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Urteil

18 O 439/18

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2019:0918.18O439.18.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.525,61 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % vom 11.10.2012 bis zum 16.07.2018 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.07.2018 Zug-um-Zug gegen Übereignung und Übergabe des Pkw B  R 2.0 TDI R1 mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer W##### zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw B  R 2.0 TDI R1 mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer W###### in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von der Vergütungsforderung der I Rechtsanwälte LLP aus Berlin für deren vorgerichtliches Tätigwerden in Höhe von 1.954,46 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 21 % und der Beklagten zu 79 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.525,61 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % vom 11.10.2012 bis zum 16.07.2018 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.07.2018 Zug-um-Zug gegen Übereignung und Übergabe des Pkw B R 2.0 TDI R1 mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer W##### zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw B R 2.0 TDI R1 mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer W###### in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von der Vergütungsforderung der I Rechtsanwälte LLP aus Berlin für deren vorgerichtliches Tätigwerden in Höhe von 1.954,46 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 21 % und der Beklagten zu 79 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten über Ansprüche auf Erstattung des Kaufpreises für einen Pkw, in dem ein von der Beklagten entwickelter Motor verbaut ist. Um das Jahr 2006 entwickelte die Beklagte Dieselmotoren, die die Voraussetzungen der Euro-5-Abgasnorm erfüllen sollten. Die Beklagte stattete die Steuergeräte der von ihr entwickelten Motoren des Typs #### mit einer Software aus, die erkannte, wenn das betreffende Fahrzeug den „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (im Folgenden: „NEFZ“ ) – einen Fahrzyklus zur Abgasprüfung im Rahmen der Euro-5-Abgasnorm – durchfuhr. Unter normalen Fahrbedingungen – bei denen ein Nachfahren des NEFZ praktisch ausgeschlossen ist – befanden sich die Software und der hierdurch gesteuerte Motor im partikeloptimierten Modus 0. Erkannte die Fahrzykluserkennung, dass der NEFZ durchfahren wurde, so schaltete die Umschaltlogik der Software den Motor in einen stickoxid-optimierten Modus 1 um. Im Modus 1 wurden gegenüber dem Modus 0 größere Mengen Abgas aus dem Auslassbereich des Motors über ein Rückführungsventil in den Ansaugtrakt des Motors zurückgeleitet, was dazu führte, dass sich bei der Verbrennung weniger Stickoxide (im Folgenden: „NOx“ ) bildeten. Nur im NOx-optimierten Modus 1 hielt der Motor unter Laborbedingungen die Grenzwerte der Euro-5-Abgasnorm ein. Unter Einsatz der vorstehend beschriebenen Software in zur Prüfung vorgestellten Musterfahrzeugen wurden seitens der zuständigen Behörden EU-Typgenehmigungen erteilt. Unter den Musterfahrzeugen befand sich auch ein Pkw des später seitens der Klägerin erworbenen Typs. Am 10.02.2012 erwarb die Klägerin bei der Autohaus Q GmbH & Co. KG einen neuen Pkw B R 2.0 TDI R1 zum Preis von brutto 52.500,00 EUR. Der Pkw wies zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 15 km auf und war mit einem Motor des Typs #### einschließlich der oben beschriebenen Software ausgestattet. Zum Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs hatte die Klägerin ihren Wohnsitz im Gerichtsbezirk des Landgerichts Köln. Am 10.10.2012 bezahlte die Klägerin den Kaufpreis. Ab dem Jahr 2015 wurde ein Update für die Software der Steuergeräte der Motoren des Typs ### entwickelt, welches die Umschaltlogik beseitigte und dazu führte, dass die Motoren auch auf der Straße nur noch in einer modifizierten Variante des Modus 1 betrieben wurden. Auch das Motorsteuergerät des Pkw der Klägerin erhielt im Rahmen einer eingeleiteten Rückrufaktion das Update kostenlos installiert. