Beschluss
25 O 40/19
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2019:0913.25O40.19.00
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Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 31.07.2019 gegen den W Richter am Landgericht N wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 31.07.2019 gegen den W Richter am Landgericht N wird zurückgewiesen. Gründe: Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet. 1. Gemäß § 42 II ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Geeignet in diesem Sinne sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden sind unmaßgeblich. Entscheidend ist dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. die Nachweise bei Zöller/Vollkommer ZPO 32. Aufl. § 42 Rz. 9) der Standpunkt einer ruhig und vernünftig denkenden Partei. Auf die persönliche Ansicht des Ablehnenden als solche kommt es nicht an. Ohne Bedeutung ist auch die Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Ablehnenden über den Richter bzw. sein persönliches Verhältnis zu diesem. Selbst starke persönliche Spannungen bilden nur dann einen Ablehnungsgrund, wenn eine ablehnende Einstellung des Richters in dem Verfahren selbst in Erscheinung getreten ist und eine vernünftige, verständig beratene Partei befürchten müsste, sie werde benachteiligt. Für den sich selbst vertretenden Prozessbevollmächtigten, der zugleich Kläger ist, gelten diese Grundsätze sinngemäß. Maßstab sind die Regeln sachgemäßer, objektiver, am prozessualen Gleichbehandlungsgebot orientierter richterlicher Verfahrensleitung. Nur deren grobe, durch willkürliche Benachteiligung einer Partei geprägte Verletzung rechtfertigt eine Richterablehnung. Bloße Verfahrensfehler genügen dafür nicht. Irrelevant für eine Richterablehnung sind insbesondere auch tatsächlich oder aus Sicht des Ablehnenden vorliegende materiell-rechtliche Fehler des Richters. Denn die Befangenheitsablehnung ist grundsätzlich kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rz. 28 m.w.N.). Ein Ablehnungsgrund kann grundsätzlich nicht aus den rechtlichen Beurteilungen und den Verfahrensweisen eines Richters abgeleitet werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann veranlasst, wenn der Richter sich so weit von den anerkannten rechtlichen Grundsätzen entfernt, dass dies nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheint. 2. Davon ausgehend ist das Ablehnungsgesuch des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger stützt sein Ablehnungsgesuch darauf, der abgelehnte Richter habe die Klage erst nach Eingang des Gerichtskostenvorschusses, der nach dem von ihm höher festgesetzten Streitwert (100.000 € statt 5.001 €) berechnet worden ist, zugestellt und habe dadurch schwer gegen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 IV GG verstoßen (a.), und der abgelehnte Richter habe gegen § 225 ZPO iVm. Art. 103 GG verstoßen im Zusammenhang mit der Bewilligung mehrerer Fristverlängerungsanträge der Beklagtenseite ohne die Gelegenheit zur Stellungnahme für den Kläger und ohne Zustimmung des Klägers bzw. mit zu kurzer Frist zur Stellungnahme von nur 3 Tagen statt 2 Wochen (b.). a. Dem abgelehnten Richter ist wegen der Streitwertfestsetzung iHv. 100.000 € am 05.03.2019 kein Rechtsverstoß vorzuwerfen, weder im Hinblick auf die Höhe noch auf den Vorgang. Ebenso wenig ist ihm eine Ungleichbehandlung vorzuwerfen, die eine Besorgnis einer Befangenheit begründen könnte. Der Zuständigkeitsstreitwert wird durch den Streitgegenstand bestimmt, der gleich demjenigen ist, was die Partei begehrt und mit ihrem Angriff erreichen will; diesen Streitgegenstand legen Klageantrag und Klagebegründung fest (vgl. Zöller/Herget ZPO 32. Aufl. § 3 Rz. 2). Entscheidend ist das Interesse des Klägers (vgl. Zöller/Herget a.a.O.). Ausgehend von der Klageschrift forderte der Kläger die Berufshaftpflichtversicherung der Beklagten vorgerichtlich zu einer Schmerzensgeldzahlung von 315.000 € auf, zu einem Verdienstausfallersatz von 165.000 € sowie zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren ausgehend von einem Gegenstandswert von 680.600 € (Bl. 21 GA). Er verhandelte zudem nach Erhalt einer vergleichsweisen Zahlung von 10.000 € über eine Restzahlung iHv. weiteren 100.000 € mit der Berufshaftpflichtversicherung der Beklagten zzgl. der Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren (Bl. 27 GA). Nachdem der Kläger zunächst keinen