Beschluss
28 O 98/19
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2019:0405.28O98.19.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Streitwert: 20.000,- EUR
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Streitwert: 20.000,- EUR Gründe: 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, denn der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht dargelegt bzw. nicht glaubhaft gemacht. a) Ein Verfügungsanspruch hinsichtlich des Verbreitens von Ton- oder Bildaufnahmen des Antragstellers scheidet in jedem Fall mangels Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr aus. Entsprechende Aufnahmen waren nicht Gegenstand der U2 am 18.3.2019, die sich mit dem Ergebnis der Recherchen der Antragsgegner in psychiatrischen Abteilungen deutscher Kliniken befasste. Eine Erstbegehungsgefahr hinsichtlich einer Ausstrahlung von Aufnahmen in einer persönlichkeitsrechtsverletzenden Form, also unter Erkennbarmachung des Antragstellers für einen relevanten Personenkreis, ist seitens des Antragstellers nicht dargelegt worden. b) Soweit der Antragsteller die Unterlassung der Verarbeitung von Ton- oder Bildaufnahmen begehrt, geht die Kammer zwar ungeachtet des Bestreitens der Antragsgegner davon aus, dass die Antragsgegnerin zu 1 solche Aufnahmen während ihrer – unstreitigen – Recherche in dem B2-Klinikum in C erstellt hat. Gerichtsbekannt ist, dass die Antragsgegnerin zu 1 während einer Recherche in einem anderen Klinikum Ton- und Bildaufnahmen auch von Patienten bzw. Bewohnern angefertigt hat, die dann – in anonymisierter Form – in der Sendung am 18.3.2019 zur Ausstrahlung kamen. Ferner ist unstreitig, dass die Antragsgegnerin zu 2 aufgrund ihr von der Antragsgegnerin zu 1 übermittelter Informationen der Betreibergesellschaft des Klinikums die Frage zu Ziffer 6 aus der Anlage A 2, welche unstreitig eine Beschreibung des Antragstellers enthält, zukommen ließ. Vor diesem Hintergrund hätte der Umstand, dass dessen ungeachtet keine Aufnahmen von dem Antragsteller angefertigt worden sind, seitens der Antragsgegner durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht werden müssen. Gleichwohl besteht ein Unterlassungsanspruch nicht: aa) Soweit der Antragsteller den Anspruch auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 9 Abs. 1 DSGVO stützt, steht dem Anspruch entgegen, dass er seine Grenzen erfährt, soweit die Verarbeitung zu journalistischen Zwecken erfolgen soll. Hierzu hat das Oberlandesgericht Köln bezogen auf eine Bildberichterstattung ausgeführt (Beschl. v. 18.6.2018 – 15 W 27/18): „Artikel 85 DS-GVO erlaubt wie die Vorgängerregelung in Art 9 der Richtlinie RL 95/46/EG nationale Gesetze mit Abweichungen von der DS-GVO zugunsten der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken. Er enthält damit eine Öffnungsklausel, die nicht nur neue Gesetze erlaubt, sondern auch bestehende Regelungen – soweit sie sich einfügen – erfassen kann. Dies zeigt sich auch daran, dass für den Bereich des Art. 85 DS-GVO nur die Frage der nachträglichen Notifizierungspflicht strittig ist (Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO, Art. 85 Rn. 66). Insgesamt verkennt der Antragsteller, dass die Tätigkeit des Antragsgegners durch den gerade mit Blick auf Art. 85 DS-GVO durch das 16. RundfunkänderungsG vom 8.5.2018 (GV. NRW. S. 214) neu gefassten § 48 WDR-Gesetz (vgl. auch § 46 LMG und § 12 LPresseG) geregelt worden ist, wonach sich die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch den Antragsgegner nach Maßgabe der §§ 9c und 57 des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung bestimmt. Diese normieren – ebenfalls mit Blick auf Art 85 DS-GVO gerade neu gefasst – in §§ 9c, 57 RStV dann das früher in § 41 BDSG a.F. enthaltene sog. „Medienprivileg“. Nach den Regelungen gelten außer den Kapiteln I, VIII, X und XI der DS-GVO nur Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2, Artikel 24 und Artikel 32 DS-GVO und damit nicht die Regelungen, auf die der Antragsteller sich hier beruft. Aus Sicht des Senates bestehen hiergegen keine europarechtlichen Bedenken. Art 85 Abs. 2 DS-GVO macht im Kern keine materiell-rechtlichen Vorgaben (Auernhammer/von Lewinski, DS-GVO, 5. Aufl. 2017, Art. 85 Rn. 13; Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO, Art. 85 Rn. 3, 34, 67, 72 ff.), sondern stellt nur auf die Erforderlichkeit zur Herbeiführung der praktischen Konkordanz zwischen Datenschutz einerseits und Äußerungs- und Kommunikationsfreiheit andererseits ab. Da Datenschutzregelungen als Vorfeldschutz letztlich immer die journalistische Arbeit beeinträchtigen, sind daher hier keine strengen Maßstäbe anzulegen (Auernhammer/von Lewinski, DS-GVO, 5. Aufl. 2017, Art. 85 Rn. 13; Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO, Art. 85 Rn. 61). Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass Art 85 DS-GVO gerade den Normzweck hat, einen sonst zu befürchtenden Verstoß der DS-GVO gegen die Meinungs- und Medienfreiheit zu vermeiden (vgl. etwa Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO, Art. 85 Rn. 1). Der Erwägungsgrund 4 S. 3 der DS-GVO will solche Komplikationen gerade ausschließen. Mit Blick darauf sind dann Ausführungen des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss zum „Fortgelten“ des KUG im journalistischen Bereich und das Berufen auf den zitierten Aufsatz Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2017, 1057 ff. überzeugend. Für das Äußerungsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. APR) ist auch bereits thematisiert worden, dass dieses die Abwägungs- und Ausgleichsfunktion zur Herbeiführung praktischer Konkordanz der widerstreitenden Grundrechtspositionen im hiesigen Bereich übernehmen kann (Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO, Art. 85 Rn. 8); für das KUG kann im Bereich der Bildberichterstattung nichts anderes gelten. Die umfangreichen Abwägungsmöglichkeiten im Rahmen des KUG erlauben dann auch – was künftig geboten sein dürfte – eine Berücksichtigung auch der unionsrechtlichen Grundrechtspositionen. Dass sich daraus hier etwas anderes ergeben sollte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist dem Senat keine Abweichung zu den – ohnehin in der Abwägung bewusst offen gehaltenen (Überblick bei Ehmann/Selmayr/Schiedermair, DS-GVO 2017, Art 85 Rn. 8 – 15 m.w.N.) – Rspr. des EuGH bzw. des EGMR ersichtlich; auch Erwägungsgrund 153 der DS-GVO wünscht in diesem Bereich nur eine - national im Zuge des § 823 Abs. 1 BGB als Rahmenrecht bzw. bei §§ 22, 23 KUG ohnehin erfolgende - umfassende Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen.“ Dem schließt sich die Kammer – auch mit Blick auf Tonaufnahmen und sonstige Informationen über den Antragsteller an (für Gesundheitsdaten ebenso: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 6.9.2018 – 16 U 193/17). Im Rahmen der sodann erforderlichen Abwägung gibt die Überlegung den Ausschlag, dass ein Verbot der Verarbeitung erhobener Daten im Vorfeld einer möglichen Veröffentlichung die Antragsgegner bereits im Recherchestadium treffen würde, was auch unter Berücksichtigung der persönlichkeitsrechtlichen Belange des Antragstellers in den Kernbereich der grundrechtlich geschützten Presse- bzw. Rundfunkfreiheit nicht zu vereinbaren wäre. Hinzu kommt, dass an dem Gegenstand der Recherche – Missstände im Gesundheitswesen – ein überragendes öffentliches Informationsinteresse besteht. bb) Ein Anspruch folgt – für die Tonaufnahmen – gleichfalls nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB, da (die Erfüllung des Tatbestandes einmal unterstellt) eine entsprechende Tat nach § 201 Abs. 2 Satz 3 StGB nicht rechtswidrig ist, weil sie – in entsprechender Anwendung des soeben dargestellten Abwägungsvorganges – zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen erfolgte. cc) Hinsichtlich der Bildaufnahmen gilt Entsprechendes: ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BG in Verbindung mit § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB scheitert jedenfalls daran, dass die Tat nach § 201a Abs. 4 StGB zur Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens erfolgt wäre. c) Soweit der Antragsteller das Verbot begehrt, entsprechende Aufnahmen Dritten zu offenbaren , kann auf die Ausführungen zu b) Bezug genommen werden. Hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2 kommt hinzu, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr nicht dargelegt worden sind. d) Hinsichtlich der Verbreitung, Verarbeitung oder Offenbarung sonstiger über seinen Gesundheitszustand erhobener personenbezogener Informationen fehlt es ebenfalls an einem Unterlassungsanspruch. Nicht dargelegt ist bereits, dass die Antragsgegnerin zu 2 solche Informationen verbreitet oder Dritten