Urteil
31 O 146/18
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2019:0514.31O146.18.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Klägerin betreibt in C eine Nachhilfeschule. Sie ist Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke Nr. 0000000 „M J“, die am 00.00.0000 eingetragen wurde und für deren Gestaltung auf Bl. 220 der Akte Bezug genommen wird. Die Klägerin entschied sich, das Konzept für ihre Nachhilfeschule in Form eines Franchise-Modells zu multiplizieren, wobei bislang nur ein einziger Franchisevertrag zustande gekommen ist – nämlich mit dem Beklagten. Am 00.00.0000 schlossen die Parteien diesen Franchisevertrag, der dem Beklagten das Recht einräumte, in dem näher bezeichneten Vertragsgebiet ein M J zu betreiben und das Franchise-Konzept der Klägerin zu nutzen. Der Vertrag regelte diverse Rechte und Pflichten der Parteien. Gemäß § 11 des Vertrages hatte der Beklagte – nach einer gewissen Anlaufphase – eine monatliche Gebühr von 700 € an die Klägerin zu entrichten. § 12 (a) verpflichtete die Parteien zu einem gegenseitigen Informationsaustausch; § 12 (b) verpflichtete den Beklagten zu bestimmten Geheimhaltungen. Weiter lautete § 12 wie folgt: „(c) Wettbewerbsverbot: Der Franchisenehmer verpflichtet sich, sich während der Vertragslaufzeit weder unmittelbar noch mittelbar in einem ähnlichen Geschäftszweig tätig zu werden, in dem er mit einem anderen Franchisenehmer des Franchisegebers oder dem Franchisegeber selbst in Konkurrenz treten würde. Für das Vertragsgebiet unterliegt der Franchisenehmer derselben Verpflichtung auch für einen Zeitraum von einem (1) Jahr nach Vertragsende. Der Franchisenehmer darf in dem vorgenannten Rahmen zudem keine Beteiligungen an einem Konkurrenzunternehmen erwerben, die ihn in die Lage versetzen würde, die geschäftlichen Aktivitäten eines solchen Unternehmens zu beeinflussen. (d) Vertragsstrafe: Verstößt der Franchisenehmer gegen eine der vorgenannten Pflichten, so hat dieser für jede schuldhafte Zuwiderhandlung eine vom Franchisegeber nach billigem Ermessen festzusetzende, gerechte, im Streitfall durch ein vom Franchisegeber angerufenes Gericht zuzuerkennende Vertragsstrafe zu zahlen, welche nicht unter 5000 € liegen wird. Der Franchisenehmer erklärt hiermit seine Bereitschaft, die Zuständigkeit des durch den Franchisegeber zu diesem Zweck angerufenen Gerichts anzuerkennen.“ Eine Abrede hinsichtlich einer Karenzentschädigung war in dem Vertrag nicht enthalten. Ferner verpflichtete sich der Beklagte in § 14 S. 2, innerhalb der nächsten fünf Jahre keine mit den Zielen des Franchisegebers und seiner Markenrechte konkurrierende geschäftliche Tätigkeit auszuüben. In § 16 verpflichtete sich der Beklagte u.a., im Falle der Beendigung des Vertrages die Nutzung der gewerblichen Schutzrechte einzustellen. Für weitere Einzelheiten zum Inhalt des Vertrages wird auf Anl. K1 Bezug genommen. Der Franchisevertrag zwischen den Parteien wurde spätestens zum 31.12.2016 beendet, aufgrund einer Kündigung durch den Beklagten vom 30.12.2016. Durch inzwischen rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Bonn wurde der Beklagte zur Zahlung von Franchisegebühren bis zum 31.12.2016 verurteilt. Nach Vertragsende benutzte der Beklagte Anfang 2017 jedenfalls für einen Zeitraum von 4-6 Wochen noch ein Logo, so wie aus Anl. K5 ersichtlich. Spätestens Ende Februar 2017 wurden diese Schilder entfernt. Der Beklagte betrieb an demselben Standort im gesamten Jahr 2017 weiterhin eine Nachhilfeschule. Die Klägerin erblickte hierin eine Vertragsverletzung und forderte den Beklagten mit mehreren anwaltlichen Schreiben erfolglos zur