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Urteil

324 KLs 6/18

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2019:1014.324KLS6.18.00
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Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. Gründe: I. Der Angeklagte wurde am 05.03.1966 in X geboren, wo er auch aufwuchs und den Kindergarten und die Grundschule besuchte. Seine Eltern trennten sich, als der Angeklagte noch im Kindesalter war. Sein Vater verstarb im Jahre 1977. Der Angeklagte hat einen Stiefbruder, der in X lebt und zu dem er – ebenso wie zu seiner Mutter – in regelmäßigem Kontakt steht. Im Alter von 16 Jahren schloss der Angeklagte die Polytechnische Oberschule ab und absolvierte anschließend erfolgreich eine Ausbildung zum Zerspanungstechniker. Er arbeitete anschließend in diesem Beruf für mehrere Arbeitgeber. 1989 zog der Angeklagte nach Köln, wo er zunächst eine Weiterbildung zum Rohrschlosser und Schweißer absolvierte. In den Folgejahren arbeitete er „auf Montage“ sowie zwischen 2006 und 2009 freiberuflich für einen Zirkus. 2009 machte sich der Angeklagte erstmals selbständig. Mit seinem Unternehmen stellte er unter anderem Styropor-Aufsteller für Ausstellungsmessen sowie Styropor-Embleme für Fußballvereine her. Er musste das Unternehmen 2016 nach einem schweren Verkehrsunfall aufgeben. 2018 bildete sich der Angeklagte zum CAD-Mechaniker weiter. 2019 machte er sich abermals unter der Firma RVO–Styropordesign selbständig und ist seitdem wieder erfolgreich in der maschinellen Styropor-Gestaltung tätig, wobei er unter anderem Styropor-Embleme fertigt, aber auch ein vollständiges Bühnenbild für einen Stand auf einer Comic-Messe produziert hat. Der Angeklagte lebt derzeit in einer Beziehung. Seine Lebensgefährtin ist als Krankenschwester tätig. Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten. Der Bundeszentralregisterauszug vom 20.09.2019 weist insgesamt 21 Eintragungen auf. Er wurde unter anderem mehrfach wegen Betäubungsmitteldelikten zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt. Zuletzt wurde der Angeklagte mit Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 04.12.2018, rechtskräftig seit diesem Tag, Aktenzeichen 43 Ls - 181 Js 1674/ - 15/18, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt (Ziffer 21 des BZR–Auszuges). Tatzeit war der 28.11.2016. Einbezogen in diese Entscheidung wurden die unter Ziffer 19 im BZR–Auszug wegen Besitzes von Betäubungsmitteln ergangene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 € aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 20.07.2018 (Aktenzeichen 586 Cs - 186 Js 774/18 - 311/18, rechtskräftig seit dem 08.08.2018) und die Gesamtgeldstrafe wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen vom 23.01.2018 (Amtsgericht Köln, Aktenzeichen 714 Ds 982 Js 2484/14 - 275/17), Ziffer 18 des BZR-Auszuges. Ferner wurde der Angeklagte mit seit dem 24.01.2019 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 29.11.2018, Aktenzeichen 586 Ds – 186 Js 878/18 - 354/18, in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Köln vom 24.01.2019, Aktenzeichen 151 Ns 171/18, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Auflösung der im Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach gebildeten Gesamtstrafe und Einbeziehung der Entscheidung vom 20.07.2018 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt (Ziffer 20 des BZR–Auszuges). Tatzeit war der 10.07.2018. Der Angeklagte hat immer wieder in Phasen seines Lebens Betäubungsmittel konsumiert, so auch zum Zeitpunkt der vorstehend dargestellten Taten. Seit der Wiedereröffnung seines Unternehmens und aufgrund der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin konsumiert der Angeklagte nach eigenen Angaben aber keine Betäubungsmittel mehr. II. Dem Angeklagten wird mit der Anklageschrift vom 23.10.2017 unerlaubtes bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29a, 30 Abs. 2 Nr. 2 BtMG vorgeworfen. Ihm wird zur Last gelegt, am 28.03.2017 in seiner Wohnung in der P-Straße in Köln über eine Menge von 33,67 Gramm Amphetaminsulfatzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 7,17 Gramm Amphetaminbase und 54,68 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 5,71 Gramm THC sowie in einer von ihm angemieteten Garage über eine weitere Menge von 1.037,55 Gramm Amphetaminsulfatzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 81,7 Gramm Amphetaminbase zum gewinnbringenden Weiterverkauf verfügt und zu diesem Zweck in der Schublade der Küche seiner Wohnung einen Teleskopschlagstock griffbereit in der Nähe des Marihuanas aufbewahrt zu haben. III. Die Kammer hat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme folgende Feststellungen getroffen: Am Nachmittag des 28.03.2017 führten die Zeugen PHK Q und PK B im Rahmen einer zivilen Streifenfahrt gegen 16:20 Uhr eine kurzfristig durchgeführte Observation des Hauses C-Straße 28 in Köln-F durch, in dem der gesondert Verfolgte H wohnt. Gegen diesen lagen wegen Betäubungsmitteldelikten polizeiliche Erkenntnisse vor, was dem Zeugen PHK Q bekannt war. Da der gesondert verfolgte L vor dem Haus seinen Motorroller abgestellt und seinen Motorradhelm an diesem hatte hängen lassen, schloss PHK Q hieraus, dass der – ihm bis dahin unbekannte – L bei dem H kurzfristig Betäubungsmittel erwerben wollte und entschloss sich zur Observation des Hauses. Etwa sechs Minuten nach Beginn der Observation verließen die gesondert Verfolgten H und L gemeinsam das Objekt C-Straße 28. Der H ging in den frei zugänglichen Gartenbereich hinter dem Haus, der L fuhr mit dem Motorroller davon. PHK Q und PK B folgten dem gesondert Verfolgten L in einiger Entfernung und kontrollierten ihn wegen des Verdachts des Erwerbs von Betäubungsmitteln. Sie fanden bei L 1,74 Gramm Marihuana und einen Schlagring. Nach erfolgter Beschuldigtenbelehrung gab der gesondert Verfolgte L gegenüber den Beamten an, dass er das Marihuana kurz zuvor von dem gesondert Verfolgten H erhalten habe. Er ließ sich ferner ein, dass H der Freund seiner Schwester sei und in seiner Wohnung über weiteres Marihuana verfüge, wobei er eine Größe mit den Händen formte, die die Beamten auf eine Menge zwischen 50 und 100 Gramm Marihuana schließen ließ. Der gesondert Verfolgte L wurde zur weiteren Durchsuchung gegen 16: 35 Uhr auf die Polizeiwache Köln-R verbracht und nach seiner vorläufigen Festnahme wieder entlassen. Den Zeitpunkt der Entlassung konnte die Kammer nicht mehr aufklären. Aufgrund der Angaben des gesondert Verfolgten L hielt PHK Q eine Durchsuchung der Wohnung des gesondert Verfolgen H für geboten, um dort weitere Betäubungsmittel – wie von dem L zuvor angegeben – sicherstellen zu können. PHK Q befürchtete, dass L den H aufgrund ihrer persönlichen Bindungen vor einer Durchsuchung warnen könnte und daher der Verlust der Betäubungsmittel drohte. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen 16:40 und 17:40 Uhr versuchte der Zeuge PHK Q, den Bereitschaftsdienst der Staatsanwaltschaft Köln zu erreichen, um dort den Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses beim zuständigen gerichtlichen Eildienst anzuregen. Allerdings konnte er über einen Zeitraum von circa einer halben Stunde den Bereitschaftsdienst der Staatsanwaltschaft nicht erreichen, obwohl er dies in nicht mehr feststellbarer Anzahl mehrfach versuchte. Aus diesem Grunde entschied er, sich direkt an den richterlichen Eildienst, der an diesem Tage von dem Zeugen Richter am Amtsgericht Z wahrgenommen wurde, zu wenden, um selbst den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses anzuregen. Der Zeuge Richter am Amtsgericht Z war seit dem 01.03.2017 in einer der Ermittlungsrichterabteilungen des Amtsgerichts Köln tätig, als Vertreter bereits seit dem 20.02.2017. Der Zeuge PHK Q trug dem Zeugen Richter am Amtsgericht Z sein Anliegen kurz vor und schilderte den Sachverhalt dahingehend, dass eine Wohnung durchsucht werden sollte, weil aus dieser heraus Betäubungsmittel verkauft würden. Der Zeuge Z verwies darauf, dass er als Eildienstrichter nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft handeln könne, worauf PHK Q erwiderte, dass er den Bereitschaftsstaatsanwalt seit einer halben Stunde nicht erreiche. Zum Nachweis hielt er ein Mobiltelefon mit dem Anrufversuch an das Gerät, mit welchem er gerade mit dem Eildienstrichter telefonierte, um zu verdeutlichen, dass bei der Staatsanwaltschaft niemand zu erreichen sei. Der Zeuge Richter am Amtsgericht Z entschied, dass PHK Q weiter versuchen solle, den Bereitschaftsdienst der Staatsanwaltschaft zu erreichen und ansonsten in eigener Zuständigkeit über die Voraussetzungen des Vorliegens von Gefahr im Verzug entscheiden solle, da er ohne Antrag der Staatsanwaltschaft nicht handeln könne. Für eine Entscheidung nach § 165 StPO (sog. „Notstaatsanwalt“) sah der Eildienstrichter zu diesem Zeitpunkt keine Veranlassung. Ohne abermals den Versuch zu unternehmen, den Bereitschaftsdienst der Staatsanwaltschaft anzurufen, ordnete PHK Q die Durchsuchung der Wohnung des gesondert Verfolgten H wegen Gefahr im Verzug selbst an. PHK Q und PK B begaben sich sodann zur Vollstreckung der Anordnung gemeinsam mit den Zeugen POK S und PKin T zur Wohnanschrift des H. Auf dem frei zugänglichen Gartengrundstück hinter dem Wohnhaus des gesondert Verfolgten H trafen die Beamten auf diesen sowie auf den gesondert Verfolgten W, die sich dort in Begleitung von weiteren, nicht bekannten Personen aufhielten. Der gesondert Verfolgte H wurde mit dem Tatvorwurf, dass er in seiner Wohnung Betäubungsmittel aufbewahren sollte, konfrontiert. Nach der Belehrung als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens erklärte er sich mit der Durchsuchung seiner Wohnung einverstanden. Er unterzeichnete hierzu eine Freiwilligkeitserklärung; wann und wo diese unterzeichnet wurde, ließ sich durch die Kammer nicht mehr feststellen. Während die Zeugen PK B und PKin T bei dem gesondert Verfolgten W und den weiteren Personen im Garten verblieben, begaben sich PHK Q und POK S zwischen 17:40 Uhr und 17:45 Uhr mit dem gesondert Verfolgten H in dessen Wohnung, wo sie in der Küche circa 50 Gramm Marihuana sicherstellten. Hierzu gab H auf Nachfrage an, dass der gesondert Verfolgte W ihm diese Betäubungsmittel überlassen habe. Der Zeuge Q konfrontierte den gesondert Verfolgten W mit dem Vorwurf. Dieser erklärte sich nach Belehrung, deren genauer Zeitpunkt sich nicht mehr feststellen ließ, mit der Durchsuchung seiner Wohnung, die im Nachbarhaus C-Straße 26 in Köln gelegen ist, ebenfalls einverstanden und unterzeichnete eine dementsprechende Erklärung. Aus diesem Grunde durchsuchten PHK Q und POK S im Anschluss gegen 17:45 Uhr die Wohnung des gesondert Verfolgten W in dessen Beisein. Im Schlafzimmerschrank der Wohnung stellten die Beamten circa 450 Gramm Marihuana sicher. Nach Belehrung als Beschuldiger gab der gesondert Verfolgte W gegenüber PHK Q an, dass er bei dem Angeklagten mehrere Kilogramm Marihuana und mehrere Kilogramm Amphetamine gesehen habe; ob er diese Angaben noch in der Wohnung tätigte oder zu einem späteren Zeitpunkt, konnte die Kammer nicht feststellen. Die gesondert Verfolgten W und H wurden vorläufig festgenommen und auf die Polizeiwache verbracht. Der W wurde um 18:30 Uhr über seine Rechte als vorläufig festgenommene Person belehrt, der H um 18:35 Uhr. Beide wurden im Laufe des Abends – den genauen Zeitpunkt konnte die Kammer nicht mehr aufklären – entlassen. PHK Q versuchte in der Zeit zwischen der Beendigung der Durchsuchung der Wohnung des gesondert Verfolgten W und 19:35 Uhr erneut mehrfach, den Bereitschaftsdienst der Staatsanwaltschaft telefonisch zu erreichen. Anlässlich eines der getätigten Anrufe wurde das Gespräch aufgenommen, aber sofort wieder aufgelegt. Der Zeuge PHK Q wendete sich erneut an den Ermittlungsrichter Z, der sich im Rahmen seiner Eildiensttätigkeit zeitgleich in einer Haftvorführung im Polizeipräsidium Köln befand. Der Zeuge PHK Q schilderte, dass er in der zuvor durchsuchten Wohnung ein Kilogramm Betäubungsmittel gefunden habe und deshalb die Durchsuchung einer weiteren Wohnung anrege. Richter am Amtsgericht Z verwies PHK Q auf die laufende Vorführung und erneut darauf, dass er einen Antrag der Staatsanwaltschaft benötige und PHK Q nicht antragsbefugt sei. Wenn er niemanden erreiche, solle der Beamte – so der Zeuge Z – selbst in eigener Zuständigkeit über die Voraussetzungen der Gefahr im Verzug entscheiden. Eine ausführliche Schilderung des Sachverhaltes über den bereits geschilderten Umfang hinaus war PHK Q nicht möglich, da der Eildienstrichter