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Urteil

14 O 414/14

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2019:0621.14O414.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin macht gegen die Beklagte urheberrechtliche Ansprüche auf Zahlung von Lizenzschadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren geltend. Die Klägerin ist ein amerikanisches Medienunternehmen, welches unter anderem die Zeitschrift „Q “ in mehr als 23 Ländern weltweit lizenziert. Die erste Ausgabe des Magazins erschien in den USA im Dezember ####. Im Januar/Februar #### wurde das Magazin Q in einer Sonderausgabe zum 60. Jubiläum aufgelegt mit einem umfangreichen Fotoshooting mit dem Model N (Anl. K1, Bl. 23 ff. GA). Bilddatei entfernt Die Beklagte betreibt eine Online-Nachrichtenagentur unter der Internetadresse www.W.de. Die Klägerin legt einen Vertrag mit den Fotografen B und Q1 über das Shooting mit N vom 26.02.2013 (Anl. K2, Bl. 32 ff. GA) vor. Das Shooting erfolgte am 01.07.2013. Die Bestimmungen des Vertrages lauten auszugsweise wie folgt: Bilddatei entfernt Das Magazin „Q “ January/February #### (Jubiläumsausgabe) war am 06.12.2013 erstmals im Zeitschriftenhandel erhältlich. Die Klägerin kündigte die Veröffentlichung des Magazins zuvor im Internet an, das nachfolgende Lichtbild Nr. 4 („Outtake“) aus der Fotoserie mit N war vor dem 03.06.2013 auf der Internetseite der Klägerin (Q.com) zum Download eingestellt worden. Dieses Lichtbild ist nicht mehr streitgegenständlich. In der Jubiläumsausgabe waren die nachfolgenden Lichtbilder (mit Ausnahme des Lichtbildes Nr. 4 („Outtake“) enthalten: Bilddateien entfernt Bereits vor Erscheinen der (gedruckten) Jubiläumsausgabe waren Aktbilder des Shootings, an denen die Klägerin ausschließliche Rechte behauptet, im Internet ohne Zustimmung der Klägerin abrufbar. So waren auf der Webseite der Beklagten www.W.de vom 03.12.2013 gegen 12:00 Uhr bis zum 05.12.2013 die obenstehenden Lichtbilder eingeblendet, wie aus Anlage K 4, Bl. 38 ff GA ersichtlich. Die Klägerin ließ die Beklagte dieserhalb mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 05.12.2013 (Anl. K6, Bl. 65 ff. GA) abmahnen. Die (Netto-) Kosten der Abmahnung bezifferte die Klägerin mit 2912,00 € unter Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 180.000 € zuzüglich 20,00 € Auslagenpauschale (Bl. 70 GA). Die Beklagte gab mit Schreiben vom 10.12.2013 (Anl. K7, Bl. 73 ff. GA) eine Unterlassungserklärung ab. Mit Schreiben vom 10.12.2014 (Anl. K9, Bl. 86 ff. GA) nahm die Klägerin die Beklagte im Zusammenhang mit der Nutzung obenstehender 12 Fotografien auf der Webseite der Beklagten www.W.de auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 240.000,00 € (12 x 20.000,00 €) in Anspruch. Die Klägerin betreibt ferner die Webseite www.iQ .com, auf welcher für angemeldete, zahlende Kunden Q -Magazine online abrufbar sind, wie nachfolgend ersichtlich aus Screenshots der Internetseite http://iQ .com und iQ .com/join. Bilddateien entfernt Die Parteien streiten darüber, ob auch die Jubiläumsausgabe bereits am 02.12.2013 auf der Webseite der Klägerin iQ .com abrufbar war. Die Klägerin hatte auf ihrer Webseite www.Q .com am 02.12.2013 die Jubiläumsausgabe wie folgt angekündigt: Bilddatei entfernt Die Klägerin verlangt nunmehr Schadensersatz (als Teil-Schadensersatz) für die Nutzung der Lichtbilder Nr. 7 und 11 in Höhe von 40.000,00 € (2 x 20.000,00 €) und behauptet hierzu, die Kosten des Fotoshootings hätten bei 2,4 Millionen € für 50 Fotos, gelegen, weshalb von Kosten für ein Foto in der von 48.000,00 € auszugehen sei. Die Klägern behauptet sie hätte ein einzelnes Foto in der von der Beklagten erfolgten Nutzungsweise mit mindestens 20.000,00 € lizenziert, weil durch die Einblendung der Fotos auf der Webseite der Beklagten die Exklusivität der Fotografien hinfällig und damit der Kaufanreiz (und Überraschungseffekt) der Jubiläums Ausgabe erheblich gemindert gewesen seien. Die Klägerin behauptet weiter, auf Grundlage des Vertrages vom 26.02.2013 (Anl. K2, Bl. 32 ff. GA) sei sie Inhaberin der weltweiten ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Fotografien für die Dauer