er auf sie losgegangen sei. So habe er das in Erinnerung. Wie das genau abgelaufen sei, wisse er nicht, er glaube, so genau habe sie ihm das auch nicht erzählt. Sie sei auch völlig durch den Wind gewesen, als er angekommen sei. Er habe ihr danach geholfen, weil er gewusst habe, wie der Geschädigte gewesen sei. Mit Sicherheit sei bei ihm auch ein ganzer Teil Liebe der Grund gewesen. Er habe ihr einfach geholfen. Sie hätten auch überlegt, die Polizei anzurufen und zu sagen, dass der Geschädigte auf die Angeklagte losgegangen sei und dass sie sich gewehrt habe; warum sie das nicht gemacht hätten, könne er nicht sagen. Er glaube, sie habe das nicht gewollt, damit ihre Familie nicht erfahre, in welchem Job sie arbeite. Er habe manchmal überlegt, ob sie ihren Mann getötet habe, weil sie mit ihm zusammen sein wollte. Er habe da immer ein mulmiges Gefühl gehabt, dass etwas auf ihn zukommen könnte. Er habe sich, als sie ihn verlassen habe, überlegt, ob sie ihm vielleicht etwas antun würde. Er hätte ihr bei der Trennung auch nachlaufen und zur Polizei gehen und sagen können, dass sie eine Straftat begangen habe. Aber sie hätten sich nicht im Schlechten getrennt, es habe nie richtig Streit gegeben. Die Sache hätten sie mehr oder weniger totgeschwiegen. Er habe bei der Leichenbeseitigung ein sehr mulmiges Gefühl gehabt. Sie hätten nur in eine Verkehrskontrolle geraten müssen, dann wäre es das gewesen. Aber er habe dann, ohne weiter darüber nachzudenken, weitergemacht, nach dem Motto – das müsse jetzt erledigt werden. Er glaube, sie hätten sich auf der Fahrt nur über den Weg unterhalten, sie seien beide geschockt gewesen, was die Angeklagte gemacht habe und er darüber, wozu er fähig sei. Sie seien die A 4 in Richtung Aachen gefahren und dann an die Maas, vermutlich auch über die Autobahn. Ihm falle noch ein, dass davon gesprochen worden sei, dass da in der Nähe ein Atomkraftwerk sei, daher sei das Wasser warm und die Fische würden gut wachsen. Er wisse nicht mehr, ob die Angeklagte U. und der Geschädigte selber dort gewesen seien oder ihnen lediglich Freunde davon erzählt hätten. Er habe danach gefragt, ob die Fische nicht verstrahlt seien. Sie habe gesagt, dass das Kühlwasser aufgewärmt in den Fluss geleitet würde und dass die Fische da ihre Laichplätze hätten und durch das warme Wasser besonders gut gedeihen würden. Nach Prüfung auf seinem Smartphone konnte er den Ort C. benennen. Am Ziel sei es dort jedenfalls dunkel gewesen und es sei flach ins Wasser gegangen; sie hätten keine Taschenlampen dabei gehabt. Er habe gesagt, es sei zu dunkel und zu flach. Man habe nicht sehen können, wo man hintrete und wie tief das Wasser sei. Entsorgt hätten sie dort nichts. Dann seien sie an eine Stelle gefahren, wo die Böschung mit den Rasengittersteinen gewesen sei, da habe es eine schwache Beleuchtung gegeben, man habe sehen können, was man mache. Er meine, er würde die Stelle wiedererkennen. Auf der anderen Seite des Flusses seien Leute gewesen, die sie reden gehört hätten; der Fluss sei an dieser Stelle 30 - 40 Meter breit gewesen, er könne das schlecht schätzen, die Leute könnten auch 100 m entfernt gewesen sein. Sie hätten keine Angst gehabt, dass sie gesehen würden, jedenfalls nicht, was sie da gemacht hätten. Da sei eine Aufstauung gewesen, die Angeklagte habe gesagt, dass sie den Körper dahinter ins Wasser lassen sollten. Sie seien vom Auto vielleicht 20 Meter zum Fluss gegangen, um ein Gebüsch herum zum Fluss. Ketten und Steine hätten sie mit einer weiteren Kette und einem Seil erst am Flussufer angebracht. Sie hätten doppelt Tüten um den Körper gehabt und Karton, damit keine Spuren im PKW hinterlassen würde. Sie hätten den Körper - mit einer Kette oder dem Seil - in den Fluss abgelassen, damit man kein Platschen hören könne, das habe geklappt. Die weiteren Körperteile wollten sie verteilen, damit nicht alles an einer Stelle liege, sie seien in Richtung Norden gefahren, die Maas entlang, sie seien wieder an das Ufer gefahren, wo keine Leute gewesen seien und sie sich gedacht hätten, da könnte es tief sein. Für die Beseitigung im Wasser hätten sie sich entschieden, da die Angeklagte U. den Ort gekannt und gewusst habe, dass da wenige Leute seien. Die Maas sei dort tief und dort sei warmes Wasser. Über Vergraben hätten sie sich keine Gedanken gemacht. Bei der Entsorgung habe ihnen niemand geholfen. Den Karton hätten sie nachher im Papiermüll entsorgt. Die Sporttaschen hätten sie mit den übrigen Gliedmaßen versenkt, jeweils mit einem Stein beschwert, mit Kette oder Kordel festgemacht. Ketten und Steine hätten sie zuvor aus dem Baumarkt erworben und zusammen geholt. Sie seien die Tage nach dem Tod vom Geschädigten nicht mehr getrennt gewesen, ob er Urlaub genommen oder sich krankgemeldet habe, wisse er nicht mehr, er sei jedenfalls 2-3 Tage nicht bei der Arbeit gewesen. Zu dem Anruf, bei dem die Angeklagte den Tod des Geschädigten mitgeteilt habe, gab er weiter an, die Angeklagte habe vorher mal im Spaß gesagt, vielleicht bekomme der Geschädigte einen Herzinfarkt und sterbe, das sei mit der Trennung am Einfachsten oder er saufe sich tot. An ihrer Stimme an dem Abend habe er hören können, dass etwas Ungewöhnliches vorgefallen sei. Im Vorhinein habe die Angeklagte nur gesagt, dass sie sich trennen und vom Geschädigten weg wolle, von Tötungsabsichten sei aber eigentlich nie die Rede gewesen. Dann habe sie irgendwas besorgt, was man in Flüssigkeit auflösen könne, so dass dem Geschädigten schlecht werde und er ins Krankenhaus müsse und dann erstmal außer Gefecht gesetzt sei und er der Angeklagten nicht ewig hinterherlaufe. Auf Vorhalt, dass das nicht schlüssig sei, da sie doch Angst gehabt hätte wegzuziehen und sich zu verstecken, da sie dann keine Werbung schalten und nicht hätte weiterarbeiten können, gab er an, es habe sich im ersten Moment so angehört, als wolle sie ihn töten. Er wisse auch nicht, ob sie das „Zeug“ erst an diesem Tag besorgt oder schon vorher gehabt und vielleicht auf einen günstigen Moment gewartet habe. Sie habe ihm nur gesagt, dass sie sich trennen und ihn habe los sein wollen; sie habe nicht gesagt, dass sie ihn beseitigen wolle. Er könne ihr keine Tötungsabsicht unterstellen, da hätte er nicht mitgemacht. Sie habe nie davon gesprochen, dass sie ihn umbringen wolle. Dass sie natürlich „die Schnauze voll“ von dem Geschädigten gehabt habe und sie dann zum letzten Mittel greifen würde, das habe passieren können und so sei es dann auch gekommen. Er wisse nicht, ob sie gedacht habe, wenn der Kerl sie nochmal angreifen würde, dann gebe sie ihm das. Vielleicht habe der Geschädigte die Angeklagte auch einen Tag vorher angegriffen, das sei aber nur spekulativ. Er, der Angeklagte Q., könnte sich gut an der Angeklagten U. rächen, da sie ihn verlassen habe. Aber das müsse er nicht. Nach Vorhalt, man glaube ihm nicht, sich nicht genauer daran erinnern zu können, gab er an, dass die Angeklagte ihm gesagt habe, sie habe dem Geschädigten etwas gegeben, davon sei ihm schwindelig oder schummerig geworden und danach sei sie auf ihn losgegangen. Das, was sie ihm gegeben habe, habe offenbar mehr bewirken sollen. Er denke, ihn töten, sie habe ihn loswerden wollen. Er wolle sie nicht als kaltblütige Mörderin darstellen, aber sie habe an dem Abend einen sehr verwirrten Eindruck gemacht. Ob sie jetzt wirklich fest geplant habe, an diesem Tag müsse der Geschädigte sterben, könne er nicht sagen. Er sei geschockt gewesen, dass das jetzt passiert sei, als er zu ihr gekommen sei. Sie habe ihn nun mal getötet, ob mit Vorsatz oder nicht könne er nicht sagen. Er habe zwar gefragt, wie das passiert sei, da habe sie gesagt, sie habe ihm das und das gegeben – etwas offenbar Giftiges, was das gewesen sei, wisse er nicht. Und danach sei sie eben mit dem Messer auf ihn losgegangen. So leid ihm das für sie auch tue, aber sie habe ihn getötet, aus welchem Grund auch immer. Er wisse nicht, was sie vorgehabt habe, das sei alles Spekulation. Wenn sie das Mittel schon zu Hause gehabt habe, dann habe sie ihn vielleicht umbringen wollen, aber das wisse er nicht. Andererseits, wenn er – der Geschädigte – abends im Bett liegen würde und er denken würde, etwas Falsches gegessen zu haben und ihm sei totschlecht, dann würde er am nächsten Tag zum Arzt gehen. Der Arzt würde ihm dann wohlmöglich sagen, dass er vergiftet worden sei. Dann wäre der Geschädigte erst recht auf sie losgegangen, weil er wissen würde, dass sie ihm etwas gegeben hätte; also so herum hätte sie ja weitermachen müssen. Vielleicht habe sie deswegen zum Messer gegriffen und ihm den Rest gegeben. Sie habe ihm vorher nie gesagt, dass sie den Geschädigten umbringen wolle. Sie habe gesagt, dass sie sich trennen wolle, nur dass das eben äußerst schwierig sei, weil der Geschädigte brutal sein könne und sie schlagen würde. Er wolle nicht sagen, dass er so eine Art Vorahnung gehabt habe, dies habe er ihr aber nicht zugetraut. Eher so nach dem Motto, sie werde doch wohl jetzt keinen Blödsinn machen und ihn umbringen. Sie habe immer gesagt, sie wolle sich trennen, aber der Geschädigte würde sie nicht gehen lassen; sie habe Angst vor Schlägen von ihm gehabt. Die Beziehung zwischen ihm und der Angeklagten U. habe seit Anfang des Jahres 2008 als Liebesbeziehung bestanden. Er sei damals noch verheiratet, aber getrennt lebend gewesen. Der Geschädigte habe nichts davon gewusst. Mit dessen Tod sei die Beziehung zur Angeklagten U. intensiver geworden. Zuvor sei es zu Meinungsverschiedenheiten gekommen, da die Angeklagte sich nicht vom Geschädigten getrennt habe, aber Angst vor ihm gehabt habe. Er, der Angeklagte Q., habe ihr gesagt, sie solle ihn einfach verlassen und notfalls anzeigen wegen häuslicher Gewalt; aber das habe sie nicht gewollt, sie habe Angst davor gehabt, wenn da etwas sei, dann müsse er - der Geschädigte - vielleicht ein Jahr ins Gefängnis, wäre danach wieder da und würde sich an ihr rächen. Sie habe sich nicht scheiden lassen, da eine Scheidung das gleiche wie eine Trennung gewesen wäre. Da wäre der Geschädigte auch ausgerastet. Ob sie wirklich gedacht habe, der Geschädigte müsse sterben, damit sie vor ihm Ruhe habe, wisse er nicht. Sie hätte nach Polen zurückgehen können, aber auch dort hätte der Geschädigte gewusst, wo er sie finden könne, er habe ihre Familie gekannt. Es sei egal, was sie gemacht hätte, er hätte sie gefunden. Er, der Angeklagte Q., wisse nicht, wie brutal der Geschädigte wirklich gewesen sei. Er habe nur viel darüber gehört, dass er brutal gewesen sei; aber ob er so weit gegangen wäre, sie umzubringen, wenn sie ihn verlassen hätte, das wisse er nicht. Aber vielleicht habe sie die einzige Möglichkeit darin gesehen, ihn zu töten, um da lebend aus der Sache rauszukommen. Sie habe jedenfalls Angst vor ihm gehabt, habe ein Leben ohne ihn gewollt, aber nicht gewusst wie, weil der Geschädigte bei Trennung, Anwalt etc. durchgedreht wäre. Auf Nachfrage, ob man sich im Vorfeld der Tat mehrfach darüber unterhalten habe, was man für eine gemeinsame Zukunft machen müsse, gab er an, er sei der Meinung gewesen, sie habe den Geschädigten verlassen können, ohne dass dieser sie direkt umbringen würde. Aber die Angeklagte sei eben der Meinung gewesen, das ginge nicht, er würde ihr nachlaufen, sie überall finden und sie dann fertig machen. Das seien ihre Worte gewesen; sie habe Todesangst vor ihm gehabt. Auf Nachfrage, ob er denn das Gespräch mit dem Geschädigten gesucht habe, er sei jetzt mit der Angeklagten zusammen und der Geschädigte solle sie in Ruhe lassen, gab er an, er sei dem Geschädigten körperlich unterlegen gewesen. Wenn ein Mann kommen und sagen würde, er sei der Neue der Frau, dann würde er noch aggressiver und wütender als wenn die Frau ihm das sagen würde. Er habe keine Lust auf eine Konfrontation mit dem Geschädigten gehabt, was eventuell in eine Prügelei ausgeartet wäre. Der Einsatz des Mittels habe sich so von Seiten der Angeklagten U. so angehört, als ob sie den Geschädigten habe „ausknocken“ wollen, weil sie sonst keine Chance gehabt hätte – oder sie habe wirklich gewollt, dass er durch das Mittel versterbe, was auch der einfachere Weg gewesen wäre, aber er sei ja offenbar nicht davon gestorben, dann habe sie nachgeholfen. Sie hätten sich getrennt, da die Angeklagte, als sie in einem Appartement in D. gearbeitet habe, ihren jetzigen Mann als Gast gehabt und sich in ihn verliebt habe. Das habe sie ihm irgendwann gesagt. Zwei Wochen später habe sie angerufen und gesagt, dass sie ihre Sachen gepackt habe und weg sei. Er habe nichts davon gehabt, zur Polizei zu gehen, und den Sachverhalt anzuzeigen. Aus Rache mache er so was nicht. Er habe ja auch eine Straftat begangen, Vertuschung einer Straftat oder Nichtanzeige einer Straftat; wenn er nach zwei Jahren zur Polizei gegangen wäre, wäre er mit „dran“ gewesen. Sie hätten auch nie darüber gesprochen, dass einer den anderen irgendwie bei der Polizei anschwärze. Er habe jedenfalls niemandem davon erzählt; ob sie das getan habe, wisse er nicht, sie hätten niemals darüber gesprochen. Nach erneuten Vorhalt, der gesamte Ablauf erscheine nicht logisch, gab der Angeklagte an, es sei abgelaufen, wie er es bereits dargestellt habe, er wolle aber noch etwas ergänzen: Die Angeklagte habe vorher mehrmals erwähnt, dass sie den Geschädigten umbringen wolle. Das habe sie ihm mehrfach gesagt. Sie habe auch darüber gesprochen, dass sie etwas besorgt hätte. Über wen sie das bekommen habe, wisse er nicht. Sie habe einen Apotheker als Kunden gehabt – dass er damit etwas zu tun habe, sei aber nur eine Vermutung von ihm. Die Angeklagte habe ihm aber gesagt, dass sie sich etwas zum Vergiften besorgt habe, was sie dann ins Essen oder ins Getränk geben wollte und dem Geschädigten an dem Abend auch gegeben habe. Sie habe ihm nachher nämlich gesagt, sie hätte ihm das Zeug gegeben, aber er wäre nicht daran verstorben. Gespräche, dass sie ihn habe umbringen wollen, seien in den letzten vier, fünf Wochen vor dem Tatabend mehrmals erfolgt, zuletzt ein paar Tage vor dem Tatabend. Die Angeklagte U. habe ihn dann am Tatabend angerufen und gesagt, dass der Geschädigte tot sei und sie nicht wisse, was sie machen solle und er helfen müsse. Für ihn sei klar gewesen, dass sie nachgeholfen habe. Er sei dann an den Abend zu ihr gefahren und sie habe die Tür aufgemacht. Sie sei teilweise voller Blut und völlig fertig gewesen. Er sei erst mal rein und habe die Tür geschlossen. Sie habe ihm dann erzählt, dass der Geschädigte ins Bett gegangen sei und gejammert habe, ihm sei schlecht und er müsse zum Arzt. Daraufhin habe sie Angst gehabt, dass die Vergiftung herauskomme und deswegen habe sie ein Messer geholt und zugestochen, er sei schon körperlich angeschlagen und betäubt gewesen. Ob sie Verletzungen gehabt habe, könne er nicht sagen. Er habe erst versucht, sie zu beruhigen. Er habe gewusst, dass sie ihn habe umbringen wollen, nachdem sie ihn circa vier bis fünf Wochen vorher auf das Thema angesprochen habe. Ihr Vorhaben sei ihm immer ernster vorgekommen. Er habe sofort gesagt, dass er das nicht könne, er könne keinen erschießen, erschlagen oder erstechen. Er habe zwischendurch manchmal den Gedanken gehabt, die Sache mit der Angeklagten U. sein zu lassen, weil ihm das zu heikel geworden sei, habe aber, weil sie so verliebt gewesen seien und eine gemeinsame Zukunft haben wollten, es nicht unterlassen. Er hätte zur Polizei gehen und sagen können, seine Geliebte wolle ihren Mann umbringen. Habe er aber nicht gemacht und so habe er es billigend in Kauf genommen, dass sie die Tat begehe, indem er sie nicht abgehalten und auch nicht die Polizei darüber informiert habe. Er habe von Anfang an klar gesagt, er könne nicht aktiv an der Tötung mitwirken. Für ihn sei aber klar gewesen, wenn sie die Tat begehe, dann helfe er ihr bei den Folgen. Der Plan sei gewesen, ihn zu vergiften und dann irgendwie die Leiche beiseite zu schaffen. Er wisse nicht, ob sie andere Methoden ins Auge gefasst habe. Vergiften sei der Plan in den letzten zwei Wochen vor der Tat gewesen. Sie habe ja mehrere Tage Zeit gehabt, etwas zu besorgen; er wisse nicht, wie schnell sie an das Gift komme. Was das für ein Gift gewesen sei, könne er nicht mehr genau sagen; es habe lediglich geheißen, sie besorge Gift, was sie ihm ins Essen oder das Getränk mischen könne, wovon er sterben sollte. An den Namen könne er sich nicht mehr erinnern. Auf jeden Fall sei es Gift gewesen, damit er schwach werde und daran versterbe. Vor der Tat habe sie gesagt, sie habe das Gift besorgen wollen, um ihn umzubringen. Nach der Tat habe sie ihm die Tür geöffnet und blutige Kleidung getragen. Er wisse nicht, ob ihre Hände voll mit Blut gewesen seien oder schon gewaschen – es sei jedenfalls zu erkennen gewesen, dass irgendetwas mit Blut passiert sei, das offenbar nicht ihres gewesen sei, da sie keine Verletzungen gehabt habe. Sie habe gezittert und gesagt, er müsse ihr helfen. Er habe sie im Flur gefragt, was passiert sei, sie seien ins Schlafzimmer gegangen, da habe der Geschädigte blutüberströmt im Bett gelegen, aber nicht, wie man normal liegen würde. Er meine, der Kopf sei am Fußende gewesen. Sie habe gesagt, er habe im Bett gelegen und sie wäre mit dem Messer dahin gegangen und habe dann mehrmals zugestochen, weil sie Angst gehabt habe, dass, wenn er am nächsten Tag wach werden würde, zum Arzt gehen und die „Vergiftungssache“ herauskommen würde. Dann hätten sie überlegt, wie sie weiter vorgehen, bzw. sie hätten ja vorher schon besprochen, dass sie die Leiche irgendwie entsorgen müssten. Sie habe zuvor an dem Tag zwar nicht gesagt, dass sie ihm an diesem Tag noch Gift geben wolle und sie die Leiche danach gemeinsam entsorgen sollten. Sie hätten aber vereinbart, dass, wenn der Geschädigte vom Gift verstorben sei, sie die Leiche entsorgen müssten. Sie hätten einen gemeinsamen Plan geschmiedet, die Leiche zu entsorgen. Das