Urteil
36 O 3/17
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2019:0829.36O3.17.00
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Tenor
Die Beklagten werden Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 42.415,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2016 sowie weitere 10,- € Mahnkosten zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass den Beklagten kein Anspruch auf Auszahlung des durch [das Versicherungsunternehmen] M. am 14.09.2016 auf das Fremdgeldkonto des Klägers gezahlten Betrags in Höhe von 24.506,54 € zusteht.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 42.415,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2016 sowie weitere 10,- € Mahnkosten zu zahlen. Es wird festgestellt, dass den Beklagten kein Anspruch auf Auszahlung des durch [das Versicherungsunternehmen] M. am 14.09.2016 auf das Fremdgeldkonto des Klägers gezahlten Betrags in Höhe von 24.506,54 € zusteht. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 36 O 3/17 Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit hat die 36. Zivilkammer des Landgerichts Köln aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15.08.2019 durch die Richterin am Landgericht als Einzelrichterin für Recht erkannt: Die Beklagten werden Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 42.415,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2016 sowie weitere 10,- € Mahnkosten zu zahlen. Es wird festgestellt, dass den Beklagten kein Anspruch auf Auszahlung des durch [das Versicherungsunternehmen] M. am 14.09.2016 auf das Fremdgeldkonto des Klägers gezahlten Betrags in Höhe von 24.506,54 € zusteht. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d : Die Klägerseite macht gegenüber den Beklagten Honoraransprüche aus anwaltlicher Tätigkeit anlässlich des Bauvorhabens der Beklagten in der X.-straße 00 in L. geltend. Unter dem 01.03.2011 wurde eine Vergütungsvereinbarung zwischen „der Kanzlei C. Rechtsanwälte“ und den Beklagten abgeschlossen. Darin wurde ein Stundensatz in Höhe von 250 € netto zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 6 (Bl. 106 d.A.) Bezug genommen. Die „C. Bauanwälte“ stellten den Beklagten für ein Klageverfahren der Beklagten gegen ihren Architekten F. (LG Köln, 27 O 387/10, OLG Köln 11 U 133/13) und für die Verteidigung gegen eine Klage des Rohbauunternehmers Y. (LG Köln 4 O 189/09), welche beide inzwischen insolvent sind, folgende streitgegenständliche Rechnungen: „Mandat F." Rechnung Nr. [N01] vom 17.12.2013 8.562,05 € Rechnung Nr. [N02] vom 06.08.2015 35.051,45 € Rechnung Nr. [N03] vom 30.05.2016 10.501,75 € Rechnung Nr. [N04] vom 24.11.2016 4.581,50 € „Mandat Y." Rechnung Nr. [N05] vom 24.09.2013, restliche 5.910,31 € Rechnung [N06] vom 09.06.2015 2.314,55 € Summe: 66.921,61 € Der abgerechnete Stundenaufwand wurde durch den Rechnungen beiliegende Stundenaufstellungen (vgl. Anlage K 30 ff., Bl. 386 ff.) konkretisiert. Die Klägerseite erklärte mit Schreiben vom 24.11.2016 (Anlage K 25, Bl. 373 d.A.) mit einem Teil der offenen Honorarforderungen die Aufrechnung gegen den Anspruch der Beklagten auf Auszahlung vereinnahmten Fremdgeldes i.H.v. 24.506,54 €, das am 22.09.2016 die Haftpflicht der Gegenseite ([das Versicherungsunternehmen] M.) auf das Fremdgeldkonto überwiesen hatte. Gleichzeitig wurden die Beklagten zur Zahlung verbleibender 44.514.69 € unter Fristsetzung bis zum 30.11.2016 aufgefordert. Einer – nicht streitgegenständlichen – zuvor erfolgten Verrechnung von Fremdgeld in Höhe von 52.493,46 € hatten die Beklagten mit Schreiben vom 23.06.2016 (Anlage K 21, Bl. 367 f. d.A.) widersprochen. Die Klägerseite kündigte das Mandat mit Schreiben vom 08.06.2017. Mit Schreiben vom 09.06.2017 erklärten die Beklagten die Anfechtung der Vergütungsvereinbarung wegen Irrtums. Der Kläger behauptet, alleiniger Inhaber der Kanzlei „Rechtsanwälte Dr. C. p.p.