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 02.07.2018 (Anlage K20, AH) forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 16.07.2018 zur Zahlung von 52.500,00 EUR auf. Der Pkw der Klägerin wies am Tag der letzten mündlichen Verhandlung einen Kilometerstand von 52.274 km auf. Die Klägerin behauptet, der Vorstand der Beklagten habe Kenntnis von der Entscheidung, die Software in allen Motoren des Typs #### zu verwenden, gehabt. Sie sei auf Grundlage von Angaben der Beklagten bzw. deren Tochtergesellschaften davon ausgegangen, dass der Pkw der Euro-5-Abgasnorm entspreche und einen dementsprechend zulässigen Ausstoß an NOx aufweise. Der Marktwert ihres Pkw sei nach dem Bekanntwerden und der medialen Aufarbeitung der Thematik erheblich gesunken. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 52.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.10.2012 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs B R 2.0 l mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer W##### zu zahlen, hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtliche Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden seien, dass die Beklagte den PKW B R 2.0 l mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer W##### in den Verkehr gebracht habe, obwohl dieser mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet gewesen sei und daher keinem genehmigten Fahrzeugtyp entsprochen habe, entstanden seien bzw. entstünden; 2. die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 € freizustellen, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des PKW B R 2.0 l mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer W##### in Annahmeverzug befinde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, nach dem Stand der derzeit laufenden internen Aufklärung lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass Mitglieder des Vorstands der Beklagten an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen wären oder hiervon gewusst hätten. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass sich die Klägerin bei ihrer Kaufentscheidung über die Einhaltung von Abgasnormen und den Stickoxidausstoß des Pkw Gedanken gemacht hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus § 32 ZPO. Der Erfolgsort der von der Klägerin behaupteten unerlaubten Handlung der Beklagten lag am Wohnsitz der Klägerin im Bezirk des Landgerichts Köln. Die Klage hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 41.525,61 EUR Zug-um-Zug gegen Rückgabe des im Klageantrag genannten Pkw aus §§ 826, 31 BGB. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage liegen vor. 1. Die Beklagte hat im Sinne des § 826 BGB sittenwidrig gehandelt, indem sie die von ihr entwickelten und später in Fahrzeugen des W-Konzerns in Verkehr gebrachten Motoren des Typs #### mit einer Software ausgestattet hat, welche die NOx-Emissionen der Motoren gezielt und ausschließlich in der Situation zulassungsbehördlicher Abgastests so reduzierte, dass die maßgeblichen gesetzlichen Abgasgrenzwerte dort – und nur dort – eingehalten werden konnten. Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Entscheidend ist der Gesamtcharakter des Verhaltens, der sich aus Inhalt, Beweggrund und Zweck ergibt. Danach war das Verhalten der Beklagten vorliegend als sittenwidrig anzusehen: Die Verwendung der Software erfolgte ersichtlich ausschließlich aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen, entweder weil die Entwicklung der Motoren ansonsten zu teuer gewesen wäre oder weil sie ansonsten zu lange gedauert hätte. Die Software diente ihrem Zweck nach ausschließlich der gezielten Manipulation behördlicher Abgasmessungen und der Erlangung behördlicher EU-Typgenehmigungen, die ohne den Einsatz der Software – mangels Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte – nicht erteilt worden wären. Letztlich hat sich die Beklagte hinsichtlich der von ihr entwickelten Motoren den Zugang zu einem aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes reglementierten Markt erschlichen. Dabei hat sie nicht nur die Behörden, sondern letztlich – millionenfach – auch die Käufer (einschließlich der Käufer von Fabrikaten ihrer Tochtergesellschaften) von Pkw getäuscht. Denn Letztere durften und mussten davon ausgehen, dass die mit Motoren des Typs ### ausgestatteten Fahrzeuge des W-Konzerns ohne manipulatives Einwirken auf Abgastests im