Tötungsdelikt selbst hätten sie im übertragenen Sinne auch geplant, weil er sie nicht davon abgehalten habe und nicht die Polizei informiert habe. Er habe den Entschluss von der Angeklagten U., ihren Mann zu töten, mitgetragen. Die Angeklagte habe gewusst, dass er sie bei diesem Plan unterstütze und dass sie sich auf ihn habe verlassen können. Er habe ihr aber direkt gesagt, dass er ihn nicht töten könne. Aber bei allem danach könne er ihr helfen. An dem Tag selbst sei der Anruf überraschend gekommen, er habe aber in dieser oder der nächsten Woche damit gerechnet, dass die Tat passieren würde, weil er gewusst habe, dass sie es vorgehabt habe. Der Plan, den Leichnam zu entsorgen, sei vor der Tat besprochen worden. Sie hätten vorher überlegt, den Geschädigten über das Fenster zu entsorgen. Aber das Haus liege an einer Stichstraße. Wenn sie ihn zusammen aus dem Fenster geworfen hätten, dann hätten beide herunterlaufen und versuchen müssen, ihn in das Auto zu bekommen. Das seien zwar nur ein paar Minuten, aber sie hätten sich gesagt, dass das nicht gehe, da in der Zeit jemand kommen könnte. Die andere Möglichkeit sei gewesen, die Leiche zu zerteilen, um sie herunterzutragen und ins Auto zu bringen. Ein Verbrennen der Leiche hätten sie ausgeschlossen. Über Vergraben hätten sie nachgedacht, aber dafür hätten sie ein sehr tiefes Loch graben müssen, damit der Leichnam nicht durch Tiere wieder ausgegraben würde. Dann sei der Angeklagten U. die Idee gekommen, den Leichnam da, wo sie zuvor Angeln gewesen sei, zu versenken. Ihnen sei klar gewesen, dass der Geschädigte für ihre gemeinsame Zukunft habe sterben müssen. Es sei für sie die einzige Möglichkeit gewesen. Die Angeklagte habe gesagt, sie könne mit dem Geschädigten nicht leben, er würde sie irgendwann umbringen. Sie müsse jetzt sehen, ihn aus dem Weg räumen. Und das mit seiner Hilfe und Unterstützung, was die Entsorgung der Leiche angehe. Er habe zuvor gesagt, er wolle die Angeklagte nicht als Mörderin bezeichnen, im Prinzip sei sie das aber. Sie habe keinen anderen Ausweg gesehen, was nicht heißen soll, dass das richtig sei, was sie gemacht habe. Er wisse nicht, wie das heiße, was er gemacht habe, dieses Billigen einer Straftat, womit er sich selbst belastet habe. Deswegen habe er zuvor versucht, das etwas anders darzustellen. Er wisse, dass sie ihn umgebracht habe, dass das schon mehrere Wochen vorher geplant gewesen sei und er das gewusst habe. Das habe er zuvor nicht gesagt, um sich nicht selbst zu belasten. Der Tatabend sei aber so abgelaufen, wie er es gesagt habe. Er sei zwar nicht überrascht gewesen, dass sie ihn angerufen und gesagt habe, dass der Geschädigte tot sei. Er habe aber nicht an diesem Tag damit gerechnet. Er habe ja gewusst, dass sich die Angeklagte Gift besorgt habe und irgendeinen Zeitpunkt habe abwarten wollen, um dem Geschädigten das Gift zu geben. Anscheinend sei an dem Tag der Zeitpunkt gekommen. Vielleicht habe der Geschädigte an dem Tag etwas getrunken, er wisse nicht, warum es ausgerechnet dieser Tag gewesen sei. Ob sie sich gestritten hätten und sie sich gesagt habe, jetzt gehe es, wisse er auch nicht. Er habe quasi mehrere Tage auf Abruf gestanden für den Anruf, er soll kommen und helfen, die Leiche zu beseitigen. Er habe sich nicht selbst aktiv in den Tötungsplan eingebracht, weil er das nicht könne, jemanden umzubringen. Er habe auch Angst vor dem Geschädigten gehabt. Deswegen habe es ihn gewundert, dass die Angeklagte das gekonnt habe. Andererseits, wenn der Geschädigte krank im Bett gelegen hätte und wisse, es gehe ihm nicht gut und dann komme auf einmal ein fremder Mann ins Schlafzimmer, dann hätte er gewusst, da stimme etwas nicht und er wäre vielleicht auf ihn losgegangen. Sie als Ehefrau habe ja zu dem Geschädigten gehen können, um sich um ihn zu kümmern. Er habe direkt gesagt, das aktive Töten wäre zu viel für ihn. Das könne er nicht. Aber wenn sie es wirklich machen würde mit dem Gift, er ihr dann helfe könne, die Leiche zu beseitigen. Es sei nicht geplant gewesen, dass so viel Blut im Spiel sei. Sie habe ihm gesagt, dass er ins Bett gegangen sei, weil es ihm nicht gut gegangen sei; sie habe gesagt, sie hätte wie wild auf den Geschädigten eingestochen, bis er gestorben sei. Und wie er, der Angeklagte, gekommen sei, habe der Geschädigte im Bett „anders herum“ gelegen, mit dem Kopf zum Fußende und den Füßen am Kopfende. Für ihn habe das so ausgesehen, als hätte er versucht, sich zu wehren oder wegzukommen. Er könne nicht sagen, ob er auf dem Rücken oder dem Bauch gelegen habe. Aber er habe da gelegen und sei tot gewesen. Ihm sei nicht bewusst, dass der Geschädigte auch geschlagen worden sei. Er wisse nur von einem Messer, sie habe ihm damit direkt in Brust und Herz gestochen. Für das Durchtrennen der Haut hätten sie das Cutter-Messer geholt. Dann hätten sie eine Säge und das Tatmesser zum Zerteilen gehabt sowie Säcke und Ketten zum Versenken. Es könnte auch sein, dass es mehrere Messer und Sägen waren, mehr hätten sie aber nicht gehabt. An einen Baseballschläger erinnere er sich nicht; vielleicht habe da einer gelegen und sei später entsorgt worden, oder die Angeklagte habe es damit probiert und es ihm nicht gesagt. Sie habe ihm nur gesagt, sie habe den Geschädigten mit dem Messer getötet. Er könne nicht ausschließen, dass sie nach der Tat einen Baseballschläger weggeworfen hätten, aber ihm sei im Zusammenhang mit der Tat kein Baseballschläger erinnerlich. Er könne die Stelle zwar wiedererkennen, an der sie den Körper weggeworfen hätten, nicht aber die, wo die anderen Teile hin seien, sie seien da einfach die Maas entlang gefahren und die Angeklagte habe gesagt, wo sie was ins Wasser werfen sollten. Sie hätten nicht alles an eine Stelle geworfen, weil sie unbedingt verhindern wollten, dass mehr gefunden würde, wenn man auch nur ein Teil finden würde. Die Angeklagte habe auch gesagt, der Geschädigte sei vorbestraft und dass seine Fingerabdrücke bei der Polizei liegen würden. Das habe sie aber erst ein paar Wochen später gesagt. Er habe darauf erwidert, dass das eine tolle Information sei - sie würden die Arme wegwerfen und der Geschädigte sei bei der Polizei registriert. Er habe dann die Hoffnung gehabt, dass die Hände bzw. Arme nicht gefunden werden würden. Insgesamt sei die Leiche in fünf Teile zerlegt gewesen, Arme ab Schultern, Beine ab Hüfte und der Rest in einem Teil; jedes Teil sei einzeln verpackt gewesen. Arme und Beine hätten sie jeweils in eine Sporttasche gepackt – es könne auch sein, dass beide Arme in einer großen Sporttasche gewesen seien; es seien drei oder vier Sporttaschen gewesen. Vorher seien die Körperteile noch in die blauen Säcke eingepackt und mit Paketklebeband zugeklebt worden. Arme und Beine seien genauso eingepackt gewesen, wie der Rumpf mit dem Kopf. Die Teile seien dann ohne Tasche in die Maas geworfen worden. Sie hätten sich zuvor diese Pflanzsteine besorgt und die Arme und Beine mit Klebeband oder einer Kette an den Steinen festgemacht und hätten sie ohne Tasche versenkt. Die Taschen hätten sie anschließend in der Altkleidersammlung oder dem Hausmüll entsorgt. Er glaube, sie seien danach noch einmal hingefahren, wo sie den Körper versenkt hätten, aber da sei nichts zu sehen gewesen. Sie hätten sich keine Gedanken gemacht bzw. sich nicht abgesprochen, was sie der Polizei sagen würden, wenn man die Leiche finden würde. Für die Angeklagte U. sei klar gewesen, wenn die Leiche auf dem Flussgrund liege, dann werde sie auch nicht gefunden. Wenn sich Leute nach dem Verbleib von dem Geschädigten erkundigt hätten, hätten sie gesagt, dass die Angeklagte den Geschädigten aus der Wohnung geworfen habe und sie nicht wisse, wo er sei. Sie hätten sich aber auch gewundert, dass keiner von seiner Familie oder seinen Freunden jemals nach ihm gefragt habe. Sie hätten ihre Beziehung allerdings auch nicht in Z., sondern in E. geführt, in einer ganz anderen Ecke ohne gemeinsamen Bekanntenkreis. c) Am 26.02.2019 wurde der Angeklagte nochmals als Beschuldigter vernommen, darin bestätigte und ergänzte er seine am 08.02.2019 zuletzt getätigte Einlassung: Er gab an, sich nicht mehr sicher zu sein, ob der Abend von der Angeklagten so geplant gewesen sei, ob das an dem Abend habe so stattfinden sollen. Er habe an dem Abend einen Anruf erhalten im Sinne von „Ich habe es getan. Er ist tot“. Er sei zu Hause in E. gewesen, er sei geschockt, aber auch irgendwie erleichtert gewesen ; er habe jedenfalls gewusst, dass er jetzt zu ihr müsse und sie schauen müssten, wie sie weiter machen, die Erleichterung sei erst später gekommen. Sie habe nicht gesagt, wann sich die Tat ereignet habe. Der genaue Zeitpunkt des Anrufs sei für ihn überraschend gewesen, allerdings habe er mit dem Anruf gerechnet. Die Angeklagte U. habe ihm vorher gesagt, dass sie den Geschädigten umbringen wolle und keine andere Möglichkeit habe, weil sie Angst vor dem Geschädigten gehabt habe, sie habe dem Angeklagten drei bis vier Tage vor der Tat auch erzählt, dass sie Gift besorgt habe. Er habe gewusst, dass sie die Tat irgendwann in den nächsten Tagen vorhabe, er wisse aber nicht mehr, ob sie ein konkretes Datum genannt habe, an dem sie es dem Geschädigten habe geben wollen. Es sei abgesprochen gewesen, wenn sie es mache, dass der Angeklagte dann nach Z. komme und sie zusammen schauen, was sie aus der Situation machen. Sie hätten zwei, drei Tage vorher das letzte Mal darüber gesprochen, dass sie V. T. töten und seine Leiche entsorgen wollten. Ihm sei die Ernsthaftigkeit bewusst gewesen, anders als zuvor, als es theoretische Überlegungen gegeben habe und davon gesprochen worden sei, irgendwo eine Schusswaffe zu besorgen, sei es konkreter geworden, nachdem von diesem Gift, der Chemikalie, gesprochen worden sei, die die Angeklagte bekommen habe. Das habe im Essen oder Getränk aufgelöst werden sollen, was es genau bewirken sollte, wisse er nicht. Eigentlich habe der Geschädigte durch die Einnahme sterben sollen. Er meine, sie habe ihm nicht gesagt, wo sie das Gift hergehabt habe. Er habe gewusst, dass sie als Prostituierte einen Gast gehabt habe, der Apotheker gewesen sei. Ob das Mittel wirklich von ihm oder einen anderem Gast gewesen sei und ob dieser gewusst habe, was sie vorhabe, wisse er nicht. Die Substanz selbst habe er nicht gesehen. Nach dem Anruf sei er dann nach Z. in die Y.-straße gefahren. Er wisse nicht mehr, ob er geschellt oder ob er sie angerufen habe. Als die Angeklagte ihn hereingelassen habe, sei ihre Kleidung blutverschmiert gewesen und sie sei allein gewesen. Auf seine Frage, was passiert sei, habe sie erwidert, das Gift habe nicht so gewirkt, wie es sollte, dann habe sie das Messer dabei gehabt oder geholt und sei mit dem Messer immer auf den Geschädigten drauf. Sie habe es wild gestikulierend vorgemacht, er habe sie beruhigen müssen, weil sie fast hysterisch geworden sei, als sie die Tatbegehung nachgemacht habe. An Verletzungen an ihr könne er sich nicht erinnern. Vielleicht habe sie was Kleines, wie eine Schnittwunde, aber nichts Großes gehabt. Wenn sie überhaupt Verletzungen gehabt habe, habe sie jedenfalls nichts dazu gesagt. Die Angeklagte U. habe den Angeklagten Q. dann ins Schlafzimmer geführt, dort habe der Geschädigte blutüberströmt auf dem Bett gelegen. Außer ihnen beiden und dem toten Geschädigten sei niemand in der Wohnung gewesen. Alles sei voller Blut gewesen, das sei vorher so nicht gemeinsam geplant gewesen. Der Leichnam habe mittig im Bett gelegen, er meine, mit dem Kopf zum Fußende hin – als wenn der Geschädigte während des Angriffs versucht habe, sich wegzudrehen. Es habe jedenfalls nach einen ordentlichen Kampf ausgehen, überall sei Blut gewesen; der Geschädigte, der einen Schlafanzug getragen habe, sei voller Blut gewesen. Im Bett sei viel Blut gewesen, am Kleiderschrank habe es Blutspritzer gegeben. Er meine, da sei auch Blut auf den Boden getropft. Verletzungen am Geschädigten habe er nicht erkennen können, weil der Geschädigte bekleidet und alles voller Blut gewesen sei. Die Messer hätten auch im Schlafzimmer gelegen, typische Küchenmesser. Er erinnere aber nicht mehr, ob die auf dem Boden gelegen hätten. Einen Baseballschläger habe er nicht bewusst wahrgenommen, er erinnere auch nicht, ob die Angeklagte davon gesprochen habe, den Geschädigten mit einen Baseballschläger geschlagen zu haben. Der ursprüngliche Plan sei gewesen, dass die Angeklagte dem Geschädigten etwas ins Essen oder ins Getränk mischen sollte. Die Angeklagte U. habe dem Angeklagten Q. berichtet, der Geschädigte habe im Bett gelegen, weil er sich unwohl gefühlt habe. Die Angeklagte sei hingegangen und habe ihn gefragt, was er habe, wie es ihm gehe. Dann müsse der Geschädigte etwas gesagt haben wie, er wisse es nicht, er müsse zum Arzt. Dann habe die Angeklagte wohl Panik bekommen – wenn der Geschädigte zum Arzt gehe würde, würde er herausbekommen, dass sie versucht habe, ihn zu vergiften. Und dann habe sie entweder Messer geholt oder schon in der Hand gehabt. Er könne sich noch daran erinnern, dass sie gesagt habe, der Geschädigte habe sie irgendwie angeschaut und sie habe das Messer genommen. Ein oder zwei Messer, das könne er wirklich nicht sagen. Die Angeklagte U. habe immer so auf den Geschädigten „drauf gedroschen“, immer mit dem Messer drauf, sowas habe sie gesagt – was der Angeklagte Q. den Polizeibeamten in der Vernehmung durch trommelartige Bewegungen beider Arme von oben nach unten verdeutlichte. Er habe sie dann in den Arm genommen und beruhigt. Sie habe geweint und sei geschockt von der eigenen Tat gewesen. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihm beim Abendessen etwas in das Essen oder das Getränk getan habe, was eigentlich so stark gewesen sei, dass er daran versterben würde. Der Geschädigte sei dann ins Bett gegangen, weil er sich nicht wohl gefühlt habe. Die Angeklagte müsse gemerkt haben, dass das Zeug wirke, der Geschädigte benommen sei, sie habe ihm noch etwas zu trinken gegeben, Wasser mit dem Zeug darin. Weil das immer noch nicht genug gewirkt habe, habe sie dann Küchenmesser geholt und habe auf ihn, als er im Bett gelegen habe, mit den Messern eingestochen. Sie habe solange auf ihn eingestochen, bis er sich nicht mehr bewegt habe. Ob der Geschädigte sich gewehrt habe, könne er nicht mehr sagen. Als er dann regungslos im Bett gelegen habe, habe sie den Angeklagten Q. angerufen und gesagt, sie habe es getan, er sei tot. Er habe einen Schock bekommen und überlegt, was sie jetzt machen sollten. Sie hätten den Geschädigten dann in die Badewanne gelegt, er habe noch geblutet. Da meine er, hätten sie den Puls gefühlt; vorher habe er nicht geprüft, ob der Geschädigte noch gelebt habe. Er sei davon ausgegangen, die Angeklagte hätte ihm gesagt, wenn der Geschädigte noch gelebt hätte. Als er angekommen sei, seien ja schon mindestens 45 Minuten vergangen gewesen. Insgesamt seien es vielleicht 90 Minuten gewesen, vom Telefonat bis zum Verlagern des Geschädigten in die Badewanne. Er meine, die Angeklagte habe dem Geschädigten, als sie ihn in die Badewanne gelegen hätten, noch auf den Oberkörper gedrückt um Blut abzulassen, damit kein Blut mehr rauslaufe, wenn sie ihn danach zerteilen würden. Das Gesicht des Geschädigten sei voller Blut gewesen, Verletzungen im Gesicht habe er keine wahrgenommen. Die Leiche sei noch nicht steif gewesen. Dann hätten sie versucht, im Schlafzimmer aufzuräumen, da hätten noch ein oder zwei Messer gelegen, die hätten sie dann mit Wasser abgespült und beiseite gelegt. Auch das Bett hätten sie zusammengelegt, es sei blutig gewesen, das Blut habe getropft. Er erinnere noch, ein Martinshorn gehört zu haben, sie hätten befürchtet, es habe jemand die Polizei gerufen. Sie hätten aus dem Fenster geschaut, aber die Geräuschquelle sei vorbeigefahren. Es sei zu diesem Zeitpunkt auch einige Zeit vergangen gewesen, aus E. sei er circa 45 Minuten bis Z. unterwegs gewesen. Der Geschädigte habe dann in der Badewanne gelegen. Sie hätten das Schlafzimmer komplett aufgeräumt und gesäubert, die Messer weggetan und gewischt. An dem Leichnam hätten sie in der Nacht nichts mehr gemacht. Sie hätten sich dann hingelegt und versucht, im Wohnzimmer zu schlafen. Er wisse nicht mehr genau, ob sie den Leichnam in der Nacht oder am nächsten Tag in der Wanne abgeduscht hätten, damit das Blut weglaufe; er meine, das hätten sie noch in der Nacht gemacht. Sie hätten ihm auch seinen Schlafanzug ausgezogen, als er in der Badewanne gelegen habe, da habe man diverse Einstichwunden am gesamten Oberkörper sehen können. Am nächsten Morgen hätten sie Arme und Beine abgetrennt und in Tüten verpackt. Dann seien sie zum Baumarkt gefahren und hätten die Ketten, einen großen Karton, möglicherweise Seile bzw. eine Wäscheleine besorgt, er meine, das sei am Samstag geschehen. Gekauft hätten Sie auch blaue Müllsäcke und Klebeband, es habe sich um Packband gehandelt, um die Säcke zuzukleben. Auch hätten sie sich eine Holzplatte besorgt, die unten im Karton gelegen habe, der Geschädigte sei zu schwer gewesen für den Karton, die Holzplatte habe daher als Bodenverstärkung des Kartons gedient. Die Wäscheleine hätten sie verwendet, um später Arme und Beine an den Pflanzenringen festzubinden. Zum Abtrennen der Gliedmaßen sei es wie folgt gekommen: Sie hätten vorab überlegt, ob es eine Möglichkeit gäbe, den Geschädigten die im zweiten oder dritten Stock befindliche Ehewohnung hinunter zu bekommen. Sie hätten überlegt, das Fenster zu öffnen, den Geschädigten hinauszuwerfen und ihn schnell ins Auto zu bekommen. Die Überlegung sei hinfällig geworden, weil die Angeklagte ja die Messer benutzt habe. Aber selbst von dem Gewicht her hätten sie den Geschädigten in einem Stück nicht tragen können. Er habe anfangs gesagt, dass sie dem Geschädigten den Kopf abtrennen sollten. Dann aber habe die Angeklagte einen separaten Sack um den Kopf getan, damit sie sein