bezifferten Schmerzensgeldanspruch gestellt hat und keine Streitwertangabe in der Klageschrift enthalten gewesen ist, ist der eingangs durch einen Vorsitzenden zu prüfende Zuständigkeitsstreitwert unklar gewesen. Der abgelehnte Richter hat den Kläger daraufhin um Angaben zum Streitwert gebeten und gefragt, ob die in der Klagebegründung angegebene Höhe des vorgerichtlich geforderten Schmerzensgeld dem entspreche, was eingeklagt werden solle (Bl. 35 GA). Als daraufhin das Schmerzensgeld mit 5.001 € beziffert worden ist (Bl. 38 GA), hat der abgelehnte Richter den Kläger sinngemäß darauf hingewiesen, dass sein Interesse maßgeblich sei und die nicht begründete Bezifferung mit 5.001 € dazu nicht passe. Gemäß § 3 ZPO hat der abgelehnte Richter darauf die in sein freies Ermessen gestellte Entscheidung getroffen, den Streitwert auf 100.000 € festzusetzen und ist dabei nachvollziehbar von dem vorgerichtlich zuletzt vom Kläger geforderten Betrag ausgegangen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist das in das Ermessen des Gerichts gestellte Schmerzensgeld auf Grundlage der Angaben des Klägers zu beziffern (vgl. BGH Beschl. v. 12.06.2012 – X ZR 104/09 – MDR 2012, 875). Da der Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von mindestens 5.001 € gefordert hat, hat er den Streitwert damit lediglich nach unten begrenzt (vgl. OLG Karlsruhe Beschl. V. 27.07.2011 – 1 Ws 80/11 – BeckRS 2011, 21138). Der vom Gericht festzusetzende Wert orientiert sich an der erforderlichen objektiven Würdigung der klägerischen Darlegungen und ist lediglich nicht geringer als derjenige Betrag, den der Kläger mindestens begeht (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; Hartmann Kostengesetze 40. Aufl. GKG Anh. I § 48 ( § 3 ZPO) Rz. 100 m.w N.; Zöller/Herget ZPO 32. Aufl. §3 Rz. 16 „unbezifferte Klageanträge“). Die stets mit in ihr Ermessen gestellten Schmerzensgeldanträgen befasste Spezialkammer für Arzthaftungsverfahren würde sich des Vorwurfs einer sachlich nicht begründeten Ungleichbehandlung aussetzen, wenn sie den Kläger – verbunden mit der entsprechenden Ersparnis an Gerichtskostenvorschuss, den der Kläger in seinem Schriftsatz vom 07.08.2019 (Bl. 147 unten GA) selbst in diesem Zusammenhang anspricht – einen Schmerzensgeldprozess nach Zahlung eines Vorschusses für einen Streitwert von 5.001 € für ein Interesse von 100.000 € oder gar 315.000 € führen ließe. Dies findet auch in keinem der zahlreichen weiteren auf Schmerzensgeld gerichteten Arzthaftungsverfahren bei der Kammer statt. Auch in dem Vorgang der Festsetzung und im zeitlichen Ablauf bis zur Zustellung der Klage mit der das schriftliche Vorverfahren einleitenden Verfügung vom 02.04.2019 ist keinerlei Handhabung zu erkennen, die effektiven Rechtsschutz hätte vereiteln können oder eine unsachgemäße Ungleichbehandlung zu erkennen gäbe. b. Es besteht auch keine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters im Zusammenhang mit der Bewilligung von Fristverlängerungsanträgen der Beklagten. Auch insoweit gilt, wie ausgeführt, dass Maßstab die Regeln sachgemäßer, objektiver, am prozessualen Gleichbehandlungsgebot orientierter richterlicher Verfahrensleitung sind und nur deren grobe, durch willkürliche Benachteiligung einer Partei geprägte Verletzung eine Richterablehnung rechtfertigt und bloße Verfahrensfehler dafür nicht genügen. Zwar ist zutreffend, dass durch den abgelehnten Richter mit Verfügung vom 26.06.2019 (Bl. 79 unten GA) der zweite Antrag auf Fristverlängerung ohne Anhörung des Klägers nach § 225 II ZPO bewilligt worden ist. Insoweit ist entgegen der Auffassung des Klägers eine Fristverlängerung nicht von seiner Zustimmung abhängig (vgl. BVerfG Beschl. v. 09.12.1999 - 1 BvR 1287/99 - NJW 2000, 944). Es war jedoch verfahrensfehlerhaft, ihm dazu kein rechtliches Gehör zu gewähren. Darin liegen jedoch kein grober Verfahrensfehler und keine willkürliche Benachteiligung des Klägers und dies ist aus Sicht einer besonnenen Partei – die der Maßstab ist, wie ausgeführt – ohne weiteres zu erkennen. Denn der Antrag war seitens der Beklagten wie ein erster Fristverlängerungsantrag formuliert und enthielt keinen Zusatz wie „erneut“ oder „nochmals“, wie dies üblicherweise der Fall sein dürfte. Dadurch ist dem abgelehnten Richter, auch vor dem Hintergrund der erheblichen Arbeitsbelastung in der Kammer, der Irrtum unterlaufen, dass es sich um einen