Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.297,35 € nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent vom 13.02.2015 bis zum 06.10.2018 und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2018 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs T Outdoor 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer T##### , sowie weitere 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2018 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 07.10.2018 mit der Rücknahme des Fahrzeugs T Outdoor 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer T##### in Annahmeverzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Am 18.11.2014 erwarb der Kläger das im Klageantrag bezeichnete Fahrzeug der Marke T zu einem Preis von 24.668,05 € brutto bei der Fa. Autozentrum K GmbH. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs ##### ausgestattet, den die Beklagte konstruiert hat. Dieser Motor ist mit einer Software ausgestattet, die erkennt, ob das Fahrzeug einen Fahrzyklus zur Abgasprüfung durchfährt, und in diesem Fall optimierte Abgaswerte liefert. Bereits am 22.11.2016 hat wurde an dem Fahrzeug des Klägers ein Softwareupdate vorgenommen. Mit Anwaltsschreiben vom 23.10.2018 verlangte der Kläger Schadensersatz gemäß § 826 BGB und forderte die Beklagte auf, bis zum 06.10.18 24.668,05 € zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, das er zur Abholung anbot. Am 12.06.2019 betrug die Laufleistung des Fahrzeugs 24.026 Kilometer. Der Kläger meint, durch die Beklagte über die Beschaffenheit des Fahrzeugs sittenwidrig getäuscht und betrogen worden zu sein. Er behauptet, der Vorstand der Beklagten hätten von der Manipulation des Fahrzeuges gewusst und allein aus Gewinnstreben den Einbau der Software veranlasst. In Kenntnis der Softwaremanipulation hätte er den Wagen nicht gekauft. Es sei davon auszugehen, dass auch mit dem Softwareupdate die zulässigen Grenzwerte nicht erreicht würden. Das Update beeinträchtige zudem die Langlebigkeit von Motor, Abgasrückführungsventil und Partikelfilter, verringere die Leistung und erhöhe den Verbrauch. Das Fahrzeug habe einen merkantilen Minderwert erlitten. Ihm sei schon deswegen ein Schaden entstanden, weil das Fahrzeug nicht seinen Vorstellungen entspreche und er daher mit einer ungewollten Verbindlichkeit belastet sei. Es drohe der Entzug der Zulassung. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung des Motors betrage 300.000 Kilometer. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage insoweit erweitert, als entgegen seinem ursprünglichen Antrag keine Nutzungsentschädigung von dem verlangten Betrag abzuziehen sei. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.668,05 € nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 13.02.2015 bis zum 06.10.2018 und seither fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs T Outdoor 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer T##### zu zahlen. 2. festzustellen, dass sich die Beklagtenseite dem 07.10.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) bezeichneten Gegenstandes in Annahmeverzug befindet. 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.899,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei stets technisch sicher und fahrbereit gewesen und habe über alle erforderlichen Genehmigungen verfügt. Der gesetzgeberischen Entscheidung, die Typengenehmigung von Laborwerten abhängig zu machen, sei eine Abweichung zwischen Realbetrieb und Werten im Prüfstand immanent. Die Kaufmotivation des Klägers und den Inhalt des Verkaufsgespräches bestreitet sie mit Nichtwissen. Auch sei dem Kläger kein Schaden entstanden. Das Fahrzeug habe keinen Wertverlust erlitten. Ohnehin seien etwaige Mängel an dem Fahrzeug durch die Installation des Softwareupdates beseitigt. Schließlich beruft sich die Beklagte hinsichtlich der in der Rechnung vom 12.02.2014 genannten abnehmbaren Anhängerkupplung auf ein Zurückbehaltungsrecht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. I. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ist gemäß § 32 ZPO eröffnet. Dabei kommt es an dieser Stelle nicht darauf an, ob der Beklagten zu Recht eine unerlaubte Handlung vorgeworfen wird. Die doppeltrelevante Tatsache der unerlaubten Handlung ist im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nur vorzutragen, nicht zu beweisen. Dem genügt der Vortrag des Klägers, wonach in dem Einbau der Software eine Täuschungshandlung der Beklagten zu sehen sein soll. Der Ort der unerlaubten Handlung liegt dabei nicht nur an dem Handlungsort, wo die behauptete Täuschungshandlung vorgenommen worden sein soll — hier am Sitz der Beklagten. Neben dem Begehungsort ist auch der Erfolgsort Ort der unerlaubten Handlung, wo der Vermögensschaden eingetreten sein soll. Dies ist regelmäßig der Wohnort des Geschädigten, hier der Wohnort des Klägers, Hürth, im Bezirk des angerufenen Gerichts. II. Die Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 22.297,35 € Zug-um-Zug gegen Übereignung des streitbefangenen Fahrzeugs gemäß § 826 BGB. 1. Der Kläger ist sittenwidrig geschädigt worden. Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender verstößt. Sittenwidrig handelt, wer einen anderen bewusst täuscht, um ihn zum Vertragsschluss zu bringen (Landgericht Dortmund, Urteil vom 06.06.2017,12 O 228/16 [zum Abgasskandal]; Palandt, Sprau, 78. Aufl. 2019, § 826 Rz. 20). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Dabei kommt es an dieser Stelle noch nicht darauf an, dass die Beklagte selbst an dem Abschluss des Kaufvertrages und den Vertragsverhandlungen nicht beteiligt war. Sie hat bereits durch den Einbau der Software darüber getäuscht, dass das streitgegenständliche Fahrzeug auf dem Prüfstand eine Stickoxidmenge ausstößt, die zu einer bestimmten Schadstoffklassifizierung führte, obgleich das Prüfverfahren durch Verwendung der Software mit Umschaltlogik manipuliert worden war. Entgegen der Auffassung des Landgerichts München I im Urteil vom 5. Juli 2016, 14 O 404/16, greift der Einwand der Beklagten zu kurz, der Entscheidung des Gesetzgebers, die Typengenehmigung von Laborbedingungen abhängig zu machen, seien Abweichungen zum gewöhnlichen Fahrverhalten immanent. Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob es sich bei der eingebauten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a der Emissions-Basis-Verordnung 2007/715 handelt. Auch wenn Gesetzgeber, Bundesamt und letztlich der Käufer Abweichungen von den Abgaswerten auf dem Prüfstand zu denen des gewöhnlichen Straßenverkehrs in Kauf zu nehmen hätten, dürfen sie berechtigterweise davon ausgehen, dass das Ergebnis der Abgasprüfung nicht durch Einsatz einer Manipulationssoftware beeinflusst worden ist. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, das Fahrzeug entspreche formell der EG-Typengenehmigung, die weder nichtig noch erloschen sei. Die Erteilung dieser Genehmigung fußt zum einen auf manipulierten Abgaswerten; zum anderen belegt der Umstand, dass das Kraftfahrtbundesamt eine Nachbesserung des Motortyps verlangt und Nebenbestimmungen gemäß § 25 Abs. 2 EG-FVG angeordnet hat, einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften. Die unstreitige Notwendigkeit eines Software Updates belegt schließlich einen Einfluss der Software auf Typengenehmigung und die Schadstoffklassifizierung. Neben