Urteil
3 O 331/18
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zwischen Freunden geleistete Betreuung einer Katze stellt nach den Umständen der Fälle regelmäßig eine reine Gefälligkeit dar und begründet keine vertraglichen Ansprüche für Folge- schäden.
• Eine Klägerin trägt die Beweislast für die Ursache eines behaupteten Flohbefalls; ein ursächlicher Zusammenhang zur Katze des Beklagten ist bei fehlenden geeigneten Beweismitteln nicht nachgewiesen.
• Ein Flohbefall gehört zum allgemeinen Risiko bei Betreuung eines Freigängertieres; selbst bei gegebenem Befall fehlt dann ohne Nachweis von Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit das haftungsbegründende Verschulden.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung für behaupteten Flohbefall bei Freundschaftsdienst • Zwischen Freunden geleistete Betreuung einer Katze stellt nach den Umständen der Fälle regelmäßig eine reine Gefälligkeit dar und begründet keine vertraglichen Ansprüche für Folge- schäden. • Eine Klägerin trägt die Beweislast für die Ursache eines behaupteten Flohbefalls; ein ursächlicher Zusammenhang zur Katze des Beklagten ist bei fehlenden geeigneten Beweismitteln nicht nachgewiesen. • Ein Flohbefall gehört zum allgemeinen Risiko bei Betreuung eines Freigängertieres; selbst bei gegebenem Befall fehlt dann ohne Nachweis von Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit das haftungsbegründende Verschulden. Die langjährigen Freunde vereinbarten, dass die Klägerin während einer Abwesenheit des Beklagten dessen Wohnung nutzt und die Katze betreut. Die Klägerin verbrachte die Nacht des 10.08.2017 in der Wohnung des Beklagten und verließ sie am 11.08.2017 nach eigenen Angaben, nachdem sie telefonisch über einen Flohbefall informiert hatte. Sie behauptet, der Beklagte habe am Abend zuvor eingeräumt, in den Nächten zuvor von Flöhen gestochen worden zu sein und dass die Katze Flöhe habe. Die Klägerin macht Schäden von insgesamt 5.342,07 € geltend, weil Flöhe in ihre Wohnung eingeschleppt worden seien; sie habe Kleidung, Kühlschrank und Fahrzeug entsorgen und die Wohnung aufgeben müssen. Der Beklagte bestreitet einen Flohbefall seinerseits und behauptet, er habe nur allgemein über Katzen und Flöhe gesprochen; seine Katze sei nicht befallen gewesen. Die Parteien streiten über Ursache und Umfang der behaupteten Schäden. • Kein vertraglicher Anspruch: Die Betreuung war eine unentgeltliche Gefälligkeit zwischen Freunden; daraus ergeben sich keine primären oder sekundären vertraglichen Ansprüche nach §§ 280, 241 BGB i.V.m. § 694 BGB. • Beweislast und Kausalität: Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Aufenthalt bei dem Beklagten und dem behaupteten Flohbefall. Geeignete Beweismittel fehlten; alternative Ursachen (Kontakt an anderer Stelle, Besucher) sind möglich, sodass ein Alleinverursachungsnachweis nicht geführt wurde. • Allgemeines Risiko der Tierbetreuung: Selbst bei angenommenem Flohbefall der Katze würde dies das typische und vorhersehbare Risiko der Betreuung eines Freigängertiers darstellen; ein Schadensersatzanspruch scheitert daher an der Zurechnung des allgemeinen Halter- bzw. Tierrisikos. • Fehlendes Verschulden: Für deliktische Haftung nach § 823 Abs. 1 oder für Schadensersatz nach § 280 BGB fehlt es an Verschulden; ein derart gravierender Wohnungsschaden durch Flohbefall sei nicht vorhersehbar und damit nicht vermeidbar im Sinne der Haftungsvoraussetzungen. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten 5.342,07 € sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten. Begründend trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für einen ursächlichen Zusammenhang, den sie nicht erbracht hat; die Betreuung war ein unentgeltlicher Freundschaftsdienst, aus dem keine vertraglichen Ansprüche folgen. Selbst bei einem möglichen Flohbefall läge ein zumutbares allgemeines Risiko der Tierbetreuung vor und es mangelt an Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit eines derart gravierenden Schadens, sodass deliktische Haftung ausscheidet. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.