Gesicht nicht haben sehen müssen, während sie Arme und Beine abgetrennt hätten. Er meine, sie hätten nicht versucht, den Kopf abzutrennen. Sie hätten soweit möglich sauber gemacht, Arme und Beine in die Taschen und den Körper in den riesigen Karton getan. Die Sporttaschen seien schon in der Wohnung gewesen. Er wisse nicht, ob sie in der Nacht oder danach das Schlafzimmer komplett sauber gemacht hätten, sie hätten aber die Schränke abwischen müssen. Auch die Vorhänge hätten Blutspritzer abbekommen, er meine, auch an der Decke sei etwas gewesen, die hätten sie teilweise neu gestrichen. Auch auf dem Boden unter oder neben dem Bett sei noch Blut gewesen. Das Bett sei komplett mit Blut durchtränkt gewesen, darum sei die Matratze auf dem Sperrmüll gelandet. Er meine, auch im Flur habe sich Blut befunden, die Angeklagte sei ja aus dem Schlafzimmer rausgegangen, wenn, dann seien das aber einzelne Spuren gewesen, das habe nicht nach Kampfspuren ausgesehen. Intensiv gereinigt hätten sie das Schlafzimmer sowie das Badezimmer. Tagsüber hätten sie dann die Pflanzkübel besorgt. Sie seien relativ früh aufgestanden, hätten nicht viel geschlafen. Sie hätten die Taschen und den Karton abends, erst als es dunkel gewesen sei, ins Auto gebracht, da muss es sehr spät gewesen sein, da es ja dunkel gewesen sei und im Juni sei es ja lange hell. Abends hätten sie sich dann auf den Weg nach Belgien gemacht, wo der Geschädigte mit seinen Freunden immer Angeln gewesen sei, die Angeklagte sei dort einmal dabei gewesen, er selbst habe den Ort nicht gekannt. Die Angeklagte habe ihn an eine Stelle nah an das Wasser geführt, er glaube, dass dort Holzpoller senkrecht vor dem Wasser gestanden hätten, damit keiner hereinfahren könne. Es sei sehr dunkel gewesen, es habe nicht so ausgesehen, als ob das Wasser tief sei. Da habe er gesagt, das gehe hier nicht, und sie seien weiter gefahren zu einem anderen Ort an der Maas, den er bereits benannt habe. Da hätten sie das Auto hinter einem Gebüsch abstellen können, seien um das Gebüsch herum, es sei dann so im 45 Grad Winkel heruntergegangen ans Wasser. Die Schräge sei dort mit Rasengittersteinen ausgelegt gewesen. Dann hätten sie die Kartons rausgeholt. In der Nähe sei ein Sperrwerk, eine Art Schleuse, gewesen. Sie seien extra von dem Sperrwerk weg in eine andere Richtung, damit der Leichnam nicht in das Sperrwerk gelange – sie hätten zwar Steine angebracht, aber bei der Strömung hätte der Leichnam sich trotzdem bewegt. Sie hätten dann die Kette oder ein Seil um den großen Sack gebunden und langsam mit dem Steinen beschwert abgelassen. Er meine, die Kette sei abgegangen, kurz bevor er im Wasser gewesen sei, der Körper sei den letzten halben Meter gerutscht. Eigentlich hätten sie ihn langsam und leise ins Wasser gleiten lassen wollen, er meine, da sei am Ende etwas gerissen. Er wisse nicht, wie sie die Ketten festgemacht hätten, ob das Karabiner oder Seile gewesen seien, aber irgendwas sei da am Ende gerissen und der Körper sei den letzten halben Meter „reingeplatscht“. Sie hätten dann geschaut, ob das irgendwer gehört oder gesehen habe, aber das sei nicht der Fall gewesen. Sie seien dann in der Nähe der Maas weiter gefahren, er meine flussabwärts in Richtung Holland, und hätte Stellen gesucht, wo sich keine Leute befunden hätten und das Wasser tief ausgesehen habe. Sie seien dann mit den Sporttaschen ans Ufer und hätten die Arme und Beine ohne Sporttaschen ins Wasser geworfen, auch jeweils mit einem Pflanzstein beschwert. Sie hätten Kordel oder Kette um den Arm gebunden und dann den Arm in den Stein hereingesteckt. Wo das gewesen sei, wisse er nicht mehr; er würde sagen, das seien vier oder fünf verschiedene Orte gewesen, an denen sie etwas ins Wasser geworfen hätten – Fluss oder Kanal. Er sei sich sicher, dass sei entweder fast zur Grenze nach Holland oder in Holland gewesen. Ob das noch die Maas gewesen sei, könne er nicht sicher sagen. Sie seien in der Nacht wieder zurückgefahren, es müsse der Montag der nächste Werktag gewesen sein, wo sie das Bett und die Matratze zur Müllkippe gebracht hätten. Sie seien dann danach nochmal nach C. gefahren und hätten geschaut, ob man tagsüber etwas sehen könne. An einem Abend hätten sie noch ein kleines Lagerfeuer gemacht und die blutigen Gegenstände – Bettwäsche, Schlafanzug – verbrannt. Messer, Cutter-Messer und Säge hätten sie in S. von einer Eisenbahnbrücke in den Rhein geworfen. Auch bei der Beseitigung der Leiche seien nur sie beide beteiligt gewesen. Nachdem die Leiche erfolgreich entsorgt gewesen sei, habe die Angeklagte erleichtert gewirkt, da der Albtraum, mit dem Geschädigten zusammen zu leben, ein Ende gehabt habe. Es müsse ja auch ein einschneidendes Erlebnis sein, wenn sie auf ihren Mann mit einem Messer los gehe und danach die Spuren soweit verwischt habe, in der Hoffnung, dass niemand etwas finde, um ihr ein Leben mit ihm zu ermöglichen. Die Angeklagte habe den Geschädigten getötet, weil sie sonst keine Ruhe vor ihm gehabt habe, weil er als brutal und als Schlägertyp gegolten habe. Sie habe ihn nicht verlassen können, weil sie Angst gehabt habe, dass er sie irgendwo finden würde und sie verprügeln würde oder ihr sonst irgendwas tun würde; sie habe große Angst vor dem Geschädigten gehabt. Er, der Angeklagte Q., wisse nicht, wer die treibende Kraft für den Umzug in die Y.-straße gewesen sei und warum die Angeklagte den Umzug nicht als Anlass zur Trennung genommen habe, aber sie habe immer gesagt, sie könne sich nicht einfach von ihm trennen, er würde durchdrehen und ihr etwas antun. Er meine, sie habe ihm zwar nie von Fällen häuslicher Gewalt erzählt, wohl aber, dass der Geschädigte sie bedroht habe. Er habe nie sichtbare Verletzungen an der Angeklagten U. gesehen. Sie hätte allerdings auch nicht arbeiten gehen können, wenn der Geschädigte sie so verprügelt hätte, dass sie viele blaue Flecken oder einen Gips gehabt hätte, sie habe schließlich das Geld in die Ehe eingebracht. Er selbst habe nie eine Streitigkeit oder körperliche Auseinandersetzung mit dem Geschädigten gehabt. Wenn er dem Geschädigten in einem Gespräch mitgeteilt hätte, dass er mit der Angeklagten eine gemeinsame Zukunft wolle, dann wäre der Geschädigte genauso auf ihn losgegangen, wie er die Angeklagte immer mit Schlägen bedroht habe. Er habe sich nicht mit dem Geschädigten schlagen wollen. Er finde, es sei auch keine normale Reaktion, zum Mann einer Frau zu gehen und zu sagen, dass man etwas mit seiner Frau anfangen möchte. Wenn der Angeklagte mit dem Geschädigten das Thema angesprochen hätte und der Geschädigte auf ihn losgegangen wäre, hätte er wenig Chancen gehabt, weil der Geschädigte ihm körperlich überlegen gewesen sei. Die Angeklagte U. habe ihn auch nicht dazu aufgefordert, sich mit dem Geschädigten von Mann zu Mann über die Beziehung zu unterhalten. Das sei nie eine Option gewesen, weil beide Angeklagte Angst vor dem Geschädigten gehabt hätten; er hauptsächlich durch ihre Berichte, wobei er sich später auch gefragt habe, ob diese wahr gewesen seien. Er habe manchmal das Gefühl gehabt, dass die Angeklagte den Geschädigten habe schlecht machen wollen, weil es natürlich besser sei, den Geschädigten als bösen Typen darzustellen, den sie mit Gewalt los werden möchte, als wenn sie einen normalen, lieben Mann gehabt habe, von dem sie sich habe trennen wollen. Er habe manchmal den Eindruck gehabt, wenn sie etwas erzählt habe oder er gemeinsame Fotos von den beiden gesehen habe, habe man nie von etwas anderem gehört. Es habe auch Familienfotos gegeben, wo die beiden im Urlaub gewesen seien und da sei alles normal erschienen. Da habe er sich gefragt, ob sie einen nicht so schuldigen Mann umgebracht habe und er ihr dabei geholfen habe, das zu vertuschen. Da habe er sie aber nie darauf angesprochen, irgendwann habe er auch nicht mehr darüber nachgedacht. Er wisse nicht, ob es von Anfang an das Ziel gewesen sei, V. T. zu töten, um eine gemeinsame Zukunft zu haben. Anders sei es aber gewesen, seitdem sie darüber gesprochen hätten, dass es eine Möglichkeit wäre, ihn zu töten. Er habe vorher gesagt, es müsse auch andere Möglichkeiten geben, zur Polizei zu gehen und den Geschädigten anzuzeigen, aber da habe die Angeklagte U. immer gesagt, das bringe nichts, wenn sie das mache würde, würde es nur schlimmer werden und für sie sei Gewalt die einzige Möglichkeit, ihn aus dem Weg zu bekommen. Er wisse nicht, dass sie ihn konkret aufgefordert habe, V. T. zu töten. Der Plan sei von Beginn an gewesen, dass sie es zusammen oder die Angeklagte U. es allein mache. Er habe immer gesagt, er könne das nicht, er könne keinen erschießen oder erstechen. Das klinge vielleicht etwas feige – er könne es nicht, sie mache das und er lebe dann mit ihr zusammen, aber so seien seine Gedanken gewesen. Wenn es passiert sei, dann helfe er ihr, die Spuren zu beseitigen, aber bei der Tat selbst könne er ihr nicht helfen. Als die Pläne konkreter geworden seien, also einen Monat vorher, habe er gewusst, dass V. T. getötet werden sollte und er sich an der Leichenbeseitigung beteiligen würde. Die Pläne habe er mitgetragen. Es habe mit der Angeklagten Überlegungen gegeben, wie sie den Geschädigten umbringen und sie versuchen könnten, das zu vertuschen. Er habe von Anfang an gesagt, dass er an der Tötung nicht mitmachen könne. Es sei zwar schwer zu sagen, aber er denke, ohne seine psychische Unterstützung hätte sie den Tatplan eher nicht umgesetzt. Die Entsorgung der Leiche hätte sie allein nicht hinbekommen, die Tat ja, aber das Vertuschen nicht. Er habe die Tat mit ihr geplant, verschiedene Möglichkeiten durchgespielt, aber letztlich die Angeklagte die Tat ausführen lassen und danach bei der Spurenbeseitigung geholfen. Ihm sei klar gewesen, dass V. T. Opfer ihres geplanten Gewaltdelikts werden würde. Es sei Mist gewesen, das alles zu planen. Er habe gewusst, dass die Angeklagte das durchziehen wolle und werde. Er habe sie nicht davon abgehalten, letztlich sei er damit einverstanden gewesen, dass der Geschädigte sterbe. Er habe es geduldet und eben auch zugesagt, dass er ihr danach helfen werde. Er vermute, sie habe ihm von ihrer Tötungsplanung erzählt, um ihm zu zeigen, dass sie es hiermit ernst meine, und um ihm zu zeigen, dass sie es ernst mit ihm meine und eine Zukunft mit ihm haben wolle. Man sage ja schon mal schnell, man wolle seinen Mann umbringen, obwohl man es nicht ernst meine; aber als sie das gesagt habe, habe es ernst geklungen. Sie hätten auch darüber gesprochen, ob man es wie eine Tat von einem Freund aussehen lassen solle, mit dem der Geschädigte abends saufen gegangen sei. Nur das hätte komisch ausgehen, wenn er in seinem Bett liegend oder in der Küche gefunden worden wäre und sie hätten keine Chance gehabt, die Leiche irgendwo anders hinzubringen, er sei ja viel zu schwer gewesen. Die Gedanken, dass die Angeklagte den Geschädigten töte und er helfe, die Spuren und die Leiche zu beseitigen, seien circa einen Monat vor der Tat entstanden, ein bis zwei Monate nachdem die Angeklagte mit dem Geschädigten in die neue Wohnung gezogen sei. Er sei im ersten Moment über den Gedanken, dass die Angeklagte den Geschädigten töten wolle, schockiert gewesen. Da er aber eine Zukunft mit ihr gesehen habe und sie ziemlich verliebt ineinander gewesen seien, hätten sie darüber nachgedacht und gesagt, sie müssten schauen, ob man irgendetwas machen könne; er habe direkt gesagt, er könne keinen erschießen, erstechen oder sonst irgendetwas. Wenn sie ihn aber vergiften wolle und die Leiche irgendwie verschwinden müsse, dann würde er helfen. Sie habe ihn um ihre Mithilfe gebeten, sie habe zwar nicht direkt gesagt „Bitte, hilf mir!“, aber sie hätten das Thema mehrfach angesprochen und sie habe gesagt, dass sie es nicht alleine schaffen könne und auch sonst niemanden habe, den sie fragen könne oder fragen wolle. Eine Frist oder einen Tatzeitraum habe sie nicht erwähnt; es habe mal geheißen, in den nächsten Wochen oder im nächsten Monat. Insgesamt hätten sie sich circa einen Monat mit der beabsichtigten Tötung beschäftigt. Er habe bei dem Thema ein sehr mulmiges Gefühl gehabt, aber irgendwie sei da auch die Hoffnung gewesen, mit der Angeklagten ein schönes Leben zu haben. Wenn sie gesagt hätte, ich mache es nicht, ich kann das nicht, wären sie getrennte Wege gegangen. Er habe sie nicht dazu gedrängt, es zu tun. Er habe ihr eben gesagt, dass er, wenn es passiert sei, ihr bei der Beseitigung helfe. Sie habe darauf erleichtert reagiert, weil sie es allein nicht hätten machen können oder es eben als Unfall, Notwehr oder sonst irgendwas hätte darstellen müssen; sie sei froh gewesen, dass er ihr zugesagt habe, nach der Tat zu helfen und sie zu vertuschen. Deswegen hätten sie auch eine längere Zeit überlegt, was man mit dem Geschädigten machen könne, damit er nicht direkt gefunden werde. Sie hätten die ersten zwei Wochen überlegt, ob es wie Notwehr oder ein Unfall aussehen könne. Dabei hätten sie keine Möglichkeiten gesehen und dann habe die Angeklagte gesagt, dass sie es mache, aber sie dann zusammen schauen müssten, wie sie die Spuren verwischen und die Leiche entsorgen würden. Sie habe auch davon erzählt, eine Schusswaffe zu besorgen – das habe sie aber verworfen oder es habe nicht geklappt. Als Notwehrszenario sei besprochen worden, dass der Geschädigte sie hätte verprügeln wollen und sie sich gewehrt hätte. Aber aufgrund der körperlichen Statur sei er ja überlegen gewesen. Deswegen sei der Plan mit dem Vergiften gekommen, ihm etwas zu geben, damit er benommen sei und dazu diese Notwehrgeschichte. Das Notwehrszenario hätte sich bei den Eheleuten zu Hause abspielen sollen. Wenn so ein Mann auf eine zierliche Frau losgehen und die Frau sich wehren würde, so dass er stirbt, müsste sie dann nach einem Messer oder einer Flasche in der Nähe greifen. Das hätte man nicht in der Öffentlichkeit machen können. Sie laufe ja nicht abends in der Kneipe mit einen Messer herum. Dann wäre aber herausgekommen, dass der Geschädigte etwas im Blut gehabt habe, irgendwelche Chemikalien, die da nicht hingehörten. Und deswegen sei klar gewesen, dass er, wenn er dieses Gift in sich habe, Chemikalien oder was auch immer, nach der Tat verschwinden müsse. Die Idee, V. T. zu vergiften, zu töten und die Leiche verschwinden zu lassen, sei die Idee der Angeklagten gewesen, weil sie eben das Gift habe besorgen können. Der Geschädigte habe von dem Gift schon sterben sollen. Die Idee zum Entsorgen der Leiche, sei gemeinsam entstanden. Er habe manchmal gedacht, es sein zu lassen, zu gehen, nichts mehr mit der Angeklagten zu tun haben. Er habe sie in der Zeit nie mit einem blauen Auge oder so gesehen, nie gesehen, dass der Geschädigte sie verprügelt habe oder Ähnliches. Da habe er manchmal überlegt, wenn er jetzt die ganze Planung fallen lasse, dann würde sie mit dem Geschädigten zusammenbleiben oder den Geschädigten irgendwie verlassen und sie wäre kein Bestandteil seines Lebens mehr. Er wisse dann, dass sie zu dieser Tat fähig sei und das müsse man dann mit seinem Gewissen vereinbaren, mit einer Mörderin zusammen zu sein bzw. zusammen zu leben. Er habe das aber mit seinem Gewissen vereinbaren können; da sei die Liebe größer als die Gewissensbisse gewesen. Manchmal sei er an dem Punkt gewesen, an dem ihm alles zu heikel gewesen sei, er das nicht gewollt habe und wollte, dass sie getrennte Wege gehen – natürlich auch aus Angst vor irgendwelchen Strafen, bspw. dafür, dass er von einer Straftat wisse und nichts melde und die Vertuschung einer Straftat nebst Entsorgung einer Leiche. Er habe zwei Kinder und habe diese nicht verlieren wollen, und zu sagen, er mache etwas, wofür er drei, vier Jahre ins Gefängnis müsse, sei keine Option gewesen. Deswegen hätten sie gut überlegt, was sie machen könnten, damit der Geschädigte gar nicht oder erst Jahre später gefunden würde. Die Angeklagte habe ihm einmal gesagt, dass der Geschädigte irgendwann einmal zwei Jahre weg gewesen sei und in Holland in einem Schlachthof gearbeitet habe, da habe niemand von der Familie nachgefragt, wo er sei. Er habe gedacht, wenn der Geschädigte verschwinde und nie wieder auftauchen würde, da würde sich so gut wie niemand wundern, zumal die Angeklagte danach aus Z. weggewollt habe. Sie haben danach geschaut, gemeinsam rechtsrheinisch eine Wohnung zu finden und seien nach E. - JA. gezogen. Der Umzug sei von vorneherein so geplant gewesen, sie hätten sich da schon ein dreiviertel Jahr gekannt und selbst wenn die Angeklagte sich eine kleine Wohnung genommen hätte, wären sie entweder bei ihr oder bei ihm gewesen. Es sei abgesprochen gewesen, dass wenn jemand nach dem Geschädigten fragen würde, sie gesagt hätte, sie hätte ihn rausgeschmissen, der Geschädigte sei bei Freunden. Als die Sache im Sommer 2009 das erste Mal im Fernsehen gewesen sei, hätte die Angeklagte U. gesagt, dass sie ihn, den Angeklagten Q., komplett raushalten würde, er gar nichts damit zu tun habe und sie die Leiche alleine entsorgt habe. Ihnen sei damals klar gewesen, dass ihr das niemand glauben würde. Sie hätten nur gehofft, dass keiner Hinweise gebe. Damals sei im Fernsehen der Verdacht geäußert worden, die Leiche stamme aus dem Süddeutschen, sie hätten gedacht, vielleicht hätten sie Glück. Jedenfalls würde sie versuchen, ihn herauszuhalten, wenn die Polizei auftauchen sollte. Sie hätte den Geschädigten verlassen und der Geschädigte sei dann mit Freunden herumgezogen und anscheinend hätten Freunde was mit ihm in der Wohnung angestellt – die Frage sei gewesen, ob in der Wohnung noch Spuren zu sehen seien, weil sie nicht sicher gewesen seien, alle Spuren beseitigt zu haben. Der Verdacht sei eben auf sie gefallen und spätestens wenn die Polizei sich die Wohnung angeschaut hätte, hätten diese etwas gefunden. Deswegen hätten sie die ganze Zeit die Hoffnung gehabt, dass der Geschädigte nicht identifiziert werde. Es sei nicht darüber gesprochen worden, dass andere Personen bei der Beseitigung dabei gewesen sein sollen. Sie hätte auch sagen können, das wäre ein Gast von ihr gewesen, dessen Namen sie nicht kenne, aber ob das geglaubt würde, sei ein anderes Thema; konkretere Pläne, dass man das so hinstellt, habe es aber nicht gegeben. Die Angeklagte habe gewusst, dass er seine Kinder sehr liebe und, wenn er die Tat oder Tatbeteiligung angezeigt hätte, wäre er ja auch wegen Vertuschung einer Straftat oder Leichenbeseitigung „dran“ gewesen. Dann wäre er wahrscheinlich auch ins Gefängnis gegangen. Wegen seiner Kinder habe er das nicht riskieren wollen, sie zu verpfeifen, er habe auch nie darüber nachgedacht, das zu tun. Auch sie hätte ihn wegen seiner Kinder herausgehalten. Sie habe seine Kinder sehr gern gehabt und habe ihnen ihren Vater nicht wegnehmen wollen. Deshalb habe sie die ganze Tat allein auf sich nehmen wollen. III. 1. a) Die Angeklagte U. hat sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen. Zur ihrer Person hat sie Angaben gemacht, die chronologisch bis zum Zeitpunkt reichten, als sie den Geschädigten V. T. kennenlernte; ferner hat sie Ausführungen zu ihrer körperlichen Verfassung getätigt. Die Angaben entsprechen den Feststellungen unter I. 1. a) bis zu dem Zeitpunkt ihres Kennenlernens des V. T. sowie den Feststellungen unter I. 1. b) . b) Der Angeklagte Q. hat sich zur Person und zur Sache eingelassen, indem sein Verteidiger, Rechtsanwalt QG., am ersten Hauptverhandlungstag eine vorgefertigte Erklärung verlesen hat, die sich der Angeklagte im Anschluss zu Eigen gemacht hat. Für Nachfragen stand der Angeklagte nicht bereit. Zur Sache hat er darin folgendes ausgeführt: Im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit im Rotlichtgewerbe sei er in Kontakt mit der Angeklagten U. gekommen, die zum damaligen Zeitpunkt, im Sommer 2007, als Prostituierte im „W.