Beschluss
123 StVK 98/19
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zwangsmedikation gemäß §17a MRVG ist zulässig, wenn krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit, erfolglose Versuche zur Einholung der Zustimmung sowie Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Maßnahme vorliegen.
• Die Entscheidung des Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug ersetzt nicht zwingend das Votum eines vorher eingeholten externen Gutachtens; ein externes Votum genügt, auch wenn es durch den Landesbeauftragten veranlasst wurde.
• Bei Abwägung überwiegt der zu erwartende therapeutische Nutzen einer medikamentösen Zwangsbehandlung regelmäßig die mit ihr verbundenen Belastungen, sofern engmaschige Überwachung und fachärztliche Einordnung gegeben sind.
Entscheidungsgründe
Zwangsmedikation nach §17a MRVG bei krankheitsbedingter Einsichtsunfähigkeit zulässig • Zwangsmedikation gemäß §17a MRVG ist zulässig, wenn krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit, erfolglose Versuche zur Einholung der Zustimmung sowie Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Maßnahme vorliegen. • Die Entscheidung des Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug ersetzt nicht zwingend das Votum eines vorher eingeholten externen Gutachtens; ein externes Votum genügt, auch wenn es durch den Landesbeauftragten veranlasst wurde. • Bei Abwägung überwiegt der zu erwartende therapeutische Nutzen einer medikamentösen Zwangsbehandlung regelmäßig die mit ihr verbundenen Belastungen, sofern engmaschige Überwachung und fachärztliche Einordnung gegeben sind. Der Antragsteller befindet sich im Maßregelvollzug nach §63 StGB in einer psychiatrischen Klinik und leidet an paranoider Schizophrenie. Die Klinik beantragte wiederholt die Genehmigung zur Zwangsmedikation, zunächst mit Aripiprazol, später mit Haloperidol, um die Entlassfähigkeit des Antragstellers zu erreichen. Nach einer Phase freiwilliger Einnahme verweigerte der Antragsteller erneut die Medikation, woraufhin die Klinik am 08.04.2019 einen erneuten Antrag auf Zwangsbehandlung stellte. Der Landesbeauftragte erteilte am 24.04.2019 seine Einwilligung; die Klinik kündigte die Maßnahme an und wies auf das gerichtliche Prüfverfahren hin. Der Antragsteller beantragte am 29.04.2019 gerichtliche Entscheidung gegen die beabsichtigte Zwangsbehandlung; die Antragsgegnerin hielt die Voraussetzungen für gegeben. Das Gericht musste prüfen, ob die Maßnahme nach §17a MRVG gerechtfertigt ist. • Zulässigkeit: Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach §17a Abs.5 S.2 MRVG i.V.m. §§138 Abs.3, 109 StVollzG zulässig. • Krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit: Der Antragsteller ist krankheitsbedingt nicht fähig, die Notwendigkeit der Behandlung einzusehen (§17a Abs.2 Nr.1 MRVG). Gericht stützt sich auf fachärztliche Gutachten, frühere Anhörung und beobachtete psychotische Äußerungen. • Erfolglose Versuche zur Zustimmung: Die Klinik hat wiederholt und mit angemessenem Zeitaufwand versucht, die Zustimmung des Antragstellers zu erreichen; dies genügt §17a Abs.2 Nr.2 MRVG. • Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit: Die geplante Behandlung mit Haloperidol ist geeignet, das Ziel der Entlassfähigkeit zu erreichen, entspricht Leitlinien und ist nach Ansicht der Gutachter erforderlich; gesundheitliche Risiken sind kontrollierbar, sodass die Maßnahme zumutbar ist (§17a Abs.2 Nr.3 MRVG). • Nutzen-Risiko-Abwägung: Der erwartete erheblich positive Nutzen (Verbesserung der Lebensqualität, Verhinderung weiterer Schädigungen und Erreichen der Entlassfähigkeit) überwiegt deutlich gegenüber den Belastungen (Injektion, mögliche Nebenwirkungen) (§17a Abs.2 Nr.4 MRVG). • Lebensgefahr und irreversibles Risiko: Keine erhebliche Lebensgefahr oder mehr als vernachlässigbares Risiko irreversibler Gesundheitsschäden erkennbar; Überwachung und Kontrollen sind vorgesehen (§17a Abs.2 Nr.5–6 MRVG). • Verfahrensfragen: Die Einwilligung des Landesbeauftragten lag vor; ob es sich um Erstantrag oder Fortsetzungsantrag im Sinne des §17a Abs.6 S.2 MRVG ist, ändert nichts am Ergebnis, da ein externes Votum vorliegt und Verfahrensziele gewahrt sind. Der Antrag des Untergebrachten auf gerichtliche Entscheidung wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht befand, dass die Voraussetzungen des §17a MRVG vorliegen: krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit, erfolglose Versuche der Einholung der Zustimmung, Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der beabsichtigten Zwangsmedikation sowie ein überwiegender therapeutischer Nutzen bei tragbarem Risiko. Die Entscheidung des Landesbeauftragten zur Genehmigung stand der gerichtlichen Prüfung nicht entgegen; verfahrensrechtliche Einwände änderten nichts am rechtskonformen Ergebnis. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 1.500 Euro festgesetzt.