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Urteil

25 O 223/18

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2019:0523.25O223.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der im Jahr 1928 geborene Kläger lernte 2015 die im Jahr 1981 geborene Beklagte kennen. Die Parteien freundeten sich an. Der Kläger befand sich im Sommer 2018 wegen einer Lungenentzündung in intensivmedizinischer Behandlung im Marienkrankenhaus in Brühl. Dort suchte ihn der Notar Dr. C mehrfach auf. Am 27.8.2018 beurkundete er dort die Erklärungen der Parteien, dass der Kläger beantrage, die Beklagte als Kind anzunehmen und der Beklagten, dass sie darin einwillige (Anlage B 7 in der Sache 25 O 253/18).Am 30.8.2018 beurkundete der Notar einen Grundstücksübertragungsvertrag, ausweislich dessen der Kläger zwei seiner Grundstücke im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Anrechnung auf etwaige Pflichtteilsansprüche an die Beklagte aufließ und die Eintragung beantragte; eine Gegenleistung sieht der Vertrag nicht vor (Anlage 1 zur Klageschrift).Am 3.9.2018 beurkundete der Notar Dr. C eine General- und Vorsorgevollmacht des Klägers zu Gunsten der Beklagten.In der Folgezeit wurde die Beklagte als Eigentümerin der im Antrag näher bezeichneten Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Zum Abschluss des Vertrages und zur Einleitung des Adoptionsverfahrens kam es, weil der Kläger die Beklagte finanziell absichern wollte.Mit Schreiben vom 6.11.2018 (Anlage 3 zur Klageschrift) widerrief der Kläger alle vorhergehenden Vollmachten, notariellen Urkunden und Willenserklärungen sowie alle bisherigen Testamente, die er zugunsten der Beklagten erteilt, erklärt oder errichtet hatte. Mit Schriftsatz seiner jetzigen Bevollmächtigten vom 12.11.2018 (Anlage 4 zur Klageschrift) ließ er die Annahmeerklärung als Kind zugunsten der Beklagten widerrufen, außerdem, dies unter dem 6.11.2018, ließ er die Anfechtung seiner Erklärungen aus dem Grundstücksübertragungsvertrag erklären (Anlage 5 zur Klageschrift). Der Kläger behauptet, er habe nur beabsichtigt, gemeinsam mit der Beklagten Eigentümer der Immobilien zu werden. Eine Übertragung auf die Beklagte als Alleineigentümerin habe er zu keiner Zeit gewollt. Die von dem Notar Dr. C schnell vorgelesenen Texte habe er nicht verstanden, da er seine Hörgeräte nicht getragen habe und bei geminderter Hörleistung links auf dem rechten Ohr nahezu taub sei. Die Beklagte habe ihn bedrängt, den Vertrag zu unterschreiben, da sie damit gedroht habe, ihn andernfalls zu verlassen. Vor dem 6.11.2018 habe er auch keine Kenntnis von dem Vertragsinhalt gehabt, da er bis dahin keine Kopie erhalten habe. Die Beklagte sei in „allein wirtschaftlich motivierter feindlicher Gesinnung gegenüber dem Kläger aufgetreten“, sie habe etwa Mieten in Höhe von 15.000 € „hinterrücks“ vereinnahmt und auch das Postbankkonto des Klägers „geplündert“, um über 13.000 € an das Notariat zu überweisen. Der Notar und die Beklagte hätten zusammengewirkt, um dem Kläger die Kenntnis des Vertragsinhalts vorzuenthalten. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus sei es der Beklagten gelungen, den Klägern von einer Kontaktaufnahme mit seinen Töchtern abzuschirmen. Der Kläger beantragt, die Beklagte wird verurteilt, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs von M Blatt 00000 Flur Nr. 00, Flurstück 00, Abt. 0, Gebäude- und Freifläche, Q-Straße 00 insofern zu erteilen, als nicht die Beklagte, sondern der Kläger Eigentümer dieses Grundstücks ist;die Beklagte wird verurteilt, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs von M Blatt 00000, Flur 00, Flurstück 00, Abt. 0, Gebäude- und Freifläche, L- Weg 5, insofern zu erteilen, als nicht die Beklagte, sondern der Kläger Eigentümer dieses Grundstücks ist; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 8.081,20 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie müsse rechtswahrend die Prozessfähigkeit des Klägers bestreiten. Des weiteren schildert die Beklagte im Einzelnen ihr Verhältnis zum Kläger (S.2-7 des Schriftsatzes vom 25.1.2019, Bl.32 ff. GA). Betrieben werde der Rechtsstreit letztlich von den Töchtern des Klägers, der Kläger habe der Beklagten mitgeteilt, er wolle den Prozess nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien zu den Akten und der Akte 25 O 253/18 gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, es bestehen keine Bedenken gegen die Prozessfähigkeit des Klägers im Sinne des § 52 ZPO. Das hat die Beklagte zwar in Zweifel gezogen; nähere Ausführungen hat sie dazu indes nicht gemacht. Im Hinblick darauf, dass der Kläger eine ärztliche Bescheinigung der Frau Dr. C1 vom 13.2.2019 vorgelegt hat (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 25.2.2019), die die Geschäftsfähigkeit des Klägers ausdrücklich bestätigt, sieht das Gericht zu einer weiteren Ermittlung von Amts wegen keine Veranlassung. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus § 894 BGB kein Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs bezüglich der im Antrag näher bezeichneten Grundstücke zu. Das Grundbuch ist nicht unrichtig. Die Beklagte ist als Eigentümerin der Grundstücke im Grundbuch eingetragen worden, nachdem der Kläger in dem Vertrag vom 30.8.2018 sich mit der Beklagten über den Eigentumsübergang geeinigt hat, die Auflassung erklärt und die Parteien die Eintragung des Eigentumswechsels durch den beurkundenden Notar beantragt haben. Dieser Vertrag ist wirksam, insbesondere sind die zu Grunde liegenden Willenserklärungen des Klägers wirksam. Es lässt sich nach dem Vorbringen des Klägers nicht feststellen, dass er in dem Zeitraum der Beurkundung nicht geschäftsfähig im Sinne des § 104 Nr.2 BGB war. Anhaltspunkte dafür legt der Kläger im vorliegenden Klageverfahren nicht dar, sondern in dem Schriftsatz vom 17.12.2018 in der Parallelsache 25 O 253/18. Auch dieses Vorbringen lässt nicht hinreichend nachvollziehen, dass der Kläger bei Vertragsschluss in seiner Geschäftsfähigkeit so weit beschränkt war, dass der Kläger nicht mehr in der Lage war, seine Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (vgl.Palandt-Ellenberger, 78.Auflage, § 104 BGB Rdn.5 m.w.N.). Das ergibt sich auch nicht aus dem ärztlichen Attest des Dr. N vom 12.12.2018. Dieses lautet im Wesentlichen: Auf Grund der mir vorliegenden Ergebnisse mehrerer Demenztestverfahren (Krankenhausbrief Marienhospital Brühl von Sept.2018, Uhren-Test vom 29.8.18, Demtec-Test vom 3.9.2018) ist davon auszugehen, dass am 30.8.2018 eine deutliche kognitive Beeinträchtigung und erhebliche Einschränkung der Geschäftsfähigkeit vorlag. Das ergibt sich aus dem zitierten Krankenhausbrief nicht in dieser Weise. Dieser liegt ebenfalls als Anlage 3 zum Schriftsatz vom 17.12.2018 in der Akte 25 O 253/18 vor. In den dort aufgeführten Diagnosen ist zwar der „Verdacht auf schwere Depression“ aufgeführt, aber keine Demenzerkrankung. Zu den tabellarisch aufgelisteten Befunden:Mit dem Barthel-Index wird die allgemeine Hilfsbedürftigkeit von Patienten im Alltag eingeschätzt (Quelle Wikipedia).Ausweislich des „MMST“ (Mini Mental Status Test) erreichte der Kläger 29 von 30 möglichen Punkten, erst unterhalb von 25 Punkten beginnt danach eine leichte kognitive Einschränkung.Der Demtec-Test erbrachte 11 Punkte; dabei sprechen 9-12 Punkte für eine milde kognitive Beeinträchtigung, ein Demenzverdacht besteht erst unterhalb von 9 Punkten.Der Uhrentest erbrachte mit Score 3 einen Hinweis auf eine dementielle Entwicklung.Der GDS erbrachte einen Hinweis auf eine depressive Symptomatik, wie es auch in der Diagnose angegeben ist.Die weiter angegebenen Befunde (TUG, Tinetti, Braden) treffen nur Aussagen zur körperlichen Befindlichkeit des Klägers.Vor diesem Hintergrund beruht das Attest des Dr. N ersichtlich nicht auf einer Untersuchung des Klägers zeitnah zu dem abgeschlossenen Vertrag. Eine Beweiserhebung zu diesem streitigen Punkt scheidet zur Vermeidung einer Ausforschung an dieser Stelle aus. Die Willenserklärungen des Klägers in dem streitgegenständlichen Vertrag sind auch nicht nach § 142 BGB nichtig. Ein