“ in TJ. tätig gewesen sei. Bei einem Shooting habe es zwischen den beiden „gefunkt“, in den nächsten Wochen sei der Kontakt enger geworden und sie seien eine intime Beziehung eingegangen. Sie habe ihm damals erzählt, mit ihrem Lebensgefährten V. T. nicht glücklich zu sein, er sei unberechenbar und gewalttätig, sie habe daher Angst, sich von ihm zu trennen. Im Herbst 2007 hätte die Angeklagte U. dann den Geschädigten geheiratet, er sei daher einerseits enttäuscht gewesen, da er davon habe ausgehen müssen, dass eine ernsthafte Beziehung zwischen den beiden nicht in Betracht komme; andererseits habe er damals auch noch die Hoffnung gehabt, seine damalige Ehe retten zu können. Trotz der Hochzeit der Angeklagten U. habe er sie weiterhin getroffen, es sei auch vorgekommen, dass sie einander ein- bis zwei Wochen nicht gesehen hätten. Im Dezember 2007 habe die Angeklagte U. ihm gesagt, schwanger von ihm zu sein. Da ihr Mann davon erfahren würde, wolle und könne sie nicht zum Arzt gehen. Sie habe daher in Holland eine Abtreibung vornehmen lassen – er wisse bis heute nicht, ob die Geschichte mit Schwangerschaft und Abtreibung der Wahrheit entsprochen habe. Im März 2008 seien die Angeklagte und ihr Ehemann in die Y.-straße nach Z. umgezogen, dabei sei er erstmalig auf den Geschädigten getroffen: er sei dem Geschädigten als Fotograf vorgestellt worden, der die Angeklagte mehrfach fotografiert habe. Sie habe ihm zu dieser Zeit erzählt, dass es ihr am liebsten sei, wenn ihr Ehemann einfach sterben würde. Dann müsse sie keine Angst mehr vor seinen unberechenbaren Gewaltausbrüchen haben. Er habe ihr vorgeschlagen, dass sie ihn anzeigen solle – sie habe erwidert, das nicht zu können, da sie, wenn er sie finde würde, ein toter Mensch sei. Außerdem würde er ihren Eltern verraten, wie sie ihr Geld verdiene und dass sie mit diesem Geld ihre Familie finanziell unterstützt habe. Sie habe immer wieder davon geredet, wie sie ihren Ehemann „loswerden“ wolle; er habe ihr gesagt, dass er ihr dabei keinesfalls behilflich sein werde und ihr allenfalls beim Vertuschen und der Spurenbeseitigung helfen könne. Sie habe ihm erzählt, sie habe einen Bekannten, der ihren Ehemann gegen Bezahlung beseitigen würde, der aber zu viel Geld verlange; ob es ihn überhaupt gegeben habe, wisse er nicht. Sie habe ihm dann erzählt, sie habe sich mit einer Person getroffen, die ihr für 5.000 EUR eine Waffe besorgen könne, bei der Übergabe sei sie aber von der Person bedroht worden und die Person hätte ihr das Geld weggenommen; auch bei dieser Geschichte wisse er nicht, ob sie stimme. Auch habe sie ihm von einem ihrer Kunden erzählt, der Apotheker gewesen sein soll, der habe Gift für sie besorgt. Allerdings sei an dem Tag, an dem sie das Gift bekommen habe, eine Razzia bei X. & N., ihrem damaligen Arbeitsplatz, erfolgt und im Zuge dessen sei das Gift beschlagnahmt worden. Auch bei dieser Geschichte wisse er nicht, ob sie stimme. Er habe wegen dieser dubiosen Geschichte die Sache irgendwann nicht mehr ernstgenommen. Die Angeklagte sei dann mit dem Geschädigten im Mai 2008 längere Zeit in Polen im Urlaub gewesen, er sei dann davon ausgegangen, dass sie diese Geschichten nur erzählt habe, um ihn hinzuhalten. Nach der Urlaubsrückkehr sei der Tötungsplan kein Thema mehr gewesen. Es sei nach der Urlaubsrückkehr eine komische Stimmung zwischen ihnen gewesen, sodass sich seine ohnehin schon länger bestehenden Zweifel bezüglich einer gemeinsamen Zukunft nochmals verstärkt hätten. Nur noch einmal, einige Tage vor dem 13.06.2008, habe die Angeklagte davon gesprochen, dass sie Gift besorgen wolle, ohne weitere Details zu nennen. Am 13.06.2008 habe ihn die Angeklagte am Abend angerufen und etwas gesagt wie: „Ich habe es getan. Er ist tot!“. Sie habe ihn gebeten, schnell zu ihr zu kommen, da sie Hilfe benötige. Er sei geschockt gewesen, dass sie es jetzt tatsächlich getan habe. Zuvor habe er ja schon all diese dubiosen Geschichten erzählt bekommen und es sei nie etwas passiert. Er sei sofort zur Angeklagten gefahren. Dort habe sie ihm die Tür geöffnet, sie sei panisch und ihre Kleidung voller Blut gewesen. Er sei hinein gegangen und habe den Geschädigten blutüberströmt im Bett liegen gesehen. Er sei geschockt und im ersten Moment sprachlos gewesen. Er habe versucht, die Angeklagte zu beruhigen, da sie total aufgelöst gewesen sei und am ganzen Körper gezittert habe. Auf ihn habe sie völlig apathisch gewirkt. Sie habe ihm erzählt, dass das „Zeug“ nicht gewirkt habe und die Situation eskaliert sei. Daraufhin habe sie Panik und Angst bekommen und habe mit einem Messer auf ihn eingestochen. Er sei davon ausgegangen, dass mit „Zeug“ eine giftige Substanz gemeint gewesen sei, da sie Wochen zuvor die Geschichte mit dem Apotheker erzählt habe und auch nach der Rückkehr aus Polen das Wort „Gift“ von ihr gefallen sei. Sie habe ihn gefragt, ob sie noch auf seine Hilfe zählen könne, da sie jetzt nicht wisse, was sie machen solle. Daher sei er damals davon ausgegangen, dass sie es nicht getan hätte, wenn er Wochen zuvor nicht gesagt hätte, dass er ihr bei der Vertuschung des Ganzen helfen könne. Sie hätten nun gemeinsam überlegt, was zu machen sei. Wochen zuvor sei lediglich vage darüber gesprochen worden, dass man den Leichnam des Geschädigten verschwinden lassen müsse. Den endgültigen Entschluss, den Leichnam zu zerkleinern und mit Steinen beschwert in Holland oder Belgien im Wasser zu versenken, hätten sie erst in dieser Nacht gefasst. Sie hätten den Leichnam des Geschädigten zunächst in eine Badewanne gelegt und seinen Schlafanzug ausgezogen. Anschließend hätten sie angefangen, das Schlafzimmer aufzuräumen und sauber zu machen. Auf dem Boden hätten Messer gelegen, die sie sauber gemacht hätten. Die blutverschmierten Sachen (Schlafanzug, Bettdecke, Bettlaken) hätten sie in eine Tüte gesteckt. In der Nacht hätten sie höchstens zwei Stunden auf der Couch geschlafen. Am nächsten Morgen seien sie zum Baumarkt gefahren und hätten einen großen Umzugskarton, Pflanzbetonblöcke, Ketten und eine Holzplatte besorgt. Zurück in der Wohnung hätten sie angefangen, die Arme und Beine vom Rumpf des Leichnams abzutrennen. Benutzt hätten sie dafür eine Säge und ein Cutter-Messer. Die Angeklagte habe zuvor das Gesicht des Leichnams verdeckt, da sie ihm nicht ins Gesicht habe schauen können. Den Rumpf des Leichnams hätten sie in eine Plastiktüte gesteckt und die Plastiktüte mit Klebeband und Metallketten umwickelt. Den umwickelten Rumpf hätten sie anschließen in den großen Umzugskarton getan. Zuvor hätten sie den Boden des Kartons mit einer Holzplatte verstärkt. Die Arme und Beine hätten sie ebenfalls in Plastiktüten gesteckt und mit Metallketten umwickelt. Die eingewickelten Arme und Beine hätten sie in mehrere Sporttaschen getan. Anschließend hätten sie das Badezimmer und nochmal das Schlafzimmer gereinigt. Mit Einbruch der Dunkelheit hätten sie den Karton und die Sporttaschen in das Auto des Geschädigten, einen PKW G. Mondeo, gebracht und seien in Richtung Holland oder Belgien gefahren. Er sei gefahren, den Weg habe die Angeklagte vorgegeben. Sie hätten sich mehrere Stellen angeschaut, irgendwas habe aber immer nicht gepasst. Die Angeklagte habe die Idee gehabt, nach C. in Belgien zu fahren, er habe von diesem Ort zuvor nie gehört und sei nie dort gewesen. Dort angekommen hätten sie das Auto hinter einem Gebüsch in Ufernähe abgestellt. Auf der anderen Uferseite seien Menschen zu hören gewesen, aber er habe die Sache endlich hinter sich bringen wollen. Sie hätten den eingewickelten Körper aus dem Karton geholt. An den Ketten hätten sie Pflanzenbetonblöcke fixiert, um das Ganze zu beschweren. Dann hätten sie den Rumpf mit einem Seil ins Wasser gelassen. Dabei sei das Seil im letzten Moment gerissen. Anschließend seien sie weiter an der Maas entlanggefahren und hätten Plätze gesucht, um die Arme und Beide zu versenken, dabei seien sie an verschiedenen Orten gewesen. Die eingewickelten Körperteile hätten sie auch wieder mit Steinen beschwert im Wasser versenkt, wobei er nicht sagen könne, ob das in Belgien oder Holland gewesen sei. Die Nacht sei sehr chaotisch und ungeplant verlaufen. Anschließend seien sie zurückgefahren. In den folgenden Nächten hätten sie irgendwo in der Nähe von Z. die blutige Kleidung und Bettwäsche verbrannt, das Bettgestell und die Matratze auf der Müllkippe entsorgt. Messer und Säge hätten sie in S. von einer Brücke in den Rhein geworfen. Ein paar Tage später seien sie erneut nach C. gefahren, aus Angst, dass Rumpf und Leichnam entdeckt würden; dabei hätten sie nichts Auffälliges bemerkt. Nach der Tat habe sich die Angeklagte kaum noch in ihrer alten Wohnung, sondern fast ausschließlich in seiner Wohnung in E. aufgehalten. Sie habe ihre Wohnung gekündigt und sie seien gemeinsam im Juli/August 2008 in eine gemeinsame, größere Wohnung in E. gezogen. Er habe in den ersten Wochen danach kaum schlafen können; er habe immer wieder Alpträume gehabt und sei nachts schweißgebadet aufgeschreckt. Die Bilder von, der Abtrennung der Gliedmaßen, hätten einfach nicht aus seinem Kopf verschwinden wollen. Das habe fast ein halbes Jahr gedauert. Er habe das Geschehene mit der Zeit verdrängt; insbesondere weil er mit der Angeklagten kaum darüber gesprochen habe, der Geschädigte sei ein Tabuthema gewesen, jeder habe es für sich verarbeitet. Er könne sich bis heute nicht erklären, warum er bei der Beseitigung des Leichnams geholfen habe. Erst durch die polizeilichen Vernehmungen sei das Thema wieder präsent geworden, er habe es bis dahin komplett verdrängt gehabt. 2. a) Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagte U. den Geschädigten V. T. am 13.06.2008 durch mindestens 22 Messerstiche getötet hat. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Angeklagte U., wie von ihr bei der Polizei geschildert, in ihrer Beziehung zu dem Geschädigten Opfer von Gewaltausübung durch den V. T. geworden war. Anders jedoch als durch die Angeklagte geschildert, hatte sie die Tötung ihres Ehemanns V. T. über circa einen Monat mit dem Angeklagten Q. gemeinsam geplant. Anlass der Tat war nicht die von ihr bei der Polizei geschilderte offenen Auseinandersetzung. Einen derartigen Angriff des Geschädigten auf die Angeklagte hat es am Tatabend nicht gegeben. Ob die Angeklagte – wie geplant – an dem Tatabend zuvor versucht hatte, den Geschädigten tatsächlich zu vergiften oder ihn lediglich mittels Bromazepam sediert hatte, um die Tat zu begehen, oder ob sie eine Selbsteinnahme des Medikaments durch den Geschädigten lediglich zur Tatbegehung ausgenutzt hatte, hat sich nicht mehr feststellen lassen. Jedenfalls hat die Angeklagte eine hilf- und wehrlose Lage des Geschädigten sowie dessen Arglosigkeit zur Tatbegehung ausgenutzt. Hintergrund der geplanten Tötung war neben der Furcht der Angeklagten vor körperlicher Gewalt durch den Geschädigten zumindest auch, dass sie befürchtete, bei einer Trennung möglicherweise in ihrer Berufsausübung eingeschränkt zu sein. Daneben befürchtete sie insbesondere, dass der V. T. im Fall einer Trennung ihre Familie aus Rache über ihre geheim gehaltene Berufstätigkeit informieren könnte. Keinesfalls hat sich die Angeklagte U. in einer nicht anders abwendbaren, existentiellen Notlage befunden oder selbst gesehen. Zu diesen Feststellungen kommt die Kammer wie folgt: a) Die Angeklagte U. hat den Geschädigten V. T. am 13.06.2008 durch mindestens 22 Messerstiche getötet: Die Kammer hat die Feststellung der Täterschaft der Angeklagten U. aufgrund der Angaben beider Angeklagter bei der Polizei treffen können, die zumindest an diesem Punkt übereinstimmten. Die Angaben beider Angeklagten wurden über die jeweiligen Vernehmungspersonen, die Kriminalbeamten KK’in YY., KHK TI., KOK’in RP. und KHK KQ. eingeführt; bestätigt wurden die Angaben des Angeklagten Q. im Ermittlungsverfahren an dieser Stelle durch seine entsprechende Einlassung in der Hauptverhandlung. Dass der Geschädigte V. T. durch mindestens 22 Messerstiche verstarb – ob es zusätzliche Verletzungen an den Armen oder Beinen gegeben hatte, konnte wegen des Fehlens der Gliedmaßen nicht mehr festgestellt werden –, ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, des Arztes für Rechtsmedizin am Gerichtsmedizinischen Zentrum von YR. (Belgien), Dr. XQ. KS., der seine ausführlichen Angaben – entsprechend der Feststellungen II.3.b) mittels der angefertigten Lichtbilder von der Obduktion am Abend des 19.06.2008 in der Hauptverhandlung in Begleitung der Fachärztin für Rechtsmedizin an der Universität zu S., Frau Dr. LZ., anschaulich erläutern und untermauern konnte. Gleiches gilt für die Feststellung, dass der Geschädigten vor seinem Versterben zusätzlich noch mittels eines stumpfen Gegenstandes auf das Gesicht und gegen den Schädel geschlagen wurde. Nach den überzeugenden Erläuterungen des Sachverständigen habe dieser anhand der Unterblutungen sowohl bei den Kopfverletzungen als auch bei den Stich- und Schnittwunden feststellen können, ob sie jeweils prä- peri- oder postmortal zugefügt worden seien. Die Kammer folgt seinen überzeugenden und plastisch erläuterten Angaben. Seine Angaben fügen sich auch zu den Angaben der Angeklagten U., den Geschädigten mit einem Baseballschläger gegen den Kopf geschlagen zu haben – unabhängig von der Frage, aus welchen Handlungskontext heraus sie den Gegenstand eingesetzt hat – sowie, dass dem Geschädigten nach Versterben noch Schnitte zugefügt worden seien, um Blut abzulassen. Dass die Tat am Freitag den 13.06.2008 verübt wurde, folgt neben den Angaben der Angeklagten U. – der Tattag sei ein Freitag, der 13., gewesen – aus Folgendem: Der Sachverständige und Zeuge Dr. KS. sowie der Zeuge PI., der die damaligen Untersuchungen durchführende Ermittlungsrichter am Tribunal de Prémiére Instance in MS. (Belgien), gaben an, dass der Torso des Geschädigten am 19.06.2008 in der Maas in der Nähe der Stadt C. in Belgien gefunden worden sei und – insoweit erfolgten die Angaben sachverständig – einen Verwesungszustand aufgewiesen habe, der mit einer Tötung fünf bis zehn Tage zuvor und dem anschließenden Aufenthalt in einer beschädigten Tüte im Wasser in Einklang zu bringen sei. Die Tatbegehung des am 13.06.2008 beginnenden Wochenendes fügt sich zudem zu der unentschuldigten Abwesenheit des Geschädigten bei seinem Arbeitgeber ein. Nach den Angaben des Zeugen Bayer, dem damals zuständigen Personalsachbearbeiter der Stadt Z., sei der Geschädigte ab dem 16.06.2008 unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben. Letztlich gab auch der Angeklagte Q. an, in Erinnerung zu haben, er sei am späten Abend, Freitag, von der Angeklagten angerufen worden mit den Worten, dass sie „es“ getan habe und danach zwei bis drei Tage nicht bei der Arbeit gewesen sei. Zusätzlich passen zum geschilderten zeitlichen Ablauf auch die über die Zeugin TR. eingeführten Anwesenheitszeiten der Angeklagten U. an ihrer damaligen Arbeitsstätte, dem Betrieb X. & N., danach sei sie am 12.06.2008 und danach erst wieder am 16.06.2008 dort tätig gewesen. b) Die Kammer geht davon aus, dass die Angeklagte U. Opfer von sowohl körperlicher wie auch verbaler Gewalt während der Ehe mit dem Geschädigten gewesen ist, wie unter II. 1 e) festgestellt, wobei die körperliche Übergriffe jedenfalls zu keinen erheblichen Verletzungen und auch nicht regelmäßig zu erkennbaren äußeren Verletzungen geführt haben. Ausgangspunkt für die Feststellungen sind zunächst die Angaben der Angeklagten U. anlässlich ihrer Beschuldigtenvernehmungen gegenüber KHK TI. und KKin YY.. Sie gab an, Opfer willkürlicher Gewalt seitens des Geschädigten geworden zu sein. Hierbei hat sie drei konkrete Anlässe der Gewaltausübung geschildert – soweit sie von einer zugefügten Brandverletzung am Unterarm sprach, hat die Kammer auch eine damit korrespondierende Brandnarbe in der Hauptverhandlung am linken Arm der Angeklagten in Augenschein nehmen können. Gegen die Angaben der Angeklagten, durch die von dem Geschädigten verübte Gewalt