der reinen Täuschungshandlung verstärken folgende Gesichtspunkte die Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten: Die Täuschung des Klägers ist kein Einzelfall. Die Manipulationssoftware wurde weltweit millionenfach eingebaut. In dieser Häufigkeit stellt sich das Verhalten der Beklagten als grob rücksichtslos und besonders verwerflich dar. Allein wirtschaftliche Interessen und Gewinnstreben können das Beklagtenverhalten erklären (so auch Landgericht Kleve, Urteil vom 31. März 2017, 3 O 252/16). Die Verfolgung dieser Interessen unter Täuschung der Kunden, Verstoß gegen Vorschriften des Umweltschutzes und der Inkaufnahme möglicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen verstößt bereits in Einzelfällen gegen das Anstandsgefühl der billig und gerecht Denkenden, und ist im erfolgten Umfang nicht tragbar. 2. Dem Kläger ist auch ein Schaden dadurch entstanden, dass er den streitgegenständlichen Kaufvertrag geschlossen und den Kaufpreis gezahlt hat. Wird ein Käufer durch irreführende Angaben zum Erwerb einer Sache veranlasst, die sich grundlegend von der angepriesenen unterscheidet, ist ein Schaden zu bejahen, auch wenn der Wert der Sache dem gezahlten Kaufpreis entspricht (LG Dortmund a.a.O.). Vor diesem Hintergrund kommt es nicht auf die Frage an, ob durch das Softwareupdate ein Mangel beseitigt worden ist. Darüber hinaus dürfte unabhängig von der technischen Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs aufgrund des durch den „Abgasskandal“ bedingten Vertrauensverlusts der Öffentlichkeit in die Beklagte und die ernsthafte Diskussion eines möglichen Verlustes der Betriebserlaubnis — sei diese Sorge berechtigt oder nicht — der Wert des Fahrzeugs nennenswert verringert sein. Unabhängig davon, ob Funktions- oder Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs beeinträchtigt werden, kann, auch wenn Leistung und Gegenleistung objektiv äquivalent sind, ein Schaden in der Verleitung zu einem Vertragsschluss liegen. Schließt der Vertragspartner einen Vertrag, den er ohne das Haftung auslösende Verhalten nicht eingegangen wäre, ist ihm ein Schaden entstanden (Harke, Herstellerhaftung im Abgasskandal, VuR 2017, 83,89 f.). 3. Der Vertragsschluss beruht auch kausal auf der Täuschung der Beklagten. Bei täuschendem Verhalten genügt für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung, dass der Getäuschte Umstände dartut, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein könnten und nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung gehabt haben können (LG Kleve a.a.O., m.w.N.). Ähnlich den Fällen des aufklärungsgerechten Verhaltens kann davon ausgegangen werden, dass der Käufer einer Sache, die deutlich von berechtigten Erwartungen abweicht, die Kaufsache in Kenntnis aller Umstände jedenfalls nicht zu den vereinbarten Konditionen gekauft hätte. Im Allgemeinen spielen Fragen der Umweltfreundlichkeit und des Verbrauchs, die Qualität des Motors eines Fahrzeugs, die zu erreichenden Abgaswerte und die Schadstoffklassifizierung, keine völlig untergeordnete Rolle im Rahmen der Kaufentscheidung für einen Pkw. Letztlich kann es nicht darauf ankommen, ob der Käufer auf ein Fahrzeug, das die Abgasnormen einhält, erpicht war oder sich hierüber überhaupt Gedanken gemacht hat: Keinem Käufer kann die Bereitschaft unterstellt werden, ein mit rechtlichen Bedenken belastetes Fahrzeug erwerben zu wollen (so auch Harke a.a.O. S. 90). 