Zahlung von Schadensersatz wegen der Nutzung ihres Logos Anfang 2017 sowie zur Zahlung von Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot auf. Die Klägerin trägt vor, ihr stehe wegen des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot eine Vertragsstrafe in Höhe von je 5000 € für die Monate Januar und Februar 2017 sowie weitere 3000 € für jeden weiteren Monat des Jahres 2017 zu. Die Klausel zu dem Wettbewerbsverbot sei auch wirksam. Daran ändere nichts, dass keine Regelung zur Karenzentschädigung enthalten sei. Die in dem Vertrag enthaltene Festlegung der Vertragsstrafe auf nicht unter 5000 € sei angemessen. Ihr stehe auch Schadensersatz wegen der Verletzung ihrer Markenrechte zu. Das Logo sei in den Monaten Januar und Februar 2017 noch verwendet worden. Sie habe deshalb Anspruch auf zweimal 700 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1. an sie 41.666 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.666 € seit dem 11.03.2017 und aus 30.000 € seit dem 13.02.2018 zu zahlen; 2. an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2099,76 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, der Franchisevertrag sei nicht erst zu Ende 2016 beendet worden, sondern durch die Parteien bereits im August 2014 einvernehmlich aufgehoben worden. Die Klägerin habe ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt, indem sie das zu erzielende Einkommen falsch dargestellt habe. Ein Nachhilfekonzept oder besonderes Geschäftsmodell habe sie nicht entwickelt. Der Beklagte ist der Ansicht, die Klausel zum Wettbewerbsverbot sei unwirksam. Die Erstreckung des Verbots auf „ähnliche Geschäftszweige“ sei uferlos und benachteilige den Beklagten unangemessen. Das Verbot sei auch unwirksam, weil keine Karenzentschädigung geregelt sei. Auch die Höhe der zu zahlenden Vertragsstrafe benachteilige den Beklagten unangemessen. Hilfsweise rechnet der Beklagte mit einer zu zahlenden Karenzentschädigung auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der Sitzung sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ergibt sich die Zuständigkeit des Landgerichts Köln aus der bindenden Verweisung durch das Landgericht Bonn vom 23.04.2018. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. 1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen das in § 12 des Vertrages vereinbarte Wettbewerbsverbot zu. Zwar ist der Vertrag – entgegen der Ansicht des Beklagten – wirksam zustande gekommen und erst zum 31.12.2016 beendet worden. Soweit der Beklagte vorträgt, die Klägerin habe gegen diverse vorvertragliche Pflichten verstoßen, weshalb der Vertrag anfechtbar oder kündbar gewesen sei, bleibt dieser Vortrag vage und unsubstantiiert. Das gleiche gilt für eine einvernehmliche Beendigung des Vertrages bereits im Jahr 2014. Hiergegen spricht bereits das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Bonn, mit dem der Beklagte zur Zahlung von Lizenzgebühren bis Ende 2016 verurteilt worden ist. Im Übrigen rechtfertigt auch sein Vortrag in diesem Verfahren nicht ansatzweise die Annahme, es sei im August 2014 zu einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung gekommen. Allerdings steht einem Anspruch der Klägerin entgegen, dass die Klauseln zum Wettbewerbsverbot und zur Vertragsstrafe in § 12 des Vertrages aus mehreren Gründen unwirksam sind. Bei den Klauseln handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB. Die Klägerin hat selbst in der Klageschrift vorgetragen, dass sie ihr Geschäftsmodell multiplizieren wollte, so dass der Franchisevertrag für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert war. Nach dem weiteren Vortrag in