auch körperlich verletzt worden zu sein, spricht zunächst, dass sich niemand, der damals im näheren Kontakt mit ihr stand, an erkennbare Zeichen körperlicher Gewalt an ihr erinnern konnte. So gab der Angeklagte Q., der damals regelmäßig näheren Kontakt mit der Angeklagten hatte, an, keinerlei Zeichen körperlicher Gewalt an ihr wahrgenommen zu haben. Zusätzlich erklärte er, ihm gegenüber habe die Angeklagte auch von keinen konkreten körperlichen Übergriffen berichtet, sondern lediglich vom grundsätzlich gewalttätigen Wesen des Geschädigten und von ausgesprochenen Bedrohungen ihr gegenüber. Auch die während der Beziehung zum Geschädigten mit der Angeklagten gemeinsam im W. tätigen Zeuginnen RK. und QX. sowie die Hausdame des X. & N., die Zeugin TR., und die Betreiberin des F. 00, die Zeugin NR. Q., hatten keinerlei Erinnerung an Übergriffe. Sie erinnerten keine erkennbaren Anzeichen körperlicher Gewalt an der Angeklagten. Sie wussten auch nicht davon zu berichten, dass die Angeklagte ihnen gegenüber von Übergriffen des Geschädigten berichtet hatte. Insbesondere bei den Zeuginnen RK. und QX. bestand auch konkreter Anlass, sich an Derartiges zu erinnern. Beide gaben vielmehr übereinstimmend an, zu der Zeit der gemeinsamen Tätigkeit in dem kleineren F. sei gerade das Thema häusliche Gewalt unter „den Mädchen“ sehr präsent gewesen und keinesfalls tabuisiert, sondern vielmehr thematisiert worden, da die Zeugin RK. von ihrem damaligen Partner regelmäßig und erkennbar verprügelt worden sei. Zusätzlich sei die Zeugin RK. mit der Angeklagten gelegentlich zur Erbringung gemeinsamer sexueller Dienstleistungen beauftragt worden und insoweit näher mit ihrer körperlichen Verfassung vertraut gewesen. Auch der Zeuge JY., der damalige (Mit-)Betreiber des W., gab an, er habe die Angeklagte damals häufig zur Arbeit gefahren bzw. nach Hause gebracht; ihm habe die Angeklagte dabei auch viel über ihre Beziehung zu dem Geschädigten berichtet, sich insbesondere über die Depressionen des Geschädigten beklagt. Gewalt sei dabei jedoch kein Thema gewesen. Auch konnte keiner der Zeugen von längerfristigen beruflichen Ausfallzeiten der als sehr beliebt und geschäftstüchtig beschriebenen Angeklagten berichten – bspw. um die Folgen körperlicher Gewalt unentdeckt zu Hause auszukurieren. Weder die Zeugen JY., QX. und RK. noch die im F. X. & N. tätig gewesene Zeugin TR., die noch in Besitz der Anwesenheitszeiten der Angeklagten war, oder die Zeugin NR. Q. vom F. 00, die sich, wie die Zeugin QX. auch, als mit der Angeklagten eher freundschaftlich verbunden ansah, berichteten über Derartiges. Für körperliche Übergriffe durch den Geschädigten zulasten der Angeklagten U. sprachen hingegen deutlich die Angaben sämtlicher früherer, auch mehrjähriger Partnerinnen des Geschädigten. Die Zeuginnen IP., ZQ., KV. und UU., die einander weitestgehend unbekannt waren, konnten ein von Anfang der 1980er Jahre bis ins Jahr 2004 reichendes, geschlossen- stimmiges Verhaltensmuster des Angeklagten in partnerschaftlichen Beziehungen zeichnen, das durchweg durch plötzliche, willkürliche, teilweise erhebliche Gewaltausübung körperlicher Art sowie durch Demütigungen und Bedrohungen gegenüber seinen Partnerinnen geprägt war. Auch der Zeuge NE., ein Nachbar der Eheleute T. in der Y.-straße, berichtete gegenüber den ihn vernehmenden Polizeibeamten zumindest von einem Vorfall körperlicher Gewalt vom Hörensagen aus dem Mehrfamilienhaus, wobei hier unklar geblieben ist, ob gegeben falls die Angeklagte selbst die im Haus kursierende Schilderung – ggf. nach der Tat – entsprechend der Tatplanung mit dem Angeklagten Q. in die Flurgespräche einbrachte. Kein Beweiswert war hingegen den Angaben des Zeugen EL. zuzusprechen, dem Betreiber der Z. NZ., einer vom Geschädigten damals frequentierten Kneipe. Seine Schilderung in der Hauptverhandlung, er habe mitbekommen wie die Angeklagte vom Geschädigten in seiner Kneipe angegangen wurde sowie die von ihm wahrgenommenen Zeichen körperlicher Gewalt bei der Angeklagten, waren unglaubhaft. Wenig glaubhaft ist es zunächst, dass der Geschädigte – wie der Zeuge auch auf kritisches Nachfrage durchgehend bekundete – die Angeklagte in der NZ. an einem ausgestreckten Arm am Hals hochgehoben haben soll. Ein derartiges Vorgehen erscheint körperlich auch dem durchgehend als sehr kräftig beschriebenen Geschädigten kaum möglich; es widersprach zudem auch den Angaben der Angeklagten U. gegenüber der Polizei, der Geschädigte habe sie in der Öffentlichkeit nie körperlich angegangen. Gleiches gilt für die weitere Angabe, der Zeuge habe bei der auf dem fahrenden Motorrad des Geschädigten sitzenden Angeklagten trotz getragenen Helms während der Fahrt ein blaues Auge erkennen können. Eine derartige Wahrnehmung ist nicht plausibel, so dass den Angaben des Zeugen, der zunächst der Hauptverhandlung als Zuschauer folgte und seine (vermeintlichen) Wahrnehmungen mitteilen wollte, kein Glauben geschenkt werden konnte. c) Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass die Angeklagte den Geschädigten nicht in einem offenen Konflikt tötete; die von ihr gegenüber den Polizeibeamten geschilderte (Putativ-)Notwehrlage hat es zumindest in der Tatnacht ebenso wenig wie den von ihr geschilderten Kampf mit dem Geschädigten gegeben. Vielmehr planten die Angeklagten über circa einen Monat, den Geschädigten zu töten, wobei die Angeklagte U. die Tat ausführen sollte. Der Angeklagte Q. bestärkte sie darin, die Tat zu begehen, in dem er mit ihr die möglichen Tatszenarien durchsprach und ihr zusicherte, sich an der Beseitigung der Leiche des Geschädigten und der Spurenbeseitigung zu beteiligen. Bei der Tatbegehung nutzte die Angeklagte U. eine arg- und wehrlose Lage des Geschädigten im Bett zur Tatbegehung zielgerichtet aus. Ob sie hierfür den Geschädigten, wie zuvor geplant, zu vergiften versuchte oder ob der Geschädigte auf eigene Veranlassung oder seitens der Angeklagten heimlich mittels Bromazepam zur Tatbegehung sediert wurde, konnte nicht mehr hinreichend sicher festgestellt werden. Im Einzelnen: aa) Die geschilderte Notwehrlage hat es nicht gegeben. Die Schilderung der Angeklagten U. gegenüber den Polizeibeamten über die engere Tagbegehung im Schlafzimmer der Ehewohnung am 13.06.2008 ist bereits in sich unglaubhaft und lässt sich nicht mit dem objektiven Beweisergebnis in Einklang bringen. Auffällig an der Schilderung der Angeklagten gegenüber den Polizeibeamten KK’in YY. und KHK TI. ist zunächst der Detaillierungsgrad der Schilderung der Auseinandersetzung. Die Angeklagte schilderte detailreich den Ablauf eines hochdynamischen Geschehens. Das ist ungewöhnlich. Nach ihren Angaben habe sie in dem Küchenmesser relativ frühzeitig einen Gegenstand erkannt, von dem für sie subjektiv eine Gefahr ausgegangen sein soll. Nach den Erfahrungen der Kammer mit einer Vielzahl von Schwurgerichtsverfahren führt das offene Auftreten eines gefährlichen Gegenstandes üblicherweise zu dem Phänomen der Wahrnehmungsfokussierung. Auch geht mit einer Auseinandersetzung, gerade wenn es, wie von der Angeklagten geschildert, um Leben und Tod gegangen sein soll, üblicherweise ein hohes Maß an affektiver Erregung einher. Beides lässt eine derart detailreiche Wahrnehmung wie auch die Wiedergabe eines hochdynamischen Geschehens eher nicht erwarten. Dazu kommt außerdem, das trotz des einschneidenden und daher einprägsamen Geschehens der mit dem Tode des Geschädigten endenden Handlung typischerweise auch der lange Zeitablauf die Erinnerung der Angeklagten trüben würde, was zusätzlich das Entfallen von Details, erwarten lässt. Ausdrücklich erklärte Erinnerungslücken gibt sie in ihrer Schilderung jedoch kaum an. Bei der Bewertung hatte die Kammer auch das kognitionspsychologische Phänomen der Anreicherungstendenz im Blick, was – als Phänomen an sich – nicht zwingend gegen die Glaubhaftigkeit des Kerngehalts der Schilderung sprechen würde. Gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderung sprechen jedoch auch weitere Umstände: Auch das von der Angeklagten geschilderte eigene Verhalten, der Handlungsablauf sowie berichtete Reaktionen des Geschädigten erscheinen als nicht plausibel bzw. kaum nachvollziehbar. Zunächst ist die von ihr behauptete Notwehrlage nicht plausibel: Am ersten Tag ihrer Vernehmung gab sie an, sie habe das Messer ergriffen und zugestochen, da die Situation diesmal anders gewesen sei als zuvor, da der Geschädigte diesmal ein Messer gehabt habe. Daraus habe sie geschlossen, es sei eine Situation „Leben oder Tod“. Andererseits berichtete sie am zweiten Tag ihrer polizeilichen Vernehmung anlässlich der Schilderung früherer Gewalttätigkeiten des Geschädigten von einem Übergriff, bei dem der Geschädigte sie bereits zuvor mit dem Messer bedroht habe. Hierbei sei sie zunächst aus der Wohnung geflüchtet, in dessen Anschluss sei es allerdings zu sexuellem Kontakt gekommen– das angebliche Vorhalten des Messers war mithin nicht derart neu, dass sie daraus den Schluss auf eine existentielle Bedrohung ziehen musste. Auch der Ablauf der geschilderten Auseinandersetzung erscheint kaum nachvollziehbar. Es ist zunächst wenig wahrscheinlich, dass sich der körperlich deutlich überlegene Geschädigte – 192 cm groß, über 100 kg schwer und nach übereinstimmenden Ausführungen früherer Partnerinnen und Kneipenbekanntschaften in körperlichen Auseinandersetzungen sehr erfahren – sich von der Angeklagten – 165 cm groß und zierlich – derart häufig mit dem Messer attackieren lässt, insbesondere in einen weitgehend überschaubaren und einfach zu schützenden Bereich in der Körpermitte. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es in einem Schlafzimmer typischerweise nicht an zur Abwehr eines Messers geeigneten und schnell greifbaren Gegenständen mangelt – bspw. Decken, Kissen oder Leselampen. Gleiches gilt für den vermeintlichen Einsatz des Baseballschlägers durch die Angeklagte gegen den Kopf. Auch die Verteilung der Stichverletzungen auf dem Torso des Geschädigten – gerade mit den vereinzelten Stichen auf der Rückseite – spricht zwar für eine gewisse Bewegung, nicht jedoch für ein von der Angeklagten geschildertes hochdynamisches Geschehen, da die Stichverletzungen im Brust-/Bauchbereich relativ eng beieinander platziert sind. Mit Ausnahme des Abstützens und des Verlust des Messers durch einen Schlag des Geschädigten, wird dazu das aktive Handeln des Geschädigten – angesichts des sonst detailreichen Berichts – wiederum relativ detailarm geschildert, obwohl Beteiligte in einer körperlichen Auseinandersetzung ihre Wahrnehmungen typischerweise gerade auf die vom anderen vorgenommenen Angriffsbemühungen richten. Der mehrmalige „Waffenwechsel“ zwischen den Beteiligten erinnert dazu eher an ein Filmgeschehen als an die Schilderung einer realen körperlichen Auseinandersetzung. Gleiches gilt für das geschilderte Zusammensacken und Wegkippen des Geschädigten auf den Boden, verbunden mit einer unmittelbar anschließenden, mehrstündigen Ohnmacht der Angeklagten und ihrem Erwachen nach einem deutlichen Zeitablauf. Dieses erscheint zwar dramaturgisch angepasst, aber nicht glaubhaft. Auch enthält die Ablaufschilderung der Angeklagten Widersprüche: Die Schilderungen, ob der Geschädigte sie zunächst geschlagen habe, wie oft sie nach dem ersten Ergreifen des Messers zugestochen habe sowie die Frage, wohin sie ihm mit dem Baseballschläger geschlagen habe, werden von ihr unterschiedlich dargestellt. Dabei stellt sie Erinnerungslücken – die angesichts des inhaltlichen und zeitlichen Ablaufs zu erwarten gewesen wären –, wie oben bereits aufgeführt, nur vergleichsweise selten dar. Letztlich nicht nachvollziehbar ist es bei dem Vorliegen einer Notwehrlage auch, die Leiche nach der Tat zunächst zu zerstückeln und danach im Ausland in einem Gewässer zu versenken. Zusätzlich kommt nach ihrer Schilderung als nicht nachvollziehbar hinzu, warum sie – wenn sie denn den Geschädigten in einer vermeintlichen Notwehrlage getötet hätte – sich nach der Tat lieber der Willkür eines Unbeteiligten, eines als kriminell beschriebenen ehemaligen Freiers aus der Drogenszene auszusetzen bereit ist, als die Polizei informieren. Falls nur der Teil der Entsorgung der Leiche von ihr erfunden worden wäre, um den Angeklagten Q. herauszuhalten, wie es nach seinen Angaben verabredet gewesen sei, ist es gleichfalls nicht nachvollziehbar, die sterblichen Überreste in der gewählten Art und Weise zu beseitigen, anstatt sich an die Polizei zu wenden. Die von ihr gegebene Begründung, in diesem Fall hätte ihr keiner geglaubt, erscheint für sich gesehen und auch angesichts ihrer Kenntnis von einer Vielzahl an zuvor misshandelten Partnerinnen vorgeschoben. Auffällig ist zusätzlich, dass der von der Angeklagten U. geschilderte Ablauf des Abends dem Szenario entspricht, welches nach Angaben des Angeklagten Q. im Ermittlungsverfahren während der Planungsphase der Tötung des Geschädigten zunächst in Grundzügen besprochen worden, aber letztlich wieder verworfen worden sein soll. Grund sei nach den Angaben des Angeklagten Q. nämlich gewesen, dass eine Tötung des Geschädigten durch die Angeklagte nach einer häuslichen Notwehrlage angesichts der körperlichen Rahmenbedingungen von den Angeklagten selbst als gegenüber der Polizei nicht überzeugend erachtet worden sei. Nach alledem erachtet die Kammer die Angaben der Angeklagten U. über das Geschehen am Tatabend des 13.06.2008, das zum Tode des Geschädigten geführt haben soll, als nicht glaubhaft. bb) Hingegen sind die zuletzt vom Angeklagten Q. im Ermittlungsverfahren getätigten Angaben glaubhaft. Bei der Würdigung der Angaben ist sich die Kammer bewusst, dass fremdbelastende Angaben eines ebenfalls Tatverdächtigen bzw. Mitangeklagten mit besonderer Vorsicht zu würdigen sind, wobei der Angeklagte vorliegend mit seinen Angaben nicht nur die Angeklagte U. sondern auch sich selbst erheblich selbst belastet hat. Auch eingedenk des strengen Maßstabs ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte Q. zum Ende seiner ersten Vernehmung bzw. in seiner zweiten polizeilichen Vernehmung erlebnisbasiert davon berichtet hat, was er an Tatvor- und Tatnachgeschehen selbst erlebt hat. Die Kammer ist insbesondere davon überzeugt, dass der Angeklagte auch erinnerungsbasiert über die Angaben, die die Angeklagte U. ihm gegenüber unmittelbar nach der Tat tätigte, berichtet hat und dass diese in ihrem sachlichen Kern – trotz des Zeitablaufs von circa 10 ½ Jahren – zutreffend sind. (1) Zunächst konnte die Kammer eine bewusste Falschbelastung der Angeklagten U. durch den Angeklagten Q. ausschließen. Seine erkennbare Motivationslage spricht nicht für eine solche. Zwar lässt sich auf den ersten Blick für den Angeklagten Q. ein Motiv für eine Falschbelastung der Angeklagten U. erkennen: Letztere beendete die Beziehung zu dem Angeklagten, um mit ihrem derzeitigen Partner zusammen zu sein. Mit einer derartigen Trennung kann typischerweise eine Zurückweisung bzw. Kränkung verbunden werden. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte Q. nach der Trennung von der Angeklagten U. – die soweit erkennbar im Guten verlaufen sein soll und bereits viele Jahre zurückliegt –, eine weitere Ehe einging. Vor dem Hintergrund ist es auch nicht zu erwarten, dass der Angeklagte Q. durch die vorangegangene Trennung seitens der Angeklagten U. noch in einer Weise gekränkt war, die eine bewusste Falschbelastung – und zugleich Selbstbelastung – als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Dass der Angeklagte Q. die Angeklagte U. bewusst falsch belastete, um von sich abzulenken, hat die Kammer erwogen, jedoch auch ausgeschlossen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Angeklagte Q. – anders als die Angeklagte U. – zunächst als Zeuge betrachtet und vernommen worden war. Dazu spricht auch die Entwicklung seiner Einlassung deutlich gegen eine bewusste Falschbelastung. Der Angeklagte hat – zunächst im Rahmen seiner Zeugenvernehmung, später auch bei der Beschuldigtenvernehmung – versucht, die Angeklagte U. zunächst nicht zu belasten („der Geschädigte sei weg gewesen“), möglichst wenig zu belasten („sie habe gewollt, dass er ins Krankenhaus müsse“ / „sie habe sich gewehrt, als er auf sie losgegangen sei“) bzw. soweit belastende Angaben erfolgten, diese zu relativieren („er wisse nicht, ob sie ihn wirklich habe umbringen wollen“). Bei einer bewussten Falschbelastung wäre ein solcher Ablauf kaum zu erwarten gewesen. Darüber hinaus beinhaltet die Schilderung des Angeklagten Q. – auch in der von der Kammer für überzeugend erachteten Version – neben den belastenden Inhalten für die Angeklagte U. auch erheblich selbstbelastende Elemente, auf die er seitens der Ermittlungsbeamten auch wiederholt hingewiesen worden war, die er aber dennoch aufrechterhalten und vertieft hatte. (2) Die Kammer ist nach Würdigung der im Ermittlungsverfahren getätigten Einlassung des Angeklagten Q. ferner davon überzeugt, dass seine letzte Schilderung bei der Polizei zutrifft und trotz des Zeitablaufs im Kerngehalt nicht an Irrtümern leidet. Entsprechend seiner Einlassung hat die Kammer die Feststellung zur Tatplanung, zur Tat sowie dem Nachtatgeschehen treffen können, die durch weitere Indizien untermauert wurden. Bei ihrer Bewertung als glaubhaft hat die Kammer den langen Zeitablauf seit dem Tatgeschehen im Blick gehabt, was nachvollziehbarer Weise zu Verzerrungen in der Erinnerung führen kann. Sie ist jedoch überzeugt, dass der Angeklagte Q. die festgestellten Punkte angesichts des besonders einschneidenden Geschehens zutreffend erinnert hat. Seine Schilderung ist plausibel, nachdem er es aufgegeben hatte, Informationen zurückzuhalten, um die Angeklagte U. und sich zu schützen. Sie ist konstant und enthält eine Vielzahl an Realkennzeichen: (a) Bei der Darstellung, es habe eine gemeinsame Tatplanung gegeben, handelt es sich um erheblich selbstbelastende Angaben des Angeklagten, die er, auch nach mehrfacher, auch qualifizierter Belehrung der Ermittlungsbeamten im Form eines „Reinen-Tisch-Machens“ aufrecht erhalten hat – ein zunächst für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten sprechendes Kriterium. Denn selbst wenn der Angeklagte Q. – trotz der ausdrücklichen Belehrungen – sein Verhalten zunächst für nicht strafbar gehalten haben sollte, handelt es sich zumindest um ein auch von ihm als moralisch vorwerfbares erkanntes Verhalten. (b) Die Angaben des Angeklagten Q. zur geplanten bzw. versuchten Vergiftung des Geschädigten werden in mehreren Ebenen von objektivierbaren Indizien getragen. Zum einen konnte, wie seitens des Sachverständigen Dr. KS., und der Toxikologin des Instituts für Rechtsmedizin S. der Universität zu S., der Sachverständigen Dr. GM.