4. Die Täuschung erfolgte auch vorsätzlich. Grundsätzlich muss zwar der Kläger den Vorsatz der Beklagten darlegen und beweisen. Allerdings kann sich aus der Art und Weise, in der sich das sittenwidrige Verhalten kundtut, folgern lassen, dass der Täter bezüglich der Schädigung vorsätzlich gehandelt hat (Palandt, Sprau, a.a.O., Rz. 11 a). Dies ist vorliegend der Fall: Die unstreitige Entwicklung der Software und ihr millionenfacher Einbau im Auftrag der Beklagten, kann nur absichtlich erfolgt sein. Andere Gründe als das Ausnutzen der manipulativen Arbeitsweise der Software zur Steigerung von Umsatz und Gewinn auf Kosten der Erwerber sind nicht ersichtlich und kaum denkbar. Dies lässt wiederum ohne weiteres den Rückschluss zu, dass die Beklagte in Täuschungs- und mithin Schädigungsabsicht handelte. Dabei ist nicht entscheidend, dass die Beklagte nicht das Fahrzeug, sondern nur seinen Motor hergestellt hat (vgl. Landgericht Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16; Landgericht Koblenz, Urteil vom 24.09.2018, 1 O 318/17). Die Frage der sittenwidrigen Schädigung ist unabhängig von den vertraglichen Vereinbarungen. Als sie die manipulierten Motoren herstellte und in Verkehr brachte, war der Beklagten bewusste, dass T die Motoren in die von ihr zu produzierenden Fahrzeuge einbauen und diese an den Endkunden weiterveräußern würde. Eine Schädigung des Käufers im oben aufgezeigten Sinne eines ungewollten Vertragsschlusses war damit auch über die Vermittlung eines dritten Fahrzeugherstellers beabsichtigt. 5. Letztlich geht die Kammer auch davon aus, dass der dargelegte Verstoß der Beklagten gemäß § 31 BGB zuzuordnen ist. Gemäß § 31 BGB sind grundsätzlich nur Handlungen der verfassungsmäßig bestellten Vertreter zuzurechnen. Darüber hinaus greift nach der Rechtsprechung eine Repräsentantenhaftung für diejenigen Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren. Im Ausgangspunkt hat allerdings der Kläger die Voraussetzung dieser Zurechnungsnormen darzulegen und zu beweisen. Die Kammer folgt jedoch der Auffassung, wonach die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast trifft (vergleiche LG Kleve a.a.O., LG Dortmund, Urteil vom 6. Juni 2017,12 O 228/16; Landgericht Offenburg, Urteil vom 12. Mai 2017,6 O 119/16; Landgericht Köln, Urteil vom 18. Juli 2017, 22 O 59/17). Der Kläger steht nämlich außerhalb des von ihm vorzutragenden Geschehensablaufs. Er hat keine nähere Kenntnis über die maßgebenden Tatsachen. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, der Vortrag des Klägers sei unsubstantiiert. Es sind keine weiteren Anforderungen an die primäre Darlegungslast des Klägers zu stellen. Bereits aufgrund des unstreitigen Rahmens der Softwareinstallation ist anzunehmen, dass den Personen, die über Entwicklung, Budgetierung, Finanzierung, Einsatz und Einbau – gerade in millionenfachen Fällen – zu entscheiden hatten, eine Stellung im vorgenannten Sinne zukommt (LG Dortmund Urteil vom 6. Juni 2017,12 O 228/16). Anders als der Kläger wissen die Vertreter der Beklagten hingegen, wer die maßgebliche Entscheidung zu Entwicklung und zum Einsatz der Manipulationssoftware getroffen hat, zumindest könnten sie sich dieses Wissen verschaffen. Es ist nicht vorstellbar, dass die Beklagte trotz laufender Nachforschungen überhaupt keine Kenntnis über die maßgeblichen Entscheidungsträger hat. Vor allem aber hat die Beklagte noch nicht einmal die Möglichkeit aufgezeigt, dass es überhaupt ohne Kenntnis einer unter § 31 BGB zu fassenden Person zu der Täuschungshandlung hätte kommen können. Der Beklagten ist Gegenvortrag auch zumutbar. Die Beantwortung der einzig entscheidenden Frage, ob unter § 31 BGB zu fassende Personen Kenntnis von den Vorgängen um den Einbau der Manipulationssoftware hatten, erfordert keine Mitteilung von Betriebsgeheimnissen oder vergleichbaren Auskünften über die Konzernstruktur. 