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Urteil

21 O 173/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2019:0924.21O173.19.00
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Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien schlossen am 23.05.2017 einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von insgesamt 32.493,21 €, der bei der Beklagten unter der Darlehensvertragsnummer 00000 geführt wird. Das Darlehen finanzierte zweckgebunden den Kauf des privat vom Kläger (nachfolgend auch Klagepartei genannt) genutzten Fahrzeuges Mercedes Benz E 200 D. Das Darlehen sollte in 48 Monatsraten zu jeweils 600,- € und einer Schlussrate in Höhe von 7.306,76 € zurückgezahlt werden. Der vereinbarte Sollzinssatz betrug 4,40 % p.a., was über die Vertragslaufzeit einen geschuldeten Zins in Höhe von insgesamt 3.613,55 € ergibt. Wegen der Einzelheiten des vorgenannten Darlehensvertrages einschließlich der von der Beklagten erteilten Widerrufsinformation wird auf deren zur Akte gereichten Ablichtung des Darlehensantrags (siehe Anlagenheft der Klagepartei) Bezug genommen. Der Kaufpreis für das Fahrzeug betrug 36.490,01€, worauf die Klagepartei eine Anzahlung in Höhe von 5.000,- € aus Eigenmitteln leistete. Die Klagepartei widerrief ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung mit Schreiben vom 19.11.2018, welchen die Beklagte zurückwies. Die Klagepartei ist der Auffassung, sie sei am 19.11.2018 noch zum Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrages berechtigt gewesen, weil die erteilte Widerrufsinformation aus mehreren Gründen fehlerhaft gewesen sei. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folge u.a. aus § 29 ZPO. Erfüllungsort der vertraglichen Primärpflichten aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, derer sich die Beklagte nach Widerruf weiterhin berühme und welche der Kläger negiere, sei der Wohnsitz der Klagepartei als Darlehensschuldner. Da die Klagepartei mit dem Klageantrag zu 1.) eine negative Feststellung des Nichtbestehens vertraglicher Ansprüche begehre, sei in der Kommentarliteratur und Rechtsprechung anerkannt, dass sich hierfür der Gerichtsstand auch nach der Verpflichtung der Klagepartei bestimme. Im Übrigen folge die Zuständigkeit nach § 29 ZPO auch aus den Besonderheiten eines verbundenen Geschäfts gemäß § 358 BGB. Ferner folge die Zuständigkeit aus § 29 c ZPO. Die Zuständigkeit für die Leistungsanträge ergebe sich u.a. aus dem Gedanken der Prozessökonomie. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 19.11.2018 aus dem Darlehensvertrag vom 23.05.2017 mit der Darlehensnummer 00000 über ursprünglich 32.493,21 € zum Stichtag 01.01.2019 keinen Anspruch Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen (mehr) herleiten kann. Im Wege der innerprozessualen Bedingung für den Fall, dass der Klageantrag zu 1) zulässig und begründet sein sollte, beantragt der Kläger weiter: 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.800,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.01.2019 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs Mercedes Benz E 200 D, Fahrgestellnummer WXX00000X0000 zu zahlen; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.590,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen; Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers, beantragt die Beklagte im Wege der Hilfswiderklage, 1) festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an sie Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Kraftfahrzeugs Mercedes Benz E 200 D, Fahrzeugidentifikationsnummer WXX00000X0000, zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger nach dem Kauf und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Kraftfahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an sie im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen, sowie 2) festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an sie für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des streitgegenständlichen Darlehens zur Darlehensnummer 00000 durch Rückgabe des in Antrag zu 1) bezeichneten Fahrzeugs Nutzungsersatz in Höhe von 4,40 % p.a. auf den jeweils noch offenen Darlehenssaldo zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden sei und dass der Kläger – selbst wenn der Widerruf wirksam wäre – jedenfalls Wertersatz zu leisten habe. Im Übrigen rügt die Beklagte die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist mangels örtlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts unzulässig. I. Es besteht bei dem Landgericht Köln kein Gerichtsstand, an welchem die Beklagte gemäß den gestellten Klageanträgen in Anspruch genommen werden könnte. 