“ gewesen zu sein. Der abgerechnete Zeitaufwand sei im Rahmen der streitgegenständlichen Mandate angefallen und die abgerechneten Stundensätze seien angemessen. Bezüglich des nach Aufrechnung noch verbliebenen Teils seiner Honorarforderungen hat der Kläger den Erlass eines Mahnbescheides in Höhe von 42.415,07 € beantragt, welcher am 15.12.2016 zugestellt worden ist; nach Abgabe ist das streitige Verfahren unter dem hiesigen Aktenzeichen geführt worden. Nachdem die Beklagten der Aufrechnung vom 24.11.2016 widersprochen hatten, hat der Kläger ein weiteres Mahnverfahren über einen Betrag von 24.506,54 € angestrengt, welches unter dem Az. 2 O 15/17 an das Landgericht als streitiges Verfahren geführt worden ist. Die Verfahren sind mit Beschluss vom 12.05.2017 verbunden worden. Ursprünglich sind die „Rechtsanwälte Dr. C. pp.“ im Mahnverfahren als Antragsteller aufgetreten. Mit Antrag vom 30.05.2018 hat der Kläger Rubrumsberichtigung dahingehend beantragt, dass er selbst Kläger ist. Mit Verfügung vom 31.01.2019 ist das Rubrum entsprechend berichtigt worden. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 42.415,07 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2016 sowie weitere 10,- € Mahnkosten zu zahlen; 2. festzustellen, dass es keine Forderung der Beklagten auf Auszahlung des durch [das Versicherungsunternehmen] M. am 14.09.2016 auf das Fremdgeldkonto des Klägers gezahlten Betrags in Höhe von 24.506,54 € gibt; 3. hilfsweise die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 24.506,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2016 sowie weitere 10,- € Mahnkosten zu zahlen Zug um Zug gegen Auszahlung der 24.506,54 € von dem Fremdgeldkonto des Klägers. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, sie seien darüber getäuscht worden, dass die Vergütungsvereinbarung mit den „Anwälten Dr. C. pp.“ geschlossen worden sei, ihnen im Falle einer Einzelmandatierung des Rechtsanwalt Dr. C. die „geballten Fachkräfte einer Spezialkanzlei“ jedoch nicht zur Verfügung gestanden hätten. Sie sind der Auffassung, die Vergütungsvereinbarung sei nicht hinreichend bestimmt formuliert und zudem sittenwidrig. Es sei eine Pflichtverletzung darin zu sehen, dass die Klägerseite nicht in Betracht gezogen habe, dass der Architekt F. nur in Höhe von 77.000,- € und damit unzureichend für das Bauvorhaben mit vorgesehenen Gesamtkosten von 400.000,- € haftpflichtversichert gewesen sei. Hinsichtlich des Mandats Y. hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass sich eine Stundenhonorarvereinbarung im Rahmen der Abwehr einer Klage nicht lohnen könne. Die Rechnungen seien formal unwirksam und intransparent, da geleistete Zahlungen und ein titulierter Betrag nicht aufgeführt werden. Die Beklagten behaupten, es sei fehlerhafte Arbeit in Rechnung gestellt worden. Der vereinbarte Stundensatz sei nicht gerechtfertigt. Die Beklagten bestreiten die in der Zeiterfassung aufgeführten Daten, Zeitfenster, Tätigkeiten und Sachbearbeiter mit Nichtwissen. Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Aufrechnung mit den Fremdgeldern unwirksam war. Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschlüssen vom 14.09.2018 und 10.12.2018 durch Vernehmung der Zeugen V., U., E., J. und P., schriftliche Vernehmung der Zeugin G. und Einholung einer Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer I.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.11.2018 (Bl. 634 ff. d.A.), die schriftliche Stellungnahme der Zeugin G. vom 21.12.2018 und die Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer vom 10.04.2019 (Bl. 685 f. d.A.) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist begründet. I. Das Rubrum war gemäß dem Antrag der Klägerseite dahingehend zu berichtigen, dass der Kläger und nicht die Rechtsanwälte Dr. C. als Klagepartei auftritt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt alleiniger Inhaber der Kanzlei war und mit der Klage daher eine (nicht existente) Einmann-GbR geklagt hat. Das Gericht ist im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass die streitige Behauptung des Klägers als bewiesen anzusehen ist. Soweit seitens der Beklagten eingewendet wurde, dass ausweislich der Webseite auch der Zeuge V. Partner der Kanzlei sei, hat die Beweisaufnahme ergeben, dass dieser lediglich sog. Non-Equity-Partner ist, d.h. nicht Teilhaber der Kanzlei. Der Zeuge V. hat ausgesagt, er sei bei dem Kläger angestellt gewesen. Er sei – ebenso wie zu einem früheren Zeitpunkt Herr Dr. N. – lediglich sog. Non-Equitiy-Partner, d.h. nicht gesellschaftsrechtlicher, sondern angestellter Partner gewesen. Er werde auch steuerrechtlich als Arbeitnehmer geführt. Das Gericht hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Aussage zu zweifeln. Sie entspricht letztlich auch den beklagtenseits vorgetragenen Ausführungen auf der Webseite der Kanzlei, welche stets von dem Zeugen V. als Non-Equity-Partner sprechen. Die alleinige Inhaberschaft des Klägers wird bestätigt durch die Aussage der Zeugin U.. Sie hat ausgesagt, dass der Kläger mal einen Partner hatte, welcher jedoch in 2008 die Kanzlei verlassen habe. Ihren Arbeitsvertrag habe nur der Kläger unterschrieben. Dem steht nicht entgegen, dass die Zeugin mit dem Begriff „Non-Equity-Partner“ nichts anfangen konnte. Letztlich hat sie in der Laiensphäre die alleinige Gesellschafterstellung des Klägers bestätigt. Klagt eine (nicht existente) Einmann-GbR, ist die falsche Parteibezeichnung regelmäßig dahingehend zu berichtigen, dass der betreffende „Einpersonengesellschafter“ richtige Partei des Rechtsstreits ist (vgl. OLG I., Urt. v. 24.11.2011 – I-28 U 196/10, Rn. 23). Dies ist nicht anders zu beurteilen, weil bei etwaigen Regressansprüchen von Mandanten von einer Anscheinssozietät auszugehen wäre. Dies beruht auf Besonderheiten des Anwaltshaftungsrechts. Die Rechtsfigur der Scheinsozietät dient allein dazu, im Interesse der Mandantschaft um deren Vertrauensschutzes willen unter Haftungsgesichtspunkten auf den erweckten Anschein abzustellen (BGH, Urteil vom 16. April 2008 - VIII ZR 230/07, NJW 2008, 2330, Rn. 10, m.w.N.). Die seitens der Beklagten zitierte Entscheidung des BGH, Urt. v. 03.11.2015 – II ZR 443/13 kann nicht herangezogen werden, da es sich nicht um die Klage einer nicht existenten Einmann GbR handelt, sondern um eine aus mehreren Gesellschaftern bestehenden – existenten – GbR. II. Dem Kläger steht – nach wirksamer Aufrechnung in Höhe von 24.506,54 € (hierzu Ziff. 3.) – eine weiterer Vergütungsanspruch in der geltend gemachten Höhe gemäß §§ 611 ff., 675 BGB in Verbindung mit der Honorarvereinbarung vom 01.03.2011 zu. 1. Die Vergütungsvereinbarung vom 01.03.2011 ist wirksam. a) Eine Anfechtung wegen Irrtums kann auf die Behauptung der Beklagten, sie seien darüber getäuscht worden, dass die Vergütungsvereinbarung mit den „Anwälten Dr. C. pp.“ geschlossen worden sei, ihnen im Falle einer Einzelmandatierung des Rechtsanwalt Dr. C. die „geballten Fachkräfte einer Spezialkanzlei“ nicht zur Verfügung gestanden hätten, nicht gestützt werden. Es fehlt bereits an dem Vorliegen eines Eigenschaftsirrtums im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB. Denn auch in dem Fall, dass der Kläger als alleiniger Inhaber der Kanzlei beauftragt wurde, wurde diesem nicht ein Einzelmandat dahingehend erteilt, dass er allein für den Fall zuständig ist, sondern die von ihm geführte Kanzlei und mithin auch die angestellten Anwälte bzw. Non-Equity-Partner. Die gesellschaftsrechtliche Gestaltung der Kanzlei ist insofern diesbezüglich nicht relevant und war auch nach dem Vortrag der Beklagtenseite nicht Gegenstand ihrer Vorstellung. b) Die Vergütungsvereinbarung ist hinreichend bestimmt formuliert und genügt auch im Übrigen den Anforderungen des § 3 a) Abs. 1 RVG. Insbesondere enthält sie den gemäß S. 3 erforderlichen Hinweis. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite muss nicht konkret angeführt werden, dass im Rahmen einer Zeitvereinbarung auch Aktenstudium und Posteingänge in Rechnung gestellt werden. Dies ist vielmehr selbstverständlich, da dieses Aktenstudium einen Großteil der juristischen Tätigkeit ausmacht. c) Soweit die Beklagten meinen, die Vergütungsvereinbarung sei sittenwidrig im Hinblick darauf, dass die Klägerseite die Beklagten durch Verletzung der vorvertraglichen Beratungspflicht unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit in die Vergütungsvereinbarung gelockt habe, kann ihnen nicht gefolgt werden. Eine Pflicht dahingehend, dass nicht in Betracht gezogen wurde, dass der Architekt F. nur i.H.v. 77.000,- € haftpflichtversichert war, scheitert bereits daran, dass bestritten wurde, dass dies für den Kläger vorhersehbar war und dass sich die Klägerseite ausdrücklich „aus dem Fenster gelehnt habe“, dass die Haftpflicht voll in Anspruch genommen werden könne. Ein diesbezügliches Beweisangebot ist nicht erfolgt. d) Die Tatsache, dass es sich in der Sache Y. um einen „Passivprozess“ handelte, führte auch nicht dazu, dass ein Hinweis hätte erteilt werden müssen, dass sich eine Stundenhonorarvereinbarung im Rahmen der Abwehr einer Klage nicht lohnen könne. Dies ist ebenso evident wie die Tatsache, dass im Falle einer Stundenhonorarvereinbarung wenn man verliert, höhere Kosten anfallen als die, welche ansonsten nach dem RVG angefallen wären. 2. Die Rechnungen sind nicht, wie beklagtenseits angeführt, formal unwirksam und intransparent. a) Die fehlenden, nach § 10 Abs. 1 RVG erforderlichen Unterschriften wurden damit erklärt, dass es sich bei den eingereichten Rechnungen um Kopien handelt. Da ein Zeithonorar vereinbart wurde, ist auch keine Schlussrechnung für das komplette Mandat zu erstellen. b) Es ist richtig, dass nach § 43 BORA über Honorarvorschüsse unverzüglich abzurechnen ist, allerdings ist nicht ersichtlich, dass es sich bei den genannten Zahlungen um Vorschüsse und nicht hingegen um Ratenzahlungen hinsichtlich früherer Rechnungen handelt. Mit Ausnahme der Zahlung vom 28.04.2016 betreffen die seitens der Beklagten vorgetragenen Zahlungen Zeiträume, welche deutlich vor den streitgegenständlichen abgerechneten Zeiträumen liegen. Da trotz entsprechenden Hinweises kein weiterer Vortrag erfolgt ist, ist davon auszugehen, dass diese Zahlungen sich auf frühere Rechnungen bezogen. Nach dem weiteren Vortrag der Beklagtenseite handelt es sich auch bei der Zahlung vom 28.04.2016 nicht um eine Vorschusszahlung, sondern vielmehr um die konkret vereinbarte Gegenleistung für eine Rechnungsumschreibung, welche seitens der Beklagten gewünscht war. c) Soweit gerügt wird, dass die Rechnungen der Klägerseite nicht berücksichtigen, dass das Mandat vorzeitig beendet wurde, wird darauf hingewiesen dass eine Berücksichtigung der fehlenden Erledigung lediglich bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars angebracht ist - wie in der Beklagtenseits zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 23. 20 Juli 2009 – I-24 U 200/08, Rn. 45, juris). 3. Soweit die Beklagten die in der Zeiterfassung aufgeführten Daten, Zeitfenster, Tätigkeiten und Sachbearbeiter mit Nichtwissen bestritten haben, ist dies im Hinblick auf den substantiierten Vortrag der Klägerseite nicht ausreichend. a) Der umfangreiche und äußerst detaillierte Klägervortrag erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung des BGH. Nach dieser ist es erforderlich anzugeben, welche Akten und Schriftstücke einer Durchsicht unterzogen, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst wurde, zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Literaturrecherchen