des Shootings bis 90 Tage nach dem Verkaufsstart der US-Herausgabe des Q Magazins Januar/Februar 2014 am 06.12.2013. Die Rechteeinräumung durch die Fotografen umfasse auch die digitale Nutzung. Zwar sei richtig, dass die Klägerin die Nacktfotos von N nicht frei zugänglich im Netz habe veröffentlichen dürfen, sondern lediglich in einem für Mitglieder durch eine entsprechende Zugangsbeschränkung zugänglichen Bereich. Dabei habe es sich jedoch nur um eine Nutzungseinschränkung gehandelt, damit die Nacktfotos nicht völlig unkontrolliert im Netz zirkulierten. Ausdrücklich sei die Klägerin berechtigt gewesen, die Fotos für ihren Mitgliederbereich zu veröffentlichen. Da dieser Bereich monetisiert sei, habe die Klägerin kein Interesse, dass diese Fotos außerhalb dieses Bereiches veröffentlicht würden. Jedenfalls seien die eingeräumte exklusive Nutzungsrechte so umfassend, dass dieser Bereich miterfasst sei und auch unter diesem Aspekt die Aktivlegitimation zu bejahen sei (Schriftsatz vom 21.09.2016, S. 3f, Bl. 329 f GA). Unter Bezugnahme auf den Vortrag im Schriftsatz vom 21.09.2016 bietet die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.12.2016 (S. 2, Bl. 444 GA) Beweis durch Benennung der Zeugen P, B und Q1 dafür an, dass eine entsprechende exklusive Übertragung der Nutzungsrechte an den gegenständlichen Fotos für die hier relevante Nutzungsart Gegenstandes dieses Vertrages sei, insbesondere auch den Parteiwillen wiedergebe. Zum Vortrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 19.09.2018 (Bl. 520 ff GA) zum Zeitpunkt der Einstellung der Jubiläumsausgabe auf der Webseite iQ .com erwidert die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.10.2018 (dort Seite 3, Bl. 674 GA), dieser Punkt habe noch nicht abschließend mit der Klägerin geklärt werden können. Vorsorglich werde bestritten, dass die vollständige Ausgabe, insbesondere die hier gegenständlichen Bilder, bereits am 02.12.2013 auf der Webseite iQ .com zugänglich gewesen seien. Die Klägerin vertritt hierzu hilfsweise die Ansicht, eine etwaige Vorab- Veröffentlichung gegenüber einem beschränkten Adressatenkreis auf einer durch Paywall geschützten Website stelle keine Erstveröffentlichung dar. Die Ausgaben auf der Webseite iQ .com seien nicht öffentlich zugänglich, weil diese, insoweit unstreitig, nur von Inhabern eines kostenpflichtigen Abonnements aufgerufen werden könnten nach Eingabe des Benutzernamens und Passwortes. Auch hätten Kunden kein Recht, die Bilder zu vervielfältigen oder selbst auf Webseiten einzublenden. Die zur Verfügung gestellten Ausgaben würden in einem Player präsentiert, einzelne Bilder könnten nicht heruntergeladen oder kopiert werden. Die Klägerin nimmt ergänzend Bezug auf Screenshots des Preismodells iQ .com (Anlage K 18, Bl. 677 ff. GA), welches auch in deutscher Sprache Kunden eine Anmeldung ermöglicht. Die Klägerin berechnet ferner vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren für die Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten im Rahmen der außergerichtlichen Abmahnung nunmehr nach einem Gegenstandswert von 480.000,00 € anhand einer 1,5 Geschäftsgebühr mit 4819,50 € (Klageschrift Seite 21, Bl. 22 GA). Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 40.000,00 € zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2014 zu zahlen; 2. Die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin 4.819,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie ist der Ansicht, ein etwaiges Erstveröffentlichungsrecht der Klägerin, die streitgegenständlichen Aktbilder betreffend, sei im Zeitpunkt der Einblendung der Fotografien in den Internetauftritt der Beklagten www.W.de am 03.12.2013 bereits verbraucht gewesen. Hierzu behauptet sie unter Bezugnahme auf die von ihr vorgelegten, oben eingeblendeten Screenshots des Internetauftritts der Klägerin unter iQ .com und www.Q.com, die Jubiläumsausgabe sei von der Klägerin bereits am 02.12.2013 online gestellt worden unter iQ .com. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe damit auch die streitgegenständlichen Fotografien veröffentlicht, weil, insoweit unstreitig, die Klägerin jedem zahlenden Kunden, der sich für die Webseite iQ angemeldet habe, den Zugang ermögliche, ohne eine weitere Auswahl zu treffen. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, die Klägerin könne keine Ansprüche auf Zahlung von Lizenzschadensersatz wegen der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung der (noch) streitgegenständlichen Fotografien Nr. 1 – 3, 5 – 12 auf der Webseite der Beklagten www.W.com geltend machen. Sie bestreitet hierzu die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte an die Klägerin. Vielmehr sei die Vereinbarung ausschließlicher Rechte, soweit nicht die Nutzung der Fotografien in der Printausgabe betroffen, in dem Vertrag vom 26.02.2013 der Klägerin gerade nicht enthalten. Exklusivität sei bewusst ausgeschlossen, wie aus Z. 5 des Vertrages folge sowie daraus, dass in Ziffer 6 vereinbart sei, dass die Fotografen alleinige Inhaber aller Rechte seien. Der Klägerin seien im Übrigen nur einzeln aufgelistete, einfache, zeitlich und dinglich beschränkte Rechte zur Nutzung der Fotografien eingeräumt worden. Dies ergebe sich bereits aus der Differenzierung zwischen Ziffer 6 (i) „exclusive right“ für die Printausgabe und (ii ff) „right“ im Übrigen. Für die hier streitgegenständlichen Aktbilder („nude Photographs“) sei der Klägerin von vornherein nicht das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung auf frei zugänglichen Webseiten eingeräumt worden. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatz sei weit übersetzt, weil zahlreiche sonstige Aktfotos von N im Internet kursierten und zu Preisen im zweistelligen Euro-Bereich lizenziert werden könnten, wie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.11.2018 für ein Lichtbild von N gezeigt. Die Beklagte ist schließlich der Ansicht, Erstattung der Kosten der Abmahnung könne die Klägerin bereits deshalb nicht verlangen, weil die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung nicht die Voraussetzungen von § 97 a Abs. 2 UrhG erfülle. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis durch Einholung von Sachverständigengutachten, Anhörung der Sachverständigen L und Q2 sowie Einvernahme des Zeugen Borko. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die zur Akte gereichten Gutachten der Sachverständigen L und Q2 sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 11.01.2018, 11.01.2014 und 08.11.2018 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. I. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ist gegeben. Nach der Rechtsprechung des auch für das Urheberrecht zuständigen 1. Zivilsenats des BGH ist eine unerlaubte Handlung gemäß § 32 ZPO, zu der auch Urheberrechtsverletzungen zählen, sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort begangen, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder in das Rechtsgut eingegriffen worden ist. Zur Begründung der Zuständigkeit reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt. Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts durch ein öffentliches Zugänglichmachen des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2016 – I ZR 43/14 – An Evening with Marlene Dietrich, zitiert nach juris Rn. 18). Dies gilt auch, soweit die Klägerin Ansprüche wegen der Vervielfältigung der streitgegenständlichen Fotografien geltend macht. Bei Internetdelikten ist der Erfolgsort im Sinne des § 32 ZPO jedenfalls dort gegeben, wo der beanstandete Internetauftritt gemäß seiner zielgerichteten Bestimmung abrufbar ist. Auf den Standort des Servers kommt es dabei nicht an. Dies gilt sowohl für das öffentliche Zugänglichmachen des Bildes als auch für dessen Vervielfältigung und Bearbeitung als den hier notwendig vorgelagerten Nutzungsarten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 13.06.2013, 6 W 55/19). Die Klägerin stützt ihre Ansprüche darauf, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Fotografien kopiert und auf der Webseite www.W.de am 03.12.2013 erstmals eingeblendet hatte. Die in deutscher Sprache gehaltene Webseite richtet sich an Interessenten in ganz Deutschland, damit auch an solche im Gerichtsbezirk des erkennenden Gerichts. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zunächst kein Anspruch auf Zahlung von Lizenzschadensersatz gemäß §97 Abs. 2 S. 3, 2 Abs. 1 Nr. 5, S. 2, 12 UrhG wegen Verletzung des Rechts zur Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotografien (§ 12 UrhG) zu. Ausländische Staatsangehörige genießen unabhängig von dem Abschluss von Staatsverträgen gemäß § 121 Abs. 6 UrhG Schutz nach den §§ 12 – 14 UrhG für alle ihre Werke in der Bundesrepublik Deutschland. Lichtbildwerke amerikanischer Fotografen genießen im Übrigen gemäß § 121 Abs. 4 UrhG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) den Schutz des deutschen Urheberrechts. Die USA sowie die Bundesrepublik Deutschland sind diesem Abkommen im Jahr 1989 bzw. 1973 beigetreten. Bei den streitgegenständlichen Lichtbildern handelt es sich um Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG. Die Fotografien zeichnen sich durch individuelle und abwechslungsreiche Gestaltung des wiedergegebenen Motivs nach Ausschnitt Belichtung, Schärfe aus und stellen persönliche geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG dar. Die Klägerin war hinsichtlich des Veröffentlichungsrechts, die streitgegenständlichen Fotografien betreffend, gemäß Ziffer 6 (i) Vertrages vom 26.02.2013 (Anl. K2, Bl. 30 ff GA.) aktivlegitimiert. Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin mit Blick auf fehlende Unterschriften von Seiten der Fotografen bestritten hat, ist sie dem Vorbringen der Klägerin, Frau P sei Bevollmächtigte der Fotografen, nicht mehr entgegengetreten. Da die Klägerin in Ziffer 6 (i) das ausschließliche Recht zur Veröffentlichung „exclusive right to publish“ (auch) der streitgegenständlichen Fotografien in der (Printausgabe) der Jubiläumsausgabe eingeräumt worden ist, das Recht zur Veröffentlichung jedoch unteilbar ist, insbesondere nicht differenziert werden kann nach der Art und Weise der Veröffentlichung, stand der Klägerin damit zugleich das Recht zur Erstveröffentlichung der streitgegenständlichen Fotografien in digitaler Form zu. Die Beklagte ist als Betreiberin der Webseite www.W.de, auf welcher die streitgegenständlichen Fotografien eingeblendet waren, passiv legitimiert. Die Beklagte hat indes nicht in das ausschließliche Recht der Klägerin zur Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotografien nach § 12 UrhG eingegriffen. Denn die Klägerin hat die streitgegenständlichen Fotografien in Form der Jubiläumsausgabe, abrufbar auf ihrer Webseite iQ .com, bereits am 02.12.2013 eingestellt und damit veröffentlicht im Sinne von §§ 6 Abs. 1, 12 Abs. 1 UrhG. Die Klägerin ist dem diesbezüglichen Vortrag der Beklagten nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Für die Richtigkeit des Vorbringens der Beklagten sprechen zu nächst die von Beklagtenseite vorgelegten, oben eingeblendeten Screenshots der Webseite der Klägerin, auf welcher diese die Einblendung der Jubiläumsausgabe auf ihrer Internetseite für den 02.12.2013 ankündigt. Für die Richtigkeit spricht ferner der von der Klägerin als Anlage K 15 (Bl. 152 ff. GA) vorgelegte E-Mail Verkehr vom 03.12.2013, an dem der Product Director Q plus Entertainment, Herr S, beteiligt war. In der Korrespondenz wird die Vermutung geäußert, dass im Internet kursierende Fotografien von der Webseite iQ stammen könnten („ leaked or pulled from iQ “,..“they posted the entire pictorial“). Soweit die Klägerin hierzu erklärt, sie könne den Vortrag derzeit nicht verifizieren, verstößt dies gegen ihre Pflicht zur Erklärung gemäß § 138 Abs. 2 ZPO und kommt letztlich einem Bestreiten mit Nichtwissen gleich, welches gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig ist, weil es sich um Vorgänge aus der Sphäre der Klägerin handelt. Der Entscheidung des Rechtsstreits ist deshalb eine Einblendung der streitgegenständlichen Fotografien auf dem Internetauftritt der Klägerin am 02.12.2013 zugrundezulegen. Mit der Einblendung der Fotografien auf ihrer Website sind diese veröffentlicht worden im Sinne von § 6 UrhG. Auch die Klägerin räumt ein, dass ein Zugriff auf die Webseite iQ .com weltweit Kunden offensteht, sofern sie sich zuvor als solche angemeldet haben. Nach den von der Klägerin vorgelegten Screenshots (Anlage K 18, Bl. 677 ff. GA) ist eine solche Anmeldung unschwer, auch deutschen Kunden, möglich. Entscheidend für das Vorliegen einer Öffentlichkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 UrhG ist, dass es sich um einen nicht von vorne herein bestimmt abgegrenzten Personenkreis handelt, bei dem der Urheber im Fall der Vorstellung seines Werkes nicht auf Veröffentlichungsreife bedacht zu sein braucht (Dreier/Schulze, UrhG, 6.Aufl. § 6 Rn. 7 m.w.N.). Als Abgrenzungskriterium ist hier nicht ausreichend das Merkmal „zahlender Kunde“, weil der Zugang jedem Beliebigen offenstand, sofern die Anmeldevoraussetzungen erfüllt wurden. Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotografien auf der Webseite der Klägerin iQ .com erfolgte auch mit Zustimmung der Berechtigten, der amerikanischen Fotografen. Die Einstellung von Aktbildern auf einer Bezahlseite der Klägerin ist ausdrücklich in dem Vertrag unter Z. 6 (VI) vorgesehen. Mit der Einblendung auf der Webseite der Klägerin iQ .com waren die streitgegenständlichen Fotografien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden (auch im Sinne von § 6 Abs. 1 UrhG). Die Zugänglichmachung ist ein einmaliger Akt. Dieser ist dann vollzogen, wenn die Öffentlichkeit die tatsächliche Möglichkeit erhalten hat, den Inhalt des Werkes gleichviel auf welche Weise durch die Sinne wahrzunehmen (vgl. amtl. Begr. zu § 6, BT-Drs. IV/270). Dies gilt insbesondere auch im Wege der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, § 6 Rn. 8 m.w.N.), wie hier auf der Webseite die Klägerin iQ .com geschehen. Mit der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotografien auf der Webseite iQ .com im Sinne von § 12 UrhG war das Recht zur Veröffentlichung der Klägerin der Fotografien im Internet verbraucht. Eine zeitlich spätere öffentliche Zugänglichmachung der Fotografien von Seiten der Beklagten stellt aus diesem Grund keinen Eingriff in das Veröffentlichungsrecht der Klägerin nach § 12 UrhG dar. 2. Die Klägerin kann von der Beklagten ferner auch nicht Zahlung von Lizenzschadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 S. 3,2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2,16, 19a UrhG wegen der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Fotografien auf der Webseite der Beklagten www.W.de verlangen. Die Klägerin ist insoweit bereits nicht aktivlegitimiert, denn die Klägerin ist nicht Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte zur Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) der streitgegenständlichen Fotografien. Ausweislich der Bestimmungen des von der Klägerin vorgelegten Vertrages (Ziffer 5, 6, Anl. K2, Bl. 30 ff. GA) war eine (allgemeine) Exklusivität der Rechte der Klägerin ausdrücklich nicht vereinbart. Vielmehr ist in Ziffer 5 bestimmt „Exclusivity. Intentionally omitted“. Ziffer 6 beginnt mit der Einleitung, dass die Fotografen „sole owner“ die Fotografien betreffend, seien. Die Vertragsgestaltung ist ersichtlich von dem Bestreben geprägt, der Klägerin nur insoweit Rechte einzuräumen, wie sie diese für die Herausgabe und Bewerbung des Magazins bedurfte und im Übrigen die Rechte bei den Fotografen zu belassen, entsprechend der Zweckübertragungstheorie, wie sie in § 31 Abs. 5 UrhG zum Ausdruck kommt. Des Weiteren räumt die Klägerin ein (Schriftsatz vom 21.09.2016, Seite 3 Bl. 329 GA), dass sie „ die Nacktfotos von N nicht frei zugänglich im Netz veröffentlichen durfte, sondern lediglich in einem für Mitglieder durch eine entsprechende Zugangsbeschränkung zugänglichen Bereich “. Da jedes Lichtbild einen eigenen Streitgegenstand darstellt, ist die Beschränkung des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) für Aktbilder wie die hier streitgegenständlichen auch mit dinglicher Wirkung möglich (§ 31 Abs. 1 UrhG), weil es sich bei der entgeltlichen Verwertung der streitgegenständlichen Fotografien auf einer Webseite, geschützt durch eine „Paywall“, auch um eine eigenständig nutzbare, wirtschaftliche Verwertung handelt. Gerade vor dem Hintergrund der Ausführungen der Klägerin, dass mit der Bestimmung in Ziffer 6 (VI) des Vertrages ein freies Zirkulieren der streitgegenständlichen Aktbilder im Internet verhindert