das Gespräch aufgrund der gleichzeitig stattfindenden Haftvorführung abbrach. Eine Zuständigkeit als „Notstaatsanwalt“ im Sinne des § 165 StPO nahm Richter am Amtsgericht Z auch anlässlich dieses Telefonats nicht an. Nach dem geführten Telefonat ordnete PHK Q die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten wegen des Bestehens von Gefahr im Verzug an. Er begründete dies damit, dass die Gefahr bestehe, der gesondert Verfolgte W könne den Angeklagten Stumpf warnen oder die Durchsuchung könne sich im Bekanntenkreis des Angeklagten bzw. im Kölner Stadtteil F, in dem alle durchsuchten Objekte wenige Autominuten von einander entfernt liegen, herumsprechen, so dass dieser genug Zeit habe, in seiner Wohnung befindliche Betäubungsmittel zu entsorgen. Ob die gesondert Verfolgten W und H zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden waren, konnte die Kammer nicht aufklären. Zur Durchführung der Durchsuchung begaben sich die Polizeibeamten Q, B, S und T von der Polizeiwache in R zur Wohnanschrift des Angeklagten in der P-Straße in Köln. Die in der Tiefparterre gelegene Wohnung konnte nur durch Zerstörung des zum Hinterhof gelegenen Fensters begangen werden, da die Wohnungseingangstüre, bei der es sich um einer Sicherheitstüre handelte, nicht zu öffnen war. Die Beamten begannen mit der Durchsuchung gegen 19:35 Uhr. Kurz darauf traf der Angeklagte an seiner Wohnung ein, wo ihm der Tatvorwurf und der Grund der Durchsuchung eröffnet wurde. In der Küche der Wohnung fanden die Beamten in einer Schublade 39,55 Gramm Marihuana sowie zwei Feinwaagen, ein Notizbuch und einen Teleskopschlagstock. Im Kühlschrank fanden sie 33,68 Gramm Amphetaminsulfatzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 7,17 Gramm Amphetaminbase, in einem Küchenschrank eine mit Amoniak gefühlte PET-Flasche sowie einen Kanister mit Methanol. Im Wohnzimmer wurden weitere 15,13 Gramm Marihuana von den Beamten sichergestellt, die anlässlich der Begutachtung durch das Landeskriminalamt Düsseldorf mit der in der Küche aufgefundenen Marihuanamenge zu einer Gesamtmenge vereinigt wurde; insgesamt wies das in der Wohnung des Angeklagten hiernach sicher gestellte Marihuana einen Wirkstoffgehalt von 5,71 Gramm THC auf. Im Rahmen der durchgeführten Wohnungsdurchsuchung nahm PHK Q Einsicht in das Mobiltelefon des Angeklagten. Ihm fiel ein Eintrag mit der Bezeichnung „Garage Müller“ auf. Er wählte die dazugehörige Nummer an und sprach mit Herrn Müller, der angab, dass der Angeklagte in dem Objekt E-Straße, das circa 210 Meter von dessen Wohnung entfernt liegt, eine Garage angemietet habe. Hieraus ergab sich für PHK Q der Verdacht, dass der Angeklagte dort weitere Betäubungsmittel lagern würde. Im Anschluss versuchte er einmal – abermals vergeblich – den Bereitschaftsdienst der Staatsanwaltschaft anzurufen; bei dem Zeugen Richter am Amtsgericht Z rief der Zeuge Q allerdings nicht mehr an, obwohl der Ermittlungsrichter noch bis 21:00 Uhr Dienst hatte. PHK Q erkannte vielmehr selbst auf Gefahr im Verzug und ordnete die Durchsuchung der Garage selbst an. PHK Q und PK B fuhren sodann zum Objekt E-Straße. Um 20:30 Uhr öffnete der Hausmeister im Auftrag des PHK Q mittels Werkzeuges die vom Angeklagten angemietete Garage, ein Schlüssel stand nicht zur Verfügung. Dort fanden die Beamten 1.037,55 Gramm Amphetaminsulfatzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 81,7 Gramm Amphetaminbase sowie einen Kanister mit Methanol. Ferner befand sich in der Garage ein Motorrad und Hausrat. Der Angeklagte wurde daraufhin vorläufig festgenommen, nachdem er zuvor seit Beginn der Wohnungsdurchsuchung unter polizeilicher Aufsicht gewesen war, und wurde in den Polizeigewahrsam zum Zwecke der Prüfung der Vorführung vor den Untersuchungsrichter verbracht. Am nächsten Morgen, dem 29.03.2017, hielt die nunmehr zuständige Eildienststaatsanwältin, die Zeugin Staatsanwältin Y, zur Aufklärung der nicht richterlich angeordneten Durchsuchungen mit Richter am Amtsgericht Z Rücksprache, um den Inhalt der zwischen diesem und PHK Q geführten Gespräche aufzuklären. Hinsichtlich der Wohnungsdurchsuchung bei dem gesondert Verfolgten H gab der Zeuge Richter am Amtsgericht Z an, PHK Q habe ihm erklärt, eine Wohnung zu beobachten, in welcher mit Betäubungsmitteln gehandelt würde und dass der Bereitschaftsstaatsanwalt seit etwa einer halben Stunde telefonisch nicht zu erreichen sei. Er habe PHK Q mitgeteilt, dass er ohne schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft keine Entscheidung treffe, er solle daher weiter versuchen, den Bereitschaftsdienst anzurufen bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten selbst anordnen. Hinsichtlich des zweiten, mit PHK Q geführten Gesprächs konnte sich Richter am Amtsgericht Z nur noch daran erinnern, dass eine Schilderung des Sachverhaltes in zwei bis drei kurzen Sätzen erfolgt sei, beispielsweise, dass in der zuvor durchsuchten Wohnung etwa ein Kilogramm Betäubungsmittel aufgefunden worden sei. An den Namen des Beschuldigten habe er keine Erinnerung. Die Zeugin Staatsanwältin Y hielt den Inhalt des Telefongespräches in einem Aktenvermerk fest und stellte in der Folge keinen Haftantrag, da aus ihrer Sicht ein Verwertungsverbot hinsichtlich der in der Wohnung des Angeklagten und der von ihm angemieteten Garage sichergestellten Betäubungsmittel zu prüfen sei. Das aufgrund der vorstehend dargestellten Ermittlungsmaßnahmen gegen den gesondert Verfolgten L eingeleitete Ermittlungsverfahren (Staatsanwaltschaft Köln, Aktenzeichen 183 Js 515/17) wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 05.05.2017 nach § 31 a BtMG eingestellt. Der gesondert Verfolgte H wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 03.11.2017 (Aktenzeichen 584 Ds 468/17 (184 Js 898/17)) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Der gesondert Verfolgte W wurde – wegen Beihilfe zum unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln durch eine unbekannt gebliebene Person – mit bislang nicht rechtskräftigem Urteil zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt (Amtsgericht Köln, 582 Ls 12/19 (186 Js 985/17)). IV. Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da der Tatnachweis gegen den Angeklagten, der sich zur Sache nicht eingelassen hat, mangels verwertbarer Beweismittel nicht zu führen war. 1. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 20.09.2019 und den zugrunde liegenden Entscheidungen sowie auf den Angaben seiner Bewährungshelferin, der Zeugin J, die seine Einlassung zu seiner aktuellen Lebenssituation bestätigt hat. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen – insbesondere zum Ablauf der einzelnen Ermittlungen vom 28.03.2017 – auf den Aussagen der Polizeibeamten PHK Q, PK B, POK S und PKin T, des Zeugen H, des Richters am Amtsgericht Z und der Staatsanwältin Y sowie auf den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls weiteren erhobenen Beweisen. a) Der Zeuge PHK Q, dessen Aussage in sich widerspruchsfrei und glaubhaft war, gab den Verlauf der am 28.03.2011 durchgeführten Ermittlungen – beginnend mit der Observation der Wohnung des gesondert Verfolgten H und Kontrolle des gesondert Verfolgten L über die anschließend durchgeführten Ermittlungen gegen die gesondert Verfolgten H und W bis hin zur Durchsuchung der Wohnung und der Garage im Rahmen der Ermittlungen gegen den Angeklagten – wie festgestellt wieder. PHK Q schilderte ferner glaubhaft, vor den Durchsuchungen der Wohnungen des H und des Angeklagten mehrfach erfolglos versucht zu haben, den Bereitschaftsstaatsanwalt zu erreichen. Er habe sich deshalb entschlossen, sich direkt an den Ermittlungsrichter zu wenden, um diesem seine Ermittlungsergebnisse und die Anregung zu den Durchsuchungen vorzutragen. Die Aussage des Zeugen PK B zum Verlauf der am 28.03.2011 durchgeführten Ermittlungen stützt die Aussage des PHK Q. Wenngleich er zu Beginn seiner Vernehmung einräumte, sich nur an die groben Details zu erinnern, weil er selbst nur im Rahmen einer Hospitation an den Ermittlungen teilgenommen habe, konnte er die wesentlichen, vorstehend dargestellten Ermittlungsschritte ebenfalls noch nachvollziehen und gab sie inhaltlich so wieder wie der Zeuge PHK Q. Insbesondere konnte sich der Zeuge noch daran erinnern, dass PHK Q vor der Anordnung der Wohnungsdurchsuchung beim Angeklagten vergeblich versucht habe, den Bereitschaftsstaatsanwalt zu erreichen und daher den Ermittlungsrichter unmittelbar angerufen habe. Auch die Aussagen der Zeugen POK S und PKin T stützen die Aussage des Zeugen PHK Q. Diese konnten sich ebenfalls noch an den Verlauf der Ermittlungen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Unterstützung der Beamten Q und B hinzugezogen waren, erinnern und gaben diese inhaltlich übereinstimmend zu deren Aussagen wieder. Auch die Beamten S und T bekundeten übereinstimmend, dass der Zeuge PHK Q vor der Anordnung der Wohnungsdurchsuchung bei dem Angeklagten mehrfach erfolglos versucht habe, den Bereitschaftsstaatsanwalt zu erreichen und im Anschluss mit Richter am Amtsgericht Z telefoniert habe. Soweit die vorgenannten Zeugen zu einzelnen Umständen der Ermittlungen aufgrund des Zeitablaufs Erinnerungslücken aufwiesen, ergeben sich die für die Entscheidungsfindung erheblichen Feststellungen aus den den Zeugen vorgehaltenen Strafanzeigen gegen die gesondert Verfolgten L (Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Köln 183 Js 515/17), H (184 Js 898/17) und W (186 Js 985/17) sowie aus der Strafanzeige gegen den Angeklagten bzw. aus den verlesenen und vorgehaltenen Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokollen zu den vorgenannten Verfahren. Dies gilt insbesondere für die jeweiligen Einsatzzeiten, zu denen sie die Ermittlungsmaßnahmen durchführten. Die Zeugen bestätigten, dass die Urkunden unmittelbar nach den Einsätzen angefertigt worden seien und zu diesem Zeitpunkt die Erinnerung noch frisch war. b) Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass zwischen dem ersten Versuch des PHK Q, am 28.03.2011 die Bereitschaftsstaatsanwaltschaft zu erreichen und dem vor der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten geführten Telefonat mit Richter am Amtsgericht Z mindestens 1,5 Stunden vergangen sind. Aufgrund der den Zeugen PHK Q und PK B vorgehaltenen Strafanzeige und dem Protokoll über die Freiheitsentziehung gegen den gesondert Verfolgten H lässt sich feststellen, dass die Durchsuchung der Wohnung des H spätestens um 17:40 Uhr begann und die Freiheitsentziehung um 17:45 Uhr stattfand. Aus der Angabe, er habe ca. 30 Minuten erfolglos bei der Staatanwaltschaft angerufen, und dem Zeitpunkt des Beginns der Durchsuchung folgt, dass das erste Gespräch zwischen den Zeugen Q und Z in der Zeit zwischen 17:10 Uhr und etwa 17:30 Uhr erfolgt ist, da die Beamten nach der Schilderung des Zeugen PHK Q im Anschluss von der Wache noch zur Wohnung des gesondert Verfolgten H fuhren. Dass PHK Q im Rahmen dieses Telefonats Richter am Amtsgericht Z schilderte, dass er beabsichtige, eine Wohnung zu durchsuchen, aus der heraus mit Betäubungsmitteln gehandelt würde und er im Zeitraum einer halben Stunde mehrfach erfolglos versucht habe, den Bereitschaftsdienst der Staatsanwaltschaft zu erreichen, bekundeten diese beiden Zeugen übereinstimmend. Aus der den Zeugen PHK Q und PK B vorgehaltenen Strafanzeige gegen den gesondert Verfolgten W lässt sich entnehmen, dass die Wohnungsdurchsuchung bei diesem um 17:45 Uhr begann und er – gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten H – der Polizeiwache Köln-R zugeführt wurde. PHK Q bekundete dazu, dass Wohnungsdurchsuchungen in vergleichbarem Umfang 30 bis 45 Minuten dauern. Dies bedeutet, dass die ermittelnden Beamten gemeinsam mit H und W die Polizeiwache in Köln-R frühestens um 18:15 Uhr erreichten. Dies deckt sich auch mit den Belehrungen des W um 18:30 Uhr und des H um 18:35 Uhr über ihre Rechte als vorläufig festgenommene Personen durch den Zeugen PHK Q, der auf Vorhalt der Belehrungsurkunden bestätigte, dass er die Uhrzeit der Belehrung auf dem Formular festgehalten habe. Nach den übereinstimmenden Aussagen von PK B und PKin T versuchte PHK Q sodann von der Wache Köln-R aus zunächst abermals mehrfach, die Bereitschaftsstaatsanwaltschaft zu erreichen, bevor er bei Richter am Amtsgericht Z die Durchsuchungsanordnung hinsichtlich der Wohnung des Angeklagten anregte. Legt man – bei lebensnaher Würdigung – zugrunde, dass zwischen den einzelnen Telefonaten jeweils mehrere Minuten vergingen, lässt sich der Zeitpunkt des Telefonats auf frühestens 18:35 Uhr datieren. Hierfür spricht auch, dass