der Klageerwiderung, dem die Klägerin nicht entgegengetreten ist, waren die Bestimmungen bei Abschluss des Vertrages dem Beklagten von der Klägerseite gestellt worden. Grundsätzlich sind auf in Franchiseverträgen enthaltene Wettbewerbsverbote die für Handelsvertreter geltenden Bestimmungen anwendbar, also insbesondere § 90 Abs. 1 S. 3 HGB (BGH NJW-RR 1987, 612; OLG Düsseldorf, VI U (Kart) 1/13). Danach ist der Unternehmer verpflichtet, dem Handelsvertreter für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Umstritten ist allerdings die Rechtsfolge, wenn der Vertrag – wie hier - keine Karenzentschädigung vorsieht. Teilweise wird vertreten, dass das Wettbewerbsverbot wirksam bleibt und der Verpflichtete Anspruch auf die Karenzentschädigung hat, obwohl dies nicht vertraglich vereinbart ist (so Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl., § 90a Rn. 18; Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl. § 90a Rn. 32; Münchener Vertragshandbuch zum Wirtschaftsrecht, 7. Aufl., Kap. 15 Nr. 48 unter Verweis auf BGH NJW-RR 1987, 612). Andererseits wird die Ansicht vertreten, dass das Wettbewerbsverbot nichtig ist, wenn keine Karenzentschädigung vorgesehen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2013, VI-U (Kart) 1/13; Graf v. Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Franchising, Rn. 58). Die Kammer schließt sich – jedenfalls für den hier relevanten Fall einer Vereinbarung des Wettbewerbsverbotes in AGB – der letztgenannten Ansicht an. Dies folgt aus dem für das AGB-Recht anerkannten Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion, die auch im kaufmännischen Verkehr Anwendung findet (Palandt, BGB, 47. Aufl., § 306 Rn. 6). Würde die Zahlung einer Karenzentschädigung gewährt, obwohl dies im Vertrag nicht vereinbart ist, käme dies faktisch einer geltungserhaltenden Reduktion gleich. Denn durch die Zahlung einer Karenzentschädigung würde das Wettbewerbsverbot abgeschwächt und auf das noch zulässige Maß reduziert. Genau diese Reduktion ist jedoch im AGB-Recht unzulässig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 12.11.1986 (NJW-RR 1987,612). Der dort entschiedene Fall betraf gerade keine in AGB enthaltene Regelung. Demnach enthält die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes ohne Vereinbarung einer Karenzentschädigung in dem Franchisevertrag eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (OLG Düsseldorf aaO). Die Klausel zum Wettbewerbsverbot verstößt ferner gegen § 305c Abs. 2 BGB. Danach gehen Zweifel bei der Auslegung der AGB zulasten des Verwenders. Dies gilt auch, wenn sich zwei Klauseln widersprechen. Vorliegend ist die Klausel in § 14 S. 2 des Vertrages nicht in Einklang zu bringen mit § 12 (c). Letztere Norm sieht ein Wettbewerbsverbot für einen Zeitraum von einem Jahr nach Vertragsende vor. Die erstgenannte Vorschrift enthält dagegen eine Verpflichtung, innerhalb der nächsten fünf Jahre keine mit den Zielen des Franchisegebers konkurrierende geschäftliche Tätigkeit auszuüben. Auch diese Formulierung läuft letztlich auf ein Wettbewerbsverbot hinaus. Richtig ist zwar der Hinweis aus dem – nicht nachgelassenen – Schriftsatz der Klägerseite vom 07.05.2019, wonach stets diejenige Klausel als unwirksam betrachtet wird, die sich für den Klauselgegner als ungünstiger darstellt (BGH NJW 2002, 2470). Dies lässt sich vorliegend jedoch nicht feststellen. Zwar sieht die Regelung in § 14 ein längeres Wettbewerbsverbot vor. Allerdings gilt dieses nach dem Wortlaut vom Vertragsschluss an, während das Wettbewerbsverbot in § 12 erst ab Vertragsende Wirkung entfaltet. Insofern hängt es allein vom Zeitpunkt