Urteil
8 O 157/17
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2019:0521.8O157.17.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Sachverständigen N & L auf deren Konto bei der Volksbank Oberberg eG, IBAN: DE00000, zur Gutachten-Nr: 00000 1.378,85 € und den Kläger persönlich 12.325,95 € zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2017.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger freizustellen von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 526,58 €.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Sachverständigen N & L auf deren Konto bei der Volksbank Oberberg eG, IBAN: DE00000, zur Gutachten-Nr: 00000 1.378,85 € und den Kläger persönlich 12.325,95 € zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2017. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger freizustellen von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 526,58 €. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung von Schadensersatz nach einem behaupteten Verkehrsunfall. Der Kläger ist Halter und Nutzer des PKW VW Touareg, amtl. Kz. AB-CD 0000, der im Sicherungseigentum der darlehensgebenden Bank des Klägers, der L1 GmbH, steht (vgl. Bl. 30 AH). Die Beklagte ist Haftpflichtversicherung des PKW Mercedes S-Klasse, amtl. Kz. EF-GH 0000. Ob es am 27.11.2016 gegen 22:45 Uhr in Gummersbach auf der N1-Strasse auf Höhe der Hausnummer 00 zu einem Unfallereignis unter Beteiligung dieser beiden Fahrzeuge kam, ist zwischen den Parteien streitig. Die zu dieser Zeit zum vorgenannten Unfallort gerufene Polizei fertigte die unter Anlage F1 (Bl. 1 AH) ersichtliche Mitteilung. Dem Zeugen B als Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs wurde eine Verwarnung erteilt. Ausweislich eines vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachtens der Sachverständigen N & L vom 02.12.2016 entstand am vorgenannten PKW VW Touareg ein Reparaturschaden von 11.300,95 € netto sowie eine Wertminderung in Höhe von 1.000 € (vgl. im Einzelnen Bl. 3 ff AH). Die Netto-Reparaturkosten, die Wertminderung sowie Sachverständigenkosten in Höhe von 1.378,85 € (vgl. Bl. 26 AH) und eine Auslagenpauschale in Höhe von 25 € machte der Kläger vorgerichtlich bei der Beklagten geltend, die unter dem 22.02.2017 ein Gutachten des Sachverständigen C einholte (Bl. 40 ff AH) und die Ansprüche des Klägers mit Schreiben vom 09.03.2017 „aufgrund von Ungereimtheiten“ zurückwies (Bl. 2 AH). Nachdem auch auf eine anwaltliche Mahnung vom 20.04.2017 keine Zahlung erfolgte, verfolgt der Kläger seine Ansprüche gegen die Beklagte klageweise weiter. Der Kläger trägt vor, dass er zur oben genannten Unfallzeit im Gummersbach die N1-Strasse in Fahrtrichtung H-Strasse befahren habe. Im Bereich einer scharfen Linkskurve auf Höhe der Hausnummer 00 sei ihm der oben genannte PKW Mercedes, der vom Zeugen B gesteuert worden sei, entgegengekommen und auf seine Fahrspur geraten. Der Kläger sei noch nach rechts ausgewichen, aber das andere Fahrzeug sei dennoch mit der vorderen linken Ecke gegen die Fahrertür seines Fahrzeugs gestoßen, im Folgenden auch noch gegen die hintere linke Tür. Der Kläger beantragt – nach einer Teilrücknahme hinsichtlich der Zinsforderung –, 1) die Beklagte zu verurteilen, an die Sachverständigen N & L auf deren Konto bei der Volksbank Oberberg eG, IBAN: 00000, zur Gutachten-Nr: 00000 1.378,85 € und ihn persönlich 12.325,95 € zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2017; 2) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger freizustellen von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 526,58 €. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass der Kläger nicht zur Geltendmachung des Fahrzeugschadens berechtigt sei. Das behauptete Unfallereignis werde bestritten, da die Unfallstelle sehr abgelegen sei und nicht in der Nähe der Wohnsitze der Beteiligten liege, die Beteiligten sich kennen würden, der Unfallgegner vom Kläger als Zeuge benannt worden sei, das klägerische Fahrzeug erst sechs Tage vor dem Unfall zugelassen worden sei, der Schaden fiktiv abgerechnet werde und das Unfallgeschehen aus technischer Sicht nicht plausibel sei. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B und X (Bl. 192 ff GA) sowie durch Einholung von Gutachten des Sachverständigen X1 vom 15.08.2018 (Bl. 68 ff GA) und 02.04.2019 (Bl. 192 ff GA). Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, das Sitzungsprotokoll und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz bzw. Freistellung. 1. Der Kläger ist zur Geltendmachung der Fahrzeugschäden aktivlegitimiert. Er hat insoweit plausibel vorgetragen, dass er nach den Finanzierungsbedingungen das an die Bank sicherungsübereignete Fahrzeug instand setzen lassen müsse. 