die Durchsuchung bei dem Angeklagten ausweislich des verlesenen Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls um 19:35 Uhr begann und dass es lebensfern wäre, wenn die ermittelnden Beamten nach dem geführten Telefonat und eines nach Aussage des PHK Q befürchteten Drucks auf die beim Angeklagten vermuteten Beweismittel ab dem Zeitpunkt des Telefonats längere Zeit zugewartet hätten. Unter Würdigung der vorgenannten Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass zwischen dem ersten Versuch des PHK Q, an diesem Tage die Bereitschaftsstaatsanwaltschaft zu erreichen und dem vor der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten geführten Telefonat mit Richter am Amtsgericht Z mindestens 1,5 Stunden – mit großer Wahrscheinlichkeit sogar mehr – vergingen. Diese (Mindest-)Zeitangabe wird auch gestützt durch die Aussage der Beamten PK B, POK S und PKin T, die – wie dargestellt – übereinstimmend mit dem Zeugen Q schilderten, dass PHK Q oft versucht habe, die Staatsanwaltschaft zu erreichen. POK S bekundete hierzu, die Nichterreichbarkeit sei während der gesamten Dienstzeit an diesem Tag Thema gewesen, was er als sehr ungewöhnlich empfunden habe. c) Den Inhalt des vor der Durchsuchung der Wohnung des gesondert Verfolgten H zwischen PHK Q und Richter am Amtsgericht Z geführten Gesprächs – insbesondere auch zur Länge, zur Gesprächsbeendigung und zur Auskunft des Eilrichters – folgt aus den Aussagen der Zeugen Q, Z und Y. Zum Inhalt des vor der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten geführten Telefonats bekundete PHK Q, dass seiner Erinnerung nach die Sachverhaltsdarstellung im zweiten Gespräch sehr kurz gewesen sei, da der Ermittlungsrichter wenig Zeit gehabt und das Gespräch frühzeitig beendet habe. Der Zeuge Z selbst konnte sich zwar an das zweite Gespräch mit PHK Q überhaupt nicht erinnern, ließ aber nach Vorhalt keine Zweifel daran, dass die Zeugin Y im Vermerk vom 29.03.2017 den Inhalt des Telefonates zwischen ihm – dem Zeugen Z – und ihr zutreffend wiedergegeben habe. Der Inhalt des von Staatsanwältin Y verfassten Vermerks deckt sich mit der Aussage des PHK Q zum Inhalt des geführten Gesprächs. Sie selbst bekundete, dass sie in dem Vermerk die Angaben des Richters am Amtsgericht Z vom 29.03.2017 unmittelbar nach dem Gespräch niedergelegt habe. Hierbei ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Vermerk den Inhalt präzise wiedergibt, weil die Zeugin die Problematik eines möglichen Beweisverwertungsverbotes bereits zu diesem Zeitpunkt nach ihrer eigenen Aussage erkannt und daher den Sachverhalt besonders sorgfältig niedergeschrieben hat. Dass der Zeuge Richter am Amtsgericht Z erstmalig seit dem 20.02.2017 die Tätigkeit – zunächst in Vertretung, dann im Dezernat – in der Ermittlungsabteilung bei dem Amtsgericht Köln übernommen hatte, ergibt sich aus seiner hierüber getätigten Aussage. Ebenso bestätigte der Zeuge glaubhaft, dass sein Eildienst am 28.03.2017 bis mindestens 21:00 Uhr andauerte und er bis zu diesem Zeitpunkt im Polizeipräsidium erreichbar gewesen wäre. Hierzu bekundete er – für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar – anschaulich, dass er an den Tagen des Eildienstes immer bis zum Dienstschluss um 21:00 Uhr im Polizeipräsidium bleibe, weil er nicht in Köln wohne und daher eine Heimfahrt vor Dienstschluss untunlich sei. d) Die Feststellungen zum Verlauf der Durchsuchungen und den Funden in Wohnung und Garage beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen PHK Q und PK B und auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern sowie den Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokollen. Der Durchsuchungsbeginn betreffend die Garage lässt sich aufgrund des von PKin T gefertigten Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls auf 20:30 Uhr datieren. e) Die Feststellungen zum Stand bzw. Abschluss der Verfahren gegen die gesondert Verfolgten L, H und W ergeben sich aus der auszugsweisen Verlesung der jeweiligen Entscheidungen aus den Akten der Staatsanwaltschaft Köln 183 Js 515/17 (L), 184 Js 898/17 (H) und 186 Js 985/17 (W). 3. Der Tatnachweis war nicht zu führen, da sowohl hinsichtlich der in der Wohnung des Angeklagten als auch hinsichtlich der in der von ihm angemieteten Garage aufgefundenen Beweismittel sowie der Aussagen der Durchsuchungsbeamten über die Beweismittelfunde aufgrund des festgestellten Sachverhalts ein Beweisverwertungsverbot besteht und keine anderweitigen, die Überzeugungsbildung der Kammer tragenden Beweise vorliegen. Im Einzelnen: a) Der präventive Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 Hs. 1 GG dient der Gewährung effektiven Grundrechtsschutzes in den Fällen des mit einer Wohnungsdurchsuchung verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Er zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Ermittlungsmaßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz ab. Das Grundgesetz geht davon aus, dass der Richter in Anbetracht seiner persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und seiner strikten Unterwerfung unter das Gesetz die Rechte des Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren kann. Gleichzeitig hat der Richter bei seiner Entscheidungsfindung auch dem aus dem Rechtsstaatsprinzip fließenden Verfassungsgebot effektiver Strafverfolgung Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 16.06.2015, 2 BvR 2718/10, 2 BvR 1849/11, 2 BvR 2808/11, Rz. 55 ff.). Für die strafprozessuale Wohnungsdurchsuchung hat der Gesetzgeber diese verfassungsrechtlichen Anforderungen in § 105 Abs. 1 StPO kodifiziert. Allerdings können Wohnungsdurchsuchungen gemäß Art. 13 Abs. 2 Hs. 2 GG – und dementsprechend gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 StPO – im Interesse effektiver Strafverfolgung außer durch den zuständigen Richter bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden, wobei Wortlaut und Systematik des Art. 13 Abs. 2 GG belegen, dass zwischen richterlicher und nicht-richterlicher Durchsuchungsanordnung ein Regel-Ausnahme-Verhältnis besteht. Gefahr im Verzug liegt dabei vor, wenn die richterliche Anordnung nicht mehr eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme (regelmäßig die Sicherstellung von Beweismitteln) gefährdet wird (ständige Rspr., BVerfG a.a.O., Rz. 69). Die