der Kündigung bzw. des Endes des Vertragsverhältnisses ab, welche Klausel für den Beklagten günstiger ist. Da derartige Zweifel bei der Auslegung nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders gehen, sind im vorliegenden Fall beide Klauseln als nichtig zu betrachten. Auch die Vertragsstrafenregelung in § 12 (d) des Vertrages ist gemäß § 307 BGB unwirksam. Nach § 307 I 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das ist nach der Rechtsprechung des BGH der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (stRspr; vgl. nur BGH, NJW 2017, 1941 Rn. 17; NJW 2017, 1669 Rn. 22 und NJW 2016, 1230 Rn. 33, jew. mwN). Dabei ist ein generalisierender, überindividueller Prüfungsmaßstab und eine von den Besonderheiten des Einzelfalls losgelöste typisierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen (stRspr; vgl. BGH, NJW 2016, 1230; NJW 2012, 2107 Rn. 10 und BGHZ 132, 383 [388 f.] = NJW 1996, 2155 Rn. 28, jew. mwN). Eine unangemessene, gegen Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung des Schuldners einer Vertragsstrafe kann sich – auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr – aus der unangemessenen Höhe der Vertragsstrafe ergeben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und den Folgen für den Schuldner der Vertragsstrafe steht (BGH NJW 2017, 3145). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vertragsstrafe gem. §§ 339 ff. BGB nach der Intention des Gesetzgebers eine doppelte Zielrichtung hat. Sie soll zum einen als Druckmittel den Schuldner zur ordnungsgemäßen Erbringung der versprochenen Leistung anhalten und zum anderen dem Gläubiger im Verletzungsfall die Möglichkeit einer erleichterten Schadloshaltung eröffnen. Bei der Bewertung der Höhe der Vertragsstrafe sind danach zum einen die Bedeutung der gesicherten Pflicht und die von einer Pflichtverletzung ausgehende Gefahr für den Gläubiger sowie der ihm drohende Schaden von maßgeblicher Bedeutung. Zum anderen sind sowohl die Form des Verschuldens aufseiten des Schuldners als auch die Auswirkungen der Vertragsstrafe auf den Schuldner zu berücksichtigen; diese müssen sich in wirtschaftlich vernünftigen Grenzen halten (vgl. BGHZ 153, 311 [325 f.] = NJW 2003, 1805 Rn. 60). Ist ein bestimmter Betrag als pauschale Sanktion vorgesehen, ohne dass nach Art, Gewicht und Dauer der Vertragsverstöße differenziert wird, kann die Unangemessenheit schon daraus folgen; eine solche Sanktion wäre nur dann zulässig, wenn dieser Betrag auch angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes noch angemessen wäre (BGH NJW 2017, 3145). Vorliegend ist eine Vertragsstrafe nach modifiziertem Hamburger Brauch vereinbart, wobei die Vertragsstrafe „ nicht unter 5000 € liegen wird “. Entgegen dem Vortrag der Klägerin versteht die Kammer diese Regelung als Untergrenze. Die Versuche der Klägerin, die Klausel so auszulegen, als handele sich bei der Summe nur um einen Regelfallbetrag, sind vor dem Hintergrund des klaren Wortlautes der Regelung unbehelflich. Zudem gilt auch insoweit, dass gemäß § 305c Abs. 2 BGB bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Klausel stets die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen ist (Palandt, BGB, § 305c Rn. 18). Dies ist vorliegend, den Betrag von 5000 € als Untergrenze anzusehen. Dieselben Erwägungen gelten auch für den Vortrag der Klägerin in dem Schriftsatz vom 07.05.2019, die Vertragsstrafenregelung beziehe sich gar nicht auf § 12 (a) des Vertrages. Im Übrigen ist diese Auslegung auch abwegig, da die Regelung gerade auf „eine der vorgenannten Pflichten“ abstellt und in den vorstehenden Absätzen von § 12 drei