Urteil
26 O 193/18
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2019:0506.26O193.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte verzinsliche Rückzahlung restlicher Beiträge geltend, die er auf eine mit Wirkung vom 01.12.1996 (Nr. XXXXX-981, später: XXXXX 005, im Folgenden -005) sowie eine mit Wirkung vom 01.12.1999 (Nr. XXXXX 006, im Folgenden -006) bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossene Kapital-Lebensversicherungen geleistet hat. Das Begleitschreiben zum Versicherungsschein (Vertrag -005) vom 02.12.1996 (Bl. 64 d.A.) enthielt auf der ersten Seite folgende eingerückte Belehrung: Entsprechend der gesetzlichen Vorschriften steht Ihnen ein Widerspruchsrecht zu: Sie haben das Recht, dem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu widersprechen. Die Frist beginnt mit dem Zugang dieses Schreibens, mit dem Sie den Versicherungsschein nebst Verbraucherinformation und die zugrunde liegenden Bedingungen erhalten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Der Versicherungsschein vom 03.12.1999 (Vertrag -006, Bl. 66 d.A.) enthielt auf der letzten Seite, unmittelbar oberhalb der Unterschriften, folgende fettgedruckte Belehrung: Sie können dem Versicherungsvertrag ab Stellung des Antrages bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Im Jahr 2006 trat der Kläger sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag -005 zur Sicherheit an die Sparkasse G im Jahr 2007 an die Raiffeisenbank Q und in den Jahren 2009, 2010, 2012, 2013 und 2015 jeweils an die Raiffeisenbank P eG ab, wovon die Beklagte jeweils zeitnah Kenntnis erlangte. 2008 hatte der Kläger den Vertrag beitragsfrei gestellt. Mit Schreiben vom 26.03.2015 erklärte der Kläger den Widerspruch sowie die Kündigung des Vertrages -005, welche die Beklagte zurückwies. Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10.09.2015 (Bl. d.A.) erklärte er erneut den Widerspruch des Versicherungsvertrages -005 und forderte die Beklagte vergeblich zur Zahlung von 146.608,00 € bis zum 20.09.2015 auf. Mit Schreiben vom 28.07.2013 kündigte der Kläger den Vertrag -006, nachdem die Beklagte den Vertrag wegen Beitragsrückständen im Jahr 2007 gekündigt und beitragsfrei gestellt hatte. Betreffend den Vertrag -006 zog die Beklagte aus dem Sparbeitrag Nutzungen von 659,46 €. An den Kläger zahlte die Beklagte insgesamt 9.500,00 € aus. Der Kläger behauptet, er habe auf den Vertrag Nr. -005 Beiträge von 76.103,25 € sowie nach Widerspruch weitere 10.147,10 € und auf den Vertrag -006 Beiträge von 9.390,36 € gezahlt. Der Kläger ist der Auffassung, es stehe ihr ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung der restlicher eingezahlter Prämien sowie auf Auszahlung der gezogenen Nutzungen zu, da die Widerspruchsbelehrungen unwirksam gewesen seien. Die Verbraucherinformationen seien zudem nicht vollständig gewesen. Der Kläger macht unter näherer Darlegungen im Einzelnen betreffend den Vertrag -005 Nutzungen von 28.017,11 € aus dem Sparbeitrag, von 61.914,17 € aus dem Risikobeitrag, von 56.016,59 € aus den Abschlusskosten und von 71.809,80 € aus den Verwaltungskosten geltend. Hinsichtlich des Vertrages -006 macht der Kläger neben den unstreitigen Nutzungen aus dem Sparbeitrag in Höhe von 659,46 € Nutzungen von 11.590,37 € aus dem Risikobeitrag, 8.607,19 € aus den Abschlusskosten und 16.287,53 € aus den Verwaltungskosten geltend. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 294.821,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2015 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 35.320,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2015 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.383,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2015 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 415,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers betreffen den Vertrag -005. Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 VVG a.F. verfristet sei. Die Widerspruchsbelehrungen seien nicht zu beanstanden. Zudem seien Ansprüche verwirkt bzw. die Geltendmachung sei treuwidrig, vor allem im Hinblick auf die erfolgten Abtretungen des Klägers betreffend den Vertrag -005. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe auf den Vertrag -005 lediglich 49.085,56 € und auf den Vertrag -006 lediglich 8.432,16 € gezahlt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge bzw. Auszahlung gezogener Nutzungen nicht zu. Insbesondere liegen die Voraussetzungen eines bereicherungsrechtlichen Anspruches gemäß §§ 812 Abs. 1 Alt. 1, 818 BGB nicht vor. Betreffend den Vertrag -005 kann die Frage der Aktivlegitimation dahinstehen. Nach § 5a VVG a.F. gilt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hat, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen bestimmter Frist widerspricht (sog. Policenmodell). Gemäß § 5a Absatz 1 und 2 VVG in der Fassung vom 21.07.1994 (gültig vom 29.07.1994 bis 31.07.2001) betrug die Widerspruchsfrist 14 Tage. Der Lauf dieser Frist beginnt gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Die Belehrung betreffend den Vertrag -006 ist inhaltlich fehlerhaft und damit unwirksam, denn die Belehrung weist nicht auf die notwendige Schriftform des Widerspruchs hin. Die Belehrung betreffend den Vertrag -005 genügt dagegen den genannten Anforderungen. Hinsichtlich des Vertrages -005 würde ein Anspruch auch wegen Treuwidrigkeit ausscheiden, so dass auch irrelevant ist, ob die Verbraucherinformationen vollständig waren. Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung kann sich die Ausübung des Widerspruchsrechts bei Vorliegen besonders gravierender Umstände als grob widersprüchliches und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßendes Verhalten darstellen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27.01.2016, IV ZR 130/15; OLG Köln, Urteil vom 29.04.2016, 20 U 214/12). Der Kläger hat den streitgegenständlichen Vertrag nebst allen Ansprüchen wiederholt zur Sicherheit an Kreditinstitute abgetreten, wovon die Beklagte zeitnah Kenntnis erlangte. Der wiederholte Einsatz des Vertrages zur Kreditsicherung begründete bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für den Kläger auch erkennbar. Es stellt insofern einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, wenn der Kläger nach Nutzung des Vertrages als Kreditsicherheit knapp 20 Jahre nach Vertragsabschluss den Widerspruch erklärt. . Betreffend den Vertrag -006 kommt ein Anspruch auf Ersatz weiterer Nutzungen im Ergebnis auf keinen Fall in Betracht. Hinsichtlich der geleisteten Beiträge geht die Kammer von den substantiiert seitens der Beklagten vorgetragen Zahlen aus (Schriftsatz vom 06.03.2019, Bl. 376 ff. d.A.). Von den gezahlten Beiträgen in Höhe von 8.432,16 € sind die Risikokosten von 1.714,02 € sowie die ausgezahlten 9.500,00 € und die Mahnkosten von 7,50 € in Abzug zu bringen. Die Nutzungen aus dem Sparbeitrag betrugen unstreitig 659,46 €. Damit ergibt sich eine Überzahlung des Klägers von 2.129,90 €. Soweit der Kläger höhere Beiträge sowie Nutzungen aus dem risikobetrag, den Verwaltungskosten sowie den Abschlusskosten behauptet, war der Vortrag unsubstantiiert. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten war mangels Bestehens eines Anspruchs in der Hauptsache nicht gegeben. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 330.142,16 €