Einschätzung, ob die Voraussetzungen für die Annahme von Gefahr im Verzug im konkreten Fall vorliegen, obliegt zunächst alleine der zu diesem Zeitpunkt mit der Sache befassten Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen. Haben diese – nach Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalls – das Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme von Gefahr im Verzug verneint und eine richterliche Durchsuchungsanordnung beantragt, endet mit der Befassung des Gerichts und der dadurch eröffneten Möglichkeit präventiven Grundrechtsschutzes durch den Richter die Eilzuständigkeit der Ermittlungsbehörden. Entscheidend dabei ist der Zeitpunkt, indem das Gericht mit dem Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung befasst wird. Dies ist der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft dem zuständigen Richter den Antrag tatsächlich unterbreitet hat, so dass dieser in eine erste Sachprüfung eintritt (BVerfG, a.a.O., Rz. 79). Nichts anderes kann gelten, wenn der Sachverhalt verbunden mit einem Antrag oder Anregung durch die Ermittlungspersonen unterbreitet wird, wenn kein Staatsanwalt erreichbar ist. Nicht entscheidend für den Zeitpunkt des Entfallens der Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft (und ihrer Ermittlungspersonen) ist dagegen der tatsächliche Beginn der sachlichen Prüfung durch das Gericht oder gar die endgültige gerichtliche Entscheidung. Mit der Bedeutung des Richtervorbehalts ist es nämlich nicht vereinbar, den zuständigen Ermittlungs- oder Eilrichter durch die Bestimmung des Zeitpunkts des Eintritts in die Sachprüfung letztendlich über seine Zuständigkeit disponieren zu lassen (BVerfG, a.a.O., Rz. 80). Die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden kann nur dann neu begründet werden, wenn nach der Befassung des Richters tatsächliche Umstände eintreten oder bekannt werden und hierdurch die Gefahr eines Beweismittelverlusts in einer Weise begründet wird, die der Möglichkeit einer rechtzeitigen richterlichen Entscheidung entgegensteht (sog. überholende Kausalität, BVerfG, a.a.O., Rz. 95). Das Fehlen einer richterlichen Durchsuchungsanordnung führt dann zu einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der bei der Durchsuchung gewonnenen Beweismittel, wenn dieses auf schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen beruht, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, insbesondere bei einer grundlegenden Verkennung des Richtervorbehalts. Dem Aspekt eines möglichen hypothetisch rechtmäßigen Ermittlungsverlaufs kommt bei grober Verkennung des Richtervorbehalts keine Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 06.10.2016, 2 StR 46/15, Rz. 24). b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze dürfen die bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten gewonnenen Beweismittel durch die Kammer nicht verwertet werden. aa) Die Kammer hat wie ausgeführt festgestellt, dass PHK Q vor der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten – nachdem er zuvor erfolglos versucht hatte, die Bereitschaftsstaatsanwaltschaft zu erreichen – Richter am Amtsgericht Z anrief, um die Durchsuchung unter Schilderung des Sachverhalts im dargestellten Umfang anzuregen. Damit hat er die den Ermittlungsbehörden obliegende Einschätzung, ob Gefahr im Verzug vorliegt, also ob die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde (vgl. hierzu BGH a.a.O., Rz. 20), in dem Sinne getroffen, dass keine Gefahr im Verzug vorlag und die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung noch möglich war. Spiegelbildlich war Richter am Amtsgericht Z ab dem Moment, in dem PHK Q ihm den Sachverhalt – wenn auch rudimentär – schilderte, mit der Anregung auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung befasst und die Eilkompetenz von den Ermittlungsbehörden auf den Ermittlungsrichter übergegangen. Denn ihm wäre aufgrund der erhaltenen Informationen, dass Betäubungsmittel in einer zuvor durchsuchten Wohnung gefunden worden waren und dass die Staatsanwaltschaft auch weiterhin nicht erreicht werden konnte, ein Eintritt in die Sachprüfung, ob die Voraussetzungen des Erlasses einer richterlichen Anordnung vorliegen, möglich gewesen. Dass er nicht tatsächlich in die Sachprüfung eingestiegen ist, ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entscheidend, da der Eilrichter – wie dargestellt – nicht durch die Bestimmung des Zeitpunkts des Eintritts in die Sachprüfung über seine Zuständigkeit disponieren kann. Im Hinblick auf die Schutzfunktion des Richtervorbehalts ist es vorliegend auch unerheblich, dass die Wohnungsdurchsuchung bei dem Angeklagten nicht durch die – grundsätzlich zuständige – Staatsanwaltschaft gemäß § 162 StPO beantragt, sondern durch PHK Q gemäß § 163 Abs. 2 Satz 2StPO angeregt wurde. Auch eine solche Anregung führt zur Befassung des Eilrichters und zum Übergang der Eilkompetenz auf diesen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Ermittlungsbeamte wie vorliegend zu erkennen gibt, dass er die Durchsuchung deshalb anregt, weil er den Bereitschaftsstaatsanwalt nicht erreichen kann. Liegen die Voraussetzungen des § 165 StPO vor, nämlich dass bei Gefahr im Verzug die Staatsanwaltschaft nicht erreichbar ist, darf und muss das Gericht die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, ohne dass es dafür des sonst konstitutiven Antrages im Sinne des § 162 StPO bedarf (Münchener Kommentar zur StPO/ Kölbel , 1. Auflage 2016, § 165 Rn 4). Dabei prüft das Gericht selbständig, ob die Voraussetzungen des § 165 StPO vorliegen. Es ist somit ab diesem Zeitpunkt nur noch Sache des Richters, über die Voraussetzungen und die Eilbedürftigkeit eines Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG zu entscheiden (BVerfG, a.a.O., Rz. 79). Dabei hat er zusätzlich zu prüfen, ob ausnahmsweise auf das Antragserfordernis des § 162 StPO verzichtet werden kann. Im Ergebnis ist durch den Anruf des PHK Q verbunden mit der Anregung zur Wohnungsdurchsuchung die Eilkompetenz auf Richter am Amtsgericht Z übergegangen; für die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden in Person des PHK Q und damit die Anordnung der Durchsuchung durch diesen war ab diesem Zeitpunkt kein Raum mehr. Die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden ist im Zeitraum nach dem