2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit überzeugt, dass sich das Unfallereignis so ereignet hat wie vom Kläger behauptet. a) Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung vom 02.04.2019 angehört. Nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer dabei gewinnen konnte, ist sie davon überzeugt, dass seine Aussage erlebnisbasiert und glaubhaft ist. Die Aussage war lebensnah und widerspruchsfrei, wirkte aber auch nicht auswendig gelernt. Nachfragen der Prozessbeteiligten hat der Kläger freimütig und vollständig beantwortet. Inhaltlich hat der Kläger den vom ihm behaupteten Unfallhergang im Einzelnen bestätigt und erläutern können. Seine Angaben stehen im Einklang mit den Bekundungen des Zeugen B, der in der Hauptverhandlung vom 02.04.2019 den Unfallablauf und das weitere Geschehen zwar weniger detailliert, aber letztlich ebenfalls glaubhaft beschrieben hat. Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen bestehen nicht. Das Randgeschehen nach dem Unfall wird ferner durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen X gestützt. Zum Unfall selbst konnte der Zeuge X als sogenannter Knallzeuge keine Angaben machen. Schließlich werden die klägerischen Behauptungen untermauert durch das Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen X1, dem sich die Kammer nach eigener Prüfung umfassend anschließt. Der Sachverständige ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Inhaltlich sind die Ausführungen des Sachverständigen sachlich fundiert, widerspruchsfrei begründet und gut nachvollziehbar. Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen, der der Kammer aus einer Mehrzahl von Verfahren bekannt ist, bestehen nicht. Mit den Einwendungen der Parteien hat sich der Sachverständige im Anhörungstermin im Einzelnen auseinandergesetzt und diese überzeugend beantwortet. Inhaltlich ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass die behaupteten Unfallschäden an den betroffenen Fahrzeugen kompatibel seien (vgl. im Einzelnen Bl. 92 ff GA sowie Bl. 131 GA). Zudem sei sowohl der vom Kläger und auch der vom Zeugen B geschilderte Unfallablauf plausibel (vgl. im Einzelnen Bl. 119 ff GA, Bl. 131 sowie Bl. 196 ff GA), mit Ausnahme der vom Kläger angegebenen Geschwindigkeit, die etwas niedriger habe sein müssen (Bl. 197 GA). Zusammengefasst kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass wirklich handfeste Indizien, die gegen die Darstellung der beiden Unfallbeteiligten sprechen würden, nicht feststellbar seien (Bl. 197R GA). b) Bei der vorzunehmenden Beweiswürdigung hat die Kammer auch die von der Beklagten genannten Indizien in die vorzunehmende Gesamtwürdigung einbezogen und gewürdigt, allerdings für nicht durchgreifend befunden. Bei den von der Beklagten genannte Umständen handelt es sich um solche, die typischerweise bei der Konstellation eines gestellten Unfalls im Raum stehen (vgl. dazu etwa LG Bochum, Urt. v. 07.11.2016 – Az. I-5 O 291/15; KG Berlin, Urt. v. 06.02.2006 – 12 U 4/04; OLG Köln, Urt. v. 13.02.1994 – 12 U 206/93), wobei die Beklagte hier einen gestellten Unfall nicht ausdrücklich behauptet. Die Kammer übersieht dementsprechend bei ihrer Beweiswürdigung nicht, dass der Unfallort sehr abgelegen war und die Begründung der Beteiligten, warum man sich dort befunden habe, nicht vollends überzeugen kann. Soweit die Beklagte allerdings behauptet hat, dass die beiden Unfallbeteiligten sich kennen würden, hat sie dafür keine näheren Umstände nennen können. Auch in der Hauptverhandlung haben sich dafür keine näheren Indizien ergeben. Zwingend ist die Bekanntschaft auch nicht etwa deshalb, weil der Kläger den Zeugen B als Zeugen benannt. Ferner verkennt die Kammer nicht, dass es sich auf Klägerseite um ein stark motorisiertes Fahrzeug handelt, das erst wenige Tage vor dem Unfallereignis auf den Kläger zugelassen wurde und dessen Schaden der Kläger – jedenfalls bislang – nur fiktiv abrechnet. Zudem war auf Beklagtenseite ein Fahrzeug beteiligt, das trotz seines erheblichen Alters eine Vollkaskoversicherung aufwies. Diese Umstände vermögen aber weder für sich genommen noch kumulativ die oben ausgeführte Beweiswürdigung durchgreifend zu erschüttern. 3. Der Schaden der Höhe nach wurde von der Beklagten nicht bestritten. Es besteht demnach ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Netto-Reparaturkosten, der Wertminderung und der Auslagenpauschale in Höhe von addiert 12.325,95 € an den Kläger sowie der Sachverständigenkosten in Höhe von 1.378,85 € an das Sachverständigenbüro N & L. Hinzu kommen die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 526,58 €, wobei der Kläger insoweit Freistellung beantragt hat. Die Zinsforderung folgt aus §§ 286, 288 BGB. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 13.704,80 € .