ersten Fristverlängerungsantrag handele, für den § 225 II ZPO nicht gegolten hätte. Ob dem abgelehnten Richter der Schriftsatz in die Akte eingeheftet oder separat seitens der damals unterbesetzten Geschäftsstelle vorgelegt worden ist, so dass in der Akte zurückgeblättert hätte werden können, kann nicht mehr nachvollzogen werden. Nach der Rechtsprechung führt ein Verstoß gegen § 225 II ZPO für sich genommen nicht zu einer Besorgnis der Befangenheit und kann allenfalls dann einen Ablehnungsantrag begründen, wenn weitere Umstände hinzukommen, welche den Eindruck der Voreingenommenheit des abgelehnten Richters gegenüber dem Ablehnenden begründen könnten (vgl. OLG Celle Beschl. v. 06.05.1999 – 9 W 40/99 – BeckRS 1999, 06845), woran es hier fehlt. Auch in der lediglich mit 3 Tagen bemessenen Stellungnahmefrist des Klägers zum dritten Fristverlängerungsantrag der Beklagten liegen kein Verfahrensverstoß des abgelehnten Richters und keine Ungleichbehandlung. Durch die Richterin am Landgericht L, die ebenfalls Mitglied der Kammer ist, ist dem Kläger zum dritten Fristverlängerungsantrag der Beklagten eine dreitägige Stellungnahmefrist eingeräumt worden (Vfg. v. 18.07.2019, Bl. 113R GA), nicht durch den abgelehnten Richter. Es entspricht der üblichen Handhabung der auf Gleichbehandlung aller Fälle achtenden Kammer, Stellungnahmen nach § 225 II ZPO mit einer Frist von 1-3 Tagen dem jeweils gegnerischen Anwalt per Fax zuzuleiten und zwar deshalb, um zeitnah zu erfahren, ob auf Seiten des gegnerischen Anwalts gewichtige, der Kammer unbekannte Umstände vorliegen könnten, die gegen eine Fristverlängerung, ggf. auch teilweise, sprechen könnten, um den antragstellenden Rechtsanwalt so zeitnah wie möglich darüber zu informieren, dass er keine Fristverlängerung erhält, um ihm so zu ermöglichen, dennoch noch fristgemäß oder jedenfalls ohne Verzögerung des Rechtsstreits (vgl. § 296 ZPO) vorzutragen. Ersichtlich dient diese Handhabung der Kammer dem Bemühen, die Interessen beider Parteien zu berücksichtigen. Da hier jedenfalls der abgelehnte Richter nicht gehandelt hat, ist eine weitere Überprüfung der hierzu erhobenen Vorwürfe des Klägers nicht geboten. Zudem hat der Kläger ja binnen 11 Minuten, wie er mitteilt, reagieren können und es ist daher nicht ersichtlich, dass er an der Ausübung seines Stellungnahmerechts gehindert gewesen wäre. Schließlich liegt in der Bewilligung des dritten Fristverlängerungsantrags der Beklagten durch den abgelehnten Richter mit Verfügung vom 24.07.2019 (Bl. 122R GA) nach Zurkenntnisnahme des Antrags des Klägers, das Fristverlängerungsgesuch zurückzuweisen, weder ein Verfahrensfehler noch eine Ungleichbehandlung. Mit der angesprochenen Arbeitsüberlastung durch andere Termine und Verhandlungen sowie der noch nicht möglichen Besprechung mit der Beklagten persönlich sind erhebliche Gründe gemäß § 224 II ZPO seitens des Beklagtenvertreters vorgetragen worden. Die Entscheidung, ob die angegebenen Gründe als erheblich erachtet werden, liegt im Ermessen des Gerichts („können“) (vgl. Zöller/Feskorn ZPO 32. Aufl., § 224 Rz. 6). Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung liegen nicht vor. Zudem ist Gehör gewährt worden; eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wie ausgeführt. Ebenso liegt in dieser Handhabung keine Ungleichbehandlung, denn es entspricht der üblichen Handhabung der auf Gleichbehandlung aller Fälle achtenden Kammer, mit erheblichen Gründen vorgebrachte Fristverlängerungsanträge regelmäßig zu bewilligen und nur in begründeten, sehr seltenen Ausnahmefällen ggf. nur teilweise oder ggf. gar nicht zu bewilligen, z.B. wenn dadurch ein bereits anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung nicht mehr ordnungsgemäß vorbereitet werden könnte oder wenn der Verfahrensfortgang nur noch durch die Fristverlängerungsanträge aufgehalten wird und dadurch eine Verzögerung des Rechtsstreits droht. Ein solcher Fall hat hier jedoch noch nicht vorgelegen. Denn der Vorgang der Beiziehung aller Behandlungsunterlagen, die die Kammer in allen Arzthaftungsfällen betreibt, ist noch nicht abgeschlossen gewesen. Die Behandlungsunterlagen waren bei der Beklagten sowie allen mitbehandelnden Ärzten mit Verfügung vom 23.05.2019 angefordert worden und zuletzt sind Unterlagen am 28.06.2019 eingegangen, wobei heute noch Unterlagen fehlen und im Nachgang zu diesem Beschluss angemahnt werden.