Telefonat zwischen PHK Q und Richter am Amtsgericht Z auch nicht durch nachträglich eingetretene oder neu bekannt gewordene tatsächliche Umstände neu begründet worden. Derartige nachträgliche Umstände lassen sich nicht feststellen, wobei reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf kriminalistische Erfahrungen gestützte, fallunabhängige Vermutungen nicht ausreichen, um die Annahme von Gefahr im Verzug zu begründen (BVerfG, a.a.O. Rz. 70). PHK Q ordnete die Wohnungsdurchsuchung bei dem Angeklagten mit der Begründung an, dass die Gefahr bestehe, der gesondert Verfolgte W könne den Angeklagten warnen oder die Durchsuchung könne sich in dessen Bekanntenkreis im Stadtteil F herumsprechen. Dabei handelt es sich aber nicht um Umstände, die erst nach dem Gespräch mit dem Eildienstrichter Richter am Amtsgericht Z neu hinzugetreten wären. Die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden konnte auch nicht dadurch wiederaufleben, dass Richter am Amtsgericht Z den Zeugen PHK Q darauf verwiesen hat, er benötige einen Antrag der Staatsanwaltschaft, andernfalls solle PHK Q in eigener Zuständigkeit über die Voraussetzungen der Gefahr im Verzug entscheiden. Eine solche „Rückübertragung“ der Eilkompetenz durch den Eilrichter sieht das Gesetz nicht vor und sie wäre mit dem grundrechtssichernden Richtervorbehalt auch nicht vereinbar. In dem Moment, in dem der Eildienstrichter mit dem Sachverhalt befasst worden war, war die Entscheidungskompetenz auf ihn übergegangen. Für die Anordnung der Durchsuchung im Wege der Gefahr im Verzug durch PHK Q bestand kein Raum mehr. bb) Das Fehlen einer richterlichen Durchsuchungsanordnung führt zu einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der bei der Wohnungsdurchsuchung gewonnenen Beweismittel. Richter am Amtsgericht Z hat die Bedeutung des Richtervorbehalts grundlegend verkannt. Er hat anlässlich der von PHK Q angebrachten Anregung zum Erlass einer Durchsuchungsanordnung rechtsfehlerhaft darauf verwiesen, dass er für den Erlass einer solchen Entscheidung einen Antrag der Staatsanwaltschaft benötige und aufgrund dessen ein Tätigwerden abgelehnt. Damit hat er evident die Voraussetzungen des § 165 StPO verkannt, wonach es vorliegend für den Einstieg in eine Sachprüfung keines Antrages der Staatsanwaltschaft bedurft hätte. Wie bereits dargestellt hatte PHK Q im Zeitpunkt der hier zu betrachtenden Anregung bereits mindestens 1,5 Stunden erfolglos versucht, die Bereitschaftsstaatsanwaltschaft zu erreichen, so dass lebensnah zu besorgen war, dass eine Erreichbarkeit an diesem Tage überhaupt nicht mehr möglich sein würde. Dabei wusste der Eilrichter, dass PHK Q bereits vor dem zuerst anlässlich der beabsichtigten Durchsuchung bei dem gesondert Verfolgten H geführten Telefonat eine halbe Stunde erfolglos versucht hatte, die Bereitschaftsstaatsanwaltschaft zu erreichen. Insoweit lag anlässlich der zweiten Anregung des PHK Q die Anwendbarkeit des § 165 StPO nahe, da ein Staatsanwalt im Sinne dieser Vorschrift „nicht erreichbar“ war (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt , 62. Auflage 2019, Rz. 3). Es war rechtsfehlerhaft, dass der Eilrichter nicht selbst die Voraussetzungen für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung auch ohne förmlichen Antrag der nicht erreichbaren Staatsanwaltschaft prüfen wollte. Dieser Rechtsfehler setzte sich in dem Hinweis an PHK Q fort, er solle in eigener Zuständigkeit über die Voraussetzungen einer Durchsuchung bei Gefahr im Verzug entscheiden. Da – wie dargestellt – die Eilkompetenz auf Richter am Amtsgericht Z übergegangen war und dieser hierüber auch nicht disponieren durfte, war die von ihm erteilte Auskunft grob fehlerhaft und mit der grundrechtssichernden Funktion des Richtervorbehalts nicht vereinbar. Sie stellt – auch unter Berücksichtigung der für den Eilrichter nachvollziehbaren Schwierigkeiten aufgrund der gleichzeitig stattfindenden Haftvorführung im Polizeipräsidium – einen derart schwerwiegenden Verfahrensverstoß dar, dass die Annahme eines Beweisverwertungsverbots geboten ist. Dabei ist im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass bereits die zeitlich vorangehende Auskunft anlässlich der beabsichtigten Durchsuchung der Wohnung des gesondert Verfolgten H, PHK Q solle weiterhin versuchen, den Bereitschaftsdienst der Staatsanwaltschaft zu erreichen und ansonsten in eigener Zuständigkeit über die Voraussetzungen des Vorliegens von Gefahr im Verzug entscheiden, rechtsfehlerhaft war. Denn auch da war der Sachverhalt bei der Anregung der Durchsuchungsanordnung dem Ermittlungsrichter mitgeteilt worden und Richter am Amtsgericht Z mit der Entscheidung hierüber befasst. Es war zwar insoweit nachvollziehbar und vertretbar, zu diesem Zeitpunkt auf die Notwendigkeit eines Antrages der Staatsanwaltschaft gemäß § 162 StPO hinzuweisen und PHK Q auf weitere Anrufversuche bei der Staatsanwaltschaft zu verweisen. Die Auskunft, PHK Q solle ansonsten in eigener Zuständigkeit über die Voraussetzungen der Gefahr in Verzug entscheiden, war jedoch unzutreffend. Wegen der Bedeutung des Richtervorbehalts bei weiterer Nichterreichbarkeit der Staatsanwaltschaft wäre die Anwendung des § 165 StPO zu prüfen gewesen. Die Auskunft hätte mithin lauten müssen, dass PHK Q bei Nichterreichbarkeit der Staatsanwaltschaft sich abermals an den Eilrichter wenden müsse. Die Anwendung des Richtervorbehalts bei Wohnungsdurchsuchungen hat der Eilrichter demnach grundlegend verkannt. Dass die Wohnung des Angeklagten ohne Vorliegen einer richterlichen Durchsuchungsanordnung durchsucht wurde, beruht unmittelbar auf diesem Fehler. Aufgrund des fehlerhaften Hinweises an PHK Q entschied dieser in Verkennung der bei dem Ermittlungsrichter liegenden Zuständigkeit selbst über die Anordnung der Durchsuchung. Dass er diese Entscheidung in eigener Zuständigkeit getroffen hat, beurteilt die Kammer noch nicht als grob fehlerhaften oder gar bewussten bzw. willkürlichen Verstoß gegen den Richtervorbehalt, da er auf die Auskunft des Ermittlungsrichters, dem nach der gesetzlichen Konzeption die Wahrung der Rechte des Betroffenen grundsätzlich unterliegt (BVerfG, a.a.O., Rn 60), vertrauen durfte. Es kann aber im Hinblick auf die Bedeutung des Richtervorbehalts und dessen grundrechtssichernde Schutzfunktion keinen