Pflichten genannt sind. Wieso sich die Regelung gerade auf eine dieser Pflichten nicht beziehen sollte, ist nicht ersichtlich. Bezieht sich danach die Vertragsstrafenregelung auf sämtliche Pflichten von § 12, so gilt sie auch für den Informationsaustausch gemäß § 12 (a). In Bezug auf diese Regelung ist die Vereinbarung einer starren Untergrenze von 5000 € jedoch unangemessen überhöht. Denn dadurch hätte der Beklagte sogar für kleinere, weniger wichtige Verstöße gegen die Pflicht zum Informationsaustausch mindestens 5000 € zu zahlen. Eine Rechtfertigung für diese Regelung ist nicht ersichtlich, zumal sich die Klägerin umgekehrt nicht dazu verpflichtet hat, ihrerseits bei einer Verletzung der Pflicht zum Informationsaustausch eine Vertragsstrafe an den Beklagten zu zahlen. Hält die hier getroffene Regelung der richterlichen Inhaltskontrolle nicht stand, ist sie insgesamt unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt (BGH NJW 2017, 3145). Die Klausel ist deshalb unwirksam. Auf die Frage, ob das Wettbewerbsverbot inhaltlich hinreichend bestimmt ist, in dem es auf „einen ähnlichen Geschäftszweig“ abstellt, kommt es daher nicht mehr an. Die Klägerin kann folglich die Zahlung einer Vertragsstrafe nicht verlangen. 2. Der Klägerin steht ferner kein Schadensersatz wegen Markenverletzung gemäß §§ 14 Abs. 2, 3, 6 MarkenG bzw. gemäß § 16 des Vertrages zu. Der Vortrag der Klägerin zu dem Kennzeichenverstoß ist in weiten Teilen schon vage und unsubstantiiert geblieben. Offen geblieben ist zunächst, auf welche Rechte an dem Logo sich die Klägerin überhaupt stützen will. Erst mit Schriftsatz vom 02.04.2019 hat die Klägerin sich auf eine zu ihren Gunsten erfolgte Markeneintragung berufen, so dass immerhin feststeht, dass die Klägerin markenrechtliche Ansprüche verfolgen möchte. Ob vor dem Hintergrund der offensichtlichen Kennzeichnungsschwäche der klägerischen Marke der Zusatz „C1 C2“ in dem angegriffenen Zeichen gemäß Anl. K5 ausreicht, um aus der Verwechslungsgefahr herauszuführen, kann dahinstehen. Denn der Vortrag zur Höhe des geltend gemachten Schadens ist völlig unsubstantiiert. Zwar teilt die Klägerin mit, dass sie im Wege der Lizenzanalogie vorgehen möchte. Sie verlangt dann jedoch für den Zeitraum, in dem der Beklagte das Zeichen genutzt hat, die Lizenzgebühr, die der Vertrag in § 11 als monatlich wiederkehrende Gebühr vorsieht. Dieses Vorgehen ist unschlüssig. Eine Lizenzgebühr von 700 € pro Monat würde bedeuten, dass die gesamte während der Vertragslaufzeit von dem Beklagten monatlich zu zahlende Franchisegebühr allein auf die Logo-Nutzung entfallen ist. Angesichts der sonstigen Regelungen in dem Franchise-Vertrag, die die Klägerin als Gegenleistung zur Zahlung der Franchisegebühr zu diversen Leistungen verpflichtete (vgl. z.B. §§ 5, 8 und 9 des Vertrages) und angesichts der umfangreichen Darstellung der Klägerin zu ihren Leistungen in dem Schriftsatz vom 28.12.2018 ist es jedoch abwegig, anzunehmen, dass die gesamte Franchisegebühr sich auf die Logo-Nutzung bezogen hätte. Insofern wäre ein Lizenzschaden durch die zeitlich (ca. sechs Wochen) und räumlich begrenzte Kennzeichenbenutzung sowie auch angesichts der Kennzeichnungsschwäche der Marke deutlich geringer zu bemessen. Die Klägerin teilt allerdings keine Anhaltspunkte mit, die der Kammer eine Schätzung des Lizenzschadens erlauben würden. Vor diesem Hintergrund ist ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht feststellbar und der Antrag abweisungsreif. 3. Da die Ansprüche in der Hauptsache nicht bestehen, kann die Klägerin auch nicht Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 41.666 Euro