angestellt oder zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner wann eine fernmündliche Unterredung geführt wurde (BGH, Urteil vom 04. Februar 2010 – IX ZR 18/09 –, BGHZ 184, 209-239, Rn. 79). Eben dies hat der Kläger getan. Da die betreffenden Schriftstücke der Beklagtenseite nach dem Klägervortrag vorliegen, hätte es den Beklagten oblegen, hierzu konkret vorzutragen. Dies ist trotz Hinweises mit Beschluss vom 19.04.2018 nicht erfolgt. Die Beklagten können sich auch nicht darauf zurückziehen, die klägerische Kanzlei habe ihr die Akten nicht zur Verfügung gestellt. Dem Vortrag der Klägerseite, dass die Beklagten bei den gemeinsamen Gesprächsterminen anwesend waren und sämtliche Schreiben/Schriftsätze, etc. als Abschrift bzw. im Original bekommen haben, sind die Beklagten nicht entgegen getreten. b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der klägerseits behauptete, in den Abrechnungen aufgeführte Zeitaufwand im Rahmen der Bearbeitung der streitgegenständlichen Mandate angefallen ist. Nach den übereinstimmenden und in sich jeweils stimmigen Aussagen der vernommenen Zeugen wird die Zeiterfassung in der klägerischen Kanzlei mit einem Zeiterfassungssystem basierend auf [der Datenbanksoftware „B.“] vorgenommen. Die Sachbearbeiter können entweder ihre Zeiten im System selbst erfassen und mit Hilfe eines Pull-Down-Menü beschreibende Kategorien auswählen und hiernach stichwortartig ergänzen oder ihre Zeiten durch die Sekretärin eintragen lassen. In letzterem Fall gibt es die Option, eine ausgedruckte Tabelle handschriftlich zu führen und der Sekretärin zu übergeben, oder am Ende eines Diktats können Zeiten festgehalten werden, die im System für die Tätigkeit eingetragen werden sollen. Bevor die Rechnung erstellt wird, wird durch die sachbearbeitenden Anwälte im System ein Plausibilitätscheck vorgenommen, bei dem sie einen sog. Hafti anbringen müssen, ohne welchen es nicht zur Rechnungsstellung kommen kann. Nach Aussage der Zeugin U. gibt es die Anweisung, dass die Zeiten jeden Tag abgegeben werden müssen, entweder am Abend noch oder am nächsten Morgen. Dies deckt sich mit der Aussage der Zeugin E., dass das Sekretariat jeden Morgen daran erinnert habe, wenn man die Zeiterfassung noch nicht erledigt habe. Insoweit hat auch die Zeugin J. bekundet, dass sie meine, sich zu erinnern, dass es irgendwie kontrolliert wurde, dass die Zeiterfassung spätestens am Folgetag erfolgt ist. Auch die Zeugin G. hat hierzu schriftlich ausgesagt, dass die Zeiten am jeweiligen Tag in das System eingepflegt werden sollten. Die Zeugin E. hat ausgesagt, die Zeiten während des laufenden Tages mit Kürzel in die Tabelle eingetragen zu haben. Nach Feierabend habe sie die ausführlichen Bemerkungen hinzugefügt. Sie habe die Arbeiten zunächst minutengenau angegeben und dann im Nachhinein gekürzt. Außerdem habe der Kläger noch im Nachhinein gekürzt, da sie nicht die erste Sachbearbeiterin war. Sie habe, da sie neu war und keinen Facharbeitstitel hatte, darauf geachtet, nicht zu viele Zeiten in Rechnung zu stellen. Sie habe auch die Möglichkeit genutzt, Zeiten für anfallende Einarbeitung als allgemeine Zeiten zu buchen, so dass diese nicht auf die Mandate gebucht wurden. Das Gericht hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin zu zweifeln. Die Aussage ist präzise, detailliert – auch im Hinblick auf Begleitumstände – und auch auf Nachfragen ist keine Unsicherheit in der Aussage aufgekommen. Die Zeugin J. hat glaubhaft ausgesagt, zunächst handschriftlich auf einem Zettel ihre Tätigkeiten und Zeiten erfasst zu haben, welche sie dann am gleichen Tag oder am Folgetag ins System eingetragen habe. Anhaltspunkte dafür, dass sie ihre Zeiten zu Lasten der Mandate beschönigt hat, bestehen nicht. Die Zeugin hat von sich aus darauf hingewiesen, dass man im Rahmen der Zeiterfassung den ganzen