offenbart hätte. Ebenfalls nicht dargelegt ist, dass die Antragstellerin zu 1 solche Informationen verbreitet hätte. In Betracht kommt allein eine Verarbeitung von entsprechenden Informationen durch beide Antragsgegner sowie zusätzlich ein Offenbaren entsprechender Informationen durch die Antragsgegnerin zu 1 an die Antragsgegnerin zu 2. Unter der Prämisse, dass die unter Ziffer 6 in der Anlage A 2 enthaltene Beschreibung des Antragstellers als personenbezogene Information über seinen Gesundheitszustand anzusehen ist, könnte allein in diesem Umfang eine Wiederholungsgefahr bejaht werden. aa) Dass der Antragsteller sich insofern nicht mit Erfolg auf einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 9 Abs. 1 DSGVO stützen kann, folgt bereits aus den mit Blick auf Ton- bzw. Bildaufnahmen gemachten Ausführungen. bb) Aber auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 203 Abs. 4 Satz 1 StGB kommt nicht in Betracht. Von vornherein scheidet ein solcher Anspruch gegen die Anspruchsgegnerin zu 2 aus, weil allein die Antragsgegnerin zu 1, die in dem betreffenden Klinikum als Praktikantin tätig war, insoweit als mitwirkende Person anzusehen sein könnte. In der Verarbeitung der der Antragsgegnerin zu 1 bekannt gewordenen Informationen über den Antragsteller oder der Offenbarung solcher Informationen an die Antragsgegnerin zu 2 liegt indes nicht die Offenbarung eines fremden Geheimnisses im Sinne von § 203 StGB. Es ist nämlich nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin zu 1 die in der Beschreibung Anlage A 2 Ziffer 6 enthaltenen tatsächlichen Informationen der Antragsgegnerin zu 2 mit Bezug zu dem Antragsteller übermittelt hätte, so dass dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht betroffen wäre. Da das von § 203 StGB geschützte Rechtsgut das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist (Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 203 Rn. 3), ist eine Verletzung des Straftatbestandes ohne individuelle Betroffenheit eines Rechtsträgers nicht möglich. Eine solche ist aber nicht anzunehmen, weil nichts dafür vorgetragen ist, dass die Antragsgegnerin zu 2 bzw. ihre Mitarbeiter, die ihr von der Antragsgegnerin zu 1 übermittelten Informationen in persönlichkeitsrechtlich relevanter Art und Weise mit dem ihr bzw. ihnen vollkommen unbekannten Antragsteller in Verbindung bringen. Offen bleiben kann auch, ob ein näherer Rückschluss auf den Antragsteller ggf. unter Heranziehung von Ton- oder Bildaufnahmen des Antragstellers möglich wäre, die der Antragsgegnerin zu 2 naheliegend ebenfalls seitens der Antragsgegnerin zu 1 übermittelt wurden. Denn es ist nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, dass die Antragsgegnerin zu 1 offengelegt hätte, dass die hier in Rede stehende Beschreibung eine bestimmte auf den Aufnahmen zu sehende Person betrifft. Selbst wenn man in Betracht zieht, dass die Antragsgegnerin zu 1 die Offenbarung von Umständen, die zum persönlichen Lebensbereich des Antragstellers gehören, dadurch verwirklicht hat, dass durch die Antragsgegnerin zu 2 eine Anfrage mit der Beschreibung gemäß Anlage A 2 Ziffer 6 an das Klinikum erfolgt ist, läge darin keine Offenbarung eines Geheimnisses des Antragstellers. Denn dass auf diesen die in der Beschreibung genannten Umstände zutreffen, ist dadurch nicht offenbart worden, sondern den Personen, die aufgrund der Beschreibung den Antragsteller identifzieren konnten, ohnehin bekannt gewesen. Abgesehen davon neigt die Kammer zu der Auffassung, dass auch ein auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 203 Abs. 4 Satz 1 StGB gestützter Unterlassungsanspruch nicht bereits auf Verletzungshandlungen gestützt werden kann, die die Presse, den Rundfunk, ihre Hilfsunternehmen und die für diese tätigen Personen im Vorfeld geplanter Veröffentlichungen begehen. Eine solche Sichtweise dürfte die Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG in einer nicht mit der Rundfunk- bzw. Pressefreiheit zu vereinbarenden Art und Weise bereits im Recherchestadium treffen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist hinsichtlich des Antragstellers die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, M-Straße, 50939 Köln, oder dem Oberlandesgericht Köln, S-Platz, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens i nnerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.