Zulassungsverfahren in den Verkehr gelangt waren. Ob es sich bei der Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 handelt oder nicht, konnte offen bleiben, da dies für die Frage der Sittenwidrigkeit nicht von entscheidender Bedeutung ist. Gleiches gilt für den Einwand der Beklagten, dass Abweichungen zwischen auf dem Prüfstand und auf der Straße gemessenen Abgaswerten normal und gesetzlich zulässig seien. Denn selbst wenn der Gesetzgeber, die zur Erteilung der EG-Typgenehmigung zuständigen Behörden und letztlich die Käufer Abweichungen von den Abgaswerten auf dem Prüfstand zu denen im Straßenverkehr in Kauf zu nehmen hätten, dürften sie gleichwohl berechtigterweise davon ausgehen, dass das Ergebnis der Abgasprüfung nicht durch den Einsatz einer Manipulationssoftware beeinflusst worden ist. 2. Infolge des vorstehend beschriebenen sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten ist der Klägerin ein Vermögensschaden dadurch entstanden, dass sie einen Fahrzeugkauf getätigt hat, den sie nicht getätigt hätte, wenn sie von dem Einsatz der Manipulationssoftware gewusst hätte. Das Gericht hegt keinerlei Zweifel daran, dass die Klägerin bei Kenntnis des Softwareeinsatzes von einem Kauf des Pkw Abstand genommen hätte. Bei täuschendem Verhalten genügt für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung, dass der Getäuschte Umstände dartut, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein könnten und nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung gehabt haben können. Dies ist vorliegend der Fall. Ähnlich den Fällen des aufklärungsrichtigen Verhaltens kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Käufer einer Kaufsache, die deutlich von berechtigten Erwartungen abweicht, die Kaufsache in Kenntnis aller Umstände nicht, jedenfalls nicht zu den vereinbarten Konditionen gekauft hätte. Im Allgemeinen spielen Fragen der Umweltfreundlichkeit, die Qualität des Motors eines Fahrzeugs, die zu erreichenden Abgaswerte und die Schadstoffklassifizierung – die wesentliche Bedeutung für die Frage der Zulassung hat – keine völlig untergeordnete Rolle im Rahmen der Kaufentscheidung für einen Pkw. Gegenteiliges ist auch im Streitfall weder ausnahmsweise zu erwarten, noch von der Beklagten aufgezeigt worden. Letztlich kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin besonderen Wert auf ein Fahrzeug legte, welches die Abgasnormen einhält. Denn keinem einzigen Käufer kann die Bereitschaft unterstellt werden, ein mit rechtlichen Bedenken belastetes Fahrzeug erwerben zu wollen. 3. Es ist auch ohne Weiteres anzunehmen, dass Mitarbeiter der Beklagten – vorbehaltlich der Frage der Zurechnung (dazu unter 4. ) – vorsätzlich gehandelt haben. Grundsätzlich muss zwar die Klägerin auch den Vorsatz der Beklagten darlegen und beweisen. Allerdings kann im Einzelfall bereits aus der Art und Weise, in der sich das sittenwidrige Verhalten zeigt, gefolgert werden, dass der Täter bezüglich der Schädigung vorsätzlich gehandelt hat. Dies ist vorliegend der Fall: Die Entwicklung der Motorsteuerungssoftware und ihr millionenfacher Einsatz in Fahrzeugen des W-Konzerns können nur absichtlich erfolgt sein. Andere Beweggründe als das Ausnutzen der manipulativen Funktionsweise der Software zur Steigerung von Umsatz und Gewinn auf Kosten der Fahrzeugkäufer sind nicht ersichtlich. Die Vorgehensweise der Beklagten lässt ohne Weiteres den Rückschluss zu, dass die Beklagte in Täuschungs- und mithin Schädigungsabsicht handelte. Insbesondere war auch und gerade beabsichtigt, Fahrzeugkäufer – auch hinsichtlich Fabrikaten der Tochtergesellschaften der Beklagten – zu Vertragsschlüssen zu bewegen. 