Urteil
20 O 368/18
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2019:0627.20O368.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Garantieversprechen auf Schadensersatz in Anspruch. Am 20.08.2013 bestellte die Klägerin von einem G -Vertragshändler einen Neuwagen der Marke G L TDCI, welcher am 27.11.2013, nach unbeanstandeter Auslieferungsinspektion, an die Klägerin ausgeliefert wurde. Die Erstzulassung erfolgte ebenfalls am 27.11.2013. Die Beklagte gewährte für das Fahrzeug eine zweijährige Neuwagengarantie ab Fahrzeugauslieferung an den Erstbesitzer bzw. ab Erstzulassung. Danach garantiert die Beklagte die Freiheit des Neuwagens von Material- und Herstellungsfehlern bei Übergabe des Fahrzeugs durch den Vertragshändler. Bei Vorliegen eines solchen Fehlers verpflichtet sich die Beklagte zur Reparatur oder zum Austausch fehlerhafter Teile. Die Garantiebedingungen enthalten unter anderem folgende Bestimmungen: „ Diese Garantie ist ein freiwilliges Versprechen von G . Hierdurch oder durch die Inanspruchnahme von Leistungen aus der G Neuwagengarantie werden Ihre etwaigen gesetzlichen Sachmängelhaftungsansprüche (…) gegen den verkaufenden G Vertragspartner nicht eingeschränkt. (...) Von der Garantie ausgenommen sind die Ansprüche auf Ersatz mittelbarer Schäden: z.B. Schäden aus Zeit-, und Transportmittelverlust, Unannehmlichkeiten oder sonstige Folgeschäden, die Sie oder eine dritte Person durch den von der Garantie abgedeckten Schaden erleiden. Gleiches gilt für die über die garantiebedingte Reparatur hinausgehenden Ansprüche auf Ersatzlieferung oder Schadensersatz .“ Für den Inhalt der Garantie im Einzelnen wird auf die Garantiebedingungen (Bl. 89 ff. der Akte) verwiesen. Ab Februar 2014 traten Probleme an der Kühlung des Fahrzeugs auf. Mehrfache von G -Vertragswerkstätten vorgenommene Reparaturarbeiten konnten das Problem nicht dauerhaft beheben. Am 24.03.2016 blieb die Klägerin mit einem Motorschaden liegen. Das Fahrzeug war seitdem nicht mehr nutzbar. Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 22.04.2016 bei dem Amtsgericht Köln die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens (Az. 149 H 2/16). Der Sachverständige legte im März 2017 sein Gutachten vor und empfahl den Austausch des Motors, welchen die Beklagte im November 2017 veranlasste. Die Rechtsschutzversicherung der Klägerin verauslagte im selbstständigen Beweisverfahren Gerichts- und Sachverständigenkosten in Höhe von 2.995,58 €. Die Klägerin behauptet, es habe ein Defekt der Kühlung bereits bei Auslieferung vorgelegen, es handele sich somit um einen Material- bzw. Herstellungsfehler. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe aus Verzugsgründen eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit bis zum Austausch des Motors zu zahlen, wobei sie zunächst im Wege der Teilklage nur die Nutzungsausfallentschädigung für 180 Tage zu je 59,00 € geltend macht. Ferner habe die Beklagte sie für den Verlust bei dem Wiederverkauf des Interimsfahrzeugs in Höhe von 400,00 € sowie für nutzlose Aufwendungen in Gestalt von Versicherungsbeiträgen von 1.200,00 € zu entschädigen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.220 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2018 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie, auf die der Klägerseite in dem zwischen den Parteien vor dem Amtsgericht Köln anhängigen selbstständigen Beweisverfahren – Az.: 149 H 2/16 – entstandenen Kosten und Gebühren von 2.995,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.500 € für die Zeit vom 13.07.2016 bis einschließlich 16.03.2017; aus 2.995,58 € seit dem 17.03.2017 zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von den durch die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts C, X-N, entstanden Gebühren aus einem Gegenstandswert von 30.319,58 €, mithin von Bruttogebühren i.H.v. 1.474,89 €, freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Motorschaden beruhe nicht auf einem Material- bzw. Herstellungsfehler, sondern vielmehr auf einer unsachgemäßen Reparatur. Sie ist der Ansicht, für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche fehle es an einer rechtlichen Grundlage, da die Garantie nur den Austausch defekter Fahrzeugteile vorsehe. Der Austausch des Motors sei eine Kulanzhandlung im Rahmen eines Vergleichs bzw. einer Einigung der Parteien gewesen, bei welcher die Klägerin im Gegenzug auf alle etwaigen Ansprüche gegen sie verzichtet habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Es besteht kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Schadensersatz. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus der von der Beklagten gewährten Herstellergarantie (§ 443 BGB i.V.m. der erteilten Garantie). Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin sämtliche Garantiebedingungen, wie bspw. eine intervallgerechte Wartung, erfüllt hat. Auch kann offenbleiben, ob überhaupt ein von der Beklagen zu vertretener Material- bzw. Herstellungsfehler an dem Fahrzeug vorlag. Jedenfalls ist das Begehren der Klägerin in Form eines verzugsbedingten Schadensersatzes nicht von der erteilten Garantie gedeckt. Die Neuwagengarantie, wie sie hier von der Beklagten gewährt wurde, umfasst ausweislich der Garantiebedingungen (dort Seite 6, Bl. 93 der Akte) nur eine Instandsetzung oder einen Austausch fehlerhafter Teile. Das verlangt die Klägerin aber gerade nicht. Gemäß den Garantiebedingungen (Seite 10, Blatt 95 der Akte) ist der Ersatz (mittelbarer) Schäden ausgeschlossen. Eine solche Einschränkung des Garantieversprechens begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Bei der Herstellergarantie handelt es sich um eine neben die Gewährleistungshaftung des Verkäufers tretende Garantiehaftung eines Dritten, die grundsätzlich möglich und gerade im Kraftfahrzeughandel von manchen Herstellern übernommen wird. Ist sie übernommen, gilt sie als freiwillige Erweiterung der gesetzlichen Haftung nur zu Lasten des sich Verpflichtenden. Sie begründet eine unmittelbare Verpflichtung des Herstellers gegenüber dem Käufer. Inhalt und Reichweite der neben und zusätzlich zum Kaufvertrag übernommenen Herstellergarantie können vom garantierenden Unternehmen grundsätzlich frei bestimmt werden. Sie kann sich deshalb auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränken, ohne andere Gewährleistungsrechte vorsehen zu müssen (BGH, Urteil vom 19. Juni 1997, Az. I ZR 46/95 = DB 1997, 1868, juris Rn. 19). Gleiches gilt für die Nichtgewährung eines Schadensersatzanspruches (OLG Köln, Beschluss vom 31. Juli 2012, Az. 7 U 36/12, juris Rn. 5; OLG Köln, Urteil vom 02. Juni 2016, Az. 21 U 20/15, Rn. 4, juris) Welchen Inhalt die hier vorliegende Garantieabrede hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Die Vertragsbedingungen der Beklagten sehen ausdrücklich vor, dass Ansprüche auf Ersatz von Schäden aus Zeit- oder Transportmittelverlust, den der Käufer durch einen von der Garantie abgedeckten Schaden erleidet, von der Garantie ausgenommen sind. Die von der Klägerin begehrten Schadenspositionen Nutzungsausfallentschädigung, Verlust bei dem Wiederverkauf des Interimsfahrzeugs und nutzlose Aufwendungen durch Versicherungsbeiträge für das nicht nutzbare Fahrzeug stellen aber gerade Schäden aus einem Transportmittelverlust dar und fallen damit unter den ausdrücklichen Ausschluss. Die Klägerin kann einen Schadensersatz auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Nichterfüllung des Garantieversprechens durch die Beklagte verlangen, denn auch alle über die garantiebedingte Reparatur hinausgehenden Ansprüche auf Schadensersatz sind ausdrücklich in den Garantiebedingungen ausgeschlossen. Der von der Klägerin erhobene Anspruch folgt schließlich nicht aus §§ 433, 434, 437 Nr. 3 BGB. Auch an dieser Stelle kann offenbleiben, ob das Fahrzeug überhaupt mangelhaft war. Denn jedenfalls setzt die kaufvertragliche Gewährleistung einen Kaufvertrag zwischen den Parteien voraus, an dem es vorliegend fehlt. Den Kaufvertrag hat die Klägerin mit der L1 GmbH & Co. KG und nicht mit der Beklagten geschlossen. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Mangels Anspruchsgrundlage kann die Klägerin auch die Erstattung der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens von der Beklagten nicht verlangen. Mangels Hauptanspruch scheidet schließlich auch ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Streitwert: bis 16.000,00 €