werden sollte, ist der Vortrag der Klägerin, dennoch seien exklusive Nutzungsrechte beabsichtigt und mit den Fotografen vereinbart worden, nicht zu vereinbaren. Den Widerspruch zwischen dem Wortlaut der Vereinbarung, der von der Klägerin dargelegten Intention der Vereinbarung (Verhinderung der Streuung der Aktbilder im Internet) und der behaupteten Exklusivität mit dem Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung weltweit im „freien“ Internet, hat die Klägerin nicht aufgelöst. Aus diesem Grund war auch nicht dem Beweisangebot der Klägerin im Schriftsatz vom 16.12.2016 (Bl. 444 GA) zum Umfang der vereinbarten Rechteeinräumung nachzugehen. Denn im Schriftsatz vom 16.12.2016 hat die Klägerin hinsichtlich des Beweisthemas und ihres Vortrags Bezug genommen auf ihre – widersprüchlichen - Ausführungen im Schriftsatz vom 21.09.2016. Eines Hinweises seitens der Kammer gemäß § 139 ZPO bedurfte es nicht, weil die Beklagte mehrfach, unter anderem mit Schriftsatz vom 31.10.2016 (Bl. 421 ff. GA) darauf hingewiesen hat, dass das Vorbringen der Klägerin zur Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte widersprüchlich und mit dem Wortlaut des Vertrages vom 26.02.2013 nicht zu vereinbaren sei. Ferner steht der Klägerin auch kein ausschließliches Recht zur Vervielfältigung der streitgegenständlichen Fotografien zu. Ein solches Recht war der Klägerin von vornherein, die hier streitgegenständlichen Fotografien (Aktbilder) betreffend, nicht eingeräumt, weil sich insoweit die Fotografen, ebenso wie für das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) auf freien Internetseiten, die Rechte vorbehalten hatten. 3. Der Klägerin steht schließlich auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 97 a Abs. 3S. 1 UrhG zu. Dahinstehen kann, ob die Abmahnung den Voraussetzungen des § 97 a Abs. 2 Nr. 1-4 UrhG genügte, denn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Abmahnung vom 05.03.2013 war das Veröffentlichungsrecht der Klägerin aus vorstehenden Gründen bereits verbraucht und die Klägerin für die von ihr weiter beanspruchten Rechte zur Vervielfältigung weil AG den und öffentlichen Zugänglichmachung (so der Entwurf der Unterlassungserklärung) nicht aktivlegitimiert, dass sie insoweit nicht Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte war. Dies waren vielmehr die Fotografen. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. IV. Die nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 29.11.2018, 15.01.2019 und 28.02.2019 geben keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO. Schriftsatznachlass war lediglich zwecks Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme und der rechtlichen Einschätzung der Kammer gewährt worden. Die Kammer vermag die abweichende, von der Klägerin bereits im Rechtsstreit vorgetragene Rechtsansicht zur Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte nicht zu teilen. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme kommt es nicht mehr an, nachdem aus vorstehenden Gründen davon auszugehen ist, dass das (Erst-)Veröffentlichungsrecht der Klägerin im Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung der streitgegenständlichen Fotografien seitens der Beklagten am 03.12.2013 bereits verbraucht war. Soweit die Klägerin mit nachgelassenem Schriftsatz vom 28.02.2019 (Bl. 342 GA Bd. 4) unter Bezugnahme auf eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und den Fotografen behauptet, es sei eine ergänzende Erklärung/Vereinbarungen getroffen worden, war dieses Vorbringen gemäß § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen, weil sich hierauf nicht der Schriftsatznachlass erstreckte. Die Vereinbarung hat die Klägerin erst mit Schriftsatz vom 16.05.2019 (§ 371 ff Band 4 GA) zur Akte gereicht. Das Vorbringen der Klägerin bietet auch insoweit keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO, weil von Seiten der Klägerin nicht vorgetragen ist, weshalb eine solche Klarstellung nicht bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt hätte erfolgen können. Gleiches gilt für das Vorbringen der Klägerin, sie handle in Prozessstandschaft für die Fotografen der streitgegenständlichen Aufnahmen.