Unterschied machen, dass der Verstoß gegen den Richtervorbehalt vorliegend unmittelbar auf der dargestellten schwerwiegenden Verkennung durch den Eildienstrichter selbst und dem hieraus hervorgehenden fehlerhaften Hinweis beruht. Hinzu kommt aber auch noch, dass die Kammer nicht feststellen konnte, dass tatsächlich Gefahr im Verzug bestanden hätte, da im Zeitpunkt der Anordnung ein Beweismittelverlust zu besorgen gewesen wäre. Denn dem Zeugen Q war nach seiner Aussage zu dem Zeitpunkt nicht bekannt, ob oder dass der gesondert Verfolgte W aus dem Gewahrsam bereits entlassen worden wäre. Dieser Umstand konnte durch die Kammer auch nicht aufgeklärt werden. Der Dokumentation ist nicht zu entnehmen, wann eine Entlassung aus dem Gewahrsam erfolgt ist. Der Zeuge W hat von seinem umfassenden Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch gemacht. Der Zeuge H hat ferner ausgesagt, er und W seien gleichzeitig „nach Stunden“ entlassen worden. Dass eine grundsätzlich denkbare Information des Angeklagten durch den Zeugen W tatsächlich zu besorgen gewesen wäre, war daher nicht festzustellen. Soweit PHK Q darüber hinaus die Anordnung darauf gestützt hat, die Durchsuchung bei H und W könne sich im Bekanntenkreis des Angeklagten herumsprechen, stellt dies lediglich eine nicht durch Tatsachen belegte, fernliegende Spekulation dar (hierzu BGH, a.a.O. Rz. 22). c) Auch die in der vom Angeklagten angemieteten Garage gewonnenen Beweismittel unterliegen einem Beweisverwertungsverbot. Bei der Garage handelt es sich um Wohnraum im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG, so dass ihre Durchsuchung dem Richtervorbehalt unterliegt . PHK Q hat die Durchsuchung der vom Angeklagten angemieteten Garage wegen Gefahr im Verzug angeordnet, ohne erneut zu versuchen, Richter am Amtsgericht Z anzurufen. Nachdem er abermals vergeblich versucht hatte, die Bereitschaftsstaatsanwaltschaft zu erreichen, hat er direkt selbst die Entscheidung in eigener Kompetenz getroffen. Auch hierin ist ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO zu sehen. Im Zeitpunkt des Beginns der Durchsuchung um 20:30 Uhr drohte die Gefahr eines Beweismittelverlusts im Falle einer Befassung des Eildienstrichters mit einer Durchsuchungsanordnung nicht, da sich der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt unter polizeilicher Aufsicht befand und jedenfalls ab dem Eintreffen der Polizeibeamten niemand mehr die Garage hätte öffnen und Beweismittel unterdrücken können. Da der Eildienstrichter bis 21:00 Uhr Dienst hatte und erreichbar war, hätte ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, diesen vor Öffnen der Garage mit einer Anregung zum Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses zu befassen. Dass PHK Q gar nicht erst versucht hat, eine richterliche Entscheidung über die Durchsuchung der Garage herbeizuführen, stellt einen schwerwiegenden Verstoߠ gegen den Richtervorbehalt und eine grundlegende Verkennung desselben dar, so dass die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes geboten ist. Außerdem ist eine nachvollziehbare Begründung dafür, auf welcher Tatsachengrundlage PHK Q die Gefahr eines Beweismittelverlustes annahm, weder ersichtlich noch in der Ermittlungsakte dokumentiert. Im Rahmen seiner Vernehmung gab er zunächst an, der Eildienstrichter sei vor Beginn der Durchsuchung nicht mehr im Dienst und damit nicht erreichbar gewesen. Auf Vorhalt der Uhrzeit der Durchsuchung (20:30 Uhr) bekundete er sodann, er sei davon ausgegangen, dass ein dritter Anruf bei dem Eilrichter dasselbe Ergebnis gebracht hätte wie die vorherigen Anrufe. Beide Varianten – und selbst der Fall, dass PHK Q grundlos von einem Anruf beim Eilrichter abgesehen hätte – stellen jeweils einen schwerwiegenden Verstoß gegen den Richtervorbehalt dar, zumal ihm ausweislich der vorherigen Anrufe bei Richter am Amtsgericht Z bewusst war, dass grundsätzlich die Einholung einer richterlichen Entscheidung geboten ist. d) Die im Übrigen verbleibenden Beweismittel vermögen eine Überzeugungsbildung der Kammer an der Täterschaft des Angeklagten nicht zu tragen und den Tatnachweis nicht zu führen. PHK Q bekundete zwar anlässlich seiner Vernehmung, dass der gesondert Verfolgte W ihm gegenüber nach der Belehrung als Beschuldigter wegen der am 28.03.2017 bei ihm aufgefundenen Betäubungsmittel angegeben habe, er habe bei dem Angeklagten mehrere Kilogramm Marihuana und mehrere Kilogramm „PEP“, also Amphetamin, gesehen. Hierbei handelt es sich jedoch um derart vage Angaben vom „Hörensagen“, die alleine eine Verurteilung des Angeklagten nicht zu begründen vermögen. Die Angaben konnte durch die Kammer zudem nicht weiter überprüft werden. Der Zeuge W hat von seinem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch gemacht und stand als Zeuge nicht zur Verfügung. Der Zeuge H vermochte zum Angeklagten nichts zu sagen und erklärte, ihn nur vom Sehen zu kennen. PHK Q konnte sich an den genauen Wortlaut der Angaben des gesondert Verfolgten W nicht mehr erinnern. Mangels anderweitiger Beweismittel konnte die Kammer zudem nicht aufklären, woher der gesondert Verfolgte W sein Wissen haben sollte und aus welchen Gründen der gesondert Verfolgte W den Angeklagten belastete, was den Beweiswert des Beweismittels weiter eingeschränkt hat. Die Kammer verkennt nicht, dass auch das strafrechtliche Vorleben des Angeklagten im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung der Beweise und Indizien in den Blick zu nehmen ist (BGH, Urteil vom 18.10.2018, 3 StR 37/18). Allerdings kommt den festgestellten Verurteilungen des Angeklagten wegen Betäubungsmittelstraftaten kein derartiges Beweisgewicht zu, dass die Kammer auf sie – auch nicht unter Einbeziehung der vorzitierten Aussage des Zeugen PHK Q, deren Beweiskraft aus den dargestellten Gründen erheblich eingeschränkt ist – eine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zu stützen vermag. Ein Erfahrungssatz, dass aus einschlägigen Verurteilungen ohne Hinzutreten weiterer Umstände auf eine konkrete Tatbegehung geschlossen werden kann, besteht gerade nicht. Insgesamt konnte die Kammer aus den vorgenannten Beweismitteln, auch in ihrer Gesamtheit, keine für eine Verurteilung des Angeklagten notwendige Überzeugung gewinnen. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.