1. Für die Rückabwicklung eines Darlehensvertrags nach Widerruf besteht kein gemeinsamer Erfüllungsort (Zöller/Schultzky, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 29 ZPO, Rn. 25). Der Erfüllungsort nach § 29 ZPO, §§ 269, 270 BGB ist danach für jede Schuld gesondert zu bestimmen. Auch die Zug-um-Zug-Leistung als solche führt noch nicht zu einem gemeinsamen Erfüllungsort des Austauschorts (Zöller/Schultzky, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 29 ZPO, Rn. 25; Palandt/Grüneberg, BGB,77. Auflage 2018, § 269 Rn. 13). Besteht kein gemeinsamer Erfüllungsort, ist auch der Gerichtsstand für jede einzelne Schuld aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis gesondert zu bestimmen, wenn sie nach § 260 ZPO im Wege der (Eventual-)Klagehäufung geltend gemacht werden (Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, § 260 Rn 2), was sich im Übrigen bereits dem Wortlaut der Norm entnehmen lässt. 2. Für die mit dem Klageantrag zu 1.) erhobene negative Feststellungsklage ist das Landgericht Köln nicht zuständig. Auf § 29 ZPO kann sich die Klagepartei auch insoweit nicht berufen. a) Zwar wird vielfach der Grundsatz vertreten, dass für die negative Feststellungsklage das Gericht zuständig ist, das für die Leistungsklage umgekehrten Rubrums zuständig wäre (sog. „Spiegelbildformel“). Diese Auffassung wird allerdings nicht weiter begründet. Die pauschale Anwendung der Spiegelbildformel führt teilweise schlicht zu einer Umgehung der allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der ZPO (Thole, NJW 2013, 1192) und ist mit dem Gesetz nicht vereinbar (Foerste, Festschrift für Kollhosser, 141, 155). Das OLG Bamberg (Urteil vom 21.12.2009, Aktenzeichen 4 U 156/09) hat insoweit ausgeführt: „ Eine negative Feststellungsklage kann auch nicht an jedem Gerichtsstand der Leistungsklage umgekehrten Rubrums erhoben werden. Zwar wird die Auffassung vertreten, dass für die negative Feststellungsklage jeder Gerichtsstand gegeben ist, der auch für die Leistungsklage umgekehrten Rubrums eröffnet wäre. (…) Grundsätzlich ist nach § 12 ZPO das Gericht örtlich zuständig, bei dem die beklagte Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, wenn nicht ein besonderer oder ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. § 12 ZPO ist die zentrale Norm der ZPO zur Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit und enthält einen wesentlichen Grundgedanken des Prozessrechts. (...) Die Verknüpfung zwischen örtlicher Zuständigkeit und allgemeinem Gerichtsstand des jeweiligen Prozessgegners basiert nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen, sondern ist ebenso Ausdruck des allgemeinen Prinzips der Gerechtigkeit im Prozessrecht und durch das Prozessrecht (…) § 12 ZPO dient der prozessualen Waffengleichheit: Dem Vorteil des Klägers, der mit seiner Klage das Ob, den Zeitpunkt und die Art des Klageantrags bestimmt, entspricht die Vergünstigung des Beklagten, den ihm aufgezwungenen Rechtsstreit nicht auch noch an einem auswärtigen Gerichtsort führen zu müssen (…) Es bedarf daher, wenn das Gesetz keine Ausnahme regelt, sachlicher Gründe, von diesen Grundgedanken im Einzelfall abzuweichen, zumal sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung auch in Ausfüllung des Art 101 Abs. 1 Satz 2 GG der gesetzliche Richter ergibt… „ Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer an. Hinzu kommt, dass sich eine Vereinbarkeit der Spiegelbildformel weder mit dem Wortlaut der Gerichtsstandsnormen noch mit einer historisch- oder objektiv-teleologischen Auslegung begründen lässt (Foerste, Festschrift für Kollhosser, 141, 147 ff.). Die damit zugunsten des Beklagten getroffene Wertung des Prozessrechts, dass ein Beklagter grundsätzlich an seinem Wohnsitz zu verklagen ist, kann daher allenfalls zurücktreten, wenn besondere Gerichtsstände klar formuliert sind und/oder von einer abweichenden Wertung zu Lasten des Beklagten zeugen (Foerste a.a.O.). Weder das eine noch das andere ist allerdings vorliegend erkennbar, und die Klagepartei vermag auch nicht darzulegen, dass es sachlich zwingende Gründe für eine Klage am Gerichtsstand des Darlehensnehmers gibt. Dafür, die Spiegelbildtheorie in einer solchen Konstellation nicht anzuwenden, spricht indiziell auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.04.2002 (Az. XI ZR 32/99, BKR 2002, 535). Dort klagten die Kläger vor ihrem Wohnsitzgericht nach Widerruf des Darlehensvertrages auf Erstattung erbrachter Zinsleistungen und entstandener Aufwendungen sowie auf Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche mehr aus dem Darlehensvertrag zustehen. Der BGH hat ausgeführt, dass sich eine Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts der Kläger nicht aus den Vorschriften des HWiG ergibt. Das Urteil schließt mit der Feststellung, dass sich eine örtliche Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts der Kläger auch nicht aus anderen Vorschriften ergibt. Die Nichterwähnung der Spiegelbildtheorie, zumindest für die mit erhobene negative Feststellungsklage, deutet