Beschluss
14 O 86/19
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Dem Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte kann die öffentliche Zugänglichmachung und Veröffentlichung eines urheberrechtlich geschützten Sprachwerks im Internet ohne Zustimmung untersagt werden.
• Für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bei öffentlich zugänglich gemachten Internetwerken kommt es auf den Erfolgsort im Inland an; schlüssige Tatsachenvorträge zur Abrufbarkeit genügen.
• Schranken wie § 50 und § 51 UrhG greifen nicht ohne Weiteres ein; die Voraussetzungen der Schutz- und Zitationsregeln müssen im Einzelfall dargelegt werden.
• Eine Wiederholungsgefahr ist nach erfolgter Rechtsverletzung indiziert und rechtfertigt die Verhängung einer strafbewehrten Unterlassungspflicht.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch gegen Internet-Publikation urheberrechtlich geschützter Stellungnahme • Dem Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte kann die öffentliche Zugänglichmachung und Veröffentlichung eines urheberrechtlich geschützten Sprachwerks im Internet ohne Zustimmung untersagt werden. • Für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bei öffentlich zugänglich gemachten Internetwerken kommt es auf den Erfolgsort im Inland an; schlüssige Tatsachenvorträge zur Abrufbarkeit genügen. • Schranken wie § 50 und § 51 UrhG greifen nicht ohne Weiteres ein; die Voraussetzungen der Schutz- und Zitationsregeln müssen im Einzelfall dargelegt werden. • Eine Wiederholungsgefahr ist nach erfolgter Rechtsverletzung indiziert und rechtfertigt die Verhängung einer strafbewehrten Unterlassungspflicht. Der Antragsteller, eine Bildungs- und Forschungseinrichtung, ist Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte an der Stellungnahme des BfR zur IARC-Monographie über Glyphosat vom 4.9.2015. Der Antragsgegner veröffentlichte bzw. machte diese Stellungnahme ohne Zustimmung im Internet abrufbar. Der Antragsteller erhielt Kenntnis von der Veröffentlichung am 14.2.2019 und beantragte am 13.3.2019 eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel, die weitere öffentliche Zugänglichmachung und Veröffentlichung zu untersagen. Der Antragssteller legte eine eidesstattliche Versicherung zur Rechteinhaberschaft, Screenshots der Online-Veröffentlichung und einen Bescheid vor, der die Nichtfreigabe der Stellungnahme dokumentiert. Der Antragsgegner bestritt die Ansprüche, gab aber keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Das Landgericht prüfte Zuständigkeit, Anspruchsgrundlagen und Schrankenregelungen des Urheberrechts. • Zuständigkeit: Das Landgericht Köln ist für das Unterlassen der öffentlichen Zugänglichmachung zuständig, weil der Erfolgsort der behaupteten Urheberrechtsverletzung im Inland liegt und die Seite dort abrufbar war; für das Vervielfältigungsdelikt (§ 16 UrhG) fehlt allerdings räumliche Zuständigkeit. • Verfügungsanspruch: Dem Antragsteller stehen Unterlassungsansprüche aus §§ 97 Abs.1, 2 Abs.1 Nr.1, Abs.2, 6, 19a UrhG zu, da die Stellungnahme als urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk (§ 2 UrhG) gilt und der Antragsteller glaubhaft machte, Inhaber ausschließlicher Nutzungs- und Veröffentlichungsrechte zu sein. • Rechtsverletzung: Die Vorlage von Screenshots und einer E-Mail des Antragsgegners belegte die öffentliche Zugänglichmachung ohne Zustimmung des Rechteinhabers und damit einen Eingriff in das Recht der ersten Veröffentlichung (§ 6 UrhG). • Schranken: Die Schutzschranken des § 50 UrhG (Tagesereignis) und § 51 UrhG (Zitat) greifen nicht, weil die Voraussetzungen weder für eine Berichterstattung im Rahmen eines Tagesereignisses noch für ein zulässiges Zitat vorliegen. • Wiederholungsgefahr und Verhältnismäßigkeit: Die vorherige Rechtsverletzung indiziert Wiederholungsgefahr; der Antragsgegner hat keine geeignete strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, so dass eine einstweilige Verfügung mit Androhung von Ordnungsmitteln verhältnismäßig ist. • Verfahrensrecht: Aus Beweis- und Bekanntheitsgründen wurde ohne mündliche Verhandlung entschieden; eine vorherige Anhörung des Antragsgegners war entbehrlich, da dieser durch Abmahnung und Schriftsatz Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kosten wurden dem Antragsgegner auferlegt; der Streitwert wurde auf 25.000 EUR festgesetzt nach §§ 53 GKG, 3 ZPO. Das Gericht hat dem Antrag in dem Umfang stattgegeben, dass dem Antragsgegner untersagt wird, die streitgegenständliche Stellungnahme vom 4.9.2015 ohne Zustimmung des Antragstellers im Internet zu veröffentlichen oder öffentlich zugänglich zu machen; bei Zuwiderhandlung wurden Ordnungsgeld bis 250.000 EUR und Ordnungshaft angedroht. Andere Teile des Antrags, insbesondere ein Unterlassungsanspruch wegen Vervielfältigung, wurden zurückgewiesen, weil hierfür die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln nicht gegeben war. Die Entscheidung stützt sich auf die Feststellung, dass es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk handelt und die Veröffentlichung die Rechte des Antragstellers an der ersten Veröffentlichung verletzt. Die Schutzschranken des Urheberrechts kamen nicht zur Anwendung und eine Wiederholungsgefahr war indiziert, weshalb die einstweilige Verfügung geboten und verhältnismäßig war. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.