Tag festhielt, also auch Pausen und Telefonate. Zudem hat sie eingeräumt, in der Anfangszeit nicht gewusst zu haben, dass es das Zeiterfassungssystem gab, so dass sie Sachen nachtragen musste. Da dies jedoch den Zeitraum betraf, bevor sie ihre Anwaltszulassung erlangte, ist nicht davon auszugehen, dass diese Nachträge relevant für die streitgegenständlichen Rechnungen waren. Der Zeuge P. hat ausgesagt, die Einträge im Laufe des Tages „live“ im System vorgenommen zu haben und etwaige dazwischenkommende Telefonate im Nachhinein rausgerechnet zu haben. Für die Richtigkeit der Aussage spricht, dass der Zeuge einräumt, nicht ausschließen zu können, dass die Eintragung mal erst ein paar Tage später erfolgt sei, er dies aber nicht glaube. Die Zeugin G. hat schriftlich ausgesagt, die Zeiten in aller Regel in Echtzeit in das Programm eingepflegt zu haben. Gelegentlich habe sie die Zeiten auch zu Beginn und am Ende der Tätigkeit handschriftlich notiert. Sie habe die Zeiten dann aber noch am Tag der Bearbeitung in das System nachgetragen. Wenn die Bearbeitung z.B. durch Einarbeitung in ein bestimmtes Gebiet länger gedauert habe, habe sie diese Zeit herausgerechnet. Diese Aussage ist insbesondere vor dem Hintergrund glaubhaft, dass aus den einleitenden Worten der Zeugen deutlich hervorgeht, dass sie gegenüber dem Kläger aufgrund der seinerzeitigen Kündigung Gram empfindet. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Zeugenaussagen ist davon auszugehen, dass die Zeugen die Zeiten für die von ihnen vorgenommenen Tätigkeiten jeweils zeitnah erfasst haben. Es ist auch kein Abschlag von den festgehaltenen Zeiten zu machen, weil entsprechend dem Vortrag der Beklagten davon auszugehen ist, dass die Leistung der Mitarbeiter über die „billable hours“ kontrolliert wurde und daher tendenziell längere Zeiträume festgehalten wurden. Insoweit hat der Zeuge V. eingeräumt, dass das System das Potenzial hätte, aber glaubhaft bekundet, dass der Kläger eine solche Verwendung der Zeiterfassung selber kennengelernt und nicht für gut geheißen habe. Er habe seinerzeit ausdrücklich geäußert, dass so etwas nicht gemacht werde, insbesondere nicht bei Berufsanfängern. Insofern hat auch die Zeugin U. bestätigt, dass die Zeiterfassung nicht für die Beurteilung der Güte der Rechtsanwälte genutzt werde. Ebenso hat die schriftlich vernommene Zeugin G. erklärt, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass die „billable hours“ zur Überprüfung der Leistung der Rechtsanwälte genutzt worden sei. Der durch die Beklagten geäußerte Verdacht, versteckt in den Tätigkeitsangaben sei die Zeiterfassung mit berechnet worden, fand keine Bestätigung in den Aussagen der Zeugen. 4. Die Beklagten können der Vergütungsforderung nicht mit Erfolg entgegen halten, dass der vereinbarte Stundensatz von 250,- € zuzüglich Mehrwertsteuer der Höhe nach nicht gerechtfertigt sei. Der in Ansatz gebrachte Stundensatz von 250,- € netto ist aufgrund der Umstände des Streitfalles nicht unangemessen hoch, sondern vielmehr als üblich im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB anzusehen, und zwar im Hinblick auf alle sachbearbeitenden Mitarbeiter. Nach der Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer I. liegt das vereinbarte Honorar an der unteren Grenze dessen, was am Ort der Kanzlei üblicherweise für derartige Dienstleistungen auf dem Gebiet des rechtlich anspruchsvollen Baurechts verlangt wird. Es begegne keinen Bedenken, auch bei einer Sachbearbeitung durch junge, beruflich noch nicht besonders erfahrene oder qualifizierte Rechtsanwälte den Klägern den vereinbarten Stundensatz zuzubilligen. Dieser liege im Rahmen dessen, was nach Erfahrung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer I. in W. üblicherweise auch von Rechtsanwälten vereinbart werde, die nicht spezialisiert und keine Fachanwälte sind. Das