6. In Folge ist der Kläger so zu stellen, wie sie ohne sittenwidrige Schädigung stehen würde. Der Kaufvertrag ist rückabzuwickeln. Der Kläger muss sich jedoch im Wege des Vorteilsausgleichs Nutzungsersatz anrechnen lassen. Der Auffassung, wonach eine Anrechnung der Nutzungsvorteile unbillig erscheine, weil die Beklagte trotz mehrjähriger flächendeckender arglistiger Täuschung nicht in Genuss dieser Anrechnung kommen dürfe, ist nicht zu folgen. Dem steht die tatsächliche mehrjährige Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger entgegen, die technisch bislang jedenfalls unbeanstandet erfolgte. Die Entschädigung ist auch unter Billigkeitsgesichtspunkten angezeigt, weil gerade die Nutzung das wesentliche Äquivalenzinteresse des Klägers abbildet. Der Abzug für die Nutzungen errechnet sich nach der gängigen Formel Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer voraussichtliche Gesamtlaufleistung. Der Bruttokaufpreis beträgt unstreitig 24.668,05 €. Die tatsächliche Laufleistung ist seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung entsprechend mit 24.026 Kilometern anzusetzen. Mit dem Landgericht Kleve (Urteil vom 31. März 2017, 3 O 252/16, ausdr. zu einem Motor ##### ) und dem Landgericht Mannheim (Urteil vom 18. Mai 2017,10 UF 14/16) schätzt die Kammer die zu erwartende Gesamtleistung gemäß § 287 ZPO auf 250.000 Kilometer. Es ergeben sich mithin ein seitens des Klägers geschuldeter Nutzungsersatz von 2.370,70 € und ein zurückzuzahlender Betrag von 22.297,35 €. Soweit die Beklagte hinsichtlich der Anhängerkupplung ein Zurückbehaltungsrecht ausübt, wird dies bereits von der Zug-um-Zug-Verurteilung, die bereits der Klageantrag vorsieht, umfasst. Das Fahrzeug ist mit der Anhängerkupplung herauszugeben. 7. Die Zinsanspruch folgt bis zum 06.10.2018 aus §§ 849, 246 BGB. § 849 BGB erfasst jeden Sachverlust durch ein Delikt. Auch wenn der Schädiger den Geschädigten durch eine unerlaubte Handlung dazu bestimmt, eine Sache wegzugeben oder darüber zu verfügen, entzieht er sie ihm. § 849 BGB ist nach seinem Wortlaut nicht auf die Wegnahme beschränkt und verlangt nicht, dass die Sache ohne oder gegen den Willen des Geschädigten entzogen wird. Sache im Sinne von § 849 BGB ist auch Geld. Der weitergehende Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. III. Auch der Klageantrag zu 2) ist begründet: Die Beklagte befindet sich in Annahmeverzug. Zwar ist nicht ersichtlich, dass der Kläger der Beklagten das Fahrzeug tatsächlich angeboten hätte. Gemäß § 295 S. 1 BGB genügte jedoch ein wörtliches Angebot. Die Beklagte hat das Fahrzeug nämlich beim Kläger abzuholen: Erfüllungsort der sich aufgrund der Rückabwicklung eines Vertrages ergebenden Pflichten ist der Ort, an dem sich die Sache bestimmungsgemäß befindet. Dies ist der Wohnort des Käufers. Mit Anwaltsschreiben vom 23.10.2018 hat der Kläger das Fahrzeug ausdrücklich zur Abholung angeboten. IV. Auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind gemäß § 826 BGB zu ersetzen. Sie sind Bestandteil des gemäß § 249 BGB zu erstattenden Schadens. Der Höhe nach ist der Anspruch jedoch auf eine Gebühr in Höhe von 1,3 beschränkt. Eine besondere rechtliche Schwierigkeit besteht nicht. Allein dadurch, dass eine Vielzahl an Entscheidungen und Presseartikel zitiert werden, kann weder ein besonderer Umfang noch eine besondere Schwierigkeit begründet werden (Landgericht Kleve, Urteil vom 31.03.2017, 3 O 252/16). Auch ist eine besondere Bedeutung für die Klägerin nicht dargetan. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gem. §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. Gegenstandswert: 24.668,05 €. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.