4. Schließlich geht das Gericht aus prozessualen Gründen auch davon aus, dass die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Beklagten gemäß § 31 BGB zuzurechnen ist. Nach § 31 BGB sind einer juristischen Person Handlungen ihres Vorstands, eines Vorstandsmitglieds oder eines anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreters zuzurechnen. Dabei erfasst der Begriff des „anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreters“ unabhängig vom Vorliegen einer Vertretungsmacht diejenigen Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, sodass sie die juristische Person insoweit im Rechtsverkehr repräsentieren. Im Ausgangspunkt ist dabei zwar zutreffend, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 31 BGB darzulegen und zu beweisen, aber bislang nicht konkret vorgetragen hat, wer auf Seiten der Beklagten in welchem Umfang welche Entscheidungen getroffen hat. Das Gericht nimmt jedoch eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten an, der sie nicht genügt hat, sodass der Vortrag der Klägerin zum Handeln und Vorsatz (irgend)eines Repräsentanten gemäß § 138 ZPO als zugestanden zu behandeln ist. Die Voraussetzungen, unter denen eine sekundäre Darlegungslast angenommen werden kann, liegen vor: Die Klägerin steht außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs. Sie hat keinerlei nähere Kenntnis über die maßgebenden Tatsachen. Dabei hat sie ihrer prozessualen Darlegungslast genügt und die ihr zugänglichen, öffentlichen Quellen ausgewertet. Sie hat einzelne Personen benannt, die über entsprechende Kenntnisse verfügt haben könnten und die maßgeblichen Entscheidungen getroffen haben könnten. Weiterer Vortrag ist ihr schlicht nicht möglich. Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts sind auch keine weiteren Anforderungen an den Klägervortrag zu stellen. Es liegt nahe, dass den Personen, die über die Entwicklung, Finanzierung und den Einsatz der Software – in mehreren Millionen Fällen – zu entscheiden hatten, eine Repräsentantenstellung zukommt. Anders als die Klägerin weiß die Beklagte hingegen, wer die maßgeblichen Entscheidungen zur Entwicklung und zum Einsatz der Manipulationssoftware getroffen hat, zumindest könnte sie sich dieses Wissen verschaffen. Bei der Frage nach der Beauftragung des Einsatzes der Manipulationssoftware handelt es sich um typischerweise aktenmäßig festgehaltenes Wissen, das auch mit dem Ausscheiden früherer Vorstandsmitglieder nicht verloren geht. Unzureichend ist der Einwand der Beklagten, derzeit noch umfangreiche Nachforschungen zu betreiben. Zwar ist die Beklagte weder gehalten, den Stand der Nachforschungen umfassend darzulegen, noch ihre eigenen Schlussfolgerungen vorzutragen. Die Beklagte äußert sich zu dem aufgeworfenen Fragenkreis jedoch überhaupt nicht. Indes ist nicht vorstellbar, dass trotz der seit geraumer Zeit laufenden Nachforschungen überhaupt keine Kenntnis über die Person der Entscheidungsträger vorhanden sein soll. Darüber hinaus hat die Beklagte noch nicht einmal die Möglichkeit aufgezeigt, dass es überhaupt ohne Kenntnis und Billigung einer unter § 31 BGB zu fassenden Person zum Einsatz der Manipulationssoftware hätte kommen können. Schließlich ist der Beklagten Gegenvortrag auch zumutbar. Die Beantwortung der einzig entscheidenden Frage, ob unter § 31 BGB zu fassende Personen Kenntnis von den Vorgängen um den Einsatz der Manipulationssoftware hatten und diesen billigten, erfordert keine Mitteilung schutzbedürftiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Die Beklagte ist auch nicht etwa gezwungen, in unzumutbarer Breite zu negativen Tatsachen vorzutragen: Ob im Zeitpunkt des Kaufs jedes einzelnen betroffenen Fahrzeugs jeweils ein Vorstandsmitglied oder ein Repräsentant der Beklagten positive Kenntnis von dem Softwareeinsatz hatte und diesen billigte, ist unerheblich, da das haftungsbegründende Verhalten zeitlich vor den Fahrzeugkäufen anzusiedeln ist. Dieses liegt vielmehr bereits in der Entscheidung, die Software zu entwickeln, die mit ihr versehenen Motoren in Fahrzeugen zu behördlichen Prüfungen vorzustellen und die nach den Prüfmusterfahrzeugen produzierten Fahrzeuge – auch der Tochtergesellschaften der Beklagten – einschließlich der Software in Verkehr zu bringen. Es reicht völlig aus, darzulegen, welche Personen in welchen Entscheidungsstrukturen diese Entscheidungen getroffen haben, wobei es wiederum ausreichen würde, wenn die maßgebliche Entscheidung in der billigenden Hinnahme erkannter Entwicklungen läge. Diese Informationen liefert die Beklagte indes nicht. 