Urteil
24 S 20/18
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2019:0829.24S20.18.00
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Tenor
1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 30.11.2018 – 124 C 330/18 – wird zurückgewiesen.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 30.11.2018 – 124 C 330/18 – wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand : Zwischen den Parteien besteht eine Privatrechtsschutzversicherung u.a. für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Auf den Versicherungsschein vom 31.12.2014 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.04.2019, Bl. 181 GA) sowie die zugehörigen ARB 2012 (Anlage K 1, Bl. 9 ff GA) wird Bezug genommen. In § 3 der ARB findet sich unter Abs. 2 f) folgender Deckungsausschluss: Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit aa) Spiel oder Wettverträgen, Gewinnzusagen und Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften; bb) dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von Wertpapieren (z.B. Aktien, Rentenwerten, Fondsanteilen), Wertrechten, die Wertpapieren gleich stehen, Beteiligungen (z.B. an Kapitalanlagemodellen, stillen Gesellschaften, Genossenschaften) und deren Finanzierung, soweit es sich nicht um vermögenswirksame Leistungen, Lebensversicherungen, Rentenversicherungen oder staatlich geförderte Altersvorsorge (z.B. Riester- oder Rürup-Renten) handelt. Der Kläger schloss in den Jahren 2015 bis 2017 mehrere „Kauf- und Verwaltungsverträge“ mit den Firmen Q Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH und Q Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH. Die Verträge sahen den Kauf von Containern vor. Dem Kläger wurde für fünf Jahre ein Tagesmietsatz garantiert; seine jeweilige Vertragspartnerin machte ihm zugleich ein Angebot auf Rückkauf zu einem Wert, der kurz vor Ablauf des Mietvertrages bestimmt werden sollte. Der Kläger zahlte insgesamt 75.570,- €. Er erhielt von den beiden vorgenannten Gesellschaften insgesamt 18.459,30 €. Weitere Zahlungen sind mit Rücksicht auf die Insolvenz der beiden Gesellschaften nicht zu erwarten. Der Kläger möchte nunmehr die Fa. B Finanz- und Versicherungsmakler GmbH als seine Kapitalanlagevermittlerin wegen eines vom Kläger vorgetragenen Beratungsverschuldens auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Mit Schreiben vom 24.04.2018 beantragte er bei der Beklagten Deckungsschutz für das außergerichtliche Vorgehen gegen die Kapitalanlagevermittlerin. Mit Schreiben vom 23.05.2018 erklärte die Beklagte die Deckungsablehnung unter Hinweis auf den Deckungsausschluss in § 3 Abs. 2 f) bb) der ARB 2012. Die Parteien streiten erst- und zweitinstanzlich nur um die Frage, ob der Deckungsausschluss greift oder nicht. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 30.11.2018 – 124 C 330/18 – der Klage antragsgemäß stattgegeben, indem es den Hauptsacheausspruch wie folgt tenoriert hat: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Rechtsschutz für die außergerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die B Finanz- und Versicherungsmakler GmbH bezüglich der Beratung hinsichtlich einer Kapitalanlage bei der Q Transport-Container GmbH und der Q Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs GmbH zu gewähren (Schaden-Nr. der Beklagten ####X##/##). Das Amtsgericht stützt sich im Wesentlichen darauf, der Begriff der „Beteiligungen“ in der streitgegenständlichen Deckungsausschlussklausel beziehe sich nur auf gesellschaftsrechtliche Beteiligungen, die jedoch vorliegend – hierin sind die Parteien sich vom Rechtlichen her einig – nicht gegeben sind. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und begründet. Die Beklagte stützt sich vor allem darauf, der Klammerzusatz „z.B. an Kapitalanlagemodellen“ verdeutliche, dass gerade keine Beschränkung auf eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung anzunehmen sei. Das Wort „Beteiligungen“ sei vielmehr gleichbedeutend mit Teilnahme an Kapitalanlagemodellen. Die Wiedereinbeziehung bestimmter Formen von Kapitalanlagen (Riester-, Rüruprenten usw.) wäre zudem überflüssig, wenn mit dem Ausdruck „Beteiligungen“ nur gesellschaftsrechtliche Beteiligungen gemeint seien, denn derartige Renten seien nie als gesellschaftsrechtliche Beteiligung, stille Gesellschaft oder Genossenschaft ausgestaltet. Die Beklagte stützt sich auf die Ausführungen im Urteil des LG Flensburg vom 28.04.2017 – 4 O 225/16 -, juris, und den Hinweis im Verfahren 6 S 109/17 LG Schwerin (Anlage zum Schriftsatz vom 04.04.2019, Bl. 182 GA). Die Beklagte beantragt, das am 30.11.2018 verkündete und am 07.12.2018 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Köln, AZ.: 124 C 330/18 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Beide Parteien halten die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision für gegeben. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, eine interessengerechte Auslegung der Ausschlussklausel erfordere das Vorliegen einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung im Zusammenhang mit einem Kapitalanlagemodell. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht der Deckungsklage aus § 1 S. 1 VVG in Verb. mit dem streitgegenständlichen Rechtsschutzversicherungsvertrag stattgegeben. Der Deckungsausschluss des § 3 Abs. 2 f) bb) ARB 2012 greift hinsichtlich der Alternative „Beteiligungen“ nicht, denn er erfordert, wie das Amtsgericht zutreffend herausgearbeitet hat, eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung, die vorliegend – insoweit unstreitig – nicht gegeben ist. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei ist im Regelfall auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und auch auf seine Interessen abzustellen. Das Versicherteninteresse geht bei Risikoausschlussklauseln in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck einer Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlüsse nach ständiger Rspr. des BGH eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2013 – IV ZR 233/11 -, juris). Maier in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl., § 3 ARB 2010, RZ 138 geht für eine gleichlautende Klausel wie selbstverständlich von dem Erfordernis aus, dass der Versicherungsnehmer sich als Gesellschafter beteiligt. Er verweist auf das Urteil des BGH vom 08.05.2013 – IV ZR 233/11 -, juris. Dort hatte der BGH über die Wirksamkeit einer Deckungsausschlussklausel zu entscheiden, die wie folgt lautete: Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen f) in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften; aa) … bb) dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von - Wertpapieren (zB. Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile) - Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen - Beteiligungen Der BGH kam zu dem Ergebnis, gemeint sei, wie der systematische Zusammenhang zeige, eine zum Zwecke der Kapitalanlage erworbene Gesellschafterstellung. Der BGH stellte nichtmals die Möglichkeit in den Raum, das Wort „Beteiligungen“ könne anders, und zwar weitergehender zu verstehen sein. Soweit die Beklagte und das LG Flensburg darauf abheben, die streitgegenständliche Klausel unterscheide sich in dem wesentlichen Punkt von der Klausel, die der BGH-Entscheidung zugrunde lag, darin, dass sich vorliegend der Klammerzusatz findet „z.B. an Kapitalanlagemodellen“, verfängt dies nicht, da der BGH die ihm zur Prüfung vorliegende Klausel ja gerade so verstanden hat, dass diese nur gesellschaftsrechtliche Beteiligungen zum Zwecke von Kapitalanlage meine. Zu Recht weist das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung darauf hin, es gehe nicht an, aus dem Klammerzusatz einen Anhaltspunkt dafür zu gewinnen, den Oberbegriff der Beteiligungen anders als förmliche Beteiligung an einer Gesellschaft auszulegen. Es ist zwar rechtlich zutreffend, dass der in der Klausel formulierte Wiedereinschluss bestimmter Angelegenheiten überflüssig ist, wenn man für den Deckungsausschluss eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung verlangt, denn die dort genannten Lebensversicherungen, Rentenversicherungen pp. werden nicht in Form einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung durchgeführt. Diese Überlegung erfordert jedoch besondere juristische Kenntnisse, die man bei einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht voraussetzen kann. Hinzu kommt, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht wissen kann, ob nicht ggf. anderweitige vermögenswirksamen Leistungen, die ebenfalls wiedereingeschlossen werden, in Form einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung angeboten werden und ob der Wiedereinschluss ggf. lediglich deklaratorischen und keinen konstitutiven Charakter hat, also eine für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne juristische Spezialkenntnisse bestimmte Klarstellung beinhaltet. Ohnehin ist § 3 Abs. 2 f) für den juristischen Laien, der nach dem „roten Faden“ sucht, eher verwirrend gefasst, denn ihm wird sich nicht erschließen, was die Beteiligung an einer Genossenschaft vom Risiko her mit der Beteiligung an einem Kapitalanlagemodell oder mit Spekulationsgeschäften vergleichbar macht und weshalb die Beteiligungen an einer stillen Gesellschaft und einer Genossenschaft nicht systematisch als Erweiterungen zu § 3 Abs. 2 c) ARB 2012 (Recht der Handelsgesellschaften) dort verortet worden sind. Es kann daher dahinstehen, ob das Wort „Beteiligungen“ nicht ohnehin einen juristischen Fachausdruck im Sinne einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung darstellt (vgl. etwa § 271 HGB), der dann auch so in den ARB zu verstehen wäre (zur grundsätzlichen Verbindlichkeit juristischer Fachausdrücke in ARB vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 10.04.2019 – IV ZR 59/18 -, juris, dem ein Streit um die Wirksamkeit der Deckungsausschlussklausel „Streitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung“ zugrunde lag). Für die Unklarheit hat die Beklagte selbst gesorgt, die eine Auslegung der Klausel in dem von ihr vertretenen Sinne ohne Weiteres hätte erreichen können, wenn sie beispielsweise formuliert hätte: „Betätigung im Zusammenhang mit einem Kapitalanlagemodell“. Entgegen der Ansicht der Beklagten wäre ihr die gebotene klare Ausdrucksweise mithin nicht unzumutbar gewesen. Selbst wenn man die seitens des Amtsgerichtes und der Kammer gefundene Auslegung der Klausel nicht teilt, so besteht nach alldem jedenfalls eine Unklarheit im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB, die zugunsten des Versicherungsnehmers aufzulösen ist, wenn man nicht sogar von einem zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Deckungsausschlussklausel führenden Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) ausgeht. Dahinstehen kann, ob der Begriff des „Kapitalanlagemodells“ im systematischen Zusammenhang der streitgegenständlichen Klausel hinreichend klar strukturiert ist. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung übe die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen. Eine für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erhebliche klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Diese Rechtsfrage stellt sich in einer unbestimmten Vielzahl von Deckungsauseinandersetzungen im Hinblick auf die weit verbreitete Verwendung der streitgegenständlichen Klausel und der unstreitig großen Zahl von Verfahren, in denen rechtsschutzversicherte Kunden der Q-Firmen nach dem gleichen Geschäftsmodell investiert haben wie der Kläger. Die Q-Firmen hatten mehrere tausend Kunden. Streitwert : 1.548,76 €