-JI., ausgeführt, in der Fäulnisflüssigkeit des Leichnams festgestellt werden, dass der Geschädigte vor seinem Versterben unter dem Einfluss vom Bromazepam gestanden hat. Dabei habe aber die genaue Dosierung und die Auswirkungen auf seine Konstitution zum Tatzeitpunkt nicht mehr festgestellt werden können – auch im Hinblick auf eine mögliche Wechselwirkung mit der vorliegenden, aber nicht mehr genau quantifizierbaren Menge des Blutalkohols. Grund hierfür sei der Lagerungszustandes der Leiche im Wasser, der erhebliche Blutverlust sowie der Verwesungsgrad des Leichnams gewesen. Zusätzlich habe festgestellt werden können, dass sich in dem unverdauten Mageninhalt des Leichnams weiteres, noch nicht in den Blutkreislauf gelangtes Bromazepam befunden habe; dessen Menge sei nicht bestimmt worden und auch nicht mehr nachprüfbar vorhanden. Die Kammer hat keinen Grund, an den nachvollziehbaren Angaben der Sachverständigen zu zweifeln, die den geplanten Ablauf, die bewusste Gabe eines (vermeintlich) letal wirkenden, oder den (vermeintlich) verworfenen Ablauf, zumindest den Geschädigten zur vereinfachten Tatbegehung zu sedieren, tragen. Daran hindert auch die Tatsache, dass Bromazepam erst in einer ganz erheblichen Dosierung letal wirkt, nichts. Denn diese pharmazeutische Kenntnis des angesichts des Suchtpotentials seitens Dr. JS. nur bewusst vorsichtig verschriebenen Medikaments musste die Angeklagten U. nicht haben und konnte von ihr daher schlicht falsch eingeschätzt worden sein. Gleichfalls objektivierbar war die Schilderung des Angeklagten Q., die Geschädigte habe zur damaligen Zeit einen Apotheker als Kunden gehabt, von dem er vermutet habe, sie könne, das „Zeug“ von ihm erhalten haben – denn auch die Zeugin RK. berichtete davon, dass die Angeklagte zu ihrer Zeit im W. einen Apotheker als Stammkunden gehabt habe. Hierbei handelt es sich bei der Erinnerung des Angeklagten Q. um eine Verknüpfung eines – verifizierten – Randdetails mit dem Vergiftungsplan, der nach Auffassung der Kammer für einen erlebnisbasierten Hintergrund spricht. Letztlich ist hinsichtlich des vom Angeklagten Q. geschilderten Vergiftungsplans zusätzlich auffällig, dass die Angeklagte U., nach über zehn Jahren von der Polizei mit dem Vorwurf der vorsätzlichen Tötung des Geschädigten konfrontiert, bereits frühzeitig zu Beginn ihrer Vernehmung den Markennamen des Medikaments angegeben hatte, indem sie ausgeführt hatte, an dem Abend habe sein [des Geschädigten] „Bromazepam“ nicht gewirkt. Auch diese bei ihr unmittelbar präsente, konkrete Erinnerung spricht nicht dafür, dass es sich lediglich um das mehr oder weniger gelegentlich vom Geschädigten konsumierte, letztmalig Ende 2006 verschriebene Medikament handelte, sondern die Angeklagte mit dem Medikament etwas anderes verbunden hatte, wie bspw. einen zielgerichteten Vergiftungsversuch. Auch dafür, dass der Geschädigte über das Jahr 2006 hinaus Bromazepam konsumiert, insbesondere einen Bromazepam-Missbrauch betrieben habe, hat die Hauptverhandlung nichts ergeben, außer den an Leiche und im Mageninhalt festgestellt Bromazepamgehalt. Der Zeuge Dr. JS., den der Geschädigte noch wenige Tage vor der Tat konsultiert hatte, hat bekundet, dem Geschädigten zuletzt im Dezember 2006, zuvor regelmäßig – zwischen quartalsweise und halbjährlich – Bromazepam verschrieben zu haben. Die Mengen habe er immer danach bemessen, einen Missbrauch angesichts des Verschreibungsintervalls zu verhindern; er sei von dem Geschädigten auch nie um zusätzliches Bromazepam gebeten worden. Während der Geschädigte ausweislich des Arztbriefes vom 24.05.2007 des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, XN. LR., noch von Bromazepam-Gebrauch sprach, nachdem er - entsprechend des letzten Verschreibungszeitfensters des Dr. med. JS.- gelegentlich eine halbe Bromazanil einnehme, war im folgenden Arztbrief des Facharztes LR. vom 10.02.2008 von einem Bromazanil-Gebrauch keine Rede mehr. Das fügt sich zu der letzten Verschreibung durch Dr. JS. im Dezember 2006. Dafür, dass der Geschädigte Bromazepam auf einen anderen Weg bezogen hätte, hat sich nichts ergeben – insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Aufgabe der regelmäßigen Bezugsquelle durch Dr. JS. kaum Sinn machen würde, gerade bei einer missbräuchlichen Nutzung. Denn der Zeuge gab in der Hauptverhandlung an, er hätte dem Geschädigten das Medikament bei unveränderter Symptomlage auch weiter im vorherigen Intervall verschrieben. Dazu war der Geschädigte auch weiterhin regelmäßiger Patient in seiner Praxis. (c) Die vom Angeklagten Q. dargestellte gemeinsame Planung entspricht dazu in auffälliger Weise die von der Angeklagten U. in ihrer Vernehmung zur gemeinsamen Planung geschilderte Version. Sie berief sich auf eine Notwehrsituation: Der Geschädigte habe sie zu Hause angegriffen, dabei habe sie sich gewehrt. Hierbei handelt es sich entsprechend der Angaben des Angeklagten Q. um eine zunächst in Betracht gezogene, aber wieder verworfenen Legende, mit der die geplante Tötung habe verschleiert werden sollen. Dieser Plan sei zunächst überlegt worden, da andernfalls der Einsatz eines Messers gänzlich unglaubhaft gewesen wäre. Er sei aber wieder verworfen worden, da er angesichts der körperlichen Lage unglaubhaft sei und nachgewiesen worden wäre, dass der Geschädigte auffällige Chemikalien im Blut gehabt habe – tatsächlich wurde Bromazepam nachgewiesen und als auffällig bewertet. Daher hätten sie sich dafür entschieden, dass der Körper verschwinden müsse. Auch die Angabe der Angeklagten U., dass die Leichenbeseitigung durch einen Freier erfolgt sei, findet Entsprechung in den Schilderungen Q. von der Tatplanung: Vereinbart gewesen sei, ihn wegen seiner Kinder aus der Geschichte herauszuhalten. Es sei auch angesprochen worden, dass ein Kunde ihr bei der Beseitigung geholfen habe, aber ob ihr das jedoch geglaubt werden würde, hätten sie selbst als fraglich angesehen. (d) Auch hinsichtlich der Leichenbeseitigung enthält die Schilderung des Angeklagten Q. eine Vielzahl an nachprüfbaren Details, die die Wertung als erlebnisbasiert stützen. Seine Angaben zur Leichenzerteilung und -beseitigung stimmen in vielen Details mit den aufgefundenen Fakten überein. Wie geschildert waren bei dem Geschädigten die Gliedmaßen abgetrennt, der Torso wurde in Plastiksäcken mit Klebeband verschlossen verpackt, mit Pflanzenkübeln beschwert und mit Ketten verpackt in der Nähe des Ortes C. in Belgien aufgefunden. Über die – ggf. im Rahmen der Identifizierungsversuche der Polizei öffentlich kundgegebenen Informationen hinaus – enthielt die Schilderung aber weitere, verifizierbare Fakten, die sich nicht aus dem zum damaligen Zeitpunkt bekannten Ermittlungsergebnis ergaben. So war beispielsweise die Schilderung des Angeklagten Q., sie hätten zur Beseitigung des Torsos einen großen Umzugskarton verwendet, der mit Holz ausgesteift worden sei, auch von der Angeklagten U. – bezüglich der Beseitigung durch den Freier und seinen Helfer – angegeben worden. Auch die Entsorgung des Bettes auf der Müllkippe wurde von beiden geschildert. In gewisser Übereinstimmung zu bringen ist es auch, dass der Angeklagte Q. beschrieb, die Angeklagte U. habe dem Geschädigten auf den Oberkörper gedrückt, um Blut aus dem Leichnam zu drücken. Dem Ziel entsprechend schilderte die Angeklagte U., der „Drogendealer“ habe dem Leichnam weitere Schnitte zugefügt, um Blut abzulassen, Dazu korrespondierend konnte der Sachverständige Dr. KS. auch postmortale Schnittverletzungen am Leichnam feststellen. Bei dem Ziel, die im Leichnam verbleibende Blutmenge durch die postmortalen Schnitte zu verringern, handelt es sich um ein originelles Detail. Ferner gab der Angeklagte Q. an, der Ablageort in Belgien sei auf Veranlassung der Angeklagten U. ausgewählt worden, weil sie dort schon einmal mit dem Geschädigten und dessen Arbeitskollegen zum Angeln gewesen sei – ausweislich der Zeugenaussage des Arbeitskollegen und Trauzeugen der Eheleute T., des Zeugen UI., seien sie gemeinsam nach der Hochzeit in Belgien Angeln gewesen, wiederum ein originelles Detail. (e) Soweit die Schilderungen des Angeklagten Q. zur Leichenbeseitigung nicht vollständig konsistent sind, sieht die Kammer hierin keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit der Angaben grundsätzlich zu zweifeln; sie betreffen randständige Details und sind vor dem Hintergrund des Zeitablaufs und der intensiven Befragung seitens der Polizei über einen längeren Zeitablauf schlüssig zu erklären. So hat die Kammer beispielsweise gesehen, dass der Angeklagte einmal davon gesprochen hat, dass der Torso unproblematisch und leise in die Maas abgelassen worden sei, an anderer Stelle aber davon sprach, dass der Torso ins Wasser „geplatscht“ sei. Gleiches gilt für die Schilderung, ob die für den Transport verwendeten Taschen gemeinsam mit den Gliedmaßen versenkt wurden oder vielmehr später im Müll entsorgt worden seien. (f) Soweit der Angeklagte Q. schlussendlich in seiner, in der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger vorgetragenen, vorformulierten Einlassung Abweichungen gegenüber der letzten bei der Polizei abgegebenen Version, insbesondere hinsichtlich seines Wissenselementes und der konkreten Tatplanung an den letzten Tagen vor der Tat, erkennen lässt, folgt die Kammer dem nicht. Die Angaben erscheinen gegenüber den insoweit zuletzt konstanten und schlüssigen Angaben im Ermittlungsverfahren als eine angepasste Schutzbehauptung, durch die versucht werden sollte, den Beihilfevorsatz des Angeklagten Q. in Zweifel zu ziehen. Seine insoweit zuletzt gegenüber den Polizeibeamten vorgetragenen, mehrfachen gleichlautenden Angaben zur gemeinsamen Planung, Unterstützung und von der unmittelbaren Kenntnis des Tatplans erscheinen angesichts der Gesamtumstände der Erklärung, wie oben dargelegt, allein überzeugend. (g) Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Schilderung des Angeklagten Q. über den Anruf am Tatabend sowie das vor Ort Gesehene und das ihm von der Angeklagten U. über die konkrete Tatbegehung berichtete, erlebnisbasiert. Dass der Angeklagte sich an das besonders einschneidende Erlebnis erinnern kann, ist nachvollziehbar. Anders als der von der Angeklagten U. geschilderte Handlungsablauf handelt es sich bei seinen Wahrnehmungen in der Tatnacht gerade um kein hochdynamisches, von vielfältigen wechselbezüglichen Handlungen geprägtes Geschehen, sondern vielmehr um über einen längeren Zeitablauf gewonnene Eindrücke. Seine Angaben enthalten dabei originelle Details, die für die Glaubhaftigkeit sprechen, bspw. dass der Geschädigte mit dem Kopf am Fußende gelegen habe. Der Angeklagte Q. räumte dabei auch Unsicherheiten und Erinnerungslücken sowie Rückschlüsse freimütig ein. So gab er beispielsweise an, sich „beim besten Willen“ nicht mehr erinnern zu können, ob er in dem Schlafzimmer ein oder zwei Tatmesser wahrgenommen habe. Den Rückschluss, im Flur müsse Blut gewesen sein, deswegen hätten sie dort wohl auch geputzt, machte er gleichfalls deutlich. Auch die Angabe, er erinnere keine selbständigen Verletzungen im Gesicht des Geschädigten – die nach Angaben des Sachverständigen bereits vorhanden gewesen sein müssen -, ist unproblematisch mit dem von ihm gleichfalls geschilderten erheblichen Blutmengen erklärbar, mit denen das Gesicht bedenkt gewesen sein soll. Nach den Angaben des Angeklagten Q. im Ermittlungsverfahren kann die Kammer auch ausschließen, dass die Angeklagte U. dem Angeklagten Q. von einem Angriff bzw. von einer der Tat vorangegangenen Aggression des Geschädigten berichtete, die zu der Tatbegehung geführt hatte. Zur Überzeugung der Kammer ist es zunächst ausgeschlossen, dass die Angeklagte U. dem Angeklagten Q. eine der Tatbegehung vorausgegangene Aggression des Geschädigten und ihre (subjektiv empfundene) existentielle Lage verschwiegen hätte. Gleichfalls hält es die Kammer vorliegend für ausgeschlossen, dass der Angeklagte Q. einen solchen wesentlichen Teil ihrer Schilderung nicht mehr erinnert hätte. Es würde sich nämlich um ein beide Angeklagten derart – nicht nur emotional – selbstentlastendes Detail handelnd, dass die zuvor geplante Tat in einem anderen Licht hätte erscheinen lassen. Die Würdigung der Kammer beinhaltet auch, dass der Angeklagte Q. davon berichtet hat, an der Angeklagten U. gerade keine körperlichen Verletzungen am Tatabend bemerkt zu haben. Hätte er körperliche Verletzungen an der Angeklagten ausgemacht, wäre eine der Tötung vorangegangene körperliche Auseinandersetzung mit Sicherheit zur Sprache gekommen und ihm erinnerlich geblieben. d) Die Kammer ist überzeugt, dass die Angeklagte U. den Geschädigten in einer wehrlosen Lage im Bett bewusst und zielgerichtet überraschte, der Geschädigte nicht damit rechnete und hierdurch in seiner Verteidigungsbereitschaft erheblich beeinträchtigt war. Hierzu kommt die Kammer aufgrund folgender Erwägungen: Zunächst erscheint die Planung der Angeklagten zur Tötung durchweg darauf angelegt, dem Geschädigten keine realistische Verteidigungsmöglichkeit zu lassen: Sämtliche, nach den glaubhaften Ausführungen des Angeklagten Q. in Betracht gezogene Tötungsvarianten – Vergiften, Sedieren, Messerangriff, Erschießen – beinhalteten das Ausnutzen einer unterlegenen Verteidigungslage des Geschädigten. Das macht aus Sicht der Angeklagten U. auch Sinn: Trotz des langen Zeitablaufes war in der Hauptverhandlung die eindeutige körperliche Überlegenheit des Geschädigten gegenüber der Angeklagten U. durchgehend präsent; sämtliche Zeugen berichteten übereinstimmend davon, dass der Geschädigte nicht nur besonders groß und kräftig gewesen sei; er sei dazu mit der Ausübung körperlicher Gewalt vertraut gewesen. Auch der gleichfalls nicht schmächtige Angeklagte Q., damals Mitte 30, traute sich eine offene Konfrontation mit dem damals 47-jährigen Geschädigten keinesfalls zu. Gleichzeitig war die Angeklagte U., 165 cm groß und zierlich und damit dem Geschädigten körperlich unterlegen. Dazu fügt sich, dass sämtliche früheren Partnerinnen nachvollziehbar angaben, eine Frau sei bei einer körperlichen Auseinandersetzung mit dem Geschädigten hoffnungslos unterlegen. Dass die Tat tatsächlich – unter Ausnutzung der Arg- und darauf beruhenden Wehrlosigkeit – von der Angeklagten auch umgesetzt wurde, schließt die Kammer aus Folgendem: Für einen zum Tatzeitpunkt mit keinem Angriff rechnenden Geschädigten spricht zunächst das im Körper in unklarer Konzentration aufgefundene Benzodiazepin, Bromazepam, das jedenfalls eine gewisse sedierende Wirkung auf den Geschädigten gehabt hat. Offen bleiben kann dabei, ob der Geschädigte dies selbst eingenommen oder – was nach den obigen Ausführungen nahe liegt – von der Angeklagten U. heimlich verabreicht bekommen hat. Für die bewusste Ausnutzung einer arg- und wehrlosen Lage spricht ferner, dass der Geschädigte vom Angeklagten Q. nach der Tatbegehung im Bett liegend angetroffen worden war – ein von ihm konstant geschildertes, originelles und glaubhaftes Detail. Für eine derartige statische Lage zum Zeitpunkt des Tatgeschehens spricht auch die Verteilung der Stichverletzungen am Oberkörper des Geschädigten. Die Stiche sind zum ganz wesentlichen Anteil im Brust-/Bauchbereich des Geschädigten platziert worden, was für ein heftiges mehrfaches Zustechen in eine ungeschützte Region und damit für ein überraschendes Vorgehen spricht, zumal sich das Verteilungsmuster fast ausschließlich auf die Region unterhalb der Brust und oberhalb der Gürtellinie erstreckt. Es erscheint der Kammer ausgeschlossen, dass das Opfer sich eine Vielzahl derart schwerwiegender Verletzungen – nach den Angaben der Angeklagten U. ihr gegenüberstehend – in einer offenen Konfliktsituation ohne maßgebliche Gegenwehr hätte zufügen lassen. Mit dem Stichverteilungsmuster korrespondieren auch die vom Angeklagten Q. den Vernehmungsbeamten plastisch demonstrierten trommelartigen, von oben nach unten gerichteten Bewegungen, die ihm die Angeklagte U. nach seinem Erscheinen am Tatort spontan demonstriert habe. Soweit der Torso drei vereinzelte Stiche auf dem Rücken aufweist, lässt sich dies mit hoffnungslosen letzten Rettungsbemühungen des Geschädigten erklären, nach denen die Angeklagte erneut zugestochen hat. Dafür, dass es keine offene Konfrontation bzw. Verteidigungsmöglichkeit des Geschädigten gegeben hat, spricht auch, dass die Angeklagte U. kurz nach der Tat keinerlei für den Angeklagten Q. erkennbare Verletzungen aufgewiesen hatte, was angesichts des geschilderten Wesens des Geschädigten bei einer offenen Konfrontation mit ihm äußerst unwahrscheinlich erscheint. e) Die Kammer ist überzeugt davon, dass die Leichenbeseitigung durch Zerteilen des Geschädigten bereits vor der Tat vereinbart war. Zwar sind die Schilderungen des Angeklagten Q. gegenüber den Ermittlungsbeamten an dieser Stelle nicht ganz eindeutig; möglich erscheint auch, dass sie sich erst nach der Tatbegehung zu der gewählten Form der Beseitigung entschieden haben. Für die Planung vorab spricht jedoch, dass – wie von dem Angeklagte Q. zuletzt