Anfechtungsgrund steht dem Kläger nicht zu.Eine Anfechtung nach § 123 BGB scheidet aus. Sollte man der Auffassung sein, es stelle eine Drohung im Sinne des Tatbestands dar, falls die Beklagte gegenüber dem Kläger geäußert hat, sie werde ihn verlassen und aus der Immobilie ausziehen, falls er den Vertrag nicht unterzeichne, fehlt es an einem Beweisangebot. Die Beklagte hat das ausdrücklich in Abrede gestellt. Ein Beweisangebot findet sich auch nicht auf S.11 des Schriftsatzes vom 17.12.2018 in der Akte 25 O 253/18; dort hatte der Kläger dieses Vorbringen nochmals dargestellt.Eine Anfechtung ist auch nicht nach § 119 BGB begründet. Nach dem Vorbringen der Parteien lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger über den Inhalt der von ihm abgegebenen Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Soweit der Kläger behauptet, der Notar habe schnell und leise vorgelesen, er habe das akustisch nicht verstanden und die Krankenschwester habe zur Eile gedrängt, hat die Beklagte das bestritten. Beweis angeboten hat der Kläger in tauglicher Weise nicht. Das Audiogramm nebst Auswertung besagt nur, dass der Kläger schwerhörig ist – rechts deutlich mehr als links - , nicht aber lassen sich daraus Rückschlüsse auf den Hergang der Beurkundung ziehen. Es hilft dem Kläger auch nicht, dass er behauptet, er habe nie seine Grundstücke ohne Gegenleistung auf die Beklagte übertragen wollen (Bl.8 GA). Das steht zunächst in nicht auflösbarem Widerspruch zu seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 17.12.2018 (25 O 253/18, dort S.14), dem zu Folge er die Beklagte als Miteigentümerin habe eintragen lassen wollen, denn von einer Gegenleistung ist dort gerade nicht die Rede. Des weiteren steht es im Widerspruch zu dem Übertragungsvertrag vom 30.8.2018, in dem gerade eine Übertragung ohne Gegenleistung geregelt ist. Letztlich ist der Übertragungsvertrag nicht gemäß § 138 BGB nichtig. Der Kläger ist eine so enge Beziehung zu der Beklagten eingegangen, dass er sie als Kind annehmen wollte. Das Adoptionsverfahren hat er eingeleitet. Nach Abschluss des streitgegenständlichen Vertrags hat der Kläger zu Gunsten der Beklagten eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt. Das zeigt, dass er die Beklagte finanziell absichern wollte; im Hinblick auf das Lebensalter des Klägers erscheint auch die Vorgehensweise durchaus nachvollziehbar. Zuwendungen an Partner einer Liebesbeziehung scheitern heute nicht mehr an § 138 BGB (Palandt-Ellenberger, 70.Auflage 2019, Rdn.50 m.w.N.). Das wertet das Gericht im vorliegenden Fall ebenso, auch wenn es sich nicht um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft gehandelt hat. So weit der Kläger den Vorwurf erhebt, die Beklagte habe am 18.10.2018 sein Postbankkonto geplündert, um 15.000 € an das Notariat zu zahlen, entspricht das der Regelung unter Ziffer VI des Übertragungsvertrages, nach die Beklagte die Kosten der Urkunde und ihres Volltzuges zu tragen; die Berechtigung zur Verfügung über das Konto des Klägers ergibt sich jedenfalls aus der Generalvollmacht vom 3.9.2018. Der weitere Vorwurf des Klägers, die Beklagte ziehe die Mietzahlungen der übertragenen Grundstücke ein, entspricht der Regelung des § 566 BGB. Ein Anspruch auf Zustimmung zur Rückübereignung der Grundstücke ergibt sich schließlich nicht aus § 812 BGB. Der Kläger hat die Grundstücke an die Beklagte übereignet, weil das seinem Willen entsprach; anderes lässt sich jedenfalls nicht feststellen. Dass er im Nachhinein anderen Sinnes geworden ist und das Adoptionsverfahren durch Antragsrücknahme beendet hat, vermag daran nichts zu ändern, dass die Übertragung der Grundstücke mit rechtlichem Grund erfolgt ist. Ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung (vgl. für den Fall der Lebensgemeinschaft Palandt-Brudermüller, Einl.vor § 1297 BGBG Rdn.31) ist nicht gegeben. Der Zweck der Übertragung,, die finanzielle Absicherung der Beklagten, hat nach wie vor Bestand. Mangels eines Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 2.202.000 € festgesetzt.