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Beschluss

5 OH 2/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2019:0903.5OH2.19.00
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Tenor

Im selbständigen Beweisverfahren wird gemäß §§ 485 ff ZPO die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu den folgenden Fragen angeordnet:

1.       Liegen die in den Aufstellungen HWH AST 6.1 bis HWH AST 6.10 beschriebenen Sachverhalte vor?

2.       Worauf sind diese Sachverhalte zurückzuführen?

a)      Handelt es sich um Planungsfehler der Antragsgegnerin zu 1)?

b)      Handelt es sich um handwerkliche Fehler der Antragsgegnerin zu 2), d.h. weicht die Ausführung von der Planung ab oder entspricht sie nicht den anerkannten Regeln der Technik?

3.       Welche Maßnahmen sind erforderlich, um die festgestellten Zustände, sofern sie auf Fehlern der Antragsgegnerinnen beruhen, zu beheben?

4.       Welche Kosten sind für die gemäß Ziffer 3. erforderlichen Maßnahmen aufzuwenden?

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Die Feststellungen, ob es sich  um Mängel handelt und ob diese auf Objektüberwachungsfehlern der Antragsgegnerin zu 1. beruhen, betreffen Rechtsfragen, die dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich sind.

Mit dessen Erstattung wird beauftragt:

Dipl. Ing. K.

Zur Durchführung der Begutachtung ergehen folgende Anordnungen:

Der Sachverständige soll zunächst die Fragen 1. und 2. beantworten und hierüber ein Teilgutachten vorlegen, in dem die Ergebnisse, die die Antragsgegnerin zu 2) betreffen, gesondert ausgewiesen werden.

Der Sachverständige darf, soweit die Bearbeitung nicht in sein Bestellungsgebiet fällt, weitere Gutachter hinzuziehen. Er soll die betreffenden Personen mindestens zwei Wochen vorher benennen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Vor Beginn der Begutachtung soll der Sachverständige den voraussichtlichen Kostenaufwand ermitteln und dem Gericht mitteilen, damit ein erster Vorschuss angefordert werden kann.

Entscheidungsgründe
Im selbständigen Beweisverfahren wird gemäß §§ 485 ff ZPO die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu den folgenden Fragen angeordnet: 1. Liegen die in den Aufstellungen HWH AST 6.1 bis HWH AST 6.10 beschriebenen Sachverhalte vor? 2. Worauf sind diese Sachverhalte zurückzuführen? a) Handelt es sich um Planungsfehler der Antragsgegnerin zu 1)? b) Handelt es sich um handwerkliche Fehler der Antragsgegnerin zu 2), d.h. weicht die Ausführung von der Planung ab oder entspricht sie nicht den anerkannten Regeln der Technik? 3. Welche Maßnahmen sind erforderlich, um die festgestellten Zustände, sofern sie auf Fehlern der Antragsgegnerinnen beruhen, zu beheben? 4. Welche Kosten sind für die gemäß Ziffer 3. erforderlichen Maßnahmen aufzuwenden? Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Die Feststellungen, ob es sich um Mängel handelt und ob diese auf Objektüberwachungsfehlern der Antragsgegnerin zu 1. beruhen, betreffen Rechtsfragen, die dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich sind. Mit dessen Erstattung wird beauftragt: Dipl. Ing. K. Zur Durchführung der Begutachtung ergehen folgende Anordnungen: Der Sachverständige soll zunächst die Fragen 1. und 2. beantworten und hierüber ein Teilgutachten vorlegen, in dem die Ergebnisse, die die Antragsgegnerin zu 2) betreffen, gesondert ausgewiesen werden. Der Sachverständige darf, soweit die Bearbeitung nicht in sein Bestellungsgebiet fällt, weitere Gutachter hinzuziehen. Er soll die betreffenden Personen mindestens zwei Wochen vorher benennen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Vor Beginn der Begutachtung soll der Sachverständige den voraussichtlichen Kostenaufwand ermitteln und dem Gericht mitteilen, damit ein erster Vorschuss angefordert werden kann.