in seiner polizeilichen Vernehmung geschildert – beide Angeklagte die Leichenbeseitigung zuvor durchgesprochen hatten und verschiedene Varianten abgelehnt worden waren: Der Transport über das Fenster war angesichts des Entdeckungsrisikos durch mögliche Wahrnehmungen der Nachbarschaft zuvor ausgeschlossen worden. Bestimmte Varianten der Endbeseitigung des Leichnams waren gleichfalls ausgeschlossen worden, wie das Vergraben oder Verbrennen. Andere Möglichkeiten, den Leichnam aus der Wohnung zu bekommen, wurden jedenfalls nicht erörtert, sodass für den Fall der erfolgreichen Tötung lediglich die Zerstückelung des Geschädigten als ausführbare Variante in Betracht kam. f) Die Feststellung, dass die Angeklagte U. die Tat jedenfalls nicht aufgrund einer als ausweglos empfunden Lage, aus Angst vor nicht anders vermeidbarer, erheblicher Gewalttätigkeit des Geschädigten für den Fall einer einseitigen Trennung verübt hat, hat die Kammer aus folgenden Erwägungen getroffen: Beide Angeklagten berichten von ihrer erheblichen Angst vor einer Gewaltausübung des Geschädigten im Fall der Trennung. Demgegenüber hat die Angeklagte selbst als Motivlage gegenüber den Ermittlungsbeamten angegeben, sie habe den Geschädigten trotz der Gewalttätigkeiten geheiratet bzw. die Fälle häuslicher Gewalt deshalb nicht angezeigt, weil der Geschädigte ihr damit gedroht habe, ihrer Familie in Polen zu sagen, womit sie ihr Geld verdient habe, was er zudem als ständiges Druckmittel verwendet habe. Der Fokus lag bei ihr gerade nicht auf der konkreten Angst vor erheblicher Gewaltausübung. Ein Grund für die Angeklagte das Erlebte zu relativieren und den Fokus anders zu setzen, liegt nicht nahe. Die Befürchtung ganz erheblicher Gewaltausübung wäre angesichts ihrer weiteren Angaben über das sehr gewalttätige Wesen des Geschädigten und seinen auch gegenüber den früheren Partnerinnen verübten Gewalttätigkeiten nicht zusätzlich kompromittierend bzw. motivgebend erschienen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass zumindest die erlebte körperliche Gewalt der Angeklagten – ohne sie hierbei zu relativeren – belastend war; erhebliche körperliche Verletzungen hat sie allerdings nicht davon getragen. Von den bei der Polizei geschilderten Übergriffen ist lediglich die Schilderung des Würgens als in den Bereich einer möglichen Lebensgefährdung fallend anzusehen, dieser Übergriff hat aber nach ihrer Schilderung zum Tatzeitpunkt schon eine längere Zeit zurückgelegen. Gegenüber dem Angeklagten Q. hatte sie damals auch keine körperlichen Übergriffe, sondern lediglich verbale Drohungen geschildert. Darüber hinaus standen der Angeklagten andere Trennungsoptionen zur Verfügung, die sie zu wählen nicht einmal versucht hat: Obwohl eine Rückkehr nach Polen oder eine Flucht an einen anderen Ort Deutschlands – bspw. schon ins Bergische Land – möglich gewesen wäre, wurde dies nicht versucht. Dass dies aus Befürchtung geschah, ihrer Berufstätigkeit nicht mehr in gewohnter Weise nachgehen zu können, ist naheliegend und wurde auch vom Angeklagten Q. als Grund dafür angegeben, warum ein einfacher Einzug bei ihm für die Angeklagte nicht in Betracht gekommen sei. Dafür, dass die Angeklagte sich nicht in einer ausweglosen Lage hinsichtlich der Gefahr für Leib und Leben empfunden hat, spricht zusätzlich, dass sie davon wusste, dass der Geschädigte seine früheren, ebenfalls erheblich misshandelten Partnerinnen die Beziehungen unbeschadet hat beenden lassen. Die Angeklagte U. schilderte gegenüber der Polizei, dass sie von „der GG.“ [IP.] gewusst habe, die Opfer von Gewalt während der Beziehung geworden und der eine Trennung von Geschädigten aufgrund ihrer Familie möglich gewesen sei. Auch habe sie „die Rechtsanwältin“ einmal gesehen, die sich getrennt habe, weil er [der Geschädigte] sie gewürgt habe und sie ihn danach angezeigt habe. Ebenfalls war ihr die Existenz der Zeugin ZQ., der früheren Partnerin des Geschädigten aus dem niederländischen JF., bekannt. Zu dem Vorgenannten kommt hinzu , dass ihr in Person des Angeklagten Q. eine tatsächliche und emotionale Unterstützung durch einen Vertrauten zur Seite stand. 3) Die Feststellungen zum Nachtatverhalten der Angeklagten beruhen, wie dargelegt, auf den detaillierten Angaben des Angeklagten Q., die mit den objektiven Ermittlungsergebnissen am aufgefundenen Torso übereinstimmten, wobei die Kammer nicht verkennt, dass diese teilweise über Medien, wie bspw. Aktenzeichen XY, publik geworden sind. Wie oben ausgeführt enthielten seine Angaben aber weitere verifizierbare Details, die über die bekannten Ermittlungsergebnisse hinausgingen, sich zu dem weiteren Beweisergebnis stimmig fügten und durch weitere Angaben der Ermittlungsbehörden, beispielsweise der Ausführungen des Zeugen PI. über die örtlichen Gegebenheiten am Fundort in C. ergänzt wurden. Dass der Mietvertrag über die Ehewohnung durch die Angeklagte U. kurzzeitig nach der Tat gekündigt wurde und sie die Scheidung beantragt hat, ergibt sich aus dem Kündigungsschreiben an den Vermieter und dem an das Amtsgericht Z. gerichteten Scheidungsantrag. 4) Die Feststellungen zum Verletzungsbild und zur Todesursache des Geschädigten hat die Kammer aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. KS. und der Sachverständigen Dr. LZ. treffen können, die Angaben, wie unter II.3 b) festgestellt, nachvollziehbar und überzeugend unter Vorlage der Lichtbilder der Obduktion vom Abend des 19.06.2008 getätigt haben. 5) Die Angeklagten waren für ihr Tun strafrechtlich voll verantwortlich. Dass keine Einschränkungen der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten vorgelegen haben, folgt aus den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. RM. HN., Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie. Die Sachverständige konnte nach vollständiger Aktenkenntnis und Teilnahme an der Hauptverhandlung – die Angeklagten haben sich über die von der Angeklagten U. in der Hauptverhandlung zur Person getätigten Antworten auf die Fragen der Sachverständigen hinaus nicht weiter explorieren lassen – ausschließen, dass bei der Tat bei einem der Angeklagten eines der vier Eingangsmerkmale erfüllt gewesen ist. Dabei konnte die Sachverständige insbesondere das Vorliegen von Persönlichkeitsstörungen der Angeklagten ausschließen. Bei der Angeklagten U. sei bei der Tatbegehung auch nicht von einer hochaffektiven Erregung im Sinne des Eingangsmerkmals der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung auszugehen. a) Bei der Angeklagten U. seien die Schuldfähigkeitsvoraussetzungen weder erheblich beeinträchtigt noch aufgehoben gewesen. Hierfür habe sie bei der Angeklagten U. eine biografische Anamnese vorgenommen: Danach sei die Angeklagte U. von den von ihr näher stehenden Personen als selbstständige Persönlichkeit ohne besondere Akzente charakterisiert worden, prosozial, ohne dependente Züge, die die Zügel in die Hand nehmen und ihr Leben gestalten könne. Es seien keine Auffälligkeiten bei ihr erkennbar, die die Annahme für eine gestörte Persönlichkeit tragen würde, das Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Abartigkeit sei daher sicher auszuschließen. Die Beziehung zu dem Geschädigten sei zwar durch große Belastungen – der körperlichen und verbalen Gewalt sowie der „Erpressung“ - geprägt gewesen, bei der sie sich aus Angst nicht habe lösen können. Die Beziehung habe nicht auf Augenhöhe bestanden, sie habe unter den Verhaltensweisen des Geschädigten gelitten, sei Opfer gewesen, dabei habe die Beziehung aber keine Besonderheiten aufgewiesen, die als pathologisch besonders und als psychiatrisch relevant einzuordnen seien. Daran ändere auch die mögliche Missbrauchserfahrung in der Kindheit und Adoleszenz nichts; ihr soziales Funktionsniveau sei nicht in forensisch relevanter Weise beeinträchtigt gewesen. Sie könne unter Anwendung der Kriterien von XO. auch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sicher ausschließen. Hierfür habe sie zum einen eine Handlungsanalyse nach den Angaben der Angeklagten bei den Ermittlungsbehörden vorgenommen. Hiernach lägen – die Angaben der Angeklagten als wahr unterstellt - zum Tatzeitpunkt keine Auffälligkeiten vor, die eine Beeinträchtigung der psycho-physischen Funktionen erkennen ließen. Sie habe bei der Auseinandersetzung um das Messer einen langen Handlungsverlauf mit viele Sequenzen geschildert. Bei dem Kampf habe sie agiert und reagiert. Der Schilderung seien keine Anhaltspunkte für eine Bewusstseinstrübung zu entnehmen; die Vigilanz, die Fähigkeit zu reagieren, sei vollständig erhalten geblieben. Der Handlungsablauf sei komplex und von ihr rekapitulierbar gewesen. Zusammenfassend seien danach keine Anhaltspunkte für Bewusstseinseinschränkungen erkennbar. Das gelte gleichfalls, wenn man den Angaben des Angeklagten Q. folge. Danach habe es mit der Gabe von Bromazepam tatvorbereitende Handlungen gegeben. Die Tötung sei beabsichtigt gewesen, man habe über die Verschleierung der Tat nachgedacht, der Einsatz der Waffe sei vorab thematisiert worden. Auch habe die Angeklagte dem Geschädigten mit dem Messer aus Angst vor Entdeckung bewusst „den Rest“ geben wollen, weil er zum Arzt habe gehen wollen. Hiernach könne ebenfalls keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung erkannt werden. Möglicherweise sei auch eine Sedierung erreicht worden, dann habe sie auf das Opfer eingestochen. Auch danach ergäben sich keine Anhaltspunkte für die Störung der psycho-physischen Funktionalität. Zu den weiteren Eingangsmerkmalen führte sie aus, dass bei der Angeklagten weder Anhaltspunkte für eine Intelligenzminderung vorlägen, das Eingangsmerkmal des Schwachsinns sei daher auszuschließen; gleiches gelte für eine Abhängigkeitserkrankung, die zur Depravation, zur Abstumpfung, hätten führen können; auch ergebe sich nichts, was auf eine krankhafte seelische Störung hindeute. b) Auch beim Angeklagten Q. seien keine Anhaltspunkte für die psychiatrischen Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB erkennbar. Nach Betrachtung seiner Biografie lägen keinerlei Besonderheiten vor, die psychiatrisch und strafrechtlich relevant seien. Er sei als korrekt, höflich, nett, mitfühlend beschrieben worden, eine empathische Persönlichkeit, die auf andere zugehen könne, die zuverlässig sei und zuhöre. Danach seien keine Akzente der Persönlichkeit zu erkennen, die geeignet wären, eine schwere andere seelische Abartigkeit zu begründen. Auch in seiner Beziehungsgestaltung seien keine pathologischen Besonderheiten zu erkennen; er habe als ein zuverlässiger Helfer und Partner zur Seite gestanden – ein empathischer Narzisst, was nichts Pathologisches an sich habe. Die Beziehung der Angeklagten zueinander könnte nur psychiatrische Relevanz entfalten, wenn einer vom anderen in sexueller oder psychischer Weise abhängig gewesen wäre und hierdurch die Planungs- und Kritikfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen wäre. Dafür lägen indes keine Anhaltspunkte vor. Auch liege weder eine Intelligenzminderung vor noch sei ein Substanzmissbrauch festzustellen gewesen. Die Handlungsanalyse zeige bei der Beseitigung des Leichnams keine Beeinträchtigungen, die mit einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung vereinbar sein könnten. 6) Die Feststellungen unter II 1. konnte die Kammer wie folgt treffen: a) Die Feststellungen zum Kennenlernen und zum Ablauf der Beziehung zwischen der Angeklagten U. und dem Geschädigten unter II. 1. a) folgen aus den Angaben der Angeklagten U. im Ermittlungsverfahren, die Ergänzung und Bestätigung fanden in den Schilderungen der Zeuginnen NR. Q., der früheren Betreiberin des F. 00, sowie den Auskünften des Einwohnermeldeamtes und des Standesamtes Z.. Soweit die Kammer Feststellungen zur Beziehung der Angeklagten vor der Tat unter II .1. g) getroffen hat, folgen diese aus den Angaben der Angeklagten im Ermittlungsverfahren sowie aus den Schilderungen der Zeugen JY., QX. und RK.. Von dem Kontakt zwischen dem Angeklagten Q. und dem Geschädigten anlässlich des Umzugs hat der Angeklagte Q. im Ermittlungsverfahren berichtet. b) Die unter II. 1 b) getroffenen Feststellungen zur Person des Geschädigten folgen, soweit seine Erkrankung und sein Bromazepam-Konsum dargestellt wird, aus den Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. JS. sowie aus den den Geschädigten betreffenden, in der Hauptverhandlung verlesenen Arztbriefen. Sie werden ergänzt durch die Angaben der früheren Partnerinnen des Geschädigten, insbesondere der Zeugin IP., die mit dem Geschädigten Ende der 90er Jahre liiert war, sowie seinen in der Hauptverhandlung vernommenen, teilweise langjährigen Kneipen- und/oder Bordellbekanntschaften, wie den Zeugen JT., Felten, UP. und LE.. Die Feststellungen zur Ausprägung seiner Persönlichkeit hat die Kammer durch die Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. HN. treffen können, die nach Kenntnis der Aktenlage sowie Teilnahme an der Hauptverhandlung ein verlässliches Persönlichkeitsbild des Geschädigten zeichnen konnte. Insbesondere die früheren Partnerinnen IP., UU., KV. und ZQ., die Töchter der Zeuginnen ZQ. und UU., die Zeuginnen JZ. und AF., sowie seine männlichen Bekanntschaften, aber auch der sachverständige Zeuge Dr. JS. sowie der Inhalt der Personalakte führten zu ausführlichen Feststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten und seines Lebensweges. Die Statur und das Auftreten, groß, kräftig, laut und grobschlächtig, wurden von sämtlichen mit dem Geschädigten bekannten Zeugen übereistimmend berichtet. c) Die Feststellungen zu den Verläufen der vergangenen Partnerschaften des Geschädigten konnte die Kammer aufgrund der Angaben der hierzu vernommenen Zeuginnen, der früheren Partnerinnen ZQ., KV., UU. und IP., sowie den Töchtern der Zeuginnen ZQ. und UU., den Zeuginnen JZ. und AF., treffen. 7) a) Die Feststellungen zur Person des Angeklagten Q. folgen aus seinen Angaben bei der Polizei, seinen Angaben in der Hauptverhandlung sowie aus dem ihn betreffenden Bundeszentralregisterauszug und fanden, was seine Tätigkeit als Fotograf im „Milieu“ betraf, Ergänzung durch die Angaben der Zeugen JY., RK. und QX.. b) Die Feststellungen zur Person der Angeklagten U. folgen, soweit sie Angaben zu ihrer Lebenslauf bis zum Kennenlernen des Geschädigten sowie zu ihrer körperlichen Verfassung und ihrem Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln gemacht hat, zunächst aus ihrer Schilderung in der Hauptverhandlung; ferner wurden ihre Angaben im Ermittlungsverfahren, eingeführt durch die glaubhaften Bekundungen der Beamten KHK TI. und KK´in YY., Grundlage der Feststellungen. Ergänzend wurden die Auskünfte des Einwohnermeldeamtes und des Standesamtes Z. verwertet. Abgerundet werden die Feststellungen durch die Angaben des Angeklagten Q. im Ermittlungsverfahren, der über die mit der Angeklagten U. geführte Beziehung und ihre Tätigkeit nach der Tat berichtet hat. Ferner fanden die Angaben der Zeuginnen NR. Q., der früheren Betreiberin des F. 00, ergänzend Berücksichtigung, die die Anfangszeit der Beziehung der Angeklagten zu dem Geschädigten erinnerte. Zusätzlich konnte sie vom Leben der Angeklagten nach dem Ausstieg aus der Prostitution berichten, da es vor wenigen Jahren nach einem zufälligen Treffen zu einer Einladung im Hause U. gekommen war, anlässlich dessen die Angeklagte der Zeugin über ihr jüngstes Leben berichtet hatte. Zur Berufstätigkeit der Angeklagten während der Beziehung zu dem Geschädigten konnten die Zeugen JY. und QX., die früheren Betreiber des W., und die Zeugin TR., Hausdame im Bordell X. & N., ergänzend berichten. Dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist, folgt aus dem Inhalt des Auszuges aus dem Bundeszentralregister. IV. 1. a) Die Angeklagte U. hat sich, indem sie den im Bett befindlichen und mit keinem Angriff rechnenden Geschädigten V. T. durch eine Vielzahl von Messerstichen tötete, eines vollendeten Mordes in heimtückischer Begehungsweise gemäß § 211 Abs. 2 Var. 5 StGB strafbar gemacht. Sie fügte dem Geschädigten die Messerstiche in Tötungsabsicht zu und machte sich hierbei die Arg- und darauf beruhende Wehrlosigkeit des Geschädigten zielgerichtet zur Tötung zu Nutze. b) Das Handeln der Angeklagten war weder durch Notwehr noch durch Notstand gerechtfertigt. aa) Eine Rechtfertigung der Angeklagten durch Notwehr, § 32 StGB, lag mangels Notwehrlage, eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs des Geschädigten, nicht vor. bb) Auch ist die Tat nicht nach § 34 StGB gerechtfertigt. Denn eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leib und Leben der Angeklagten oder eines anderen lag zum Zeitpunkt der Tötung des Geschädigten nicht vor. Denn schon die während der Beziehung von dem Geschädigten ausgehende Dauergefahr für die körperliche Unversehrtheit der Angeklagten wäre durch eine Trennung und Wegzug, jedenfalls aber durch die Einschaltung von zur Gefahrenabwehr berufenen Behörden, anders abwendbar gewesen. Auch ein den Vorsatz ausschließender Erlaubnistatbestandsirrtum hinsichtlich der Notstandslage lag nicht vor, denn selbst wenn die Angeklagte die Vorstellung gehabt hätte, die Gefahr sei nicht anders abwendbar gewesen, hätte das nach ihrer Vorstellung hierdurch geschützte Rechtsgut ihrer körperlichen Unversehrtheit das Rechtsgut Leben des Geschädigten nicht wesentlich überwogen. c) Die Angeklagte handelte auch nicht nach § 35 StGB entschuldigt. aa) Die Angeklagte war nicht unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 S. 1 StGB entschuldigt, denn eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestand für Sie oder ihr nahestehende Person nicht. Die Gefahr wäre dann nicht anders als durch die Tat abwendbar gewesen, wenn diese das einzig geeignete Mittel gewesen wäre, der Notstandslage wirksam zu begegnen. Als anderweitige Abwendungsmöglichkeiten kommen schon für sich die Inanspruchnahme