Gericht legt diese Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer seiner Einschätzung zugrunde, da letztlich die Einwände der Beklagten hiergegen nicht durchgreifen, sondern vielmehr die Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer stützen. Der vorliegend in Ansatz gebrachte Stundensatz liegt ungefähr in der Mitte der beklagtenseits genannten Stundensätzen von Einzelkanzleien (115-166 €) und Sozietäten mit mehr als 100 Anwälten (290 – 376 €). Zu berücksichtigen ist, dass die Zahlen, welche die Beklagten der Stellungnahme entgegenhält, sich nicht auf den Ort der Kanzlei, sondern auf einen Bundesdurchschnitt beziehen. Dabei ist gerichtsbekannt, dass insbesondere in städtischen Bereichen höhere Honorare üblich sind als in ländlichen Gegenden. Berücksichtig man zudem, dass die beklagtenseits genannten Spannen nicht zwischen spezialisierten Kanzleien und solchen ohne besondere Schwerpunktsetzung unterscheiden, bestätigen diese Zahlen das Ergebnis der Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer. 5. Soweit die Beklagten eine fehlerhafte Arbeit gerügt haben und der Auffassung sind, dass insoweit eine Inrechnungstellung der Zeit nicht zulässig sei, dringen sie nicht durch. Zunächst könnte eine anwaltliche Schlechtleistung nur im Rahmen eines Regressanspruchs aus §§ 280 Abs. 1, 675, 611 BGB der Vergütungsforderung entgegen gehalten werden (vgl. OLG I., Urt. v. 07.07.2015, 28 U 189/13 – juris). Eine entsprechende Aufrechnung ist nicht erfolgt. Zudem hat die Klägerseite die seitens der Beklagten behauptete Pflichtverletzung bestritten bzw. als unsubstantiiert zurückgewiesen. Insoweit wäre weiterer Vortrag bzw. Beweisangebote seitens der Beklagten zu den einzelnen Pflichtverletzungen erforderlich gewesen. Hierauf wurde bereits mit Beschluss vom 19.04.2018 hingewiesen. Weshalb die Darlegungslast diesbezüglich bei der Klägerseite liegen soll, kann auch aufgrund des seitens der Beklagten zitierten BGH-Urteils vom 16.07.2010 – IX ZR 197/14 nicht nachvollzogen werden. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die beklagtenseits angeführte Entscheidung des BGH vom 13.09.2018 – III ZR 294/16 für den hiesigen Sachverhalt von Relevanz sein soll. 6. Die Zinsforderung ist gem. §§ 286 Abs. 1 S. 1, 2, 288 Abs. 1 BGB begründet. Auch die geltend gemachten Mahnkosten in Höhe von 10,- € sind als Verzugsschaden gem. § 286 Abs. 1 BGB zu ersetzen. III. Der Feststellungsantrag ist begründet. Den Beklagten steht keine Forderung auf Auszahlung des durch [das Versicherungsunternehmen] M. am 14.09.2016 auf das Fremdgeldkonto des Klägers gezahlten Betrags in Höhe von 24.506,54 € zu, da die Aufrechnung des Klägers mit einem Teil der offenen Honorarforderungen in gleicher Höhe wirksam ist. Insoweit weist die Klägerseite zutreffend darauf hin, dass die Geldempfangsvollmacht mit Schreiben vom 23.06.02.2016 nicht widerrufen wurde. In diesem Schreiben äußerten die Beklagten lediglich ihre Auffassung, dass der Kläger nicht einfach auf Fremdgeldzahlungen des Gegners zur Befriedigung eigener Forderungen zugreifen dürfe, was jedoch nicht gleichzusetzen ist damit, dass in Zukunft kein Geld mehr eingetrieben werden darf. Auch ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb es dem Kläger verwehrt sein sollte, mit seinen Honorarforderungen gegen den Anspruch der Beklagten auf Auszahlung der Fremdgeldzahlungen aufzurechnen. Die Aufrechnungslage ist nicht erst dadurch hergestellt worden, dass eine Auskehr der Fremdgelder nicht unverzüglich erfolgte. Lediglich in einem solchen Fall wäre davon auszugehen, dass der Aufrechnung § 242 BGB entgegenstünde (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.10.2008 - I-24 U 146/07 - juris). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, 100 Abs. 4 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S.1, 2 ZPO. Streitwert : 66.921,61 €