5. Der Umstand, dass die Beklagte bzw. deren Tochtergesellschaften im Rahmen der Rückrufaktion ihren Kunden ein Update für die Steuergerätsoftware anbieten, durch welches die Umschaltlogik beseitigt wird, führt weder gemäß § 242 BGB, noch gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zu einem vollständigen oder anteiligen Ausschluss der Ansprüche der Klägerin. Dies gilt unabhängig davon, ob das Update tatsächlich durchgeführt wurde oder nicht. Dass die Klägerin an einer Rückgabe des Fahrzeuges gegen Erstattung des Kaufpreises festhält, stellt sich weder als treuwidrig, noch als gegen Schadensminderungspflichten verstoßend dar. Wenn das Update, wie die Beklagte behauptet, tatsächlich keinerlei negative Auswirkungen hat und offenbar „alle Probleme löst“, drängt sich die Frage auf, wieso die Motoren des Typs #### dann nicht von vornherein mit der modifizierten Steuerungssoftware entwickelt, zur behördlichen Zulassung vorgestellt und an Endkunden ausgeliefert worden sind. Solange diese Frage nicht nachvollziehbar und erschöpfend beantwortet ist, ist das verlorene Vertrauen der Klägerin als Käuferin in die Beklagte als Konstrukteurin des Motors in ihrem Pkw nicht als wiederhergestellt anzusehen und ihr ein Behaltenmüssen des Fahrzeugs nicht zuzumuten. 6. In der Rechtsfolge ist die Klägerin so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn sie den Pkw nicht gekauft hätte, § 249 Abs. 1 BGB. Der Kaufpreis ist gegen Rückübereignung und Herausgabe des Fahrzeugs zu erstatten. Ferner sind die von der Klägerin gezogenen Nutzungen im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen, was zu einer anteiligen Abweisung der Klage führt. Der Abzug für diese Nutzungen errechnet sich nach der gängigen Formel Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer voraussichtliche Gesamtlaufleistung. Der Bruttokaufpreis in Höhe von 52.500,00 EUR und die tatsächliche Laufleistung von 52.259 km als Differenz zwischen dem Kilometerstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von 52.274 km und dem Kilometerstand bei Übergabe des Fahrzeugs von 15 km sind zwischen den Parteien unstreitig. Mit dem Landgericht Kleve (Urteil vom 31. März 2017 – 3 O 252/16 –, Rn. 72, juris) und dem Landgericht Mannheim (Urteil vom 18. Mai 2017 – 10 O 14/16 –, Rn. 49, juris) schätzt das Gericht die zu erwartende Gesamtlaufleistung gemäß § 287 ZPO auf 250.000 km. Es ergibt sich mithin ein anzurechnender Nutzungsersatz in Höhe von -10.974,39 EUR. Der Klägerin sind daher 52.500,00 EUR – 10.974,39 EUR = 41.525,61 EUR zurückzuerstatten. Bei der Berechnung des Nutzungsersatzes sind keine beklagtenseits aus dem Kaufpreis gezogenen Nutzungen in Abzug zu bringen. Abgesehen davon, dass die Klägerin bereits nicht konkret dargelegt hat, inwieweit von ihr stammende finanzielle Mittel in das Vermögen der Beklagten gelangt sein sollen und dort zu Nutzungen geführt haben sollen, sind die Vorschriften über die Rechtsfolgen des Rücktritts mangels vertraglicher Beziehungen der Parteien vorliegend nicht anwendbar. 7. Der mangels Bezahlung nur auf Freistellung von der Vergütungsforderung der Klägervertreter für deren vorgerichtliches Tätigwerden gerichtete Erstattungsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt der zur Durchsetzung des deliktischen Anspruchs erforderlichen Rechtsverfolgungskosten. 8. Die Zinsansprüche hinsichtlich des deliktischen Schadensersatzanspruchs folgen – indes nur im tenorierten Umfang – bis zur Rechtshängigkeit aus §§ 849, 246 BGB; danach bestehen sie unter dem Gesichtspunkt der Prozesszinsen. Weitergehende Zinsansprüche bestehen nicht, sodass die Klage diesbezüglich kostenneutral teilweise abzuweisen war. 9. Auf den Feststellungsantrag war festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw in Annahmeverzug befindet. Zwar ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin der Beklagten das Fahrzeug tatsächlich angeboten hätte. Gemäß § 295 Satz 1 BGB genügte jedoch das im Zug-um-Zug-Klageantrag liegende wörtliche Angebot. Die Beklagte hat das Fahrzeug nämlich bei der Klägerin abzuholen. Aus der Natur des durch den deliktischen Schadensersatzanspruch begründeten Schuldverhältnisses (§ 269 Abs. 1 BGB) ergibt sich, dass der Schuldner sich zwar Vorteile anrechnen lassen muss, dass dies aber auf Kosten und Gefahr des Gläubigers geschieht. Ist die Vorteilsanrechnung durch Übergabe und Übereignung einer Sache zu leisten, so handelt es sich grundsätzlich um eine Holschuld. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Streitwert für die Gerichtsgebühren wird auf 52.500,00 EUR festgesetzt.