behördlicher Hilfe oder staatlicher oder karitativer Einrichtungen in Betracht, namentlich der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung, aber auch das Suchen von Zuflucht bei der Polizei mit der Bitte um Hilfe im Rahmen der Gefahrenabwehr, verbunden mit einer Strafanzeige. Die Gefahr kann nur dann als nicht anders abwendbar bewertet werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte des Einzelfalles die hinreichende Wirksamkeit der Handlungsalternativen von vornherein zweifelhaft gewesen wäre. Denn auch bei Bestehen einer Dauergefahr muss die Abwehr nicht darauf beschränkt werden, die Gefahr nur hinauszuschieben. Anhaltspunkte dafür, dass die Alternativen zur Abwehr der Gefahr nicht in diesem Sinne wirksam gewesen wären, können sich etwa daraus ergeben, dass die Behörden trotz Hilfeersuchens und Kenntnis der Lage in der Vergangenheit nicht wirksam eingeschritten waren und daher ungewiss bleiben musste, ob sie in der aktuellen Notstandslage nachhaltig eingreifen würden und dass auch mögliche polizeiliche Hilfe die Notstandslage nicht wirksam hätte beseitigen können. Im Grundsatz ist bei vollständiger Kenntnis des objektiven Sachverhalts davon auszugehen, dass derart in Bedrängnis geratenen Familienangehörigen von staatlichen Stellen und karitativen Einrichtungen auch wirksame Hilfe zuteil wird. An die Annahme anderweitiger Abwendbarkeit der Dauergefahr sind nicht zuletzt aus normativen Gründen und zumal dann, wenn die Vernichtung des Rechtsguts Leben in Rede steht, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Dem entspricht die Verpflichtung staatlicher Stellen zum wirksamen Einschreiten. Danach gilt: Die von einem "Familientyrannen" aufgrund seiner immer wiederkehrenden erheblichen Gewalttätigkeiten ausgehende Dauergefahr für die übrigen Familienmitglieder ist regelmäßig im Sinne des § 35 Abs. 1 StGB anders als durch die Tötung des "Tyrannen" abwendbar, indem Hilfe Dritter, namentlich staatlicher Stellen, in Anspruch genommen wird (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 25. März 2003 – 1 StR 483/02 –, BGHSt 48, 255-263 mwN). Eine derartige, nicht anders abwendbare Dauergefahr im Sinne des § 35 StGB bestand für die Angeklagte gerade nicht. Der Angeklagten wäre durch eine Trennung, jedenfalls verbunden mit einem Wegzug, bspw. zum Angeklagten Q., aller Voraussicht nach möglich gewesen, der körperlichen Gewalt des Geschädigten wirksam zu entgehen, wie dies sämtlichen, von dem Geschädigten während der jeweiligen Partnerschaft teilweise schwer misshandelten Partnerinnen zuvor auch gelungen war. Dass staatliche oder karitative Stellen nicht in der Lage gewesen wären, die Angeklagte wirksam zu schützen, wenn von dem Geschädigten eine ernsthafte Gefahr ausgegangen wäre, ist nicht ansatzweise erkennbar. Die Hilfe von Behörden in Anspruch zu nehmen wurde von ihr schon nicht versucht. Daran ändert auch ihre damalige Verankerung im „Milieu“ nichts; denn eine „Rechtsstaatsferne“, wie sie im „Milieu“ nach Erfahrung der Kammer durchaus anzutreffen sein kann, konnte weder bei den Betreibern der von der Angeklagten bedienten Bordelle noch bei der Angeklagten selbst festgestellt werden, wobei die Kammer nicht den Zeitablauf von 10 Jahren verkennt. Dazu bestand für die Angeklagte U., die keinerlei weitere familiären Bindungen in der Region hatte, ebenfalls die Möglichkeit, eine größere regionale Veränderung vorzunehmen; beruflich war sie mobil; notfalls wäre es gleichfalls möglich gewesen, zu ihrer in Polen verblieben Familie zurückzukehren. bb) Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 S. 1 StGB sind gleichfalls nicht erfüllt. Nach § 35 Abs. 2 S. 1 StGB ist der Täter straflos, wenn er bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, nach denen er in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit die Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einer ihm nahestehenden Person abzuwenden und er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Die Angeklagte hat sich nicht in einer Fehlvorstellung befunden, die Situation sei für sie aufgrund der Bedrohungslage für Leib, Leben oder Freiheit durch den Geschädigten aussichtslos. Bei der Entscheidung, den Geschädigten zu töten, spielten jedenfalls verschiedene Motive eine Rolle, die für sie – möglicherweise – subjektiv die Tötung als letzten Ausweg erscheinen ließen – die aber keinesfalls in existentieller Angst vor nicht anders abwendbaren körperlichen Übergriffen begründet war. Neben der für möglich erachteten Gefahr eines körperlichen Übergriffs durch den Geschädigten waren auch die Sorge, nicht ungestört weiter ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können sowie insbesondere die Befürchtung, der Geschädigte könnte ihre Berufstätigkeit gegenüber ihrer Familie offenbaren, mit entscheidend. Letztere beiden Motive stellen aber keine im Sinne § 35 StGB geeignete Gefahrenlage dar. Die Angeklagte hatte diesen Drohungen in besonnener Selbstbehauptung standzuhalten. Ihre Befürchtung, ihre Familie könnte die ihr unbequeme Wahrheit erfahren, stellt jedenfalls kein in der Abwägung des § 35 StGB zu schützendes Rechtsgut dar, über dessen Vorliegen die Angeklagte irren konnte. Dass die Angeklagte aufgrund dieser Gesamtmotivationslage die real vorhandenen Auswegmöglichkeiten vor der als möglich erachteten körperlichen Gefahr nicht nutzte, führt nicht zu einem (unvermeidbaren) Irrtum über die Bedrohungslage gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 StGB. 2. a) Der Angeklagte Q. hat sich, indem er mit der Angeklagten U. gemeinsam die Tötung des Geschädigten plante und die Angeklagte U. dabei in ihrem Tatentschluss bestärkte, indem er ihr versicherte, bei der Beseitigung der Leiche und der Spuren zu helfen, der Beihilfe zum vollenden Mord gem. §§ 211 Abs. 2 5 Var., 27 StGB strafbar gemacht. Durch die Planung und der Zusicherung der Unterstützung bei der Beseitigung von Leiche und Spuren zu helfen, hat er die Haupttat der Angeklagten U. aktiv gefördert – er hat sie in ihrem Tatentschluss bestärkt. Er handelte dabei sowohl wissentlich hinsichtlich der Haupttat als auch hinsichtlich seines Förderungsbeitrages. b) Insbesondere liegt darin, dass die Angeklagte den Geschädigten durch Messerstiche tötete, anstatt ihn zu vergiften , keine wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf, die den Vorsatz des Angeklagten Q. nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB entfallen lassen würde. Der Angeklagte wusste davon, dass die Angeklagte U. den Geschädigten nicht in offener Konfrontation töten würde. Auch wenn die Tötung mittels Gift bevorzugt worden war, handelt es sich – insbesondere da die Zerteilung des Leichnams bereits vorab besprochen worden war – um keine relevante qualitative Abweichung, die seinen Vorsatz entfallen lassen würde. Auch fehlt es dem Angeklagten Q. nicht an dem Vorsatz hinsichtlich einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat der Angeklagten U.. Der Angeklagte Q. ging schon nicht von tatsächlichen Umständen aus, die eine Notwehr- oder Notstandslage der Angeklagten U. begründet hätten. Auch war ihm die Möglichkeit bewusst, dass die Angeklagte U. zu ihm nach E. hätten kommen oder auch die Polizei hätte eingeschaltet werden können. Dass er sich dennoch zur Tatbegehung bereit erklärte, begründete er letztlich mit der Verbundenheit ihr gegenüber. V. 1. a) Für den vollendeten Mord in heimtückischer Begehungsweise der Angeklagten U. sieht § 211 Abs. 1 StGB die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe vor. b) Die Strafe der Angeklagte ist nicht gemäß § 35 Abs. 2 S. 2 StGB zu mildern, da, wie unter IV. 1. c) bb) dargelegt, die Angeklagte schon nicht von tatsächlichen Umständen ausging, die eine ausweglose Lage im Sinne des § 35 Abs. 1 StGB begründet hätte. c) Auch sind die besonderen Voraussetzungen der sogenannten Rechtsfolgenlösung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs, nach der von der lebenslangen Freiheitsstrafe abzuweichen ist, nicht erfüllt. Nach der sogenannten Rechtsfolgenlösung ist in Fällen heimtückischer Tötung bei außergewöhnlichen Umständen, die die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen, der Strafrahmen des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzuwenden, nach dem an die Stelle der lebenslangen Freiheitstrafe eine Freiheitsstrafe von 3 bis 15 Jahren tritt. Dabei kann das Gewicht des Mordmerkmals der Heimtücke durch Entlastungsfaktoren, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände haben, so verringert werden, dass der "Grenzfall" (BVerfGE 45, 187, 266, 267) eintritt, in welchem die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe trotz der Schwere des tatbestandsmäßigen Unrechts wegen erheblich geminderter Schuld unverhältnismäßig wäre. Danach können notstandsnahe, durch eine ausweglos erscheinende Situation motivierte, in großer Verzweiflung begangene, aus tiefem Mitleid oder aus gerechtem Zorn auf Grund einer schweren Provokation verübte Taten solche Umstände aufweisen, ebenso wie solche Taten, die ihren Grund in einem vom Opfer verursachten und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt oder in schweren Kränkungen des Täters durch das Opfer haben, die das Gemüt immer wieder heftig bewegen. Die Anwendung des Strafrahmens des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist dabei zwingend, weil das verfassungsrechtliche Übermaßverbot keine Ausnahmen kennt. Der Strafrahmen gestattet es, dem Bewertungsgegensatz, der sich daraus ergibt, dass einerseits das Mordmerkmal der Heimtücke vorliegt, andererseits schuldmindernde Umstände von Gewicht gegeben sind, in jeder Ausprägung, die er im Einzelfall erfährt, Rechnung zu tragen (vgl. Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 19.05.1981, BGHSt. 30, 105). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Tatrichter aufgrund einer umfassenden Würdigung der Tat sowie der zu ihr hinführenden Umstände zu prüfen. Dabei hat der Beschluss des Großen Senats für Strafsachen nichts daran geändert, dass im Regelfall für eine heimtückisch begangene Tötung auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Durch die Entscheidung wurde nicht allgemein ein Sonderstrafrahmen für minder schwere Fälle eingeführt. Die in dem Beschluss entwickelten Grundsätze für die Anwendung des gemilderten Strafrahmens betreffen nur solche Fälle, in denen das Täterverschulden so viel geringer ist, dass die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe das verfassungsrechtliche Gebot schuldangemessenen Strafens missachten würde. Es müssen schuldmindernde Umstände besonderer Art vorliegen, die in ihrer Gewichtung gesetzlichen Milderungsgründen vergleichbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2004 – 1 StR 331/04 –, juris mwN). Die Voraussetzungen liegen bei der Tötung des Geschädigten T. durch die Angeklagte U. nicht vor; angesichts der Gesamtumstände des vorliegenden Falles kann die Kammer keinen derartigen Sonderfall erkennen. Es handelt sich um keine Tat, bei der das Täterverschulden so viel geringer ist, dass die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe das verfassungsrechtliche Gebot schuldangemessenen Strafens missachten würde. Es liegt keine derart notstandsnahe, ausweglos erscheinende Situation vor, in der die Angeklagte aus großer Verzweiflung oder in „gerechtem Zorn“ gehandelt hat. Dabei ist der Kammer wohl bewusst, dass die vom Geschädigten ausgegangenen Demütigungen, Gewalttaten und Bedrohungen für die Angeklagte eine erhebliche Belastung ausgemacht hatten. Auch in der Drohung des Geschädigten, die Familie der Angeklagten über ihre Berufstätigkeit zu informieren, ist eine sie erheblich belastende, nötigende Handlung zu erkennen. Das allein genügt nach Auffassung der Kammer jedoch nicht, um die Ausnahme nach der Rechtsfolgenlösung zu begründen, denn es liegt keine derart notstandsähnliche, ausweglos erscheinende Situation vor. Zunächst lassen sich – selbst in der Schilderung der Angeklagten – keine Anhaltspunkte dafür finden, dass es sich bei dem Geschädigten um einen äußerst gewalttätigen Tyrannen gehandelt hatte. Die Beziehung der beiden ging über einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum, wobei die Anfangsphase noch keine körperlichen Übergriffe aufwies. Angesichts der Tatplanung – über circa einen Monat – zeigen sich keine Zeichen einer über der jeder vorsätzlichen Tötung innewohnenden affektiven Aufladung hinaus. Nach den Schilderungen des Angeklagten Q. sind auch keine verstärkten körperlichen Misshandlungen in der letzten Beziehungsphase mit dem Geschädigten anzunehmen. Dazu ist letztlich – über das zur Bedrohungslage oben Ausgeführte hinaus – nicht verständlich, warum die Angeklagte keinen Versuch eines anderen Ausweg suchte: Körperliche Gewalt seitens des Partners war kein Tabuthema an ihrem Arbeitsplatz, ihre Arbeitskollegin RK. war ein Gewaltopfer und trennte sich während der gemeinsamen Berufstätigkeit von ihrem gewalttätigen Partner. Mit dem Angeklagten Q. hatte die Angeklagte einen auch außerhalb des Milieus stehenden „bürgerlichen“ Vertrauten, der anderweitige Trennungsmöglichkeiten thematisierte und zu deren Umsetzung in der Lage war. Sie hatte über die relative kurze Beziehung und Ehe zum Geschädigten hinaus keine besonderen Bindungen an Z. bzw. den Rhein-Erft-Kreis, weder Kinder noch sonstige Verwandte oder andere nahestehende Personen – mit Ausnahme ihrer Stammkunden und Kolleginnen. Auch dass die Angeklagte zuvor überhaupt versuchte, sich zu trennen, zu flüchten oder Hilfe zu finden, ist nicht erkennbar – obwohl ihr mehrere frühere Lebensgefährtinnen des Geschädigten ebenso wie deren Gewalterfahrungen bekannt waren. Nach alledem sind auch unter Berücksichtigung der Angst um die befürchtete Reaktion ihrer Familienangehörigen auf ihre Berufstätigkeit und ihre Sorge um ihren Lebensunterhalt an sich keine hinreichenden Umstände im Sinne der Rechtsfolgenlösung anzunehmen, so dass es bei der lebenslangen Freiheitsstrafe zu verbleiben hatte. 2. a) Bei dem Angeklagten Q. hat die Kammer zunächst den Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB herangezogen, der eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht. b) Daran anschließend hat die Kammer die nach §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgesehene obligatorische Milderung aufgrund der Beteiligungsform der Beihilfe vorgenommen, wodurch ein Strafrahmen von 3 Jahren bis 15 Jahren zu Anwendung kommt. c) In einem weiteren Schritt hat die Kammer die Anwendbarkeit von § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB geprüft, der die fakultative Strafrahmenverschiebung im Fall der sog. Aufklärungshilfe ermöglicht. Sie hat die Voraussetzung für erfüllt angesehen und nach Ausübung des ihr eingeräumten Ermessen eine weitere Strafrahmenverschiebung vorgenommen; hiernach verringert sich der Strafrahmen für den Angeklagten Q. auf 6 Monate bis zu 11 Jahren und 3 Monaten. Die Voraussetzungen der Aufklärungshilfe hat die Kammer deswegen als erfüllt angesehen, weil der Angeklagte Q. bei seinen polizeilichen Vernehmungen freiwillig Angaben getätigt hat, die wesentlich dazu beigetragen haben, dass der vollendete Mord der Angeklagten U. am Geschädigten – eine Katalogtat, die mit seiner Tat, der Beihilfe zu der Tat, im Zusammenhang stand – aufgedeckt werden konnte. Die Angaben des Angeklagten Q. zur Tatplanung, zum Geschehen am Tatabend nebst Angaben der Angeklagten U. ihm gegenüber sowie zur Leichen- und Spurenbeseitigung haben auch wesentlich dazu beigetragen, dass die Angeklagte U. der Tat überführt werden konnte. Zwar war die von der Angeklagten U. ihn ihrer polizeilichen Vernehmung geschilderten Notwehrlage bereits an sich nicht glaubhaft. Allerdings waren die für die Feststellung der erfolgten Tatplanung und die ihm gegenüber getätigten Angaben der Angeklagten U. nach der Tatbegehung wesentlich, um die Angeklagte des Mordes zu überführen. Denn ohne die Angaben des Angeklagten Q. wäre die Tat der Angeklagten U. jedenfalls nicht umfänglich aufgeklärt worden; die Aussage des Angeklagten Q. bei der Polizei schaffte eine sicherere Grundlage für die Aburteilung der Angeklagten U. wegen Mordes. Soweit es um das mitgeteilte Wissen über das Verhalten der Angeklagten U. zur Tatvorbereitung und Tathandlung ging, ging der Beitrag des Angeklagten Q. auch über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus. Bei der zugunsten der Strafrahmenverschiebung ausgefallenen Ermessensentscheidung hat die Kammer nach § 46b Abs. 2 StGB insbesondere auch berücksichtigt, dass seine Angaben entscheidend zur Überführung der Angeklagten U. wegen des besonders schwerwiegenden Delikts, des vollendeten Mordes, gewesen sind, wobei sie nicht aus dem Blick verloren hat, dass die Angeklagte selbst die vorsätzliche Tötung bereits gestanden hatte. Ferner, dass der Angeklagte die Angaben schon bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung im gegen die Angeklagte U. geführten Ermittlungsverfahren getätigt hat, wobei die Kammer vor Augen hatte, dass die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits 10 ½ Jahre zurücklag. Dazu hat die Kammer das Verhältnis der Schwere der Straftat zur Schuld des Täters in den Blick genommen und dabei sein eigenes Tatinteresse, mit der Angeklagte U. zusammenleben zu wollen, ohne sich selbst die „Hände schmutzig zu machen“, nicht verkannt. Im Übrigen hat sie für den Angeklagten seinen prosozialen Lebenswandel berücksichtigt, der Angeklagte war weder vorbestraft noch ist er nach der Tatbegehung durch eine Straftat in Erscheinung getreten, er war durchgehend berufstätig und ist Vater zweier Kinder, um die er sich kümmert. Berücksichtigung hat ferner der lange Zeitablauf seit der Tat gefunden. d) Nach erneuter Abwägung der dargelegten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien hat sie eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.