darauf hin, dass diese hier auch nach Auffassung des BGH nicht zur Anwendung kommt. Mithin vermag auch die Spiegelfeldformel keinen Gerichtsstand der Beklagten bei dem Landgericht Köln zu begründen. Auch die Besonderheiten eines verbundenen Vertrages gem. § 358 BGB rechtfertigen nach Ansicht der Kammer keine Zuständigkeit des abgerufenen Gerichts gemäß § 29 ZPO. Vorliegend geht es um die Rückabwicklung nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages. Soweit gemäß § 358 IV ZPO auch das verbundene Geschäft in die Rückabwicklung einbezogen ist, ist dies reiner Annex des Darlehenswiderrufs. Prägend für den Streitgegenstand im Verhältnis zur Beklagten als Darlehensgeberin ist der Darlehenswiderruf. Ferner ergibt sich auch keine örtliche Zuständigkeit über § 29 c ZPO. Die Klagepartei hat nicht ansatzweise zu einem Vertragsschluss im Sinne von § 312 b BGB vorgetragen. b) Ergänzend gilt folgendes: Selbst wenn man die Anwendung des § 29 ZPO auf die negative Feststellungsklage bei isolierter Betrachtung anders beurteilen wollte, kommt hinzu, dass es der Klagepartei zumindest auch um den Zahlungsantrag geht. Der negative Feststellungsantrag soll diesen Zahlungsantrag vorbereiten. Für den Zahlungsantrag indes ist mangels anderweitiger Absprache auf die gesetzliche Zweifelsregelung des § 270 Abs. 1 BGB zurückzugreifen, wie sich unmittelbar aus deren Wortlaut ergibt. Leistungsort für Geldschulden ist hiernach in der Regel der Wohnsitz des Schuldners im Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses (Palandt/Grüneberg, BGB § 270 Rn 1). Die hier streitgegenständliche Geldschuld, bestehend aus der Rückzahlung erbrachter Darlehensraten und der Erstattung geleisteten Anzahlung, geltend gemacht mit dem Klageantrag zu 2.), ist daher am Sitz der Beklagten zu erbringen, dort ist der Leistungsort der eingeklagten Zahlungsverpflichtung. Damit steht zugleich unzweifelhaft fest, dass für den Klageantrag zu 2.) das angerufene Gericht weder aus § 12 noch aus § 29 ZPO zuständig sein kann. Hierbei ist es zunächst ohne Bedeutung, dass der Zahlungsantrag als sog. „unechter Hilfsantrag“ gestellt wird, denn hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ist zwischen Haupt- und Hilfsantrag nicht zu unterscheiden. Geht es der Klagepartei nach diesen Erwägungen zumindest auch um die Rückzahlung, muss aber auch der vorbereitende (Feststellungs-)Antrag, soweit die Zuständigkeit betroffen ist, dem Zahlungsantrag folgen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der vorbereitende Antrag eine Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO betrifft. Vielmehr ist der dem § 25 ZPO zugrunde liegende Gedanke des Sachzusammenhangs maßgebend (vgl., in Stein/Jonas/Roth, Zivilprozessordnung, 22. Aufl. § 29 Rz 25). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kammer – wenn sie isoliert über den Klageantrag zu 2.) zu entscheiden hätte – materiell-rechtlich auch über die einzige Vorfrage des Klageantrages zu 1.) entscheiden müsste; der Klageantrag zu 2.) setzt – ebenso wie der Klageantrag zu 1.) – die Wirksamkeit des Widerrufs voraus. Insofern ist das eigenständige Feststellungsinteresse für den Klageantrag zu 1.) auf die zukünftige Vertragsgestaltung beschränkt. Selbst dieses Feststellungsinteresse besteht – wenn überhaupt – seinerseits lediglich eingeschränkt. Denn da die Kammer als Vorfrage des Zahlungsantrages ohnehin die Wirksamkeit des Widerrufs zu prüfen hat, ist zu erwarten, dass die Beklagte als Bank sich an dieses Urteil „halten wird“ (vgl. hierzu Zöller/Greger, 32. Auflage 2018, § 256 Rn 8), sprich im Falle einer Verurteilung zur Zahlung aufgrund wirksamen Widerrufs auch keine Ansprüche mehr auf die noch ausstehenden Darlehensraten bzw. die Schlusszahlung erheben wird. Mit der Entscheidung über die Zahlungsklage ist vorliegend somit eine endgültige Streitbeilegung zu erwarten. Umgekehrt wäre dies nicht der Fall: Soweit nur eine Entscheidung über den Feststellungsantrag erginge, würde dies nicht dazu führen, dass sich ein Rechtsstreit über die Höhe der Ansprüche der Klagepartei erübrigte, denn zwischen den Parteien besteht auch Streit über Bestehen und Höhe eines Wertersatzanspruchs der Beklagten, der von der Klagepartei gänzlich in Abrede gestellt wird. II. Da die Klage in Bezug auf den Antrag zu 1) unzulässig ist, tritt damit die innerprozessuale Bedingung für die unechten Hilfsanträge der Klagepartei nicht ein, so dass über diese nicht zu entscheiden ist. III. Da die Klage als unzulässig abzuweisen ist und daher nicht über die Wirksamkeit des Widerrufs zu entscheiden war, ist die Bedingung für die Entscheidung über die Hilfswiderklage nicht eingetreten, so dass es insoweit keiner Entscheidung in der Sache bedarf. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen den §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert beträgt 37.493,21 €